Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni 1 / 10 Entscheid vom 17. Dezember 2019 ReferenzKSK 19 16 InstanzSchuldbetreibungs- und Konkurskammer BesetzungMichael Dürst, Vorsitzende ParteienX._____ Beschwerdeführer GegenstandVerweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege (Rechtsöffnungs- verfahren) Anfechtungsobj. Entscheid des Einzelrichters SchKG am Regionalgericht Prätti- gau/Davos vom 28. Februar 2019, mitgeteilt am 28. Februar 2019 (Proz. Nr. 335-2019-25) Mitteilung23. Dezember 2019

2 / 10 In Erwägung, –dass der Einzelrichter SchKG am Regionalgericht Prättigau/Davos mit Ent- scheid vom 28. Februar 2019 (Proz. Nr. ), gleichentags mitgeteilt, ein Rechtsöffnungsgesuch von A. gegen X._____ guthiess und in der Be- treibung Nr. _____ des Betreibungsamtes Prättigau/Davos für den Betrag von CHF 89'275.00 die provisorische Rechtsöffnung erteilte, wobei er die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens von CHF 600.00 dem Gesuchsgegner aufer- legte und diesen verpflichtete, A._____ den von ihr geleisteten und mit den Gerichtskosten verrechneten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu ersetzen, –dass derselbe Einzelrichter mit separatem Entscheid gleichen Datums den Antrag von X._____ um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Rechtsöffnungsverfahren, welchen dieser mit seiner Stellungnahme vom 23. Februar 2019 gestellt hatte, abwies, –dass X._____ mit Eingaben vom 8. März 2019 sowohl gegen den Rechtsöff- nungsentscheid als auch gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechts- pflege Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden erhob, –dass die Beschwerde gegen den Rechtsöffnungsentscheid in einem separaten Verfahren (KSK 19 15) behandelt wurde und darauf mangels Bezahlung des Kostenvorschusses nicht einzutreten war, –dass gegen Entscheide des Einzelrichters am Regionalgericht betreffend die Ablehnung oder den Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 121 ZPO in Verbindung mit Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO und Art. 7 Abs. 1 des Ein- führungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EGzZPO; BR 320.100) Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden erhoben wer- den kann, –dass Entscheide über die unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 119 Abs. 3 ZPO im summarischen Verfahren ergehen, weshalb die Frist für deren An- fechtung 10 Tage beträgt (Art. 321 Abs. 2 ZPO), –dass X._____ diese Frist mit seiner am 8. März 2019 der Schweizerischen Post übergebenen Eingabe offenkundig gewahrt hat, zumal ihm der angefoch- tene Entscheid frühestens am 1. März 2019 zugegangen sein kann, –dass die Beschwerde schriftlich und begründet einzureichen und der ange- fochtene Entscheid beizulegen ist (Art. 321 Abs. 1 und 3 ZPO),

3 / 10 –dass die Eingabe von X._____ diesen formellen Anforderungen entspricht, stellt er darin doch einen konkreten Antrag (Aufhebung des angefochtenen Entscheides und Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 117 ZPO) und legt dar, aus welchen Gründen er die Abweisung seines Gesu- ches um unentgeltliche Rechtspflege für rechtswidrig erachtet, –dass X._____ durch die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege zu- dem insofern beschwert ist, als die Gerichtskosten des Rechtsöffnungsverfah- rens  entsprechend dem Prozessausgang (Art. 106 ZPO)  ihm auferlegt wurden und er in Anwendung von Art. 111 ZPO zur (sofort fällig werdenden) Rückerstattung des von der Gegenpartei geleisteten Kostenvorschusses ver- pflichtet wurde, statt dass die Gerichtskosten unter Vorbehalt einer Nachzah- lung gemäss Art. 123 ZPO dem Kanton belastet wurden (Art. 118 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO), –dass X._____ zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde folglich legitimiert ist und auf die Beschwerde demnach einzutreten ist, –dass mit der Beschwerde eine unrichtige Rechtsanwendung (Art. 320 lit. a ZPO) sowie die offensichtlich unrichtige, d.h. willkürliche Feststellung des Sachverhalts (Art. 320 lit. b ZPO) gerügt werden können, –dass neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im Beschwerde- verfahren  unter Vorbehalt besonderer gesetzlicher Bestimmungen, die im vorliegenden Fall nicht zum Tragen kommen  ausgeschlossen sind (Art. 326 ZPO), –dass eine Person gemäss Art. 117 ZPO Anspruch auf unentgeltliche Rechts- pflege hat, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b), –dass es für eine Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege somit nicht genügt, wenn der darum ersuchenden Partei die finanziellen Mittel fehlen, um nebst ihrem notwendigen Lebensunterhalt für die Prozesskosten aufzukom- men, –dass das Gesetz vielmehr zusätzlich verlangt, dass deren Rechtsposition nicht aussichtslos ist, –dass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung solche Rechtsbegehren als aussichtslos erscheinen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich ge-

4 / 10 ringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft be- zeichnet werden können, –dass massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde, zumal eine Partei einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb soll anstrengen können, weil er sie einstweilen nichts kostet, –dass die Frage, ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, auf- grund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten zu beurteilen ist, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Ge- suchs massgebend sind (BGE 142 III 138 E. 5.1), –dass die Anspruchsvoraussetzung der Nichtaussichtslosigkeit grundsätzlich unabhängig von der Parteirolle zu prüfen ist, –dass sich daher, sofern das Verfahren nicht eine besondere Rücksichtnahme auf die Parteirolle verlangt, im Grundsatz die Aussichtslosigkeit der Rechtsbe- gehren des Beklagten nicht anders als für den Kläger beurteilt, da auch vom Beklagten erwartet werden kann, dass er offensichtlich berechtigte Ansprüche anerkennt und nicht sinnlos prozessiert (BGE 139 III 457 E. 2.3), –dass mit anderen Worten für Prozesskosten, die der Beklagte bei vernünftiger Überlegung hätte vermeiden können, indem er sich einer begründeten Forde- rung der Gegenpartei schon vorprozessual unterzogen hätte, keine unentgelt- liche Rechtspflege beansprucht werden kann, –dass der Vorderrichter die Abweisung des Gesuches um Erteilung der unent- geltlichen Rechtspflege damit begründet hat, dass X._____ im Rechtsöff- nungsverfahren beantragt habe, es sei dem Rechtsöffnungsbegehren stattzu- geben, er das Rechtsöffnungsverfahren hätte vermeiden können, wenn er im Betreibungsverfahren auf den erhaltenen Zahlungsbefehl keinen Rechtsvor- schlag erhoben hätte, und er keine überzeugenden Gründe angeführt habe, weshalb er damals Rechtsvorschlag erhoben habe, –dass der Vorderrichter die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege damit sinngemäss wegen Aussichtslosigkeit des Rechtsstandpunktes des Be- schwerdeführers abgelehnt hat,

5 / 10 –dass der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, er habe in der Begründung seines Antrags um unentgeltliche Rechtspflege klar dargelegt, dass seine wirtschaftliche Situation im Zeitpunkt der Entscheidung über das Gesuch es nicht zulasse, allfällige Prozesskosten zu bezahlen, worauf das Regionalge- richt aber gar nicht eingegangen sei, –dass das Regionalgericht stattdessen zu Unrecht geltend mache, dass er auf den Zahlungsbefehl nicht Rechtsvorschlag hätte erheben müssen, obwohl das Gesetz (Art. 74 ff. SchKG) die Möglichkeit des Rechtsvorschlages vorsehe und er somit berechtigt gewesen sei, gegen die Betreibung Rechtsvorschlag zu erheben, wenn er mit dem Zahlungsbefehl nicht einverstanden sei, –dass das Regionalgericht ebenfalls zu Unrecht geltend mache, dass er den Rechtsvorschlag nicht begründet habe, denn eine Begründung für den Rechtsvorschlag sei nur anzumerken, wenn der Schuldner die Einrede, seit Konkurs zu keinem neuen Vermögen gekommen zu sein, geltend machen vol- le (Art. 265 und 265a SchKG), während der Rechtsvorschlag in allen anderen Fällen keiner Begründung bedürfe, –dass der Beschwerdeführer damit offensichtlich verkennt, dass der Vorderrich- ter ihm im angefochtenen Entscheid nicht vorgeworfen hat, den Rechtsvor- schlag bei dessen Erhebung nicht begründet zu haben (was das Gesetz tatsächlich nicht verlangt), sondern dass er mit seiner Stellungnahme im Rechtsöffnungsverfahren keine Gründe vorgebracht habe, weshalb er zunächst Rechtsvorschlag erhebt und im Rechtsöffnungsverfahren dann trotz- dem beantragt, es sei dem Rechtsöffnungsbegehren stattzugeben, –dass der Vorderrichter damit auf den mit der Stellungnahme formulierten An- trag des Beschwerdeführers Bezug genommen hat, der den zuvor erhobenen Rechtsvorschlag tatsächlich als sinnlos erscheinen lässt, –dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren nicht in Abrede stellt, den genannten Antrag gestellt zu haben, und er auch nicht geltend macht, dass der Vorderrichter aufgrund der Ausführungen in seiner Stellungnahme hätte erkennen müssen, dass der betreffende Antrag auf einem Versehen be- ruhte und gar nicht seinem wirklichen Willen entsprach, –dass er solches im Übrigen auch in seiner parallel erhobenen Beschwerde gegen den Rechtsöffnungsentscheid nicht getan hat, sondern er dort im Ge- genteil vorgebracht hat, nicht dem Regionalgericht, sondern ihm selber sei  krankheitsbedingt  ein unerklärlicher und vermutlich unverzeihlicher Überle-

6 / 10 gungsfehler unterlaufen, indem er beantragt habe, dem Rechtsöffnungsbegeh- ren stattzugeben, obwohl er genau das Gegenteil habe geltend machen wol- len und dies auch so begründet habe, –dass der Vorderrichter  ausgehend von dem ihm vorliegenden Antrag des Beschwerdeführers  somit grundsätzlich zu Recht zum Schluss gekommen ist, dass derselbe mit der Erhebung des Rechtsvorschlages unnötige Kosten generiert hat, für welche er keine unentgeltliche Rechtspflege beanspruchen kann, –dass das Begehren um unentgeltliche Rechtspflege für das Rechtsöffnungs- verfahren aber auch dann abzuweisen gewesen wäre, wenn der Beschwerde- führer seinem tatsächlichen Willen entsprechend die Abweisung des Rechtsöffnungsgesuches beantragt hätte respektive wenn man zu seinen Gunsten annehmen wollte, dass dieser Wille aus seiner Stellungnahme hinrei- chend klar hervorging, –dass der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme nämlich das Vorliegen einer Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG und den Be- stand der daraus hervorgehenden Darlehensschuld im betriebenen Umfang grundsätzlich anerkannt hat, –dass er sodann zwar kurz begründet hat, weshalb er dennoch Rechtsvor- schlag erhoben hat, er bei seinen Ausführungen zur angeblich nicht korrekten Kündigung des Darlehens (mit denen er sinngemäss die Fälligkeit der betrie- benen Schuld zu bestreiten versuchte) aber offenbar verkannt hat, dass ein Darlehen gemäss Art. 318 OR jederzeit unter Einhaltung einer Frist von 6 Wo- chen gekündigt werden kann, wenn nichts Gegenteiliges vereinbart wurde, und das Vorliegen einer solchen abweichenden Vereinbarung daher von ihm glaubhaft zu machen gewesen wäre, wenn er die Gültigkeit der von der Be- schwerdegegnerin ausgesprochenen Kündigung hätte bestreiten wollen, –dass er dies mit seinen unbelegt gebliebenen Ausführungen in der Stellung- nahme offensichtlich nicht getan hat und letztere somit nicht geeignet waren, die Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 2 SchKG zu entkräften, –dass der Rechtsstandpunkt des Beschwerdeführers demzufolge  unabhängig vom irrtümlich falsch formulierten Antrag  als aussichtslos zu qualifizieren gewesen wäre,

7 / 10 –dass es schliesslich zwar zutrifft, dass das schweizerische Recht jedem Be- triebenen, der die Berechtigung der Forderung bestreitet, die Möglichkeit ein- räumt, durch Erhebung des Rechtsvorschlages die Einstellung der Betreibung zu bewirken (Art. 74 und 78 SchKG), –dass sich daraus indessen nicht ableiten lässt, dass jeder Rechtsvorschlag berechtigterweise erfolgt und der Rechtsstandpunkt eines Schuldners, der sich trotz Vorliegens einer gültigen Schuldanerkennung und des Fehlens stichhaltiger Einwendungen im Sinne von Art. 82 Abs. 2 SchKG gegen die Fortsetzung der Betreibung stellt, nicht als aussichtslos bezeichnet werden könnte, –dass der Vorderrichter das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege nach dem Gesagten im Ergebnis zu Recht abgewiesen hat und sich die dagegen erhobene Beschwerde als offensichtlich unbegründet er- weist, –dass im Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege grundsätzlich keine Kosten erhoben werden (Art. 119 Abs. 6 ZPO), dies nach der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung allerdings nur für das Gesuchsverfahren gilt, nicht je- doch für ein Beschwerdeverfahren darüber (BGE 137 III 470), –dass demgemäss für das vorliegende Beschwerdeverfahren Gerichtskosten festzusetzen und ausgangsgemäss dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 106 Abs. 1 ZPO), –dass der Beschwerdeführer für das Rechtsmittelverfahren keinen expliziten Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege gestellt hat und ein solches Gesuch, sollte es im allgemein formulierten Begehren auf Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege mitenthalten sein, zufolge Aussichtslosigkeit der Be- schwerde ebenfalls abzuweisen wäre, –dass gemäss Art. 10 Abs. 1 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zi- vilverfahren (VGZ; BR 320.210) bei zivilrechtlichen Beschwerden die Verfah- rensgebühr CHF 500.00 bis 8‘000.00 betragen kann, –dass die Bestimmungen der Gebührenordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs in Art. 10 Abs. 2 VGZ zwar vorbehalten blei- ben, dieser Vorbehalt aber nur zum Tragen kommt, wenn eine betreibungs- rechtliche Summarsache (Art. 251 ZPO) Gegenstand des Beschwerdeverfah- rens bildet,

8 / 10 –dass Entscheide über die unentgeltliche Rechtspflege jedoch in einem selbständigen Nebenverfahren (mit bloss fakultativer Beteiligung der Gegen- partei) ergehen und eine dagegen erhobene Beschwerde daher einen ande- ren Streitgegenstand hat als das Hauptverfahren, für welches die unentgeltli- che Rechtspflege beantragt wird, –dass die Kosten eines solches Beschwerdeverfahrens folglich nicht zu den Betreibungskosten gehören können, deren Höhe durch den bundesrechtlichen Gebührentarif (Art. 16 Abs. 1 SchKG) bestimmt wird, –dass die Gerichtsgebühr vorliegend auf CHF 500.00 festgelegt wird, –dass der vorliegende Entscheid in einzelrichterlicher Kompetenz ergehen kann, nachdem sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erwiesen hat (Art. 7 Abs. 2 lit. b EGzZPO und Art. 18 Abs. 3 GOG), –dass sich der Gegenstand des Beschwerdeverfahrens zudem auf die Frage der Befreiung von den Gerichtskosten für ein bereits abgeschlossenes erst- instanzliches Verfahren beschränkt hat und es insofern nicht mehr um die Frage des Zugangs zur Justiz zur Beurteilung der Hauptsache ging, –dass das Interesse an der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege daher wertmässig dem Betrag der bereits feststehenden Gerichtskosten entspricht und der Streitwert, nach dem sich die sachliche und funktionale Zuständigkeit der kantonalen Gerichte bestimmt (Art. 4 in Verbindung mit Art. 91 ff. ZPO), im vorliegenden Beschwerdeverfahren somit lediglich CHF 600.00 beträgt, –dass sich die einzelrichterliche Zuständigkeit folglich auch auf Art. 7 Abs. 2 lit. a EGzZPO stützen kann, wonach über Rechtsmittel mit einem Streitwert von bis und mit CHF 5000.00 in einzelrichterlicher Kompetenz entschieden wer- den, –dass sich die Zulässigkeit eines Rechtsmittels an das Bundesgericht hingegen nach den Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) richtet, –dass das Bundesgericht Entscheide über die unentgeltliche Rechtspflege, auch wenn sie gleichzeitig wie der Entscheid in der Hauptsache ergehen, als Zwischenentscheide im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG qualifiziert, deren Anfechtung dem Rechtsweg in der Hauptsache folgt (vgl. etwa Urteil des Bun-

9 / 10 desgerichts 5A_546/2016 vom 25. Oktober 2016 E. 1 mit Verweis auf BGE 137 III 308 E. 1.1.), –dass sich gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. c BGG der Streitwert bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide nach den Begehren bestimmt, die vor der Instanz streitig sind, wo die Hauptsache hängig ist, –dass es in der Hauptsache um eine provisorische Rechtsöffnung und damit um eine der Beschwerde in Zivilsachen unterliegende Angelegenheit vermö- gensrechtlicher Natur (Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG), deren Streitwert den Betrag von CHF 30'000.00 übersteigt (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG),

10 / 10 wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 500.00 gehen zu Lasten von X._____. 3.Gegen diesen, eine vermögensrechtliche Angelegenheit mit einem Streit- wert von mindestens CHF 30'000.00 betreffenden Zwischenentscheid kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröff- nung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4.Mitteilung an:

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GR_KG_003, KSK 2019 16
Entscheidungsdatum
17.12.2019
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026