Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.:Chur, 29. November 2017Schriftlich mitgeteilt am: KSK 17 6607. Dezember 2017 Entscheid Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs VorsitzBrunner Aktuar ad hocKnupfer In der Schuldbetreibungs- und Konkursbeschwerde des X., Beschwerdeführer, gegen die Pfändungsurkunde (Pfändungsvollzug und Existenzminimumberechnung) des Betreibungs- und Konkursamtes der Region Imboden vom 27. Oktober 2017, in Sachen der Y . _ _ _ _ _ , Beschwerdegegnerin, vertreten durch die Y., In- kasso, Postfach, 8081 Zürich, und der Z . _ _ _ _ _ , Beschwerdegegnerin, vertre- ten durch die Treuhand A._____AG, Bionstrasse 5, 9015 St. Gallen, betreffend Lohnpfändung, hat sich ergeben:

Seite 2 — 9 I. Sachverhalt A.Im Zusammenhang mit drei Betreibungen (vgl. BKA Imboden act. 1, act. 2 und act. 3) erfolgte am 25. September 2017 die Einvernahme des Schuldners X._____ (BKA Imboden act. 4). Das entsprechende Protokoll mit seinen Angaben über die finanziellen Verhältnisse und Berechnung der gepfändeten Quote von CHF 650.00 pro Monat wurde von X._____ unterzeichnet. Am 26. September 2017 wurde die Lohnpfändung der Arbeitgeberin angezeigt (BKA Imboden act. 5). B.Mit Schreiben vom 3. Oktober 2017 erhob X._____ beim Betreibungs- und Konkursamt der Region Imboden (nachfolgend: Betreibungsamt Imboden) Ein- wände betreffend die Berechnung des Existenzminimums. Es sei fälschlicherwei- se auf den Bruttolohn abgestellt und diverse Abzüge wie Fahrspesen seien nicht berücksichtigt worden. Als Beweis legte er die Lohnabrechnung des Monats Sep- tember 2017 ein. C.Am 25. Oktober 2017 erkundigte sich X._____ nach dem Verfahrensstand und kündigte an, dafür besorgt zu sein, dass sein Arbeitgeber keine Zahlungen leiste, solange eine Antwort des Betreibungsamtes Imboden ausstehend sei. D.Das Betreibungsamt Imboden stellte X._____ am 27. Oktober 2017 eine angepasste Berechnung des Existenzminimums zu, wonach sich die pfändbare Quote neu auf CHF 209.00 pro Monat beläuft, und fertigte gleichentags eine Pfän- dungsurkunde aus. E.Mit Eingabe vom 1. November 2017 erhob X._____ (nachfolgend: Be- schwerdeführer) beim Kantonsgericht von Graubünden (nachfolgend: Kantonsge- richt) Aufsichtsbeschwerde mit folgenden Rechtsbegehren: "1. Der Pfändungsvollzug soll aufgehoben werden[.] 2. Dieser Beschwerde soll aufschiebende Wirkung gewährt werden. 3. Das errechnete Existenzminimum soll sistiert und durch ein Neues [sic!] ersetzt werden[.]" Der Beschwerdeführer rügt die Berechnung des Existenzminimums, bei welcher zunächst auf den Bruttolohn abgestellt worden sei und nach erfolgter Korrektur aber ein Kleidergeld von CHF 50.00 und ein Familiengeld (recte: Kinderzulagen) von CHF 270.00 dem Nettolohn hinzugerechnet worden seien. Demgegenüber seien weder Auslagen für seinen Sohn (Bündner Generalabonnement, Schulgeld), noch offene Zahnarztrechnungen berücksichtigt worden.

Seite 3 — 9 F.Mit Vernehmlassung vom 13. November 2017 schloss das Betreibungsamt Imboden auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. G.Auf die weitergehenden Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.Gegen jede Verfügung eines Betreibungs- beziehungsweise Konkursamtes kann innert einer Frist von zehn Tagen bei der Aufsichtsbehörde wegen Geset- zesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden (vgl. Art. 17 Abs. 1 und 2 SchKG). Einzige kantonale Aufsichtsbehörde im Kanton Graubünden ist das Kantonsgericht (vgl. Art. 11 der Vollziehungsverordnung zum Bundesge- setz über Schuldbetreibung und Konkurs [GVV zum SchKG; BR 220.100]). Der Beschwerdeführer ist als Schuldner durch die angefochtene Pfändungsurkunde offensichtlich beschwert, weshalb auf die fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (vgl. BGE 129 III 595 E. 3). 2.Vorliegend ist strittig und zu prüfen, ob das Betreibungsamt Imboden das Existenzminimum und damit die pfändbare Lohnquote des Beschwerdeführers zutreffend festgesetzt hat. Massgebende gesetzliche Grundlage für die Einkom- menspfändung ist Art. 93 SchKG. Gemäss Abs. 1 dieser Bestimmung können Er- werbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Art. 92 SchKG unpfändbar sind, so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Fami- lie nicht unbedingt notwendig sind. Dem Ermessen des Betreibungsbeamten ist dabei ein weiter Spielraum gegeben (Georges Vonder Mühll, in: Staehelin/Bauer/ Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, Art. 1-158 SchKG, 2. Aufl., Basel 2010, N 21 zu Art. 93 SchKG; Jolanta Kren Kostkiewicz, SchKG-Kommentar, 19. Aufl., Zürich 2016, N 19-21 zu Art. 93 SchKG). Die Abklärung der tatsächlichen Verhältnisse des Schuldners er- folgt grundsätzlich von Amtes wegen. Dem Schuldner obliegt allerdings eine Mit- wirkungspflicht (vgl. Art. 91 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG). Die Berechnung des Existenz- minimums erfolgt gemäss den Richtlinien für die Berechnung des betreibungs- rechtlichen Existenzminimums der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeam- ten der Schweiz, welche das Kantonsgericht für Graubünden als verbindlich erklärt

Seite 4 — 9 hat (vgl. Beschluss des Kantonsgerichts von Graubünden KSK 09 39 vom 18. Au- gust 2009; vgl. zum Ganzen auch Georges Vonder Mühll, a.a.O., N 22 ff. zu Art. 93 SchKG). Im Verfahren vor der Aufsichtsbehörde gilt die Untersuchungsma- xime (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG). Demnach hat die Aufsichtsbehörde innerhalb der gestellten Rechtsbegehren die rechtserheblichen Tatsachen selbst festzustel- len. Der Beschwerdeführer begehrt die Aufhebung der Lohnpfändung, da er offen- bar der Auffassung ist, dass bei richtigem Vorgehen des Betreibungsamtes Imbo- den keine pfändbare Quote resultiert hätte. Um dies zu verifizieren, ist der gesam- te Pfändungsvollzug – und nicht nur die vom Beschwerdeführer gerügten Positio- nen – zu überprüfen, da nur so festgestellt werden kann, ob schlussendlich noch pfändbarer Lohn übrig bleibt. 2.1.Der Pfändungsurkunde vom 27. Oktober 2017 ist eine Existenzminimumbe- rechnung angehängt, die das Datum vom 10. November 2017 trägt, eine pfändba- re Quote von CHF 289.15 ausweist und von einem Einkommen des Beschwerde- führers von CHF 5'264.16 ausgeht. Da die Beschwerde indessen am 3. November 2017 der Post übergeben wurde, kann dies nicht jene Existenzminimumberech- nung sein, welche vom Beschwerdeführer gerügt wird. Seine Rügen beziehen sich offenbar auf jene Berechnung mit dem Ausstellungsdatum vom 27. Oktober 2017, worin eine pfändbare Quote von CHF 209.00 enthalten und ein Einkommen von CHF 5'184.00 angegeben ist. Da die Pfändung aber ohnehin in verschiedenen Punkten zu beanstanden ist, kann offen gelassen werden, von welcher Existenz- minimumberechnung auszugehen ist. 2.2.Das Betreibungsamt Imboden geht offenbar davon aus, dass der Lohn des Beschwerdeführers aus seiner Tätigkeit im Restaurant B._____ in O.1_____ das einzige zu berücksichtigende Einkommen darstellt. Der Pfändungseinvernahme ist aber zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer mit seiner Ehefrau und dem ge- meinsamen Sohn zusammenlebt (BKA act. 4). Letzterer schliesst seine Ausbil- dung im August 2018 ab, sodass er ohne Zweifel keine Betreuung der Mutter mehr benötigt und es naheliegend wäre, dass die Ehefrau ebenfalls einer Er- werbstätigkeit nachgeht. Derartige Abklärungen wurden vom Betreibungsamt Im- boden aber nicht getätigt, obwohl sie für den Pfändungsvollzug von Bedeutung gewesen wären. Das Betreibungsamt Imboden hat damit zunächst der Frage nach zu gehen, ob die Ehefrau des Beschwerdeführers ebenfalls ein Einkommen er- zielt. Bejahendenfalls ist nach der Methode der proportionalen Aufteilung des Exis- tenzminimums der Familie vorzugehen (vgl. Georges Vonder Mühll, a.a.O., N 34 zu Art. 93 SchKG; PKG 2014 Nr. 18 E. 2c). Sollte die Ehefrau nicht erwerbstätig sein, wäre dies im Pfändungsprotokoll zumindest festzuhalten.

Seite 5 — 9 2.3.Zu Recht wird vom Beschwerdeführer gerügt, dass das Betreibungsamt Imboden bei der Festlegung des massgeblichen Lohns die Kinderzulagen mitein- bezogen hat. Dies erfolgte offensichtlich sowohl in der Berechnung vom 27. Okto- ber 2017, welcher die vom Beschwerdeführer am 3. Oktober 2017 eingereichte Lohnabrechnung für den Monat September 2017 zugrunde liegt (BKA act. 6 und act. 8), als auch in der späteren Berechnung vom 10. November 2017, welche sich auf die Lohnberechnung gemäss Arbeitsvertrag stützt (BKA act. 9 und act. 11). Es entspricht konstanter bundesgerichtlicher Praxis, dass die einem Kind geschuldeten Unterhaltsbeiträge nicht dem Einkommen des betriebenen, obhuts- berechtigten Elternteils angerechnet werden (Urteil des Bundesgerichts 5A_661/2013 vom 15. Januar 2014 E. 4.3 mit Verweis auf BGE 115 Ia 325 E. 3a und Urteil des Bundesgerichts 7B.35/2005 vom 24. März 2005 E. 4.2). Im Gegen- zug darf bei diesem Elternteil bei der Ermittlung des Existenzminimums dann aber auch nicht der durch die Alimente und die Kinderzulage gedeckte Aufwand berücksichtigt werden. Alimente und Kinderzulagen sind primär dazu da, den Un- terhalt des Kindes sicherzustellen (Urteil des Bundesgerichts 5A_661/2013 vom 15. Januar 2014 E. 4.3). Dies bedeutet, dass die Kinderzulagen bei der Feststel- lung des massgeblichen (Netto-) Einkommens auszuklammern sind, was im vor- liegenden Fall zu einer Reduktion von CHF 275.00 führt (vgl. BKA act. 6; siehe aber auch BKA act. 11, wo die Kinderzulagen mit CHF 270.00 ausgewiesen wer- den). Sodann darf nicht einfach der Grundbetrag von CHF 600.00 für ein Kind über zehn Jahre als Aufwand für das Kind zum Existenzminimum geschlagen werden (vgl. Georges Vonder Mühll, a.a.O., N 23 zu Art. 93 SchKG). Vielmehr hat das Betreibungsamt das Einkommen des Kindes abzuklären – sofern sich vorlie- gend der Sohn des Beschwerdeführers im letzten Lehrjahr befindet, dürfte dieser nicht vernachlässigbar sein – und zu prüfen, ob und wieviel das Kind von seinem Lohn zu Hause abgibt. Dies kann dazu führen, dass allenfalls kein Grundbetrag mehr anzurechnen ist (vgl. Georges Vonder Mühll, a.a.O., N 35 zu Art. 93 SchKG). In diesem Zusammenhang ist unter anderem auch zu prüfen, ob der Sohn des Beschwerdeführers das Bündner Generalabonnement aus seinem Ver- dienst selber bezahlen kann bzw. ob dieses für die Fahrt zur Ausbildungsstätte überhaupt notwendig ist. 2.4.Mit dem Beschwerdeführer ist festzuhalten, dass vom Betreibungsamt Im- boden die mit dem Lohn ausbezahlte Entschädigung von CHF 50.00 für Berufs- wäsche zu Unrecht zum anrechenbaren Einkommen gezählt wurde. Dies ergibt sich aus der vom Betreibungsamt Imboden in den Existenzminimumberechnungen

Seite 6 — 9 übernommenen Lohnberechnungen (BKA act. 6 und act. 11; vgl. Georges Vonder Mühll, a.a.O., N 23 zu Art. 93 SchKG). 2.5.Das Betreibungsamt Imboden hat richtigerweise den ganzen Mietzins inkl. Nebenkosten von CHF 2'325.00 bei der Existenzminimumberechnung berücksich- tigt, selbst wenn es der Auffassung ist, dass die Höhe des Mietzinses über den finanziellen Möglichkeiten des Beschwerdeführers liegt (vgl. BKA act. 8). Ob der Mietzins allerdings unverhältnismässig hoch ist, hängt davon ab, welcher Beitrag daran allenfalls dem Einkommen der Ehefrau zugerechnet werden kann. Fiele dies ausser Betracht, so wäre der Beschwerdeführer zu Recht aufgefordert wor- den, eine günstigere Wohnmöglichkeit zu suchen (vgl. Georges Vonder Mühll, a.a.O., N 23 zu Art. 93 SchKG). Die Mietkosten sind im Weiteren zu belegen. In den Akten fehlt der entsprechende Mietvertrag. 2.6.In der Existenzminimumberechnung wurden dem Beschwerdeführer keine Auslagen für Krankenkassenprämien angerechnet mit dem Hinweis, der Be- schwerdeführer weise diesbezüglich einen Zahlungsrückstand auf. Grundsätzlich ist es richtig, dem Beschwerdeführer nur jene Zuschläge zu den Grundbeträgen anzurechnen, für welche er entsprechende Zahlungen leistet. Unbestrittenermas- sen gehören die Krankenkassenprämien (allenfalls unter Abzug der individuellen Prämienverbilligung) zu den Positionen, welche bei der Berechnung des Exis- tenzminimums zu berücksichtigen sind, sofern sie auch wirklich bezahlt werden (Effektivitätsprinzip). Gemäss den Akten ist vom Beschwerdeführer wohl zuge- standen worden, dass er mit den entsprechenden Zahlungen im Rückstand ist (BKA act. 4). Allerdings wies er in seinem Schreiben vom 25. Oktober 2017 darauf hin, dass die entsprechenden Ausstände des ersten Quartals erledigt seien und die Zahlungen für das zweite und dritte Quartal erfolgen würden (BKA act. 7). Trotzdem hat das Betreibungsamt Imboden diese Kosten auch in den späteren Notbedarfsberechnungen nicht berücksichtigt. Grundsätzlich genügt bei diesen Auslagen das glaubhafte Versichern, die entsprechenden Zahlungen in Zukunft leisten zu wollen (Daniel Staehelin, Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Ergänzungsband zur 2. Auflage, Basel 2017, N 25d zu Art. 93 SchKG). Das Betreibungsamt hat somit die Aussage des Be- schwerdeführers in seinem Schreiben vom 25. Oktober 2017 zu verifizieren und die entsprechenden Belege (Policen, Zahlungsnachweise) einzufordern und zu den Akten zu nehmen. Stellt sich heraus, dass der Beschwerdeführer in der Tat daran ist, die Ausstände bei den Krankenkassenbeträgen abzutragen und die fälli- gen Prämien bezahlt, so wären die Voraussetzungen gegeben, diese bei der Be- rechnung des Existenzminimums zu berücksichtigen (KVG-Prämien).

Seite 7 — 9 2.7.Während der Beschwerdeführer in seinen Schreiben vom 3. und 25. Okto- ber 2017 an das Betreibungsamt Imboden rügte, die Auslagen für seine Autofahrt zur Arbeit seien mit CHF 350.00 zu knapp bemessen, fehlt eine derartige Bean- standung in der Beschwerde, obwohl das Betreibungsamt Imboden diesbezüglich keine Korrekturen vorgenommen hat. Grundsätzlich gilt in diesem Zusammen- hang, dass Auslagen für ein Privatfahrzeug nur anzurechnen sind, wenn dieses für die Arbeit oder für die Fahrt zur Arbeit notwendig ist und somit Kompetenzcharak- ter hat (vgl. Georges Vonder Mühll, a.a.O., N 23 zu Art. 93 SchKG; Daniel Staehe- lin, a.a.O., N 28d zu Art. 93 SchKG). Es ist somit abzuklären, ob dem Beschwer- deführer für seine Fahrten zum Arbeitsort und wieder nach Hause kein öffentliches Verkehrsmittel zur Verfügung steht (Prüfung der Arbeitszeiten und der entspre- chenden Verkehrsverbindungen). Sollte sich bestätigen, dass der Beschwerdefüh- rer auf ein Privatfahrzeug angewiesen ist, so sind die entsprechenden Kosten an- zurechnen (CHF 0.50 pro Kilometer; vgl. Daniel Staehelin, a.a.O., N 28d zu Art. 93 SchKG). 2.8.Demgegenüber will der Beschwerdeführer zu Unrecht auch offene Zahna- rztrechnungen bei der Notbedarfsberechnung anrechnen lassen. Zur Zeit des Pfändungsvollzugs bereits bestehende Schulden werden bei der Berechnung des Existenzminimums nicht berücksichtigt, um eine Begünstigung der nicht- betreibenden Gläubiger zu vermeiden. Dies gilt selbst für Verpflichtungen wie Arztkosten, die einzurechnen sind, wenn sie während der Lohnpfändungsdauer erwachsen (Georges Vonder Mühll, a.a.O., N 33 zu Art. 93 SchKG). 2.9.Somit ist zusammenfassend festzuhalten, dass die Lohnpfändung, insbe- sondere die Berechnung des Existenzminimums und der gepfändeten Quote, mit zahlreichen Mängeln behaftet ist. Dies führt zur Aufhebung der Pfändungsurkunde vom 27. Oktober 2017. Das Betreibungsamt Imboden hat die Pfändung im Sinne der vorangegangenen Erwägungen neu vorzunehmen. Der Antrag auf aufschie- bende Wirkung der Beschwerde wird mit der Mitteilung des Sachentscheids hinfäl- lig. 3.Gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 Satz 1 SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG; SR 281.35) ist das Beschwerdeverfahren vor der kantonalen Auf- sichtsbehörde kostenlos. Die Verfahrenskosten von CHF 1'500.00 verbleiben demnach beim Kanton Graubünden. Im Beschwerdeverfahren nach Art. 17 bis 19 SchKG darf keine Parteienschädigung zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Seite 8 — 9 4.Da die erwähnten Mängel, welche zur Gutheissung der Beschwerde führen, offensichtlich sind, ergeht der vorliegende Entscheid gestützt auf Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; BR 173.000) in einzelrichterlicher Kompetenz.

Seite 9 — 9 III. Demnach wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Pfändungsurkun- de samt Pfändungsvollzug und Existenzminimumberechnung wird aufgeho- ben. Das Betreibungs- und Konkursamt der Region Imboden wird angewie- sen, eine neue Pfändung im Sinne der Erwägungen vorzunehmen. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500.00 verbleiben beim Kanton Graubünden. 3.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c/d BGG Be- schwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lau- sanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schrift- lich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Ent- scheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzurei- chen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vor- aussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4.Mitteilung an:

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GR_KG_003, KSK 2017 66
Entscheidungsdatum
29.11.2017
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026