Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.:Chur, 12. März 2018Schriftlich mitgeteilt am: KSK 17 3014. März 2018 (Mit Urteil 5A_275/2018 vom 11. September 2018 hat das Bundesgericht die ge- gen diesen Entscheid erhobene Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutre- ten war.) Entscheid Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs VorsitzBrunner RichterMichael Dürst und Hubert AktuarPers In der Schuldbetreibungs- und Konkursbeschwerde des X., Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Z., gegen die ausseramtliche Konkursverwaltung im Konkurs über die Y., Dr. iur. A., c/o C._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Vincent Augustin, Quaderstrasse 8, 7000 Chur, betreffend Freihandverkauf, hat sich ergeben:
Seite 2 — 16 I. Sachverhalt A.Am 12. Juni 2014 eröffnete das Bezirksgericht Inn den Konkurs über die Y._____ mit Sitz in O.1_____ und setzte als ausseramtliche Konkursverwaltung A., C. in O.2_____, ein. B.1.Nachdem im Konkurs der Y._____ (Konkurs Nr. ) am 8. August 2014 die erste Gläubigerversammlung durchgeführt worden war, fand die zweite Gläu- bigerversammlung am 25. September 2015 statt. Anlässlich dieser zweiten Gläu- bigerversammlung stellte der ausseramtliche Konkursverwalter fest, dass mangels Anwesenheit bzw. Vertretung eines Teils der bekannten Gläubiger die Beschluss- fähigkeit nicht gegeben ist. Aus diesem Grund orientierte er die anwesenden Gläubiger über den Stand der Masse und teilte ihnen mit, dass Anträge und Be- schlüsse über die sofortige Verwertung sämtlicher beweglicher und unbeweglicher Gegenstände auf dem Zirkularweg erfolgen würden. Der angepasste Kollokati- onsplan und das Inventar würden den Gläubigern sodann per Post zugestellt und beim Konkursamt des Bezirks Inn aufgelegt werden. 2.Gemäss Kollokationsplan vom 9. Oktober 2015 wurden innerhalb der Ein- gabefrist insgesamt 96 Forderungen über einen Betrag von CHF 7'337'727.12 an- gemeldet, wovon die Konkursverwaltung Forderungen im Umfang von CHF 5'044'357.98 zuliess bzw. wegen Geringfügigkeit nicht bestritt. Das geschätzte Gesamtvermögen der Konkursmasse wurde gemäss Inventar vom 9. Oktober 2015 mit CHF 1'383'555.30 beziffert, worunter sich fünf Grundstücke mit einer Schätzungssumme von gesamthaft CHF 951'050.00 befinden. Gemäss entspre- chenden Lastenverzeichnissen vom 13. Oktober 2015 lasten auf den Grundstü- cken Nrn. , _____ und _____ grundpfandgesicherte Forderungen in einer Gesamthöhe von CHF 980'628.46 und auf den Grundstücken Nrn. _____ und _____ solche von CHF 851'782.52. 3.Mit Schreiben vom 20. April 2016 informierte Dr. iur. A. die Gläubiger über die Ergebnisse des Zirkularbeschlusses vom 27. Oktober 2015. Darin hätten die Gläubiger den Freihandverkäufen der Betonmischanlage, der Bürogebäude und übrigen Grundstücke sowie der Warenvorräte zugestimmt. Zu diesem Zweck seien für die jeweiligen Grundstücke Verkaufsdossiers zusammengestellt worden. Gegen den Freihandverkauf des Magazins habe die Pfandgläubigerin von ihrem Vetorecht Gebrauch gemacht, sodass dieses versteigert werde, falls die Konkurs- verwaltung von der Gemeinde O.1 kein neues Angebot erhalte.
Seite 3 — 16 4.Mit Schreiben vom 29. April 2016 teilte X._____ der Konkursverwaltung mit, dass er am Kauf der Liegenschaften Nrn. , , , _____ und _____ interessiert sei, woraufhin ihm am 1. Juni 2016 die Verkaufsdossiers zu den ein- zelnen Liegenschaften zugestellt wurden. Im selben Schreiben wurde X. aufgefordert, der Konkursverwaltung ein konkretes Angebot pro Liegenschaft zu unterbreiten. Des Weiteren wurde ihm mitgeteilt, dass die Konkursverwaltung auf- grund seiner aktuellen Situation zudem einen Nachweis einer Bank benötige, dass er über die notwendigen Geldmittel verfüge; ohne diese Unterlagen könne er als allfälliger Käufer leider nicht in Betracht gezogen werden. 5.Mit Schreiben vom 27. Juli 2016 setzte Dr. iur. A. die Gläubiger da- von in Kenntnis, dass für die Parzellen , , _____ und _____ (Werkhof mit Garagengebäude inkl. Betonmischanlage) ein Pauschalangebot in Höhe von CHF 700'000.00 eingegangen sei, und bat sie darum, auf dem beiliegenden Zirku- larbeschluss bekannt zu geben, ob sie mit diesem Kaufangebot einverstanden seien und die Konkursverwaltung den Freihandverkauf unter den erwähnten Be- dingungen durchführen könne. Gleichzeitig wurden die Gläubiger darauf hinge- wiesen, dass es ihnen frei stehe, die erwähnten Positionen anstelle der Interes- senten zu den gleichen Bedingungen zu übernehmen. 6.Am 26. August 2016 teilten "X. und Verwandte" der Konkursverwal- tung mit, dass sie die fraglichen Parzellen inklusive des ganzen Inventars erwer- ben möchten. Nachdem X. mehrfach dazu aufgefordert worden war, zu- sammen mit dem Kaufangebot ein unwiderrufliches Zahlungsversprechen einer Schweizer Bank einzureichen, und er dieser Aufforderung nach Ansicht der Kon- kursverwaltung auch innert der letztmalig angesetzten Frist nicht nachgekommen war, wurde sein Kaufangebot mit Schreiben vom 11. Oktober 2016 abgelehnt. 7.Mit E-Mail vom 13. Oktober 2016 lehnte Dr. iur. A. auch das von Rechtsanwalt Dr. iur. Z._____ Tags zuvor abgegebene Kaufangebot in Höhe von CHF 730'000.00 ab. C.Am 18. Oktober 2016 informierte Dr. iur. A._____ die Gläubiger darüber, dass mehr als die Hälfte von ihnen mit Zirkularbeschluss vom 26. August 2016 dem Freihandverkauf der Parzellen , , _____ und _____ zugestimmt habe. Ebenfalls erfolgen könne der Freihandverkauf der Parzelle , da die Gemeinde O.1 ihr Angebot erhöht habe. Die Maschinen der Y. seien am 29. August 2016 durch das Betreibungs- und Konkursamt Inn veräussert wor- den und auch die übrigen Sachanlagen der Y. in Liquidation seien verkauft
Seite 4 — 16 worden. Am 12. Oktober 2016 habe die Konkursverwaltung das Angebot über CHF 700'000.00 angenommen. Mit Schreiben gleichen Datums wurde Dr. iur. Z._____ von der Konkursverwaltung davon in Kenntnis gesetzt, dass sein Kaufangebot abgelehnt werden müsse. Zum einen sei die Frist bereits am 26. August 2016 abgelaufen und zum anderen hätte die Konkursverwaltung den Kaufinteressenten eine Zusage erteilen müssen, da deren Kaufangebot nur bis zum 12. Oktober 2016 gültig gewesen sei. D.Am 24. Oktober 2016 wurden die jeweiligen Freihandverkaufsverträge un- terzeichnet und dem Grundbuchamt Engiadina Bassa zum Vollzug im Grundbuch der Gemeinde O.1_____ angemeldet. E.1.Mit Eingabe vom 31. Oktober 2016 reichte Rechtsanwalt Dr. iur. Z._____ in eigenem Namen sowie im Namen von X._____ Beschwerde beim Bezirksgericht Inn ein, welches diese Eingabe am 1. November 2016 zuständigkeitshalber an das Kantonsgericht von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs weiterleitete. Darin wurden folgende Anträge gestellt:
Seite 5 — 16 2.Mit prozessleitender Verfügung vom 2. November 2016 stellte der Vorsit- zende der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer der Konkursverwaltung die Beschwerde mit der Aufforderung zur Stellungnahme zu. Gleichzeitig erliess er eine Grundbuchsperre und untersagte dem ausseramtlichen Konkursverwalter, den Freihandverkauf der Grundstücke , , , _____ und _____ zu vollziehen und beim zuständigen Grundbuchamt anzumelden. 3.Am 4. November 2016 teilte der Grundbuchkreis Unterengadin dem Kan- tonsgericht mit, dass der ausseramtliche Konkursverwalter der Y. in Liquida- tion die Freihandverkäufe für die genannten Grundstücke bereits vollzogen und die hieraus eingetretenen Eigentumsübergänge auch schon zur Nachführung im Grundbuch angemeldet habe. Die entsprechenden Anmeldungen seien am 24. Oktober 2016 eingegangen und unter dem gleichen Datum in das Tagebuch auf- genommen worden; im Hauptbuch seien die Geschäfte aus zeitlichen Gründen bisher noch nicht vollzogen worden. Aufgrund dessen werde die angeordnete Grundbuchsperre als gegenstandslos betrachtet. 4.Mit Schreiben vom 8. November 2016 an Rechtsanwalt Dr. iur. Z. und den ausseramtlichen Konkursverwalter legte der Vorsitzende der Schuldbetrei- bungs- und Konkurskammer die Rechtslage nach Anmeldung der Freihandverkäu- fe beim Grundbuchamt Unterengadin dar. 5.Am 14. November 2016 informierte der Grundbuchkreis Unterengadin das Kantonsgericht darüber, dass die Freihandverkäufe im Hauptbuch vollzogen wor- den seien. 6.Mit Schreiben vom 2. Dezember 2016 ersuchte Dr. iur. Z. das Kan- tonsgericht darum, von Amtes wegen tätig zu werden und die sachdienlichen und gesetzlich gebotenen Handlungen zu treffen. 7.Mit Entscheid vom 6. Dezember 2016, mitgeteilt am 12. Dezember 2016, trat der Vorsitzende der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer auf die Be- schwerde nicht ein und verzichtete auf die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen die ausseramtliche Konkursverwaltung (KSK 16 70). F.Die von X._____ gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wurde vom Schweizerischen Bundesgericht mit Urteil vom 27. April 2017 (5A_984/2016) gutgeheissen, der Entscheid des Kantonsgerichts aufgehoben und die Sache zur Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Seite 6 — 16 G.In Nachachtung des bundesgerichtlichen Entscheids wurde die ausseramt- liche Konkursverwaltung vom Vorsitzenden der Schuldbetreibungs- und Konkurs- kammer am 30. Mai 2017 aufgefordert, dem Kantonsgericht alle Akten im Zu- sammenhang mit dem Freihandverkauf bis zum 12. Juni 2017 einzureichen. Der entsprechende Aktenordner wurde anschliessend Rechtsanwalt Dr. iur. Z._____ zur Einsicht zugestellt. H.Mit Stellungnahme vom 4. Juli 2017 hielten die Beschwerdeführer vollum- fänglich an ihren Rechtsbegehren gemäss Beschwerde vom 31. Oktober 2016 fest und rügten im Wesentlichen erneut das Fehlen einer anfechtbaren Freihandver- kaufsverfügung. Im Sinne einer Beschwerdeergänzung wurden ferner Ausführun- gen zu den Kaufangeboten der beiden Beschwerdeführer gemacht. I.Die ausseramtliche Konkursverwaltung beantragte mit Stellungnahme vom 14. Juli 2017 die Abweisung der Beschwerde und hielt an ihrer bisherigen Sach- verhaltswiedergabe und Rechtsposition fest. Im Wesentlichen wird geltend ge- macht, dass die Mitteilung der ausseramtlichen Konkursverwaltung vom 18. Okto- ber 2016 letztlich einer Freihandverkaufsverfügung gleichkomme, X._____ nicht beschwert sei, das Fehlen einer solchen Verfügung geltend zu machen, und der abgeschlossene Freihandverkauf rechtsrichtig zustande gekommen sei. J.Mit Eingabe vom 29. August 2017 äusserten sich die Beschwerdeführer zur Stellungnahme der ausseramtlichen Konkursverwaltung. K.Am 22. September 2017 teilte der Vorsitzende der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer Rechtsanwalt Dr. iur. Z._____ mit, dass dem Kantonsgericht in der Zwischenzeit bekannt geworden sei, dass über X._____ am 2. Oktober 2015 der Konkurs eröffnet worden sei, welcher offenbar immer noch hängig sei. Da die Beschwerde einem praktischen Verfahrenszweck dienen müsse, wurde er mit Blick auf Art. 197 SchKG um Mitteilung ersucht, mit welchen Mitteln X._____ ge- denke, die fraglichen Parzellen zu erwerben. Sollte auf die Bankgarantie der B.1_____ oder auf den von der B.2_____ zur Verfügung gestellten Betrag verwie- sen werden, wäre nachzuweisen, wie X._____ zu diesem Zahlungsversprechen gekommen sei. L.Die Beschwerdeführer nahmen hierzu innert erstreckter Frist mit Schreiben vom 30. Oktober 2017 Stellung. M.Auf die weitergehenden Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien und im Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 27. April 2017 sowie auf
Seite 7 — 16 den Inhalt der von der ausseramtlichen Konkursverwaltung eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.Die II. zivilrechtliche Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts hob den Entscheid der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts von Graubünden vom 6. Dezember 2016 mit Urteil vom 27. April 2017 auf und wies die Sache zur Beurteilung im Sinne der Erwägungen an das Kantonsgericht zurück (5A_984/2016). Das Bundesgericht hielt in seinem Urteil fest, aus den Aus- führungen des Kantonsgerichts gehe nicht hervor, wie der Freihandverkauf im Einzelnen zustande gekommen sei und welche Vorkehren die ausseramtliche Konkursverwaltung in diesem Zusammenhang getroffen habe. Statt den Sachver- halt von Amtes wegen festzustellen, stütze sich die Aufsichtsbehörde auf Vermu- tungen. Zudem werde aus den Ausführungen nicht klar, welche Bedeutung der Mitteilung der ausseramtlichen Konkursverwaltung vom 18. Oktober 2016 zukom- men soll. Zwar scheine das Kantonsgericht darin eine anfechtbare Verfügung zu erblicken, weshalb sie die Beschwerde an die Hand genommen habe. Anderer- seits werde nicht klar, ob diese als Grundlage des Grundbucheintrages gelten soll. Schliesslich werde nicht erkennbar, an welche Art von Verfügung das Kantonsge- richt gedacht habe, als sie dem Beschwerdeführer mitgeteilt habe, eine solche werde nur erlassen, soweit damit "eine vollstreckungsrechtlich wirksame Berichti- gung des gerügten Verfahrensfehlers" erreicht werden könne. Aufgrund der Aus- führungen des Kantonsgerichts zum Sachverhalt und zur Rechtslage könne auch nicht geklärt werden, ob an der Prüfung des Freihandverkaufs im Beschwerdever- fahren noch ein aktuelles Interesse bestehe, wie es die ständige Rechtsprechung verlange. Ob ein Dritter bereits die verwerteten Grundstücke erworben habe, gehe aus dem angefochtenen Entscheid ebenfalls nicht hervor. Dieser Umstand könne mit Blick auf die Anfechtung einer Zwangsverwertung bzw. die Zwecklosigkeit ei- ner Beschwerde durchaus von Bedeutung sein. Ob das Kantonsgericht die Be- schwerde nach Art. 17 SchKG als zulässig erachten und den Beschwerdeführer auf die Möglichkeit einer Grundbuchberichtigungsklage habe verweisen dürfen, könne daher aufgrund des angefochtenen Entscheids nicht beurteilt werden. Das Bundesgericht könne nach dem Gesagten nicht prüfen, ob der angefochtene Ent- scheid in Verletzung von Bundesrecht ergangen sei, weshalb diese von Amtes wegen aufzuheben und die Sache zur Beurteilung an das Kantonsgericht zurück- zuweisen sei. Im Nachgang zu diesem Entscheid wurde die ausseramtliche Kon-
Seite 8 — 16 kursverwaltung aufgefordert, dem Gericht alle Akten im Zusammenhang mit dem Freihandverkauf einzureichen, woraufhin die Parteien die Gelegenheit erhielten, zum Urteil des Bundesgerichts sowie zu den eingereichten Unterlagen Stellung zu nehmen. Hiervon machten die Beschwerdeführer mit Eingaben vom 4. Juli, 29. August und 30. Oktober 2017 (act. A.2, A. 5 und A.6) und die ausseramtliche Kon- kursverwaltung mit Eingaben vom 7. Juli und 14. Juli 2017 (act. A.3 und A.4) Ge- brauch. 2.1.Mit Ausnahme der Fälle, in denen das Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder Konkur- samtes beim Kantonsgericht von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuld- betreibung und Konkurs wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Be- schwerde geführt werden (Art. 17 Abs. 1 und Art. 13 Abs. 1 SchKG in Verbindung mit Art. 13 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [EGzSchKG; 220.000]). Der Freihandverkauf ist wie die öffentliche Versteigerung ein hoheitlicher Akt. Der Zuschlag stellt eine konkursrechtliche Ver- fügung dar, welche mittels Beschwerde nach Art. 17 SchKG angefochten werden kann (BGE 128 III 104 E. 3.a S. 107; Roger Schober, in: Jolanta Kren Kostki- ewicz/Dominik Vock [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetrei- bung und Konkurs SchKG, 4. Aufl., Zürich 2017, N 10 zu Art. 256 SchKG). 2.2.Auch wenn wie vorliegend der Eigentumsübergang betreffend die durch Freihandverkauf übertragenen Grundstücke bereits erfolgt und im Grundbuch voll- zogen ist, wäre es rechtlich dennoch möglich, bei Mängeln des Verwertungsver- fahrens den Verwertungsakt aufzuheben und den bewirkten Eigentumserwerb rückabzuwickeln. Nur wenn die Grundstücke bereits an einen gutgläubigen Dritten weiterverkauft worden wären, wäre der Beschwerde nach Art. 17 SchKG von vornherein kein Erfolg beschieden, da der gutgläubige Dritterwerber zu schützen ist (Roger Schlegel/Markus Zopfi, in: Jolanta Kren Kostkiewicz/Dominik Vock [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG, 4. Aufl., Zürich 2017, N 6 f. zu Art. 132a SchKG; BGE 107 III 20 E. 3 S. 24). Letzteres ist vorliegend nicht der Fall. Ungeachtet dessen verhält es sich so, dass ein Freihandverkauf nicht leichthin aufgehoben werden können soll und nur das Vorliegen schwerwiegender Mängel diesen Eingriff rechtfertigt (BGE 106 III 79 E. 5 S. 83; Urteil des Bundesgerichts 5A_461/2013 vom 13. August 2013 E. 3.1.1). Das einzige materielle Begehren der Beschwerdeführer in ihrer Beschwer- de vom 31. Oktober 2016, die nach dem Rückweisungsentscheid des Bundesge- richts nunmehr neu zu beurteilen ist, ist der Antrag, wonach der Konkursverwalter zu verpflichten sei, bezüglich des Freihandverkaufs der Grundstücke _____,
Seite 9 — 16 _____, _____, _____ und _____ eine anfechtbare Zuschlagsverfügung zu erlas- sen. Die Beschwerdeführer sind mit diesem Antrag offensichtlich der Meinung, es sei noch gar keine Zuschlagsverfügung ergangen. Wie nachfolgend aufgezeigt wird, irren sie. 2.3.Unbestrittenermassen haben die Gläubiger mittels Zirkularbeschluss vom 26. August 2016 beschlossen, die fraglichen Parzellen freihändig zu verkaufen (vgl. act. 12 und 13), was ohne weiteres zulässig war (vgl. dazu Schober, a.a.O., N 6 zu Art. 256 SchKG). Diesem Beschluss hatte nun die konkrete Umsetzung der Veräusserung in Form einer Freihandverkaufsverfügung zu folgen. Gemäss bun- desgerichtlicher Rechtsprechung ist der Freihandverkauf wie die öffentliche Stei- gerung ein Institut der Zwangsvollstreckung mit dem Zweck, das beschlagnahmte Vermögen zu versilbern. Der Freihandverkauf ist ein Verwertungsakt und als Ver- waltungsverfügung zu qualifizieren. Dogmatisch liegt ein zweiseitiges Rechtsge- schäft vor, wobei es sich um eine zustimmungsbedürftige Verfügung handelt. Die Zustimmungserklärung des Erwerbers ist zwingend notwendig für das Zustande- kommen des Freihandverkaufs (BGE 106 III 79 E. 4 S. 82; Urteil des Bundesge- richts 7B.66/2003 vom 11. Juni 2003 E. 2.2; Franco Lorandi, Freihandverkauf von Grundstücken im Betreibungs- und Konkursverfahren, in: BlSchK 2006 S. 1 f.; Urs Bürgi, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs II, 2. Aufl., Basel 2010, N 16 zu Art. 256 SchKG). Die Freihandverkaufsverfügung ist demnach eine zustimmungsbedürftige Verfügung und bildet ein zweiseitiges Rechtsgeschäft (Thomas Bauer, in: Bau- er/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Ergänzungsband zur 2. Aufl., Basel 2017, ad N 16 zu Art. 256 SchKG unter Hinweis auf die Urteile des Bundesgerichts 5A_318/2011 vom 16. November 2011 E. 3.3 und 7B.66/2003 vom 11. Juni 2003 E. 2.2). Der Konkursverwalter hat- te somit entgegen der scheinbar bei den Beschwerdeführern vorherrschenden Meinung keine allgemein gehaltene, an Gläubiger, Schuldner und allenfalls andere Beteiligte gerichtete Verfügung zu erlassen, sondern lediglich eine sich auf den Beschluss der Gläubigerversammlung abstützende Vereinbarung mit den Erwer- bern betreffend die Übernahme der Grundstücke mit den entsprechenden Konditi- onen abzuschliessen. Dass dies in Form eines eigentlichen Grundstückkaufver- trages geschah, ist nicht von Belang. Die Rüge der Beschwerdeführer, der Kon- kursverwalter habe keine Freihandverkaufsverfügung erlassen, erweist sich somit als unbegründet. Demzufolge liegt entgegen der Auffassung der Beschwerdefüh- rer auch keine Rechtsverweigerung des Konkursverwalters vor, was zur Folge
Seite 10 — 16 hätte, dass eine dagegen gerichtete Beschwerde an keine Frist gebunden wäre und jederzeit erhoben werden könnte. 2.4. Wie bereits festgestellt wurde, sind Freihandverkaufsverfügungen mit Be- schwerde gemäss Art. 17 SchKG anfechtbar. Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden (Art. 17 Abs. 2 SchKG). Die als Frei- handverkaufsverträge ausgestalteten Verfügungen wurden am 24. Oktober 2016 erlassen. Die Beschwerde wurde am 31. Oktober 2016 und somit innert der 10- tägigen Frist gemäss Art. 17 Abs. 2 SchKG eingereicht, so dass auf diese einzu- treten ist. Obwohl der Antrag lediglich auf Erlass einer anfechtbaren Zuschlagsver- fügung lautet, ist aus der Beschwerdebegründung zu schliessen, dass es den Be- schwerdeführern vor allem darum geht, dass schlussendlich das Angebot von X._____ für die Parzellen Nrn. _____, , _____ und _____ samt darauf ste- hendem Inventar berücksichtigt wird und nicht jenes der in den Freihandverkaufs- verträgen aufgeführten Erwerber. Vorauszuschicken ist, dass der Freihandverkauf der Parzelle Nr. _____ offenbar nicht Gegenstand der Beschwerde ist, obwohl jene ebenfalls Teil des Angebots von X. an die Konkursverwaltung über ins- gesamt CHF 760'000.00 vom 31. August 2016 war (act. 59) und im Rechtsbegeh- ren mitenthalten ist. In der Beschwerdebegründung wird diese Parzelle indessen an keiner Stelle erwähnt und auch in der angeblichen Bankgarantie sind nur die Parzellen Nrn. _____, , _____ und _____ aufgeführt. 3.1.Nachdem die zweite Gläubigerversammlung vom 25. September 2015 mangels Beschlussfähigkeit nicht hatte abgehalten werden können, wurden die Gläubiger von der ausseramtlichen Konkursverwaltung darüber orientiert, dass Anträge und Beschlüsse inskünftig auf dem Zirkularweg erfolgen würden (vgl. act. 3). Am 29. April 2016 bekundete X. sein Interesse am Erwerb der Liegen- schaften, woraufhin die Konkursverwaltung ihm am 1. Juni 2016 die entsprechen- den Verkaufsdossiers zustellte und ihn aufgrund seiner aktuellen Situation auffor- derte, einen Nachweis seiner Bank, welchem zufolge er über die notwendigen Geldmittel verfüge, einzureichen. Ohne diese Unterlagen könne er als allfälliger Käufer leider nicht in Betracht gezogen werden (act. 11). In der Folge wurden die Gläubiger nach Auflage des Kollokationsplans und der Lastenverzeichnisse von der Konkursverwaltung mit Schreiben vom 27. Juli 2016 davon in Kenntnis ge- setzt, dass für die Parzellen Nrn. _____, _____, _____ und _____ ein Pauschal- angebot in der Höhe von CHF 700'000.00 eingegangen sei. Den Gläubigern wur- de sodann empfohlen, das Kaufangebot anzunehmen. Zu diesem Zweck wurden sie ersucht, mittels des beiliegenden Zirkularbeschlusses bekannt zu geben, ob
Seite 11 — 16 sie mit diesem Angebot einverstanden seien und die Konkursverwaltung den Frei- handverkauf zu den genannten Bedingungen durchführen könne. Gleichzeitig wurden die Gläubiger darauf hingewiesen, dass es ihnen frei stehe, die erwähnten Grundstücke anstelle der Interessenten zu den gleichen Bedingungen zu über- nehmen (act. 12). Davon machten "X._____ und Verwandte" (wobei Letztere we- der namentlich genannt wurden noch mitunterzeichnet oder X._____ – soweit aus den Akten ersichtlich – eine Vollmacht ausgestellt haben) am letzten Tag der Frist, d.h. am 26. August 2016, Gebrauch, indem sie der Konkursverwaltung mitteilten, die betreffenden Parzellen zum Preis von CHF 700'000.00 selber erwerben zu wollen (act. 50-52). Mit weiterem Schreiben vom 29. August 2016 bekundete X._____ erneut sein Interesse am Kauf der Liegenschaften; die entsprechende Offerte über den Betrag von CHF 760'000.00 datiert vom 31. August 2016 (act. 59). Mit Schreiben vom 14. September 2016 erinnerte die Konkursverwaltung X._____ daran, dass ihm bereits diverse Male telefonisch (das letzte Mal am 29. August 2016) mitgeteilt worden sei, dass von ihm dringend ein schriftliches Kauf- angebot mit Angaben zur Käuferschaft, Bezifferung eines konkreten Kaufpreises sowie einer Garantie einer Bank (unwiderrufliches Zahlungsversprechen) benötigt werde. Es seien nun bereits wieder zwei Wochen vergangen, ohne dass die Kon- kursverwaltung diese dringend benötigten Unterlagen erhalten habe. Aus diesem Grund wurde X._____ für die Einreichung der genannten Unterlagen eine letzte Frist bis zum 20. September 2016 angesetzt. Sollten die verlangten Unterlagen bis dahin nicht eingegangen sein, werde die Konkursverwaltung sein Kaufangebot ablehnen und dieses nicht weiter verfolgen, da es als Scheinangebot zu qualifizie- ren sei (act. 55). Am 20. September 2016 reichten "X._____ und Verwandte" zu- handen der Konkursverwaltung die Kopie eines mit "Irrevocable letter of guaran- tee" betitelten Zahlungsversprechens der B.2_____ mit angehängtem, nicht unter- zeichneten Ausdruck der B.1_____ in holländischer Sprache ein. Diese Zahlungs- garantie soll gemäss X._____ den offerierten Betrag von CHF 760'000.00 decken (act. 56). In ihrem Schreiben vom 21. September 2016 wies die Konkursverwal- tung X._____ darauf hin, dass das von ihm eingereichte Dokument kein unwider- rufliches Zahlungsversprechen einer Bank darstelle. Weiter teilte sie ihm mit, dass die ihr zugestellten Dokumente äusserst suspekt daher kämen. Zum einen handle es sich ausschliesslich um Kopien ohne Originalunterschrift. Zum anderen sei eine Einzelunterschrift bei solchen Geschäften sehr unüblich. Ausserdem seien über die B.2_____ online keine Informationen abrufbar, was heutzutage für eine Unter- nehmung ebenfalls sehr sonderbar sei. Aus diesen Gründen müsse die Konkurs- verwaltung davon ausgehen, dass es sich bei den ihr zugestellten Unterlagen ein weiteres Mal um ein Scheinangebot handeln könnte. Falls bis am 27. September
Seite 12 — 16 2016 kein von einer in der Schweiz ansässigen Bank ausgestelltes, unwiderrufli- ches Zahlungsversprechen eingehen sollte, sehe sich die Konkursverwaltung ge- zwungen, die von X._____ erhaltenen Unterlagen an die Staatsanwaltschaft wei- terzuleiten und wegen Betrugs rechtlich gegen ihn vorzugehen (act. 58). Mit Schreiben vom 28. September 2016 stellten sich "X._____ und Verwandte" unter Beilage derselben "Garantieerklärungen" auf den Standpunkt, sie hätten eine kor- rekte Offerte mit einer unwiderruflichen Zahlungsgarantie einer sehr solventen Un- ternehmung eingereicht. Diese Dokumente seien juristisch korrekt und gültig, weshalb dem Vorwurf, diese seien manipuliert worden, widersprochen werde (act. 60 und 63). Am 29. September 2016 bestätigte B.3_____ bei der B.2_____, der Konkursverwaltung per E-Mail, dass X._____ den Auszug der B.1_____ von ihnen erhalten habe und es sich bei der B.1_____ um eine grosse Bank mit Büros in der Schweiz handle. Die Konkursverwaltung antwortete daraufhin, dass es sich bei den erhaltenen Unterlagen der B.1_____ nicht um ein unwiderrufliches Zahlungs- versprechen einer Schweizer Bank handle und das Kaufangebot infolge Fristver- säumnis abgelehnt werde, sollte nicht bis am 10. Oktober 2016 ein solches Zah- lungsversprechen vorliegen. Die weitere Korrespondenz zwischen der Konkurs- verwaltung und B.3_____ verlief letztlich im Sande, ohne dass ein entsprechendes Zahlungsversprechen vorgelegt wurde (vgl. act. 64). Am 11. Oktober 2016 wurde X._____ darüber informiert, dass sein Kaufangebot abgelehnt werde, nachdem die letzte Frist zur Einreichung des geforderten Zahlungsversprechens am 10. Okto- ber 2016 abgelaufen war (act. 66). Mit E-Mail an die ausseramtliche Konkursverwaltung vom 12. Oktober 2016 offe- rierte Rechtsanwalt Dr. iur. Z._____ für den Werkhof in O.1_____ den Preis von CHF 730'000.00 und stellte in Aussicht, bis zum 31. Oktober 2016 den Finanzie- rungsnachweis der B.4_____ vorzulegen, welcher aus dem Kapitaleinzahlungs- konto für eine neu zu gründende Aktiengesellschaft bestehen werde. Mit E-Mail vom 13. Oktober 2016 lehnte die Konkursverwaltung das Angebot von Dr. iur. Z._____ ab. Zur Begründung führte sie aus, dass nach Rücksprache mit dem Hy- pothekargläubiger und im Wissen darum, dass ein erhöhtes Angebot für die Lie- genschaften nichts daran ändere, dass die Drittklassgläubiger leer ausgingen, die Liegenschaften an die den Gläubigern bekannt gegebenen Interessenten verkauft würden. Zudem sei eine weitere Verzögerung unzumutbar (vgl. act. 65 und 67). Am 18. Oktober 2016 informierte die Konkursverwaltung die Gläubiger darüber, dass mehr als die Hälfte von ihnen mit Zirkularbeschluss vom 26. August 2016 dem Freihandverkauf der Parzellen _____, _____, _____ und _____ zugestimmt hätten. Ebenfalls erfolgen könne der Freihandverkauf der Parzelle _____, da die
Seite 13 — 16 Gemeinde O.1_____ ihr Angebot erhöht habe. Die Maschinen der Y._____ seien am 29. August 2016 durch das Betreibungs- und Konkursamt Inn veräussert wor- den und auch die übrigen Sachanlagen der Y._____ in Liquidation seien verkauft worden. Am 12. Oktober 2016 habe die Konkursverwaltung das Angebot über CHF 700'000.00 angenommen (act. 13). Mit Schreiben gleichen Datums wurde Dr. iur. Z._____ von der Konkursverwaltung davon in Kenntnis gesetzt, dass sein Kaufangebot abgelehnt werden müsse. Zum einen sei die Frist bereits am 26. Au- gust 2016 abgelaufen und zum anderen hätte die Konkursverwaltung den Kaufin- teressenten eine Zusage erteilen müssen, da deren Kaufangebot nur bis zum 12. Oktober 2016 gültig gewesen sei (act. 68). In der Folge wurden die Freihandver- kaufsverträge mit den Käufern am 24. Oktober 2016 unterzeichnet (act. 14 und 15). 3.2.Wie sich aus der vorstehenden Darstellung der Geschehnisse zwischen der zweiten Gläubigerversammlung und dem Abschluss der Freihandverkaufsverträge ergibt, lehnte die ausseramtliche Konkursverwaltung das Angebot von X._____ ab, weil er ihrer Ansicht nach das verlangte unwiderrufliche Zahlungsversprechen einer Schweizer Bank nicht innert der mehrfach angesetzten Frist beigebracht hat. Demgegenüber stellen sich die Beschwerdeführer in ihren Eingaben auf den Standpunkt, die geforderte Bankgarantie sei rechtzeitig und in genügender Form vorgewiesen worden. Festzuhalten ist zunächst, dass die Verfügung der ausser- amtlichen Konkursverwaltung, wonach X._____ ein unwiderrufliches Zahlungsver- sprechen einer Schweizer Bank beizubringen habe, damit auf sein Angebot einge- treten werden könne, nicht angefochten wurde. Zu prüfen ist im Folgenden somit lediglich, ob die von X._____ eingereichten Garantien als ein solches Versprechen angesehen werden können. Diese Frage ist klar zu verneinen. Das mit "Irrevoca- ble letter of guarantee" betitelte Schreiben der B.2_____ vom 19. September 2016, welches eine Garantiesumme von € 760'000.00 nennt, ist von "Guarantor Dr. B.3_____" unterzeichnet. Allerdings liegt nur eine Kopie dieser Garantieer- klärung bei den Akten und X._____ war offenbar auch nach dem von der Kon- kursverwaltung geäusserten Zweifel (vgl. act. 58) nicht in der Lage, eine Bestäti- gung im Original einzureichen (vgl. act. 59 ff.). Die B.2_____ ist zudem offensicht- lich keine Schweizer Bank, so dass diese Erklärung von vornherein nicht den von der Konkursverwaltung gestellten Anforderungen an das verlangte Zahlungsver- sprechen genügt. Es braucht unter diesen Umständen somit gar nicht auf die von der Konkursverwaltung eingereichten, wenig vorteilhaften Internetauskünfte über B.3_____ eingegangen zu werden (act. E.2). Ein rechtsgenügliches Zahlungsver- sprechen enthält auch der mit der Erklärung der B.2_____ eingereichte Ausdruck
Seite 14 — 16 der "B.1_____" nicht. Dieser enthält eine Vielzahl undefinierbarer Kürzel, ist nicht unterzeichnet und stellt ebenfalls bloss eine Kopie dar. Nur weil darauf die vier fraglichen Parzellennummern und der gleiche Betrag (€ 760'000.00) aufgeführt werden und an irgendeiner Stelle auf holländisch "Reservering" steht, wird daraus noch lange nicht ein unwiderrufliches Zahlungsversprechen. Mehr noch steht auf- grund dieses Papiers nicht einmal fest, dass das verwendete Kürzel "B.1_____" überhaupt für die B.1_____ (Schweiz) AG steht (vgl. act. 62), findet sich doch auf dem fraglichen Dokument nirgends ein lesbarer Hinweis darauf, dass "B.1_____" überhaupt eine Bank ist. Diese bisher geäusserten Zweifel an der Seriosität des beigebrachten Zahlungsversprechens werden noch verstärkt durch die persönli- che Situation von X.. Wie im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens nämlich bekannt wurde, wurde auch über X. persönlich am 2. Oktober 2015 der Konkurs eröffnet, welcher noch nicht abgeschlossen ist. Aus diesem Grund und weil die Beschwerde mit Blick auf Art. 197 SchKG einem praktischen Verfahrens- zweck dienen muss, wurde er vom Vorsitzenden der Schuldbetreibungs- und Kon- kurskammer am 22. September 2017 aufgefordert, dazu Stellung zu nehmen, mit welchen Mitteln er gedenke, die fraglichen Parzellen zu erwerben. Sofern auf die Garantien der B.2_____ oder der B.1_____ verwiesen werde, so sei nachzuwei- sen, wie er zu diesem Zahlungsversprechen gekommen sei (act. D.13). Die Stel- lungnahme des Beschwerdeführers vom 30. Oktober 2017 war zu den massgebli- chen Punkten nichtssagend und die erforderlichen Erklärungen konnten nicht ab- gegeben werden. Stattdessen wurde die "Sinnhaftigkeit der Fragestellung" als "nicht einleuchtend" bezeichnet, und geltend gemacht, der Umstand, dass über X._____ der Privatkonkurs eröffnet worden sei, spiele keine Rolle, zumal er ge- genüber der Konkursverwaltung in rechtsgenüglicher Weise ein Angebot unter- breitet und den erforderlichen Zahlungsnachweis erbracht habe (act. A.6). Dass Letzteres nicht zutrifft, wurde bereits eingehend dargelegt. Mangels anderen Nachweises muss deshalb aufgrund des Konkurses von X._____ davon ausge- gangen werden, dass er über keinerlei Vermögenswerte verfügt, welche er mögli- chen Geldgebern als Sicherheiten für das unwiderrufliche Zahlungsversprechen anbieten könnte. Erfahrungsgemäss findet sich aber kein seriöses Geldinstitut, welches ohne entsprechende Sicherheiten einen Kredit in besagter Höhe zur Ver- fügung stellen würde. Zusammenfassend kann somit festgestellt werden, dass die Konkursverwaltung das Angebot des Beschwerdeführers mangels eines gültigen unwiderruflichen Zahlungsversprechens zu Recht abgelehnt hat. 3.3.Soweit die Beschwerdeführer dem ausseramtlichen Konkursverwalter in ihrer Eingabe vom 4. Juli 2017 sinngemäss Befangenheit bzw. unkorrektes Ver-
Seite 15 — 16 halten vorwerfen (vgl. act. A.2 S. 4 f.), ist auch diesen Vorbringen kein Erfolg be- schieden. Tatsache ist, dass Dr. iur. A._____ als ausseramtlicher Konkursverwal- ter bestimmt wurde. Als gerichtsnotorisch bekannt gilt ebenfalls, dass er seit jeher in der Führung der C._____ tätig ist. Dass er seine Funktion als ausseramtlicher Konkursverwalter in den Räumlichkeiten und der Organisation der C._____ aus- führt und zeitweise Angestellte des Treuhandbüros als Hilfspersonen der Kon- kursverwaltung beizieht, ist – wie die Mandatierung von Rechtsanwalt Dr. iur. Vin- cent Augustin für das vorliegende Beschwerdeverfahren – nicht zu beanstanden und liegt in seinem Kompetenzbereich. Keine Befangenheit des Konkursverwal- ters lässt sich aufgrund der Tatsache begründen, dass die C._____ ein Revisions- stellenmandat für die D._____ ausübt, bei welcher E._____ offenbar Präsident des Verwaltungsrates ist. Die Beschwerdeführer machen geltend, dieser E._____ sei zudem auch Verwaltungsrat der F., welche einer der Erwerberinnen der fraglichen Grundstücke aus dem Konkurs sei. Zunächst ist klarzustellen, dass es sich bei der Firma D. nicht um eine der Erwerberinnen handelt; sodann ist festzuhalten, dass ein Revisionsstellenmandat nicht gleichzustellen ist mit einer Tätigkeit etwa als Verwaltungsrat, bei welcher eine erfolgreiche und gewinnbrin- gende Geschäftstätigkeit das Ziel ist. Eine Revisionsstelle hat mit derartigen Ziel- setzungen nichts zu tun, sondern hat in erster Linie die Rechtmässigkeit der Buch- führung zu prüfen und hat insbesondere unabhängig von der betreffenden Gesell- schaft zu sein (vgl. Art. 727 ff. OR, insbesondere Art. 728 OR). Der Umstand, dass E._____ allem Anschein nach einerseits Verwaltungsratsmitglied der D._____ ist, von welcher die C._____ ein Revisionsstellenmandat besitzt, und andererseits im Verwaltungsrat der F._____ Einsitz nimmt, bei welcher es sich um eine der Erwer- berinnen der fraglichen Grundstücke handelt, ist ohne Belang und vermag selbst- redend keinerlei Befangenheit bzw. unkorrektes Verhalten seitens des ausseramt- lichen Konkursverwalters zu begründen. Die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführer dienen somit bloss der Stimmungsmache und gehen an der Sache vorbei. Die Beschwerde ist aus den genannten Gründen abzuweisen. 4.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf CHF 1'500.00 festge- setzt und verbleiben beim Kanton Graubünden (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG; Art. 61 Abs. 2 lit. a GebVSchKG). Ausseramtliche Entschädigungen werden keine zu- gesprochen (Art. 62 GebVSchKG).
Seite 16 — 16 III. Demnach wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500.00 verbleiben beim Kanton Graubünden. 3.Ausseramtliche Entschädigungen werden keine zugesprochen. 4.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG Be- schwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lau- sanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schrift- lich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Ent- scheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzurei- chen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vor- aussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 5.Mitteilung an: