Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni 1 / 5 Ref.:Chur, 05. Dezember 2018Schriftlich mitgeteilt am: KSK 18 7310. Dezember 2018 Entscheid Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs VorsitzBrunner In der Schuldbetreibungs- und Konkursbeschwerde des X._____, Beschwerdeführer, gegen den Zahlungsbefehl des Betreibungs- und Konkursamtes der Region Prätti- gau/Davos vom 12. Oktober 2018, mitgeteilt am 19. Oktober 2018, in Sachen der Y . _ _ _ _ _ , Beschwerdegegnerin, gegen den Beschwerdeführer, betreffend Löschung einer Betreibung,

2 / 5 wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 24. Oktober 2018 (Poststempel vom 27. Oktober 2018) samt mitgereichten Akten, in die Stellungnahme des Betrei- bungs- und Konkursamtes der Region Prättigau/Davos vom 31. Oktober 2018 samt mitgereichten Verfahrensakten sowie nach Feststellung und in Erwägung, –dass X._____ mit Zahlungsbefehlen des Betreibungsamtes Baar vom 10. Febru- ar 2016 und 03. März 2016 die Y._____ für die Beträge von Fr. 5'000.-- und Fr. 11'458.-- zuzüglich Zins betrieben hatte und die Schuldnerin gegen die Zah- lungsbefehle Rechtsvorschlag erhob, –dass es dabei um arbeitsrechtliche Forderungen ging, –dass diese Forderungen aufgrund der Entscheide des Einzelgerichts am Arbeits- gericht Zürich vom 09. November 2016 und des Obergerichts Zürich vom 21. März 2017 ausgewiesen waren, –dass die Y._____ am 05. Oktober 2018 beim Betreibungs- und Konkursamt der Region Prättigau/Davos (im Folgenden Betreibungsamt Prättigau/Davos) gegen X._____ ein Betreibungsbegehren über Fr. 900.-- stellte und als Forderungs- grund eine "Entschädigung für gehabte Umtriebe bei der Löschung einer gegen uns angestrengten Betreibung" angab, –dass das Betreibungsamt Prättigau/Davos am 12. Oktober 2018 den entspre- chenden Zahlungsbefehl ausstellte, welcher dem Schuldner am 19. Oktober 2018 zugestellt wurde und gegen welchen X._____ gleichentags Rechtsvor- schlag erhob, –dass X._____ am 24. Oktober 2018 (Poststempel vom 27. Oktober 2018) beim Kantonsgericht von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Beschwerde einreichte und sinngemäss die Nichtigerklärung des Zahlungsbefehls begehrte, –dass zur Begründung insbesondere ausgeführt wurde, es bestehe keine Forde- rung der Y._____ gegen ihn und die eingeleitete Betreibung sei als Schikane zu werten, –dass das Betreibungsamt Prättigau/Davos in seiner Vernehmlassung vom 31. Oktober 2018 auf Abweisung der Beschwerde antrug, –dass die Y._____ keine Vernehmlassung eingereicht hat,

3 / 5 –dass der Beschwerdeführer sinngemäss die Nichtigkeit des ausgestellten Zah- lungsbefehls festgestellt haben will, da der Gläubigerin ein rechtsmissbräuchli- ches Verhalten vorzuwerfen sei, –dass die Nichtigkeit einer Verfügung jederzeit von der Aufsichtsbehörde festge- stellt werden kann (Art. 22 Abs. 1 SchKG), –dass es wohl eine Eigenart des Schweizerischen Zwangsvollstreckungsrechts ist, dass der Zahlungsbefehl ausschliesslich auf den Behauptungen des Gläubigers im Betreibungsbegehren beruht und der Betreibende den Bestand seiner Forde- rung bei Einreichung des Betreibungsbegehrens nicht nachzuweisen hat, –dass dieser Besonderheit der Vollstreckung jedoch Grenzen gesetzt sind, als dass eine Betreibung missbräuchlich und damit nichtig ist, wenn der Betreibende damit offensichtlich Ziele verfolgt, die nicht das Geringste mit der Zwangsvoll- streckung zu tun haben; dies ist etwa der Fall, wenn der Betreibende bloss die Kreditwürdigkeit des (angeblichen) Schuldners schädigen will oder wenn offen- sichtlich ist, dass ein Gläubiger mit einer Betreibung insbesondere bezweckt, den Betriebenen mit Absicht zu schikanieren (vgl. BGer 5A_277/2015 E 3.2. mit wei- teren Hinweisen; Entscheid der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts von Graubünden vom 27. Juni 2016, KSK 16 30 E.2.), –dass es oftmals vorkommt, dass das Betreibungsamt, welches den Zahlungsbe- fehl ausstellte, den Rechtsmissbrauch nicht ohne weiteres erkennen konnte und die Rechtsmissbräuchlichkeit infolge der kontradiktorischen Natur des Be- schwerdeverfahrens erst von der Aufsichtsbehörde erkannt wird (vgl. BGE 140 III 481, E. 2.4), –dass im vorliegenden Fall allein aufgrund des Betreibungsbegehrens für das Be- treibungsamt nicht ersichtlich war, dass es sich von vorherein um eine rechts- missbräuchliche Betreibung handelte, und es den Zahlungsbefehl daher grundsätzlich zu Recht ausstellte, –dass sich der Hintergrund der Betreibung erst mit den im Beschwerdeverfahren eingereichten Akten erschliesst, –dass sich nämlich aufgrund des Beschlusses des Obergerichts des Kantons Zürich vom 21. März 2017 ergibt, dass X._____ gegenüber der Y._____ erhebli- che Lohnguthaben zustanden, deren Bezahlung die heutige Gläubigerin verwei- gerte und daher von X._____ betrieben werden musste,

4 / 5 –dass X._____ in diesem Betreibungs- bzw. Gerichtsverfahren vollständig obsieg- te und die Y._____ daher zu Recht im Betreibungsregister als Schuldnerin ge- führt wurde, –dass unter diesen Umständen schlichtweg nicht einzusehen ist, weshalb der Y._____ eine Forderung gegen X._____ im Sinne einer "Entschädigung für ge- habte Umtriebe bei der Löschung einer gegen uns angestrengten Betreibung" zustehen sollte, –dass unter diesen Umständen der Schluss nahe liegt, dass die Betreibung gegen X._____ lediglich deshalb angehoben wurde, um ihn als Rache für das frühere Betreibungsverfahren zu schikanieren und ihn allenfalls durch einen Eintrag ins Betreibungsregister in seiner Kreditwürdigkeit zu schädigen, –dass unter den gegebenen Umständen nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Y._____ im Ernst daran glaubt, gegen X._____ eine berechtigte Forde- rung durchsetzen zu können, –dass sich das Betreibungsbegehren und damit der gestützt darauf erlassene Zahlungsbefehl gegen X._____ als offensichtlich rechtsmissbräuchlich heraus- stellen, was die Nichtigkeit des Zahlungsbefehls zur Folge hat (Art. 22 Abs. 1 SchKG), –dass die Beschwerde somit gutzuheissen ist, –dass als Folge davon der angefochtene Zahlungsbefehl aufzuheben ist und das Betreibungsamt Prättigau/Davos anzuweisen ist, die Betreibung-Nr. _____ im Betreibungsregister zu löschen, –dass gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG das Beschwerdeverfahren kostenlos ist, so dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens beim Kanton Graubünden verbleiben, –dass gemäss Art. 62 Abs. 2 GebVSchKG im Beschwerdeverfahren keine Partei- entschädigung zugesprochen werden darf, –dass dieser Entscheid in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 GOG in einzelrichterli- cher Kompetenz ergeht,

5 / 5 entschieden: 1.Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2.Der Zahlungsbefehl des Betreibungs- und Konkursamtes der Region Prätti- gau/Davos vom 12. Oktober 2018 in der Betreibung-Nr. _____ wird aufgeho- ben und das Betreibungs- und Konkursamt der Region Prättigau/Davos wird angewiesen, die Betreibung-Nr. _____ im Betreibungsregister zu löschen. 3.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.-- verbleiben beim Kanton Graubünden. 4.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c/d BGG Be- schwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausan- ne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, in- nert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 5.Mitteilung an:

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GR_KG_003, KSK 2018 73
Entscheidungsdatum
05.12.2018
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026