Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.:Chur, 16. August 2016Schriftlich mitgeteilt am: KSK 16 3919. August 2016 Entscheid Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs VorsitzBrunner RichterInnenMichael Dürst und Hubert Aktuar ad hocGuetg In der Schuldbetreibungs- und Konkursbeschwerde des X._____, Beschwerdeführer, gegen die Verfügung des Betreibungs- und Konkursamtes Plessur vom 10. Juni 2016, mitgeteilt am 13. Juni 2016, in Sachen des Beschwerdeführers, betreffend Betreibungsort, hat sich ergeben:
Seite 2 — 12 I. Sachverhalt A.Mit Betreibungsbegehren vom 15. April 2016 liess A., vertreten durch die B.AG, gegen X. den Betrag in Höhe von CHF 8'768.50 nebst Zins zu 5% seit 29. Februar 2016 für offene Mietzinse / Aufwendungen mit Betreibung [sic], in Betreibung setzen (vgl. BKA Plessur act. 1). B.Gegen den in der Folge am 19. April 2016 ausgestellten Zahlungsbefehl des Betreibungs- und Konkursamtes Plessur (Betreibung Nr. ; Zustellung an den Adressaten am 22. April 2016) wurde kein Rechtsvorschlag erhoben (vgl. BKA Plessur act. 2). C.Mit Schreiben vom 25. April 2016 erhob X. gegenüber dem Betrei- bungsamt O.2 [recte: Plessur] den Einwand der fehlenden örtlichen Zustän- digkeit infolge seines ausländischen Wohnsitzes. Er gab an, nunmehr in O.1_____, L.1_____, ansässig zu sein und in O.2_____ lediglich über eine Kon- taktadresse bei seiner Schwester an der strasse zu verfügen (vgl. BKA Plessur act. 3). D.Auf dieses Schreiben Bezug nehmend forderte das Betreibungs- und Kon- kursamt Plessur X. mit Schreiben vom 27. April 2016 auf, innert 10 Tagen weitere Beweise nachzureichen, sodass geprüft werden könne, ob er seinen Wohnsitz tatsächlich nach L.1_____ verlegt habe (BKA Plessur act. 4). E.Mit Schreiben vom 29. April 2016 reichte X._____ beim Betreibungs- und Konkursamt Plessur die eingeforderten Belege nach. Dem Schreiben waren Kopi- en der Aufenthaltsbewilligung (LEMUMS) in O.1_____ vom 24. Juli 2014, seiner L.1_____ Identitätskarte, der Gesellschaftsgründung der C., ein Schreiben an die Einwohnerkontrolle vom 25. April 2016 sowie ein ärztliches Zeugnis von Dr. D. vom 20. April 2016 beigelegt. Zusammengefasst hielt X._____ fest, sei- nen Wohnsitz nach wie vor in L.1_____ zu haben (vgl. BKA Plessur act. 7). F.A._____ liess in der Folge am 7. Juni 2016, eingegangen am 9. Juni 2016, beim Betreibungs- und Konkursamt Plessur ein Begehren um Fortsetzung der Be- treibung Nr. _____ stellen (vgl. BKA Plessur act. 10). G.Mit Verfügung vom 10. Juni 2016, mitgeteilt am 13. Juni 2016, hielt das Be- treibungs- und Konkursamt Plessur fest, dass der Wohnort von X._____ O.2_____ sei und damit ebenfalls der Betreibungsort in O.2_____ gegeben sei. Das Betrei- bungs- und Konkursamt gelangte zu dieser Erkenntnis, weil sich X._____ haupt-
Seite 3 — 12 sächlich in O.2_____ aufhalte, ganz überwiegend dort schlafe, alle persönlichen Effekte dort habe, dort medizinische Therapie geniesse, dort seine Frau wohnhaft sei, er dort Mietverträge begründe, versichert sei und ein Auto habe (vgl. BKA Plessur act. 9). H.Gegen die genannte Verfügung erhob X._____ (nachfolgend Beschwerde- führer) am 24. Juni 2016 (Poststempel) Beschwerde an das Kantonsgericht Graubünden und beantragte: "1. Die Verfügung des Betreibungs- und Konkursamtes, mitgeteilt durch [das] Schreiben vom 10. Juni 2016, betreffend Wohn- und Betrei- bungsort O.2_____ aufzuheben. 2. Festzustellen, dass ich nicht in O.2_____ ansässig bin. 3. Der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. 4. Die Verrechnung [recte: Verteilung] der Kosten und Entschädigungs- folge nach Gesetz festzulegen." Begründend führte der Beschwerdeführer aus, dass er, seitdem er zum Ge- schäftsführer der C._____ gewählt worden sei, seinen Wohnsitz nach O.1_____ verlegt habe. Die in der Schweiz angegebene Adresse, strasse, O.2, sei die Adresse seiner Schwester, welche für ihn auch die Post entgegen nehme, damit die Postzustellung an ihn gewährleistet sei. Die Wohnung an der strasse habe er lediglich gemietet, weil er mit dem Gedanken spiele, wieder nach O.2 zurück zu kommen. Vorerst diene die Wohnung für seine Aufent- halte in der Schweiz. Seinen Hausarzt sowie die Krankenkasse in der Schweiz habe er in all den Jahren seiner Abwesenheit beibehalten. Die vermehrte Anwe- senheit in der Schweiz sei krankheitsbedingt. Er leide an einem akuten Blasentu- mor und sei deshalb in Behandlung bei seinem Hausarzt. Er verfüge jedoch über keinen Wohnsitz in O.2_____. Zur Begründung seines Antrages, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, führt der Beschwerdeführer aus, dass er mangels Wohnsitz in O.2_____ nicht in der Lage sei, aufgrund der kurzen SchKG- Fristen adäquat zu reagieren (z.B. Rechtsvorschlag erheben etc.). Diesbezüglich bringt er bezugnehmend auf das ärztliche Zeugnis weiter vor, dass sein derzeitiger Gesundheitszustand die Erledigung laufender Geschäfte und Korrespondenzen innert dieser kurzen Fristen nicht zulasse (vgl. act. A. 1). I.Mit Verfügung vom 27. Juni 2016 forderte der Vorsitzende der Schuldbe- treibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichtes Graubünden das Betrei- bungs- und Konkursamt Plessur zur Vernehmlassung und Aktenzustellung bis zum 8. Juli 2016 auf (vgl. act. D.1). Mit Schreiben vom 10. Mai [recte: wohl Juli] 2016, persönlich überbracht am 12. Juli 2016, reichte das Betreibungs- und Kon-
Seite 4 — 12 kursamt Plessur die ersuchte Stellungnahme ein. Aus dieser geht indessen kein Antrag hervor. Da darin hauptsächlich auf die Ausführungen in der Verfügung des Betreibungs- und Konkursamtes Plessur vom 10. Juni 2016 (vgl. BKA Plessur act. 9) verwiesen wird, ist zumindest sinngemäss auf Abweisung der Beschwerde zu schliessen. Begründend bringt es vor, dass der Beschwerdeführer dem Betrei- bungs- und Konkursamt Plessur seinen Wohnsitz in O.1_____ bislang nicht genü- gend belegt habe. Eine Anmeldung in O.1_____ sowie eine lettische Aufenthalts- bewilligung sei nur ein Indiz für den Wohnort. Einen Mietvertrag habe er aber bis- lang nicht vorgelegt. Wo er in O.1_____ wohne, vermöge der Beschwerdeführer denn auch nicht darzulegen (vgl. act. A. 2). J.Auf die Ausführungen in den eingereichten Rechtsschriften sowie in der angefochtenen Verfügung wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwä- gungen eingegangen. II. Erwägungen 1.a)Mit Ausnahme der Fälle, in denen das SchKG den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde geführt werden (Art. 17 Abs. 1 SchKG). Die betreibungsrechtliche Beschwerde stellt ein spezifisch zwangsvollstreckungsrechtliches Institut verwaltungsrechtlicher Natur dar, bei wel- cher es sich nicht um eine gerichtliche Angelegenheit im Sinne von Art. 1 lit. c ZPO handelt (Urteil des Bundesgerichtes 5A_471/2013 E. 2.1). Der Be- schwerdeführer wehrt sich gegen die Verfügung des Betreibungs- und Konkur- samtes Plessur vom 10. Juni 2016 und bringt vor, dieses sei örtlich nicht zustän- dig. Die mangelnde örtliche Zuständigkeit des Betreibungsamtes (in concreto Ver- letzung von Art. 46 Abs.1 SchKG) ist mit Beschwerde nach Art. 17 ff. SchKG und nicht mit Rechtsvorschlag oder erst im Rechtsöffnungsverfahren geltend zu ma- chen (Ernst F. Schmid, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. Auflage, Basel 2010, N 30 zu Art. 46 SchKG). b)Unter Vorbehalt von Art. 20a Abs. 2 SchKG ist das Verfahren vor den kan- tonalen Aufsichtsbehörden kantonal geregelt (Art. 20a Abs. 3 SchKG). Gemäss Art. 17 Abs. 4 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Schuldbetrei- bung und Konkurs (EGzSchKG; BR 220.000) sind die Bestimmungen der Zivilpro- zessordnung sinngemäss anwendbar. Es obliegt den Kantonen, die zuständigen
Seite 5 — 12 Aufsichtsbehörden zu bezeichnen, an welche die Beschwerde gemäss Art. 17 SchKG zu richten ist (Art. 17 Abs. 1 SchKG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 SchKG). Im Kanton Graubünden amtet das Kantonsgericht Graubünden bzw. die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als einzige kanto- nale Aufsichtsbehörde gemäss Art. 13 SchKG und als einzige Beschwerdeinstanz gemäss Art. 17 SchKG (Art. 13 EGzSchKG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 der Verordnung über die Organisation des Kantonsgerichts [KGV]; BR 173.100). Das Kantonsgericht Graubünden ist demnach zur Behandlung der vorliegenden Be- schwerde zuständig. c)Die Beschwerde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit muss innert zehn Tagen seit dem Tag, an welchem der Beschwerdeführer von der Ver- fügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden (Art. 17 Abs. 2 SchKG). Dabei handelt es sich um eine gesetzliche und damit nicht erstreckbare Verwirkungsfrist (Art. 31 SchKG in Verbindung mit Art. 144 Abs. 1 ZPO). Die Verfügung des Be- treibungs- und Konkursamtes Plessur datiert vom 10. Juni 2016 (Poststempel vom 13. Juni 2016) und wurde dem Beschwerdeführer am 14. Juni 2016 zur Kenntnis gebracht (vgl. Beilagen Aktivpartei act. B.2). Die schriftliche Beschwerde, datiert vom 24. Juni 2016 (Poststempel gleichentags), erfolgte damit frist- und formge- recht. Die übrigen Beschwerdevoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2.a)In prozessualer Hinsicht beantragt der Beschwerdeführer, seiner Be- schwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Der betreibungsrechtlichen Be- schwerde nach Art. 17 SchKG kommt von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zu (Art. 26 SchKG). Die Anordnung oder Verweigerung der aufschieben- den Wirkung stellt einen Ermessensentscheid der Aufsichtsbehörde bzw. ihres Präsidenten dar (Urteil des Bundesgerichts 5A_406/2009 vom 22. Juni 2011 E. 7.2; Urteil des Bundesgerichts 5A_968/2015 vom 7. März 2016 E. 3.1). Grundsätzlich ist die aufschiebende Wirkung erst auf den Zeitpunkt zu gewähren, in dem nicht reversible Vorkehren zu treffen sind, wie z.B. die Verwertung und die Verteilung (Urteil des Bundesgerichts 5A_466/2014 vom 22. Juli 2014 E. 2.1; Ur- teil des Bundesgerichts 5A_968/2015 vom 7. März 2016 E. 3.1). Praktische Grün- de gebieten es den Zwangsvollstreckungsorganen im Allgemeinen, mit dem Voll- zug eines Entscheids zuzuwarten, bis die Beschwerdefrist abgelaufen oder bis ein Entscheid über die aufschiebende Wirkung gefällt worden ist, es sei denn, es liege Gefahr im Verzug vor (BGE 109 III 37 E. 2.c; Jolanta Kren Kostkiewicz, Schuldbe- treibungs- und Konkursgesetz, Kommentar, 19. Auflage, Zürich 2016, N 7 zu Art. 36 SchKG; Flavio Cometta/Urs Peter Möckli, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.],
Seite 6 — 12 Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. Auflage, Basel 2010 N 10 zu Art. 36). Die aufschiebende Wirkung kann auf Antrag oder von Amtes wegen gewährt werden (Flavio Cometta/Urs Peter Möckli, a.a.O., N 11 zu Art. 36). b)Praxisgemäss verfolgen die hiesigen Betreibungs- und Konkursämter ent- sprechend der obgenannten Rechtsprechung die laufenden Betreibungen während eines hängigen Beschwerdeverfahrens nicht weiter. Der Vollzug des Entscheides wird ausgesetzt, bis ein Entscheid über die Beschwerde bzw. über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung vorliegt. Dies setzt jedoch voraus, dass das in Frage stehende Organ die Herrschaft über die Vollstreckung seines Ent- scheides hat. Dies wäre insbesondere dann nicht der Fall, wenn das Betreibungs- amt die Pfändung aufhebt, da mit diesem Entscheid dem Schuldner ipso facto sein Verfügungsrecht wieder verliehen würde (BGE 134 III 181 E. 3.2). Da im vorlie- genden Verfahren noch keine Pfändung erfolgt ist, kommt dem Betreibungs- und Konkursamt Plessur nach wie vor die Herrschaft über die Vollstreckung seines Entscheides zu. Aus Gesagtem folgt, dass dem Beschwerdeführer kein Nachteil erwächst, wenn die aufschiebende Wirkung nicht erteilt wird. Entsprechend ist seinem diesbezüglichen Antrag nicht stattzugeben. Die Ausführungen des Be- schwerdeführers, wonach es ihm mangels Wohnsitz in O.2_____ und infolge sei- nes Gesundheitszustandes nicht möglich sei, die kurzen Fristen gemäss SchKG einzuhalten (z.B. Rechtsvorschlag erheben etc.), gehen deshalb fehl. Die Erteilung der aufschiebenden Wirkung soll nicht dazu dienen, dem Beschwerdeführer mehr Zeit einzuräumen, sondern lediglich einen drohenden und nicht wieder rückgängig zu machenden Nachteil verhindern. Mit der Zustellung des Entscheids in der Sa- che selbst wird der Antrag um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ohnehin obsolet. 3.Mit der Beschwerde nach Art. 17 SchKG können die Gesetzesverletzung (Abs. 1), die Unangemessenheit (Abs. 1) sowie Rechtsverzögerung oder Rechts- verweigerung (Abs. 3) gerügt werden. Gesetzesverletzung bedeutet Rechtsverlet- zung, worunter auch Ermessensmissbrauch und Ermessensüberschreitung fällt (BGE 110 III 30 E. 2). Als gesetzlich zwingende Ordnung sieht das schweizerische SchKG vor, dass ein Zwangsvollstreckungsverfahren auf Geldleistung in der Schweiz nur möglich ist, wenn ein Betreibungsort gegeben ist (Ernst F. Schmid, a.a.O., N 6 zu Art. 46 SchKG). Die Aufsichtsbehörde hat in jedem Stadium des Verfahrens darüber zu wachen, dass die Zuständigkeitsordnung eingehalten wird (Ernst F. Schmid, a.a.O., N 29 zu Art. 46 SchKG).
Seite 7 — 12 a)Art. 46 SchKG regelt den ordentlichen Betreibungsort. Gemäss dessen Abs. 1 ist der (natürliche) Schuldner an seinem (Schweizer) Wohnsitz zu betrei- ben. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er Wohnsitz in O.1_____ habe und der ordentliche Betreibungsort folglich nicht O.2_____ sei. Demgegenüber ist das Betreibungs- und Konkursamt Plessur der Überzeugung, dass der Beschwer- deführer seinen Wohnsitz in O.2_____ hat. Strittig ist vorliegend somit nicht die Rechtsfrage, wo der Schuldner zu betreiben ist, sondern die Frage, wo er tatsäch- lich seinen Wohnsitz im Sinne von Art. 46 Abs. 1 SchKG hat. Auf die für vorlie- genden Fall nicht einschlägigen besonderen Betreibungsstände von Art. 48-52 SchKG wird daher nicht näher eingegangen. a/aa) Das SchKG definiert den Wohnsitz nicht selbst. Abzustellen ist auf den zivil- rechtlichen Wohnsitz, das heisst auf die einschlägigen Bestimmungen von Art. 23- 26 ZGB; dies zumindest solange nicht eine Betreibung nach Art. 48 SchKG in Frage steht. Der Begriff des Wohnsitzes der handlungsfähigen Person wird im ZGB und im IPRG gleich umschrieben (Art. 23 Abs. 1 ZGB, Art. 20 Abs. 1 lit. a IPRG). Zur Bestimmung des Wohnsitzes und damit des ordentlichen Betreibungs- standes einer natürlichen Person ist somit der Ort festzustellen, wo sich diese in objektiver und für Dritte erkennbarer Weise mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält und den sie zum Mittelpunkt ihrer persönlichen Lebensbeziehungen und Interessen gemacht hat. Im Normalfall befindet sich der Wohnsitz am Wohnort, wo man schläft, die Freizeit verbringt und wo sich die persönlichen Effekten befinden, nicht aber am Arbeitsort (Daniel Staehelin, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Art. 1-456 ZGB, 5. Auflage, Basel 2014, N 6 zu Art. 23 ZGB). Bei verheirateten Personen bestimmt sich der Wohnsitz gesondert für jeden Ehegatten gemäss Art. 23 ff. ZGB (BGE 138 II 300). Üblicherweise be- findet sich der Wohnsitz beider Ehegatten am Ort der ehelichen Wohnung (BGE 115 II 121). Angesichts des Zwecks des Wohnsitzes als Anknüpfungspunkt für Drittpersonen und Behörden ist bei der Wohnsitzbestimmung nicht auf den inne- ren Willen des Betreffenden abzustellen, sondern worauf die von aussen erkenn- baren Umstände objektiv schliessen lassen (BGE 137 II 122). Einen eindeutigen, massgeblichen Beweis des Wohnsitzes in dem Sinne, dass eine bestimmte Tat- sache alle anderen einschlägigen Anhaltspunkte verdränge, gibt es ebensowenig wie eine bestimmte Rangfolge unter allen möglichen Indizien für die Wohnsitzbe- stimmung. Entscheidend ist der objektive Gesamteindruck. Unmassgebend für den zivilrechtlichen Wohnsitz ist, wo eine Person gemeldet ist und ihre Schriften hinterlegt hat (BGE 133 V 309, BGE 132 I 29). Ebensowenig vermögen weder ei- ne fremdenpolizeiliche Niederlassungs- noch eine Aufenthaltsbewilligung mass-
Seite 8 — 12 gebende Punkte darzustellen. Diese können jedoch allesamt als Indizien für die Absicht dauernden Verbleibens berücksichtigt werden (BGE 134 V 236; BGE 125 III 101; Daniel Staehelin, a.a.O., N 23 zu Art. 23 ZGB). a/bb) Der Betreibungsort ist derjenige Ort, an welchem von Gesetzes wegen die Schuldbetreibung anzuheben und durchzuführen ist. Die gesetzliche Ordnung der Betreibungsstände ist zwingend, abschliessend und vom Betreibungsamt von Am- tes wegen zu beachten (vgl. E. 3.a) hiervor). Gleichwohl ist es Sache des Gläubi- gers, dem Betreibungsamt die nötigen Angaben zum Wohnsitz des Schuldners oder der sonstigen zuständigkeitsbegründenden Umstände zu machen. Es ist nicht Aufgabe des Betreibungsamtes, den Wohnsitz des Schuldners ausfindig zu machen. Es muss aber die Angaben des Gläubigers überprüfen, da die Zustän- digkeit davon abhängt. Behauptet der Schuldner, er habe einen von den Angaben des Gläubigers abweichenden Wohnsitz, so ist er hierfür beweispflichtig (Urteil des Bundesgerichtes 5A_542/2014 vom 18. September 2014 E. 4.1.2; Urteil des Bundesgerichtes 5A_403/2010 vom 8. September 2010 E. 2.2; Jolanta Kren Kost- kiewicz, a.a.O., N 5 zu Art. 46 SchKG; vgl. auch PKG 2000 Nr. 26 E. 2.b). Das Betreibungsamt stellt primär auf die Angaben des Gläubigers ab, es sei denn, sie stünden mit notorischen oder ohne weiteres zu ermittelnden Tatsachen im Wider- spruch (PKG 2000 Nr. 26 E. 2.b). Dieser Mitwirkungspflicht ist der Beschwerdefüh- rer im vorliegenden Fall zumindest vordergründig nachgekommen, indem er selbst bereits dem Betreibungs- und Konkursamt Plessur verschiedene Belege beige- bracht hat (BKA Plessur act. 3; 7), die er später mit Eingabe der vorliegenden Be- schwerde ergänzt hat (vgl. Beilagen Aktivpartei B.3-B.8), was angesichts von Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG und des Umstandes, dass die Betreibungsbehörden die Einhaltung zwingender Gesetzesbestimmungen von Amtes wegen beachten, unbedenklich erscheint. b)Um seinen L.1_____ Wohnsitz zu belegen, reichte der Beschwerdeführer insbesondere ein nicht beglaubigtes amtliches Schreiben des "E." ein, wel- ches er wohl selbst übersetzte (vgl. act. B.3-B.4). Soweit dieses nicht beglaubigte Schreiben, datiert vom 24. Juli 2014, Berücksichtigung finden kann, ist aus diesem zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer der Behörde gegenüber mitteilte, "Wohnsitz unter strasse, O.1" zu haben. Ob damit Wohnsitz oder le- diglich die Kontaktanschrift gemeint ist, kann dabei offen gelassen werden. Denn aus dem Schreiben geht bloss hervor, dass dem Beschwerdeführer am 24. Juli 2014 eine Aufenthaltsbewilligung in der L.1 Republik ausgestellt wurde, welche entsprechend obiger Ausführungen ausschliesslich ein Indiz für den Le- bensmittelpunkt darzustellen vermag. Ohnehin ist die Aussagekraft dieses Indizes
Seite 9 — 12 insoweit zu relativieren, als daraus nicht ersichtlich wird, für wie lange die Aufent- haltsbewilligung erteilt wurde bzw. ob diese mittlerweile wieder entzogen wurde und ob der Beschwerdeführer heute noch darüber verfügt. Gleiches gilt es in Be- zug auf die eingereichte Kopie der L.1_____ Identitätskarte (vgl. Beilagen Aktiv- partei act. B.5) festzuhalten. Das ins Recht gelegte E-Mail des EDA vom 11. De- zember 2014 (vgl. Beilagen Aktivpartei act. B. 7) kann ebenfalls lediglich als Indiz für den Lebensmittelpunkt in L.1_____ gedeutet werden. Aus diesem geht bloss hervor, was im Übrigen auch in Bezug auf die vorerwähnten Beilagen festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer in L.1_____ angemeldet ist. Ebenfalls nur als Indiz zu werten ist die vom Beschwerdeführer ins Recht gelegte Kopie der Gesell- schaftsgründung der C., zu deren Geschäftsführer er gewählt wurde (vgl. BKA Plessur act. 7). Diesbezüglich sei anzumerken, dass der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts Graubünden nicht bekannt ist, ob der Beschwerdeführer nach wie vor für dieses Unternehmen tätig ist. Zumindest wird diesbezüglich seitens des Beschwerdeführers weder ein Arbeitsvertrag noch eine anderweitige Bestätigung eingereicht. Aus Gesagtem folgt, dass der Beschwerdeführer vor dem Betreibungs- und Kon- kursamt Plessur sowie im vorliegenden Beschwerdeverfahren lediglich wenige Indizien älteren Datums benennt, welche auf seinen behaupteten Lebensmittel- punkt in O.1 hindeuteten. c)Das Betreibungs- und Konkursamt Plessur schloss gestützt auf ihre Fest- stellungen, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers in der auf seinen Namen gemieteten Wohnung an der strasse wohnt, dieser ein in Graubünden ein- gelöstes Automobil besitzt, bei einer schweizerischen Krankenkasse versichert ist und trotz angeblichem Wohnsitz in L.1 keinen Mietvertrag einzureichen vermag (vgl. Beilagen Aktivpartei act. B. 1; act. A. 2), darauf, dass sich sein Le- bensmittelpunkt in O.2_____ befinde. Wie die nachfolgenden Ausführungen darle- gen, ist die Sichtweise des Betreibungs- und Konkursamtes Plessur zu schützen. d)Der Beschwerdeführer legt nicht genügend glaubhaft dar (vgl. E. 3.b)), dass er seinen Wohnsitz bzw. Lebensmittelpunkt nach O.1_____ verlegt hat. Vielmehr sprechen die zur Begründung des Lebensmittelpunktes nach aussen in Erschei- nung tretenden objektivierbaren Elemente (vgl. E. 3.a/a und E. 3.c) hiervor) für einen Lebensmittelpunkt in O.2_____. Es erscheint nicht plausibel, weshalb die aus China stammende Ehefrau des Beschwerdeführers nach Jahren des gemein- samen Zusammenlebens in Shanghai plötzlich alleine und getrennt vom Be- schwerdeführer in einer Wohnung in O.2_____ leben sollte, insbesondere in einer
Seite 10 — 12 Wohnung, die der Beschwerdeführer in seinem Namen mietet (vgl. Beilage Aktiv- partei act. B.1; BKA Plessur act. 5; 6). Vielmehr ist anzunehmen, dass sich der Beschwerdeführer ebenfalls für gewöhnlich unter der Adresse strasse auf- hält und dies nicht bloss vorübergehend krankheitsbedingt. Diese Annahme recht- fertigt sich insbesondere aufgrund der Tatsache, dass gegen den Beschwerdefüh- rer zwölf Betreibungen unterschiedlicher Gläubiger eingeleitet wurden, welchen er wohl die vorgenannte Adresse angegeben hatte. Wäre es nämlich so, wie der Be- schwerdeführer in seiner Beschwerde ausführt, dass er, um Irrtümer zu verhin- dern, weder seine lettische noch seine schweizerische Adresse auf den Briefköp- fen angibt, dann hätten die Gläubiger mangels Kenntnis einer Zustelladresse auch keine Betreibung einleiten können. Ebenso hat sich der Beschwerdeführer gemäss Abklärungen des Betreibungs- und Konkursamtes gegenüber dem jetzi- gen Vermieter dahingehend geäussert, bereits vorgängig Wohnsitz in O.2 gehabt zu haben (vgl. Beilagen Aktivpartei B. 1). Ferner sprechen die Fakten, dass der Beschwerdeführer seit 36 Jahren über ei- nen Hausarzt in O.2_____ verfügt, dass er bei einer schweizerischen Kranken- kasse krankenversichert ist und dass er über ein in Graubünden eingelöstes Au- tomobil verfügt, für einen starken Bezug zur Schweiz und insbesondere zu O.2_____. Die Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe Wohnsitz in O.1_____ begründet, haben unter Würdigung der Gesamtumstände vielmehr als reine Schutzbehauptungen zu gelten, um sich der hiesigen Zwangsvollstreckung zu entziehen. Ob der Grund dieses Verhaltens auch in steuerlichen Aspekten zu fin- den ist - was in der Stellungnahme des Betreibungs- und Konkursamtes Plessur zumindest vermutungsweise angedeutet wird -, bildet nicht Gegenstand des vor- liegenden Verfahrens und kann offen gelassen werden. Obwohl es ihm ein Leich- tes wäre, die genannten Vorbehalte zu zerstreuen und den tatsächlich gelebten Lebensmittelpunkt zu belegen, indem er einen aktuellen L.1_____ Mietvertrag, einen Arbeitsvertrag oder lettische Steuererklärungen bzw. Steuerveranlagungen einreichen würde, hat er dies bislang nicht gemacht. Vielmehr legt er Kopien amt- licher Dokumente aus dem Jahre 2014 ins Recht, welche aufgrund ihres Alters und der seither geänderten Situation des Beschwerdeführers (Wohnung in O.2_____ etc.) kaum Aussagekraft mehr besitzen. Indem der Beschwerdeführer die vorerwähnten Dokumente nicht einreicht, obwohl ihn eine gewisse Mitwir- kungspflicht trifft (vgl. E. 3.a/b) hiervor), spricht dieses Verhalten gegen die Glaub- haftigkeit seiner Ausführungen. Vor diesem Hintergrund gilt es festzustellen, dass die vorgenannten Lebensum- stände nach aussen für einen Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers in
Seite 11 — 12 O.2_____ sprechen. Dementsprechend weist der Beschwerdeführer seinen Be- treibungsort entsprechend Art. 46 SchKG in O.2_____ auf, womit das Betrei- bungs- und Konkursamt Plessur örtlich zuständig ist. Vor diesem Hintergrund er- weist sich die vorliegende Beschwerde als unbegründet. 4.Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sei- nen Wohnsitz in O.1_____ nicht zu beweisen vermochte. Die von ihm beigebrach- ten Unterlagen aus dem Jahre 2014 können lediglich als Indizien dienen. Die ge- nannten Lebensumstände − insbesondere krankenversichert bei einer schweizeri- schen Krankenkasse, eine unter seinem Namen gemietete Wohnung in O.2_____, in welcher seine Ehefrau wohnt sowie ein in Graubünden eingelöstes Auto − zei- gen jedoch, dass sich der Beschwerdeführer in O.2_____ mit der Absicht dauern- den Verbleibens aufhält. Damit steht O.2_____ als Wohnsitz und Betreibungsort fest. Infolgedessen ist das Betreibungs- und Konkursamt Plessur örtlich zuständig. Vor diesem Hintergrund erweist sich die vorliegende Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. 5.Für das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden werden, ausser bei Vorliegen einer böswilligen oder mutwilligen Prozessführung, keine Kosten erhoben (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG in Verbindung mit Art. 61 Abs. 2 lit. a der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs; SR 281.35 [GebVSchKG]). Dem Beschwerdeführer kann auf den vorliegenden Fall bezogen nicht vorgehalten werden, sich in Missachtung von Treu und Glau- ben und ohne Rechtsschutzinteresse und trotz eindeutiger Sach- und Rechtslage Beschwerde geführt zu haben. Es liegt in casu weder eine böswillige noch eine mutwillige Prozessführung vor. Es werden somit keine Kosten erhoben.
Seite 12 — 12 III. Demnach wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 3.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG Be- schwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lau- sanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schrift- lich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Ent- scheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzurei- chen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vor- aussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4.Mitteilung an: