KSK 2017 10

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.:Chur, 02. März 2017Schriftlich mitgeteilt am: KSK 17 1003. März 2017 Entscheid Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Präsident Brunner In der Schuldbetreibungs- und Konkursbeschwerde des X., Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Sabina Nüesch, Bellerivestrasse 7, 8008 Zürich, gegen das Inventar im Konkurs der Y., 7302 Landquart, vom 12. Januar 2017, des Betreibungs- und Konkursamtes Landquart, betreffend Inventar,

Seite 2 — 4 wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 02. Februar 2017 samt mitge- reichten Akten, in die Vernehmlassung des Betreibungs- und Konkursamtes Lan- dquart vom 20. Februar 2017 samt mitgereichten Verfahrensakten sowie nach Feststellung und in Erwägung, –dass der Einzelrichter am Bezirksgericht Landquart am 4. Januar 2016 über die Y._____ mit Sitz in O.1_____ den Konkurs eröffnete und mit Entscheid vom 3. Februar 2016 die Durchführung des Konkurses im summarischen Ver- fahren anordnete, –dass das Betreibungs- und Konkursamt Landquart am 12. Januar 2017 das Inventar im Konkurs Nr. _____ aufnahm und vom 23. Januar bis 2. Februar 2017 für die Gläubiger auflegte, –dass in diesem Inventar unter Ziff. 11 pro memoria das nicht einbezahlte Akti- enkapital über CHF 288'000.00 des Aktionärs X._____ aufgeführt wurde, –dass X._____ dagegen am 2. Februar 2017 beim Kantonsgericht von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Be- schwerde einreichen liess mit dem Begehren, die entsprechende Verfügung des Betreibungs- und Konkursamtes Landquart sei aufzuheben, –dass in der Begründung ausgeführt wurde weshalb aus Sicht des Beschwer- deführers keine Liberierungspflicht seinerseits bestehe, –dass das Betreibungs- und Konkursamt Landquart in seiner Vernehmlassung vom 20. Februar 2017 beantragte, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten bzw. diese sei abzuweisen, –dass gemäss Art. 17 SchKG mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Be- treibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde innert 10 Tagen wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden kann, –dass die Beschwerde rechtzeitig eingereicht wurde, –dass gemäss ständiger bundesgerichtlicher Praxis das Erstellen des Inventars eine interne Massnahme der Konkursverwaltung ist, die keine Wirkung ge- genüber Drittpersonen entfaltet und die nicht endgültig über die Zugehörigkeit von Vermögenswerten zur Konkursmasse entscheidet,

Seite 3 — 4 –dass deshalb zwar gegen die Weigerung der Konkursverwaltung, einen Ge- genstand in das Konkursinventar aufzunehmen, Beschwerde geführt werden kann, indessen nicht gegen die Aufnahme eines Vermögenswertes in das In- ventar (vgl. BGE 5A_53/2013 E.4.2; 5A_517/2012 E.1.2; Jolanta Kren Kostki- ewicz, SchKG-Kommentar Orell Füssli, 19. Auflage, Zürich 2016, N 4 ff. zu Art. 221 SchKG; Bauer, in: Bauer/Staehelin, Bundesgesetz über Schuldbetrei- bung und Konkurs, Ergänzungsband zur 2. Auflage, Basel 2017, N 34 zu Art. 221 SchKG; Lustenberger, in: Staehelin/Bauer/Staehelin, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs II, 2. Auflage, Basel 2010, N 33 f. zu Art. 221 SchKG), –dass somit gegen die Aufnahme der Ziffer 11 des Inventars betreffend das nicht einbezahlte Aktienkapital des Aktionärs X._____ keine Beschwerdemög- lichkeit besteht, so dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann, –dass gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 das Beschwerdeverfahren kostenlos ist, so dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens beim Kanton Graubünden ver- bleiben, –dass dieser Entscheid in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 GOG in einzelrichter- licher Kompetenz ergeht,

Seite 4 — 4 entschieden: 1.Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 800.00 verbleiben beim Kanton Graubünden. 3.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c/d BGG Be- schwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lau- sanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schrift- lich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Ent- scheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzurei- chen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vor- aussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4.Mitteilung an:

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Graubünden
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GR_KG_003
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GR_KG_003, KSK 2017 10
Entscheidungsdatum
02.03.2017
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026