Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Entscheid vom 30. Dezember 2021 ReferenzKSK 16 4 InstanzSchuldbetreibungs- und Konkurskammer BesetzungBergamin, Vorsitzender Cavegn und Michael Dürst Brunner, Aktuar ad hoc ParteienA._____ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Adrian Plüss Seefeldstrasse 19, 8032 Zürich gegen B.________ Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Nuot P. Saratz Giassa stipa 10, 7504 Pontresina Gegenstanddefinitive Rechtsöffnung Anfechtungsobj. Entscheid des Bezirksgerichts Maloja vom 4. Januar 2016 (Proz. Nr. 335-2015-141) Mitteilung30. Dezember 2021
2 / 12 Sachverhalt A.Auf Begehren der B., wurde A. mit Zahlungsbefehl Nr. E.__ des Betreibungsamtes Oberengadin/Bergell (nunmehr: Betreibungs- amt der Region Maloja) vom 29. Juni 2015 zur Bezahlung einer Forderung in der Höhe von CHF 381'242.50 zuzüglich Zins und Arrestkosten aufgefordert. Als Grund der Forderung wurde eine öffentliche Urkunde des Notars Dr. C., D., vom 13. Mai 2015 betreffend Schuldanerkenntnis im Umfang von EUR 365'000.00 angegeben. A._____ erhob dagegen am 8. September 2015 Rechtsvorschlag. B.Mit Eingabe vom 17. September 2015 beantragte die B., beim Einzelrichter am Bezirksgericht Maloja (nunmehr: Regionalgericht Maloja), es sei ihr in der betreffenden Betreibung Nr. E. definitive Rechtsöffnung zu erteilen für den Betrag von CHF 381'242.50 zuzüglich Zins und Arrestkosten, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten von A.. In seiner Stellungnahme vom 19. Oktober 2015 verlangte A.___ die kostenfällige Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs. Es erfolgten weitere Stellungnahmen der Parteien am 12. November 2015 (Gesuchstellerin) und am 23. November 2015 (Gesuchsgeg- ner). C.Mit Rechtsöffnungsentscheid vom 4. Januar 2016 erkannte der Einzelrichter am Bezirksgericht Maloja Folgendes: 1.Es wird der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. E._____ des Betrei- bungsamtes Oberengadin/Bergell (Zahlungsbefehl vom 29. Juni 2015) definitive Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 381'242.50, zuzüg- lich 15 % Zins seit 31. März 2011, erteilt. 2.Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens im Betrage von CHF 800.- werden dem Gesuchsgegner auferlegt. Sie werden mit dem von der Gesuchstellerin geleisteten Kostenvorschuss verrechnet unter Re- gresserteilung auf den Gesuchsgegner. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, die Gesuchstellerin ausseramt- lich mit CHF 2'000.- zu entschädigen. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilung] D.Gegen diesen Rechtsöffnungsentscheid erhob A._____ (nachfolgend: Be- schwerdeführer) am 15. Januar 2016 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden mit folgendem Rechtsbegehren: 1.Der Entscheid des Bezirksgerichts Maloja vom 4. Januar 2016 sei vollumfänglich aufzuheben und das Gesuch der Beschwerdegegnerin um Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. E._____ des Betreibungsam- tes Oberengadin sei vollumfänglich abzuweisen.
3 / 12 2.Eventualiter sei der Entscheid des Bezirksgerichts Maloja vom 4. Ja- nuar 2016 vollumfänglich aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3.Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Be- schwerdegegnerin, inkl. MWST. E.Der Beschwerde wurde mit Verfügung vom 18. Januar 2016 aufschiebende Wirkung erteilt. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Der vom Be- schwerdeführer einverlangte Kostenvorschuss in Höhe von CHF 1'000.00 ging innert Frist ein. In ihrer fristgerecht eingereichten Beschwerdeantwort vom 29. Ja- nuar 2016 beantragte die B.________ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin), die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Im November 2021 ging der Vorsitz im vorliegenden Verfahren kammerintern von Vizepräsidentin Michael Dürst auf Kan- tonsrichter Bergamin über. Weitere prozessuale Anordnungen oder Eingaben sind nicht erfolgt. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Erwägungen 1.Prozessuales Gegen den im summarischen Verfahren gefällten Rechtsöffnungsentscheid der Vorinstanz ist die Beschwerde zulässig (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). 2.Entscheid der Vorinstanz 2.1.Die Vorinstanz führte in ihrem Rechtsöffnungsentscheid aus, es gehe vor- liegend um die Vollstreckung einer in Deutschland errichteten öffentlichen Urkun- de. Gleichzeitig mit dem Erlass des Arrestbefehls am 17. Juni 2015 sei die deut- sche öffentliche Urkunde in einem separaten Entscheid anerkannt und für voll- streckbar erklärt worden. Da keine Partei innert Frist die Begründung dieses Ent- scheides verlangt habe, sei dieser in Rechtskraft erwachsen. Dem nun im Rah- men des Rechtsöffnungsverfahrens tätigen Vollstreckungsgericht sei es verwehrt, die Frage der Vollstreckbarkeit abermals zu prüfen. Es könne insbesondere nicht eine Vollstreckung mit der Begründung verweigern, dass Exequaturvoraussetzun- gen fehlen oder Anerkennungshindernisse vorliegen würden. Jegliche Einwen- dungen des Beschwerdeführers, die Voraussetzungen für eine rechtsgültige öf- fentliche Urkunde seien nicht erfüllt, seien demnach nicht zu hören. Er hätte diese im Rechtsmittelverfahren gegen den Entscheid der Vollstreckbarkeit vom 17. Juni 2015 vorbringen müssen. Seine Einwendungen, die öffentliche Urkunde erfülle die Voraussetzungen von Art. 347 ff. ZPO nicht, würden aber auch aus dem Grund
4 / 12 nicht greifen, weil es vorliegend um eine öffentliche Urkunde gehe, die in Deutsch- land errichtet worden sei und folglich nicht die Voraussetzungen der Schweizeri- schen Zivilprozessordnung erfüllt sein müssten (act. B.1 E. 6). 2.2.Im Weiteren erwog die Vorinstanz, gemäss der vollstreckbaren öffentlichen Urkunde habe der Beschwerdeführer anerkannt, der Beschwerdegegnerin einen Betrag in Höhe von EUR 365'000.00, zuzüglich 15 % Zins seit 31. März 2011, zu schulden. Er habe auch anerkannt, dass dieser Gesamtbetrag fällig sei. Er habe ein abstraktes Schuldbekenntnis abgegeben, die Zahlungsverpflichtung sei durch dieses Schuldanerkenntnis selbständig begründet worden. Der Beschwerdeführer habe mit seiner Stellungnahme einerseits den Darlehensvertrag zwischen der Be- schwerdegegnerin und einer GmbH eingereicht, in welchem der Beschwerdefüh- rer und sein Bruder als Garanten aufgeführt worden seien. Aus dem Vertrag gehe hervor, dass die beiden Garanten die alleinigen Gesellschafter der GmbH als Dar- lehensnehmerin gewesen seien. Die ebenfalls vom Beschwerdeführer eingereich- te Abtretungsvereinbarung an eine Drittperson betreffe die Abtretung des Darle- hensrückerstattungsanspruches. Ebenfalls in den Akten befinde sich die mit Schreiben vom 20. April 2015 ausgesprochene Kündigung des Darlehens durch die Beschwerdegegnerin und die Aufforderung der Rückzahlung bis zum 4. Mai 2015. Die zu vollstreckende öffentliche Urkunde datiere vom 13. Mai 2015. Die Grundlage für die Schuld des Beschwerdeführers sei seine Garantenstellung. Ab- getreten worden sei der Darlehensrückerstattungsanspruch. Der Beschwerdefüh- rer habe von der Kündigung des Darlehens Kenntnis erhalten haben müssen, da er und sein Bruder die alleinigen Gesellschafter der GmbH gewesen seien. Nach der Kündigung des Darlehens habe er ein abstraktes Schuldbekenntnis abgege- ben und die Fälligkeit der Gesamtforderung anerkannt. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine Beweismittel vorgebracht habe, welche seine Schuld im vorliegenden summarischen Verfahren entkräften könn- ten. Es bleibe ihm offen, eine materielle Beurteilung je nach Zuständigkeit in ei- nem Verfahren nach der deutschen ZPO zu verlangen oder Rechtsbehelfe nach schweizerischem Recht zu ergreifen (act. B.1 E. 7). 3.Mögliche Einwendungen 3.1.Der Beschwerdeführer bringt diverse Einwendungen gegen die von der Vor- instanz für vollstreckbar erklärte öffentliche Urkunde vom 13. Mai 2015 vor. Seiner Ansicht nach trifft es zwar zu, dass die Vollstreckbarkeit und die Exequaturvoraus- setzungen im Rahmen des Rechtsöffnungsverfahrens nicht mehr geprüft werden könnten. Er – der Beschwerdeführer – könne aber gemäss Art. 81 Abs. 2 SchKG gegen die Verwendung einer vollstreckbaren Urkunde als Rechtsöffnungstitel jeg-
5 / 12 liche Einwendungen gegen die Leistungspflicht wie auch die Rechtmässigkeit des Errichtungsaktes geltend machen, welche ihm das materielle Recht biete. Die An- sicht der Vorinstanz, wonach die Bestimmungen von Art. 347 ff. ZPO vorliegend nicht zu beachten seien, da es sich um eine deutsche Urkunde handle, überzeuge ebenfalls nur teilweise. Die Aussage sei zwar grundsätzlich korrekt, lasse jedoch auch ausser Acht, dass er Rügen gegen das Zustandekommen der Urkunde vor- gebracht habe, welche auch eine Stütze im deutschen Recht finden würden (act. A.1 Ziff. 4 ff.). 3.2.Die Vollstreckbarkeit der von der Beschwerdegegnerin als Rechtsöffnungs- titel vorgelegten öffentlichen Urkunde beurteilt sich unstreitig nach dem Überein- kommen vom 30. Oktober 2007 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Aner- kennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (LugÜ). Gemäss Art. 57 Abs. 1 LugÜ werden öffentliche Urkunden, die in einem durch dieses Übereinkommen gebundenen Staat aufgenommen und vollstreckbar sind, in einem anderen durch dieses Übereinkommen gebundenen Staat auf An- trag in dem Verfahren nach Art. 38 ff. LugÜ für vollstreckbar erklärt. Die Voll- streckbarerklärung ist von dem mit einem Rechtsbehelf nach Art. 43 oder Art. 44 LugÜ befassten Gericht nur zu versagen oder aufzuheben, wenn die Zwangsvoll- streckung aus der Urkunde der öffentlichen Ordnung (ordre public) des Vollstre- ckungsstaats offensichtlich widersprechen würde. Die in einem durch dieses Übe- reinkommen gebundenen Staat ergangenen Entscheidungen, die in diesem Staat vollstreckbar sind, werden gemäss Art. 38 Abs. 1 LugÜ in einem anderen durch dieses Übereinkommen gebundenen Staat vollstreckt, wenn sie dort auf Antrag eines Berechtigten für vollstreckbar erklärt worden sind. Das LugÜ regelt in Art. 38 die Vollstreckbarerklärung (Exequatur) ausländischer Entscheide. Der Nachweis blosser Förmlichkeiten führt zur Vollstreckbarerklärung, ohne dass dabei eine Prü- fung der materiellen Versagungsgründe gemäss Art. 34 und Art. 35 LugÜ zulässig ist. So müssen gemäss dem Abkommen Entscheidungen, die im Urteilsstaat voll- streckbar sind, in einem anderen Vertragsstaat vollstreckt werden, wenn sie dort auf Antrag eines Berechtigten für vollstreckbar erklärt worden sind. Die Vollstreck- barerklärung erfolgt gemäss Art. 41 LugÜ bereits auf Antrag der Gläubigerin ohne Anhörung des Schuldners. Dieser kann nur nachträglich einen Rechtsbehelf einle- gen (vgl. Art. 43 LugÜ). Erst im Rahmen dieses Rechtsbehelfsverfahrens erfolgt dann eine Prüfung materieller Versagungsgründe (vgl. Daniel Staehelin/Lukas Bopp, in: Dasser/Oberhammer [Hrsg.], Lugano-Übereinkommen [LugÜ], 2. Aufl., Bern 2011, N 1 ff. zu Art. 38 LugÜ). Vollstreckbarerklärung bedeutet, dass das fremde Urteil resp. die öffentliche Urkunde zur inländischen Zwangsvollstreckung zugelassen, vollstreckbar wird. Nach erteiltem Exequatur und Anerkennung hat
6 / 12 die ausländische Entscheidung alle Wirkungen eines inländischen Vollstreckungs- titels. Bei der Vollstreckbarerklärung handelt es sich um die Phase der Zulassung zur Zwangsvollstreckung im Gegensatz zur Durchführung der Zwangsvollstre- ckung. Diese erste Phase ist abschliessend durch das Übereinkommen geregelt (vgl. Staehelin/Bopp, a.a.O., N 4 zu Art. 38 LugÜ). 3.3.Die Durchführung der eigentlichen Vollstreckung richtet sich immer nach dem nationalen Recht, in der Schweiz somit für Forderungen, die auf eine Geld- oder Sicherheitsleistung gerichtet sind, nach dem SchKG, da die Durchführung der eigentlichen Zwangsvollstreckung im LugÜ nicht geregelt ist. In der Schweiz muss daher für die Vollstreckung von Forderungen auf Geldleistungen immer der Betreibungsweg beschritten werden. Die Vollstreckbarerklärung kann indes vor der Einleitung der Betreibung (evtl. verbunden mit Sicherungsmassnahmen nach Art. 47 LugÜ) verlangt werden. Dem Gläubiger steht es daher bei Geldleistungen frei, ausserhalb der Rechtsöffnung die Vollstreckbarkeit in einem separaten Exe- quaturverfahren zu beantragen (vgl. BGE 125 III 386 E. 3a; Georg Naegeli, in: Dasser/Oberhammer [Hrsg.], Lugano-Übereinkommen [LugÜ], 2. Aufl., Bern 2011, N 42 ff. zu Art. 57 LugÜ). Wählt ein Gläubiger diese Art der Vollstreckung, muss er zwei verschiedene, voneinander grundsätzlich unabhängige Verfahren bestreiten (vgl. Staehelin/Bopp, a.a.O., N 7 f. zu Art. 38 LugÜ; Dieter A. Hofmann/Oliver M. Kunz, in: Oetiker/Weibel [Hrsg.], Basler Kommentar, Lugano-Übereinkommen, 2. Aufl., Basel 2016, N 283 zu Art. 38 LugÜ). Die Durchführung des selbständigen Exequaturverfahrens richtet sich in der Schweiz nach den Bestimmungen der ZPO. Ein selbständiger Exequaturentscheid erwächst in materielle Rechtskraft (vgl. BGE 138 III 174 E. 6.3; Hofmann/Kunz, a.a.O., N 249 und 252 zu Art. 38 LugÜ). Das Rechtsöffnungsgericht ist im späteren Rechtsöffnungsverfahren daran gebunden. Den nachfolgend tätigen Vollstreckungsbehörden und -gerichten ist es somit verwehrt, abermals eine Prüfung derjenigen Fragen vorzu- nehmen, welche das Exequaturgericht bereits beurteilt hat oder hätte beurteilen können. Die Präklusionswirkung erstreckt sich auch auf Fragen, die vorzubringen unterlassen wurde (vgl. KGer GR KSK 14 72 v. 15.12.2014 E. 5c und 5e). Insofern führt ein gutheissender Exequaturentscheid zu einer Präklusionswirkung für die Zwangsvollstreckungsorgane (vgl. dazu auch Art. 81 Abs. 3 SchKG, wonach Ein- wendungen aus Staatsverträgen im Rechtsöffnungsverfahren geltend gemacht werden können, sofern nicht ein schweizerisches Gericht bereits über diese Ein- wendungen entschieden hat). Gemäss der schweizerischen Konzeption, wonach nach erteilter definitiver Rechtsöffnung die Vollstreckung nur durch das Gericht aufgehoben werden kann, ist der rechtskräftige Exequaturentscheid der Vollstre- ckungstitel (vgl. Staehelin/Bopp, a.a.O., N 40 und 45 zu Art. 38 LugÜ).
7 / 12 3.4.Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweize- rischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die de- finitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Beruht die Forderung auf einer voll- streckbaren öffentlichen Urkunde, so kann der Betriebene weitere Einwendungen gegen die Leistungspflicht geltend machen, sofern sie sofort beweisbar sind (Art. 81 Abs. 2 SchKG). Ob diese erweiterten Einwendungen gemäss Art. 81 Abs. 2 SchKG auch bei vollstreckbaren öffentlichen Urkunden gemäss LugÜ zur Verfügung stehen, ist umstritten. Für die Zulassung materieller Einwendungen spricht der Umstand, dass der beurkundete Anspruch bisher in keinem gerichtli- chen Verfahren festgestellt wurde. Dem Schuldner müsse es deshalb offen ste- hen, im Rechtsbehelfsverfahren Einwendungen gegen den Bestand des An- spruchs zu erheben (Thomas Gelzer, in: Oetiker/Weibel [Hrsg.], Basler Kommen- tar, Lugano-Übereinkommen, 2. Aufl., Basel 2016, N 28 ff. zu Art. 57 LugÜ m.w.H.; Daniel Staehelin, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, Art. 1-158 SchKG, 3. Aufl., Basel 2021, N 67 zu Art. 80 SchKG). Andere Autoren wollen die möglichen Ein- wände demgegenüber auf jene des ordre public beschränken (Andreas Bucher, in: Bucher [Hrsg.], Commentaire romand, Loi sur le droit international privé (LDIP) – Convention de Lugano (CL), Basel 2011, N 6 und 9 zu Art. 57 LugÜ). Das Bun- desgericht liess die Frage in einem Entscheid aus dem Jahr 2016 offen (BGer 5A_935/2015 v. 21.9.2016 E. 3.6.4; ebenfalls offen gelassen noch unter dem aLugÜ wurde die Frage in BGE 137 III 87 E. 3). In BGE 143 III 404 aus dem Jahr 2017 ging das Bundesgericht demgegenüber – freilich ohne nähere Begründung – davon aus, dass im Rechtsöffnungsverfahren nur der Einwand des ordre public erhoben werden könne, materielle Einwendungen müssten hingegen in Verfahren nach Art. 85a und 86 SchKG thematisiert werden (BGE 143 III 404 E. 5.2.3). Wel- che Bedeutung diesem Entscheid beizumessen ist, muss hier nicht weiter erörtert werden. Wie nachfolgend gezeigt wird (unten E. 4–7), legt der Beschwerdeführer nämlich nicht dar, dass er sofort beweisbare Einwendungen gegen die Leistungs- pflicht vorgebracht hätte, die die Vorinstanz übergangen wäre. 4.Fehlende Aktivlegitimation 4.1.Der Beschwerdeführer wendet zunächst ein, dass Unterwerfungsklauseln nicht gegenüber Rechtsnachfolgern wirken würden. Die Unterwerfungserklärung der öffentlichen Urkunde sei somit nicht im Rahmen der Abtretung an H.________ über-, sondern untergegangen. Daran vermöge auch eine allfällige Rückübertra-
8 / 12 gung der ursprünglichen Darlehensforderung nichts zu ändern. Das abstrakte Schuldversprechen des Beschwerdeführers sei untergegangen und damit bestehe auch die darin verankerte entsprechende Leistungspflicht nicht mehr. Dies könne gemäss Art. 81 Abs. 2 SchKG auch in einem Rechtsöffnungsverfahren noch vor- gebracht werden, was von der Vorinstanz nicht berücksichtigt worden sei. Die Vor- instanz habe somit eine unrichtige Rechtsanwendung nach Art. 320 ZPO began- gen, indem sie Art. 81 Abs. 2 SchKG falsch angewendet habe (act. A.1 Ziff. 6). 4.2.Bei der Einwendung der fehlenden Aktivlegitimation handelt es sich um eine materielle Einwendung, die im Rahmen des Exequaturverfahrens nicht geprüft werden konnte. Die umstrittene Frage, ob diese Prüfung nun im Rechtsöffnungs- verfahren gestützt auf Art. 81 Abs. 2 SchKG nachgeholt werden kann, kann hier – wie angetönt (oben E. 3.4) – offen bleiben, denn der Einwand ist ohnehin unbe- gründet: 4.2.1. Zwischen der Beschwerdegegnerin als Darlehensgeberin und der F.________ als Darlehensnehmerin kam am 17. März 2011 ein Darlehensvertrag über einen Betrag von EUR 365'000.00 zustande, wobei die beiden Inhaber der F.________ – der Beschwerdeführer und G.________ – die Rückzahlung des Darlehens "in Form einer uneingeschränkten selbstschuldnerischen Bürgschaft unter Verzicht auf die Einrede der Vorausklage" garantierten (BG act. 8 Beilage 2). Am 20. April 2015 kündigte die Beschwerdegegnerin den Darlehensvertrag (BG act. 8 Beilage 1). Am 27. April 2015 trat die Beschwerdegegnerin den Darlehens- rückerstattungsanspruch fiduziarisch an H.________ ab (BG act. 8 Beilagen 3 und 4). Mit öffentlicher Urkunde vom 13. Mai 2015 anerkannte der Beschwerdeführer sodann, der Beschwerdegegnerin einen Betrag in Höhe von EUR 365'000.00 zu- züglich 15 % Zinsen seit dem 31. März 2011 zu schulden. Der Beschwerdeführer bestätigte dabei explizit, dass der Gesamtbetrag fällig sei, und er über diesen Be- trag ein abstraktes Schuldanerkenntnis abgebe, die Zahlungsverpflichtung durch dieses Schuldanerkenntnis selbstständig begründet werde (BG act. 1 Beilage 3). Mit Rückabtretung zwischen H.________ und der Beschwerdegegnerin vom 9. November 2015 wurde der Darlehensrückzahlungsanspruch gegenüber der F.________ in Höhe von EUR 365'000.00 zuzüglich 15 % Zinsen seit dem 31. März 2011 schliesslich wieder an die Beschwerdegegnerin als wirtschaftlich Berechtigte abgetreten (BG act. 10 Beilage 1). 4.2.2. Nach dem Wortlaut der öffentlichen Urkunde verpflichtete sich der Be- schwerdeführer selbständig, d.h. losgelöst vom Darlehensvertrag, der Beschwer- degegnerin EUR 365'000.00 zuzüglich 15 % Zinsen seit dem 31. März 2011 zu bezahlen. Dabei handelt es sich um ein konstitutives Schuldanerkenntnis. Durch
9 / 12 ein konstitutives Schuldanerkenntnis wird unabhängig vom bestehenden Schuld- grund eine neue selbständige Forderung geschaffen, und zwar selbst dann, wenn die ursprüngliche Forderung nicht mehr besteht (vgl. Hartwig Sprau, in: Palandt [Hrsg.], Bürgerliches Gesetzbuch, 68. Aufl., München 2009, N 2 zu § 781 BGB). Die fiduziarische Abtretung der Darlehensforderung liess das Schuldanerkenntnis vom 13. Mai 2015 folglich unberührt. Der Einwendung des Beschwerdeführers, die Unterwerfungserklärung sei durch die Abtretung der Hauptforderung untergegan- gen, kann daher nicht gefolgt werden. Gegenstand der vorliegenden Betreibung ist schliesslich nicht die im Darlehensvertrag begründete Hauptforderung gegenüber der F.________, sondern die selbständige Forderung gegenüber dem Beschwer- deführer, für die mit der öffentlichen Urkunde vom 24. März 2015 bzw. 13. Mai 2015 ein definitiver Rechtsöffnungstitel vorgelegt wurde. 5.Fehlende Rechtsbelehrung 5.1.Weiter wendet der Beschwerdeführer ein, die von ihm vorgebrachte Rechtsbelehrungspflicht sei von der Vorinstanz ebenfalls nicht beachtet worden. Im Rahmen der Erstellung einer Unterwerfungserklärung habe die Urkundsperson die zu verpflichtende Partei über die Folgen der Unterwerfungserklärung aufzu- klären. In der öffentlichen Urkunde selbst sei aber nur vermerkt, dass er über das Wesen und die Rechtsfolgen dieses abstrakten Schuldanerkenntnisses belehrt worden sei. Es sei damit e contrario davon auszugehen, dass er über die spezielle (davon abweichende) Bedeutung der Unterwerfungserklärung nicht ausdrücklich und nicht besonders orientiert worden sei und die abstrakte Schuldanerkennung daher mangelhaft sei. Diese Grundsätze der Belehrungspflicht würden gemäss § 17 BeurkG auch im deutschen Recht gelten. Der Notar habe insbesondere die unerfahrenere Partei zu schützen. Dies sei er, welcher eine Schuldanerkennung nach einem für ihn fremden Recht unterzeichnet habe. Durch die Nichtzulassung der Einwendung, dass es sich um eine mangelhafte abstrakte Schuldanerkennung handle, habe die Vorinstanz Art. 81 Abs. 2 SchKG unrichtig angewendet (act. A.1 Ziff. 7). 5.2.Einwendungen gegen die Zulässigkeit der vollstreckbaren Urkunde, gegen deren Errichtung oder gegen die Urkundsperson sind grundsätzlich im Errich- tungsstaat mit den dafür vorgesehenen Rechtsbehelfen zu erheben. Eine Berück- sichtigung im Vollstreckungsstaat ist nur in den engen Grenzen des ordre public möglich. Abzulehnen ist die Vollstreckung bei gravierenden Fehlern in der Urkun- de oder beim Verurkundungsakt (vgl. Naegeli, a.a.O., N 60 zu Art. 57 LugÜ). Der Beschwerdeführer wäre somit gehalten gewesen, das entsprechende Vorbringen in Deutschland oder aber spätestens im separaten Exequaturverfahren geltend zu
10 / 12 machen (vgl. oben E. 3.2). Da er dies versäumt hat, ist er mit der betreffenden Einwendung im vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren ausgeschlossen. 6.Fehlender Rechtsgrund 6.1.Sodann bringt der Beschwerdeführer vor, die Vorinstanz sei auf das Vor- bringen des mangelnden Rechtsgrunds nicht eingegangen. Es sei unbestritten, dass im Rahmen einer abstrakten Schuldanerkennung der fehlende Rechtsgrund nur in sehr beschränktem Masse vorgebracht werden könne. Nichtsdestotrotz be- stehe aber ein Bereicherungsanspruch bzw. eine Bereicherungseinrede nach deutschem Recht auch dann, wenn es um eine abstrakte Schuldanerkennung oh- ne Rechtsgrund gehe. § 812 Abs. 2 BGB stelle insoweit klar, dass auch das Schuldversprechen und das Schuldanerkenntnis mögliche kondizierbare Leistun- gen darstellten. Der Beschwerdeführer dürfe daher die Erfüllung der Leistung ver- weigern, was wiederum einen direkten Einfluss auf seine Leistungspflicht habe (act. A.1 Ziff. 8). 6.2.Wie bereits erwähnt (oben E. 4.2.2), schafft das konstitutive Schuldaner- kenntnis eine neue selbständige Verpflichtung, unabhängig vom bestehenden Schuldgrund. Ob die Beschwerdegegnerin durch eine solche separate Forderung ungerechtfertigt bereichert wird, ist im vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren nicht zu beurteilen. Im Übrigen macht der Beschwerdeführer nicht geltend, dass die Hauptforderung gegenüber der F.________ getilgt worden wäre. Inwiefern mit der Vollstreckung der vorliegend zur Diskussion stehenden Forderung eine getilgte Schuld abermals bezahlt würde, muss hier somit ebenfalls nicht erörtert werden. 7.Irrtum Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, dass er nicht um die Abtretung der Forderung gewusst habe und damit durch die Abgabe einer abstrakten Schuld- anerkennung eine zweite Forderung gegen sich geschaffen hätte. Die abstrakte Willenserklärung sei folglich mit einem Willensmangel nach § 119 BGB behaftet, welcher gemäss Art. 81 Abs. 2 SchKG auch in einem Rechtsöffnungsverfahren noch vorgebracht werden könne. Er hätte diese Erklärung nie in dieser Form ab- gegeben, wenn ihm bewusst gewesen wäre, dass die Gegenseite gar nicht mehr über die rechtsgültige Gläubigereigenschaft verfüge (act. A.1 Ziff. 9). Der Be- schwerdeführer bringt das Vorliegen eines Willensmangels im Beschwerdeverfah- ren erstmals vor. Diese neue Tatsachenbehauptung kann aufgrund des umfas- senden Novenverbots, das im Beschwerdeverfahren gilt (Art. 326 Abs. 1 ZPO),
11 / 12 nicht mehr gehört werden. Auch der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Wil- lensmangel steht der Erteilung der definitiven Rechtsöffnung somit nicht entgegen. 8.Prozesskosten Bei diesem Verfahrensausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 1'000.00 zulasten des Beschwerdeführers (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 48 und Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG [SR 281.35]). Der Beschwer- deführer hat der Beschwerdegegnerin zudem die Kosten ihrer anwaltlichen Vertre- tung zu ersetzen. Der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin hat weder eine Honorarnote noch eine Honorarvereinbarung eingereicht. Aufgrund der sich stel- lenden Rechts- und Tatfragen erscheint ein Aufwand von rund acht Stunden an- gemessen, was multipliziert mit dem üblichen Stundenansatz von CHF 240.00 und unter Berücksichtigung einer Spesenpauschale von 3 % eine Entschädigung von CHF 2'000.00 ergibt (vgl. Art. 2 ff. HV [BR 310.250]); die Zusprechung der Mehr- wertsteuer entfällt, weil die Beschwerdegegnerin im Ausland domiziliert ist.
12 / 12 Demnach wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'000.00 gehen zu Lasten von A._____ und werden mit dem von ihm in derselben Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3.A._____ wird verpflichtet, die B.________, mit CHF 2'000.00 (inkl. Baraus- lagen) aussergerichtlich zu entschädigen. 4.Gegen diese, einen Streitwert von mindestens CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, ge- führt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 5.Mitteilung an: