Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.:Chur, 29. März 2017Schriftlich mitgeteilt am: KSK 17 1703. Mai 2017 Entscheid Schuldbetreibungs- und Konkurskammer VorsitzMichael Dürst AktuarHitz In der Schuldbetreibungs- und Konkurssache des X., Gesuchsgegner und Beschwerdeführer, gegen den Entscheid des Einzelrichters SchKG am Regionalgericht Maloja vom 7. Fe- bruar 2017, mitgeteilt am 7. Februar 2017, in Sachen der Y., Gesuchsteller- in und Beschwerdegegnerin, gegen den Gesuchsgegner und Beschwerdeführer, betreffend definitive Rechtsöffnung, hat sich ergeben:
Seite 2 — 9 I. Sachverhalt A.Mit Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes der Region Maloja vom 16. Sep- tember 2016 (Betreibung Nr. ) wurde X. von Y._____ für den Betrag von CHF 8'200.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 1. Juli 2012 betrieben. Als Forde- rungsgrund wurde "Ausstehende Alimentenzahlungen" aufgeführt. Der Zahlungs- befehl wurde X._____ am 26. September 2016 zugestellt, woraufhin er am 27. September 2016 Rechtsvorschlag erhob. B.Am 22. Dezember 2016 stellte Y._____ beim Einzelrichter am Bezirksge- richt Maloja (ab 1. Januar 2017 Regionalgericht Maloja) ein Gesuch um definitive Rechtsöffnung. Es sei ihr in der Betreibung Nr. _____ des Betreibungsamtes Ma- loja gestützt auf Art. 80 SchKG für CHF 1'200.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 1. Juli 2012, für CHF 2'400.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 1. Januar 2013, für CHF 2'400.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 1. Januar 2014 und für CHF 2'200.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 1. Januar 2015 definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Gegenpartei. Als Begrün- dung wurden ausstehende Alimentenzahlungen von Juli 2012 bis Dezember 2015 angeführt. C.Mit Stellungnahme vom 13. Januar 2017 beantragte X._____ sinngemäss die kostenfällige Abweisung des Gesuches um definitive Rechtsöffnung. D. Mit gleichentags mitgeteiltem Rechtsöffnungsentscheid vom 7. Februar 2017 erkannte der Einzelrichter SchKG am Regionalgericht Maloja was folgt: "1.Das Gesuch wird gutgeheissen und es wird der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. _____ des Betreibungs- und Konkursamts der Re-gion Maloja (Zahlungsbefehl vom 16. September 2016) für den Betrag von CHF 8'200.-, zuzüglich Verzugszins von 5 % auf CHF 1'200.- seit 1. Juli 2012, auf CHF 2'400.- seit 1. Januar 2013, auf CHF 2'400.- seit 1. Januar 2014 sowie auf CHF 2'200.- seit 1. Januar 2015, definitive Rechtsöffnung erteilt. 2.Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens im Betrag von CHF 250.- werden dem Gesuchsgegner auferlegt. Es werden keine ausseramtlichen Entschädigungen zugesprochen. 3. (Rechtsmittelbelehrung). 4.(Mitteilung)." Begründet wurde dieser Rechtsöffnungsentscheid im Wesentlichen damit, dass die geltend gemachte Forderung auf dem die Unterhaltspflichten des Gesuchs- gegners regelnden Scheidungsurteil des Bezirksgerichts A._____ vom 20. März
Seite 3 — 9 2009 beruhe. Das Urteil stelle für die darin enthaltene Unterhaltsregelung einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar. Die Parteien hätten das Urteil im Mai 2016 ab- geändert, so dass die Unterhaltsbeiträge für den älteren Sohn ab Dezember 2015 entfallen seien, nachdem dieser beim Gesuchsgegner gelebt habe. Die Zusam- menstellung der Unterhaltsforderungen der Gesuchstellerin trage diesem Umstand Rechnung. Sie habe indessen geltend gemacht, im Jahre 2012 seien CHF 1'200.00 offen geblieben, 2013 und 2014 jeweils CHF 2'400.00 und 2015 CHF 2'200.00. Die ihrerseits vorgelegten Bankauszüge würden diese Aufstellung bestätigen. Der Gesuchsgegner habe keine Urkunden vorgelegt, durch die eine Tilgung der Schuld nachgewiesen würde. Als Beweis der Tilgung durch Verrech- nung könnten zudem nur solche Urkunden gelten, die zumindest zur provisori- schen Rechtsöffnung berechtigen würden. Eine Einrede der Stundung oder Ver- jährung sei nicht erhoben worden. Das Rechtsöffnungsgesuch sei dementspre- chend gutzuheissen. E.Gegen diesen Rechtsöffnungsentscheid erhob X._____ mit Eingabe vom 17. Februar 2017 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden mit dem sinngemässen Antrag um Aufhebung des angefochtenen Rechtsöffnungsent- scheids vom 7. Februar 2017. Seine Lebenssituation habe sich während der Zeit seit der Eröffnung des Scheidungsurteils im März 2009 erheblich verändert und hätte auch zur Senkung der Unterhaltszahlungen führen sollen. Zudem sei die Vereinbarung, dass Y._____ nur 40 % arbeite, von ihr nicht eingehalten worden. Er bitte, diese Umstände zu prüfen und die von Y._____ geforderte Zahlung von CHF 8'200.00 mit dem ihm zustehenden Betrag zu verrechnen. Die Höhe des zu verrechnenden Betrags wurde von X._____ in dieser Eingabe nicht beziffert. F.Ebenfalls am 17. Februar 2017 reichte X._____ eine zweite Beschwerde ein, mit welcher er die in der ersten Eingabe enthaltene Begründung wiederholte und in Ergänzung dazu beantragte, die von Y._____ geforderte Zahlung von CHF 8'200.00 mit dem ihm zustehenden Betrag von CHF 5'520.00 mal 3 Jahre und von zusätzlich CHF 5'000.00 für den Anteil am Auto sowie mit der Hälfte der Mietkauti- on zu verrechnen. Diese Eingabe wurde von X._____ nicht unterzeichnet. G.Auf die weitergehenden Ausführungen im angefochtenen Rechtsöffnungs- entscheid sowie in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachste- henden Erwägungen eingegangen.
Seite 4 — 9 II. Erwägungen
Seite 5 — 9 lung des erstinstanzlichen Entscheids bestanden hat (vgl. Dieter Freiburg- haus/Susanne Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kom- mentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N. 3 f. zu Art. 326 ZPO). 3. a) Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens nach Art. 80 ff. SchKG bildet die Frage, ob für den in Betreibung gesetzten Betrag ein Rechtstitel besteht, der die hemmende Wirkung des Rechtsvorschlages zu beseitigen vermag. Das Rechtsöffnungsverfahren hat ausschliesslich betreibungsrechtlichen Charakter. Über den materiellen Bestand der Forderung hat der Rechtsöffnungsrichter hinge- gen nicht zu entscheiden (vgl. BGE 135 III 315 E. 2.3; PKG 1996 Nr. 24 E. 3b; PKG 1995 Nr. 25; Kurt Amonn/Fridolin Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl., Bern 2013, § 19 N. 22). Das Rechtsöffnungsverfahren dient demnach nicht dazu, den Bestand der in Betreibung gesetzten Forderung festzustellen, sondern lediglich der Beurteilung, ob ein Vollstreckungstitel vorliegt (BGE 136 III 583 E. 2.3 = Pra 2011 Nr. 55). b)Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Urteil, so kann der Gläubiger definitive Rechtsöffnung verlangen (Art. 80 Abs. 1 SchKG). Diese kann nur erteilt werden, wenn das Urteil den Schuldner zur definitiven Zah- lung einer bestimmten Geldleistung verpflichtet (vgl. Daniel Staehelin, in: Staehe- lin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetrei- bung und Konkurs I, 2. Aufl., Basel 2010, N. 38 zu Art. 80 SchKG). Die zu bezah- lende Summe muss im Urteil beziffert werden oder muss sich zumindest in Ver- bindung mit der Begründung oder aus dem Verweis auf andere Dokumente klar ergeben (vgl. BGE 142 III 78 E. 3.1; 138 III 583 E. 6.1.1; 135 III 315 E. 2.3; Daniel Staehelin, a.a.O., N. 39 zu Art. 80 SchKG). Die durch Urkunde festgestellte Forde- rung muss zum Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsbefehls ausserdem fällig gewesen sein, ansonsten für diese Betreibung keine definitive Rechtsöffnung er- teilt werden kann (vgl. Daniel Staehelin, a.a.O., N. 39 zu Art. 80 SchKG). Gerichtli- che Urteile und gerichtlich genehmigte Vereinbarungen über Unterhaltsbeiträge berechtigen unter den allgemeinen Voraussetzungen zur definitiven Rechtsöff- nung (Urteile des Bundesgerichts 5A_697/2011 vom 28. November 2011 E. 2.1 und 5A_487/2011 vom 2. September 2011 E. 3.2). c)Die von der Beschwerdegegnerin in Betreibung gesetzte Forderung in der Höhe von insgesamt CHF 8'200.00 beruht auf dem die Unterhaltspflichten des Beschwerdeführers regelnden Scheidungsurteil des Bezirksgerichts A._____ vom 20. März 2009 (vgl. Akten der Vorinstanz, act. 1.3). Es stellt für die darin festge-
Seite 6 — 9 setzten Unterhaltsbeiträge einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar. Dies blieb auch unbestritten. 4. a) Der Beschwerdeführer macht in der Begründung seiner Beschwerden sinn- gemäss eine Tilgung der Schuld durch Verrechnung geltend. Die definitive Rechtsöffnung wird abgewiesen, wenn der Schuldner durch Urkunden beweist, dass seine Schuld nach Erlass des Urteils getilgt oder gestundet wurde oder die Verjährung anruft. Tilgung und Stundung müssen bewiesen werden, glaubhaft machen genügt nicht. Der Beweis der Tilgung und Stundung muss durch Urkun- den geleistet werden. Tilgung kann nicht nur durch Bezahlung in Geld, sondern auch durch Verrechnung oder Erlass erfolgen (vgl. BGE 115 III 100; Kurt Amonn/Fridolin Walther, a.a.O., § 19 N. 54 und Urteil des Kantonsgerichts KSK 13 55/57 vom 3. Dezember 2013 E. 7. c)). Im definitiven Rechtsöffnungsverfahren kann Tilgung durch Verrechnung nur dann geltend gemacht werden, wenn die Gegenforderung durch ein gerichtliches Urteil oder durch eine vorbehalts- und be- dingungslose Anerkennung der Gegenpartei belegt ist. Das heisst, die verurkun- dete Gegenforderung muss mindestens zur provisorischen Rechtsöffnung taugen. Die Gegenforderung muss folglich auf einer Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG beruhen, damit sie zur Verrechnung gelangen kann (vgl. BGE 115 III 100; PKG 1990 Nr. 31; Urteil des Kantonsgerichts KSK 13 55/57 vom 3. Dezem- ber 2013 E. 7. d)). Ferner muss der Schuldner sämtliche Voraussetzungen der Verrechnung beweisen: Gegenseitigkeit der Forderung, Fälligkeit und Klagbarkeit der Verrechnungsforderung, Erfüllbarkeit der Hauptforderung und Gleichartigkeit der Leistungen (vgl. Daniel Staehelin, a.a.O., N. 10 zu Art. 81 SchKG). Besteht eine Gegenforderung, erfolgt die Verrechnung nicht ispo iure, sondern sie muss vom Verrechnenden erklärt werden (Art. 124 Abs. 1 OR). Will sich der Schuldner auf eine Tilgung durch Verrechnung berufen, muss er daher spätestens im Rechtsöffnungsverfahren eine wirksame Verrechnungserklärung abgeben (vgl. Daniel Staehelin, a.a.O., N. 11 zu Art. 81 SchKG sowie N. 94 zu Art. 82 SchKG). b)Der Beschwerdeführer erhob vor der Vorinstanz keine explizite Verrech- nungseinrede, sondern legte lediglich Umstände dar, die nach seiner Auffassung zur Abänderung des Scheidungsurteils hätten führen müssen. Er bezog sich dabei unter anderem auf den angeblichen Mehrverdienst seiner geschiedenen Ehegat- tin. Y._____ habe heimlich 48 % anstatt der vereinbarten 40 % gearbeitet. Trotz ihres höheren Einkommens von CHF 460.00 pro Monat habe sie von ihm weiter- hin monatlich CHF 3'200.00 an Unterhaltsbeiträgen erhalten. Dies ergebe eine Differenz von CHF 5'520.00 (12 x CHF 460.00) pro Jahr, die er gerne zurücker- stattet hätte. Zudem habe sie das Auto im Wert von CHF 10‘000.00 sowie die
Seite 7 — 9 Kaution von CHF 5‘000.00 behalten dürfen. Die Forderung von Y._____ gehe da- her zu weit und sei nicht fair (vgl. Akten der Vorinstanz, act. 4.7). Unter diesen Umständen erscheint fraglich, ob die Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner vorinstanzlichen Stellungnahme überhaupt die Anforderungen an eine wirk- same Verrechnungserklärung erfüllen. Dies gilt jedenfalls mit Bezug auf die in der zweiten Beschwerdeschrift angeführte Gegenforderung für die Überlassung des Autos und der Mietkaution, ergibt sich aus der vorinstanzlichen Stellungnahme doch nicht der geringste Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer deswegen irgendwelche Forderungen gegen die Beschwerdegegnerin hätte geltend machen und zur Verrechnung bringen wollen. Eine erstmals im Beschwerdeverfahren er- hobene Verrechnungseinrede kann indessen aufgrund des Novenverbotes (Art. 326 ZPO) nicht mehr berücksichtigt werden. Als materiell-rechtliche Einrede ist die Verrechnungseinrede im Rechtsmittelverfahren nämlich nur noch zu beachten, wenn die Tatsachenbehauptungen und Beweisanträge, mit denen sie begründet wird, novenrechtlich zulässig sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_432/2013 vom 14. Januar 2014 E. 2.2 für das Berufungsverfahren). Sind Noven – wie dies bei der Beschwerde der Fall ist – ausgeschlossen (Art. 326 ZPO), muss eine erst mit der Beschwerde abgegebene Verrechnungserklärung folglich unberücksichtigt bleiben. Was sodann die geltend gemachte Verrechnung mit zu viel bezahlten Un- terhaltsbeiträgen anbelangt, fehlt es jedenfalls wie der Vorderrichter zutreffend erwogen hat am erforderlichen Urkundenbeweis für die Gegenforderung. Um seine Behauptung, dass die Beschwerdegegnerin entgegen der Vereinbarung im Scheidungsverfahren mehr als 40% gearbeitet habe, zu belegen, hat der Be- schwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren zwar unter anderem ein Arbeits- zeugnis (Zwischenzeugnis) von Y._____ vom 11. Januar 2012 eingereicht (vgl. Akten der Vorinstanz, act. 4.6). Darin wird tatsächlich eine Anstellung mit einem Pensum von 48% bestätigt, während im Protokoll über die Anhörung der Parteien im Scheidungsverfahren von einer 40%-igen Erwerbstätigkeit der Ehefrau die Re- de ist (vgl. Akten der Vorinstanz, act. 4.4). Dass die Beschwerdegegnerin deswe- gen einen höheren Verdienst erzielte als denjenigen, der dem Scheidungsurteil zugrunde gelegt wurde, geht daraus hingegen nicht hervor. Dazu kommt, dass ein allfälliger Mehrverdienst nicht automatisch zur Reduktion des Unterhaltsbeitrages in ebensolchem Umfang geführt hätte. Da die Parteien in der gerichtlich geneh- migten Scheidungskonvention keine Mehrverdienstklausel vereinbart haben, hätte eine allfällige Anpassung des nachehelichen Unterhalts in einem Abänderungsver- fahren vor dem ordentlichen Richter (Art. 129 Abs. 1 ZGB) durchgesetzt werden müssen. Nichts anderes gilt mit Bezug auf die Änderungen in seiner eigenen Le- benssituation (Wiederverheiratung, Geburt einer Tochter, etc.), welche nach Auf-
Seite 8 — 9 fassung des Beschwerdeführers zu einer Senkung der Unterhaltszahlung hätte führen sollen. Solange das Scheidungsurteil des Bezirksgerichts A._____ vom 20. März 2009 nicht durch ein neues Urteil oder eine schriftliche Vereinbarung gemäss Art. 284 Abs. 2 ZPO abgeändert worden ist, bleiben die bisherigen Unter- haltsbeiträge gemäss dem rechtskräftigen Scheidungsurteil geschuldet und voll- streckbar. Entsprechend fehlt es an einem Anspruch auf Rückerstattung zu viel bezahlter Unterhaltsbeiträge, welcher mit der in Betreibung gesetzten Forderung verrechnet werden könnte. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und ist abzuweisen. 5.Der angefochtene Rechtsöffnungsentscheid ist somit zu Recht ergangen, womit sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist und abzuweisen ist. Diesen Entscheid kann die Vorsitzende in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; BR 110.100) und Art. 11 Abs. 2 KGV in einzelrichterlicher Kompetenz erlassen. 6.Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten werden vorliegend in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 48 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebVSchKG; SR 281.35) auf CHF 350.00 festgesetzt und mit dem vom Be- schwerdeführer geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet. Auf- grund der klaren Sach- und Rechtslage wurde keine Beschwerdeantwort einge- holt, womit Y._____ keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.
Seite 9 — 9 III. Demnach wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 350.00 gehen zu Lasten von X._____ und werden mit dem von ihm in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3.Gegen diese, einen Streitwert von weniger als CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG Beschwer- de in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeu- tung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bun- desgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Aus- fertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG. 4.Mitteilung an: