KSK 2018 10

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.:Chur, 22. Februar 2018Schriftlich mitgeteilt am: KSK 18 1023. Februar 2018 Entscheid Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Präsident Brunner Im Gesuch des Dr. med. X._____, Beschwerdeführer, in Sachen der Y . _ _ _ _ _ , gegen den Beschwerdeführer, betreffend verspäteter Rechtsvorschlag/Wiederherstellung einer versäumten Frist,

Seite 2 — 5 wird nach Einsichtnahme in das Schreiben von X._____ vom 19. Februar 2018, in die durch das Betreibungs- und Konkursamt der Region Plessur zugestellten Ak- ten sowie nach Feststellung und in Erwägung, –dass das Betreibungs- und Konkursamt der Region Plessur (in der Folge Be- treibungsamt Plessur) auf Gesuch der Y._____ am 19. Januar 2018 einen Zahlungsbefehl über CHF 70'926.00 zuzüglich Zinsen gegen X._____ erliess, –dass dieser Zahlungsbefehl am 26. Januar 2018 der Ehefrau des Schuldners, X.1., an der gemeinsamen Adresse an der strasse in O.1 ausgehändigt wurde, –dass auf dem Zahlungsbefehl zwar Rechtsvorschlag, datiert vom 26. Januar 2018, erhoben wurde, dieser aber erst am 12. Februar 2018 der Post zuhan- den des Betreibungsamtes Plessur übergeben wurde, –dass das Betreibungsamt Plessur am 13. Februar 2018 feststellte, dass die 10-tägige Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlags am 05. Januar 2018 (recte 05. Februar 2018) abgelaufen sei und der erst am 12. Februar 2018 erhobene Rechtsvorschlag somit verspätet sei, –dass in dieser Verfügung auf die Möglichkeit eines Gesuchs um Wiederher- stellung einer versäumten Frist hingewiesen wurde, –dass X. am 19. Februar 2018 dem Betreibungsamt Plessur ein Schrei- ben zukommen liess, worin er den verspäteten Rechtsvorschlag mit seiner Abwesenheit und der schweren Erkrankung seiner Ehefrau begründete, –dass das Betreibungsamt Plessur die Eingabe zuständigkeitshalber am 20. Februar 2018 dem Kantonsgericht von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs weiterleitete, –dass vom Schuldner nicht grundsätzlich bestritten wird, dass der erst am 12. Februar 2018 erhobene Rechtsvorschlag verspätet erfolgt ist, –dass er aber geltend macht, seine Ehefrau sei zur fraglichen Zeit schwer er- krankt gewesen und er selbst sei vom 25. Januar bis 14. Februar 2018 abwe- send gewesen, –dass das Schreiben von X._____ somit als Gesuch um Wiederherstellung ei- ner versäumten Frist gemäss Art. 33 Abs. 4 SchKG zu verstehen ist,

Seite 3 — 5 –dass das Kantonsgericht als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs zur Beurteilung des Gesuchs zuständig ist und dieses rechtzeitig ein- gereicht wurde, –dass auf das Gesuch somit einzutreten ist, –dass gemäss Art. 33 Abs. 4 SchKG derjenige, der durch ein unverschuldetes Hindernis davon abgehalten worden ist, innert Frist zu handeln, die Aufsichts- behörde oder die in der Sache zuständige richterliche Behörde um Wiederher- stellung der Frist ersuchen kann, –dass die Wiederherstellung einer Frist an das Vorhandensein eines absolut unverschuldeten Hindernisses geknüpft ist und dementsprechend ein Restitu- tionsgesuch nur bei objektiver Unmöglichkeit, höherer Gewalt, unverschulde- ter persönlicher Unmöglichkeit oder entschuldbarem Fristversäumnis gutzu- heissen ist (Jolanta Kren Kostkiewicz, SchKG-Kommentar, 19. Auflage, Zürich 2016, N 10 zu Art. 33 SchKG mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Recht- sprechung), –dass der Schuldner selbst offenbar während der fraglichen Zeit abwesend war und seine Ehefrau als seine Vertreterin auftrat, –dass gemäss Rechtsprechung die Wiederherstellung einer versäumten Frist auch dann erfolgen kann, wenn die Frist vom Vertreter versäumt wurde und er ein unverschuldetes Hindernis geltend machen kann (vgl. Francis Nordmann, in Staehelin/Bauer/Staehelin, Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. Auflage, Basel 2010, N 13 zu Art. 33 SchKG mit Hinweisen), –dass für den Fall, dass die Frist aufgrund einer Krankheit versäumt wurde, diese dergestalt sein muss, dass der Rechtsuchende bzw. sein Vertreter infol- ge der Krankheit selbst davon abgehalten wurde, innert Frist zu handeln oder unfähig war, eine Drittperson mit der entsprechenden Handlung zu betrauen (Nordmann, ebenda, N 11 zu Art. 33 SchKG; BGer 5A_53/2012), –dass der Gesuchsteller zwar eine ärztliches Zeugnis von Dr. med. A., O.2, eingereicht hat, wonach seine Ehefrau vom 26. Januar bis 12. Fe- bruar 2018 zu 100% arbeitsunfähig gewesen ist,

Seite 4 — 5 –dass daraus aber nicht hervorgeht, dass die Krankheit sie sogar davon abge- halten hat, eine Drittperson mit der Postaufgabe des Rechtsvorschlags zu be- trauen, –dass ein absolut unverschuldetes Hindernis somit nicht nachgewiesen ist und das Gesuch somit abzuweisen ist, –dass bei diesem Ausgang die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu Lasten des Gesuchstellers gehen (Art. 48 GebVSchKG), –dass dieser Entscheid in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 GOG in einzelrichter- licher Kompetenz ergeht,

Seite 5 — 5 entschieden: 1.Das Gesuch um Wiederherstellung einer versäumten Frist wird abgewie- sen. 2.Die Kosten des Verfahrens vor Kantonsgericht von CHF 200.00 gehen zu Lasten des Gesuchstellers. 3.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c/d BGG Be- schwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lau- sanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schrift- lich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Ent- scheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzurei- chen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vor- aussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 3.Mitteilung an:

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Graubünden
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Deutsch
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GR_KG_003
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Entscheidungsdatum
22.02.2018
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026