Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Verfügung vom 30. Juni 2021 ReferenzKSK 19 108 InstanzSchuldbetreibungs- und Konkurskammer BesetzungBergamin, Vorsitzender ParteienC.________ Beschwerdeführer vertreten durch die Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Dr. iur. Tho- mas Rohner und/oder Rechtsanwalt MLaw Tobias Christen, Pes- talozzi Rechtsanwälte AG, Löwenstr. 1, 8001 Zürich gegen D.________ Gegenstandprovisorische Rechtsöffnung Anfechtungsobj. Entscheid Regionalgericht Maloja, Einzelrichter, vom 10.12.2019, mitgeteilt am 10.12.2019 (Proz. Nr. 335-2019-105) Mitteilung05. Juli 2021

2 / 6 In Erwägung, –dass die D.________ mit Zahlungsbefehl vom 26. Oktober 2018 gegen C.________ Betreibung auf Verwertung eines Grundpfandes einleitete (Be- treibung Nr. B.________ des Betreibungs- und Konkursamtes der Region Ma- loja), wogegen C.________ Rechtsvorschlag erhob, –dass das Regionalgericht Maloja mit Entscheid vom 10. Dezember 2019 in der betreffenden Betreibung provisorische Rechtsöffnung erteilte, –dass C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 23. Dezember 2019 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden einreichte und die D.________ (nachfolgend: Beschwerdegegne- rin) am 10. Januar 2020 ihre Beschwerdeantwort erstattete, –dass der Beschwerdeführer am 31. Oktober 2020 verstorben ist, –dass mit Verfügung vom 10. März 2021 festgestellt wurde, dass das Rechtsöffnungsverfahren nunmehr gegen die Erbschaft C.________ fortge- führt wird, –dass zugleich das Verfahren sistiert wurde, bis die Beschwerdegegnerin den Vertreter der Erbschaft oder einen Erben bekannt gibt, wofür sie Frist bis 30. Juni 2021 erhielt, –dass mit Entscheid des Bezirksgerichts Zürich (Konkursgericht) vom 26. Mai 2021 der Konkurseröffnungsentscheid des High Court of Justice, Business and Property Courts of England and Wales, Insolvency and Companies List (ChD) vom 27. Juli 2020 (Fall-Nr. BR-2019-000300) betreffend den Be- schwerdeführer für das Gebiet der Schweiz anerkannt wurde, –dass die Anerkennung des ausländischen Konkursdekrets für das in der Schweiz gelegene Vermögen des Schuldners die konkursrechtlichen Folgen des schweizerischen Rechts nach sich zieht (Art. 170 Abs. 1 IPRG), –dass mit Konkurseröffnung alle gegen den Schuldner hängigen Betreibungen aufgehoben sind (Art. 206 Abs. 1 SchKG), womit die auf ihnen beruhenden Verfahren wie namentlich das Rechtsöffnungsverfahren als gegenstandslos dahinfallen (Heiner Wohlfart/Caroline B. Meyer, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs II, 2. Aufl., Basel 2010, N 11 zu Art. 206 SchKG),

3 / 6 –dass das vorliegende Rechtsöffnungsverfahren demnach zufolge Gegen- standslosigkeit abzuschreiben ist (Art. 242 ZPO), –dass gleichzeitig der angefochtene Entscheid aufzuheben und eine neue Kos- tenverteilung vorzunehmen ist, –dass die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 10. Juni 2021 beantragte, die Prozesskosten seien nach Ermessen des Gerichts festzusetzen, –dass seitens der Konkursmasse innert der ihr angesetzten Frist keine Stel- lungnahme zur Regelung der Prozesskosten erfolgte, –dass die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens auf CHF 2'000.00 festgelegt wurden, was angesichts des Streitwerts von rund CHF 8 Mio. an- gemessen ist (vgl. Art. 48 GebV SchKG), –dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens, nachdem der Schriftenwechsel bereits durchgeführt wurde und weitere prozessuale Anordnungen erforderlich waren, mit CHF 2'000.00 zu bemessen sind (Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG), –dass das Gericht die Prozesskosten nach Ermessen verteilen kann, wenn das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben wird und das Gesetz nichts an- deres vorsieht (Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO), wobei es etwa in Betracht zieht, welche Partei Anlass zum Verfahren gegeben hat, welches der mutmassliche Prozessausgang gewesen wäre und bei welcher Partei die Gründe eingetre- ten sind, die zur Gegenstandslosigkeit des Prozesses geführt haben (BGer 5A_885/2014 v. 19.3.2015 E. 2.4), –dass der mutmassliche Prozessausgang mit einer summarischen Prüfung ein- geschätzt wird, gestützt auf die Akten und ohne Durchführung eines Beweis- verfahrens (BGer 2C_237/2009 v. 28.9.2009 E. 3.1), –dass der Beschwerdeführer die Fälligkeit der in Betreibung gesetzten Schuld- briefforderungen bestritt, –dass bei einer Sicherungsverwendung des Schuldbriefes zwar nur die Grund- forderung verzinst und amortisiert wird, die Gläubigerin jedoch dann, wenn der Schuldner nicht die im Rahmen des Grundverhältnisses vereinbarten Leistun- gen erfüllt, den Schuldbrief zur Kündigung fällig stellen kann (Paul-Henri Stei- nauer, Zürcher Kommentar, Art. 842–865 und 875 ZGB, 2. Aufl., Zürich 2015, N 24 zu Art. 847 ZGB),

4 / 6 –dass eine Vereinbarung gültig ist, die für den Fall, dass sich der Schuldner mit der Zahlung der Amortisationen oder der Zinsen in Verzug befindet, die sofor- tige Kündigung des Schuldbriefes vorsieht (Art. 847 Abs. 2 ZGB), –dass Ziffer 5 des Collateral Agreements vom 23. Dezember 2016 bzw. 6. Ja- nuar 2016 nach Treu und Glauben ein solches sofortiges Kündigungsrecht hinsichtlich der Schuldbriefforderungen enthält, –dass der Beschwerdeführer weiter die Aktivlegitimation der Beschwerdegeg- nerin in Abrede stellte, –dass Ende 2016 die Beschwerdegegnerin von der D.________ mittels Vermö- gensübertragung das Universalbankengeschäft für Schweizer Kunden über- nahm, was mitunter den Übergang der Geschäftsbeziehung mit dem Be- schwerdeführer umfasste (vgl. Art. 73 Abs. 2 FusG), –dass der Beschwerdeführer ferner eine Verletzung der Dispositionsmaxime geltend machte, –dass die Schuldbriefforderung und das Grundpfandrecht eine strikte Einheit bilden, weshalb die provisorische Rechtsöffnung nur uno actu für beide Ele- mente erteilt werden kann (BGE 140 III 36 E. 4; 134 III 71 E. 3), –dass daher in einer Betreibung auf Pfandverwertung das Rechtsöffnungsge- such immer als auf die Forderung und das Pfandrecht gerichtet verstanden werden muss (KGer GR KSK 20 124 v. 15.2.2021), –dass die Vorinstanz daher keine Rechtsverletzung beging, wenn sie im Ent- scheiddispositiv nicht nur für die Schuldbriefforderung, sondern zusätzlich auch für die Grundpfandrechte provisorische Rechtsöffnung erteilte (KGer GR KSK 20 124 v. 15.2.2021), –dass der Beschwerdeführer demnach im Beschwerdeverfahren mutmasslich unterlegen wäre, –dass es folglich auch der Beschwerdeführer ist, der Anlass zum Rechtsöff- nungsverfahren gegeben hat, –dass ferner auch der Grund für die Gegenstandslosigkeit des Prozesses in der Person des Beschwerdeführers eingetreten ist (Konkurseröffnung),

5 / 6 –dass es unter diesen Umständen gerechtfertigt erscheint, die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, –dass die nicht anwaltlich vertretene Beschwerdegegnerin nur in begründeten Fällen Anspruch auf eine angemessene Umtriebsentschädigung hat (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO), solche besonderen Umstände aber weder für das erstin- stanzliche noch für das Beschwerdeverfahren ersichtlich sind, –dass somit keine Umtriebs- bzw. Parteientschädigung geschuldet ist, –dass die vorliegende Verfügung in die einzelrichterliche Kompetenz des Vor- sitzenden fällt (vgl. Art. 9 Abs. 2 GOG i.V.m. Art. 11 Abs. 2 KGV [BR 173.100]),

6 / 6 wird erkannt: 1.Der Entscheid des Einzelrichters am Regionalgericht Maloja vom 10. De- zember 2019 wird aufgehoben und das Verfahren zufolge Gegenstandslo- sigkeit abgeschrieben. 2.Die Kosten des Verfahrens vor dem Einzelrichter am Regionalgericht Malo- ja von CHF 2'000.00 gehen zu Lasten der Konkursmasse C.________ und werden mit dem von der D.________ geleisteten Kostenvorschuss von CHF 2'000.00 verrechnet. Die Konkursmasse C.________ wird verpflichtet, der D.________ den Betrag von CHF 2'000.00 direkt zu ersetzen. 3.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 2'000.00 gehen zu Lasten der Konkursmasse C.________ und werden mit dem von C.________ ge- leisteten Kostenvorschuss von CHF 3'000.00 verrechnet. Der Restbetrag von CHF 1'000.00 wird der Konkursmasse C.________ durch das Kantons- gericht erstattet. 4.Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5.Gegen diese, einen Streitwert von mindestens CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, ge- führt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 6.Mitteilung an:

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Graubünden
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Deutsch
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GR_KG_003
Gericht
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GR_KG_003, KSK 2019 108
Entscheidungsdatum
30.06.2021
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026