Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.:Chur, 30. Januar 2017Schriftlich mitgeteilt am: KSK 16 9602. August 2017 Entscheid Schuldbetreibungs- und Konkurskammer VorsitzMichael Dürst Aktuarin ad hoc Janka In der Schuldbetreibungs- und Konkurssache des X . _ _ _ _ _ , Beschwerdeführer, vertreten durch das Steueramt des Kantons X., gegen den Entscheid der Einzelrichterin SchKG am Bezirksgericht Hinterrhein vom 23. November 2016, mitgeteilt am 7. Dezember 2016, in Sachen des Beschwerdefüh- rers gegen Y., Beschwerdegegner, betreffend definitive Rechtsöffnung, hat sich ergeben:
Seite 2 — 14 I. Sachverhalt A.Das Betreibungsamt Viamala stellte am 19. September 2016 unter der Be- treibungs-Nr. _____ einen Zahlungsbefehl über einen Forderungsbetrag von CHF 179.10 nebst bis zum Betreibungstag angelaufenen Verzugszinsen von CHF 1.70 sowie laufenden Verzugszins von 3 % ab dem 6. September 2016 mit dem Kanton X._____ als Gläubiger und Y._____ als Schuldner aus. Als Forde- rungsgrund wurde im Zahlungsbefehl "Direkte Bundessteuer 2014" angegeben. Y._____ erhob gegen den ihm am 27. September 2016 zugegangenen Zahlungs- befehl fristgerecht Rechtsvorschlag. B.Mit Eingabe vom 4. Oktober 2016 gelangte der Kanton X., vertreten durch das Steueramt der Gemeinde A., an das Bezirksgericht Hinterrhein (seit 1. Januar 2017 Regionalgericht Viamala) und beantragte, in der genannten Betreibung gestützt auf Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG die definitive Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 180.80 (Forderung CHF 179.10 plus Verzugszinsen von CHF 1.70) zuzüglich 3 % Zins ab dem 6. September 2016 auf dem Betrag von CHF 179.10 zu erteilen und Y._____ zur Bezahlung einer angemessenen Partei- entschädigung zu verpflichten. Dem Rechtsöffnungsgesuch legte das Steueramt der Gemeinde A._____ den Zahlungsbefehl, die Veranlagungsverfügung und Steuerrechnung vom 12. April 2016 (samt Veranlagungsberechnung) für die Direk- te Bundessteuer 2014 sowie einen Kontoauszug vom 4. Oktober 2016 bei. C.Mit prozessleitender Verfügung vom 7. Oktober 2016 wurde Y._____ vom Bezirksgericht Hinterrhein zur Stellungnahme aufgefordert. Nach polizeilicher Zu- stellung der Aufforderung am 8. November 2016 liess er sich innert der ihm neu angesetzten Frist nicht vernehmen. D.Die Einzelrichterin am Bezirksgericht Hinterrhein erkannte mit Entscheid vom 23. November 2016, gleichentags im Dispositiv ohne schriftliche Begründung eröffnet und am 7. Dezember 2016 schriftlich begründet mitgeteilt, was folgt: „1. Das Rechtsöffnungsgesuch wird abgewiesen. 2.Die Gerichtskosten von CHF 100.00 gehen zu Lasten des X._____. Sie werden aus dem von ihm in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor- schuss bezogen und sind damit getilgt. 3.Es wird keine Umtriebsentschädigung zugesprochen. 4.(Rechtsmittelbelehrung) 5.(Mitteilung).“
Seite 3 — 14 E.Gegen diesen Entscheid führte der Kanton X., vertreten durch das Steueramt der Gemeinde A. und wiedervertreten durch den Leiter der Rechtsabteilung des Kantonalen Steueramts, am 19. Dezember 2016 Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden mit folgenden Anträgen: „1. Der Rechtsöffnungsentscheid der Einzelrichterin SchKG des Bezirks- gerichts Hinterrhein vom 23. November 2016 in der Betreibung Nr. _____ des Betreibungsamts der Region Viamala sei aufzuheben. 2. Es sei in der Betreibung Nr. _____ des Betreibungsamtes der Region Viamala definitive Rechtsöffnung zu erteilen. 3. Der Kanton X._____ sei für das Beschwerdeverfahren angemessen zu entschädigen." F.Mit prozessleitender Verfügung vom 21. Dezember 2016 setzte die Vorsit- zende der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer Y._____ eine unter Berück- sichtigung der Betreibungsferien (Art. 56 Ziffer 2 SchKG) festgesetzte Frist bis zum 11. Januar 2017 zur Einreichung der Beschwerdeantwort an, welche in der Folge unbenützt ablief. Zudem wurde das Bezirksgericht Hinterrhein aufgefordert, dem Kantonsgericht innert derselben Frist sämtliche Akten mit einem genauen Aktenverzeichnis zuzustellen. Der Kanton X._____ wurde sodann mit prozesslei- tender Verfügung gleichen Datums aufgefordert, dem Kantonsgericht einen Kos- tenvorschuss von CHF 150.00 zu überweisen, welcher am 30. Dezember 2016 fristgerecht eingegangen ist. G.Auf die weitergehenden Ausführungen in den Rechtsschriften sowie im an- gefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägun- gen eingegangen. II. Erwägungen
Seite 4 — 14 (Art. 251 Abs. 1 ZPO). Da der Streitwert des vorliegenden Verfahrens unter CHF 5'000.00 verbleibt, ergeht gemäss Art. 7 Abs. 2 lit. a EGzZPO ein Entscheid in einzelrichterlicher Kompetenz. 1.2.Bei Anfechtung eines im summarischen Verfahren ergangenen Entscheides beträgt die Beschwerdefrist zehn Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen, und zwar schriftlich, begründet sowie unter Beilegung des angefochtenen Entscheides (Art. 321 Abs. 1 und 3 ZPO). Der vorliegend angefochtene Entscheid datiert vom 23. November 2016 und wurde dem Beschwerdeführer am 7. Dezember 2016 mit schriftlicher Begründung mitge- teilt. Er ist diesem nach eigenen Angaben am 8. Dezember 2016 zugegangen. Die am 19. Dezember 2016 dagegen erhobene Beschwerde erweist sich – unter Berücksichtigung von Art. 142 Abs. 3 ZPO sowie von Art. 145 Abs. 4 ZPO in Ver- bindung mit Art. 56 Ziffer 2 und Art. 63 SchKG – als fristgerecht. Die übrigen Pro- zessvoraussetzungen geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist. 2.1.Nach Art. 320 ZPO kann mit der Beschwerde die unrichtige Rechtsanwen- dung (lit. a) und die offensichtlich unrichtige und damit willkürliche Feststellung des Sachverhalts (lit. b) gerügt werden. In Rechtsfragen verfügt die Rechtsmittel- instanz im Beschwerdeverfahren daher über eine freie Kognition, die derjenigen der Vorinstanz entspricht, wohingegen die Kognition der Rechtsmittelinstanz in Tatfragen im Beschwerdeverfahren auf eine Überprüfung, ob Willkür vorliege, be- schränkt bleibt (vgl. Myriam A. Gehri, in: Gehri/Jent-Sørensen/Kramer [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2015, N 2 zu Art. 320 ZPO; Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasen- böhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 3 ff. zu Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt ferner eine Begründungs- bzw. Rügepflicht. Die beschwerdeführende Partei hat mit anderen Worten in der Beschwerdeschrift im Einzelnen darzulegen, an wel- chen Mängeln der angefochtene Entscheid leide und auf welche Beschwerde- gründe sie sich beruft (Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., N 15 zu Art. 321 ZPO). Was nicht gerügt wird, hat demzufolge Bestand. 2.2.1. Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Es gilt mithin im Beschwerdeverfahren unter dem Vorbehalt besonderer gesetzlicher Be- stimmungen (Art. 326 Abs. 2 ZPO) ein umfassendes Novenverbot. Die Beschwer- de hat im Gegensatz zur Berufung nicht den Zweck, das vorinstanzliche Verfahren
Seite 5 — 14 weiterzuführen, sondern dient einer Rechtskontrolle des angefochtenen Ent- scheids. Massgebend ist somit der Prozessstoff, wie er im Zeitpunkt der Ausfäl- lung des erstinstanzlichen Entscheids bestanden hat (Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., N 3 f. zu Art. 326 ZPO). Das Novenverbot gilt nicht nur bei Verfahren, wel- che der Verhandlungsmaxime unterliegen, sondern auch bei jenen, welche vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht sind. Zulässig sind hingegen neue rechtliche Erwägungen (vgl. Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., N 3 zu Art. 326 ZPO; Dominik Gasser/Brigitte Rickli, Schweizerische Zivilprozessordnung, Kurzkommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2014, N 1 zu Art. 326 ZPO). 2.2.2. Als Folge des Novenverbotes müssen vorliegend sämtliche Urkunden, wel- che nicht bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingebracht wurden, grundsätzlich unbeachtlich bleiben. Dies betrifft nebst der Kopie des Betreibungsbegehrens (act. B.5) namentlich die beiden Mahnungen vom 7. Juni 2016 und 26. Juli 2016 (act. B.3 und B.4), welche der Beschwerdeführer zum Nachweis der entsprechenden Vorbringen erstmals mit der Beschwerde eingereicht hat. Im Rechtsöffnungsge- such hatte das Steueramt A._____ zwar auf die erfolgten Mahnungen hingewie- sen, diese aber nicht urkundlich belegt und stattdessen lediglich darum ersucht, allfällig fehlende Akten mit der Einladung zum Rechtsöffnungsvorstand nachzufor- dern. Zu Recht hat die Vorderrichterin diesbezüglich erwogen, dass auf ein derar- tiges Ersuchen nicht einzugehen sei, da es auch unter Berücksichtigung der ge- richtlichen Fragepflicht (Art. 56 ZPO) nicht Aufgabe des Rechtsöffnungsgerichts sein könne, eine gesuchstellende Partei expressis verbis zur Einlage von Bewei- surkunden aufzufordern, die sie in ihrer Eingabe selber namhaft gemacht habe und deren rechtliche Relevanz ihr augenscheinlich bekannt sei. Das Steueramt hätte daher die vorgängige Mahnung, welche gemäss Art. 165 Abs. 1 des Bun- desgesetzes über die direkten Bundesteuern (DBG; SR 642.11) eine gesetzliche Bedingung für die Einleitung des Betreibungsverfahrens bildet, bereits mit ihrem Rechtsöffnungsgesuch durch die entsprechende(n) Urkunde(n) belegen müssen (Art. 221 Abs. 2 lit. c in Verbindung mit Art. 219 ZPO). Deren Nachreichung im Beschwerdeverfahren erweist sich mithin als verspätet. Dass die beiden Mahnun- gen vor erster Instanz unbewiesen geblieben sind, schadet dem Beschwerdefüh- rer vorliegend allerdings nicht. Beweisbedürftig sind bei Geltung des Verhand- lungsgrundsatzes (Art. 55 ZPO), welchem auch das Rechtsöffnungsverfahren un- tersteht (Art. 255 ZPO e contrario; BGE 141 I 97 E. 6), nämlich nur streitige Tatsa- chen (Art. 150 Abs. 1 ZPO). Vorliegend hat der Beschwerdegegner von der ihm eingeräumten Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnahme keinen Gebrauch ge- macht, weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführers im seinem Rechtsöff-
Seite 6 — 14 nungsgesuch unbestritten geblieben sind. Das Gericht hat daher davon auszuge- hen, dass die im Gesuch behaupteten Mahnungen tatsächlich erfolgt sind und das für den Bezug der Bundessteuern vorgeschriebene Prozedere somit eingehalten wurde. 2.2.3. Vom Novenverbot nicht erfasst wird dagegen der mit der Beschwerde ein- gereichte Auszug aus dem Handkommentar zum DBG (act. B.9). Dabei handelt es sich – im Unterschied zu den anderen soeben erwähnten Beilagen – nicht um ein Beweismittel zu einer Tatsachenbehauptung, sondern um die Kopie einer Litera- turstelle, mit welcher die rechtlichen Ausführungen in der Beschwerde untermauert werden sollen. Wie eingangs dargelegt, sind neue rechtliche Erwägungen im Be- schwerdeverfahren durchaus zulässig, weshalb dem Gericht – zusammen mit der Beschwerde oder der Beschwerdeantwort – auch Auszüge aus Lehre und Recht- sprechung, auf welche in der Rechtsschrift selber Bezug genommen wird, einge- reicht werden dürfen. 3.1.Hat der Schuldner gegen einen Zahlungsbefehl Rechtsvorschlag erhoben, kann die Betreibung erst fortgesetzt werden, wenn der Rechtsvorschlag durch Er- teilung der Rechtsöffnung beseitigt ist. Beruht die in Betreibung gesetzte Forde- rung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid (Art. 80 Abs. 1 SchKG), kann dem betreibenden Gläubiger die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn der Betriebene nicht durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Urteils getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind gemäss Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden. Jede voll- streckbare Verfügung einer schweizerischen Verwaltungsbehörde berechtigt zur definitiven Rechtsöffnung, gleichgültig, ob es sich um eine Bundesbehörde, eine kantonale oder kommunale Behörde handelt, welche gestützt auf Bundesrecht, kantonales oder kommunales Recht verfügt (vgl. Daniel Staehelin, in: Staehe- lin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbe- treibung und Konkurs I, 2. Aufl., Basel 2010, N 102 zu Art. 80 SchKG; Jolanta Kren Kostkiewicz/Hans Ulrich Walder, SchKG Kommentar, 18. Auflage, Zürich 2012, N 30 zu Art. 80 SchKG). 3.2.Das Rechtsöffnungsverfahren ist ein reines Vollstreckungsverfahren, in welchem – im Sinne eines Zwischenentscheides in der Betreibung – darüber ent- schieden wird, ob die betreffende Betreibung, die ein bestimmter Gläubiger für eine bestimmte Forderung gegen einen bestimmten Schuldner eingeleitet hat, fortgesetzt werden darf oder nicht (BGE 139 III 444 E. 4.1.1 = Pra 2014 Nr. 17 mit
Seite 7 — 14 Verweis auf BGE 94 I 365 E. 6). Es handelt sich um ein auf Urkunden gestütztes Verfahren, das nicht den Entscheid über den Bestand der in Betreibung gesetzten Forderung zum Gegenstand hat, sondern einzig über die Vollstreckbarkeit der vom Betreibenden beigebrachten Urkunde (BGE 136 III 583 E. 2.3 = Pra 2011 Nr. 55). Stützt der betreibende Gläubiger sein Rechtsöffnungsbegehren auf einen Verwaltungsakt im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Ziffer 2 SchKG, setzt die angestrebte definitive Rechtsöffnung voraus, dass die zu vollstreckende Verfügung vollstreck- bar ist, was der Rechtsöffnungsrichter zu prüfen hat. Sodann prüft er – und zwar von Amtes wegen (vgl. dazu das zur amtlichen Publikation bestimmte Urteil des Bundesgerichts 5A_797/2016 vom 24. März 2017 E. 4) – folgende drei Identitäten: die Identität zwischen dem Betreibenden und dem auf dem Rechtsöffnungstitel genannten Gläubiger, die Identität zwischen dem Betriebenen und dem auf dem Titel bezeichneten Schuldner sowie die Identität zwischen der in Betreibung ge- setzten Forderung und derjenigen, die sich aus dem Rechtsöffnungstitel ergibt. Die Möglichkeiten des Schuldners zur Abwehr sind auf die Einwendungen gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG (durch Urkunden zu beweisende Tilgung oder Stundung, Verjährung) beschränkt. Einwendungen, die darauf abzielen, die Begründetheit der in der vollstreckbaren Verfügung ausgewiesenen Forderung infrage zu stellen, sind nicht zulässig. Im Verfahren um definitive Rechtsöffnung, welchem ein rechtskräftiges Urteil respektive eine rechtskräftige Verfügung zugrunde liegt, wird mithin nicht (mehr) über die Begründetheit der in Betreibung gesetzten Forderung entschieden (BGE 141 I 97 E. 5.2). Der mit einem Begehren um definitive Rechtsöffnung befasste Richter hat einzig zu prüfen, ob sich die in Betreibung ge- setzte Forderung aus dem vorgelegten Titel ergibt. Hingegen hat er den Titel we- der materiell zu überprüfen noch auszulegen (BGE 124 III 501 E. 3.a = Pra 1999 Nr. 137). Ist der Titel hinsichtlich des Bestands der Forderung unklar oder unvoll- ständig, bleibt es Aufgabe des Sachgerichts, Klarheit zu schaffen (BGE 135 III 315 E. 2.3). 4.1. Die Vorderrichterin hat das Begehren des Beschwerdeführers um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für die in Betreibung gesetzte Forderung (direkte Bundessteuern 2014) abgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der vom Gläubiger eingelegte, auf eine bestimmte Geldsumme lautende, einen Hin- weis auf die generell-abstrakte Rechtsquelle (Direkte Bundessteuer DBSt) für die obrigkeitliche Verfügung und eine Rechtsmittelbelehrung enthaltende Titel die in- haltlichen Voraussetzungen, welche praxisgemäss an die Qualität eines definitiven Rechtsöffnungstitels gemäss Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG gestellt würden, erfülle. Nebst der Titelqualität sei auch die Vollstreckbarkeit grundsätzlich von Amtes we-
Seite 8 — 14 gen zu prüfen. Obwohl der Gesuchsteller sich weder zur Vollstreckbarkeit geäus- sert noch sich bequemt habe, eine einschlägige Vollstreckbarkeitsbescheinigung beizubringen, könne vorliegend von der Vollstreckbarkeit der Steuerverfügung ausgegangen werden, zumal schuldnerseits weder deren gesetzmässige Eröff- nung bestritten werde noch Anzeigen dafür bestünden, dass Rechts- kraft/Vollstreckbarkeit hemmende Rechtsbehelfe eingelegt worden seien. Gemäss Verfügung/Titel sei die direkte Bundessteuer (DBSt) 2014 veranlagt worden. Die- ser Rechts- und Verfügungsgrund tauche ausdrücklich und übereinstimmend in Veranlagung, Zahlungsbefehl und Rechtsöffnungsgesuch auf. Als betreibende und die Rechtsöffnung beantragende Partei werde hingegen der Kanton X._____ be- nannt. Dieser respektive die in der St. Gallischen Gesetzgebung bezeichneten kantonalen und kommunalen Behörden seien zwar gesetzlich mit der Veranlagung sowie Einzug/Vollstreckung der direkten Bundessteuer beauftragt, der Kanton werde dadurch aber nicht zum Gläubiger der direkten Bundessteuern. Gläubigerin der titelgestützten Forderung sei vielmehr die Schweizerische Eidgenossenschaft. Es sei daher festzustellen, dass bereits die Betreibung namens eines Nichtgläubi- gers erhoben und fälschlicherweise der Vertreter (Kanton X.) als Gläubiger bezeichnet worden sei. Im Verhältnis zum Zahlungsbefehl sei zwar konsequent, dass anschliessend auch die Rechtsöffnung im Namen des X. beantragt worden sei. Nichtsdestotrotz fehle indessen die zur Erteilung der Rechtsöffnung erforderliche Identität zwischen dem Veranlagungsgläubiger (Bund) und dem Be- treibungsgläubiger (X.). Zwar gebe eine mangelhafte Gläubigerbezeich- nung, welchen den wirklichen Gläubiger erkennen lasse, normalerweise keinen Anlass zur Aufhebung der Betreibung und schade es auch nicht, wenn die zum Bezug ermächtigte Verwaltungsabteilung als Gläubigerin im Betreibungsverfahren auftrete. Ein solcher Fall sei vorliegend aber nicht gegeben, da weder der Kanton X. (Gebietskörperschaft) noch das Steueramt der Gemeinde A._____ (Ver- waltungsabteilung der Politischen Gemeinde A.) eine Verwaltungsabteilung der Schweizerischen Eidgenossenschaft seien. Sowohl im Zahlungsbefehl als auch im Rechtsöffnungsgesuch werde klar und unzweideutig der Kanton X. als Gläubiger bezeichnet, obwohl dieser bei richtiger Betrachtung des Rechtsöff- nungstitels nicht der Gläubiger sei. Es handle sich daher nicht bloss um eine da- hingehend mangelhafte Gläubigerbezeichnung, dass "eine Betreibung zu Gunsten des Verwaltungszweiges" anstatt seiner (eigenen) Gebietskörperschaft gemacht werde, sondern es sei von einem Verwaltungszweig namens/in Vertretung für ei- nen Nichtgläubiger betrieben worden. Dass die gegen ihn durch das Steueramt der Gemeinde A._____ (Vertreter des Gläubigers) für den Kanton X._____ (Gläu- biger) angehobene Betreibung im Grunde für die Schweizerische Eidgenossen-
Seite 9 — 14 schaft gedacht bzw. in deren Namen erhoben werden wollte oder sollte, habe der Schuldner als Laie nicht ohne weiteres erkennen können. Das Erfordernis der Identität von Titelgläubiger, Betreibungsgläubiger und Rechtsöffnungsgläubiger könne zwar durchbrochen werden, wenn der Rechtsöffnungskläger seine Berech- tigung aus lückenloser/n Singular- oder Universalsukzession/en urkundlich nach- weise. Eine derartige Rechtsnachfolge des X._____ in Bezug auf die streitbetrof- fenen direkten Bundessteuern 2014 sei jedoch weder behauptet noch ergäben sich aufgrund der Akten Hinweise dafür. Das Rechtsöffnungsgesuch sei daher abzuweisen. 4.2.Der Beschwerdeführer wendet sich in seiner Beschwerde zunächst gegen den Vorwurf, im vorinstanzlichen Verfahren keine Vollstreckbarkeitsbescheinigung beigebracht zu haben, und hält in diesem Zusammenhang fest, dass sich die Voll- streckbarkeitsbescheinigung auf dem Rechtsöffnungsgesuch selber, nämlich auf dessen Seite 2, befunden habe. Tatsächlich hat das Steueramt A._____ an der genannten Stelle – quasi als Anhang zum Gesuch – als dafür zuständige Steuer- behörde bescheinigt, dass die Steuerveranlagung in Rechtskraft erwachsen ist. Insofern muss sich die Vorderrichterin daher eine offensichtlich falsche Sachver- haltsfeststellung vorwerfen lassen, welche sich allerdings nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers ausgewirkt hat, da die Vorderrichterin dennoch – und zwar zu Recht (vgl. dazu Daniel Staehelin, a.a.O., N 124 zu Art. 80; BGE 141 I 97 E. 7.1) – von der Vollstreckbarkeit der Verfügung ausgegangen ist. Dies ist seitens des Be- schwerdegegners denn auch unbestritten geblieben, weshalb darauf nicht mehr zurückzukommen ist. 4.3.1. Mit Bezug auf die von der Vorderrichterin verneinte Gläubigerstellung führt der Beschwerdeführer sodann – unter Verweis auf Art. 2 und 160 des Bundesge- setzes über die direkte Bundessteuer, eine diesbezügliche Kommentarstelle sowie zwei nicht amtlich publizierte Bundesgerichtsentscheide – aus, dass die Veranla- gung und der Bezug der direkten Bundessteuer durch die Kantone in eigenem Namen, aber auf Rechnung des Bundes erfolgen würden. Der Steueranspruch stehe dem Bund zu, die Kantone seien aber Steuergläubiger der direkten Bundes- steuer und nicht etwa nur Einzieher dieser Steuern. Es sei daher korrekt gewesen, sowohl auf dem Zahlungsbefehl wie auch im Rechtsöffnungsgesuch den Kanton X._____ als Gläubiger aufzuführen. Die Vorinstanz habe eine unrichtige Rechts- anwendung – insbesondere von Art. 80 SchKG – vorgenommen, weshalb ihr Ent- scheid aufzuheben sei.
Seite 10 — 14 4.3.2. Wie bereits dargelegt, hat der Rechtsöffnungsrichter unter anderem die Identität zwischen dem Betreibenden und dem auf dem Rechtsöffnungstitel ge- nannten Gläubiger zu prüfen. Diese Prüfung beschränkt sich indessen auf den formellen Aspekt, ob es sich bei der betreibenden (und um Rechtsöffnung ersu- chenden) Person um jene handelt, die auch im Titel als Gläubiger aufgeführt ist. Eine materiellrechtliche Überprüfung des Titels, einschliesslich der Frage, ob er zu Recht auf den darin genannten Gläubiger lautet, ist ihm verwehrt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5P.14/2003 vom 27. März 2003 E. 3). Indem die Vorderrichterin materiellrechtliche Überlegungen zur Frage, wer Gläubiger der direkten Bundes- steuer ist, angestellt hat, hat sie somit ihre Prüfungsbefugnis überschritten. Daran ändert auch nichts, dass in der vom Beschwerdeführer vorgelegten Veranla- gungsverfügung (act. III./3 der Vorinstanz) der Steuergläubiger nirgends ausdrück- lich bezeichnet wird. Immerhin sind im Briefkopf nämlich die verfügende Behörde (das Steueramt der Gemeinde A.) und parallel dazu (auf der rechten Seite) der Kanton X. aufgeführt, was darauf schliessen lässt, dass das kommunale Steueramt im Namen des Kantons handelt. Dass die Schweizerische Eidgenos- senschaft Gläubigerin der veranlagten Forderung sein soll, geht aus der Verfü- gung dagegen gerade nicht hervor. Allein aus der Tatsache, dass mit der Verfü- gung die direkte Bundessteuer veranlagt wird, lässt sich solches jedenfalls nicht ableiten. Soweit im Fehlen einer expliziten Nennung des Steuergläubigers eine mangelhafte Gläubigerbezeichnung zu erblicken wäre, bleibt festzuhalten, dass die Person des Gläubigers im Titel zwar grundsätzlich klar und eindeutig genannt sein muss, die formellen Anforderungen an die Parteibezeichnung im Betrei- bungsverfahren aber nicht überspannt werden dürfen. Entscheidend ist, ob die mangelhafte Gläubigerbezeichnung beim Schuldner zu Unsicherheiten hinsichtlich der Person des Gläubigers führt. Das Bundesgericht hat wiederholt erkannt, dass in Fällen, wo die zum Bezug von Forderungen des Gemeinwesens ermächtigte kommunale oder kantonale Amtsstelle als Gläubigerin auftritt, keine Zweifel über die eigentliche Gläubigerschaft bestehen könnten. Vielmehr liege es auf der Hand, dass ein kantonales Amt, dass von Gesetzes wegen eine Forderung zu verfügen und einzutreiben hat, nicht für sich selbst, sondern für das Gemeinwesen, für das es tätig ist, erlasse (Urteil des Bundesgerichts 5P.330/2004 vom 22. Dezember 2004 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen). Die gegenteilige Annahme der Vorderrichte- rin, dass gemäss Titel/Verfügung offensichtlich die Schweizerische Eidgenossen- schaft und nicht der Kanton X._____ Gläubigerin der titelgestützten Forderung sei, erweist sich vor diesem Hintergrund als unhaltbar.
Seite 11 — 14 4.3.3. Hinzu kommt, dass die Vorderrichterin die – an sich gar nicht zu prüfende – Frage der materiellen Berechtigung (Aktivlegitimation) an der direkten Bundes- steuer auch falsch beurteilt hat. Richtig ist zwar, dass die direkte Bundessteuer vom Bund erhoben wird (Art. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteu- er [DBG]; SR 642.11), sie wird indessen, wenn auch unter Aufsicht des Bundes, von den Kantonen veranlagt und bezogen (Art. 2 und Art. 160 DGB). Steuergläu- biger und zur rechtlichen Vollstreckung der Steuerforderung befugt ist derjenige Kanton, in dessen Gebiet und durch dessen Organe die direkte Bundessteuer veranlagt wird. Als Rechtsträger ist der Kanton – in Vertretung des Bundes – Par- tei, und aus der Sicht des Zivilprozessrechts kommt ihm damit auch Prozessfähig- keit zu, d.h. das Recht, den Prozess als Partei selbst oder durch selbst bestellte Vertreter zu führen (Urteil des Bundesgerichts 5P.471/2000 vom 19. Februar 2001 E. 5 mit weiteren Hinweisen; ebenso Entscheid der Schuldbetreibungs- und Kon- kurskammer des Kantonsgerichts von Graubünden KSK 12 21 vom 27. März 2012). Der Kanton X._____ ist demnach berechtigt, die Bezahlung der von ihm veranlagten Bundessteuer in eigenem Namen zu fordern. Die gegenteilige Auffas- sung der Vorderrichterin steht in Widerspruch zur bundesgerichtlichen Rechtspre- chung und wird vom Beschwerdeführer zu Recht als unrichtige Rechtsanwendung gerügt. 4.3.4. Nach dem Gesagten liegt mit der vom Beschwerdeführer eingereichten Veranlagungsverfügung eine vollstreckbare Verfügung für die in Betreibung ge- setzte Forderung vor. Dass diese die inhaltlichen Voraussetzungen erfüllt, welche von Lehre und Rechtsprechung an die Qualität eines Rechtsöffnungstitels gemäss Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG gestellt werden, hat bereits die Vorderrichterin zutref- fend erkannt (vgl. angefochtener Entscheid E. 2.2). Die vom Rechtsöffnungsrichter von Amtes wegen zu prüfenden drei Identitäten, namentlich auch die Identität von betreibender und aus dem Titel berechtigter Person, sind gegeben. Einwendungen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG wurden seitens des Schuldners nicht erhoben. Folglich ist dem Beschwerdeführer in Gutheissung seiner Beschwerde die definiti- ve Rechtsöffnung für die betriebene Forderung von CHF 179.10 (Bundessteuer 2014) zu erteilen. 5.1. Mit seinem Gesuch hat der Beschwerdeführer auch für die mit dem Zah- lungsbefehl geforderten Verzugszinsen (CHF 1.70 bis zum 5. September 2016 sowie 3% auf CHF 179.00 ab 6. September 2016) Rechtsöffnung beantragt. Pra- xisgemäss kann für Verzugszinsen aus Praktikabilitätsgründen auch dann Rechtsöffnung erteilt werden, wenn im Titel keine solchen ausgewiesen sind. Dies gilt jedenfalls dann, wenn es sich um einen geringfügigen, leicht feststellbaren und
Seite 12 — 14 liquiden Betrag handelt. Liquide Verhältnisse liegen namentlich dann vor, wenn sich sowohl der Beginn des Zinsenlaufs als auch die Höhe des Zinsfusses direkt aus dem Gesetz ergeben (vgl. Daniel Staehelin, a.a.O., N 49 und 134 zu Art. 80 mit zahlreichen Hinweisen; PKG 1993 Nr. 19). 5.2.Im vorliegenden Fall ergibt sich der geltend gemachte Verzugszins aus den einschlägigen Bestimmungen des DBG und der Verordnung des Eidgenössischen Finanzdepartementes (EFD) über Fälligkeit und Verzinsung der direkten Bundes- steuer (SR 642.124). Gemäss Art. 164 DBG muss der Zahlungspflichtige für die Beträge, die er nicht fristgemäss entrichtet, einen Verzugszins bezahlen, der vom EFD festgesetzt wird (Abs. 1); hat der Zahlungspflichtige bei Eintritt der Fälligkeit aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, noch keine Steuerrechnung erhalten, so beginnt die Zinspflicht 30 Tage nach deren Zustellung (Abs. 2). Entsprechend sieht denn auch Art. 3 Abs. 1 lit. a der Verordnung vor, dass die Zinspflicht 30 Ta- ge nach der Zustellung der definitiven oder provisorischen Rechnung beginnt. Entgegen der Auffassung der Vorderrichterin setzt daher die Verzugszinspflicht im Bereich der direkten Bundessteuer keine vorgängige Mahnung voraus. Für die Höhe des Verzugszinses verweist Art. 3 Abs. 2 der Verordnung sodann auf den dazugehörigen Anhang. Seit dem Jahre 2012 beträgt der Verzugszinssatz 3%. Der vom Beschwerdeführer ab dem 6. September 2016 geforderte Verzugszins von 3% auf CHF 179.10 ist demnach gesetzlich ausgewiesen, so dass auch hier- für Rechtsöffnung erteilt werden kann. Nichts anderes gilt für den bis zum 5. Sep- tember 2016 aufgelaufen Zins von CHF 1.70, entspricht dieser Betrag doch dem gesetzlichen Verzugszins für 114 Tage, mithin ab dem 15. Mai 2016. Der 30- tägigen Zahlungsfrist ab Zustellung der Veranlagungsverfügung/Steuerrechnung vom 12. April 2016 ist demnach bei der Berechnung des bereits verfallenen Zinses Rechnung getragen worden. Die Beschwerde ist folglich auch mit Bezug auf die geltend gemachten Verzugszinsen gutzuheissen. 6.1.In Analogie zu Art. 318 Abs. 3 ZPO entscheidet die Beschwerdeinstanz über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens, wenn sie einen neuen Entscheid trifft (Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, a.a.O., N 24 zu Art. 327 ZPO). Zu beachten sind dabei die allgemeinen Bestimmungen zum Kostenrecht (Art. 104 ff. ZPO). Der Gläubiger und Beschwerdeführer ist mit seinem Gesuch um Erteilung der Rechtsöffnung vorliegend vollumfänglich durchgedrungen. Die Kos- ten des Rechtsöffnungsverfahrens in Höhe von CHF 100.00 gehen entsprechend dem Verfahrensausgang (Art. 106 Abs. 1 ZPO) vollumfänglich zu Lasten des Schuldners und Beschwerdegegners.
Seite 13 — 14 6.2.Eine Partei, die ohne berufsmässige Vertretung prozessiert, hat nur in be- gründeten Fällen Anspruch auf eine angemessene Umtriebsentschädigung (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO), wobei es Aufgabe der ansprechenden Partei ist, die Entschädigung zu beantragen und dem Gericht sachlich überzeugende Gründe für die geltend gemachte Höhe der Umtriebsentschädigung vorzulegen (vgl. Viktor Rüegg, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2013, N 21 zu Art. 95 ZPO). Der Beschwerde- führer hat in seinem Gesuch zwar eine angemessene Parteientschädigung bean- tragt, dies aber nicht weiter begründet. Von der Zusprechung einer Parteientschä- digung ist unter diesen Umständen abzusehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5D_229/2011 vom 16. April 2012, E. 3.3.). 7.1.Die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens richten sich nach Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG; SR 281.35) und werden auf CHF 150.00 festgesetzt. Diese wären gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO grundsätzlich von der unterliegenden Partei zu tragen. Vorliegend hat der Beschwerdegegner allerdings am Beschwerdeverfahren nicht teilgenommen und kann mangels An- tragsstellung nicht als unterliegende Partei gelten. Zudem ist der angefochtene Entscheid ohne sein Zutun ergangen, hat er doch bereits vor der Vorderrichterin auf eine Stellungnahme zum Rechtsöffnungsgesuch verzichtet. Dass die Vorder- richterin die Rechtslage falsch beurteilt hat, hat nicht der Beschwerdegegner zu vertreten. Anderseits liegt aber auch kein derart grober Fehler der Vorderrichterin vor, dass sich eine Überbindung der Kosten an das Bezirksgericht Hinterrhein ge- stützt auf Art. 108 ZPO rechtfertigen würde. Aus Billigkeitsgründen verbleiben die Kosten des vorliegenden Verfahren daher dem Kanton Graubünden (Art. 107 Abs. 1 lit. f und Abs. 2 ZPO). 7.2.Der Beschwerdeführer hat auch für das Beschwerdeverfahren eine ange- messene Entschädigung beantragt. Nachdem er nach wie vor nicht anwaltlich ver- treten ist (die Beschwerde wurde vom Leiter des internen Rechtsdienstes des Kantonalen Steueramtes verfasst) und das Entschädigungsbegehren wiederum nicht weiter begründet wurde, sind die Voraussetzungen für die Zusprechung einer Parteientschädigung nicht gegeben.
Seite 14 — 14 III. Demnach wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Entscheid der Einzelrichterin SchKG am Bezirksgericht Hinterrhein vom 23. November 2016 wird aufgehoben. 2.In der Betreibung Nr. _____ des Betreibungsamtes Viamala (Zahlungsbe- fehl vom 19. September 2016) wird für die Beträge von CHF 179.10 und CHF 1.70 nebst Zins zu 3% seit dem 6. September 2016 auf CHF 179.10 die definitive Rechtsöffnung erteilt. 3.Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens von CHF 100.00 gehen zu Las- ten von Y.. Sie werden mit dem vom Kanton X. geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet und Y._____ wird verpflichtet, dem Kanton X._____ den Betrag von CHF 100.00 direkt zu ersetzen. 4.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 150.00 verbleiben beim Kanton Graubünden. Der vom Kanton X._____ geleistete Kostenvorschuss in Höhe von CHF 150.00 wird ihm durch das Kantonsgericht zurückerstat- tet. 5.Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen ge- sprochen. 6.Gegen diese einen Streitwert von weniger als CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG Beschwer- de in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeu- tung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bun- desgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Aus- fertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG. 7.Mitteilung an: