Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.:Chur, 14. Februar 2017Schriftlich mitgeteilt am: KSK 17 815. Februar 2017 Entscheid Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Präsident Brunner In der Schuldbetreibungs- und Konkursbeschwerde der X., Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Pius Fryberg, Quaderstrasse 8, 7000 Chur, gegen den Verlustschein des Betreibungs- und Konkursamtes Imboden vom 23. Januar 2017, in Sachen der Beschwerdeführerin gegen Y., Beschwerdegegner, betreffend Lohnpfändung,
Seite 2 — 6 wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 30. Januar 2017 samt mitge- reichten Akten, in die Vernehmlassung des Betreibungs- und Konkursamtes Im- boden vom 08. Februar 2017 samt mitgereichten Verfahrensakten, in die Stel- lungnahme von Y._____ vom 09. Februar 2017 samt mitgereichten Akten sowie nach Feststellung und in Erwägung –dass X._____ am 21. November 2016 gegen Y._____ beim Betreibungsamt des Kreises Trins (recte Betreibungsamt Imboden) ein Betreibungsbegehren für Forderungen über Fr. 875.-- und Fr. 1'625.-- zuzüglich Zins für Unterhalts- zahlungen Oktober/November/Dezember 2016 stellte, –dass das Betreibungsamt Imboden am 22. November 2016 den entsprechen- den Zahlungsbefehl erliess, welcher dem Schuldner am 01. Dezember 2016 zugestellt werden konnte, –dass Y._____ dagegen keinen Rechtsvorschlag erhob und die Gläubigerin am 19. Dezember 2016 das Fortsetzungsbegehren stellte, –dass das Betreibungsamt Imboden am 20. Dezember 2016 dem Schuldner die Pfändungsankündigung zustellte, –dass der Schuldner am 20. Januar 2017 im Rahmen der Pfändung einver- nommen wurde und Angaben über seine finanziellen Verhältnisse machte, –dass das Betreibungsamt Imboden das Existenzminimum des Schuldners auf Fr. 4'090.-- festlegte und feststellte, dass das Einkommen des Schuldners die- sen Betrag nicht erreicht, sodass am 23. Januar 2017 ein Verlustschein mit einem ungedeckt gebliebenen Betrag von Fr. 2'734.30 ausgestellt wurde, –dass X._____ dagegen am 30. Januar 2017 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs einreichte mit dem Begehren, der Verlustschein sei aufzuheben und das Be- treibungsamt sei anzuweisen, die Lohnpfändung durchzuführen; eventuell sei die Angelegenheit an das Betreibungsamt zurückzuweisen, –dass zur Begründung insbesondere vorgebracht wurde, dass im Rahmen der Trennungsvereinbarung vom 04. Oktober 2016 von einem Einkommen des Schuldners von Fr. 5'535.-- pro Monat ausgegangen worden sei, sodass von diesem Lohn und nicht von einem monatlichen Einkommen von lediglich Fr. 3'512.50 gemäss Existenzminimumberechnung auszugehen sei,
Seite 3 — 6 –dass noch weitere Positionen der Existenzminimumberechnung gerügt wur- den, –dass das Betreibungs- und Konkursamt der Region Imboden am 08. Februar 2017 auf Abweisung der Beschwerde antrug, –dass Y._____ seine Stellungnahme am 09. Februar 2017 einreichte, –dass gemäss Art. 17 SchKG mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Be- treibungs- oder eines Konkursamtes innert 10 Tagen bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden kann, –dass die Beschwerde rechtzeitig und formgerecht eingereicht wurde, sodass darauf einzutreten ist, –dass das Betreibungsamt im Rahmen der Pfändung offenbar mangels anderer verwertbarer Vermögenswerte eine Lohnpfändung geprüft hat und dabei das Existenzminimum und eine allfällige pfändbare Lohnquote berechnet hat, –dass zunächst festzuhalten ist, dass der Betreibungsbeamte die tatsächlichen Verhältnisse, die zur Ermittlung des pfändbaren Einkommens nötig sind, von Amtes wegen abzuklären hat (vgl. Georges Vonder Mühll, in Basler Kommen- tar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, Basel 2010, N. 16 zu Art. 93 SchKG), –dass für die Beurteilung der Einkommensverhältnisse des Schuldners und der Pfändbarkeit seines Erwerbs der Zeitpunkt der Pfändung massgebend ist (Vonder Mühll, ebenda, N. 17), –dass die Beschwerdeführerin wohl zutreffend festhält, dass sie und der Schuldner in der Trennungsvereinbarung vom 15. November 2016 von einem Erwerbseinkommen des Ehemannes einschliesslich 13. Monatslohn von Fr. 5'535.-- pro Monat ausgegangen sind, –dass die vom Schuldner dem Betreibungsamt zur Verfügung gestellten Lohn- abrechnungen für Oktober bis Dezember 2016 einen wesentlich tieferen Lohn ausweisen und nicht einmal das in der Existenzminimumberechnung ange- nommene Einkommen erreichen,
Seite 4 — 6 –dass in diesem Zusammenhang auch die Rüge nicht zu hören ist, der Schuld- ner lasse sich bewusst einen Teil seiner Provisionen auf eine sogenannte Stornoreserve einzahlen, sodass sein effektives Einkommen höher zu veran- schlagen sei, –dass aus dem vom Schuldner eingereichten Agenturvertrag nämlich hervor- geht, dass ein Teil der Provisionen als Stornohaftung von der Firma i.l.team zurückbehalten werden darf (act. 8 Ziff. 5 lit. d), –dass die angefochtene Verfügung indessen aus anderen, nachstehenden Gründen aufzuheben ist, sodass das Betreibungsamt bei einer neuen Pfän- dung die aktuelle Einkommenssituation des Schuldner zu prüfen hat, –dass die Beschwerdeführerin sodann behauptet, Y._____ lebe nicht alleine, sondern mit seiner Freundin, einer gewissen A._____, im Konkubinat, –dass der Schuldner dazu in seiner Stellungnahme nichts ausführt und diese Behauptung auch nicht von sich weist, –dass aus den betreibungsamtlichen Akten nicht hervorgeht, dass dieser für die Berechnung des Existenzminimums bedeutsame Punkt geklärt wurde (vgl. Pfändungsprotokoll vom 05. Dezember 2016), –dass das Betreibungsamt die Frage, ob der Schuldner mit jemanden in seiner Wohnung zusammenlebt, von Amtes wegen abzuklären hat, da dies allenfalls Auswirkungen auf die Höhe des anzurechnenden Grundbedarfs und des Miet- zinses hat (vgl. BGE 130 III 765 E. 2.3.; Vonder Mühll, ebenda N. 26), –dass die Beschwerdeführerin sodann ausführen lässt, dass die individuelle Prämienverbilligung für die Krankenkassenkosten nicht berücksichtigt worden sei, sondern einfach der gesamte Krankenkassenbetrag eingesetzt worden sei, –dass diese Rüge berechtigt ist, da gemäss Versicherungsausweis 2017 die gesamten Krankenkassenkosten einschliesslich Zusatzversicherung Fr. 254.70 betragen und dieser Betrag in die Existenzminimumberechnung auf- genommen wurde, –dass indessen nur die Kosten der obligatorischen Krankenversicherung berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 III 323 E. 3),
Seite 5 — 6 –dass sodann in diesem Zusammenhang zu prüfen ist, ob dem Schuldner die individuelle Prämienverbilligung gewährt worden ist und bejahendenfalls die ausbezahlten Prämienverbilligungen beim Einkommen dazu zu schlagen oder bei der Krankenkassenkosten abzuziehen sind, –dass von der Beschwerdeführerin keine weiteren Positionen der Existenzmi- nimumberechnung gerügt werden, –dass das Betreibungsamt indessen bei der erneuten Vornahme der Pfändung zu berücksichtigen hat, dass es bei den in Betreibung gesetzten Forderungen um Unterhaltszahlungen für die Ehefrau und die Tochter des Schuldners geht, welche weniger als ein Jahr fällig sind, –dass in solchen Fällen gemäss Gerichtspraxis auch in das Existenzminimum des Schuldners eingegriffen werden darf, –dass die Betreibungsbehörden dabei von Amtes wegen Erhebungen anzustel- len haben, ob der Gläubiger bzw. hier die Gläubigerin zur Bestreitung ihres Notbedarfs auf die richterlich zugesprochenen Alimente tatsächlich angewie- sen ist, –dass die Gläubigerin bei diesen Abklärungen eine Mitwirkungspflicht trifft und sie demgemäss verpflichtet ist, dem Betreibungsamt die nötigen Angaben über ihre finanziellen Verhältnisse auf Aufforderung hin zukommen zu lassen (vgl. zur Vorgehensweise und Berechnung den im PKG 2010 Nr. 8 veröffent- lichten Entscheid, sowie BGE 5A_781/2010, E. 2.1.; Vonder Mühll, a.a.O., N 41 zu Art. 93 SchKG), –dass der angefochtene Verlustschein aus diesen Gründen aufzuheben und das Betreibungsamt Imboden anzuweisen ist, eine neue Pfändung durchzu- führen, –dass gemäss Art. 61 Abs. 2 lit. a GebVSchKG das Beschwerdeverfahren un- entgeltlich ist, sodass die Kosten des Beschwerdeverfahrens beim Kanton Graubünden verbleiben, –dass gemäss Art. 62 GebVSchKG im Beschwerdeverfahren keine Parteien- tschädigung zugesprochen werden darf, –dass dieser Entscheid in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 GOG in einzelrichter- licher Kompetenz ergeht,
Seite 6 — 6 entschieden: 1.Die Beschwerde wird gutgeheissen, der angefochtene Verlustschein aufge- hoben und das Betreibungs- und Konkursamt Imboden angewiesen, in der Betreibung-Nr. 2164631 eine neue Pfändung im Sinne der Erwägungen durchzuführen. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'000.-- verbleiben beim Kanton Graubünden. 3.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c/d BGG Be- schwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lau- sanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schrift- lich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Ent- scheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzurei- chen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vor- aussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4.Mitteilung an: