Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.:Chur, 6. Oktober 2017Schriftlich mitgeteilt am: KSK 17 4709. Oktober 2017 Entscheid Schuldbetreibungs- und Konkurskammer VorsitzMichael Dürst AktuarNydegger In der Schuldbetreibungs- und Konkurssache der X._____, Beschwerdeführerin, gegen den Entscheid des Einzelrichters SchKG am Regionalgericht Plessur vom 7. Juli 2017, mitgeteilt am 9. August 2017, in Sachen der Y . _ _ _ _ _ , Beschwerdegeg- nerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Vincent Augustin, Quaderstrasse 8, 7000 Chur, gegen die Beschwerdeführerin, betreffend definitive Rechtsöffnung, hat sich ergeben:
Seite 2 — 16 I. Sachverhalt A.Mit Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Plessur vom 7. April 2017 mit der Betreibungs-Nr. _____ setzte die Y._____ gegen X._____ einen Betrag von CHF 1'387.10 nebst Zins zu 5% seit 25. August 2016 sowie einen Betrag von CHF 1'849.20 nebst Zins zu 5% seit 1. Februar 2017 in Betreibung. Als Forderungsur- kunde bzw. Grund der Forderung genannt wurde: "Parteientschädigungen gemäss Beschlüsse des Fürstlichen Landgerichtes Vaduz vom 25.08.2016 bzw. Beschluss des Obersten Gerichtshofes Liech- tenstein vom 01.02.2017 Nebenforderung." B.Der Zahlungsbefehl wurde X._____ am 2. Mai 2017 zugestellt, woraufhin diese am 3. Mai 2017 fristgerecht Rechtsvorschlag erhob. C.Mit Eingabe vom 31. Mai 2017 an den Rechtsöffnungsrichter am Regional- gericht Plessur ersuchte die Y._____ um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für die in Betreibung gesetzten Beträge von CHF 1'387.10 nebst Zins zu 5% seit 25. September 2016 bzw. von CHF 1'849.20 nebst Zins zu 5% seit 1. März 2017, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten von X.. D.Mit Schreiben vom 6. Juni 2017 reichte der Rechtsvertreter der Y. eine Vollmacht nach. E.Mit Schreiben vom 9. Juni 2017 bestritt X._____ die rechtsgültige Bevoll- mächtigung des gegnerischen Rechtsvertreters. F.Mit Schreiben vom 19. Juni 2017 liess X._____ verlauten, dass sie auf eine Stellungnahme zum Rechtsöffnungsgesuch verzichte, da es der Gegenpartei an der Partei- und Prozessfähigkeit mangle. G.Mit Eingabe vom 21. Juni 2017 nahm der Rechtsvertreter der Y._____ zum Vorwurf der ungenügenden Bevollmächtigung Stellung und reichte eine weitere Vollmacht ein. H.Am 5. Juli 2017 fand vor dem Einzelrichter SchKG am Regionalgericht Plessur eine Rechtsöffnungsverhandlung statt, an der lediglich X._____ teilnahm. Anlässlich der Verhandlung stellte sie das Begehren, die ausländischen Entschei- de seien in der Schweiz nicht anzuerkennen. Im Übrigen erhob sie die Einrede der Verrechnung.
Seite 3 — 16 I.Der unbegründete Entscheid wurde den Parteien am 10. Juli 2017 mitge- teilt. J.Mit Schreiben vom 12. Juli 2017 verlangte X._____ eine schriftliche Be- gründung des Entscheides, die Zustellung des Protokolls der Verhandlung vom 5. Juli 2017 sowie die Änderung ihres Namens im Rubrum des Entscheides von "X." in "X.". K.Am 9. August 2017 wurde den Parteien der schriftlich begründete Entscheid mitgeteilt. Die Parteibezeichnung wurde entsprechend des Antrages von X._____ geändert. In der Sache selbst erkannte der Einzelrichter SchKG am Regionalge- richt Plessur, was folgt: "1. Im Verfahren Y._____ gegen X._____ wird die definitive Rechtsöff- nung in der Betreibung-Nr. _____ des Betreibungsamtes Plessur für den Betrag von CHF 1'387.10 nebst Zins zu 5% seit 7. Februar 2017 sowie für den Betrag von CHF 1'849.20 nebst Zins zu 5% seit 1. März 2017 erteilt. 2. a)Die Gerichtskosten von CHF 250.00 gehen zu Lasten von X.. Sie werden durch Verrechnung mit dem Kostenvorschuss bei der Y. unter Regress-Erteilung auf X._____ erhoben. b)X._____ hat der Y._____ eine Entschädigung von CHF 600.00 (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu bezahlen. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilung]" L.Dagegen erhob X._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 23. August 2017 Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden und beantragte die kostenpflichtige Aufhebung des Rechtsöffnungsentscheides. M.Auf die Einholung einer Stellungnahme der Y._____ (nachfolgend: Be- schwerdegegnerin) wurde verzichtet. N.Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften sowie im angefoch- tenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen ein- gegangen. II. Erwägungen 1.1.Gegen erstinstanzliche Entscheide über Rechtsöffnungsbegehren ist die Berufung unzulässig, weshalb für deren Anfechtung einzig das Rechtsmittel der Beschwerde zur Verfügung steht (Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO i.V.m. Art. 319 lit. a
Seite 4 — 16 ZPO). Beschwerdeinstanz ist das Kantonsgericht von Graubünden (Art. 7 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100]), wobei die Beurteilung in die Zuständigkeit der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer fällt, wenn es um Streitsachen auf dem Gebiet des Schuldbetrei- bungs- und Konkursrechts geht, für welche das summarische Verfahren gilt (Art. 8 Abs. 2 der Verordnung über die Organisation des Kantonsgerichts [KGV; BR 173.100]). Letzteres ist namentlich bei Rechtsöffnungssachen der Fall (Art. 251 Abs. 1 ZPO). Infolgedessen beträgt die Beschwerdefrist zehn Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen, und zwar schriftlich, begründet sowie unter Beilegung des angefochtenen Entscheides (vgl. Art. 321 Abs. 1 und 3 ZPO). 1.2.Der (begründete) Rechtsöffnungsentscheid des Einzelrichters SchKG am Regionalgericht Plessur vom 7. Juli 2017, mitgeteilt am 9. August 2017, wurde der Beschwerdeführerin am 18. August 2017 zugestellt (RG act. 22). Die dagegen erhobene Beschwerde vom 23. August 2017 (Datum Poststempel) erweist sich somit als fristgerecht. Die übrigen Prozessvoraussetzungen geben zu keinen wei- teren Bemerkungen Anlass, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist. 2.Da der Streitwert des vorliegenden Verfahrens CHF 5'000.00 unterschreitet, ergeht der Entscheid gemäss Art. 7 Abs. 2 lit. a EGzZPO in einzelrichterlicher Kompetenz. 3.1.Nach Art. 320 ZPO kann mit der Beschwerde die unrichtige Rechtsanwen- dung (lit. a) und die offensichtlich unrichtige und damit willkürliche Feststellung des Sachverhalts (lit. b) gerügt werden. In Rechtsfragen verfügt die Rechtsmittel- instanz im Beschwerdeverfahren daher über eine freie Kognition, die derjenigen der Vorinstanz entspricht, wohingegen die Kognition der Rechtsmittelinstanz in Tatfragen im Beschwerdeverfahren auf eine Überprüfung, ob Willkür vorliege, be- schränkt bleibt (vgl. Myriam A. Gehri, in: Gehri/Jent-Sørensen/Kramer [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2015, N 2 zu Art. 320 ZPO; Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasen- böhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 3 ff. zu Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt ferner die Rügepflicht. Die beschwerdeführende Partei hat mit anderen Worten in der Beschwerdeschrift im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln der ange- fochtene Entscheid leide und auf welche Beschwerdegründe sie sich beruft (Frei-
Seite 5 — 16 burghaus/Afheldt, a.a.O., N 15 zu Art. 321 ZPO). Was nicht gerügt wird, hat dem- zufolge Bestand. 3.2.Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel anders als bei der Berufung (vgl. Art. 317 ZPO) ausgeschlossen. Es gilt mithin im Beschwerdeverfahren unter dem Vorbehalt besonderer gesetzlicher Bestimmungen (Art. 326 Abs. 2 ZPO) ein umfassendes Novenverbot. Die Beschwerde hat im Gegensatz zur Berufung nicht den Zweck, das vorinstanzliche Verfahren weiterzuführen, sondern dient einer Rechtskontrolle des angefochtenen Entscheids. Massgebend ist somit der Pro- zessstoff, wie er im Zeitpunkt der Ausfällung des erstinstanzlichen Entscheids be- standen hat (Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., N 3 f. zu Art. 326 ZPO). Das Novenver- bot gilt nicht nur bei Verfahren, welche der Verhandlungsmaxime unterliegen, sondern auch bei jenen, welche vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht sind. Zulässig sind hingegen neue rechtliche Erwägungen (vgl. Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., N 3 zu Art. 326 ZPO; Dominik Gasser/Brigitte Rickli, Schweizerische Zivil- prozessordnung, Kurzkommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2014, N 1 zu Art. 326 ZPO). 4.1.Die Beschwerdeführerin führt in der Begründung ihrer Beschwerde zunächst aus, ihr sei mit Schreiben der Vorinstanz vom 2. Juni 2017 das Rechtsöffnungsgesuch zugestellt und Frist zur Stellungnahme bis zum 19. Juni 2017 gesetzt worden. Gleichzeitig habe das Gericht informiert, dass am 5. Juli 2017 eine Verhandlung stattfinden werde. Da sie die Gültigkeit der Vollmacht des beschwerdegegnerischen Rechtsvertreters bestritten habe, habe sie auf eine (wei- tergehende) Stellungnahme verzichtet. Erst mit Schreiben der Vorinstanz vom 28. Juni 2017 sei ihr eine korrigierte Vollmacht zugestellt worden, welche der Vorder- richter als gültig angesehen habe. Der Vorderrichter habe jedoch keine neue Frist für eine Stellungnahme festgelegt. Sie sei davon ausgegangen, sie könne an der anberaumten Verhandlung vom 5. Juli 2017 trotzdem eine mündliche Stellung- nahme abgeben. Unter keinen Umständen habe sie auf das "Äusserungsrecht des Verfahrensbeteiligten" verzichtet (Beschwerde, S. 2). Worauf die Vorbringen der Beschwerdeführerin zielen, wird anhand dieser Schil- derungen nicht vollends klar. Sofern sie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Verweigerung einer Stellungnahme rügen sollte, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin sowohl mit der Zustellung des Rechtsöffnungsgesuchs als auch anlässlich der Verhandlung vom 5. Juli 2017 Gelegenheit zur Stellungnahme geboten wurde. Dass sie bei der ersten Gelegenheit ihre Äusserungen auf die Be-
Seite 6 — 16 streitung der Vollmacht beschränkte, hat sie sich selbst zuzuschreiben. Jedenfalls aber hat sie an der Verhandlung vom 5. Juli 2017 Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt, wovon sie offensichtlich auch Gebrauch machte. Bei dieser Gelegenheit brachte sie denn auch nicht vor, ihr sei (zuvor) das rechtliche Gehör verweigert worden. Inwiefern ihr unter diesen Umständen ein Nachteil widerfahren sein sollte, ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht näher darge- legt. Die Rüge erweist sich deshalb als unbegründet. 4.2.Wie schon im erstinstanzlichen Verfahren macht die Beschwerdeführerin auch in ihrer Beschwerde geltend, der beschwerdegegnerische Rechtsvertreter verfüge über keine gültige Vollmacht (Beschwerde, S. 5). Gemäss von der Be- schwerdegegnerin ins Recht gelegtem Handelsregisterauszug (RG act. 13/7) ver- fügt die Beschwerdegegnerin als Stiftung derzeit über drei Mitglieder des Stif- tungsrates. Diese sind zu zweien kollektivzeichnungsberechtigt. Die (korrigierte) Vollmacht des beschwerdegegnerischen Rechtsvertreters (RG act. 13/8) ist von zwei der drei Stiftungsräte (A._____ und B.) unterzeichnet und erweist sich deshalb als gültig. Es ist denn auch nicht klar, was die Beschwerdeführerin damit meint, wenn sie ausführt, "dass die Vertretung der Stiftung so wie vom Stifter an- geordnet erfolgen sollte" (vgl. Beschwerde, S. 5). Sofern die nachfolgenden Aus- führungen, welche auf eine angeblich mangelhafte Ausgestaltung der Stiftung zie- len, mit der bestrittenen Gültigkeit der Vollmacht in Zusammenhang stehen sollten, ist darauf zu entgegen, dass derlei Vorbringen von vornherein nicht Gegenstand eines Rechtsöffnungs- bzw. eines entsprechenden Beschwerdeverfahrens sein können. 4.3.Die Beschwerdeführerin kritisiert sodann den Ablauf der Verhandlung vom 5. Juli 2017. Bereits zu Beginn habe der Richter einen negativen Entscheid an- gekündigt. Im Verhandlungsprotokoll werde das Ergebnis wie ein informeller Dia- log zwischen dem Richter und ihr dargestellt. Tatsache sei, dass der Richter sie während der Verhandlung nie als Frau X. angesprochen habe. Allein des- wegen sei das Ergebnis im Protokoll zur Verhandlung nicht wahrheitsgetreu. Vie- les, was festgehalten worden sei, sei ohne Wirkung geblieben, weil der Zusam- menhang nicht richtig festgehalten worden sei. Immer wenn sie etwas Rechtliches oder Tatsächliches habe vorbringen wollen, habe sie der Richter unterbrochen mit der Bemerkung, dass es sich um ein summarisches Verfahren handle. Trotzdem habe der Richter die von ihr eingereichten Beweise zu den Akten genommen. Als sie zu erklären versucht habe, was sie mit den eingereichten Urkunden beweisen wolle, habe sich die Verhandlung in ein Wortgefecht verwandelt, bis sie vom Rich- ter beendet worden sei (vgl. Beschwerde, S. 5).
Seite 7 — 16 Zunächst ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin kein Ausstandsbegehren wegen angeblicher Voreingenommenheit des Vorderrichters stellt. Sodann zeigt sie nicht konkret auf, was "ohne Wirkung" geblieben bzw. bei welchen Vorbringen sie unterbrochen worden sei. Die Rüge ist zu pauschal, sodass sie der Begrün- dungspflicht nicht zu genügen vermag. Schliesslich wird auch nicht ersichtlich, inwiefern sich die unkorrekte Bezeichnung der Beschwerdeführerin auf den erstin- stanzlichen Entscheid ausgewirkt haben könnte. Die Beschwerdeführerin unter- lässt es aufzuzeigen, welche Nachteile ihr daraus erwachsen sein sollten. Im Üb- rigen wurde die Parteibezeichnung im begründeten Entscheid korrigiert. Die Rüge zielt damit ins Leere. 5.1.Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens nach Art. 80 ff. SchKG bildet die Frage, ob für den in Betreibung gesetzten Betrag ein Rechtstitel besteht, der die hemmende Wirkung des Rechtsvorschlags zu beseitigen vermag. Das Rechtsöffnungsverfahren hat ausschliesslich betreibungsrechtlichen Charakter. Über den materiellen Bestand der Forderung hat der Rechtsöffnungsrichter hinge- gen nicht zu entscheiden (vgl. BGE 135 III 315 E. 2.3; PKG 1996 Nr. 24 E. 3b; PKG 1995 Nr. 25; Kurt Amonn/Fridolin Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl., Bern 2013, § 19 N 22). Das Rechtsöffnungsverfahren dient demnach nicht dazu, den Bestand der in Betreibung gesetzten Forderung festzustellen, sondern lediglich der Beurteilung, ob ein Vollstreckungstitel vorliegt (BGE 136 III 583 E. 2.3 = Pra 2011 Nr. 55). 5.2.Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Urteil, so kann der Gläubiger definitive Rechtsöffnung verlangen (Art. 80 Abs. 1 SchKG). Diese kann nur erteilt werden, wenn das Urteil den Schuldner zur definitiven Zah- lung einer bestimmten Geldleistung verpflichtet (Daniel Staehelin, in: Staehe- lin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetrei- bung und Konkurs I, 2. Aufl., Basel 2010, N 38 zu Art. 80 SchKG). Die zu bezah- lende Summe muss im Urteil beziffert werden oder muss sich zumindest in Ver- bindung mit der Begründung oder aus dem Verweis auf andere Dokumente klar ergeben (BGE 135 III 315 E. 2.3; Staehelin, a.a.O., N 41 zu Art. 80 SchKG). Die durch Urteil festgestellte Forderung muss zum Zeitpunkt der Zustellung des Zah- lungsbefehls ausserdem fällig gewesen sein, ansonsten für diese Betreibung kei- ne definitive Rechtsöffnung erteilt werden kann (Staehelin, a.a.O., N 39 zu Art. 80 SchKG). 5.3.Ausländische Zivilurteile und Kostenentscheide können in der Schweiz voll- streckt werden, wenn sie von einem Schweizer Gericht für vollstreckbar erklärt
Seite 8 — 16 worden sind (sog. Exequatur). Enthalten sie eine Verpflichtung zur Zahlung oder Sicherheitsleistung in Geld, so erfolgt die Vollstreckung auf dem Weg der Schuld- betreibung gemäss Art. 38 ff. SchKG. Die Vollstreckbarerklärung ist Vorbedingung für die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung und kann, wenn sie sich - wie vor- liegend - auf einen Staatsvertrag über die gegenseitige Vollstreckung gerichtlicher Urteile stützt, vorfrageweise im Rechtsöffnungsverfahren erfolgen (vgl. Art. 81 Abs. 3 SchKG; Staehelin, a.a.O., N 59 zu Art. 80 SchKG). Die Vollstreckbarer- klärung und deren Voraussetzungen richten sich nach dem jeweils anwendbaren Staatsvertrag. 5.4.Grundlage der von der Beschwerdegegnerin erhobenen Betreibung bilden zwei liechtensteinische und somit ausländische Urteile. Der Vorderrichter aner- kannte diese Urteile gestützt auf das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und Schiedssprüchen in Zivilsa- chen (SR 0.276.195.141; nachfolgend: Abkommen). Er stellte fest, dass sowohl die entsprechenden Entscheide als auch die Bescheinigung über die Rechtskraft und über die Vollstreckbarkeit vollständig und im Original vorliegen würden (vgl. angefochtener Entscheid, E. 13.5.1. und E. 13.5.3.). 5.4.1. Gemäss Art. 1 des Abkommens werden die in einem der beiden Vertrags- staaten gefällten gerichtlichen Entscheidungen in Zivilsachen im andern Staat an- erkannt, wenn die Anerkennung der Entscheidung nicht gegen die öffentliche Ord- nung des Staates verstösst, in welchem die Entscheidung geltend gemacht wird. Insbesondere darf ihr nicht nach dem Rechte dieses Staates die Einrede der ent- schiedenen Rechtssache entgegenstehen. Im Weiteren wird verlangt, dass die Entscheidung von einem nach den Bestimmungen von Art. 2 des Abkommens zuständigen Gericht gefällt worden ist. Die Entscheidung muss sodann nach dem Rechte des Staates, in dem sie ergangen ist, in Rechtskraft erwachsen sein. Schliesslich muss im Falle eines Säumnisurteils die den Prozess einleitende Ver- fügung oder Ladung rechtzeitig der säumigen Partei, sei es persönlich oder an ihren Vertreter, zugestellt worden sein. Hatte die Zustellung im Gebiete des Staa- tes zu geschehen, in welchem die Entscheidung geltend gemacht wird, so muss sie im Rechtshilfeweg bewirkt worden sein. Ferner muss von der die Anerkennung oder Vollstreckung verlangenden Partei die Entscheidung in der Urschrift oder in einer beweiskräftigen Ausfertigung sowie eine Bescheinigung über die Rechtskraft und gegebenenfalls über die Vollstreckbarkeit der Entscheidung beigebracht wer- den. Die Bescheinigung ist vom Gericht, welches die Entscheidung gefällt hat, oder vom Gerichtsschreiber auszustellen. Von fremdsprachigen Urteilen ist zudem
Seite 9 — 16 eine Übersetzung einzureichen. Eine Beglaubigung vorerwähnter Urkunden ist demgegenüber nicht nötig (vgl. Art. 5 des Abkommens). Die Prüfung des Vollstre- ckungsantrages hat sich auf die in Art. 1 des Abkommens vorgesehenen Voraus- setzungen und auf die gemäss Art. 5 des Abkommens beizubringenden Urkunden zu beschränken. Eine sachliche Nachprüfung der Entscheidung darf in keinem Falle stattfinden (Art. 6 des Abkommens). 5.4.2. Mit dem Vorderrichter ist zunächst festzuhalten, dass vorliegend das Ab- kommen zur Anwendung gelangt, da es sich um liechtensteinische Gerichtsent- scheide in Zivilsachen handelt, die vorfrageweise anerkannt werden sollen. Das Abkommen geht dem IPRG vor (vgl. Abs. 1 Abs. 2 IPRG). Sodann hat der Vorder- richter zutreffend festgestellt, dass die Rechtskraft der liechtensteinischen Ent- scheide rechtsgenüglich nachgewiesen ist (vgl. RG act. 2/5). Gegenstand der Be- treibung sind drei von den liechtensteinischen Gerichten der Beschwerdegegnerin zugesprochene Parteientschädigungen (vgl. RG act. 1, S. 3). Die Beschwerdefüh- rerin hatte zunächst vor dem Fürstlichen Landgericht Vaduz eine Klage wegen Besitzesentzug instanziert. Auf diese Klage trat das Landgericht wegen fehlender örtlicher Zuständigkeit nicht ein. Ein von der Beschwerdeführerin dagegen erho- bener Rekurs hiess das Fürstliche Obergericht gut. Dagegen wiederum erhob die Beschwerdegegnerin Revisionsrekurs an den Fürstlichen Obersten Gerichtshof, welcher das Rechtsmittel guthiess und den erstinstanzlichen Entscheid des Land- gerichtes wiederherstellte. Damit wurde letztinstanzlich entschieden, dass die liechtensteinischen Gerichte für die von der Beschwerdeführerin erhobene Klage nicht zuständig seien. Die Beschwerdeführerin habe sich mit ihrer Klage an die örtlich zuständigen Gerichte in Österreich zu wenden. Die Beschwerdeführerin wurde verpflichtet, der obsiegenden Beschwerdegegnerin für die jeweiligen Ge- richtsverfahren Parteientschädigungen in Höhe von CHF 1'387.10 (Verfahren vor dem Fürstlichen Landgericht), von CHF 844.40 (Verfahren vor dem Fürstlichen Obergericht) und von CHF 1'004.78 (Verfahren vor dem Fürstlichen Obersten Ge- richtshof), total mithin CHF 3'236.28 (bzw. gerundet CHF 3'236.30), zu bezahlen. Diese Beträge entsprechen den von der Beschwerdegegnerin in Betreibung ge- setzten. Der Vorderrichter führte aus, da die im liechtensteinischen Verfahren beklagte Be- schwerdegegnerin ihren Sitz in Schaan und demzufolge in Liechtenstein habe, hätten sich die angerufenen liechtensteinischen Gerichte gestützt auf Art. 2 Abs. 1 Ziff. 2 des Abkommens als zuständig erwiesen (angefochtener Entscheid, E. 13.5.3.). Im Ergebnis ist die festgestellte Zuständigkeit der liechtensteinischen Ge- richte nicht zu beanstanden; die Begründung verfängt indes nicht. Die Zuständig-
Seite 10 — 16 keit der liechtensteinischen Gerichte ergab sich nicht aus dem Umstand, dass die Beschwerdegegnerin ihr Domizil in Liechtenstein hat, sondern vielmehr dadurch, dass die Beschwerdeführerin ihre Klage beim Fürstlichen Landgericht Vaduz in- stanziert hatte. Dieses war somit gehalten, die Klage zu behandeln, sei es durch Sachentscheid oder - wie etwa im Falle fehlender Zuständigkeit - durch einen Nichteintretensentscheid (in der liechtensteinischen Terminologie: Zurückwei- sung). Mit anderen Worten erweist sich ein für die Behandlung der Sache unzu- ständiges Gericht als zuständig, seine Unzuständigkeit festzustellen. Dementspre- chend ist es in einem solchen Fall auch zuständig, über die dabei entstandenen Verfahrenskosten zu befinden. Dasselbe gilt für die anschliessenden Rechtsmit- telverfahren. Die liechtensteinischen Gerichte waren demzufolge offensichtlich zuständig, die unter den Parteien strittige Frage der örtlichen Zuständigkeit zu be- handeln und in diesem Zusammenhang Parteientschädigungen zuzusprechen. Mit dem Vorderrichter ist deshalb festzuhalten, dass die liechtensteinischen Urteile grundsätzlich vollstreckbar sind. 5.5.Gemäss Art. 81 Abs. 3 SchKG kann der Betriebene für den Fall, dass ein Entscheid in einem anderen Staat ergangen ist, Einwendungen geltend machen, die im betreffenden Staatsvertrag oder, wenn ein solcher fehlt, im IPRG vorgese- hen sind, sofern nicht ein schweizerisches Gericht bereits über diese Einwendun- gen entschieden hat. Art. 1 Abs. 1 Ziff. 1 des Abkommens hält diesbezüglich - wie bereits festgehalten - fest, dass die Anerkennung der Entscheidung nicht gegen die öffentliche Ordnung des Staates verstossen darf, in welchem die Entscheidung geltend gemacht wird. Insbesondere darf ihr nicht nach dem Rechte dieses Staa- tes die Einrede der entschiedenen Rechtssache entgegenstehen. 5.6.Die Beschwerdeführerin macht in diesem Zusammenhang eine Verletzung des Ordre public geltend. Einerseits hätten ihr die liechtensteinischen Gerichte ihr Recht verweigert, andererseits sei ihr das rechtliche Gehör nicht gewährt worden, wodurch wesentliche Grundsätze des schweizerischen Verfahrensrechts verletzt worden seien. 5.6.1. Der Begriff des Ordre public findet sich etwa in Art. 27 IPRG, währenddem das Abkommen zwischen der Schweiz und Liechtenstein von der öffentlichen Ordnung spricht. Die Begriffe dürften aber grundsätzlich synonym zu verstehen sein (so wohl auch Urteil des Bundesgerichts 4A_548/2013 und 4A_550/2013 vom 31. März 2014, E. 2.2). Gemäss Rechtsprechung und Lehre weist der Ordre public sowohl einen materiellen als auch einen verfahrensrechtlichen bzw. formellen Ge- halt auf. Eine Anerkennung verstösst dann gegen den materiellen Ordre public,
Seite 11 — 16 wenn das einheimische Rechtsgefühl durch die Anerkennung und Vollstreckung eines ausländischen Entscheids in unerträglicher Weise verletzt würde, weil da- durch grundlegende Vorschriften der schweizerischen Rechtsordnung missachtet werden. Es genügt nicht, dass die im Ausland getroffene Lösung von der nach schweizerischem Recht vorgesehenen abweicht oder in der Schweiz unbekannt ist. Die Anerkennung des ausländischen Entscheids bildet die Regel. Die aus- nahmsweise Verweigerung der Anerkennung setzt deshalb voraus, dass andern- falls in unerträglicher Weise gegen die grundlegenden Rechts- und Sittenauffas- sungen der Schweiz verstossen würde. Die Beurteilung dieser Voraussetzung darf nicht auf eine Nachprüfung des ausländischen Entscheids in der Sache hinauslau- fen, sondern erfolgt durch vergleichende, ergebnisbezogene Wertung. Zurückhal- tung in der Annahme eines Verstosses gegen den materiellen Ordre public ist da- bei angezeigt, je entfernter oder zufälliger die Beziehungen des Sachverhalts zur Schweiz sind (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 4A_8/2008 vom 5. Juni 2008, E. 3.1 m.w.H.). Ein Verstoss gegen den verfahrensrechtlichen bzw. formel- len Ordre public liegt demgegenüber dann vor, wenn das Urteil des ausländischen Gerichts aufgrund eines Verfahrens ergangen ist, das von den Grundprinzipien des schweizerischen Verfahrensrechts in solchem Mass abweicht, dass es nicht als in einem geordneten, rechtsstaatlichen Verfahren ergangen angesehen wer- den kann (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 5A_32/2015 vom 04. Juni 2015, E. 2). Zu den wesentlichen Grundsätzen des schweizerischen Verfahrensrechts zählen etwa das Prinzip der Gleichbehandlung der Parteien sowie ihr Anspruch auf rechtliches Gehör in einem kontradiktorischen Verfahren. Darunter wird ver- standen, dass jeder Partei das Recht zukommt, sich über alle für den Entscheid wesentlichen Tatsachen zu äussern, ihren Rechtsstandpunkt zu vertreten, erhebli- che Beweisanträge zu stellen, an den Verhandlungen teilzunehmen sowie die Vorbringen der Gegenpartei zu prüfen, dazu Stellung zu nehmen und zu versu- chen, diese mit eigenen Vorbringen und Beweisen zu widerlegen (vgl. die Hinwei- se bei Jolanta Kren Kostkiewicz, Kommentar IPRG/LugÜ, Zürich 2015, N 15 zu Art. 27 IPRG). Im Gegensatz zu Art. 27 Abs. 1 IPRG verlangt das Abkommen nicht, dass die An- erkennung der ausländischen Entscheidung mit dem Ordre public bzw. der öffent- lichen Ordnung offensichtlich unvereinbar wäre. Ob damit eine Differenz in der Sache besteht, ist zwar fraglich, kann indes offen gelassen werden, da vorliegend weder ein offensichtlicher noch ein anderweitiger Verstoss gegen den Ordre public auszumachen ist. Ebenso wenig weiter vertieft werden braucht die Frage, ob der im Abkommen verwendete Begriff der "öffentlichen Ordnung" sowohl den materiel-
Seite 12 — 16 len als auch den formellen Ordre public umfasst, da vorliegend weder ein Verstoss gegen das eine noch das andere erkennbar ist. 5.6.2. Die Beschwerdeführerin macht zunächst eine Rechtsverweigerung geltend. Eine solche ergebe sich, wenn die Zuständigkeit zu Unrecht abgelehnt werde. Sie habe die Zuständigkeit der liechtensteinischen Gerichte bewiesen (Beschwerde, S. 3). Die liechtensteinischen Gerichte haben sich eingehend mit der Frage der örtlichen Zuständigkeit in Bezug auf die von der Beschwerdeführerin beim Fürstli- chen Landgericht Vaduz instanzierten Klage auseinandergesetzt. Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hielt letztinstanzlich fest, die Klage der Beschwerdeführerin (von dieser selbst als "Besitzesschutzklage" bezeichnet; vgl. RG act. 15/1) sei (ausschliesslich) sachenrechtlicher Natur und die vom angerufenen Besitzes- schutz tangierten Sachen befänden sich in Österreich, weshalb - sowohl nach liechtensteinischem als auch nach österreichischem Recht - die österreichischen Gerichte für die Behandlung der Klage zuständig seien. Inwiefern in diesen Erwä- gungen eine Rechtsverweigerung zu erblicken wäre, ist nicht ersichtlich. Sodann ist eine Verletzung des Ordre public umso weniger deshalb anzunehmen, weil nach schweizerischen Recht bei entsprechenden Klagen (auch) die Gerichte am Ort der gelegenen Sache zuständig sind (vgl. Art. 98 IPRG und Art. 30 ZPO). Dass - im Gegensatz zum liechtensteinischen Recht - das schweizerische Recht hier alternative Gerichtsstände vorsieht, ändert nichts daran, dass es sachliche Gründe gibt, die Zuständigkeit an den Ort der gelegenen Sache zu knüpfen. Inso- fern kann auch nicht als geradezu stossend betrachtet werden, wenn die gerichtli- che Zuständigkeit einzig dem Ort der gelegenen Sache folgt. Im Übrigen verfängt das Argument der Beschwerdeführerin nicht, die Beschwerdegegnerin habe sich vorbehaltlos auf das Verfahren vor dem Fürstlichen Landgericht Vaduz eingelas- sen, was nach internationalem Recht die Zuständigkeit begründe. Nach Ansicht des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes hat die Beschwerdegegnerin in erster Li- nie die Zurückweisung der Klage (in der schweizerischen Terminologie: das Nicht- eintreten auf die Klage) beantragt und sich in die Sache nur eventualiter für den Fall eingelassen, dass der Hauptantrag auf Zurückweisung der Klage erfolglos bleiben würde (vgl. RG act. 2/4, S. 10 f.). Diese Rechtsauffassung stellt keinen Verstoss gegen den Ordre public dar. Wenn die Beschwerdeführerin ferner gel- tend macht, sie sei eine "Stiftungsbeteiligte" und zuständig für ihre Klage sei - ähn- lich wie im Falle von Art. 151 IPRG - das Gericht am Ort des Sitzes der Verbands- person, so zielen ihre Vorbringen letztlich auf eine materielle Überprüfung der liechtensteinischen Entscheide ab. Eine solche ist im Rahmen der Anerkennung und Vollstreckung ausgeschlossen (vgl. Art. 6 des Abkommens).
Seite 13 — 16 5.6.3. Die Beschwerdeführerin moniert ausserdem, ihr sei keine Gelegenheit ge- geben worden, sich schriftlich oder mündlich "gegen die harten Vorwürfe der Ge- genpartei in ihrer [gemeint: deren] Klageantwort zur Wehr zu setzen" (Beschwer- de, S. 4). Inwiefern ihr eine Entgegnung auf die beschwerdegegnerischen Vor- bringen vor dem Fürstlichen Landgericht Vaduz nicht möglich gewesen sein sollte, geht aus der Beschwerdeschrift nicht eindeutig hervor. Die Beschwerdeführerin führt indes - wenn auch an anderer Stelle (Beschwerde, S. 3) - aus, dass ihr die Klageantwort (erst) zwei Tage vor der Hauptverhandlung zugestellt worden sei. Anlässlich der Hauptverhandlung sei dann überraschenderweise nicht über die Hauptsache verhandelt worden. Darin liegt jedoch kein Verstoss gegen den An- spruch auf rechtliches Gehör, zumal die Beschwerdeführerin nicht geltend macht, sie hätte anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Fürstlichen Landgericht Vaduz keine Gelegenheit gehabt, zur beschwerdegegnerischen Einrede der fehlenden örtlichen Zuständigkeit Stellung zu nehmen. Dass die Beschwerdeführerin von der entsprechenden Einrede überrascht worden ist, mag zwar sein, stellt indessen auch nach schweizerischem Rechtsverständnis keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. So sieht auch das schweizerische Zivilprozessrecht vor, dass eine Partei anlässlich der Hauptverhandlung mit neuen Vorbringen der Gegenseite konfrontiert werden kann, insbesondere dann, wenn zuvor nur ein einfacher Schriftenwechsel stattgefunden hat (vgl. Art. 229 Abs. 2 ZPO). Einer Partei wird dabei die Fähigkeit unterstellt, anlässlich der Verhandlung sogleich auf die neuen gegnerischen Vorbringen reagieren zu können. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt darin nach Ansicht des Gesetzgebers offenkundig nicht. Umso weniger ist ein Verstoss gegen den Ordre public anzunehmen, wenn die liechtensteinischen Gerichte dementsprechend verfahren sind. Im Übrigen ist anzumerken, dass die Beschwerdeführerin im anschliessenden Rechtsmittelver- fahren vor dem Fürstlichen Obergericht Gelegenheit hatte, sich zur Frage der örtli- chen Zuständigkeit zu äussern, und sie diese Gelegenheit auch wahrgenommen hat (vgl. RG act. 15/8). Selbst wenn also im Vorgehen des Fürstlichen Landge- richts Vaduz eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zu erblicken wäre, wäre diese nach schweizerischer Rechtsauffassung als im Rechtsmittelver- fahren geheilt zu betrachten. Ein Verstoss gegen den Ordre public ist demnach auch in dieser Hinsicht und somit insgesamt nicht auszumachen. 5.7.Somit ergibt sich, dass die liechtensteinischen Entscheide vorfrageweise anerkannt werden können bzw. dass die vom Vorderrichter bejahte Anerkennung nicht zu beanstanden ist. Für die in Betreibung gesetzten Forderungen bestehen
Seite 14 — 16 demnach Titel, die zur definitiven Rechtsöffnung berechtigen. Ein Fall der ent- schiedenen Rechtssache (res iudicata) liegt nicht vor. 5.8.Beim Vorliegen eines definitiven Rechtsöffnungstitels kann der Betriebene die Erteilung der Rechtsöffnung verhindern, wenn er durch Urkunden beweist, dass die Schuld in der Zwischenzeit getilgt oder gestundet wurde, oder wenn er die Verjährung anruft (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Daraus ergibt sich zum einen, dass als Beweismittel nur Urkunden zugelassen sind. Zum anderen muss die Tilgung bewiesen werden: Erforderlich ist ein strikter Beweis (BGE 104 Ia 14 E. 2), ein Glaubhaftmachen genügt nicht (BGE 124 III 501 E. 3a). Tilgung einer Forderung im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG meint nicht nur deren Untergang infolge Zah- lung, sondern jeden auf irgendeinem anderen zivilrechtlichen Grund beruhenden Untergang der Forderung, insbesondere auch Schenkung, Aufhebung, Verrech- nung, zulässige Hinterlegung, Vereinigung, Novation und Schulderlass (BGE 124 III 501 E. 3b; PKG 1990 Nr. 30; Peter Stücheli, Die Rechtsöffnung, Zürich 2000, S. 233). Wird die Tilgung auf die Verrechnung mit einer Gegenforderung gestützt, so muss diese durch ein vollstreckbares gerichtliches Urteil, eine vollstreckbare Ver- waltungsverfügung oder eine vorbehaltlose Schuldanerkennung, welche mindes- tens zur provisorischen Rechtsöffnung berechtigen würde, ausgewiesen sein (Ur- teil des Bundesgerichts 5D_72/2015 vom 13. August 2015, E. 4.1, mit Verweis auf BGE 115 III 97 E. 4). In ihrer Beschwerde führt die Beschwerdeführerin aus, bezüglich der Einwendung der Verrechnung, welche nicht so wichtig sei, habe der Vorderrichter eine falsche Feststellung getroffen. An den von ihrem Mann geschenkten Gegenständen habe sie das Eigentumsrecht, ebenso an der von ihrem Ehemann als "Kunstsammlung X._____" bezeichneten Sammlung. Alle diese Gegenstände seien jetzt aber in den Händen der Scheinorgane (Beschwerde, S. 4). Der Vorderrichter hatte die Ein- wendung der Verrechnung abgelehnt, mit der Begründung, die Gemälde, deren Verkaufserlös zur Verrechnung gebracht werden solle, gehöre zum Stiftungsver- mögen. Die Beschwerdeführerin habe daran kein Eigentum, sondern lediglich ein Nutzniessungsrecht (angefochtener Entscheid, E. 13.5.2.1.). Vor dem Vorderrich- ter führte die Beschwerdeführerin aus, die Stiftungsräte hätten ihr wertvolle Sa- chen und Bilder geraubt. Sie sollten eines davon verkaufen und das Geld vom Er- lös nehmen. Von ihr würden diese Leute niemals Geld sehen (vgl. Protokoll Rechtsöffnungsverhandlung, S. 9). Eine Forderung der Beschwerdeführerin ge- genüber der Beschwerdegegnerin, die überdies fällig wäre, ist indessen weder dem Grundsatz noch der Höhe nach urkundlich ausgewiesen, sodass die Vorbrin-
Seite 15 — 16 gen der Beschwerdeführerin die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung nicht zu hindern vermögen. 5.9.Zusammenfassend ergibt sich damit, dass der Vorderrichter die definitive Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 1'387.10 nebst Zins zu 5% seit 7. Februar 2017 sowie für den Betrag von CHF 1'849.20 nebst Zins zu 5% seit 1. März 2017 zu Recht erteilt hat. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 6.1.Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden vorliegend in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 48 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebVSchKG; SR 281.35) auf CHF 350.00 festgelegt und der Be- schwerdeführerin auferlegt. 6.2.Da auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet wurde, erübrigt sich, über eine ausseramtliche Entschädigung für die Beschwerdegegnerin zu be- finden.
Seite 16 — 16 III. Demnach wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 350.00 gehen zu Lasten von X._____ und werden mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von CHF 350.00 verrechnet. 3.Gegen diese, einen Streitwert von weniger als CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG Beschwer- de in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeu- tung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bun- desgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Aus- fertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG. 4.Mitteilung an: