Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Entscheid vom 22. Februar 2021 ReferenzKSK 18 78 InstanzSchuldbetreibungs- und Konkurskammer BesetzungBergamin, Vorsitzender Cavegn und Michael Dürst Guetg, Aktuar ParteienA._____ SA Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Gian G. Lüthi Via Retica 26, Postfach 129, 7503 Samedan gegen C._____ AG Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Reto Crameri Kunz Schmid, Gäuggelistrasse 1, Postfach 341, 7001 Chur Gegenstandprovisorische Rechtsöffnung Anfechtungsobj. Entscheid Regionalgericht Maloja, Einzelrichter, vom 12.11.2018, mitgeteilt am 12.11.2018 (Proz. Nr. 335-2018-123) Mitteilung01. März 2021
2 / 12 I. Sachverhalt A.Die A._____ SA und die C._____ AG unterzeichneten am 15. August 2011 einen Maklervertrag bezüglich der in B._____ gelegenen StWEG "A.". In den Ziffern 3 und 4 des Maklervertrages vereinbarten sie eine vom Verkaufserlös abhängige Provision. In Ziffer 5 einigten sie sich auf eine Pauschalvergütung von CHF 10'000.00 für den Fall der vorzeitigen Vertragsauflösung. Mit Schreiben vom 13. März 2017 kündigte die C. AG den Maklervertrag per Ende März 2017, ohne dass bis dahin ein Verkauf zustande gekommen wäre. Zugleich verlangte sie von der A._____ SA die Bezahlung der Pauschalvergütung gemäss Ziffer 5 des Vertrages, was diese ablehnte. B.Mit Zahlungsbefehl vom 17. April 2018 leitete die C._____ AG gegen die A._____ SA Betreibung für den Betrag von CHF 10'000.00 nebst Zins ein. Die A._____ SA erhob Rechtsvorschlag. C.In der Folge ersuchte die C._____ AG das Regionalgericht Maloja mit Ein- gabe vom 27. Juli 2018, ihr in der betreffenden Betreibung Nr. _____ des Betrei- bungs- und Konkursamtes der Region Maloja für den Betrag von CHF 10'000.00 zuzüglich Zins provisorische Rechtsöffnung zu erteilen. Nachdem sich die Partei- en je drei Mal schriftlich geäussert hatten ("Rechtsöffnungsgesuch" vom 27. Juli 2018 – "Stellungnahme" vom 21. August 2018; "Replik" vom 03. September 2018 – "Duplik" vom 19. September 2018; "freiwillige Replik" vom 08. Oktober 2018 – "quadruplizierende Stellungnahme" vom 31. Oktober 2018), erging am 12. No- vember 2018 der Entscheid der Vorinstanz, mit dem das Rechtsöffnungsgesuch der C._____ AG unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der A._____ SA gutgeheissen wurde. D.Gegen diesen Entscheid erhob die A._____ SA (fortan: Beschwerdeführe- rin) mit Eingabe vom 21. November 2018 fristgerecht Beschwerde, wobei sie des- sen Aufhebung verlangte. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wurde mit Verfügung vom 22. November 2018 einstweilen abgewiesen. Der ebenfalls mit Verfügung vom 22. November 2018 von der Beschwerdeführerin verlangte Kostenvorschuss von CHF 450.00 ging fristgerecht ein. Die von der C._____ AG (fortan: Beschwerdegegnerin) fristwah- rend erstattete Beschwerdeantwort mit dem Antrag auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, datiert vom 03. Dezember 2018 und wurde der Beschwerdeführerin mit Brief vom 07. Dezember 2018 zur Kennt- nisnahme zugestellt. Weitere prozessuale Anordnungen oder Eingaben sind nicht erfolgt.
3 / 12 II. Erwägungen 1.Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). 2.In formeller Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin habe vor der Vorinstanz im Rahmen ihrer Triplik unzulässige Noven vorgebracht. Ausserdem habe die Vorinstanz einen dritten Schriftenwechsel angeordnet, was gegen das Prinzip der Verfahrensbeschleunigung (Art. 252 ff. ZPO) sowie der Rechtsgleichheit (Art. 8 und Art. 29 BV) und des Willkürverbots (Art. 9 BV) ver- stosse (KG act. A.1 S. 4). 2.1.Ob diese Rüge der Beschwerdeführerin hinreichend begründet ist, damit darauf eingetreten werden kann, ist zweifelhaft. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist in der schriftlichen Beschwerdebegründung (Art. 321 Abs. 1 ZPO) hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist, d.h. an einem der ge- nannten Mängel (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststel- lung des Sachverhalts) leidet. Das setzt (im Sinne einer Eintretensvoraussetzung) voraus, dass die beschwerdeführende Partei die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die sie anficht, sich inhaltlich konkret mit diesen auseinandersetzt und mittels präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Be- hauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Beschwerdegrund ergeben soll (Urteile des Bundesgerichts 5A_488/2015 vom 21. August 2015 E. 3.2; 5D_65/2014 vom 9. September 2014 E. 4.2.1; je mit Verweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3). Die Beschwerdeführerin beschränkt sich in ihrer Beschwerdeschrift auf die Feststellung, "alle" von der Beschwerdegegnerin im Rahmen der Triplik vorge- brachten Tatsachen und Beweismittel stellten unzulässige Noven dar (KG act. A.1 S. 4 oben). Die betreffende Textpassage in der Beschwerdeschrift entspricht prak- tisch wörtlich dem Einwand, den die Beschwerdeführerin bereits im vorinstanzli- chen Verfahren erhob (vgl. RG act. I.6 S. 2). Eine argumentative Auseinander- setzung mit dem vorinstanzlichen Entscheid findet sich darin nicht. Überhaupt bleibt unklar, welche Erwägungen im vorinstanzlichen Entscheid die Beschwerde- führerin mit der Novenrüge genau anficht. Solche pauschalen Vorbringen vermö- gen der Begründungspflicht im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht zu genü- gen. 2.2.Die Frage, ob die Novenrüge der Beschwerdeführerin hinreichend begrün- det ist, kann hier allerdings offen bleiben. Was den Ablauf des erstinstanzlichen
4 / 12 Verfahrens betrifft, kann der Vorinstanz kein Vorwurf darin gemacht werden, dass sie nach Eingang der Stellungnahme der Beschwerdeführerin einen zweiten Schriftenwechsel durchführte. Zwar ist das Rechtsöffnungsverfahren als rasches Summarverfahren mit grundsätzlich nur einem einfachen Schriftenwechsel konzi- piert (vgl. Art. 84 Abs. 2 SchKG). Laut Bundesgericht ist die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels jedoch auch im Summarverfahren zulässig, wenn er sich nach den Umständen als erforderlich erweist (BGE 146 III 237 E. 3.1 m.H.). Im Rechtsöffnungsgesuch behauptete die Beschwerdegegnerin schlüssig, wenn auch noch relativ kurz, sie habe den Maklervertrag mangels Erfolgs ihrer Ver- kaufsbemühungen gekündigt, weshalb nun die Pauschalentschädigung geschul- det sei. Darauf entgegnete die Beschwerdeführerin in ihrer ersten Stellungnahme, die vereinbarte Pauschalentschädigung sei nicht voraussetzungslos geschuldet, sondern hänge von einer Gegenleistung der Beschwerdegegnerin ab, die diese nicht erbracht habe. Dass die Vorinstanz in der Folge einen zweiten Schriften- wechsel durchführte, erscheint bei dieser Ausgangslage vernünftig. Aus den Akten ergibt sich sodann, dass die Vorinstanz keinen formellen dritten Schriftenwechsel anordnete, sondern den Parteien mit der Fristansetzung nach der Duplik bloss das Replikrecht gewährte (vgl. RG act. V.6-8). Dieses Vorgehen der Vorinstanz ist im Hinblick auf einen geordneten Prozessablauf unter Wahrung des unbedingten Re- plikrechts und der Gleichbehandlung der Parteien ebenfalls nicht zu beanstanden, zumal der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin bekannt sein musste, dass die Parteien ohnehin nur maximal zweimal die Möglichkeit haben, sich unbe- schränkt zu äussern (vgl. BGE 146 III 237 E. 3.2; 144 III 117 E. 2.2; 140 III 450 E. 3.1). 2.3.Wird im Summarverfahren ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet, sind darin unbeschränkt Noven zulässig. Der Aktenschluss tritt nach dem zweiten Schriftenwechsel ein. Nachher sind Noven nur noch unter den Voraussetzungen von Art. 229 Abs. 1 ZPO zulässig (BGE 146 III 237 E. 3.1). Diese Voraussetzun- gen waren im vorliegenden Fall, was die von der Beschwerdegegnerin in der Tri- plik neu geltend gemachten Vorbringen angeht, erfüllt. 2.3.1 Die Behauptungen und Beweismittel, welche die Beschwerdegegnerin in ihrer Triplik neu vorbrachte, stellen unechte Noven dar. Für die Zulässigkeit von unechten Noven ist erforderlich, dass die Klägerin diese trotz zumutbarer Sorgfalt nicht bereits im Rahmen des doppelten Schriftenwechsels, also mit der Replik, vorbringen konnte (Art. 229 Abs. 1 lit. b ZPO). Dass unechte Noven trotz zumutba- rer Sorgfalt nicht vorher haben vorgebracht werden können, bedeutet, dass der betreffenden Partei keine Nachlässigkeit bei der Behauptungs- und Beweis-
5 / 12 führungslast (bzw. der subjektiven Beweislast) vorzuwerfen ist (Urteil des Bundes- gerichts 4A_259/2019 vom 10. Oktober 2019 E. 1.3). Dabei liegt es grundsätzlich an der Partei, die das Novenrecht beansprucht, im Einzelnen darzutun, weshalb die Verspätung entschuldbar ist, insbesondere warum ein früheres Vorbringen nicht möglich war; sie ist insoweit behauptungs- und beweisbelastet. Allerdings ist es der klagenden Partei weder möglich noch zumutbar, sozusagen auf Vorrat in ihrer Replik sämtliche denkbaren neuen Tatsachenvorbringen zu entkräften, mit denen der Prozessstoff in der Duplik noch ausgedehnt werden kann. Wenn in der Duplik neue Behauptungen aufgestellt werden, welche die klagende Partei ihrer- seits mit unechten Noven entkräften will, so ist bei gegebener Kausalität anzu- nehmen, dass die unechten Noven trotz zumutbarer Sorgfalt nicht vorher vorge- bracht werden konnten. Zur Bejahung der Kausalität ist einerseits erforderlich, dass die Dupliknoven das Vorbringen der unechten Noven veranlasst haben, an- dererseits dass die unechten Noven in thematischer Hinsicht als Reaktion auf die Dupliknoven aufzufassen sind (Urteil des Bundesgerichts 4A_38/2020 vom 22. Juli 2020 E. 5.1.3 mit Verweis auf BGE 146 III 55 E. 2.5.2). 2.3.2. Wie erwähnt, bestritt die Beschwerdeführerin bereits in ihrer ersten Stel- lungnahme, dass seitens der Beschwerdeführerin eine Gegenleistung erbracht worden wäre, dies jedoch noch generell und ohne Bezugnahme auf den Umfang der Verkaufsbemühungen (vgl. RG act. I.2 S. 2 f.). In der Replik erwiderte die Be- schwerdegegnerin, die Pauschalentschädigung sei zwar voraussetzungslos ge- schuldet, sie habe jedoch auch eine Gegenleistung erbracht, indem sie Verkaufs- unterlagen erstellt und diese interessierten Käufern zur Verfügung gestellt habe (RG act. I.3 S. 3). In ihrer Duplik stellte sich die Beschwerdeführerin dann neu auf den Standpunkt, die Beschwerdegegnerin habe keine umfassenden Verkaufs- bemühungen unternommen. Insbesondere trug sie nun vor, die Beschwerdegeg- nerin hätte nicht nur eine Verkaufsdokumentation und Verkaufsprospekte erstel- len, sondern diese auch in ihren Besitz und ihr Eigentum übertragen müssen, was nicht geschehen sei. Ausserdem hätten vertragswidrig keine Ortstermine stattge- funden (RG act. I.4 S. 3 ff.). Vor diesem Hintergrund kann der Beschwerdeführerin nicht vorgeworfen werden, dass sie erst in der Triplik auf sämtliche Verkaufs- bemühungen einging und diese mit zusätzlichen Beweismitteln untermauerte (vgl. RG act. I.5 S. 3 ff.). Es liegt mithin eine berechtigte Reaktion auf Dupliknoven vor, mit der Folge, dass die betreffenden Vorbringen als zulässige Noven zu qualifizie- ren sind. Die Rüge, alle von der Beschwerdegegnerin im Rahmen der Triplik vor- gebrachten Tatsachen und Beweismittel hätten aus dem Recht gewiesen werden müssen, erweist sich entsprechend als unbegründet.
6 / 12 3.In der Sache stellt sich vorab die Frage, ob die Pauschalentschädigung ei- nerseits und die Verkaufsbemühungen andererseits in einem Austauschverhältnis stehen, mit der Folge, dass die Basler Rechtsöffnungspraxis zur Anwendung ge- langt. Ist nämlich die Basler Rechtsöffnungspraxis anwendbar, muss der Schuld- ner die Nichterfüllung der Gegenleistung bloss behaupten und nicht glaubhaft ma- chen. Immerhin hat er glaubhaft zu machen, dass zwischen den fraglichen Leis- tungen ein Austauschverhältnis besteht. Gelingt ihm dies und bringt er tatsächlich vor, die Gegenleistung sei nicht erfüllt worden, liegt es alsdann an der Gläubigerin, die Erfüllung zu beweisen, wobei Glaubhaftmachen hier wiederum nicht genügt (Dominik Vock, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar SchKG, 2. Aufl., Basel 2014, N 19 zu Art. 82 SchKG m.H.; vgl. statt vieler auch BGE 145 III 20 E. 4.3 m.H.). Bereits im vorinstanzlichen Verfahren war umstritten, ob zwischen der Pauscha- lentschädigung und den Verkaufsbemühungen ein Austauschverhältnis besteht. Die Beschwerdegegnerin stellte sich jedenfalls ab der Replik auf den Standpunkt, die Pauschalentschädigung sei voraussetzungslos geschuldet für den Fall, dass das Vertragsverhältnis aufgelöst werde (RG act. I.3 Ziff. 5). Demgegenüber liess sich die Beschwerdeführerin bereits in ihrer ersten Stellungnahme dahin verneh- men, die Pauschalentschädigung sei unter anderem von einer Gegenleistung sei- tens der Beschwerdegegnerin abhängig, wobei sie als Beweisofferte auf den Mak- lervertrag verwies (RG act. I.2 Ziff. 5). In der Duplik hielt sie sodann ausdrücklich fest, die gegenseitigen Pflichten würden in einem Austauschverhältnis stehen (RG act. I.4 S. 3). Diese Standpunkte bringen die Parteien im Beschwerdeverfahren erneut vor (vgl. KG act. A.1 S. 7 und KG act. A.2 Ziff. 5 und 54). Die Vorinstanz ging in ihren Erwägungen auf die Frage, ob zwischen den in Zif- fer 5 des Maklervertrags erwähnten Leistungen ein Austauschverhältnis besteht und entsprechend die Basler Rechtsöffnungspraxis anwendbar ist, nicht näher ein. Sie hielt zwar allgemein fest, dem Anspruch auf Lohn und Auslagenersatz des Maklers stehe keine im Austauschverhältnis stehende Verpflichtung gegenüber, es sei denn, er sei eine Leistungsverpflichtung eingegangen. Das habe zur Folge, dass dem Auftraggeber gegen Lohnforderungen des Maklers die Einrede des nicht erfüllten Vertrages nicht zukomme (KG act. B.1 E. 8 S. 4 f.). Dessen unge- achtet prüfte sie im Anschluss, ob die Beschwerdegegnerin die einzelnen Ver- kaufsbemühungen tatsächlich besorgte (KG act. B.1 E. 8 S. 5 f.), was nach den oben dargelegten Grundsätzen ohne die Annahme eines Austauschverhältnisses nicht nötig gewesen wäre. Aus der Entscheidbegründung ergibt sich demnach im- plizit, dass die Vorinstanz das Vorliegen eines Austauschverhältnisses bejahte. Diese Schlussfolgerung ist mit Blick auf den Wortlaut von Ziffer 5 des Maklerver-
7 / 12 trages nachvollziehbar ("la committente versa all'incaricata la somma forfettaria di CHF 10'000.00 (diecimila) per l'allestimento della documentazione di vendita / volantini / prospetti e per sopralluoghi"). Wenn die Vorinstanz davon ausging, dass die Beschwerdegegnerin die Erbringung der Verkaufsbemühungen gemäss Zif- fer 5 des Maklervertrags beweisen können muss, ansonsten für die Pauschalen- tschädigung keine provisorische Rechtsöffnung erteilt werden kann, tat sie dies folglich zu Recht. 4.Was den Beweis der in Ziffer 5 des Maklervertrages erwähnten Verkaufs- bemühungen betrifft, rügt die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe den Sach- verhalt verschiedentlich falsch festgestellt (KG act. A.1 S. 4 ff.). 4.1.In dieser Hinsicht gilt es vorab festzuhalten, dass die Frage, ob eine im Prozess vor Erstinstanz behauptete Tatsache bewiesen wurde, eine Frage der Beweiswürdigung ist und – als Tatfrage – im Beschwerdeverfahren nur mit be- schränkter Kognition überprüft wird. Die Beschwerdeinstanz kann mit anderen Worten lediglich prüfen, ob die Beweismittel von der Erstinstanz offensichtlich un- richtig und damit qualifiziert falsch gewürdigt wurden; eine "bloss falsche" Be- weiswürdigung genügt für den Beschwerdegrund von Art. 320 lit. b ZPO nicht. Diese besondere Voraussetzung scheint die Beschwerdeführerin zu verkennen. So führt sie in ihrer Beschwerde lediglich aus, dass ein bestimmter Beweis "nicht erbracht" oder eine bestimmte Tatsache "unerwiesen" sei (vgl. KG act. A.1 S. 4 ff.). Dass die Beweiswürdigung der Vorinstanz offensichtlich falsch und damit geradezu willkürlich ausgefallen wäre, begründet sie nicht näher. Im Wesentlichen stellt sie jeweils nur ihre eigene Beweiswürdigung derjenigen der Vorinstanz ge- genüber. Dies genügt im Beschwerdeverfahren nicht. Ob die als Beschwerdein- stanz erkennende Kammer als Sachgericht im gleichen Sinne wie die Vor-instanz entschieden hätte, ist angesichts der im Beschwerdeverfahren auf Willkür be- schränkten Kognition ohne Belang. 4.2.Im Einzelnen moniert die Beschwerdeführerin, es sei entgegen der Vor- instanz nicht erwiesen, dass die Beschwerdegegnerin Verkaufsunterlagen erstellt und ausgedruckt habe. Bei der E-Mail-Korrespondenz zwischen D._____ (Mitar- beiter der Beschwerdegegnerin) und E._____ (Mitarbeiterin der Beschwerdeführe- rin) vom 15./16. November 2011 und bei der Rechnung der Beschwerdegegnerin vom 21. Mai 2012 handle es sich um "illiquide Beweismittel". Der E-Mail- Korrespondenz von November 2011 sei zu entnehmen, dass die Beschwerdegeg- nerin der Beschwerdeführerin noch eine Preisliste und einen Auftragsentwurf schulde (KG act. A.1 Ziff. 2 S. 4 f.).
8 / 12 Die Vorinstanz erwog in diesem Zusammenhang, es würden sich Unterlagen für den Verkauf der Wohnungen in den Akten finden. Die Beschwerdeführerin selbst habe im November 2011 noch eine Korrektur der Formulierung der Verkaufsdo- kumentation gewünscht. Aus ihrer Akteneinlage vom 19. September 2018 mit den Auflistungen von Verkaufsaktivitäten gehe hervor, dass die Beschwerdegegnerin bis April 2012 insgesamt 464 Verkaufsflyer versandt habe (KG act. B.1 S. 5). Diese Beweiswürdigung der Vorinstanz ist nicht offensichtlich falsch. Zwar ist in der E-Mail von D._____ vom 15. November 2011 noch davon die Rede, dass der Entwurf der Preisliste ("listino prezzi") und des Auftrags ("l'incarico") am folgenden Donnerstag erstellt würden (RG act. II.13). Ob diese Preisliste dann tatsächlich erstellt wurde und was mit dem Auftrag genau gemeint ist, geht aus den Akten nicht hervor. Doch unterbreitete D._____ in der gleichen E-Mail bereits den Ent- wurf der Broschüre ("l'opuscolo"). E._____ zeigte sich sodann in ihrer Antwort vom 16. November 2011 zufrieden mit diesem Entwurf ("sono contenta del risultato !!"). Offensichtlich blieb es in der Folge nicht bloss beim Ent- wurf dieser Broschüre, denn in den Akten findet sich ein Exemplar einer zwölfsei- tigen, farbig gedruckten Broschüre im Format A5 mit Fotos, Plänen und weiteren Angaben zu den Verkaufsobjekten (RG act. II.8). Dazu kommt eine Rechnung der Druckerei G.________ vom 28. November 2011 für den Druck von 500 Exempla- ren der Broschüre (RG act. II.14). Dass die Vorinstanz auf dieser Grundlage den Schluss zog, die Beschwerdegegnerin habe die Broschüre und damit die Ver- kaufsdokumentation tatsächlich erstellt, erscheint somit nicht offensichtlich unrich- tig. Zu berücksichtigen ist überdies, dass die Beschwerdegegnerin der Beschwer- deführerin am 20. und 21. Mai 2012 Rechnung für die entstandenen Kosten für den Druck und den Versand der Broschüre sowie einer Verkaufsdokumentation im Format A4 stellte (vgl. RG act. III.1 und III.2), welche die Beschwerdeführerin – nach ihrer eigenen Darstellung (vgl. RG act. I.4 Ziff. 12) – widerspruchslos beglich. Wenn sie vier Jahre später, nachdem die Verkaufsbemühungen gescheitert sind und es um die Bezahlung der vereinbarten Pauschalentschädigung geht, plötzlich die Vornahme jeglicher Verkaufsbemühungen bestreitet, verhält sie sich wider- sprüchlich und damit rechtsmissbräuchlich (Art. 2 Abs. 2 ZGB). Auch aus diesem Grund ist ihrem Einwand nicht zu folgen. 4.3.Im Weiteren rügt die Beschwerdeführerin, für die Durchführung von Orts- terminen lägen ebenfalls keine Beweise vor. Aus der E-Mail von D._____ vom 15. Februar 2016, anhand welcher die Vorinstanz ihre Schlüsse ziehe, gehe kein Empfänger hervor. Die Ortstermine seien überdies nicht substantiiert worden; es sei nicht klar, mit welchen Interessenten diese Ortbesichtigungen wahrgenommen
9 / 12 worden sein sollten, wann diese stattgefunden hätten und welche Wohnung be- sichtigt worden sei (KG act. A.1 S. 5). Diesbezüglich nahm die Vorinstanz gestützt auf eine zwischen den Parteien ge- führte E-Mail-Korrespondenz an, dass die Beschwerdegegnerin in Absprache mit der Beschwerdeführerin am 19. Februar 2016 einen Tag der offenen Türe durch- führte (KG act. B.1 S. 5). Auch diese Würdigung ist nicht offensichtlich falsch. Was die E-Mail von D._____ vom 15. Februar 2016 selber angeht, ist festzuhalten, dass diese E-Mail Einladun- gen zu einem Tag der offenen Tür bezüglich verschiedener zum Verkauf stehen- der Zweitwohnungen beinhaltet. Aufgelistet sind darin auch die hier zur Diskussion stehenden _____ Zimmer-Zweitwohnungen "A.". Laut der Einladung konn- ten diese Wohnungen am 19. Februar 2016 von 16.00 bis 18.00 Uhr besichtigt werden. Wie die Beschwerdeführerin zutreffend ausführt, geht aus der ins Recht gelegten Kopie der E-Mail nicht hervor, an wen diese geschickt wurde. Die vorin- stanzliche Beweiswürdigung deswegen gleich als offensichtlich falsch zu qualifi- zieren, ginge indes zu weit. Immerhin lässt sich der Urkunde entnehmen, dass die E-Mail am 15. Februar 2016 um 17.06 Uhr "gesendet" wurde. Darüber hinaus liegt eine E-Mail von D. vom 4. Februar 2016 im Recht, worin F._____ seitens der Beschwerdeführerin über die Organisation eines Tages der offenen Türe am 19. Februar 2016 informiert wurde (RG act. II.15). In ihrer Antwort vom 5. Februar 2016 bezeichnete F._____ diesen Vorschlag als "una buona idea" (RG act. II.15). Anhaltspunkte, dass dieser Tag der offenen Türe am 19. Februar 2016 planwidrig nicht stattgefunden hätte, sind nicht ersichtlich. Vor diesem Hintergrund erscheint die Beweiswürdigung, wonach die Beschwerdegegnerin am 19. Februar 2016 tatsächlich einen Tag der offenen Tür durchführte, weder aktenwidrig noch wider- sprüchlich oder krass einseitig zugunsten der Beschwerdegegnerin. 4.4.Weiter kritisiert die Beschwerdeführerin die vorinstanzliche Feststellung, wonach sie von der Beschwerdegegnerin zumindest eine erste Fassung der Ver- kaufsunterlagen zugestellt erhalten habe. Freilich beschränkt sich die Beschwer- deführerin in diesem Zusammenhang darauf, die vorinstanzliche Feststellung als "weiterhin bestritten" zu bezeichnen (KG act. A.1 S. 5 f.). Nähere Ausführungen dazu, weshalb die vorinstanzliche Feststellung offensichtlich falsch ist, gehen aus der Beschwerde nicht hervor. Solche pauschalen Vorbringen vermögen, wie be- reits erwähnt, der Begründungspflicht im Beschwerdeverfahren zum Vornherein nicht zu genügen, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Im Übrigen erscheint die Schlussfolgerung selber, dass die Beschwerdeführerin die Verkaufsunterlagen ausgehändigt erhielt, nicht offensichtlich falsch, nachdem die Beschwerdegegnerin
10 / 12 ihr mit E-Mail vom 15. November 2011 eine elektronische Fassung schickte (vgl. RG act. II.13). 4.5.Ferner wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die vorinstanzliche Fest- stellung, wonach keine Abänderung der Pauschalabrede des Maklervertrages er- wiesen sei (KG act. A.1 S. 6). Die Vorinstanz erwog dazu, dass keine Zahlung der effektiven Auslagen seitens der Beschwerdeführerin dargetan sei. Unter diesen Umständen sei eine Vertragsänderung nicht hinreichend erwiesen (KG act. B.1 S. 5). Tatsächlich begnügte sich die Beschwerdeführerin auch im Beschwerdever- fahren mit der blossen Feststellung, sie habe die "erfolgte Zahlung genügend sub- stantiiert und glaubhaft gemacht, indem sie die von der Beschwerdegegnerin ge- sandten Rechnungen beigelegt" habe (KG act. A.1 S. 6). Mit solch unspezifizierten Ausführungen wird die Beschwerdeführerin der Begründungspflicht im Beschwer- deverfahren einmal mehr nicht gerecht. Im Übrigen ist hier festzuhalten, dass die blosse Vorlage einer Rechnung gemeinhin noch nicht deren Bezahlung beweist. Geht man mit der Beschwerdeführerin gleichwohl davon aus, sie habe die fragli- chen Rechnungen tatsächlich bezahlt, so ist damit nach Treu und Glauben noch kein Konsens über die Abänderung der im Maklervertrag vom 15. August 2011 vereinbarten Pauschalabrede dargetan. Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind jedenfalls im Ergebnis nicht zu beanstanden. 5.Schliesslich wirft die Beschwerdeführerin der Vorinstanz auch unrichtige Rechtsanwendung vor (KG act. A.1 S. 6 f.). Auch diese Rüge erweist sich als un- zureichend begründet. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin im Kapitel "Un- richtige Rechtsanwendung" stehen unter dem Untertitel "Beweiswürdigung", was dafür spricht, dass sie an der betreffenden Stelle in Tat und Wahrheit gar keine unrichtige Beurteilung einer Rechtsfrage rügt, sondern vielmehr eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts. In den darauffolgenden Ausführungen bleibt wie- derum unklar, ob die Beschwerdeführerin der Vorinstanz eine Verletzung der Grundsätze über die freie Beweiswürdigung gemäss Art. 157 ZPO oder doch eher eine Verletzung der Art. 82 f. SchKG oder der Regeln über die Beweislastvertei- lung gemäss Art. 8 ZGB vorwirft. Solche Widersprüche und Unklarheiten muss sich die beschwerdeführende Partei selber anlasten lassen, vor allem wenn sie – wie vorliegend – anwaltlich vertreten ist. Was in der Beschwerde nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise bean- standet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden und hat grundsätzlich Bestand. Im Übrigen beschränkt sich die Beschwerdeführerin an dieser Stelle erneut auf eine blosse Wiedergabe des vor Vorinstanz vorgetragenen Standpunktes, ohne sich mit dem vorinstanzlichen Entscheid argumentativ aus-
11 / 12 einanderzusetzen. Ein allgemeiner Verweis auf die vorinstanzlichen Akten oder die Auflistung verschiedener Beweismittel in einem separaten Kapitel, wie sie sich am Ende der Beschwerdeschrift findet (vgl. KG act. A.1 S. 7), vermag dieses Ver- säumnis jedenfalls nicht zu beheben. Auf die Rüge ist folglich nicht einzutreten. 6.Zusammengefasst erweisen sich die Rügen der Beschwerdeführerin als unbegründet, soweit auf sie überhaupt einzutreten ist. Bei diesem Ergebnis gehen die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens zu ihren Lasten (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Spruchgebühr ist beim vorliegenden Streitwert und angesichts des ver- ursachten Aufwands mit CHF 450.00 zu bemessen (vgl. Art. 48 i.V.m. Art. 61 GebV SchKG). Die Rechtsvertretung der Beschwerdegegnerin hat für das Be- schwerdeverfahren eine Honorarnote über CHF 3'390.50, einschliesslich Spesen- pauschale von 3 % und MwSt., eingereicht (KG act. G.2), welcher 11.32 Stunden Aufwand zum Stundenansatz von CHF 270.00 zugrunde liegen. Dieser zeitliche Aufwand scheint mit Blick auf die eingereichten Rechtsschriften und die Anzahl vorgebrachter Rügen angemessen (vgl. Art. 2 HV) und ist zum üblichen Höchst- satz von CHF 270.00 pro Stunde zu entschädigen (vgl. Art. 3 HV), nachdem sich die Rechtsvertretung und die Beschwerdegegnerin gemäss Honorarvereinbarung vom 17. Juli 2018 auf einen Stundenansatz von CHF 300.00 geeinigt haben (RG act. VI.1).
12 / 12 III. Demnach wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 450.00 gehen zu Lasten der A._____ SA und werden mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von CHF 450.00 verrechnet. 3.Die A._____ SA hat die C._____ AG für das Beschwerdeverfahren mit CHF 3'390.50 (inkl. Spesen und MwSt.) aussergerichtlich zu entschädigen. 4.Gegen diese, einen Streitwert von weniger als CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG Beschwer- de in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeu- tung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bun- desgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Aus- fertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG. 5.Mitteilung an: