Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.:Chur, 16. Februar 2017Schriftlich mitgeteilt am: KSK 17 717. Februar 2017 (Mit Verfügung 5A_171/2017 vom 15. August 2017 hat das Bundesgericht die ge- gen diesen Entscheid erhobene Beschwerde als gegenstandslos abgeschrieben.) Entscheid Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Präsident Brunner In der Schuldbetreibungs- und Konkursbeschwerde der X . _ _ _ _ _ , Beschwerdeführerin, vertreten durch Dr. iur. Markus Vischer, Seefeldstrasse 123, 8034 Zürich, gegen die Kollokationsverfügung des Betreibungs- und Konkursamtes Landquart vom 18. Januar 2017, im Konkursverfahren über die Y . _ _ _ _ _ , Beschwerdegegnerin, betreffend Kollokation,

Seite 2 — 6 wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 30. Januar 2017 samt mitge- reichten Akten, in die Vernehmlassung des Betreibungs- und Konkursamtes Lan- dquart vom 13. Februar 2017 samt mitgereichten Verfahrensakten sowie nach Feststellung und in Erwägung, –dass der Einzelrichter am Bezirksgericht Landquart am 04. Januar 2016 über die Y._____ den Konkurs eröffnete und am 03. Februar 2016 die Durch- führung des Konkurses im summarischen Verfahren anordnete, –dass die X._____ am 12. Januar 2016 eine Forderung aus einem Aktienkauf- vertrag über CHF 5'200'000.00 anmeldete, –dass das Konkursamt diese Forderung im Kollokationsplan vom 12. Januar 2017, aufgelegt vom 23. Januar bis 13. Februar 2017, in der 3. Klasse unter dem Untertitel: "den Forderungen in 3. Klasse im Range nachgehend" kollo- zierte, –dass an dieser Stelle unter dem Titel "Verfügung" folgendes vermerkt wurde: "Die Gläubigerin ist mit ihrer rangrücktrittsbelasteten Forderung erst nach Deckung aller bestehenden und zukünftigen Schulden der Gemeinschuldnerin gegenüber Banken dividendenberechtigt. Bei einer allfälligen Dividende wird sie jedoch vor den Gläubigern mit Rangrücktritt berücksichtigt. Somit wird die Forderung in der fiktiven 4. Klasse anerkannt und zugelassen." –dass das Betreibungs- und Konkursamt Landquart am 18. Januar 2017 diese Kollokation in einer speziellen Kollokationsverfügung festhielt und der X._____ zustellte, –dass die X._____ dagegen am 30. Januar 2017 Beschwerde beim Kantonsge- richt von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Kon- kurs Beschwerde einreichte mit dem Begehren um Aufhebung dieser Verfü- gung; eventualiter sei die Verfügung in dem Sinne zu berichtigen, dass die Forderung der Beschwerdeführerin – ohne weitere Anmerkungen – in der 3. Klasse anerkannt und zugelassen werde, –dass zur Begründung insbesondere vorgebracht wurde, dass eine fiktive 4. Klasse nicht existiere; im Übrigen handle es sich um einen relativen Rangrück- tritt, der vom Betreibungsamt nicht zu berücksichtigen sei,

Seite 3 — 6 –dass das Betreibungs- und Konkursamt Landquart mit Vernehmlassung vom 13. Februar 2017 beantragte, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten; even- tuell sei sie vollumfänglich abzuweisen, –dass das Konkursamt davon ausgeht, die Beschwerdeführerin hätte Kolloka- tionsklage und nicht Beschwerde einreichen müssen, da es um den Rang im Kollokationsplan gehe und nicht nur um formelle Fehler; im Übrigen verneine Art. 219 SchKG eine 4. oder 5. Klasse keinesfalls, –dass gemäss Art. 17 SchKG mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Be- treibungs- oder eines Konkursamtes innert 10 Tagen bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden kann, –dass Kollokationspläne grundsätzlich mit der Kollokationsklage gemäss Art. 250 SchKG anzufechten sind, sofern gerügt wird, das eine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, –dass hingegen Beschwerde gemäss Art. 17 SchKG zu ergreifen ist, wenn der Kollokationsplan nicht eindeutig, unverständlich oder mit Formfehlern behaftet ist (BGE 5A_392/2012, E. 4.4.1), –dass als Mangel formeller Natur angesehen werden kann, wenn eine Forde- rung im Kollokationsplan in einer Klasse kolloziert wurde, welche im Konkurs- recht gar nicht vorgesehen ist, –dass ein derartiger Verfahrensfehler dem Betreibungs- und Konkursamt Land- quart aber nicht vorgeworfen werden kann, –dass die Beschwerdeführerin selbst davon ausgeht, dass ihre Forderung unter der Überschrift "3. Klasse" aufgeführt wurde (Beschwerdeschrift S. 8), –dass das Konkursamt aber davon ausgeht, dass die Forderung der Be- schwerdeführerin rangrücktrittsbelastet sei, und deshalb innerhalb der Forde- rungen der 3. Klasse eine Unterklasse unter dem Titel "den Forderungen in 3. Klasse im Range nachgehend" geschaffen wurde, –dass es dabei keine Rolle spielt, ob diese besondere Kategorie von 3. Klass- Forderungen als Unterklasse (Dieter Hierholzer, in Staehelin/Bauer/Staehelin,

Seite 4 — 6 Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs II, 2. Auflage, Basel 2010, N 30 zu Art. 247 SchKG) oder als fiktive 4. Klasse, wie das Konkursamt Landquart es getan hat (vgl. die ähnliche Formulierung bei Kurt Stöckli/Philipp Possa, Kurzkommentar-SchKG, 2. Auflage, Basel 2014, N 38a zu Art. 219 SchKG unter Hinweis auf Stoffel), bezeichnet wird, –dass aus dem Kollokationsplan hinreichend deutlich wird, dass die Forderung der Beschwerdeführerin grundsätzlich in der 3. Klasse kolloziert wurde, indes- sen in der Untergruppe der Forderungen mit Rangrücktritt (vgl. auch Thomas Sprecher, in Kurzkommentar-SchKG, ebenda, N 23 zu Art. 247 SchKG), –dass die Beschwerdeführerin im Weiteren geltend macht, vorliegend gehe es um einen bloss relativen Rangrücktritt, welcher lediglich das Verhältnis zwi- schen verpflichteten und begünstigten Gläubigern beschlage, so dass die ein- gegebene Forderung im Kollokationsplan als normale, d.h. nicht rangrück- trittsbelastete Forderung ohne entsprechenden Vermerk aufzuführen sei, –dass es wohl zutreffend ist, dass gemäss Forderungsanmeldung und Kolloka- tionsverfügung der Rangrücktritt nur bezüglich bestehender und zukünftiger Schulden der Gemeinschuldnerin gegenüber Banken gilt und nicht gegenüber allen anderen Gläubigern, –dass das Konkursamt dies mit entsprechendem Vermerk im Kollokationsplan auch deutlich gemacht hat und aus diesem Grunde diese Forderung in der "fiktiven 4. Klasse" zugelassen hat, während es alle anderen Forderungen mit einem gegenüber allen anderen Gläubigern geltenden Rangrücktritt in die "fik- tive 5. Klasse" zugewiesen hat, –dass dieses Vorgehen sinnvoll war und damit herausgestrichen wurde, dass im vorliegenden Konkursverfahren unterschiedliche Rangrücktritte bestehen, –dass sodann darauf hinzuweisen ist, dass in der 3. Klasse verschiedene For- derungen zugelassen wurden, welche nicht nur von Banken geltend gemacht wurden, und gegenüber diesen der Rangrücktritt der X._____ nicht gilt, –dass insbesondere diese Gläubiger die Möglichkeit hätten, den Rangrücktritt der Beschwerdeführerin in einem Kollokationsprozess überprüfen zu lassen (vgl. Franco Lorandi, in Staehelin/Bauer/Staehelin, Basler Kommentar zum SchKG, a.a.O., N 334 zu Art. 219 SchKG),

Seite 5 — 6 –dass zudem nicht einzusehen ist, weshalb die Beschwerdeführerin durch die- se zutreffende Bemerkung im Kollokationsplan beschwert sein sollte, –dass die Beschwerdeführerin sodann zu Recht davon ausgeht, dass die Fra- ge, ob der Rangrücktritt weiterhin besteht mit der Kollokationsklage zu über- prüfen ist (vgl. Lorandi, ebenda, N 329 zu Art. 219 SchKG), –dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, –dass gemäss Art. 61 Abs. 2 lit. a GebVSchKG das Beschwerdeverfahren un- entgeltlich ist, so dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens beim Kanton Graubünden verbleiben, –dass dieser Entscheid in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 GOG in einzelrichter- licher Kompetenz ergeht,

Seite 6 — 6 entschieden: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'000.00 verbleiben beim Kanton Graubünden. 3.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c/d BGG Be- schwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lau- sanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schrift- lich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Ent- scheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzurei- chen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vor- aussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4.Mitteilung an:

Zitate

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_KG_003
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_KG_003, KSK 2017 7
Entscheidungsdatum
16.02.2017
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026