Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.:Chur, 20. September 2017Schriftlich mitgeteilt am: KSK 17 4127. September 2017 Entscheid Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Präsident Brunner In der Schuldbetreibungs- und Konkursbeschwerde der X . _ _ _ _ _ , Beschwerdeführerin, gegen die comminatoria di fallimento, des Ufficio esecuzioni e fallimenti della Regione Moesa vom 26. Juni 2017, mitgeteilt am 12. Juli 2017, in Sachen der Y . _ _ _ _ _ , Beschwerdegegnerin, gegen die Beschwerdeführerin betreffend comminatoria di fallimento
pagina 2 — 6 wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 17. Juli 2017, in die Stellung- nahme der Y._____ vom 10. August 2017 samt mitgereichten Akten, in die vom Ufficio esecuzioni e fallimenti der Regione Moesa zugestellten Verfahrensakten sowie nach Feststellung und in Erwägung, –dass die Y._____ am 24. April 2017 beim Betreibungsamt Roveredo (recte Ufficio esecuzioni e fallimenti Regione Moesa) gegen die X._____ ein Betrei- bungsbegehren über CHF 3112.15 zuzüglich Zinsen und Kosten stellte, –dass auf dem Betreibungsbegehren vermerkt war, dass die Forderung von der A._____ der Y._____ abgetreten worden sei, –dass das Ufficio esecuzioni e fallimenti Regione Moesa den entsprechenden Zahlungsbefehl am 04. Mai 2017 erliess und diesen durch das Betreibungs- amt Bellinzona rechtshilfeweise an die Adresse des Verwaltungsrates der X., B., in O.1_____, zustellen liess, –dass der Zahlungsbefehl am 22. Mai 2017 vom Sohn von B., C., entgegen genommen wurde, –dass dagegen kein Rechtsvorschlag erhoben wurde, so dass die Y._____ am 15. Juni 2017 das Fortsetzungsbegehren stellte, –dass das Ufficio esecuzioni e fallimenti Regione Moesa am 26. Juni 2017 die Konkursandrohung ausstellte, welche B._____ als Vertreter der X._____ am 12. Juli 2017 rechtshilfeweise zugestellt wurde, –dass B._____ am 17. Juli 2017 dem Ufficio esecuzioni e fallimenti Regione Moesa den Erhalt der Konkursandrohung bestätigte und darauf hinwies, dass gegenüber der Y._____ keine Schuld bestehe, allenfalls - in bedeutend gerin- gerem Ausmasse – gegenüber der A., –dass die X. am 19. Juli 2017 vom Ufficio esecuzioni e fallimenti Regione Moesa auf die Möglichkeit der Aufsichtsbeschwerde hingewiesen wurde, –dass die X._____ am 17. Juli 2017 (Poststempel vom 26. Juli 2017) beim Kan- tonsgericht von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Beschwerde einreichte und sinngemäss die Aufhebung der Konkurs- androhung begehrte,
pagina 3 — 6 –dass zur Begründung ausgeführt wurde, es bestehe keine Schuld der X._____ gegenüber der Y.; hinzuweisen sei zudem, dass der Zahlungsbefehl vom Sohn des Verwaltungsrats B. in Empfang genommen worden sei, währendem letzterer im Ausland gewesen sei; da diese Zustellung unzulässig gewesen sei, sei kein Rechtsvorschlag erhoben worden, –dass die Y._____ ihre Stellungnahme am 10. August 2017 zustellte und ins- besondere darauf hinwies, dass die in Betreibung gesetzte Forderung ihr rechtsgültig von der A._____ abgetreten worden sei, was der X._____ auch mitgeteilt worden sei, –dass die Stellungnahme der Y._____ der X._____ samt Beilagen am 22. Au- gust 2017 zugestellt wurde, diese Postsendung indessen mit dem Vermerk "nicht abgeholt" retourniert wurde, –dass das Kantonsgericht die X._____ bzw. ihren Verwaltungsrat B._____ am 04. September 2017 aufforderte bis zum 14. September 2017 eine Kopie der Identitätskarte des Sohnes C._____ zuzustellen, andernfalls davon ausge- gangen werde, dass der Sohn volljährig sei und im Haushalt von B._____ wohne, –dass B._____ auch diese eingeschriebene Postsendung nicht abholte, –dass gemäss Art. 17 SchKG mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Be- treibungs- oder eines Konkursamtes innert 10 Tagen bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden kann, –dass B._____ die Konkursandrohung am 12. Juli 2017 entgegen genommen hat, indessen seine Beschwerde erst am 26. Juli 2017 der Post übergeben hat, –dass die Frist von 10 Tagen zur Einreichung der Beschwerde somit nicht ein- gehalten wurde und diese grundsätzlich als verspätet anzusehen ist, –dass B._____ indessen sich bereits am 17. Juli 2017 (Poststempel vom 18. Juli 2017) beim Ufficio esecuzioni e fallimenti Regione Moesa gegen die Be- treibung und die Konkursandrohung beschwerte und grundsätzlich die glei- chen Gründe vorbrachte wie später in der Beschwerdeschrift,
pagina 4 — 6 –dass das Ufficio esecuzioni e fallimenti Regione Moesa somit grundsätzlich verpflichtet gewesen wäre, diese Eingabe als Beschwerde an die Aufsichts- behörde weiterzuleiten (Art. 32 Abs. 2 SchKG; BGer 5A_514/2011 E.2.2, BGE 130 III 515 E.4), –dass die Beschwerde somit als rechtzeitig eingereicht gilt und darauf einzutre- ten ist, –dass die X._____ allerdings erstmals in der am 26. Juli 2017 zur Post gege- benen Beschwerdeschrift vorbrachte, der Zahlungsbefehl sei nicht gültig zu- gestellt worden, –dass dieser Einwand nach Ablauf der Beschwerdefrist vorgebracht wurde, so dass darauf nicht einzutreten ist, –dass dieser Einwand zudem unbehelflich wäre, da auch bei einem Zahlungs- befehl gegen eine juristische Person die Zustellung an einen erwachsenen Hausgenossen gemäss Art. 64 Abs. 1 SchKG möglich ist (BGer 5A_167/2013, E.3.1; Daniel Staehelin, in Bauer/Staehelin, Bundesgesetz über Schuldbetrei- bung und Konkurs, Ergänzungsband zur 2. Auflage, Basel 2017, ad N9 b zu Art. 65 SchKG), –dass das Kantonsgericht aufgrund des von B._____ nicht entgegen genom- menen Schreibens vom 04. September 2017 davon ausgehen durfte, dass der Sohn des Adressaten volljährig ist und im gleichen Haushalt wie sein Vater lebt, –dass somit von einem gültig zugestellten Zahlungsbefehl auszugehen ist, ge- gen welchen kein Rechtsvorschlag erhoben wurde, –dass die Gläubigerin somit gemäss Art. 88 SchKG das Fortsetzungsbegehren stellen konnte, –dass die Schuldnerin gegen die erlassene Konkursandrohung lediglich vor- bringt, sie sei nicht Schuldnerin der Y., sondern allenfalls der A. (Schweiz) AG, –dass sich dieser Einwand gegen den Bestand der Forderung richtet, welcher im Rahmen einer Aufsichtsbeschwerde nicht geprüft werden kann,
pagina 5 — 6 –dass immerhin darauf hinzuweisen ist, dass aus den Akten hervorgeht, dass die A._____ (Schweiz) AG ihre Forderungen rechtsgültig der Y._____ abgetre- ten hat, –dass sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist und abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, –dass das Beschwerdeverfahren unentgeltlich ist, so dass die Kosten des Be- schwerdeverfahrens beim Kanton Graubünden verbleiben (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG), –dass im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zugesprochen werden dürfen (Art. 62 Abs. 2 GebVSchKG), –dass dieser Entscheid in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 GOG in einzelrichter- licher Kompetenz ergeht,
pagina 6 — 6 entschieden: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 800.00 verbleiben beim Kanton Graubünden. 3.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c/d BGG Be- schwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lau- sanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schrift- lich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Ent- scheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzurei- chen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vor- aussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4.Mitteilung an: