Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.:Chur, 08. Dezember 2016Schriftlich mitgeteilt am: KSK 16 5812. Dezember 2016 Entscheid Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Präsident Brunner In der Schuldbetreibungs- und Konkursbeschwerde der X . _ _ _ _ _ , Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Ani- na Wissner, Selnaustrasse 6, 8001 Zürich, gegen das Betreibungs- und Konkursamt der Region Plessur, Grabenstrasse 15, Post- fach 48, 7002 Chur, im Konkursverfahren gegen die Y._____, in Sachen der Be- schwerdeführerin, betreffend Kollokation,
Seite 2 — 5 wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 26. September 2016 samt mitge- reichten Akten, in die Stellungnahme des Betreibungs- und Konkursamtes der Re- gion Plessur vom 13. Oktober 2016 samt mitgereichten Verfahrensakten, in die Replik der Beschwerdeführerin vom 31. Oktober 2016 sowie nach Feststellung und in Erwägung, –dass gegen die Y._____ am 30. Januar 2015 der Konkurs eröffnet wurde, welcher im summarischen Verfahren durchgeführt wird, –dass die X._____ am 24. April 2015 eine Forderung von CHF 2'879'743.35 geltend machte, –dass die Forderung damit begründet wurde, dass A., seinerzeit Präsi- dent des Verwaltungsrates der Konkursitin und ebenfalls Verwaltungsrat der X., zahlreiche Überweisungen zu Lasten eines Bankkontos der X._____ und zu Gunsten eines auf die Konkursitin lautenden Bankkontos habe durch- führen lassen, ohne dass dafür ein Rechtsgrund bestanden habe, –dass das Konkursamt der Region Plessur am 01. und 14. März 2016 der X._____ mehrere Fragen zur Forderungseingabe stellte, welche am 13. und 18. April 2016 beantwortet wurden, –dass das Konkursamt der Region Plessur mit Verfügung Nr. 10 vom 14. Sep- tember 2016 die Hälfte der eingegebenen Forderung in der 3. Klasse aner- kannte und zuliess und die Kürzung damit begründete, die X._____ habe aus Eigenverschulden diesen finanziellen Verlust zu verantworten und mitzutra- gen; es seien keine gegenseitigen Kontrollen über die Zahlungsbewegungen erfolgt und eine Einzelperson habe jederzeit und ungehindert über das ganze Vermögen der X._____ verfügen können, –dass die X._____ dagegen am 26. September 2016 beim Kantonsgericht von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Be- schwerde einreichte mit dem Hauptbegehren, die Verfügung des Konkursam- tes Plessur Nr. 10 vom 14. September 2016 sei aufzuheben und es sei die Zu- lassung der Forderung der Beschwerdeführerin im Betrag von CHF 2'704'051.40 zu verfügen mit entsprechender Anpassung des Kollokations- plans, –dass zur Begründung insbesondere vorgebracht wurde, das Konkursamt habe das gesetzlich eingeräumte Ermessen missbraucht, indem es seinen Ent- scheid auf eigene Mutmassungen statt auf Fakten abgestützt habe und sich
Seite 3 — 5 von sachfremden Erwägungen habe leiten lassen; im Weiteren habe das Kon- kursamt den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt, indem der Beschwerdeführerin keine weitere Gelegenheit zur Stellungnahme hinsichtlich entscheidrelevanter Tatsachen gegeben worden sei, –dass das Betreibungs- und Konkursamt der Region Plessur am 13. Oktober 2016 auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde antrug, –dass die Beschwerdeführerin am 31. Oktober 2016 dazu replizierend Stellung nahm und an ihren Anträgen festhielt, –dass gemäss Art. 17 SchKG mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Be- treibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Geset- zesverletzung oder Unangemessenheit innert 10 Tagen Beschwerde geführt werden kann, –dass grundsätzlich zur materiellrechtlichen Überprüfung des Kollokationsplans lediglich die Kollokationsklage gemäss Art. 250 SchKG zur Verfügung steht und mit der betreibungsrechtlichen Beschwerde gemäss Art. 17 SchKG nur die Verletzung von Verfahrensvorschriften bei der Aufstellung des Kollokati- onsplans geltend gemacht werden können (BGE 119 III 84 E. 2; 5A_469/2011 E. 4.1.1; Jolanta Kren Kostkiewicz, SchKG-Kommentar, 19. Auflage, Bern 2015, N 1 zu Art. 250 SchKG; Dieter Hierholzer, in: Staehelin/Bauer/Staehelin, Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs II, 2. Auflage, Basel 2010, N 8 zu Art. 250 SchKG), –dass die Beschwerdeführerin insbesondere die Kürzung des Anspruchs we- gen angeblichen Selbstverschuldens rügt und begehrt, es sei ihre Forderung im Betrag von CHF 2'704'051.40 zuzulassen, –dass dieses Begehren den materiellen Anspruch betrifft, welcher mit der Kol- lokationsklage und nicht mit Beschwerde gemäss Art. 17 SchKG zu klären ist, –dass auf das Begehren der Beschwerdeführerin nur dann eingetreten werden könnte, wenn sie Verfahrensfehler mit materieller Tragweite geltend machen könnte, –dass sie in dieser Hinsicht vorbringt, das Konkursamt habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie zu entscheidrelevanten Tatsachen keine weitere Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten habe,
Seite 4 — 5 –dass diese Rüge unbegründet ist, –dass das Konkursamt gemäss Art. 244 SchKG nach Ablauf der Eingabefrist die eingegebenen Forderungen prüft und die zu ihrer Erwahrung nötigen Er- hebungen macht, –dass das Konkursamt der X._____ am 01. und 14. März 2016 verschiedene Fragen, unter anderem auch im Zusammenhang mit der Einzelzeichnungsbe- rechtigung, stellte, welche die Gläubigerin in der Folge beantwortete, –dass über diese Erhebung hinaus das Konkursamt nicht verpflichtet war, die Gläubigerin zu Stellungnahmen aufzufordern, –dass das Konkursamt Plessur in der Folge die Kürzung der Forderung der X._____ insbesondere mit den durch die Einzelzeichnungsberechtigung ge- gebenen Risiken begründete, –dass dieser Punkt Gegenstand der Erhebungen war und die Gläubigerin Ge- legenheit hatte, dazu Stellung zu nehmen, –dass der Vorwurf der Verletzung des rechtlichen Gehörs unter den gegebenen Umständen nicht stichhaltig ist, –dass andere angebliche Verfahrensverletzungen des Konkursamtes bei der Aufstellung des Kollokationsplanes von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht werden, –dass die Beschwerde somit abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann, –dass gemäss Art. 61 Abs. 2 lit. a GebVSchKG das Beschwerdeverfahren un- entgeltlich ist, so dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens beim Kanton Graubünden verbleiben, –dass gemäss Art. 62 GebVSchKG im Beschwerdeverfahren keine Parteien- tschädigung zugesprochen werden darf, –dass dieser Entscheid in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 GOG in einzelrichter- licher Kompetenz ergeht,
Seite 5 — 5 entschieden: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'000.00 verbleiben beim Kanton Graubünden. 3.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c/d BGG Be- schwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lau- sanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schrift- lich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Ent- scheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzurei- chen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vor- aussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4.Mitteilung an: