Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.:Chur, 04. Dezember 2017Schriftlich mitgeteilt am: KSK 17 4605. Dezember 2017 Entscheid Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Präsident Brunner In der Schuldbetreibungs- und Konkursbeschwerde des Dr. iur. X., Beschwerdeführer, gegen die Verfügung des Dr. iur. Y. vom 15. August 2017 als ausseramtliche Kon- kursverwaltung, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Vincent Augustin, Quader- strasse 8, 7000 Chur, Beschwerdegegner, betreffend Ergänzung Inventar (Kostenvorschuss),
Seite 2 — 6 wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 23. August 2017 samt mitge- reichten Akten, in die Stellungnahme der ausseramtlichen Konkursverwaltung vom 28. September 2017 samt mitgereichten Verfahrensakten sowie nach Feststellung und in Erwägung, –dass Dr. Y._____ der ausseramtliche Konkursverwalter im Konkursverfahren gegen die A._____ ist, in welchem das Konkursinventar am 09. Oktober 2015 aufgenommen wurde, –dass in der Zwischenzeit der Kollokationsplan und das Lastenverzeichnis er- gangen sind, –dass zur Zeit beim Kantonsgericht von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ein Verfahren im Zusammenhang mit den Freihandverkäufen hängig ist, –dass Rechtsanwalt Dr. X._____ nach Abtretung einer im Kollokationsplan ent- haltenen Forderung von B._____ in diesem Konkursverfahren Gläubiger ist, –dass Rechtsanwalt Dr. X._____ am 07. August 2017 bei der ausserordentli- chen Konkursverwaltung die Ergänzung des Inventars mit einer Position "Schadenersatzansprüche gegen Dritte aufgrund unzulässiger Preisabspra- chen" verlangte, –dass die ausseramtliche Konkursverwaltung am 15. August 2017 für die Er- gänzung des Inventars bei Dr. X._____ einen Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-
Seite 3 — 6 –dass gemäss Art. 17 SchKG mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Be- treibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Geset- zesverletzung oder Unangemessenheit innert 10 Tagen Beschwerde geführt werden kann, –dass die Beschwerdemöglichkeit auch besteht, wenn eine ausseramtliche Konkursverwaltung eine anfechtbare Verfügung erlässt, –dass gegen die Nichtaufnahme bestimmter Gegenstände in das Konkursin- ventar der betreffende Gläubiger berechtigt ist, Beschwerde zu führen (Fritz- sche/Walder, Schuldbetreibung und Konkurs nach Schweizerischem Recht, Band II, Zürich 1993, § 44 N 13; BGE 114 III 21 E.5.b), –dass das zu Beginn des Konkursverfahrens aufgenommene Inventar nicht abgeschlossen wird und auch später gefundene oder zur Konkursmasse ge- zogene Vermögensstücke noch in das Inventar aufgenommen werden können und müssen (Urs Lustenberger, in Staehelin/Bauer/Staehelin, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs II, 2. Aufl., Basel 2010, N 6 zu Art. 221 SchKG, –dass die Konkursverwaltung das Inventarisierungsbegehren eines Gläubigers nur abweisen kann, wenn das fragliche Vermögensrecht offensichtlich unab- tretbar ist (Lustenberger, ebenda, N 21 zu Art. 221 SchKG mit Hinweis auf BGE 58 III 114), –dass Streitigkeiten betreffend den Bestand oder die Höhe eines Rechts im Rahmen der materiellen Prüfung dem Richter zu unterbreiten sind und nicht in die Kompetenz der Konkursverwaltung fallen; durch Ablehnung eines Begeh- rens auf Inventarisierung einer strittigen Forderung würde die Konkursverwal- tung den Gläubigern den Weg einer Abtretung und gerichtlichen Durchsetzung verunmöglichen (vgl. Lustenberger, ebenda, N 21a zu Art. 221 SchKG), –dass die ausseramtliche Konkursverwaltung diese Grundsätze entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht verkannt hat und in Ziff. 2 der ange- fochtenen Verfügung festgehalten hat, nach Eingang des festgesetzten Kos- tenvorschusses werde das Inventar ergänzt, ordnungsgemäss publiziert und anschliessend die Forderung sämtlichen Gläubigern zur Abtretung offeriert, –dass eine Publikation des ergänzten Inventars indessen nicht notwendig ist,
Seite 4 — 6 –dass in diesem Verfahren aber zu prüfen ist, ob die ausseramtliche Konkurs- verwaltung zu Recht einen Kostenvorschuss für den angenommenen Inventa- risierungsaufwand verlangt hat, was mit der Beschwerde insbesondere gerügt wird, –dass aus Art. 169 SchKG und Art. 35 KOV folgt, dass die Konkursverwaltung für die bis und mit der Einstellung des Konkurses mangels Aktiven oder bis zum Schuldenruf entstehenden Kosten einen Kostenvorschuss verlangen darf, –dass im Falle der Durchführung des Konkursverfahrens sich aus Art. 230 Abs. 1 SchKG ergibt, dass die gesamten Verfahrenskosten aus der Masse zu be- zahlen sind; für die weiteren Kosten haftet kein Vorschussleistender, weil ent- weder genügend Aktiven vorhanden sind oder weil das Verfahren eben einge- stellt wird (vgl. S. Rüetschi/Schober, in Milani/Wohlgemut, Kommentar zur Verordnung über die Geschäftsführung der Konkursämter, Zürich/St. Gallen 2016, N 10 und 12 zu Art. 35 KOV), –dass im vorliegenden Verfahren eine Einstellung des Konkurses mangels Ak- tiven nicht erfolgte und die Konkursmasse ohne weiteres genügend Aktiven aufweist, um die Kosten des Konkursverfahrens zu decken, –dass es unter diesen Umständen nicht angeht, für die Ergänzung des Inven- tars eine Kostenvorschuss zu verlangen, –dass die ausseramtliche Konkursverwaltung im übrigen keine besonderen Ab- klärungen über Bestand und Inhalt der Forderung zu tätigen hat und vielmehr die Feststellung genügt, dass die Forderung grundsätzlich abtretbar ist, –dass die Beschwerde somit gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben ist, –dass die ausseramtliche Kostenverwaltung sodann anzuweisen ist, das Inven- tar entsprechend zu ergänzen und anschliessend gemäss Art. 260 SchKG vorzugehen, –dass das Begehren um Gewährung der aufschiebenden Wirkung mit der Mit- teilung des Hauptentscheids gegenstandslos wird,
Seite 5 — 6 –dass das Beschwerdeverfahren unentgeltlich ist, so dass die Gerichtsgebühr beim Kanton Graubünden verbleibt (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebVSchKG), –dass im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen wer- den darf (Art. 62 GebVSchKG), –dass dieser Entscheid in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 GOG in einzelrichter- licher Kompetenz ergeht,
Seite 6 — 6 entschieden: 1.Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung wird aufgehoben. 2.Die ausseramtliche Konkursverwaltung wird angewiesen, das Inventar im Konkursverfahren der A._____ im Sinne der Erwägungen zu ergänzen und anschliessend das Verfahren gemäss Art. 260 SchKG einzuleiten. 3.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'000.-- verbleiben beim Kanton Graubünden. 4.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c/d BGG Be- schwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lau- sanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schrift- lich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Ent- scheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzurei- chen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vor- aussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 5.Mitteilung an: