Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.:Chur, 9. Mai 2017Schriftlich mitgeteilt am: KSK 17 2610. Mai 2017 Entscheid Schuldbetreibungs- und Konkurskammer VorsitzMichael Dürst Aktuar Hitz In der Schuldbetreibungs- und Konkurssache der X . _ _ _ _ _ , vertreten durch A., Beschwerdeführerin, gegen den Entscheid des Einzelrichters SchKG am Regionalgericht Prättigau/Davos vom 5. April 2017, mitgeteilt am 5. April 2017, in Sachen der Beschwerdeführerin ge- gen Y . _ _ _ _ _ , vertreten durch B., Beschwerdegegnerin, betreffend provisorische Rechtsöffnung,

Seite 2 — 5 wird festgestellt und in Erwägung, –dass die X., vertreten durch A., gemäss Zahlungsbefehl vom 17. Januar 2017 in der Betreibung Nr. _____ des Betreibungsamtes Prätti- gau/Davos gegen die Y., vertreten durch B., einen Betrag von Fr. 5'487.60 nebst Zins zu 5 % seit 30. September 2016 in Betreibung setzte und als Forderungsgrund Lieferungen gemäss Rechnungen und OP-Liste sowie Kosten der Betreibung angab, –dass die Y._____ gegen den am 18. Januar 2017 zugestellten Zahlungsbefehl am gleichen Tag Rechtsvorschlag erhob, –dass in der Folge die X._____ am 14. Februar 2017 das Rechtsöffnungsbe- gehren stellte, welches der Einzelrichter SchKG am Regionalgericht Prätti- gau/Davos mit Rechtsöffnungsentscheid vom 5. April 2017, gleichentags mit- geteilt, mit der Begründung abwies, die ins Recht gelegten Unterlagen (Rech- nungen vom 29. August 2016, vom 8. September 2016, vom 22. September 2016, vom 12. Oktober 2016 sowie vom 26. Oktober 2016) würden mangels Unterschrift des Schuldners keine Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 82 SchKG darstellen, –dass die X._____ am 13. April 2017 fristgerecht (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO) Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden erhob und sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheides sowie die Gutheissung des Rechtsöffnungsbegehrens beantragte, –dass die Beschwerdeführerin in der Beschwerde vorbringt, durch die telefoni- schen Bestellungen der Y._____ sei ein Kaufvertrag mit der X._____ entstan- den und seitens des Kunden sei nie gerügt worden, dass die Ware nicht bei ihm angekommen oder von schlechter Qualität gewesen sei, –dass gemäss Art. 327 Abs. 2 ZPO die Rechtsmittelinstanz aufgrund der Akten entscheiden kann, –dass gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO neue Tatsachenbehauptungen und Be- weismittel im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen sind und die Ausführun- gen in der Beschwerde, soweit sie über die im Rechtsöffnungsgesuch enthal- tenen Tatsachenbehauptungen hinausgehen, nicht mehr gehört werden kön- nen,

Seite 3 — 5 –dass darüber hinaus diese Ausführungen der Beschwerdeführerin ohnehin nicht geeignet wären, die Abweisung des Rechtsöffnungsgesuches als fehler- haft erscheinen zu lassen, zumal die Beschwerdeführerin darin selber von te- lefonischen Bestellungen spricht und sie implizit einräumt, über keinen schrift- lichen Kaufvertrag oder ein anderes vom Beschwerdegegner unterzeichnetes Dokument zu verfügen, –dass der Rechtsöffnungsrichter nicht befugt ist, über den materiellen Bestand der in Betreibung gesetzten Forderung, namentlich über das Zustandekom- men und die Erfüllung eines allfälligen Kaufvertrages, zu befinden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_206/2013 vom 13. Mai 2013 E. 2.1) und Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens gemäss Art. 80 ff. SchKG ausschliesslich die Frage bildet, ob für den in Betreibung gesetzten Betrag ein Rechtstitel besteht, der die hemmende Wirkung des Rechtsvorschlages zu beseitigen vermag, –dass gemäss klarem Wortlaut von Art. 82 Abs. 1 SchKG provisorische Rechtsöffnung nur erteilt werden kann, wenn die Forderung auf einer durch öf- fentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuld- anerkennung beruht, –dass die Beschwerdeführerin die Schuldanerkennung als Rechtsöffnungstitel urkundlich beweisen muss (vgl. Entscheid der Schuldbetreibungs- und Kon- kurskammer des Kantonsgerichts von Graubünden KSK 15 7 vom 8. Mai 2015 E. 5. a/aa), –dass in den mit dem Rechtsöffnungsgesuch eingereichten Rechnungen (vgl. gesuchstellerische Einlagen act. 1.3 bis 1.7) wesentliche Eigenschaften einer Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG, nämlich, dass die Urkunde vom Schuldner unterzeichnet wurde und aus ihr der vorbehalts- und bedingungslose Wille hervorgeht, dem Gläubiger eine bestimmte oder leicht bestimmbare Geldsumme zu zahlen, gerade nicht zu finden sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_1008/2014 vom 1. Juni 2015 E. 3.1; Urteil des Bun- desgerichts 5D_17/2015 vom 29. Mai 2015 E. 3.2), –dass die Vorinstanz das Rechtsöffnungsgesuch somit zu Recht abgewiesen hat, –dass sich die Beschwerde nach dem Gesagten als offensichtlich unbegründet erweist und folglich abzuweisen ist,

Seite 4 — 5 –dass es der Beschwerdeführerin jedoch unbenommen bleibt, die geltend ge- machten Ansprüche auf dem ordentlichen Rechtsweg  mittels einer sog. An- erkennungsklage  geltend zu machen (Art. 79 SchKG), –dass für das vorliegende Beschwerdeverfahren eine Gebühr von Fr. 300.00 zu erheben (vgl. Art. 48 GebVSchKG und Art. 61 Abs. 1 GebVSchKG) und mit dem von der X._____ am 28. April 2017 geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 300.00 zu verrechnen ist, –dass aufgrund der klaren Sach- und Rechtslage keine Beschwerdeantwort eingeholt wurde und die Y._____ somit keine Parteientschädigung zuzuspre- chen ist, –dass dieser Entscheid gestützt auf Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisations- gesetzes des Kantons Graubünden [GOG; BR 110.100] und Art. 11 Abs. 2 der Verordnung über die Organisation des Kantonsgerichts [KGV; BR 173.100]) in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht,

Seite 5 — 5 erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.00 gehen zu Lasten der X._____ und werden mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in der gleichen Höhe verrechnet. 3.Gegen diese, einen Streitwert von weniger als CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG Beschwer- de in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeu- tung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bun- desgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Aus- fertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG. 4.Mitteilung an:

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Entscheidungsdatum
09.05.2017
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026