Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.:Chur, 04. Januar 2017Schriftlich mitgeteilt am: KSK 16 6509. Januar 2017 Entscheid Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs VorsitzBrunner RichterMichael Dürst und Hubert AktuarPers In der Schuldbetreibungs- und Konkurssache des X., c/o Y., Gesuchsteller, ausseramtlicher Konkursverwalter im Konkursverfahren gegen die Z._____, , betreffend Festlegung der Entschädigung der ausseramtlichen Konkursverwal- tung, hat sich ergeben:

Seite 2 — 7 I. Sachverhalt A.Nachdem im Konkursverfahren über die Z., O.1, X._____ vom Konkursrichter als ausseramtlicher Konkursverwalter eingesetzt worden war, stell- te dieser beim Kantonsgericht von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs mit Eingabe vom 23. Juni 2014 das Gesuch, es sei ihm und der Y._____ zu gestatten, das Verfahren nach Stundenaufwand gemäss beigelegter Aufstellung zu verrechnen. Mit Entscheid der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts von Graubünden vom 11. Juli 2014 (KSK 14 41) wurde das Gesuch dahin entschieden, dass es X._____ als ausseramtlicher Konkursverwalter im Konkurs der Z._____ gestattet sei, für seinen Aufwand die allgemein üblichen Verbandstarife zur Anwendung zu bringen. Gleichzeitig wurde festgehalten, dass die Entschädigung der ausseramtlichen Konkursverwaltung im Rahmen der Schlussprüfung der entsprechenden Rechnung festgelegt werde. Ebenso wurden in besagtem Entscheid die Grundsätze betreffend die Festlegung der Entschädigung der ausseramtlichen Konkursverwaltung erläutert. Zunächst wurde gestützt auf die Praxis der kantonalen Aufsichtsbehörde festgehalten, dass grundsätzlich nur Schlussrechnungen genehmigt und das entsprechende Honorar als pauschales Entgelt festgesetzt würden. Bei der Frage nach den im Rahmen der Berechnung der Pauschalentschädigung anwendbaren Stundenansätzen kön- ne einerseits auf den Tarif der für den Treuhänder bzw. für das Treuhandunter- nehmen massgeblichen Honorarordnung abgestellt werden, andererseits könne die Honorarordnung für Rechtsanwälte nur insoweit beigezogen werden, als es sich um Verrichtungen und Abklärungen handle, die besondere Rechtskenntnisse erforderten. Da es sich bei der ausserordentlichen Konkursverwaltung um eine Aufgabe im öffentlichen Interesse handle und diese sich daher nicht am Gewinn orientieren könne, seien die benannten Tarife für die Kostenfestsetzung zwar als Richtschnur, jedoch nicht als massgebend zu verstehen. Die Gesamtentschädi- gung müsse überdies in einem vernünftigen Verhältnis mit den im Gebührentarif für die einfachen Verfahren festgesetzten Entschädigungen stehen und hätten dem sozialen Zweck der Gebühren im SchKG Rechnung zu tragen. B.Am 18. Oktober 2016 reichte X._____ dem Kantonsgericht von Graubün- den einen nach Zeitaufwand berechneten Honorarvorschlag der Y._____ über einen Betrag von total Fr. 166'298.40 zur Genehmigung ein. C.Mit Stellungnahme vom 7. November 2016 bestätigte das Konkursamt der Region Engiadina Bassa/Val Müstair dem Grundsatz nach, dass das konkrete Konkursverfahren sehr aufwändig gewesen sei.

Seite 3 — 7 D.Mit Schreiben vom 16. November 2016 machte der Vorsitzende der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer die Y._____ darauf aufmerksam, dass den ausseramtlichen Konkursverwaltern gemäss Entscheid vom 11. Juli 2014 empfohlen worden sei, über die Art der Tätigkeit und den zeitlichen Aufwand de- taillierte Aufzeichnungen zu machen und auch die Auslagen festzuhalten. Dabei seien die Tätigkeiten, welche besondere Rechtskenntnisse erforderten, von den bloss kaufmännischen Sachbearbeitungen und Kanzleiaufwendungen zu trennen. Im eingereichten Honorarvorschlag seien für verschiedene Personen sehr unter- schiedliche Stundenansätze aufgeführt und daraus sei (ausser einem Kürzel) we- der erkennbar, wer die entsprechenden Arbeiten ausgeführt habe, noch in welcher Funktion (Treuhänder, Rechtsanwalt, Sachbearbeiter, Sekretariat). Zudem fehle eine Auflistung der für die entsprechende Branche üblichen Stundenansätze. Aus diesem Grund wurde die Y._____ ersucht, dem Kantonsgericht von Graubünden bis zum 7. Dezember 2016 die nötigen Angaben zukommen zu lassen. E.Mit Ergänzungsschreiben vom 22. November 2016 reichte die Y._____ dem Kantonsgericht von Graubünden eine Auflistung der am ausseramtlichen Kon- kursverfahren beteiligten Personen mit Zeichen, Namen/Vornamen, Funktion, Stundenansätzen, Aufwand und Spesen ein. II. Erwägungen 1.Die Art. 43 bis 47 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG; SR 281.35) setzen die im Konkurs- verfahren zu berechnenden Gebühren fest. Diese Bestimmungen sind zwingend und gelten auch für die ausseramtliche Konkursverwaltung. 2.Gemäss Art. 47 Abs. 1 GebV SchKG in Verbindung mit Art. 13 des Ein- führungsgesetzes zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EGzSchKG; BR 220.000) setzt das Kantonsgericht von Graubünden als Auf- sichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs für anspruchsvolle Verfahren, die besondere Abklärungen des Sachverhalts oder von Rechtsfragen erfordern, das Entgelt für die amtliche und die ausseramtliche Konkursverwaltung fest. Dabei berücksichtigt es namentlich die Schwierigkeit und die Bedeutung der Sache, den Umfang der Bemühungen sowie den Zeitaufwand. Der Aufsichtsbehörde steht dabei ein weiter Ermessensspielraum zu. Zu beachten hat sie, dass die GebV SchKG auf sozialen Überlegungen beruht und dass nicht unbegrenzt hohe Forde-

Seite 4 — 7 rungen der Konkursmasse belastet werden dürfen (BGE 138 III 443 E. 2.1.2 S. 445; 108 III 68 E. 2 S. 69 f.). Im Entscheid der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer vom 11. Juli 2014 wur- de aufgrund der Akten festgestellt, dass die Verhältnisse der konkursiten Firma kompliziert sind und die Notwendigkeit besonderer Sachverhalts- oder Rechtsab- klärungen hinreichend belegt wurde (E. 2). Das Konkursamt der Region Engiadina Bassa/Val Müstair hob im Schreiben vom 7. November 2016 (act. 04) zudem na- mentlich das schwierige Verhältnis mit A., dem ehemaligen Geschäftsführer der Z., über welchen auch privat das Konkursverfahren eröffnet wurde und welcher das Geschäftsvermögen mit seinem Privatvermögen vermischt haben soll, hervor. Zudem soll er sich immer wieder eingemischt und zum Teil Aktiven verkauft haben, wozu er gar nicht mehr berechtigt gewesen sei; ebenso soll er Aktiven beschädigt haben, damit diese nicht mehr hätten verkauft werden können. Diesen Schilderungen lässt sich entnehmen, dass die Abwicklung des Konkurs- verfahrens in erster Linie aufgrund des Verhaltens von A._____ recht mühsam und enorm zeitaufwändig war, sich in fachlicher Hinsicht aber wohl nicht als be- sonders komplex präsentierte. Die ausgewiesenen Schwierigkeiten im Umgang mit dem ehemaligen Geschäftsführer der konkursiten Firma und dessen mannig- fache Einmischungen in die Abwicklung des Konkursverfahrens sowie die sich zwangsläufig daraus ergebenden Abklärungen rechtlicher Natur führten bei der Konkursverwaltung unvermeidlicherweise zu einem erheblichen Mehraufwand. Angesichts dessen ist kein Grund ersichtlich, den zeitlichen Aufwand gemäss Ho- norarvorschlag der Y._____ anzuzweifeln. 3.Art. 47 GebV SchKG schreibt für die anspruchsvollen Verfahren keine be- stimmte Methode zur Berechnung des Entgelts der amtlichen oder ausseramtli- chen Konkursverwaltung vor. Die mit der Festlegung des Entgelts beauftragte Aufsichtsbehörde kann Tarifordnungen, wie zum Beispiel diejenige der Treuhand- kammer, berücksichtigen, sie ist jedoch nicht an diese Tarife gebunden. Die zuge- sprochene Entschädigung muss aber, wie erwähnt, in jedem Fall in einem ver- nünftigen Verhältnis zum Gebührentarif des SchKG stehen, wobei auch dessen sozialer Charakter zu beachten ist. Entsprechend rechtfertigt es sich nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, für die anwaltliche Tätigkeit unter dem ma- ximal zulässigen Ansatz des vom kantonalen Anwaltsverband festgesetzten Tarifs zu bleiben (BGE 130 III 611 E. 3.1 S. 616 = Pra 2005 Nr. 66; vgl. auch BGE 120 III 97 E. 2 S. 100). Daraus folgt, dass die Stundenansätze für die in Rechnung ge- stellten Arbeiten nicht an der oberen Tarifskala liegen dürfen, sondern vielmehr ein mittlerer Ansatz gerechtfertigt ist. In Anbetracht dessen, dass die Y._____ der Auf-

Seite 5 — 7 forderung zur Einreichung einer Auflistung der für die entsprechende Branche üb- lichen Stundensätze keine Folge leistete, ist im vorliegenden Fall von der im Inter- net abrufbaren Honorarempfehlung der Treuhand-Kammer vom 18. November 2002 auszugehen (http://www.karoka.ch/Downloads/Honorarempfeh- lung_Treuhandkammer.pdf) und zwar unter Anwendung des Honoraransatzes A (vgl. Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden SKA 03 36 vom 29. Sep- tember 2009). Gerechtfertigt sind somit die folgenden Stundenansätze: ANB._____F5Fr. 90.-- (nur untergeordnete Tätigkeiten) ANFC._____F3Fr. 160.-- ARX.F1Fr. 250.-- BAD.Fr. 240.-- (mittlerer Ansatz gemäss Honorarverordnung) CASE. (nur Spesen) DCF. (nur ein Telefonat) FAGG._____F5Fr. 100.-- GACH._____LernendeFr. 24.-- HEI._____F3Fr. 160.-- KEPJ._____F5Fr. 100.-- MASK._____F4Fr. 120.-- RIL._____F3Fr. 160.-- RIAM._____LernenderFr. 32.--/42.-- SCAN.F5Fr. 100.-- TORO. F4Fr. 120.-- Bei der Festsetzung der einzelnen Stundenansätze wurden die Ausbildung des Mitarbeiters bzw. der Mitarbeiterin, die Art der Arbeitsleistungen und die Häufigkeit des Einsatzes bzw. die hierfür notwendige Vertiefung in die Materie berücksichtigt. Weiter gilt zu beachten, dass sich die jeweiligen Stundenansätze nicht zu weit von jenen gemäss Gebührentarif entfernen (vgl. Art. 43 ff. GebV SchKG). Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang, dass die gewählten Stundenansätze auch ohne Aufrechnung einer Teuerung seit deren Erlass als angemessen erscheinen, was ein Quervergleich mit den Stundenansätzen für Rechtsanwälte gemäss Honorar- verordnung – die im Übrigen seit vielen Jahren unverändert sind – bestätigt. Die entsprechende Berechnung präsentiert sich demnach wie folgt:

Seite 6 — 7 StundenansatzTotal Std. 2014-2016SpesenTotal Fr. AN Fr. 90.--7Fr. 722.70Fr. 1'352.70 ANF Fr. 160.--201.75---Fr. 32'280.-- AR Fr. 250.--65.4Fr. 384.--Fr. 16'734.-- BA Fr. 240.--6---Fr. 1'440.-- CAS ------Fr. 166.75Fr. 166.75 DC ---0.08---Fr. 12.50 FAG Fr. 100.--0.75---Fr. 75.-- GAC Fr. 24.--5.75---Fr. 138.-- HE Fr. 160.--0.5---Fr. 80.-- KEP Fr. 100.--1.75---Fr. 175.-- MAS Fr. 120.--154.49---Fr. 18'538.80 RI Fr. 160.--5---Fr. 800.-- RIA Fr. 32.--/42.--4---Fr. 138.00 SCA Fr. 100.--11.5---Fr. 1'150.-- TOR Fr. 120.--359.25Fr. 176.--Fr. 43'286.-- Fr. 116'366.75 Gestützt auf die vorangegangene Berechnung wird die Entschädigung der aus- seramtlichen Konkursverwaltung im vorliegenden Konkursverfahren der Z._____ auf pauschal Fr. 120'000.-- zuzüglich 8% Mehrwertsteuer, insgesamt somit auf Fr. 129'600.--, festgelegt. 4.Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- verbleiben praxisgemäss beim Kanton Graubünden.

Seite 7 — 7 III. Demnach wird erkannt: 1.Die Entschädigung der ausseramtlichen Konkursverwaltung im Konkursver- fahren der Z._____ wird auf Fr. 129'600.-- (inkl. MWSt) festgelegt. 2.Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. 3.Gegen diese, einen Streitwert von mindestens Fr. 30'000.-- betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, ge- führt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4.Mitteilung an:

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04.01.2017
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24.03.2026