Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Entscheid vom 16. Februar 2021 (Mit Urteil 5A_160/2021 vom 11. März 2022 hat das Bundesgericht die gegen die- sen Entscheid erhobene Beschwerde abgewiesen.) ReferenzKSK 18 28 InstanzSchuldbetreibungs- und Konkurskammer BesetzungBergamin, Vorsitzender Michael Dürst und Moses Guetg, Aktuar ParteienA._____ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Claudio Allenspach Poststrasse 43, Postfach, 7001 Chur gegen B._____ Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. HSG Hermann Just Masanserstrasse 35, Postfach 414, 7001 Chur Gegenstandprovisorische Rechtsöffnung Anfechtungsobj. Entscheid Regionalgericht Imboden, Einzelrichter, vom 19.03.2018, mitgeteilt am 13.04.2018 (Proz. Nr. 335-2018-19) Mitteilung18. Februar 2021
2 / 8 I. Sachverhalt A.Mit Kaufvertrag vom 27. August 2010 kauften A._____ von der B._____ das Grundstück Nr. E._____ in C.. Im Nachtrag zum Kaufvertrag vom 12. Au- gust 2011 vereinbarten die Parteien unter anderem eine Höherbaubeschränkung zu Gunsten des Grundstücks Nr. E. und zu Lasten der Grundstücke Nr. D._____ und F., die beide damals noch im Eigentum der B. stan- den. Am 1./2. Mai 2013 schlossen die Parteien eine weitere Vereinbarung ab, die in Ziffer 6 eine Konventionalstrafe von CHF 50'000.00 für den Fall vorsieht, dass die Grundstücke Nr. D._____ oder F._____ verkauft werden, bevor die Höherbau- beschränkung im Grundbuch eingetragen worden ist. B.Mit Zahlungsbefehl vom 18. Januar 2018 leiteten A._____ gegen die B._____ Betreibung für den Betrag von CHF 50'000.00 zuzüglich Zins von 5 % seit 12. September 2017 ein. Die B._____ erhob Rechtsvorschlag. C.Mit Eingabe vom 29. Januar 2018 ersuchten A._____ das Regionalgericht Imboden, ihnen in der betreffenden Betreibung Nr. G._____ des Betreibungsam- tes Imboden provisorische Rechtsöffnung zu erteilen. Mit Entscheid vom 19. März 2018 (mitgeteilt am 13. April 2018) wies die Einzelrichterin am Regionalgericht Imboden das Rechtsöffnungsgesuch von A._____ ab, wobei es ihnen die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens im Betrag von CHF 550.00 auferlegte und sie zur Zahlung einer Parteientschädigung von CHF 1'200.00 (inkl. MwSt.) an die B._____ verpflichtete, je unter solidarischer Haftung. D.Gegen diesen Entscheid erhoben A._____ (fortan: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 27. April 2018 beim Kantonsgericht fristgerecht Beschwerde. Darin beantragen sie, den Entscheid des Regionalgerichts Imboden aufzuheben und in der Betreibung Nr. G._____ des Betreibungsamtes Imboden provisorische Rechtsöffnung zu erteilen, und zwar für CHF 50'000.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit 12. September 2017, für die Kosten des Zahlungsbefehls von CHF 206.60 sowie für die Gerichtskosten und die Parteientschädigung des Rechtsöffnungsverfah- rens. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Der mit Verfügung vom 30. April 2018 von den Beschwerdeführern verlangte Kostenvorschuss von CHF 600.00 ging innert Frist ein. Die von der B._____ (fortan: Beschwerdegegne- rin) fristwahrend erstattete Beschwerdeantwort mit dem Antrag auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese einzutreten sei, datiert vom 14. Mai 2018 und wurde den Beschwerdeführern mit Schreiben vom 15. Mai 2018 zur Kenntnisnahme zugestellt. Weitere prozessuale Anordnungen oder Eingaben sind nicht erfolgt.
3 / 8 II. Erwägungen 1.Die Beschwerdeführer machen eine Konventionalstrafe von CHF 50'000.00 geltend machen, welche die Parteien in Ziffer 6 der Vereinbarung vom 1./2. Mai 2013 vereinbart haben. Diese Klausel hat folgenden Wortlaut (vgl. RG act. II.5 S. 2): "B._____ leistet den Eheleuten A._____ eine Konventionalstrafe für den Fall, dass die Grundstücke Nr. D._____ und Nr. F._____ im Grundbuch C._____ verkauft werden, bevor die Höherbaubeschränkung gemäss Nachtrag zum Kaufvertrag vom 12. August 2011 auf diesen Grundstücken eingetragen wor- den ist. Die Konventionalstrafe beträgt pro zu belastendes Grundstück Fr. 50'000.--. Die Geltendmachung weiteren Schadens bleibt vorbehalten." Es ist unbestritten und durch Grundbuchauszug belegt, dass die Beschwerdegeg- nerin das Grundstück Nr. F._____ an Dritte verkaufte, ohne dass zuvor die Höher- baubeschränkung gemäss Nachtrag zum Kaufvertrag vom 12. August 2011 im Grundbuch eingetragen worden wäre (vgl. RG act. II.6). Die Bedingung für die Konventionalstrafe gemäss Ziffer 6 der Vereinbarung vom 1./2. Mai 2013 ist damit erwiesenermassen eingetreten. 2.Nichtsdestotrotz wies die Vorinstanz das Gesuch um provisorische Rechtsöffnung für die Konventionalstrafe ab, mit der Begründung, es hätten zunächst die in Ziffer 5 lit. a bis c der Vereinbarung vom 1./2. Mai 2013 aufgeführ- ten Voraussetzungen erfüllt sein müssen, was nicht der Fall sei. Ziffer 5 der Vereinbarung vom 1./2. Mai 2013 lautet wie folgt (vgl. RG act. II.5 S. 2): "B._____ verpflichtet sich, die Grundbuchanmeldungserklärung betreffend den Nachtrag zum Kaufvertrag vom 12. August 2011 zu unterzeichnen und diesen den Eheleuten A._____ auszuhändigen, sobald folgende Voraussetzungen seitens den Eheleuten A._____ erfüllt sind: a. Eintragung Dienstbarkeit gemäss Ziff. 3 hiervor in das Grundbuch C._____ b. Unterzeichnung der definitiven Mehr/Minderkostenabrechnung c. Vollständige Bezahlung Kaufpreis und sowie der Mehr- /Minderkosten"
4 / 8 Wie die Vorinstanz weiter ausführte, sind sich die Parteien über die Auslegung der Ziffern 5 und 6 der Vereinbarung vom 1./2. Mai 2013 uneinig. Es würde, so die Vorinstanz, den Rahmen des Rechtsöffnungsverfahrens jedoch sprengen, eine umfassende Vertragsauslegung vorzunehmen. Eine Auslegung nach dem Wort- laut und dem Gesamtzusammenhang lasse indes den Schluss zu, dass die beiden Vertragsbestimmungen nicht unabhängig seien. Dies habe zur Folge, dass zunächst die in Ziffer 5 der Vereinbarung vom 1./2. Mai 2013 aufgeführten Vor- aussetzungen erfüllt sein müssten, bevor die B._____ die Höherbaubeschränkung auf den Grundstücken Nr. D._____ und Nr. F._____ zur Eintragung im Grundbuch eintragen lassen müsse. Da keine von den Beschwerdeführern unterzeichnete Mehr-/Minderkostenabrechnung vorliege, seien die Voraussetzungen gemäss Zif- fer 5 der Vereinbarung vom 1./2. Mai 2013 von den Beschwerdeführern noch nicht erfüllt. Das habe zur Folge, dass die Beschwerdegegnerin ihrerseits nicht zur Ein- tragung der Höherbaubeschränkung verpflichtet gewesen und die Konventional- strafe gemäss Ziffer 6 der besagten Vereinbarung nicht zur Zahlung fällig sei. Sei die Fälligkeit der betriebenen Forderung zu verneinen, könne dafür auch nicht Rechtsöffnung erteilt werden (KG act. B.1 E. 5 ff.). 3.Diese Auslegung der Vereinbarung vom 1./2. Mai 2013 ist, wie die Be- schwerdeführer zu Recht geltend machen, verfehlt. 3.1.Die Vorinstanz stellte nach ihrer Begründung nicht auf den wirklichen Parteiwillen ab (subjektive Auslegung), sondern legte die Ziffern 5 und 6 nach dem Vertrauensprinzip aus (objektivierte Auslegung). Die objektivierte Auslegung stellt eine Rechtsfrage dar, die im Beschwerdeverfahren frei überprüft werden kann (Art. 320 lit. a ZPO; vgl. auch BGE 132 III 626 E. 3.1 m.H.). 3.2.Der Wortlaut von Ziffer 6 der Vereinbarung vom 1./2. Mai 2013 macht die Konventionalstrafe allein davon abhängig, dass die Grundstücke Nr. D._____ und F._____ verkauft werden, bevor die Höherbaubeschränkung gemäss Nachtrag vom 12. August 2012 eingetragen worden ist. Ziffer 5 der Vereinbarung ihrerseits knüpft die Pflicht der Beschwerdegegnerin zur Unterzeichnung und Aushändigung der Grundbuchanmeldungserklärung betreffend den Nachtrag vom 12. August 2011 an verschiedene Bedingungen, die von den Beschwerdeführern zu erfüllen sind. Die Grundbuchanmeldung, die dem Nachtrag vom 12. August 2011 an- gehängt ist, umfasst unter anderem die Eintragung der fraglichen Höherbaube- schränkung als Grunddienstbarkeit. Die Pflicht zur Unterzeichnung und Aushändi- gung der Grundbuchanmeldungserklärung betreffend die Höherbaubeschränkung hängt demnach zwar auch vom Verhalten der Beschwerdeführer ab. Dass die Be- schwerdegegnerin im Fall, dass die Bedingungen gemäss Ziffer 5 nicht eintreten
5 / 8 und entsprechend die Grundbuchanmeldungserklärung für die Höherbaube- schränkung nicht unterschrieben und ausgehändigt wird, die Konventionalstrafe gemäss Ziffer 6 bei einem vorzeitigen Verkauf nicht geschuldet wäre, ergibt sich indes auch aus dem Wortlaut von Ziffer 5 nicht. 3.3. Ein solcher Schluss folgt auch nicht aus dem Zweck der vereinbarten Kon- ventionalstrafe. Dieser liegt offenkundig darin, die Beschwerdegegnerin unter Druck zu setzen, mit dem Verkauf bis zur Eintragung der Höherbaubeschränkung im Grundbuch zuzuwarten, sowie die Beschwerdeführer im Widerhandlungsfall vom Nachweis eines Schadens zu befreien. Dieser Zweck liegt auch dann im In- teresse der Beschwerdeführer, wenn die Bedingungen für die Unterzeichnung und Aushändigung der Grundbuchanmeldungserklärung gemäss Ziffer 5 der Vereinba- rung vom 1./2. Mai 2013 noch nicht erfüllt sind. 3.4.Eine objektivierte Auslegung der Vereinbarung vom 1./2. Mai 2013 führt demnach zum Schluss, dass die Pflicht zur Zahlung einer Konventionalstrafe gemäss Ziffer 6 unabhängig vom Eintritt der Bedingungen gemäss Ziffer 5 ist. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ist die Konventionalstrafe somit fällig. Daran ändert die Basler Rechtsöffnungspraxis nichts, auf die sich die Beschwer- degegnerin beruft. Denn die in Ziffer 5 und 6 der Vereinbarung vom 1./2. Mai 2013 statuierten Pflichten der Parteien stehen eben nicht in einem Austauschverhältnis, wie das für die Anwendung der Basler Rechtsöffnungspraxis vorausgesetzt ist (vgl. statt vieler BGE 145 III 20 E. 4.3). 4.Zusammengefasst erweist sich die Beschwerde als begründet. Da die übri- gen Voraussetzungen für die provisorische Rechtsöffnung (Art. 82 f. SchKG) un- streitig gegeben sind, ist für die geltend gemachte Konventionalstrafe von CHF 50'000.00 provisorische Rechtsöffnung zu erteilen. Dies gilt auch für den Verzugszins von 5 % ab 12. September 2017, nachdem die Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin am 22. August 2017 unter Einräumung einer 20-tägigen Frist mahnten (Art. 102 i.V.m. Art. 104 OR; RG act. II.7). Hingegen ist für die Betrei- bungskosten (Kosten des Zahlungsbefehls, Gerichtskosten, Parteientschädigung), für welche die Beschwerdeführer ebenfalls Rechtsöffnung verlangen, die Beseiti- gung des Rechtsvorschlages überflüssig, weil von den Zahlungen des Schuldners die Kosten vorab erhoben werden können (Art. 68 Abs. 2 SchKG; BGE 144 III 360 E. 3.6.2; 133 III 687 E. 2.3). 5.Bei diesem Ergebnis gehen die Prozesskosten zu Lasten der Beschwerde- gegnerin (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
6 / 8 5.1.Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens ist beim vorliegenden Streit- wert und angesichts des verursachten Aufwands mit CHF 600.00 zu bemessen (vgl. Art. 48 i.V.m. Art. 61 GebV SchKG). Die Parteientschädigung der Beschwer- deführer, die keine Honorarnote eingereicht haben, ist für das Beschwerdeverfah- ren ermessensweise auf CHF 1'500.00 (inkl. Spesen und MwSt.) festzusetzen (vgl. Art. 2 ff. HV). 5.2.Die Vorinstanz setzte die Spruchgebühr für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 550.00 fest, obschon bei einem Streitwert von CHF 50'000.00 die Spruchgebühr vor dem erstinstanzlichen Gericht maximal CHF 500.00 betragen kann (Art. 48 GebV SchKG). Dabei handelt es sich um einen offensichtlichen Feh- ler, der im Beschwerdeverfahren von Amtes wegen korrigiert werden kann. Die Spruchgebühr des vorinstanzlichen Verfahrens ist auf CHF 500.00 festzusetzen; das Regionalgericht Imboden hat den zu viel bezogenen Betrag von CHF 50.00 den Beschwerdeführern zu erstatten. Als Parteientschädigung erscheint für das erstinstanzliche Verfahren unter Berücksichtigung der erforderlichen Prozesshand- lungen (Gesuch vom 29. Januar 2018 [RG act. I.1]; Teilnahme an der Hauptver- handlung vom 19. März 2018 [RG act. I.3]) ein Betrag von CHF 1'800.00 (inkl. Spesen und MwSt.) als angemessen.
7 / 8 III.Demnach wird erkannt: 1.In Gutheissung der Beschwerde werden die Dispositiv-Ziffern 1–3 des Ent- scheids der Einzelrichterin am Regionalgericht Imboden vom 19. März 2018 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "1. In der Betreibung Nr. G._____ des Betreibungsamtes Imboden (Zah- lungsbefehl vom 18. Januar 2018) wird der Rechtsvorschlag beseitigt und provisorische Rechtsöffnung für CHF 50'000.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit 12. September 2017 erteilt. 2. Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens im Betrage von CHF 500.00 gehen zu Lasten der B.. Die B. wird verpflichtet, A._____ den Betrag von CHF 500.00 direkt zu ersetzen. 3. Ausseramtlich hat die B._____ A._____ mit CHF 1'800.00 (inkl. Spesen und MwSt.) zu entschädigen." 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.00 gehen zu Lasten der B._____ und werden mit dem von A._____ geleisteten Kostenvor- schuss in Höhe von CHF 600.00 verrechnet. Die B._____ wird verpflichtet, A._____ den Betrag von CHF 600.00 direkt zu ersetzen. 3.Die B._____ hat A._____ für das Beschwerdeverfahren mit CHF 1'500.00 (inkl. Spesen und MwSt.) aussergerichtlich zu entschädigen. 4.Gegen diese, einen Streitwert von mindestens CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, ge- führt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
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