Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.:Chur, 27. November 2017Schriftlich mitgeteilt am: KSK 17 3628. November 2017 Entscheid Schuldbetreibungs- und Konkurskammer VorsitzMichael Dürst RichterBrunner und Hubert AktuarPers In der Schuldbetreibungs- und Konkurssache der X . _ _ _ _ _ , Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marc Wolfer, Kesslerstrasse 9, Postfach 717, 9001 St. Gallen, gegen den Entscheid der Einzelrichterin am Regionalgericht Imboden vom 3. Mai 2017, mitgeteilt am 7. Juni 2017, in Sachen der Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin gegen Y._____, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner, vertreten durch Rechts- anwalt lic. iur. et oec. Pius Fryberg, Quaderstrasse 8, 7000 Chur, betreffend provisorische Rechtsöffnung, hat sich ergeben:

Seite 2 — 20 I. Sachverhalt A.Mit Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Imboden vom 17. Februar 2017 für die Betreibung auf Verwertung eines Faustpfandes (Betreibungs-Nr. ) wurde Y. von der X.. für den Betrag von CHF 235'308.82 nebst Zins zu 5% seit 31. Mai 2016 betrieben. Der Zahlungsbefehl wurde Y. am 21. Februar 2017 zugestellt, woraufhin dieser am 1. März 2017 Rechtsvorschlag er- hob. B.Mit Eingabe vom 24. März 2017 ersuchte die X.. das Regionalgericht Imboden um Gewährung der provisorischen Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 235'308.82 zuzüglich Zins von 5% seit dem 31. Mai 2016 sowie für die Kos- ten des Zahlungsbefehls von CHF 203.00; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Gesuchsgegners. C.Mit Verfügung des Regionalgerichtspräsidenten Imboden vom 4. April 2017 wurde die mündliche Rechtsöffnungsverhandlung auf den 3. Mai 2017, um 09.00 Uhr, angesetzt. Gleichzeitig wurde Y. berechtigt, zum Rechtsöffnungsge- such bis zur angesetzten Verhandlung schriftlich Stellung zu nehmen. D.Mit Vernehmlassung vom 1. Mai 2017 beantragte Y._____ die kostenfällige Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens. E.Mit Entscheid vom 3. Mai 2017, mitgeteilt am 7. Juni 2017, erkannte die Einzelrichterin am Regionalgericht Imboden was folgt: 1.Das Gesuch betreffend Rechtsöffnung in der Betreibungs-Nr. _____ des Betreibungsamtes Imboden wird abgewiesen. 2.Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens im Betrage von CHF 1'000.00 gehen zulasten der Gläubigerin und gesuchstellenden Partei. Ausseramtlich hat die Gläubigerin und gesuchstellende Partei den Schuldner und gesuchsgegnerische Partei mit CHF 750.00 (inkl. Bar- auslagen) zu entschädigen. 3.(Rechtsmittelbelehrung). (Hinweis auf Art. 145 Abs. 2 und Art. 325 Abs. 1 ZPO). 4.(Mitteilung). Zur Begründung hielt die Einzelrichterin am Regionalgericht Imboden fest, dass die in Frage stehenden Abstattungskreditverträge für den darin verurkundeten Be- trag von insgesamt CHF 330'000.00 zweifelsohne einen Rechtsöffnungstitel im Sinne des Gesetzes darstellten und im Zeitpunkt der Kündigung des Darlehens

Seite 3 — 20 mehrere wichtige Gründe vorgelegen hätten, die eine Auflösung dieser bis zum 30. September 2024 befristeten Verträge gerechtfertigt hätten. Das Darlehen mit einem Saldo von CHF 272'832.15 sei folglich seit dem 31. Mai 2016 zur Rückzah- lung fällig. Indessen sei mit Bezug auf das zur Sicherstellung der in Frage stehen- den Forderung zugunsten der X._____ verpfändete Depot bei der Bank A., lautend auf die Y., beim Regionalgericht Imboden ein von der gesuchstel- lenden Partei gegen den Kanton Graubünden eingeleitetes Widerspruchsverfah- ren hängig (Proz. Nr. ). Dieses Verfahren sei eingeleitet worden, weil das in Frage stehende Depot in der Betreibungs-Nr. _____ (Betreibungsamt Imboden) des Kantons Graubünden gegen B. zur Verwertung vorgesehen gewesen sei. Solange dieses Widerspruchsverfahren nicht rechtskräftig entschieden sei, könne das verpfändete Depot in der vorliegenden Betreibung nicht verwertet wer- den, womit die provisorische Rechtsöffnung für das Pfandrecht nicht zu gewähren sei. Da die Betreibung nur fortgesetzt werden könne, wenn der Rechtsvorschlag sowohl für die Forderung als auch für das Pfandrecht beseitigt werde, sei das Rechtsöffnungsgesuch sowohl bezüglich der Forderung als auch des Pfandrechts abzuweisen. F.Gegen diesen Entscheid erhob die X.. mit Eingabe vom 16. Juni 2017 beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde, wobei sie das folgende Rechtsbegehren stellte: 1.In Gutheissung der Beschwerde sei der angefochtene Entscheid des Regionalgerichts Imboden (Einzelgericht in SchKG-Sachen) aufzuhe- ben und in der Betreibung Nr. _____ des Betreibungsamts Imboden (Zahlungsbefehl vom 17. Februar 2017) der Rechtsvorschlag zu besei- tigen und der Gesuchstellerin provisorische Rechtsöffnung zu erteilen für Fr. 235'308.82 zuzüglich Zins von 5% seit dem 31. Mai 2016, sowie für die Kosten des Zahlungsbefehls von Fr. 203.00. 2.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (inkl. sämtlicher Gerichts- und Parteikosten des erstinstanzlichen Verfahrens) zu Lasten des Ge- suchsgegners. Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, die Vorderrichterin habe Bundesrecht verletzt, indem sie von einem bestrittenen Pfandrecht ausgegangen sei, während der Bestand des Pfandrechts von keiner Partei dieses Verfahrens je bestritten bzw. vom Gesuchsgegner sogar ausdrücklich anerkannt worden sei. Zudem sei das derzeit hängige Widerspruchsverfahren zwischen der Beschwerde- führerin und dem Kanton Graubünden nicht im Rahmen der hier interessierenden Betreibung eingeleitet worden, sondern beziehe sich auf ein gegen B. lau- fendes Zwangsvollstreckungsverfahren. Ein dort ergehendes Urteil habe grundsätzlich nur Auswirkungen auf jenes Betreibungsverfahren; in jedem Fall

Seite 4 — 20 könne das dort hängige Verfahren die hier fragliche Rechtsöffnung nicht hindern. Somit seien sowohl der Bestand der Forderung als auch der Bestand des Pfand- rechts nachgewiesen. G.Mit Beschwerdeantwort vom 30. Juni 2017 liess Y._____ die vollumfängli- che Abweisung der Beschwerde beantragen; unter Kosten- und Entschädigungs- folge zu Lasten der Beschwerdeführerin. Zur Begründung wird zunächst auf die als zutreffend bezeichneten Ausführungen der Vorderrichterin in Zusammenhang mit dem Pfandrecht verwiesen. Sollte das Kantonsgericht allerdings zur Überzeu- gung gelangen, es sei sowohl der Bestand der Forderung als auch der Bestand des Pfandrechts nachgewiesen, so sei des Weiteren zu prüfen, ob die Beschwer- deführerin einen wichtigen Grund gehabt habe, um das Kreditverhältnis zu kündi- gen. Ein solcher habe nicht bestanden, weshalb die Kündigung ungültig und die Forderung somit nicht fällig sei. Das Rechtsöffnungsgesuch sei im einen wie im anderen Fall abzuweisen. H.Die Beschwerdeantwort wurde dem Beschwerdeführer mit prozessleitender Verfügung vom 13. Juli 2017 zur Kenntnisnahme zugestellt. I.Auf die weitergehenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid sowie in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägun- gen eingegangen. II. Erwägungen 1.Gegen erstinstanzliche Entscheide über Rechtsöffnungsbegehren ist die Berufung unzulässig, weshalb für deren Anfechtung einzig das Rechtsmittel der Beschwerde zur Verfügung steht (Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO in Verbindung mit Art. 319 lit. a ZPO). Beschwerdeinstanz ist das Kantonsgericht von Graubünden (Art. 7 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100]), wobei die Beurteilung in die Zuständigkeit der Schuldbe- treibungs- und Konkurskammer fällt, wenn es um Streitsachen auf dem Gebiet des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts geht, für welche das summarische Verfah- ren gilt (Art. 8 Abs. 2 der Verordnung über die Organisation des Kantonsgerichts [KGV; BR 173.100]). Letzteres ist namentlich bei Rechtsöffnungssachen der Fall (Art. 251 Abs. 1 ZPO). Infolgedessen beträgt die Beschwerdefrist zehn Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen, und zwar schriftlich begründet sowie unter Beilegung des angefochtenen Ent-

Seite 5 — 20 scheids (vgl. Art. 321 Abs. 1 und 3 ZPO). Der vorliegend angefochtene Rechtsöff- nungsentscheid datiert vom 3. Mai 2017 und wurde den Parteien am 7. Juni 2017 mitgeteilt. Mit Eingabe vom 16. Juni 2017 erfolgte die Beschwerde fristgerecht, sodass darauf einzutreten ist. 2.Nach Art. 320 ZPO kann mit der Beschwerde die unrichtige Rechtsanwen- dung (lit. a) und die offensichtlich unrichtige und damit willkürliche Feststellung des Sachverhalts (lit. b) gerügt werden. In Rechtsfragen verfügt die Rechtsmittel- instanz im Beschwerdeverfahren daher über eine freie Kognition, die derjenigen der Vorinstanz entspricht, wohingegen die Kognition der Rechtsmittelinstanz in Tatfragen im Beschwerdeverfahren auf eine Überprüfung, ob Willkür vorliege, be- schränkt bleibt (vgl. Myriam A. Gehri, in: Gehri/Jent-Sørensen/Kramer [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2015, N 2 zu Art. 320 ZPO; Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböh- ler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 3 ff. zu Art. 320 ZPO). 3.Auf die zutreffenden Ausführungen der Vorderrichterin zur internationalen Zuständigkeit und zum anwendbaren Recht, welche im Beschwerdeverfahren un- bestritten geblieben sind, kann verwiesen werden (vgl. angefochtener Entscheid E. 1). Die Voraussetzungen zur Bewilligung der provisorischen Rechtsöffnung, namentlich das Erfordernis einer Schuldanerkennung sowie die Elemente einer solchen Urkunde, richten sich folglich nach der schweizerischen lex fori, während die materiellrechtlichen Fragen, soweit solche im Rechtsöffnungsverfahren rele- vant sind, dem von den Parteien gewählten österreichischen Recht unterstehen (vgl. BGE 140 III 456 E. 2.2.1 S. 457 f. = Pra 2015 Nr. 36). Zu ergänzen bleibt, dass der Rechtsöffnungsrichter nicht verpflichtet ist, den Inhalt des ausländischen Rechts von sich aus festzustellen. Vielmehr obliegt der Nachweis des ausländi- schen Rechts grundsätzlich dem Gläubiger, wenn es – wie etwa die Frage der Fälligkeit der betriebenen Forderung – einen Punkt betrifft, für welchen er die Be- hauptungs- und Beweislast trägt (vgl. BGE 140 III 456 E. 2.4 S. 460 f. = Pra 2015 Nr. 36). 4.1.Gemäss Art. 82 SchKG erteilt das Gericht die provisorische Rechtsöffnung, wenn die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung beruht (Abs. 1) und der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht (Abs. 2). Eine Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG liegt vor, wenn daraus der vorbehalts- und bedingungslose Wille des Betriebenen her-

Seite 6 — 20 vorgeht, dem Betreibenden eine bestimmte oder leicht bestimmbare Geldsumme bei deren Fälligkeit zu bezahlen (Daniel Staehelin, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. Aufl., Basel 2010, N 21 zu Art. 82 SchKG). Dabei kann sich die Schuldanerken- nung auch aus einer Gesamtheit von Urkunden ergeben, sofern die notwendigen Elemente daraus hervorgehen. Dies bedeutet, dass die unterzeichnete Urkunde auf die Schriftstücke, welche die Schuld betragsmässig ausweisen, klar und unmit- telbar Bezug nehmen bzw. verweisen muss (BGE 136 III 480 E. 2). Sodann muss die anerkannte Forderung im Zeitpunkt der Einleitung der Betreibung fällig gewe- sen sein, was vom Gläubiger ebenfalls liquid zu dokumentieren ist (Urteil des Bundesgerichts 5A_845/2009 vom 16. Februar 2010 E. 7.1 mit Hinweis auf Daniel Staehelin, a.a.O., N. 77 und 79 zu Art. 82 SchKG; nunmehr auch Daniel Staehelin, in: Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetrei- bung und Konkurs, Ergänzungsband zur 2. Auflage, Basel 2016, ad N 79 zu Art. 82 SchKG). 4.2.Das Rechtsöffnungsverfahren hat ausschliesslich betreibungsrechtlichen Charakter. Es wird in diesem Verfahren nur entschieden, ob eine bestimmte Be- treibung fortgesetzt werden darf oder der Rechtsvorschlag bestehen bleibt. Auf Seite des Gläubigers handelt es sich beim Verfahren der provisorischen Rechtsöffnung – wie bei der definitiven Rechtsöffnung – um einen Urkundenpro- zess. Das Ziel ist nicht die Feststellung des materiellen Bestandes der in Betrei- bung gesetzten Forderung, sondern des Vorhandenseins eines Schriftstückes, dem das SchKG nach Herkunft, Inhalt und äusserer Beschaffenheit die Eigen- schaft eines Vollstreckungstitels beimisst. Der Gläubiger kann sein Begehren nur durch Vorlage einer solchen Urkunde und auf keine andere Weise begründen (sog. Präsentationspflicht). Zugleich genügt das Einreichen einer solchen Urkunde für die Erteilung der Rechtsöffnung, solange der Schuldner sie nicht sofort im Sin- ne von Art. 82 Abs. 2 SchKG zu entkräften vermag. Der Rechtsöffnungsrichter würdigt mit anderen Worten nur die Beweiskraft der vom Gläubiger vorgelegten Urkunde, seine formelle Natur – und nicht die Gültigkeit der Forderung an sich – und anerkennt ihre Vollstreckbarkeit, wenn der Schuldner seine Einwendungen nicht sofort glaubhaft macht (vgl. BGE 132 III 140 E. 4.1.1 S. 142 f. = Pra 2006 Nr. 133). Dem Schuldner wiederum stehen gestützt auf Art. 82 Abs. 2 SchKG sämtli- che Einwendungen und Einreden offen, welche zivilrechtlich von Bedeutung sind. Dementsprechend kann er nicht bloss die Tauglichkeit der eingereichten Urkunde als Schuldanerkennung bestreiten, sondern auch einwenden, die Forderung sei gar nie entstanden, sie sei derzeit nicht einforderbar oder sie sei zwischenzeitlich

Seite 7 — 20 untergegangen. In Betracht fallen sämtliche materiellen Einwendungen, sofern die sie begründenden Umstände vor dem Abschluss des Rechtsöffnungsverfahrens eingetreten sind. Entspricht die vom Gläubiger vorgelegte Urkunde – allenfalls in Verbindung mit weiteren Schriftstücken – den gesetzlichen Anforderungen an eine Schuldanerkennung, obliegt es dem Schuldner, glaubhaft zu machen, dass die der Schuldanerkennung zu Grunde liegenden rechtserzeugenden Tatsachen nicht existieren, oder dass rechtsvernichtende oder rechtshindernde Tatsachen einge- treten sind (Daniel Staehelin, a.a.O., N 83 f. zu Art. 82 SchKG; Peter Stücheli, Die Rechtsöffnung, Diss. Zürich 2000, S. 348). Gelingt ihm dies, ist das Rechtsöff- nungsgesuch abzuweisen. Andernfalls ist die provisorische Rechtsöffnung zu er- teilen, verbunden mit der Möglichkeit einer Aberkennungsklage (Art. 83 Abs. 2 SchKG). 4.3.Wird in einer Betreibung auf Pfandverwertung Rechtsvorschlag erhoben, kann er nach den gewöhnlichen Regeln grundsätzlich durch Rechtsöffnung besei- tigt werden, und zwar unbesehen davon, ob die Forderung, das Pfandrecht oder beides bestritten ist. Für eine Fortsetzung der Betreibung muss der Gläubiger in diesem Fall den Rechtsvorschlag sowohl für die Forderung als auch für das Pfandrecht beseitigen lassen. Dazu muss er wiederum sowohl einen Titel für die Forderung als auch einen Titel für das Pfandrecht vorlegen können. Denkbar ist, dass in einem Fall die definitive und im anderen Fall die provisorische Rechtsöff- nung erteilt wird. Ausgeschlossen ist dagegen die Erteilung der Rechtsöffnung nur für die Forderung oder das Pfandrecht, da damit das Betreibungsverfahren weiter- hin blockiert bliebe und für dessen Fortsetzung ohnehin noch der ordentliche Pro- zessweg beschritten werden müsste. Liegt nur für die Forderung oder nur für das Pfandrecht ein Rechtsöffnungstitel vor, ist das Rechtsöffnungsbegehren daher gesamthaft abzuweisen (vgl. PKG 2006 Nr. 15 E. 3b mit Verweis auf Staehelin, a.a.O., N 165 f. zu Art. 82 SchKG; ebenso Stücheli, a.a.O., S. 208 f.). Mit Blick auf diese Rechtslage ist ein nicht spezifiziertes Rechtsöffnungsbegehren immer als auf die Forderung und das Pfandrecht gerichtet zu verstehen. Dementsprechend kann auch das Gericht den Rechtsvorschlag bezüglich Forderung und Pfandrecht ohne weitere Spezifizierung im Dispositiv beseitigen, soweit die Voraussetzungen hierfür vorliegen (vgl. Daniel Staehelin, a.a.O., N. 166a zu Art. 82 SchKG). Um diesbezügliche Unklarheiten zu vermeiden, empfiehlt sich allerdings, im Dispositiv jeweils die Rechtsöffnung sowohl für die Forderung als auch für das Pfandrecht zu erteilen (vgl. zum Ganzen Entscheid der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgericht von Graubünden KSK 15 79 vom 23. Mai 2016 E. 3.a).

Seite 8 — 20 5.1.Die Beschwerdeführerin hat ihr Begehren um provisorische Rechtsöffnung für die in Betreibung gesetzte Forderung auf die mit dem Beschwerdegegner ab- geschlossenen Abstattungskreditverträge vom 4. Oktober 2004 für den Kreditbe- trag über CHF 200'000.00, vom 14. April 2005 für den Kreditbetrag über CHF 20'000.00, vom 2. Juni 2006 für den Kreditbetrag über CHF 80'000.00 und vom 2. März 2007 für den Kreditbetrag über CHF 30'000.00 (Akten RG Imboden, act. II./2) sowie auf das an den Beschwerdegegner gerichtete Schreiben vom 17. Mai 2016 betreffend Fälligstellung des Kredits von CHF 272'832.15 per 31. Mai 2016 (Akten RG Imboden, act. II./11) gestützt. Zudem hat sie das im Zahlungsbefehl vermerkte Pfandrecht am auf die Y._____ lautenden Depot Nr. _____ bei der bank A., auf welche das anlässlich der ersten Kreditgewährung verpfändete Wertpapier-Depot Nr. _____ bei der C. per 1. Januar 2013 übertragen wor- den war, durch Einlage der beiden vom Beschwerdegegner namens der Y._____ unterzeichneten Pfandverträge vom 4. Oktober 2004 respektive vom 11. Novem- ber 2014 sowie der dazugehörigen Verpfändungsbestätigungen der C._____ und der bank A._____ (Akten RG Imboden, act. II./3-5) belegt. Mit Bezug auf die Fäl- ligstellung der Kredite, deren Rückzahlung gemäss den eingelegten Abstattungs- kreditverträgen bis zum 30. September 2024 erfolgen sollte, hat die Beschwerde- führerin sodann ausgeführt, sie sei im Herbst 2015 darüber informiert worden, dass das als Sicherheit genutzte Depot Nr. _____ bei der bank A._____ zur Ver- wertung in der Betreibung Nr. _____ des Betreibungsamtes Imboden gegen einen gewissen B._____ vorgesehen sei. Nachdem sie ihr Pfandrecht auf diesem Depot geltend gemacht habe, sei der Anspruch sowohl von B._____ als auch vom invol- vierten Gläubiger, dem Kanton Graubünden bestritten worden. Zur Verteidigung ihrer Rechte am Depot habe sich die Beschwerdeführerin daher zur Erhebung ei- ner Widerspruchsklage veranlasst gesehen. Das Verfahren gegen B._____ habe inzwischen infolge Klageanerkennung abgeschrieben werden können, während das Verfahren gegen den Kanton Graubünden noch beim Regionalgericht Imbo- den hängig sei. Dieser bestreite das Pfandrecht der Beschwerdeführerin im We- sentlichen mit der Behauptung, dass das in Frage stehende Depot B._____ und/oder dem Kanton Graubünden zustehe und die Y._____ darüber kein Pfand- recht hätte errichten dürfen. Bestritten werde vom Kanton Graubünden auch, dass die Y._____ das Pfand für den Kredit des Beschwerdegegners gültig bestellt habe, da letzterer nicht alleine für die Y._____ hätte handeln und kein im Eigentum der Y._____ stehendes Depot hätte verpfänden dürfen. In der Folge habe die Be- schwerdeführerin den Beschwerdegegner aufgefordert, sie bei der Verteidigung des Pfandrechts zu unterstützen und Hintergrundinformationen zum verpfändeten Depot zu liefern. Ausserdem habe sie ihn aufgefordert, Ersatzsicherheiten zu lie-

Seite 9 — 20 fern, da das von dritter Seite beanspruchte Depot nicht mehr als hinreichende Si- cherheit habe akzeptiert werden können. Da der Beschwerdegegner die verlang- ten Informationen nur teilweise geliefert habe und auch keine Ersatzsicherheiten habe beibringen können, habe sich die Beschwerdeführerin gezwungen gesehen, den Kredit per 31. Mai 2016 fällig zu stellen und die vollständige Rückzahlung des Kredits zu verlangen. Dazu sei sie berechtigt gewesen, da ein Darlehensvertrag nach dem vorliegend anwendbar erklärten österreichischen Recht (§ 987 ABGB) aus wichtigem Grund jederzeit sofort fällig gestellt werden könne. Die wichtigen Gründe seien vertraglich, in den AGB der Beschwerdeführerin, näher definiert worden, was zulässig und für die Parteien verbindlich sei. In den genannten AGB (Z 23) würden als wichtiger Grund namentlich folgende Punkte bezeichnet: Ver- schlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden und dadurch ausgelöste Gefährdung der Erfüllung der Verbindlichkeiten, unrichtige Angaben in wesentli- chen Belangen, Nichterfüllung der Verpflichtung zur Bestellung und Verstärkung von Sicherheiten. Wichtige Gründe hätten im konkreten Fall gleich mehrfach vor- gelegen. So sei die Verschweigung der Hintergründe zum fraglichen Depot als Verletzung der Informationspflicht zu werten, welche für sich bereits einen genü- genden Kündigungsgrund darstellten. Ausserdem sei auch die Verletzung der auf- grund der Umstände ausgelösten Pflicht zur Bestellung/Verstärkung von Sicher- heiten gegeben, da der Beschwerdegegner bis heute keine tauglichen Ersatzsi- cherheiten bestellt habe. Schliesslich habe sich die Vermögenslage des Be- schwerdegegners seit der Kreditvergabe deutlich verschlechtert. Er habe keine plausiblen Nachweise erbringen können, wie er den Kredit dereinst zurückzube- zahlen gedenke, und sei inzwischen offenbar daran, seine verbliebenen Vermö- genswerte auf Dritte zu übertragen. Selbst ohne vertragliche Grundlage hätten die dargelegten Gründe zu einer Vertragsauflösung aus wichtigem Grund berechtigt, da das Festhalten an einem Vertrag allgemein unzumutbar sei, wenn die andere Vertragspartei über wesentliche Tatsachen falsche Angaben gemacht habe und eine wesentliche Sicherheit durch Ansprüche Dritter in Frage gestellt werde. Die von der Beschwerdeführerin ausgesprochene Kündigung sei daher zulässig (vgl. Akten RG Imboden, act. I.1 Rz. 3-7 und Rz. 11-14). Ihre Ausführungen belegte die Beschwerdeführerin mit Unterlagen zu den Widerspruchsklagen in der Betreibung gegen B._____ (Akten RG Imboden, act. II./7-10), ihren AGB in den Fassungen von 2003 und 2017 (Akten RG Imboden, act. II./13-14) und den Verträgen über die Eigentumsübertragung von zwei Liegenschaften des Beschwerdegegners an des- sen Sohn (Akten RG Imboden, act. II./15-16).

Seite 10 — 20 5.2.In seiner Vernehmlassung vom 1. Mai 2017 bestätigte der Beschwerdegeg- ner sowohl die Gewährung des Darlehens durch die Beschwerdeführerin als auch den Umstand, dass dieses noch nicht zurückbezahlt worden ist. Ebenfalls bestätigte er die Sicherstellung des Darlehens durch Verpfändung des auf die Y._____ lautenden Wertpapier-Depots bei der C._____ und die gültige Begrün- dung des Pfandes am Depot bei der bank A.. Ausdrücklich bestritten wurde indessen die Fälligkeit der betriebenen Forderung. Diesbezüglich stellte sich der Beschwerdegegner auf den Standpunkt, dass das bestellte Pfandrecht nach wie vor bestehe und die Bank somit genügend Sicherheit für das von ihr gewährte Darlehen habe. Seinen Zinsverpflichtungen sei er stets nachgekommen und wer- de dies auch weiterhin tun. Es habe somit kein Grund bestanden, das Kreditver- hältnis zu kündigen. Wichtige Gründe seien keine vorhanden, weshalb die Kündi- gung zu Unrecht ausgesprochen worden sei (Akten RG Imboden, act. I./2). 5.3.Die Vorderrichterin erwog nach Durchführung der mündlichen Verhandlung, an welcher der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin nach Studium der gegne- rischen Vernehmlassung auf eine Replik verzichtet hatte (Akten RG Imboden, act. I./3), dass die in Frage stehenden Abstattungskreditverträge für den darin verur- kundeten Betrag von insgesamt CHF 330'000.00 zweifelsohne einen Rechtsöff- nungstitel darstellten (angefochtener Entscheid, E. 4). Hinsichtlich der Fälligkeit der betriebenen Forderung folgte sie sodann der Argumentation der Beschwerde- führerin und stellte fest, dass im Zeitpunkt der Kündigung des Darlehens mehrere wichtige Gründe im Sinne von Z 23 Abs. 2 der vom Beschwerdegegner durch Un- terzeichnung der Abstattungskreditverträge akzeptierten AGB vorgelegen hätten, die eine Auflösung der befristeten Abstattungskreditverträge gerechtfertigt hätten. Die Vorderrichterin erachtete insbesondere als erstellt, dass der Beschwerdegeg- ner seiner Pflicht zur Verstärkung der Sicherheiten und zur Lieferung von Hinter- grundinformationen zum verpfändeten Depot nicht respektive nur teilweise nach- gekommen sei und sich seine Vermögenslage seit der Kreditvergabe verschlech- tert habe. Als wichtigen Grund für die Fälligstellung des Kredits wertete sie des Weiteren den Umstand, dass die Beschwerdeführerin zur Verteidigung ihres Pfandrechtes am auf die Y. lautenden Depot bei der bank A._____ aufwän- dige Prozesse führen müsse (angefochtener Entscheid, E. 5). Die Voraussetzun- gen für die Gewährung der provisorischen Rechtsöffnung für die betriebene For- derung hielt sie demnach für gegeben. In der Folge prüfte die Vorderrichterin, ob die provisorische Rechtsöffnung auch für das Pfandrecht gewährt werden könne. Dabei kam sie zum Schluss, dass das verpfändete Depot in der vorliegenden Be- treibung nicht verwertet werden könne, solange das von der Beschwerdeführerin

Seite 11 — 20 gegen den Kanton Graubünden eingeleitete Widerspruchsverfahren nicht rechts- kräftig entschieden sei. Die provisorische Rechtsöffnung für das Pfandrecht sei somit nicht zu gewähren. Da die Betreibung nur fortgesetzt werden könne, wenn der Rechtsvorschlag sowohl für die Forderung als auch für das Pfandrecht besei- tigt werde, sei das vorliegende Rechtsöffnungsgesuch sowohl bezüglich der For- derung von CHF 235'308.82 als auch des Pfandrechts abzuweisen (angefochtener Entscheid, E. 6). 6.1.Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Eingabe an das Kantonsgericht von Graubünden (act. A.1) geltend, die Vorderrichterin verletze Bundesrecht, wenn sie von einem bestrittenen Pfandrecht ausgehe, da der Bestand des Pfandrechts von keiner Partei dieses Verfahrens je bestritten bzw. vom Beschwerdegegner sogar ausdrücklich anerkannt worden sei. Aus diesem Grund hätte sie den Bestand des Pfandrechts als zwischen den Parteien unbestritten erachten müssen. Zudem sei das derzeit zwischen der Beschwerdeführerin und dem Kanton Graubünden hän- gige Widerspruchsverfahren (Proz.-Nr. ) nicht im Rahmen der hier interes- sierenden Betreibung eingeleitet worden, sondern beziehe sich auf ein gegen B. laufendes Zwangsvollstreckungsverfahren. Ein dort ergehendes Urteil habe grundsätzlich nur Auswirkungen auf jenes Betreibungsverfahren. In jedem Fall könne das dort hängige Verfahren die hier fragliche Rechtsöffnung nicht hin- dern. 6.2.Das Rechtsöffnungsverfahren ist ein summarisches Verfahren (Art. 251 lit. a ZPO). Es gilt grundsätzlich die Verhandlungsmaxime (Art. 255 ZPO e contrario; BGE 141 I 97 E. 6 S. 101 f.; Entscheide des Kantonsgerichts von Graubünden KSK 15 44 vom 13. November 2015 E. 3c/ch und KSK 15 79 vom 23. Mai 2016 E. 2b/bb; gl.M. Urteil des Obergerichts Zürich RT150102 vom 5. Januar 2016 E. 3.1.2; a.A. Staehelin, a.a.O., N 50 zu Art. 84 SchKG, wonach das Rechtsöffnungs- verfahren einer beschränkten Untersuchungsmaxime unterstehe, mit Verweis auf den – durch die Einführung der Eidgenössischen ZPO teilweise überholten – Ent- scheid des Kantonsgerichts von Graubünden PKG 1992 Nr. 33). Die Verhand- lungsmaxime verlangt, dass die Parteien dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und Beweismittel anzugeben bzw. einzurei- chen haben (Art. 55 Abs. 1 ZPO). Abzuleiten ist daraus eine gewisse Substan- tiierungslast, die verlangt, dass der Kläger bzw. Gesuchsteller die erforderlichen Tatsachenbehauptungen begründet, d.h. konkret und bestimmt vorbringt. Im Ge- genzug obliegt der Gegenpartei die Bestreitungslast. Was nicht bestritten wird, gilt als bewiesen (vgl. hierzu statt vieler Christoph Leuenberger, in: Sutter-Somm/Ha- senböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessord-

Seite 12 — 20 nung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 19 zu Art. 222 ZPO). Entsprechendes gilt für das Glaubhaftmachen, wo dieses genügt. Nach der Rechtsprechung des Bundes- gerichts hat der Rechtsöffnungsrichter das Vorliegen eines gültigen Rechtsöff- nungstitels demgegenüber von Amtes wegen abzuklären (vgl. Urteil des Bundes- gerichts 5A_746/2015 vom 18. Januar 2016 E. 4.2). Die Pflicht, das Vorliegen ei- nes Rechtsöffnungstitels auch bei Abwesenheit oder Schweigen des Schuldners zu prüfen, resultiert indessen nicht aus der Untersuchungsmaxime, sondern be- deutet Rechtsanwendung von Amtes wegen auf den vom Gläubiger vorgelegten Titel (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_872/2012 vom 22. Februar 2013 E. 1.2.4). Darüber hinaus sind anerkanntermassen auch die sogenannten drei Identitäten sowie – was an sich selbstverständlich ist (vgl. Art. 60 ZPO) – die Prozessvoraus- setzungen von Amtes wegen zu prüfen (vgl. Dominik Vock/Danièle Müller, SchKG- Klagen nach der Schweizerischen ZPO, Zürich 2012, S. 133 f.; Staehelin, a.a.O., N. 50 zu Art. 84 SchKG). Einreden gegen den – definitiven oder provisorischen – Rechtsöffnungstitel (Art. 81 und 82 Abs. 2 SchKG) gehören jedoch nicht dazu. Diese sind vom Schuldner zu behaupten und – soweit nicht durch den Gläubiger zugestanden – entsprechend den gesetzlichen Vorgaben zu beweisen bzw. glaubhaft zu machen (vgl. zum Ganzen Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden KSK 16 60 vom 13. Dezember 2016 E. 3.d mit weiteren Hinweisen). 6.3.Im vorliegenden Fall legte die Beschwerdeführerin als Gläubigerin die der Betreibung zugrunde liegenden Pfandverträge als Titel für den Bestand des Pfandrechts vor und erläuterte diese im Rechtsöffnungsbegehren (Akten RG Im- boden, act. I./1 und II./3). In der Folge anerkannte der Beschwerdegegner und Schuldner den Bestand des Pfandrechts und machte keinerlei Einwendungen hiergegen geltend (Akten RG Imboden, act. I./2). Damit ist aber die Vollstreckbar- keit des Titels für das Pfandrecht anzuerkennen und hierfür die provisorische Rechtsöffnung zu erteilen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_726/2016 vom 6. Dezember 2016 E. 3.1 zur analogen Rechtslage hinsichtlich des Titels für die For- derung). Dass die Beschwerdeführerin im Rechtsöffnungsgesuch selber darauf hingewiesen hat, dass das Pfandrecht von dritter Seite bestritten wird und deswe- gen in einer anderen Betreibung ein Widerspruchsverfahren hängig ist, führt noch nicht zur Entkräftung des Titels, erfolgten die betreffenden Ausführungen doch einzig in Zusammenhang mit ihrer Berechtigung zur vorzeitigen Fälligstellung der Kredite und können in Anbetracht dessen, dass die Beschwerdeführerin zur Durchsetzung ihres Anspruchs Klage erhoben hat, keinesfalls als Zugeständnis eines zweifelhaften Bestandes des Pfandrechts gewertet werden. Dies gilt jeden- falls, wenn die Stichhaltigkeit der Drittansprache – wie dies vorliegend der Fall ist

Seite 13 — 20 – nicht liquide ist und der angeblich am Depot Berechtigte (B.) die gegen ihn gerichtete Widerspruchsklage sogar anerkannt hat (vgl. hierzu den Abschrei- bungsentscheid des Bezirksgerichts Imboden vom 10. Mai 2016, Akten RG Imbo- den, act. II./9). 6.4.1. Statt den Bestand eines Titels für das Pfandrecht und das Vorliegen von Einwendungen des Schuldners im Sinne von Art. 82 Abs. 2 SchKG, welche dieses zu entkräften vermöchten, prüfte die Vorderrichterin im angefochtenen Entscheid die Möglichkeit einer Verwertung des Pfandrechts. Die Beurteilung dieser Frage gehört aber nicht zum Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens. Wie bereits ausgeführt, beschränkt sich die Prüfungsbefugnis des Rechtsöffnungsrichters grundsätzlich auf die Frage, ob ein Vollstreckungstitel vorliegt, welcher den Gläu- biger – allenfalls unter Vorbehalt der Aberkennungsklage – zur Fortsetzung der Betreibung berechtigt. Von Amtes wegen prüfen darf er sodann, ob die Betreibung offenkundig ungültig oder nichtig ist. Zur Feststellung von Mängeln der Betreibung, welche der Betroffene auf dem Wege einer Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde geltend machen kann, ist er hingegen nicht zuständig (BGE 139 III 444 E. 4.1.1 S. 446 f. = Pra 2014 Nr. 17). Das Vorliegen einer gültigen Betreibung bildet für die Erteilung der Rechtsöffnung eine von Amtes wegen zu prüfende Prozessvoraus- setzung. Im Falle einer nichtigen Betreibung fehlt es dem um Rechtsöffnung ersu- chenden Gläubiger am hierfür erforderlichen Rechtsschutzinteresse, weshalb auf ein solches Rechtsöffnungsbegehren nicht einzutreten ist (Staehelin, a.a.O., N 12 f. zu Art. 84 SchKG). Eine vergleichbare Konstellation ist vorliegend – wie nachfol- gend dargelegt wird – nicht gegeben. 6.4.2. Wie die Beschwerdeführerin zutreffend einwendet, ist das noch hängige Widerspruchsverfahren gegen den Kanton Graubünden nicht im Rahmen der hier interessierenden Betreibung eingeleitet worden, sondern bezieht sich auf eine ge- gen B. laufende Zwangsvollstreckung. Dementsprechend entfaltet das Wi- derspruchsverfahren seine Wirkung zunächst nur in jener Betreibung, welche in Bezug auf den fraglichen Vermögenswert bis zur Erledigung der Klage eingestellt bleibt (Art. 109 Abs. 5 SchKG). Ziel der Widerspruchsklage ist die verbindliche richterliche Feststellung, ob dem Dritten – in der vom Kanton Graubünden gegen B._____ laufenden Betreibung also der Beschwerdeführerin – ein die Pfändung ausschliessendes oder einschränkendes Recht zusteht oder nicht. Ob dem Dritten das seinem Anspruch zugrundeliegende materielle Recht (z.B. Eigentum, Pfand- recht) tatsächlich zusteht, hat der Richter im Widerspruchsprozess nur vorfrage- weise zu prüfen und erscheint nicht im Urteilsdispositiv. Der entsprechende Ent- scheid erwächst denn auch nicht in materielle Rechtskraft (vgl. Staehelin, a.a.O.,

Seite 14 — 20 N 3 zu Art. 109 SchKG; Dominik Vock/Danièle Müller, a.a.O., S. 182 f.). Anzumer- ken bleibt allerdings, dass das Urteil im Widerspruchsprozess den Bestand des materiellen Rechts indirekt dennoch tangieren und auch dessen Untergang bewir- ken kann. Dies ist dann der Fall, wenn der Anspruch des Dritten abgewiesen und das gepfändete Vermögensstück ohne Berücksichtigung des Drittanspruchs ver- wertet wird (Staehelin, a.a.O., N 3 zu Art. 109 SchKG). Würde die Beschwerdefüh- rerin mit ihrer Widerspruchsklage gegen den Kanton Graubünden unterliegen und das in Frage stehende Depot folglich in jener Betreibung zur Verwertung gelan- gen, ginge auch ihr Pfandrecht unter und ihre eigene Betreibung gegen den Be- schwerdegegner fiele mangels Pfandobjekt dahin (vgl. zu letzterem Domenico Acocella, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. Aufl., Basel 2010, N 10 zu Art. 41 SchKG). Zugleich entfiele in einem solchen Fall die Ausstellung eines Pfandaus- fallscheins, der gemäss Art. 158 SchKG zur sofortigen neuen Betreibung (ohne Zahlungsbefehl) berechtigen würde (BGE 79 III 124 E. 2 S. 125 ff.). Insofern könn- te der Entscheid über die Widerspruchsklage durchaus eine Reflexwirkung auf die vorliegend in Frage stehende Betreibung entfalten. Zutreffend ist sodann die Über- legung der Vorderrichterin, dass das verpfändete Depot in der von der Beschwer- deführerin angehobenen Betreibung nicht verwertet werden kann, solange die Wi- derspruchsklage nicht rechtskräftig entschieden ist. Ist nämlich das Pfandobjekt vor Anhebung einer Betreibung auf Pfandverwertung bereits in einer anderen Be- treibung gepfändet worden, steht die vorangegangene Pfändung einer Verwertung des Pfandes zugunsten der Pfandgläubigerin entgegen, wenn deren Anspruch in der früheren Betreibung bestritten wurde und das deswegen eingeleitete Wider- spruchsverfahren noch hängig ist. Auch insoweit kann ein Einfluss des Wider- spruchsprozesses auf die eigene Betreibung der Beschwerdeführerin somit nicht in Abrede gestellt werden. Ob die Betreibung nach der Beseitigung des Rechts- vorschlages aus einem anderen Grund blockiert bleibt, ist indessen – wie ein- gangs dargelegt – nicht eine Frage, welche für die Erteilung der Rechtsöffnung von Relevanz ist. Tangiert sein könnte höchstens das Rechtsschutzinteresse der Gläubigerin. Dass eine Verwertung des Pfandes durch das Widerspruchsverfah- ren in einer anderen (früheren) Betreibung blockiert ist, genügt indes nicht, um der Beschwerdeführerin ein schützenswertes Interesse für die beantragte Rechtsöff- nung gänzlich abzusprechen. So kann sie für den Fall des Obsiegens im Wider- spruchsverfahren durchaus ein Interesse daran haben, dass der Rechtsvorschlag in ihrer Betreibung bereits rechtskräftig beseitigt ist und das Pfand unverzüglich verwertet werden kann. Hinzu kommt, dass das Erlöschen der eingeleiteten Be- treibung nur durch die Einleitung des Verfahrens zur Beseitigung des Rechtsvor-

Seite 15 — 20 schlages verhindert werden kann. Entfallen würde das Rechtsschutzinteresse erst mit der rechtskräftigen Abweisung ihrer Widerspruchsklage gegen den Kanton Graubünden, würde ihre eigene Betreibung auf Pfandverwertung mit der Verwer- tung des Depots in der anderen Betreibung doch gegenstandslos werden. 6.5.Nach dem Gesagten hätte die Vorderrichterin das Rechtsöffnungsgesuch der Beschwerdeführerin nicht wegen der zurzeit unmöglichen Verwertbarkeit des Pfandobjektes als Folge des hängigen Widerspruchsverfahrens abweisen dürfen. Indem sie von einem bestrittenen Pfandrecht ausging, obschon dieses von keiner Partei in Abrede gestellt und vom Beschwerdegegner ausdrücklich anerkannt wurde, überschritt sie ihre Kognition als Rechtsöffnungsrichterin und verletzte da- mit sowohl die Bestimmung von Art. 82 Abs. 2 SchKG als auch jene von Art. 55 ZPO. Die Beschwerde erweist sich insofern als begründet. 7.1.Der Beschwerdegegner macht in seiner Beschwerdeantwort (act. A.2) gel- tend, dass – sollte das Kantonsgericht zur Überzeugung gelangen, es sei sowohl der Bestand der Forderung als auch der Bestand des Pfandrechts nachgewiesen – des Weiteren zu prüfen sei, ob die Beschwerdeführerin einen wichtigen Grund gehabt habe, um das Kreditverhältnis zu kündigen. Habe kein solch wichtiger Grund bestanden, sei die Forderung nicht fällig, wie dies bereits in der Vernehm- lassung vom 1. Mai 2017 dargelegt worden sei. Beide Parteien seien sich einig, dass das bestellte Pfandrecht nach wie vor bestehe. Somit habe aber die Gläubi- gerin genügend Sicherheiten und sei nicht berechtigt gewesen, weitere Sicherhei- ten zu verlangen. Die finanzielle Situation des Schuldners habe sich auch nicht verschlechtert. Die Gläubigerin mache denn auch nicht geltend, er sei seinen Ver- pflichtungen wie Zinsbezahlungen etc. nicht nachgekommen. Habe somit kein wichtiger Grund bestanden, sei die Kündigung ungültig und die Forderung somit nicht fällig. Mit diesen Vorbringen erneuert der Beschwerdegegner für den Fall, dass der zu seinen Gunsten ausgefallene Entscheid im von der Gegenseite ange- fochtenen Punkt korrigiert wird, seine Argumentation, mit welcher er vor der ersten Instanz unterlegen ist. Ein solches Vorgehen stellt ein zulässiges Verteidigungs- mittel dar. Genauso, wie ein Berufungsbeklagter – auch ohne Erhebung einer An- schlussberufung – in der Berufungsantwort ihm nachteilige Sachverhaltsfeststel- lungen oder rechtliche Erwägungen der ersten Instanz rügen kann, um aufzuzei- gen, dass der angefochtene Entscheid trotz der Stichhaltigkeit der vom Beru- fungskläger vorgebrachten Rügen im Ergebnis richtig ist, kann auch der Be- schwerdegegner zur Verteidigung des erstinstanzlichen Entscheides in seiner Be- schwerdeantwort eigene Rügen vortragen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_862/2015 vom 15. März 2016 E. 2.3). Dabei gelten für die Beschwerdeantwort

Seite 16 — 20 allerdings dieselben Begründungsanforderungen wie für die Beschwerde. Erfor- derlich wäre demnach eine argumentative Auseinandersetzung mit dem angefoch- tenen Entscheid. Wird lediglich auf die vor erster Instanz vorgetragenen Vorbrin- gen verwiesen oder der Entscheid der Vorinstanz in allgemeiner Weise kritisiert, genügt dies in der Regel nicht. Ob die Eingabe des Beschwerdegegners den ge- nannten Anforderungen genügt, erscheint fraglich. Dies schadet ihm indessen in- soweit nicht, als auch die Beschwerdeinstanz die Frage, ob die vorgelegten Ur- kunden einen gültigen Rechtsöffnungstitel für die in Betreibung gesetzte Forde- rung darstellen, von Amtes wegen zu prüfen hat und das Fehlen eines solchen Titels zur Verweigerung der Rechtsöffnung führt, selbst wenn sich der Schuldner nicht ausdrücklich auf entsprechende Mängel berufen hat (vgl. Entscheid des Kan- tonsgerichts von Graubünden KSK 15 79 vom 23. Mai 2016 E. 2.b.bb mit weiteren Hinweisen). 7.2.Vorliegend ist unbestritten, dass die Abstattungskreditverträge grundsätz- lich als Rechtsöffnungstitel für die Rückzahlung des Darlehens in der darin verur- kundeten Höhe taugen, nachdem der Beschwerdegegner die Auszahlung des Darlehens ausdrücklich bestätigt hat (vgl. dazu auch BGE 132 III 480 E. 4.2 S. 481). Die anerkannte Forderung muss indes im Zeitpunkt der Anhebung der Be- treibung fällig gewesen sein. Bei einem Rechtsöffnungsgesuch betreffend die Rückforderung einer Darlehensvaluta muss der Gläubiger daher auch die Fällig- keit seines Rückzahlungsanspruchs – als Bestandteil des Rechtsöffnungstitels – nachweisen. Eine blosse Glaubhaftmachung der Fälligkeit genügt nicht (Urteil des Bundesgerichts 5A_790/2015 vom 18. Mai 2016 E. 4.3 und 6.2; vgl. dazu auch bereits vorstehend E. 4.1). Bestreitet der Schuldner – wie dies vorliegend der Fall ist – die Fälligkeit der Forderung mit dem Argument, dass es an einem wichtigen Grund für die Fälligstellung des Kredits gefehlt habe, erhebt er damit nicht eine Einwendung im Sinne von Art. 82 Abs. 2 SchKG, sondern bestreitet im Kern das Vorliegen eines Titels für die Fälligkeit der Forderung: war kein wichtiger Grund gegeben, der die Gläubigerin gemäss der vertraglichen Vereinbarung oder dem anwendbarem Recht zur vorzeitigen Fälligstellung des Kredits berechtigte, bleibt es nämlich beim schriftlich vereinbarten Rückzahlungstermin und für eine davon abweichende Fälligkeit, wie sie vom betreibenden Gläubiger geltend gemacht wird, fehlt es am erforderlichen Titel. Mit der Bestreitung der Fälligkeit durch den Schuldner aktualisiert sich somit die Verpflichtung des Gläubigers, auch die Fällig- keit der betriebenen Forderung urkundlich (oder zumindest mit liquiden Beweisen) nachzuweisen. Grundsätzlich muss die Fälligkeit der betriebenen Forderung – wie deren Höhe – durch den Rechtsöffnungstitel bestimmt oder ohne weiteres be-

Seite 17 — 20 stimmbar sein. Wird die Fälligkeit der Rückzahlungspflicht für ein Darlehen mit einer vertraglich zulässigen Kündigung begründet, hat der Gläubiger neben dem Darlehensvertrag als Rechtsöffnungstitel auch die Kündigung vorzulegen. Letztere genügt für den Nachweis der Fälligkeit, wenn im Darlehensvertrag eine jederzeiti- ge (voraussetzungslose) Kündbarkeit vereinbart wurde. Hängt die Zulässigkeit der Kündigung dagegen vom Vorliegen bestimmter Umstände ab, hat der Gläubiger nicht bloss die Tatsache der Kündigung, sondern auch den Kündigungsgrund ur- kundlich nachzuweisen. Es besteht insofern eine vergleichbare Konstellation wie bei einer suspensiv bedingten Schuldanerkennung, welche den Gläubiger eben- falls nur dann zur provisorischen Rechtsöffnung berechtigt, wenn er den Eintritt der Bedingung liquide nachweisen kann. Beruft sich der Gläubiger bei einem be- fristeten Darlehen auf die Unzumutbarkeit einer Fortsetzung des Darlehensver- hältnisses (Kündigung aus wichtigem Grund), ist der liquide Urkundennachweis eines genügenden Auslösungsgrundes, wie er für die Rechtsöffnung nötig ist, kaum je möglich (vgl. Peter Stücheli, Die Rechtsöffnung, Diss. Zürich 2000, S. 198, 203 und 370 ff.; Staehelin, a.a.O., N 77 ff. zu Art. 82 SchKG). 7.3.Wie bereits zuvor festgestellt wurde, sind die vorliegend in Frage stehenden Kredite allesamt bis zum 30. September 2024 befristet. Ihre vorzeitige Rückforde- rung hängt daher davon ab, ob die per 31. Mai 2016 ausgesprochene Kündigung zulässig war. Die Beschwerdeführerin hat sich diesbezüglich zum einen auf das österreichische Recht berufen, welches in § 987 ABGB die sofortige Fälligstellung eines Darlehensvertrages aus wichtigem Grund jederzeit zulasse. Einen Nachweis für den behaupteten Inhalt des österreichischen Rechts ist sie indessen schuldig geblieben. Ob der Umstand, dass eine Sicherheit durch Ansprüche Dritter in Frage gestellt wird, tatsächlich als wichtiger Grund im Sinne der genannten Bestimmung zu qualifizieren ist, bleibt somit unbelegt. Zum anderen hat die Beschwerdeführe- rin ihr Kündigungsrecht auf die Bestandteil der Kreditverträge bildenden Allgemei- nen Geschäftsbedingungen (Akten RG Imboden, act. II./13 und II./14) gestützt, welche in Z 23 Abs. 2 ebenfalls die sofortige Kündbarkeit der gesamten Ge- schäftsverbindung oder einzelner Teile davon bei Vorliegen eines wichtigen Grun- des vorsehen und die möglichen Gründe durch eine nicht abschliessende Aufzäh- lung näher definieren. Auf diese Bestimmung der AGB hat die Beschwerdeführerin denn auch in ihrer Kündigung vom 17. Mai 2016 (Akten RG Imboden, act. II./11) Bezug genommen und diese namentlich mit einer Verletzung der Informations- pflicht bei der Kreditvergabe seitens des Beschwerdegegners sowie einer Gefähr- dung der einzig verbliebenen Kreditsicherheit (Wertpapierdepot) bzw. der fehlen- den Beibringung einer werthaltigen Ersatzsicherheit begründet. Urkundlich nach-

Seite 18 — 20 gewiesen hat sie im vorliegenden Verfahren einzig die Bestreitung des Pfand- rechts durch den Kanton Graubünden in der gegen B._____ angehobenen Betrei- bung und die Hängigkeit eines entsprechenden Widerspruchsverfahrens (Akten RG Imboden, act. II./9 und II./10). Ob dieser Umstand die Verpflichtung zur Bei- bringung einer Ersatzsicherheit auszulösen vermochte, ist nicht belegt und dürfte auch davon abhängen, wie stichhaltig die Drittansprache erscheint. Letzteres kann im vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren nicht beurteilt werden. Die Beschwerde- führerin selber scheint nach wie vor von einer rechtmässigen Bestellung ihres Pfandes auszugehen, ansonsten sie sich kaum zur Erhebung der Widerspruchs- klage entschlossen hätte. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin weder die Aufforderung zur Leistung einer Ersatzsicherheit, deren Nichterfüllung Vorausset- zung für die Kündigung bildet, noch die behauptete Verletzung der Informations- pflicht anlässlich der Kreditvergabe urkundlich belegt hat. Gleiches gilt in Bezug auf die angebliche Verschlechterung der Vermögenslage des Beschwerdegeg- ners. Belegt wurde einzig die Übertragung zweier Liegenschaften an dessen Sohn (Akten RG Imboden, act. II./15 und II./16), welche allerdings beide erst nach der Kündigung erfolgt sind und folglich nicht deren Anlass gebildet haben können. Ungeachtet dieser fehlenden Nachweise seitens der Gläubigerin hielt die Vorder- richterin im angefochtenen Entscheid fest, dass im Zeitpunkt der Kündigung des Darlehens mehrere wichtige Gründe vorgelegen hätten, die eine Auflösung der befristeten Abstattungskreditverträge rechtfertigt hätten. Sie hat damit verkannt, dass für das Vorliegen eines Kündigungsgrundes eine blosse Glaubhaftmachung nicht genügt, sondern ein Urkundenbeweis erforderlich ist. Die Zulässigkeit der Kündigung ist Bedingung für die Fälligkeit der Forderung, welche – jedenfalls wenn sie vom Schuldner bestritten ist – vom Gläubiger durch Urkunden oder an- dere liquide Beweise nachgewiesen werden muss. Dieser Beweislast ist die Be- schwerdeführerin im vorliegenden Fall nicht nachgekommen. Dementsprechend fehlt es vorliegend an einem Titel, aus dem nebst dem Bestand und der Höhe der betriebenen Forderung auch deren Fälligkeit hervorgeht. Da die Betreibung nur fortgesetzt werden kann, wenn der Rechtsvorschlag sowohl für die Forderung als auch für das Pfandrecht beseitigt wird (vgl. hierzu E. 4.3), wurde das Rechtsöff- nungsgesuch von der Vorderrichterin im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die Be- schwerde ist damit abzuweisen und der angefochtene Entscheid zu bestätigen. Will die Beschwerdeführerin ihre Betreibung auf Pfandverwertung fortsetzen, bleibt ihr nur die Beseitigung des Rechtsvorschlages auf dem Wege einer Anerken- nungsklage gemäss Art. 79 SchKG.

Seite 19 — 20 8.Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden vorliegend in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 48 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebVSchKG; SR 281.35) auf CHF 1‘000.00 fest- gelegt und der Beschwerdeführerin auferlegt. Überdies hat die Beschwerdeführe- rin den Beschwerdegegner für das Beschwerdeverfahren aussergerichtlich zu ent- schädigen (Art. 106 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 95 Abs. 1 lit. b ZPO). Mangels Einreichung einer Honorarnote wird die Parteientschädigung des anwaltlich vertre- tenen Beschwerdegegners nach richterlichem Ermessen festgelegt (vgl. Art. 2 Abs. 1 der Verordnung über die Bemessung des Honorars von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte [Honorarverordnung, HV; BR 310.250]). In Anbetracht der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen und des aus den Akten hervorgehenden not- wendigen Aufwands erscheint eine aussergerichtliche Entschädigung in Höhe von CHF 500.00 (inkl. Spesen und MWSt) als angemessen.

Seite 20 — 20 III. Demnach wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1‘000.00 gehen zu Lasten der X.. und werden mit dem von dieser geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1'000.00 verrechnet. 3.Die X.. hat Y._____ für das Beschwerdeverfahren mit CHF 500.00 (inkl. Spesen und MWSt) aussergerichtlich zu entschädigen. 4.Gegen diese, einen Streitwert von mindestens CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, ge- führt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 5.Mitteilung an:

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27.11.2017
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24.03.2026