Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.:Chur, 16. Dezember 2016Schriftlich mitgeteilt am: KSK 16 4916. Dezember 2016 Entscheid Schuldbetreibungs- und Konkurskammer VorsitzMichael Dürst Aktuar ad hocGuetg In der Schuldbetreibungs- und Konkurssache der X . _ _ _ _ _ , Beschwerdeführerin, gegen den Entscheid des Einzelrichters SchKG am Bezirksgericht Surselva vom 16. Au- gust 2016, mitgeteilt am 16. August 2016, in Sachen der Y . _ _ _ _ _ , Beschwer- degegnerin, gegen die Beschwerdeführerin, betreffend provisorische Rechtsöffnung, hat sich ergeben:
Seite 2 — 12 I. Sachverhalt A.Mit Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes A._____ vom 7. Juni 2016 (Be- treibungs-Nr. ) wurde die X. von der Y._____ für den Betrag von CHF 1'650.-- nebst Zins von 5% seit 15. März 2016 betrieben. Gegen diesen Zah- lungsbefehl erhob die X._____ am 16. Juni 2016 Rechtsvorschlag (vorinstanzli- ches act. II/1). B.Mit Eingabe vom 4. Juli 2016 ersuchte die Y._____ das Bezirksgericht Sur- selva um Erteilung der (provisorischen) Rechtsöffnung für den in Betreibung ge- setzten Betrag nebst Zinsen und Kosten des Zahlungsbefehls (vorinstanzliches act. I/1). C.Mit Schreiben vom 6. Juli 2016 wurde die X._____ zur Vernehmlassung eingeladen. In der Folge liess sie sich jedoch nicht vernehmen. Da keine Partei die Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung wünschte, wurde aufgrund der Akten entschieden. D.Mit Entscheid vom 16. August 2016, gleichentags mitgeteilt, erkannte der Einzelrichter SchKG am Bezirksgericht Surselva was folgt: "1. Das Gesuch wird gutgeheissen und der Gesuchstellerin in der Betrei- bung Nr. _____ des Betreibungsamtes A._____ für den Betrag von CHF 1'650.-- nebst Zins zu 5% seit 15. März 2016 die provisorische Rechtsöffnung erteilt. 2. Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens im Betrage von CHF 200.-- gehen zulasten der Gesuchsgegnerin. Sie werden unter Erteilung ei- nes Rückgriffsrechts auf die Schuldnerin bei der Gesuchstellerin ein- gezogen und sind innert 30 Tagen mit beiliegendem Einzahlungs- schein dem Bezirksgericht Surselva zu überweisen. Ausseramtlich hat die Gesuchsgegnerin die Gesuchstellerin für ihre Umtriebe mit CHF 100.-- zu entschädigen. 3. (Rechtsmittelbelehrung) 4. (Mitteilung)" Begründend hielt der Einzelrichter SchKG am Bezirksgericht Surselva fest, dass sich die von der Y._____ in Betreibung gesetzte Forderung aus einem am 4. Sep- tember 2015 von beiden Seiten unterzeichneten Vertrag betreffend APP Business ergebe. Mit genanntem Vertrag läge eine für den in Betreibung gesetzten Betrag durch Unterschrift bekräftigte Schuldanerkennung in Form eines zweiseitigen Ver- trages vor, der zur provisorischen Rechtsöffnung berechtige. Weil seitens der
Seite 3 — 12 X._____ keine materiellen Einwendungen erfolgt seien, welche diese Schuldaner- kennung entkräfteten, sei die provisorische Rechtsöffnung zu erteilen (act. B.1). E.Gegen den vorgenannten Entscheid erhob die X._____ (nachfolgend Be- schwerdeführerin) mit Eingabe vom 23. August 2016 (Poststempel vom 24. Au- gust 2016), unterzeichnet durch das einzelzeichnungsberechtigte VR-Mitglied, C., Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden. Darin beantragte sie sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides betreffend die Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung. Zur Begründung führt sie aus, dass der Vertrag vom 4. September 2015 zwischen ihr und der Y. (nachfolgend Beschwerdegegnerin) ungültig sei, weil B._____ die Beschwerdeführerin mangels Vertretungsbefugnis nicht habe vertreten könne. Dies habe sowohl der Verkäufer als auch die Geschäftsleitung (sic.) der Beschwerdegegnerin jederzeit überprüfen können. Überdies sei der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin weder über den Nutzen der App orientiert noch über deren genauen Inhalt in Kenntnis gesetzt worden. Wäre dies der Fall gewesen, hätte die Beschwerdeführerin nie einen App- Vertrag unterzeichnet (act. A.1). F.Mit Verfügung vom 25. August 2016 forderte die Vorsitzende der Schuldbe- treibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichtes von Graubünden die Be- schwerdeführerin zur Leistung eines Kostenvorschusses in Höhe von CHF 250.-- bis zum 5. September 2016 auf, dessen Eingang am 2. September 2016 ver- zeichnet wurde (act. D.2). Gleichentags wurde die Vorinstanz um Zustellung sämt- licher Akten bis zum 5. September 2016 aufgefordert. In derselben Verfügung wurde die Beschwerdeführerin auch darauf hingewiesen, dass der Beschwerde gemäss Art. 325 Abs. 1 ZPO keine aufschiebende Wirkung zukomme. Eine Be- schwerdeantwort wurde nicht eingeholt (act. D.1). G.Mit Schreiben vom 26. August 2016 übermittelte das Bezirksgericht Sursel- va die nachgesuchten Akten. Gleichzeitig wies es darauf hin, dass sich die Be- schwerdeführerin im Rechtsöffnungsverfahren nicht habe vernehmen und sie so- mit auch keine Einwendungen gegen die Forderung erhoben habe. Am 14. März 2016 sei seitens der Beschwerdeführerin eine Zahlung über CHF 1‘650.-- erfolgt, was als nachträgliche Genehmigung des Rechtsgeschäfts zu werten sei (act. A.2). H.Mit Eingabe vom 18. September 2016 (Poststempel vom 19. September 2016) widersprach die Beschwerdeführerin der Auffassung des Bezirksgerichts Surselva und hielt fest, dass C._____ erstmals am 4. Mai 2016 mit der Buchhal-
Seite 4 — 12 tung der Beschwerdegegnerin Kontakt gehabt und nach Zustellung des Vertrages diesen sogleich rechtlich in Frage gestellt habe (act. A.3). I.Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften sowie im angefoch- tenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen ein- gegangen. II. Erwägungen 1.a)Gegen erstinstanzliche Entscheide über Rechtsöffnungsbegehren ist die Berufung unzulässig, weshalb für deren Anfechtung einzig das Rechtsmittel der Beschwerde zur Verfügung steht (Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO in Verbindung mit Art. 319 lit. a ZPO). Beschwerdeinstanz ist das Kantonsgericht von Graubünden (Art. 7 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100]), wobei die Beurteilung in die Zuständigkeit der Schuldbe- treibungs- und Konkurskammer fällt, wenn es um Streitsachen auf dem Gebiet des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts geht, für welche das summarische Verfah- ren gilt (Art. 8 Abs. 2 der Verordnung über die Organisation des Kantonsgerichts [KGV; BR 173.100]). Letzteres ist namentlich bei Rechtsöffnungssachen der Fall (Art. 251 Abs. 1 ZPO; Art. 80-84 SchKG). Infolgedessen beträgt die Beschwerde- frist zehn Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittel- instanz einzureichen, und zwar schriftlich, begründet sowie unter Beilegung des angefochtenen Entscheids (Art. 321 Abs. 1 und 3 ZPO). b)Der vorliegend angefochtene Rechtsöffnungsentscheid datiert vom 16. Au- gust 2016 und wurde den Parteien gleichentags mitgeteilt, womit sich die Be- schwerde vom 23. August 2016 (Poststempel vom 24. August 2016) als fristge- recht erweist. Die Zeichnungsberechtigung für die Beschwerdeführerin, welche von Amtes wegen zu prüfen ist (Art. 59 Abs. 2 lit. c in Verbindung mit Art. 60 ZPO), ergibt sich aus dem Handelsregister des Kantons Graubünden. Die übrigen Prozessvoraussetzungen geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass, so dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutre- ten ist. 2.a)Gemäss Art. 320 ZPO können mit der Beschwerde die unrichtige Rechts- anwendung sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. In Rechtsfragen verfügt die Beschwerdeinstanz daher über eine freie Kognition, die derjenigen der Vorinstanz entspricht, wohingegen die Kognition
Seite 5 — 12 der Beschwerdeinstanz in Tatfragen auf eine Überprüfung, ob Willkür vorliege, beschränkt bleibt (vgl. Myriam A. Gehri, in: Gehri/Jent-Sørensen [Hrsg.], Schwei- zerische Zivilprozessordnung, Orell Füssli Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2015, N 2 zu Art. 320 ZPO; Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasen- böhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessord- nung, Zürich 2016, N 3 ff. zu Art. 320 ZPO). b)Im Beschwerdeverfahren gilt eine Rüge- bzw. Begründungspflicht. Während die beschwerdeführende Partei in der Beschwerdeschrift im Einzelnen darzulegen hat, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet und auf welche Be- schwerdegründe sie sich beruft, hat der Beschwerdegegner sofern eine Be- schwerdeantwort eingeholt wird darzutun, warum der angefochtene Entscheid richtig und die Beschwerde dementsprechend unbegründet erscheint (Dieter Frei- burghaus/Susanne Afheldt, a.a.O., N 15 zu Art. 321 ZPO sowie N 9 zu Art. 322 ZPO). Unbesehen davon ist indessen im Beschwerdeverfahren wie schon im erstinstanzlichen Verfahren als Rechtsfrage von Amtes wegen zu prüfen, ob die vorgelegten Urkunden einen gültigen Rechtsöffnungstitel für die in Betreibung ge- setzte Forderung darstellen, auch wenn sich der Schuldner nicht ausdrücklich auf entsprechende Mängel beruft. Der Rechtsöffnungsrichter hat damit von Amtes wegen zu untersuchen, ob eine Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG vorliegt. Des Weiteren hat er von Amtes wegen zu prüfen, ob die Identität zwischen dem Rechtsöffnungskläger und dem Betreibenden, dem Schuldner und dem Betriebenen sowie der in Betreibung gesetzten und der im Rechtsöffnungsti- tel verurkundeten Forderung gegeben ist (vgl. Daniel Staehelin, in: Staehelin/Bau- er/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. Aufl., Basel 2010, N 50 zu Art. 84 SchKG; Dominik Vock, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar SchKG; 2. Aufl., Basel 2014, N 2 zu Art. 82 SchKG; BGE 134 III 71 E. 3 und 103 Ia 47 E. 2e; Urteile des Bundesgerichts 5A_113/2014 vom 8. Mai 2014 E. 2.1 sowie 5A_568/2010 vom 4. November 2010 E. 2.1; PKG 1987 Nr. 27 E. 2c). Genügen die vorgelegten Urkunden den Anforde- rungen eines gültigen Rechtsöffnungstitels nicht, so ist die Rechtsöffnung zu ver- weigern (vgl. zum Ganzen auch Entscheid der Schuldbetreibungs- und Konkurs- kammer des Kantonsgerichts von Graubünden KSK 15 79 vom 23. Mai 2016 E. 2b/bb mit weiteren Hinweisen). c/aa) Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel anders als bei der Berufung (vgl. Art. 317 ZPO) ausgeschlossen. Es gilt mithin im Beschwerdeverfahren unter
Seite 6 — 12 dem Vorbehalt besonderer gesetzlicher Bestimmungen (Art. 326 Abs. 2 ZPO) ein umfassendes Novenverbot, und zwar nicht nur bei Verfahren, welche der Ver- handlungsmaxime unterliegen, sondern auch bei jenen, welche vom Untersu- chungsgrundsatz beherrscht sind. Die Beschwerde hat im Gegensatz zur Beru- fung nicht den Zweck, das vorinstanzliche Verfahren weiterzuführen, sondern dient einer Rechtskontrolle des angefochtenen Entscheids. Massgebend ist somit der Prozessstoff, wie er im Zeitpunkt der Ausfällung des erstinstanzlichen Ent- scheids bestanden hat. Zulässig sind hingegen neue rechtliche Erwägungen (vgl. Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, a.a.O., N 3 f. zu Art. 326 ZPO; Dominik Gasser/Brigitte Rickli, Schweizerische Zivilprozessordnung, Kurzkommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2014, N 1 zu Art. 326 ZPO). c/bb) Aufgrund des Novenverbots ist es einer beklagten Partei, die sich am erst- instanzlichen Verfahren nicht beteiligt hat, verwehrt, mit der Beschwerde neue Tatsachen und Beweismittel in das Verfahren einzuführen. An der Befugnis, einen zu ihrem Nachteil ausgefallenen Entscheid mit dem in der Sache gegebenen Rechtsmittel anzufechten, ändert die Säumnis vor erster Instanz hingegen nichts. Säumnis der beklagten Partei bedeutet nicht Anerkennung der Klage, sondern führt lediglich zur Entscheidung nach Aktenlage (Art. 147 Abs. 2, Art. 223 Abs. 2 und Art. 234 Abs. 1 ZPO), wobei das Gericht grundsätzlich auf die infolge Säum- nis unbestritten gebliebenen Tatsachen abstellen darf (vgl. Laurent Killias, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessord- nung, Band II, Bern 2012, N 10 ff. zu Art. 223 ZPO und N 15 ff. zu Art. 234 ZPO; Daniel Willisegger, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2013, N 18 ff. zu Art. 223 ZPO und N 18 ff. zu Art. 234 ZPO). Dies gilt in einem summarischen Verfahren sinngemäss (vgl. Rafael Klingler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Aufl., Zürich 2013, N 22 f. zu Art. 252 ZPO; Stephan Mazan, in: Spühler/Tenchio/In- fanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2013, N 16 und 19 zu Art. 253 ZPO). Mit dem in der Sache gegebenen Rechtsmittel kann in der Folge auch die säumige Partei eine Überprüfung des Entscheides verlangen und im Falle einer Beschwerde namentlich geltend machen, dass die erste Instanz die von der Gegenpartei vorgebrachten Tatsachen offensichtlich falsch oder unvollständig festgestellt bzw. die vorgelegten Beweis- mittel willkürlich gewürdigt hat oder sie aus den festgestellten Tatsachen die fal- schen rechtlichen Schlüsse gezogen hat. Soweit zu diesem Zweck gestützt auf die bestehende Tatsachengrundlage neue rechtliche Argumente vorgebracht werden,
Seite 7 — 12 fallen diese nicht unter das Novenverbot. Nur wenn sich die neuen rechtlichen Ar- gumente ganz oder teilweise auf bisher nicht behauptete Tatsachen stützen, scheitern sie an der Novenschranke (vgl. Thomas Sutter-Somm/Benedikt Seiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizeri- schen Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Aufl., Zürich 2013, N 17 zu Art. 57 ZPO). Dem Novenverbot nicht entgegen steht sodann der Umstand, dass die säumige Partei mit der Beschwerde erstmals eine Abweisung der Klage bzw. des Gesu- ches beantragt, zumal als neue Anträge im Sinne von Art. 326 ZPO vor allem Kla- geänderungen, aber auch sonstige Änderungen oder Ergänzungen der vor Vorin- stanz gestellten Anträge, nicht hingegen die eigentlichen Rechtsmittelanträge zu verstehen sind (vgl. Martin H. Sterchi in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kom- mentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band II, Bern 2012, N. 2 zu Art. 326). c/cc) Bezogen auf das Rechtsöffnungsverfahren ergibt sich aus dem soeben Dargelegten, dass dem Schuldner trotz unterlassener Teilnahme am erstinstanzli- chen Verfahren die Beschwerde gegen die Erteilung der Rechtsöffnung offensteht und er dabei sämtliche Einwände rechtlicher Natur vorbringen kann, welche sich aus dem im erstinstanzlichen Verfahren beigebrachten Tatsachenmaterial erge- ben. So kann er namentlich das Vorliegen eines gültigen Rechtsöffnungstitels be- streiten und die Beschwerdeinstanz muss sollte sich der Einwand als begründet erweisen eine solche Beschwerde gutheissen, obwohl der entsprechende Ein- wand vor erster Instanz nicht erhoben wurde (vgl. Daniel Staehelin, a.a.O., N 90 zu Art. 84 SchKG). Stützt sich der Gläubiger auf eine Schuldanerkennung im Sin- ne von Art. 82 Abs. 1 SchKG, stehen dem Schuldner gestützt auf Art. 82 Abs. 2 SchKG sämtliche Einwendungen und Einreden offen, welche zivilrechtlich von Be- deutung sind (vgl. Daniel Staehelin, a.a.O., N 84 zu Art. 82 SchKG; Peter Stücheli, Die Rechtsöffnung, Diss. Zürich 2000, S. 348). Dementsprechend kann der Schuldner nicht bloss die Tauglichkeit der eingereichten Urkunden als Schuld- anerkennung, sondern auch den Bestand der Forderung bestreiten. Diese Mög- lichkeit steht einem vor erster Instanz säumigen Schuldner sodann auch noch im Beschwerdeverfahren offen, soweit er sich dabei auf die vor erster Instanz beste- hende Tatsachengrundlage stützt. 3.a)Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens nach Art. 80 ff. SchKG bildet die Frage, ob für den in Betreibung gesetzten Betrag ein Rechtstitel besteht, der die hemmende Wirkung des Rechtsvorschlags zu beseitigen vermag. Gemäss Art. 82 Abs. 1 SchKG erteilt das Gericht die provisorische Rechtsöffnung, wenn die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unter-
Seite 8 — 12 schrift bekräftigten Schuldanerkennung beruht, sofern der Betriebene nicht nach Art. 82 Abs. 2 SchKG Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht. Als Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG gilt unter anderem auch die Privaturkunde, die den vollen und liquiden Beweis für die in Betreibung gesetzte Forderung erbringt, d.h. die neben der Person des Schuld- ners auch diejenige des Gläubigers nennt, die sich über die Höhe der Forderung und deren Fälligkeit äussert und aus der sich der klare Wille des Schuldners zur Zahlung seiner Schuld ergibt (vgl. Peter Stücheli, a.a.O., S. 328 ff.). b)Die Erklärung in der Schuldanerkennung muss vom Schuldner selbst stammen. Es muss also Identität vorliegen zwischen dem Schuldner, der im Zah- lungsbefehl genannt ist, und dem Aussteller der Schuldanerkennung (Dominik Vock, in: Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz, Kurzkommentar, 2. Auflage, Zürich 2014, N 9 zu Art. 82 SchKG). Bei juristischen Personen muss daher die Erklärung von einem zeichnungsberechtigten Organ oder von einem Handlungs- bevollmächtigten unterschrieben sein (Peter Stücheli, a.a.O., S. 331; Dominik Vock, a.a.O., N 9 zu Art. 82 SchKG; Daniel Staehelin, a.a.O., N 59 zu Art. 82 SchKG). Allgemein gilt, dass auch ein vom Schuldner ernannter Vertreter in des- sen Namen eine entsprechende Erklärung unterzeichnen kann. Aus der Erklärung muss jedoch ersichtlich sein, dass der Vertreter für den Vertretenen handelt, wo- bei es genügt, wenn der Gläubiger aus den Umständen auf das Vertretungsver- hältnis schliessen konnte. Die Vertretungsmacht des Unterzeichnenden kann sich somit aus einer gewillkürten Ermächtigung ergeben. Diese kann ausdrücklich er- teilt worden sein, nach den allgemeinen Regeln des Stellvertretungsrechts aber auch in einem konkludenten Handeln gründen (Peter Stücheli, a.a.O., S. 334; Dominik Vock, a.a.O., N 10 zu Art. 82 SchKG; Daniel Staehelin, a.a.O., N 57 zu Art. 82 SchKG). c)Von der Frage, ob zivilrechtlich ein wirksames Vertretungsverhältnis vor- liegt, ist die Frage, inwieweit eine gewillkürte Vertretungsmacht im Rechtsöff- nungsverfahren nachgewiesen werden muss, abzugrenzen. Diesbezüglich gehen die Meinungen in Lehre und Rechtsprechung auseinander. Nach der einen Auf- fassung muss die Vertretungsmacht urkundlich belegt werden (PKG 1989 Nr. 32 E. a); PKG 1991 Nr. 29 E. 2; Daniel Staehelin a.a.O., N 57 zu Art. 82 SchKG m.w.H.) oder zumindest notorisch sein (Eugen Fischer, Rechtsöffnungspraxis in Basel-Stadt, BJM Nr. 3 1980, S. 113 ff., S. 131), während nach der anderen Auf- fassung, die vom Bundesgericht als nicht willkürlich bezeichnet wurde, die Voll- macht auch durch ein konkludentes Handeln des Schuldners nachgewiesen wer- den kann (BGE 132 III 140 E. 4.1 = Pra 2006, 918; 130 III 87 E. 3.1 = Pra 2004,
Seite 9 — 12 1013 ff.; 112 III 89; Urteil des Bundesgerichts 5P.449/2002 vom 20. Februar 2003 E. 4 = Pra 2003, 893; m.w.H. Daniel Staehelin, a.a.O., N 57 zu Art. 82 SchKG). Der bundesgerichtlichen Rechtsprechung folgend genügt es demnach, wenn das Vertretungsverhältnis sofern es unbestritten geblieben ist aus den Akten zu vermuten ist. Ein Nachweis der Vertretungsmacht durch Urkunden wie etwa einen Handelsregisterauszug oder eine schriftliche Vollmacht ist mit anderen Worten erst im Falle deren Bestreitens notwendig (BGE 130 III 87 = 30 III 87 E. 3.1 = Pra 2004, 1013 ff.; ähnlich BGE 132 III 142 = Pra 2006 Nr. 41 E. 4.1.1; 130 III 88 E. 3.1; Dominik Vock, a.a.O., N 10 zu Art. 82 SchKG; Peter Stücheli, a.a.O., S. 339). 4.a)Vorliegend hat sich die Beschwerdeführerin am erstinstanzlichen Verfahren nicht beteiligt. Erst mit ihrer Beschwerde bringt sie vor, die im Vertrag vom 4. Sep- tember 2015 enthaltene Schuldanerkennung sei rechtlich ungültig, weil die den Vertrag unterzeichnende B._____ nicht vertretungsberechtigt gewesen sei. Sie bestreitet somit das Vorliegen einer gültigen Schuldanerkennung und stützt sich dabei unter anderem auf einen Internetauszug aus dem Handelsregisteramt des Kantons Graubünden vom 22. August 2016 (act. B.5), mit welchem sie die fehlen- de Zeichnungsberechtigung von B._____ belegen will. Wie vorstehend dargelegt, sind indessen im Beschwerdeverfahren neue Behauptungen und Beweismittel nicht mehr zulässig (Art. 326 ZPO). Der genannte Handelsregisterauszug kann daher zwar zum Nachweis der (von Amtes wegen zu prüfenden) Vertretungsbe- fugnis von C._____ im Beschwerdeverfahren entgegen genommen werden. Bei der Beurteilung der Sache selber muss diese neue Urkunde jedoch unberücksich- tigt bleiben. Dasselbe gilt für sämtliche erst im Beschwerdeverfahren vorgebrach- ten Tatsachenbehauptungen, soweit diese über den im erstinstanzlichen Verfah- ren beigebrachten Prozessstoff hinausgehen. So können namentlich die Vorbrin- gen der Beschwerdeführerin, wonach sowohl der Verkäufer wie auch die Ge- schäftsleitung der Beschwerdegegnerin die ihnen jederzeit mögliche Überprüfung der Zeichnungsberechtigung von B._____ unterlassen hätten und ihr Geschäfts- führer (C.) keinerlei Kenntnis vom in Frage stehenden App-Vertrag gehabt habe, nicht mehr gehört werden. Um mit ihrer Beschwerde Erfolg haben zu kön- nen, hätte die Beschwerdeführerin stattdessen darlegen müssen, dass der Vorder- richter aufgrund des bei seinem Entscheid vorliegenden Tatsachenmaterials die fehlende Vertretungsmacht von B. hätte feststellen und demzufolge den Be- stand einer gültigen Schuldanerkennung hätte verneinen müssen. Solches hat sie nicht getan, weshalb die Beschwerde bereits aus diesem Grund abzuweisen ist. Aber selbst wenn man mit Rücksicht darauf, dass bei Laien geringere Anforderun- gen an die Begründung ihrer Beschwerde zu stellen sind, vom Erfordernis einer
Seite 10 — 12 entsprechenden (substantiierten) Rüge absehen wollte, bestünde wie aus den nachfolgenden Ausführungen hervorgeht kein Anlass, den angefochtenen Ent- scheid aufzuheben. b)Der Vorderrichter hat das Vorliegen eines Rechtsöffnungstitels geprüft und in diesem Zusammenhang unter anderem erwogen, dass sich die von der Be- schwerdegegnerin in Betreibung gesetzte Forderung aus einem am 4. September 2015 von beiden Seiten unterzeichneten Vertrag betreffend APP Business ergebe. Zutreffend ist, dass der in Frage stehende Vertrag durch B._____ unterzeichnet wurde (vorinstanzliches act. II./2). Unter der Rubrik „Kunde“ wurde indessen der Stempel der Beschwerdeführerin angebracht, der sich zudem ein zweites Mal über der Unterschrift von B._____ findet. B._____ hat sich demnach als Vertreterin der Beschwerdeführerin zu erkennen gegeben. Urkunden, welche die Vertretungsbe- rechtigung von B._____ unmittelbar belegen würden, lagen dem Vorderrichter nicht vor. Nachdem ihre Vertretungsberechtigung im vorinstanzlichen Verfahren aber unbestritten geblieben ist, genügte es nach dem zuvor Gesagten, dass die Vertretungsmacht aufgrund der mit dem Rechtsöffnungsgesuch vorgelegten Akten zu vermuten war. Zusammen mit dem genannten Vertrag hat die Beschwerde- gegnerin eine Rechnung für die darin vereinbarten Dienstleistungen im Betrage von insgesamt CHF 3‘726.-- eingereicht, aus welcher hervorgeht, dass am 14. März 2016 ein Zahlungseingang von CHF 1‘650.-- verzeichnet wurde (vor- instanzliches act. II.3). Bei dieser Aktenlage durfte der Vorderrichter ohne weiteres darauf schliessen, dass B._____ über die interne Berechtigung verfügte, den strit- tigen Vertrag abzuschliessen, respektive durfte er zumindest von einer nachträgli- chen Genehmigung des Vertragsabschlusses seitens der Beschwerdeführerin ausgegangen. Denn wer jemandem die Befugnis zur Zahlung von Rechnungen überlässt, muss sich den daraus entstandenen Anschein einer Vollmacht entge- gen halten lassen (BGE 130 III 89 E. 3.3). Bestand für den Vorderrichter somit kein Anlass, an der Vertretungsmacht von B._____ zu zweifeln, war er auch nicht gehalten, von der Beschwerdegegnerin einen zusätzlichen Nachweis des Vertre- tungsverhältnisses zu verlangen, sondern durfte das Vorliegen einer gültigen Schuldanerkennung ohne weiteres bejahen. Der erstmaligen Bestreitung der Ver- tretungsberechtigung im Beschwerdeverfahren kann unter diesen Umständen kein Erfolg beschieden sein. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und ist abzuweisen. 5.Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Beschwerde- verfahrens zu Lasten der Beschwerdeführerin (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Ge- richtskosten werden gestützt auf Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 Ge-
Seite 11 — 12 bührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG; SR 281.35) auf CHF 250.-- festgelegt. Eine Parteientschädigung für die Beschwerdegegnerin entfällt mangels Einholung einer Beschwerdeantwort. 6.Da der Streitwert in vorliegendem Verfahren unter CHF 5'000.-- liegt und darüber hinaus die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, ergeht der vorlie- gende Entscheid in Anwendung von Art. 7 Abs. 2 lit. a des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung (EGzZPO; BR 320.100) bzw. Art. 18 Abs. 3 des Gerichts- organisationsgesetzes (GOG; BR 173.000) und Art. 7 Abs. 2 lit. b EGzZPO in ein- zelrichterlicher Kompetenz.
Seite 12 — 12 III. Demnach wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von CHF 250.-- werden der X._____ auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 250.-- verrechnet. 3.Gegen diese, einen Streitwert von weniger als CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG Beschwer- de in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeu- tung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bun- desgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Aus- fertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG. 4.Mitteilung an: