Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.:Chur, 02. Dezember 2016Schriftlich mitgeteilt am: KSK 16 7207. Dezember 2016 (Mit Urteil 5A_958/2016 vom 19. Dezember 2016 ist das Bundesgericht auf die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde nicht eingetreten.) Entscheid Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs VorsitzBrunner Aktuar ad hocGuetg In der Schuldbetreibungs- und Konkursbeschwerde des X._____, Beschwerdeführer, gegen den Zahlungsbefehl des Betreibungs- und Konkursamtes Plessur vom 28. Oktober 2016, in Sachen der Y . _ _ _ _ _ , Gläubiger und Beschwerdegegnerin, gegen den Schuldner und Beschwerdeführer, betreffend Zahlungsbefehl, hat sich ergeben:
Seite 2 — 8 I. Sachverhalt A.Die Y._____ reichte am 27. Oktober 2016 beim Betreibungs- und Konkur- samt der Region Plessur (nachfolgend BKA Plessur) ein Betreibungsbegehren gegen X._____ für den Betrag von CHF 10'000'000.-- nebst Zins von 5% seit 1. Januar 2012 ein. Als Forderungsgrund werden "versprochene Investmentgarantie" sowie "ungetreue Geschäftsbesorgung" benannt (BKA Plessur act. 1). B.In der Folge forderte das BKA Plessur die Y._____ mit Verfügung vom 31. Oktober 2016 zur Leistung eines Kostenvorschusses in Höhe von CHF 413.30 auf, der innert Frist bezahlt wurde (BKA Plessur act. 2). C.Mit Zahlungsbefehl des BKA Plessur vom 28. Oktober 2016 (Betreibungs- Nr. ) wurde X. alsdann auf den obgenannten Forderungsbetrag be- trieben. Gegen den ihm am 9. November 2016 zugestellten Zahlungsbefehl erhob X._____ gleichentags Rechtsvorschlag mit der Bemerkung "witzig willkürlich" (BKA Plessur act. 3). D.Am 9. November 2016 (Poststempel) erhob X._____ (nachfolgend Be- schwerdeführer) gegen den obgenannten Zahlungsbefehl vom 28. Oktober 2016 Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden mit den folgenden Anträgen (vgl. act. A.1): "Im Betreibungsregister des Betreibungsamtes O.1_____ sei die Betrei- bung Nr. _____ des [recte: der] Gläubigerin Y., über den Betrag von CHF 10'000.-- samt 5% Zins ab 01.01.2012 zu löschen. Das Betreibungsverfahren ist ungerechtfertigterweise eingeleitet worden und die Aufhebung desselbigen zu erklären [sic!]. Das Betreibungsamt O.1 [recte: Betreibungs- und Konkursamt der Region Plessur] sei anzuweisen, den Registereintrag zu löschen resp. Die- sen [sic!] keinem Dritten mitzuteilen." Zur Begründung führt der Beschwerdeführer aus, dass die Betreibung ungerecht- fertigt erfolgt sei und der mit der Betreibung einhergehende Betreibungsregister- eintrag ihn in seiner wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit erheblich behindern wür- de. C.Mit Verfügung vom 10. November 2016 forderte der Vorsitzende der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts von Graubünden die Y._____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin) sowie das BKA Plessur zur Ver- nehmlassung und Aktenzustellung auf (act. D.1).
Seite 3 — 8 D.Das BKA Plessur reichte in der Folge am 22. November 2016 (gleichentags persönlich überbracht) ihre Vernehmlassung sowie die Akten ein. Es führte aus, dass allenfalls ein Gericht über den in der Betreibung geltend gemachten Forde- rungsgrund "versprochene Investmentgarantie und ungetreue Geschäftsbesor- gung" zu entscheiden habe. Das BKA Plessur habe den Zahlungsbefehl ausstel- len dürfen (act. A.2). Sinngemäss beantragt es die Abweisung der Beschwerde. E.Nach gewährter Fristerstreckung nahm die Beschwerdegegnerin am 29. November 2016 (Poststempel) zur Beschwerde Stellung und stellte den An- trag: "Die hier von X._____ vorgetragene Beschwerde muss [daher] abgewiesen werden." Begründend führt sie aus, dass die Staatsanwaltschaft des Kantons O.2_____ gegen den Beschwerdeführer, welcher Handlungsbevollmächtigter von über 200 Unternehmungen gewesen sei, mittlerweile intensiv wegen unlauteren strafrecht- lich relevanten Vorfällen und wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung ermittle. Die Beschwerdegegnerin sei ebenfalls in erheblichem Umfange geschädigt worden, weswegen sie die Betreibung eingeleitet habe. Dadurch soll ferner auch die Ver- jährung der zivilen Forderungen unterbrochen werden. Es sei im Übrigen für die Beschwerdegegnerin eine Selbstverständlichkeit, dass wenn sie sich mit dem Be- schwerdeführer geeinigt habe, die Betreibung unverzüglich gelöscht werde. Es würde sich keinesfalls um eine Schikanebetreibung handeln. F.Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforder- lich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.Der Beschwerdeführer macht im vorliegenden Verfahren sinngemäss gel- tend, die Betreibung (Betr. Nr. _____) sei rechtsmissbräuchlich eingeleitet worden und daher nichtig. Die Nichtigkeit ist jederzeit von Amtes wegen festzustellen. Die Frist von Art. 17 Abs. 2 SchKG ist folglich nicht beachtlich (vgl. BGE 121 III 142 E. 2; 120 III E. 2.c; Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden KSK 16 30 vom 27. Juni 2016 E. 1). Einzige kantonale Aufsichtsbehörde und Beschwerdeinstanz im Kanton Graubünden ist das Kantonsgericht (vgl. Art. 13 Abs. 1 und Art. 17 SchKG in Verbindung mit Art. 13 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [EGzSchKG; BR 220.000]). Die interne Zu- ständigkeit fällt dabei der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zu (Art. 8 Abs.
Seite 4 — 8 1 der Verordnung über die Organisation des Kantonsgerichts [KGV; BR 173.100]). Folglich ist die Beschwerde form- und fristgerecht bei der hierfür zuständigen Rechtsmittelinstanz erfolgt, womit darauf einzutreten ist. 2.a)Eine Eigenart des schweizerischen Zwangsvollstreckungsrechts ist, dass der Zahlungsbefehl ausschliesslich auf den Behauptungen des Gläubigers im Be- treibungsbegehren beruht, der darin einseitig geltend macht, ihm stehe ein materiellrechtlicher, erzwingbarer und vollstreckbarer Anspruch gegen den Schuldner zu (vgl. BGE 136 III 373 E. 3.3, mit weiteren Hinweisen). Nach Emp- fang des Betreibungsbegehrens erlässt das Betreibungsamt den Zahlungsbefehl (vgl. Art. 69 Abs. 1 SchKG). Die Kognition des Betreibungsamtes bei der Prüfung des Betreibungsbegehrens beziehungsweise der Ausstellung des Zahlungsbefehls ist sehr beschränkt. Es hat dabei nur zu prüfen, ob ein formgültiges Betreibungs- begehren vorliegt. Ob der geltend gemachte Anspruch vollstreckbar oder über- haupt materiellrechtlich begründet ist, darf es nicht prüfen. Darüber hat, wenn zwi- schen den Parteien Streit entstehen sollte, im späteren Verlauf des Einleitungsver- fahrens der Richter zu entscheiden. Das Betreibungsamt prüft nur die Verfahrens- voraussetzungen der Betreibung, wie beispielsweise seine örtliche Zuständigkeit (vgl. Kurt Amonn/Fridolin Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Kon- kursrechts, 8. Aufl., Bern 2008, § 17 N. 1; Karl Wüthrich/Peter Schoch, in: Staehe- lin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetrei- bung und Konkurs I, Art. 1 – 158 SchKG, 2. Aufl., Basel 2010, N. 12 zu Art. 69 SchKG [zit. Basler Kommentar zum SchKG]). b)Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist eine Betreibung nur in Ausnahmefällen rechtsmissbräuchlich. Rechtsmissbräuchliches Verhalten liegt dann vor, wenn der Gläubiger mit der Betreibung offensichtlich Ziele verfolgt, die nicht das Geringste mit der Zwangsvollstreckung zu tun haben. Da es jedoch we- der dem Betreibungsamt noch der Aufsichtsbehörde zusteht, über die Begründet- heit der in Betreibung gesetzten Forderung zu entscheiden, darf sich der Vorwurf des Schuldners nicht darauf beschränken, der umstrittene Anspruch werde rechtsmissbräuchlich erhoben. Nichtigkeit wegen Rechtsmissbrauchs kann hinge- gen dann vorliegen, wenn mit einer Betreibung sachfremde Ziele verfolgt werden, wenn also etwa bloss die Kreditwürdigkeit des (angeblichen) Schuldners geschä- digt werden soll, wenn zwecks Schikane ein völlig übersetzter Betrag in Betrei- bung gesetzt wird, oder wenn offensichtlich ist, dass ein Gläubiger mit einer Be- treibung insbesondere bezweckt, den Betriebenen mit Absicht zu schikanieren (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_453/2016 vom 30. August 2016 E. 2.1; 5A_588/2011 vom 18. November 2011 E. 3.2, mit Hinweisen; vgl. auch Karl
Seite 5 — 8 Wüthrich/Peter Schoch, in: Basler Kommentar zum SchKG, a.a.O., N. 15 f. zu Art. 69 SchKG). Voraussetzung für die Ausstellung eines Zahlungsbefehls durch das Betreibungsamt ist somit nur, dass der Gläubiger mit der Betreibung tatsäch- lich die Einforderung eines Anspruchs bezweckt. Diesfalls ist Rechtsmissbrauch praktisch ausgeschlossen (vgl. Karl Wüthrich/Peter Schoch, in: Basler Kommentar zum SchKG, a.a.O., N. 15 zu Art. 69 SchKG). 3.a)Vorliegend verhält es sich wie folgt: Die Beschwerdegegnerin leitete gegen den Beschwerdeführer mit Forderungsgrund "Versprochene Investmentgaran- tie/Ungetreue Geschäftsbesorgung" am 28. Oktober 2016 die Betreibung über zehn Millionen Schweizer Franken zuzüglich 5 % Zins seit dem 1. Januar 2012 ein (vgl. act. B.1). Weitere Unterlagen und Belege des Forderungsgrundes sind dem Zahlungsbefehl nicht zu entnehmen. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte, dass ein Anspruch aus "versprochener Investitionsgarantie" überhaupt bestehen könn- te. Ebenso werden mögliche Ansprüche aus angeblicher "ungetreuer Geschäfts- besorgung" nicht ansatzweise dargelegt. Obschon die Beschwerdegegnerin einen äussert hohen Betrag (CHF 10'000'000.--) in Betreibung setzte, unterlässt sie es, selbst nach Erhebung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer, die Einzel- heiten der Forderung, insbesondere hinsichtlich Zusammensetzung und Berech- nung der selbigen, offen zu legen. Immerhin darf es der Beschwerdegegnerin zu- gemutet werden, eine derart hohe Forderung im vorliegenden Beschwerdeverfah- ren wenigstens ansatzweise zu substantiieren (vgl. hierzu auch Urteil des Bun- desgerichts 5A_543/2016 vom 30. August 2016 E. 3.). Sie belässt es indessen auch in ihrer Beschwerdestellungnahme dabei, pauschal auf eine angebliche Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer wegen strafrechtlich relevanten Vorfällen und ungetreuer Geschäftsbesorgung hinzuweisen, ohne dabei einen Be- zug zur geltend gemachten Forderung herzustellen. Auch die Ausführung, wonach mit der Betreibung das Ziel der Verjährungsunterbrechung verfolgt würde, er- scheint nicht glaubhaft, sondern stellt vielmehr eine vorgeschobene Schutzbe- hauptung dar. Dies aufgrund der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin die be- hauptete Forderung auf das Jahr 2012 zu datieren scheint, was sich aus dem Ver- zugszinsdatum ergibt. Indessen verjähren Forderungen grundsätzlich erst nach zehn Jahren (Art. 127 OR), weswegen der Zweck der vorliegenden Betreibung nicht unmittelbar in der Verjährungsunterbrechung zu liegen scheint. Zudem ist zweifelhaft, ob ein derart unbestimmt gehaltener Forderungsgrund überhaupt ge- eignet ist, die Verjährung einer bestimmten Forderung zu unterbrechen. Vor diesem Hintergrund erscheint die in Betreibung gesetzte Forderung von CHF 10'000'000.-- als völlig aus der Luft gegriffen, zumal nicht einmal im Be-
Seite 6 — 8 schwerdeverfahren Anhaltspunkte zu deren Bestand geliefert wurden und sie eine bloss vage Behauptung bleibt. Durch die Inbetreibungsetzung eines derart über- rissenen Betrages scheint die Beschwerdegegnerin vielmehr das Ziel zu verfol- gen, den Beschwerdeführer zu schikanieren und ihn in seiner Kreditwürdigkeit herabzusetzen. Diese Sichtweise stützt schliesslich auch die Äusserung der Be- schwerdegegnerin, wonach es dem Beschwerdeführer freistehe, gegen sie die hierfür vorgesehene negative Feststellungsklage einzuleiten. Dieser Äusserung lässt sich immerhin implizit entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin es bei der Betreibung belassen und sie das Vollstreckungsverfahren nicht weiterverfolgen werde. Eine abweichende Deutung lässt diese Äusserung nicht zu und würde auch keinen Sinn ergeben. b)Die Ziele der Beschwerdegegnerin haben daher nicht das Geringste mit der Zwangsvollstreckung zu tun. Offensichtlich werden mit der Betreibung sachfremde Ziele wie Schikanieren und Kreditschädigung verfolgt. Im Lichte des vorstehend Ausgeführten wird deutlich, dass die Betreibung somit rechtsmissbräuchlich einge- leitet wurde und sich damit der in der Betreibung Nr. _____ erfolgte Zahlungsbe- fehl als nichtig erweist (vgl. Karl Wüthrich/Peter Schoch, in Basler Kommentar zum SchKG, a.a.O., N 16 zu Art. 69 SchKG). Die Beschwerde ist demnach gutzuheis- sen, die Betreibung aufzuheben und das Betreibungs- und Konkursamt Plessur anzuweisen, die Betreibung Nr. _____ im Betreibungsregister zu löschen. c)Entsprechend Art. 8a Abs. 3 lit. a SchKG ist das Betreibungsamt gehalten, nichtige Betreibungen Dritten nicht mitzuteilen. Dies heisst, dass die Betreibung im Register einen entsprechenden Vermerk erhält. Sie bleibt im Register aber enthal- ten, wird also nicht physisch entfernt, weil die betreffende Handlung ungeachtet ihrer Nichtigkeit tatsächlich vollzogen wurde und der Eintrag insoweit wahr ist (vgl. Flavio Cometta/Urs Peter Möckli, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, Art. 1 – 158 SchKG, 2. Aufl., Basel 2010, N. 19 zu Art. 22 SchKG). 4.Da sich die Beschwerde als offensichtlich begründet erweist, ergeht der vorliegende Entscheid in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisati- onsgesetzes (GOG; BR 173.000) in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 lit. b des Ein- führungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EGzZPO; BR 320.100) in einzelrichterlicher Kompetenz. 5.a)Gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 Satz 1 SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs
Seite 7 — 8 (GebV SchKG; SR 281.35) ist das Beschwerdeverfahren vor der kantonalen Auf- sichtsbehörde kostenlos. Die Verfahrenskosten von CHF 1'000.-- verbleiben dem- nach beim Kanton. b)Im Beschwerdeverfahren nach den Artikeln 17 bis 19 des SchKG darf keine Parteienschädigung zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Seite 8 — 8 III. Demnach wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2.Der Zahlungsbefehl des Betreibungs- und Konkursamtes der Region Ples- sur vom 28. Oktober 2016 in der Betreibung Nr. _____ wird aufgehoben und das Betreibungs- und Konkursamt der Region Plessur wird angewie- sen, die Betreibung Nr. _____ im Betreibungsregister zu löschen. 3.Die Verfahrenskosten werden auf CHF 1'000.-- festgesetzt und gehen voll- umfänglich zu Lasten des Kantons Graubünden. 4.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c/d BGG Be- schwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lau- sanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schrift- lich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Ent- scheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzurei- chen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vor- aussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 5.Mitteilung an: