KSK 2017 42

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.:Chur, 23. August 2017Schriftlich mitgeteilt am: KSK 17 4225. August 2017 (Mit Urteil 5A_684/2017 vom 21. März 2018 ist das Bundesgericht auf die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde nicht eingetreten.) Entscheid Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Präsident Brunner In der Schuldbetreibungs- und Konkursbeschwerde des X., Beschwerdeführer, vertreten durch Y., gegen das B e t r e i b u n g s - u n d K o n k u r s a m t S u r s e l v a , Postfach 114, Glen- nerstrasse 22A, 7130 Ilanz, Beschwerdegegner, gegen den Beschwerdeführer, betreffend Steigerungsverfahren,

Seite 2 — 5 wird nach Einsichtnahme in die Eingabe von Y._____ in Vertretung seines Sohnes X._____ vom 03. August 2017 samt mitgereichten Akten sowie nach Feststellung und in Erwägung, –dass das Betreibungs- und Konkursamt der Region Surselva im Frühjahr 2017 rechtshilfeweise für das Konkursamt O.1_____ im Rahmen der Liquidation der ausgeschlagenen Erbschaft des A._____ ein Grundstück in der Gemeinde Breil/Brigels versteigerte, –dass auf diesem Grundstück ein Pfandrecht von X._____ über Fr. 168'635.35 lastete, –dass das Grundstück von B._____ für den Preis von Fr. 50'000.-- ersteigert wurde, wobei der Ersteigerer vor der Steigerung eine Anzahlung von Fr. 5'000.-- leistete, –dass der Ersteigerer in der Folge beim Betreibungs- und Konkursamt Surselva beantragte, den Restbetrag des Steigerungserlöses durch Verrechnung mit der gegenüber X._____ bestehende Grundpfandschuld zu tilgen, –dass das Betreibungs- und Konkursamt Surselva dieses Begehren abwies und B._____ dagegen Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden als Auf- sichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs einreichte, –dass die Aufsichtsbehörde mit Entscheid vom 05. April 2017 (KSK 17 21) fest- stellte, dass die Voraussetzungen für eine Verrechnung nicht gegeben seien und die Beschwerde abwies, –dass dieser Entscheid unangefochten in Rechtskraft erwuchs, –dass B._____ in der Folge den Restbetrag von Fr. 45'000.-- bezahlte und er im Grundbuch als Eigentümer des ersteigerten Grundstückes eingetragen wurde, –dass Y._____ als Vertreter seines Sohnes X._____ am 03. August 2017 beim Kantonsgericht von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs eine "Anklage" gegen das Betreibungs- und Konkursamt Sursel- va bzw. dessen Amtsleiter C._____ einreichte mit den Anträgen, der Amtslei- ter habe sich zum Inhalt der vorgebrachten Rügen zu erklären und dazu Stel- lung zu nehmen, wie der entstandene Schaden gutzumachen sei,

Seite 3 — 5 –dass in der Eingabe verschiedene Vorwürfe gegen das Betreibungs- und Kon- kursamt Surselva im Zusammenhang mit der Durchführung der erwähnten Steigerung und insbesondere zur Ablehnung der Tilgung des Steigerungserlö- ses durch Verrechnung vorgebracht wurden, –dass gemäss Art. 17 SchKG mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Be- treibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Geset- zesverletzung oder Unangemessenheit innert 10 Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, Be- schwerde geführt werden kann, –dass der Beschwerdeführer kein Beschwerdeobjekt anführen kann, welches ihm in den letzten 10 Tagen vor Einreichung der "Anklage" zugestellt worden wäre, –dass von ihm einerseits in allgemeiner Art verschiedene rechtswidrige Hand- lungen des Betreibungs- und Konkursamtes Surselva bzw. dessen Amtsleiters C._____ gerügt werden, ohne diese zu konkretisieren, worauf ohnehin nicht eingegangen werden kann, –dass sodann ausschliesslich Rügen vorgebracht werden, welche im Zusam- menhang mit der Ablehnung des Antrages um Tilgung des Steigerungserlöses durch Verrechnung stehen, woraus X._____ ein Schaden entstanden sei, –dass das Kantonsgericht das Vorgehen des Betreibungs- und Konkursamtes Surselva in seinem Entscheid vom 05. April 2017 als rechtskonform beurteilte, –dass auf diese rechtskräftig erledigten Vorbringen somit nicht mehr eingegan- gen werden kann und diese ohnehin verspätet wären, –dass es sich unter diesen Umständen erübrigt, dass das Betreibungs- und Konkursamt Surselva dazu nochmals Stellung nimmt, so dass dieses in die- sem Verfahren gar nicht zur Stellungnahme aufgefordert wurde, –dass aus dem korrekten Vorgehen des Betreibungs- und Konkursamtes Sur- selva von vorherein keine Schadenersatzansprüche abgeleitet werden kön- nen, –dass die Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs zur Beurtei- lung von Schadenersatzbegehren auch nicht zuständig wäre,

Seite 4 — 5 –dass auf die Begehren des Beschwerdeführers unter den gegebenen Um- ständen nicht eingetreten werden kann, –dass das Beschwerdeverfahren unentgeltlich ist, so dass die Kosten des Be- schwerdeverfahrens beim Kanton Graubünden verbleiben, –dass der Beschwerdeführer aber darauf hinzuweisen ist, dass bei böswilliger oder mutwilliger Prozessführung einer Partei oder ihrer Vertreter Bussen bis zu Fr. 1'500.-- sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden können (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG) und das Kantonsgericht bei einer weiteren ähnli- chen Eingabe die Anwendung dieser Bestimmung prüfen müsste, –dass dieser Entscheid in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 GOG in einzelrichter- licher Kompetenz ergeht,

Seite 5 — 5 entschieden: 1.Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.-- verbleiben beim Kan- ton Graubünden. 3.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c/d BGG Be- schwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lau- sanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schrift- lich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Ent- scheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzurei- chen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vor- aussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4.Mitteilung an:

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Graubünden
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Deutsch
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GR_KG_003
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GR_KG_003, KSK 2017 42
Entscheidungsdatum
23.08.2017
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026