Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.:Chur, 8. März 2018Schriftlich mitgeteilt am: KSK 17 912. März 2018 Entscheid Schuldbetreibungs- und Konkurskammer VorsitzMichael Dürst AktuarinThöny In der Schuldbetreibungs- und Konkurssache des X._____, Beschwerdeführer, gegen den Entscheid der Einzelrichterin am Regionalgericht Imboden vom 16. Januar 2017, mitgeteilt am 20. Januar 2017, in Sachen der Y . _ _ _ _ _ , Beschwerdegeg- nerin, gegen den Beschwerdeführer, betreffend provisorische Rechtsöffnung, hat sich ergeben:
Seite 2 — 10 I. Sachverhalt A.Im Jahre 2010 schloss X._____ gemäss eigenen Angaben mit der A._____ einen Leasingvertrag über ein Auto ab. B.Mit Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Imboden vom 14. November 2016 mit der Betreibungs-Nr. 2164547 setzte die Y._____ gegen X._____ einen Betrag von CHF 6'632.65 nebst Zins zu 6% seit dem 9. September 2015 zuzüglich CHF 1'193.75 Inkassokommission in Betreibung. Als Forderungsurkunde bezie- hungsweise Grund der Forderung genannt wurde: Wechsel vom 14.07.2015, fällig am 08.09.2015 (Abtretung A., strasse, O.1) C.Der Zahlungsbefehl wurde X. am 15. November 2016 zugestellt, woraufhin dieser am 24. November 2016 Rechtsvorschlag erhob. D.Mit Gesuch vom 30. November 2016 an den Rechtsöffnungsrichter des damaligen Bezirksgerichts Imboden (heute: Regionalgericht Imboden) stellte die Y., vertreten durch B., das folgende Begehren: Gestützt auf beiliegenden Wechsel vom 14.7.2015 stellen wir hiermit im Sinne von Art. 80/82 des SchKG das Rechtsöffnungsbegehren für: Fr. 6'632.85 nebst Zins zu 5% seit 9.9.2015 Unter Kosten und Entschädigungsfolgen für den Beklagten. E.Mit Stellungnahme vom 9. Januar 2017 beantragte X._____ sinngemäss die Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens. F.An der Hauptverhandlung vom 16. Januar 2016 vor dem Regionalgericht Imboden nahm lediglich X._____ teil. Dieser hielt an seinem bisherigen Begehren fest. G.Mit Rechtsöffnungsentscheid vom 16. Januar 2017, mitgeteilt am 20. Janu- ar 2017, erkannte die Einzelrichterin am Regionalgericht Imboden was folgt: 1.Das Gesuch um definitive Rechtsöffnung wird teilweise gutgeheissen und es wird die provisorische Rechtsöffnung in der Betreibungs-Nr. 2164547 des Betreibungsamtes Imboden für den Betrag von CHF 6'632.65 nebst Zins zu 5% seit 9. September 2015 erteilt. 2.Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens im Betrage von CHF 200.00 gehen zulasten des Schuldners und gesuchsgegnerischen Partei. Sie werden beim Gläubiger und gesuchstellenden Partei unter Regresser- teilung auf den Schuldner und gesuchsgegnerische Partei erhoben.
Seite 3 — 10 Ausseramtlich hat der Schuldner und gesuchsgegnerische Partei den Gläubiger und gesuchstellende Partei für seine Umtriebe mit CHF 100.00 zu entschädigen. 3.(Rechtsmittelbelehrung). 4.(Mitteilung). H.Dagegen erhob X._____ mit Eingabe vom 1. Februar 2017 Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden. Darin macht er geltend, er habe zum ge- nannten Zeitpunkt (Datum auf Wechselschein) keine Unterschrift getätigt. Ausser- dem sei er zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung im Jahre 2010 nicht in Do- mat/Ems wohnhaft gewesen. Es sei ihm ein Rätsel, wie dieser Wechselschein zu- stande gekommen sei. Er sei davon überzeugt, dass es sich um eine gelungene Fälschung handle, was er als Laie und ohne Strafanzeige nicht beweisen könne. I.Auf die Einholung von Stellungnahmen wurde verzichtet. J.Mit Eingabe vom 2. März 2018 beantragte X._____ die aufschiebende Wir- kung der Beschwerde. Auf die weiteren Ausführungen in der Rechtsschrift sowie im angefochtenen Ent- scheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.Gegen erstinstanzliche Entscheide über Rechtsöffnungsbegehren ist die Berufung unzulässig, weshalb für deren Anfechtung einzig das Rechtsmittel der Beschwerde zur Verfügung steht (Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO i.V.m. Art. 319 lit. a ZPO). Beschwerdeinstanz ist das Kantonsgericht von Graubünden (Art. 7 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100]), wobei die Beurteilung in die Zuständigkeit der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer fällt, wenn es um Streitsachen auf dem Gebiet des Schuldbetrei- bungs- und Konkursrechts geht, für welche das summarische Verfahren gilt (Art. 8 Abs. 2 der Verordnung über die Organisation des Kantonsgerichts [KGV; BR 173.100]). Letzteres ist namentlich bei Rechtsöffnungssachen der Fall (Art. 251 Abs. 1 ZPO). Infolgedessen beträgt die Beschwerdefrist zehn Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen, und zwar schriftlich, begründet sowie unter Beilegung des angefochtenen Entscheides (vgl. Art. 321 Abs. 1 und 3 ZPO).
Seite 4 — 10 Der angefochtene Entscheid wurde den Parteien am 20. Januar 2017 (Freitag) mitgeteilt, sodass sich die dagegen erhobene Beschwerde vom 1. Februar 2017 als fristgerecht erweist. Die übrigen Prozessvoraussetzungen geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist. 2.Nach Art. 320 ZPO kann mit der Beschwerde die unrichtige Rechtsanwen- dung (lit. a) und die offensichtlich unrichtige und damit willkürliche Feststellung des Sachverhalts (lit. b) gerügt werden. In Rechtsfragen verfügt die Rechtsmittel- instanz im Beschwerdeverfahren daher über eine freie Kognition, die derjenigen der Vorinstanz entspricht, wohingegen die Kognition der Rechtsmittelinstanz in Tatfragen im Beschwerdeverfahren auf eine Überprüfung, ob Willkür vorliege, be- schränkt bleibt (vgl. Myriam A. Gehri, in: Gehri/Jent-Sørensen/Kramer [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2015, N 2 zu Art. 320 ZPO; Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasen- böhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 3 ff. zu Art. 320 ZPO). Mithin ist auch im vorliegen- den Beschwerdeverfahren gegen die Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung hinsichtlich der Kognition zwischen Sach- und Rechtsfragen zu differenzieren. So kann die Rechtsmittelinstanz im Zusammenhang mit der Glaubhaftmachung von Einwendungen im Sinne von Art. 82 Abs. 2 SchKG als Rechtsfrage frei prüfen, ob die Vorinstanz das richtige Beweismass angewandt und sie weder zu hohe noch zu tiefe Anforderungen an das Glaubhaftmachen gestellt hat. Demgegenüber be- trifft die Bewertung der vorgelegten Beweismittel die Beweiswürdigung und damit eine Sach- bzw. Tatfrage. Diesbezüglich kann nur gerügt werden, dass die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unrichtig, das heisst willkürlich, seien oder auf einer anderen Rechtsverletzung, wie etwa auf der Ver- letzung einer Verfahrensvorschrift, beruhen würden. Im Übrigen ist die Rechtsmit- telinstanz indessen an das Beweisergebnis gebunden (vgl. Urteile des Bundesge- richts 5A_113/2014 vom 8. Mai 2014 E. 3.1 sowie 5A_786/2012 vom 18. Dezem- ber 2012 E. 4 je mit weiteren Hinweisen zur gleichermassen beschränkten Kogni- tion im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren). Im Beschwerdeverfahren gilt ferner die Rügepflicht. Die beschwerdeführende Partei hat mit anderen Worten in der Beschwerdeschrift im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln der ange- fochtene Entscheid leide und auf welche Beschwerdegründe sie sich beruft (Frei- burghaus/Afheldt, a.a.O., N 15 zu Art. 321 ZPO). Was nicht gerügt wird, hat dem- zufolge Bestand.
Seite 5 — 10 2.1.Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens nach Art. 80 ff. SchKG bildet die Frage, ob für den in Betreibung gesetzten Betrag ein Rechtstitel besteht, der die hemmende Wirkung des Rechtsvorschlags zu beseitigen vermag. Das Rechtsöffnungsverfahren hat ausschliesslich betreibungsrechtlichen Charakter. Über den materiellen Bestand der Forderung hat der Rechtsöffnungsrichter hinge- gen nicht zu entscheiden (vgl. BGE 135 III 315 E. 2.3; PKG 1996 Nr. 24 E. 3b; PKG 1995 Nr. 25; Kurt Amonn/Fridolin Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl., Bern 2013, § 19 N 22). Das Rechtsöffnungsverfahren dient demnach nicht dazu, den Bestand der in Betreibung gesetzten Forderung festzustellen, sondern lediglich der Beurteilung, ob ein Vollstreckungstitel vorliegt (BGE 136 III 583 E. 2.3 = Pra 2011 Nr. 55). 2.2.Nach Art. 82 Abs. 1 SchKG erteilt das Gericht die provisorische Rechtsöff- nung, wenn die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung beruht, sofern der Betriebene nicht nach Art. 82 Abs. 2 SchKG Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht. Glaubhaftmachen bedeutet weniger als bewei- sen, aber mehr als behaupten. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache, wenn für ihr Vorhandensein aufgrund objektiver Anhaltspunkte eine gewisse Wahrscheinlich- keit spricht, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sich die Tatsache nicht verwirklicht haben könnte (BGE 132 III 140 E. 4.1.2 = Pra 2006 Nr. 133; 130 III 321 E. 3.3; 120 II 393 E. 4c; 104 Ia 408 E. 4; vgl. auch PKG 1993 Nr. 21 E. 4; PKG 1989 Nr. 31). Der Richter muss von der Richtigkeit der aufge- stellten tatsächlichen Darlegungen somit nicht restlos überzeugt sein, sondern es genügt, wenn die Wahrscheinlichkeit in dem Sinne überwiegt, als mehr für die Verwirklichung der behaupteten, die Rechtsöffnung hindernden Tatsachen spricht als dagegen (BGE 132 III 140 E. 4.1.2). Die Einwendungen sind grundsätzlich an- hand von Urkunden glaubhaft zu machen (vgl. Art. 254 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 251 lit. a ZPO). 3.Als Schuldanerkennung gilt jede öffentliche oder private Urkunde, aus wel- cher der Wille des Betriebenen hervorgeht, dem Betreibenden eine bestimmte und fällige Geldsumme zu zahlen oder als Sicherheitsleistung zu hinterlegen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss die Forderungssumme zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Schuldanerkennung bestimmbar sein. Diese Regel steht in einem Spannungsverhältnis zur Praxis, wonach auch für eine suspensiv beding- te Forderung Rechtsöffnung erteilt werden kann, wobei auch nur die Höhe der Forderung zum Beispiel durch eine Indexklausel, bedingt werden kann. Als Grundsatz ergibt sich daraus, dass die Höhe der Forderung bereits im Zeitpunkt
Seite 6 — 10 der Unterzeichnung der Schuldanerkennung bestimmbar sein muss, eine künftige Anpassung dieser bezifferten Forderung durch einen Index oder einen anderen offiziell festgelegten Tarif jedoch noch von der Schuldanerkennung gedeckt ist. Unzulässig wäre die Koppelung an eine Bedingung, auf welche die Parteien Ein- fluss nehmen können. Dementsprechend ist auch eine blanko ausgestellte Schuldanerkennung, deren Ausfüllung in zivilrechtlich gültiger Weise dem Gläubi- ger überlassen wurde, kein gültiger Titel zur provisorischen Rechtsöffnung (vgl. Daniel Staehelin in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar, Bun- desgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. Auflage, Basel 2010, N 26 zu Art. 82 mit weiteren Hinweisen). 3.1.Im konkreten Fall stützt die Y., ihr Rechtsöffnungsbegehren gemäss Zahlungsbefehl auf einen Wechsel, ausgestellt am 14. Juli 2015. Beim Wechsel handelt es sich um ein gesetzliches Ordrepapier, welches eine Geldforderung ver- urkundet. Beim eigenen Wechsel anerkennt der Aussteller, dem namentlich be- zeichneten Gläubiger oder an dessen Ordre einen bestimmten Geldbetrag zu schulden. Der Anspruch ergibt sich direkt aus dem Urkundentext und beruht auf einem abstrakten Schuldbekenntnis (vgl. Claude Aemisegger, Qualifizierte Schul- durkunden und SchKG, Zürich 2009, S. 60 f. und 99). Dass der gültige Wechsel in der gewöhnlichen Betreibung für die Wechselforderung grundsätzlich als Schuld- anerkennung des primären Wechselschuldners und somit als provisorischer Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 82 SchKG gilt, wird vorliegend nicht bestrit- ten. Der Beschwerdeführer macht jedoch geltend, er habe zu dem im Wechsel aufgeführten Datum keine Unterschrift getätigt. Es sei ihm ein Rätsel, wie dieser Wechsel zustande gekommen sei. Bereits vor der Vorinstanz führte er diesbezüg- lich aus, bei der Unterschrift auf dem Wechsel handle es sich zwar um seine eige- ne, er sei aber der Meinung, dass ihm der Wechsel wohl bei Vertragsunterzeich- nung im 2010 mit etlichen Vertragsseiten an Unterschriften, die er habe tätigen müssen, untergejubelt worden sei (vgl. act. B.1 und B.2). Mit anderen Worten be- ruft er sich darauf, dass er den fraglichen Wechsel blanko ausgestellt und die Gläubigerin diesen zu einem späteren Zeitpunkt ausgefüllt habe. Wie vorstehend dargelegt wurde, stellt ein Blankowechsel keinen genügenden Rechtsöffnungstitel dar. Nachstehend ist somit zu prüfen, ob die Ausstellung eines Blankowechsels vom Beschwerdeführer glaubhaft gemacht worden ist. 3.2.Der Beschwerdeführer bringt – abgesehen von zwei Schreiben an die Y., als Reaktion auf den Erhalt des Zahlungsbefehls (vorinstanzliche Akten act. III./1 und III./2) – keine weiteren Beweismittel vor. Aus den genannten zwei Schreiben erschliesst sich einzig, dass der Wechsel vor Einleitung der Betreibung
Seite 7 — 10 wohl nicht zur Zahlung vorgelegt worden war, was jedoch für das vorliegende Ver- fahren nicht von Bedeutung ist. Der sofortige Protest von X._____ kann lediglich als Indiz dafür angesehen werden, dass er vom Bestehen eines auf ihn lautenden Wechsels mit Datum vom 14. Juli 2015 überrascht war. Hingegen kann daraus nicht ohne weiteres abgeleitet werden, dass der Wechsel bereits im Jahr 2010, somit im Zuge der Vertragsverhandlungen mit der A._____, blanko ausgestellt worden wäre. 3.3.Auch der bereits vor der Vorinstanz vorgebrachte Hinweis des Beschwerde- führers, er sei am Tag der Ausstellung des Wechsels, somit am 14. Juli 2015 ge- schäftlich besetzt gewesen, blieb unbelegt, sodass sich auch daraus keine An- haltspunkte für die Ausstellung eines Blankowechsel ergeben. Gleiches gilt für den Einwand, der Beschwerdeführer sei im Jahre 2014 in Privatkonkurs gegangen sein und habe danach keine weiteren Schulden mehr gemacht. Selbst wenn be- züglich des Privatkonkurses von einer gerichtsnotorischen Tatsache ausgegangen würde, würde ein solcher das Eingehen einer neuen Verpflichtung zu einem späte- ren Zeitpunkt und damit auch die Unterzeichnung eines Wechsels im nachfolgen- den Jahr nicht per se ausschliessen. 3.4.Ebenfalls unbelegt geblieben sind auch die Ausführungen des Beschwerde- führers zu den "dubiosen" Machenschaften des primären Wechselgläubigers so- wie zu einem gegen diesen geführten Verfahren vor dem Kreisgericht Mels, wel- ches angeblich zu seinen Gunsten ausgefallen sein soll. Was genau Gegenstand dieses Verfahrens war und zu welchem Ergebnis das Kreisgericht Mels damals gelangt ist, wird vom Beschwerdeführer nicht näher erläutert. Daher kann auch nichts daraus abgeleitet werden, was für seine Sachverhaltsdarstellung sprechen würde. 3.5.Schliesslich bringt der Beschwerdeführer noch vor, sein Name sei auf dem Wechsel falsch geschrieben worden. Daraus kann jedoch entgegen der Auffas- sung des Beschwerdeführers nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit abgeleitet werden, dass der Wechsel ursprünglich blanko unterschrieben worden war, zumal ein falsch geschriebener Name bei Unterzeichnung des Wechsels auch überse- hen werden kann. Auch der Umstand, dass eine andere Adresse als bei Vertrags- schluss im Jahr 2010 angegeben wurde, lässt allein noch nicht den Schluss zu, dass der Wechsel zum Zeitpunkt der Unterzeichnung durch den Beschwerdefüh- rer noch nicht vollständig ausgefüllt war. Vielmehr kann dies gleichermassen auch als Indiz dafür gewertet werden, dass der Wechsel gerade nicht zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses im Jahr 2010, sondern entsprechend dem angegebenen
Seite 8 — 10 Datum auf der Urkunde am 14. Juli 2015 ausgefüllt und unterzeichnet worden sein könnte. 3.6.Nach dem Gesagten erweist sich der Einwand des Beschwerdeführers, wonach der Wechsel blanko ausgestellt worden sein soll und damit keine genü- gende Schuldanerkennung vorliegt, nicht als glaubhaft. Die Beurteilung der Vor- derrichterin ist jedenfalls nicht willkürlich, was hinsichtlich der Sachverhaltsfeststel- lung Voraussetzung für eine Korrektur durch die Rechtsmittelinstanz wäre. Dabei sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass dem Beschwerdeführer damit nicht unterstellt wird, er komme "nicht glaubhaft rüber", wie er in seiner Beschwerde- schrift rügt. Wie bereits in Erwägung 2.2. dargelegt wurde, wird damit lediglich zum Ausdruck gebracht, dass seine Sachverhaltsdarstellung zwar als möglich, jedoch aufgrund fehlender Nachweise nicht als überwiegend wahrscheinlich quali- fiziert wird. Immerhin liegt ein unbestrittenermassen von ihm unterzeichneter Wechsel vor, in welchem er eine Forderung in der geltend gemachten Höhe aner- kennt und welche er nicht anhand von Urkunden oder anderen Beweismitteln zu widerlegen vermag. 3.7Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass eine Schuldanerken- nung des Beschwerdeführers in Form eines Wechsels und somit ein provisori- scher Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 82 SchKG vorliegt, der nicht durch Einwendungen des Schuldners entkräftet werden konnte. Die Vorinstanz hat da- her zu Recht provisorische Rechtsöffnung über den Betrag von CHF 6'632.65 nebst Zins zu 5% seit dem 9. September 2015 erteilt. Die Rechtsöffnungsbe- schwerde ist demzufolge abzuweisen. Dem Beschwerdeführer steht es frei, auf dem Weg des ordentlichen Prozesses auf Aberkennung der Forderung gemäss Art. 83 Abs. 2 SchKG zu klagen, wobei in einem solchen Verfahren – im Gegen- satz zum vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren – auch materiell-rechtlich der Bestand der in Betreibung gesetzten Forderung überprüft werden kann. Sollte er die fristgerechte Einreichung der Aberkennungsklage versäumt haben, stünden ihm noch die Rechtsbehelfe gemäss Art. 85 und Art. 85a SchKG offen. 4.Der Antrag des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung wird mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos. 5.Infolge der offensichtlichen Unbegründetheit der Beschwerde ergeht dieser Entscheid in einzelrichterlicher Kompetenz (Art. 18 Abs. 3 GOG). 6.Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten
Seite 9 — 10 für das Beschwerdeverfahren werden vorliegend in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 48 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebVSchKG; SR 281.35) auf CHF 300.00 festge- setzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. Da auf das Einholen einer Stellung- nahme der Gegenpartei verzichtet wurde, wird keine Parteientschädigung zuge- sprochen.
Seite 10 — 10 III. Demnach wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 300.00 gehen zu Lasten von X._____. 3.Gegen diese, einen Streitwert von weniger als CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG Beschwer- de in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeu- tung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bun- desgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Aus- fertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG. 4.Mitteilung an: