Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.:Chur, 24. August 2016Schriftlich mitgeteilt am: KSK 16 3105. September 2016 Entscheid Schuldbetreibungs- und Konkurskammer VorsitzMichael Dürst RichterInnenBrunner und Hubert Aktuarin ad hoc Lenz In der Schuldbetreibungs- und Konkurssache des X., Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. HSG Rolf W. Rempfler, Falkensteinstrasse 1, 9006 St. Gallen, gegen den Entscheid der Einzelrichterin SchKG am Bezirksgericht Landquart vom 9. Mai 2016, mitgeteilt am 25. Mai 2016, in Sachen Y., Beschwerdegegne- rin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Matthias Gmünder, Bahnhofstrasse 7, 9630 Wattwil, gegen den Beschwerdeführer, betreffend definitive Rechtsöffnung, hat sich ergeben:

Seite 2 — 14 I. Sachverhalt A.Mit Entscheid vom 10. Dezember 2015 genehmigte das Kantonsgericht St. Gallen die zwischen Y._____ und X._____ getroffene Unterhaltsregelung, wo- nach X._____ Y._____ mit Wirkung ab 1. Mai 2014 für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 7'500.-- zahlt (vorinstanzliche Akten, act. II.1). Gestützt auf diesen Entscheid leitete Y._____ gegen X._____ zur Prosequierung der vorgängig erfolgten Arrestlegung die Be- treibung ein, worauf das Betreibungsamt Landquart am 12. Januar 2016 unter der Betreibungsnummer _____ einen Zahlungsbefehl über einen Forderungsbetrag von CHF 56'000.-- nebst Zins zu 5% seit dem 1. Oktober 2015 sowie CHF 144.30 für Arrestkosten ausstellte (vorinstanzliche Akten, act. II.4). Gegen den X._____ am 19. Februar 2016 zugegangenen Zahlungsbefehl erhob dieser am 26. Febru- ar 2016 Rechtsvorschlag. B.Am 8. März 2016 ersuchte Y._____ das Bezirksgericht Landquart um Ertei- lung der definitiven Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 56'000.-- nebst Zins zu 5% auf CHF 48'000.-- seit 15. Dezember 2015 und auf CHF 8'000.-- seit 12. Ja- nuar 2016, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten von X._____ (vor- instanzliche Akten, act. I.1). Der Eingang des Rechtsöffnungsgesuches wurde den Parteien am 9. März 2016 angezeigt und dem Beschwerdeführer wurde gleichzei- tig eine Frist bis am 18. März 2016 angesetzt, um zum Rechtsöffnungsgesuch schriftlich Stellung zu nehmen (vorinstanzliche Akten, act. IV.1). C.Der Rechtsvertreter von X._____ stellte am 17. März 2016 ein Gesuch zur Erstreckung der Frist um zehn Tage (vorinstanzliche Akten, act. IV.2). Mit Verfü- gung vom 21. März 2016 erstreckte die Einzelrichterin die Frist bis und mit 14. April 2016 und wies auf die im Schreiben betreffend Fristansetzung vom 9. März 2016 erwähnten Säumnisfolgen hin (vorinstanzliche Akten, act. IV.3). Der Rechtsvertreter von X._____ stellte am 13. April 2016 erneut ein Gesuch um Er- streckung der Frist um zwanzig Tage (vorinstanzliche Akten, act. IV.4). Mit Verfü- gung vom 18. April 2016 und gleichzeitiger telefonischer Orientierung teilte die Einzelrichterin diesem mit, dass aufgrund des Grundsatzes der Verfahrensbe- schleunigung die Frist letztmalig lediglich bis am 20. April 2016 erstreckt werden könne. D.Am 20. April 2016 nahm X._____ zum Rechtsöffnungsgesuch von Y._____ Stellung. Er verlangte insbesondere die Abweisung des Rechtsöffnungsgesuches und erklärte eventualiter Verrechnung der gegen ihn in Betreibung gesetzten For-

Seite 3 — 14 derung mit dem auf CHF 720.-- bezifferten Teil der ihm zustehenden Parteikos- tenentschädigung aus einem anderen Verfahren. Im Weiteren verlangte er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, um seine Einwendungen der Einzel- richterin mündlich zu unterbreiten. E.Mit einzelrichterlicher Verfügung vom 25. April 2016 wurde Y._____ eine Frist bis am 5. Mai 2016 angesetzt, um zur Eingabe von X._____ Stellung zu nehmen. Zudem wurde der Antrag von X._____ auf Ansetzung einer mündlichen Verhandlung abgelehnt (vorinstanzliche Akten, act. IV.6). F.Mit Replik vom 3. Mai 2016 bestritt Y._____ die Ausführungen von X._____ vollumfänglich und hielt  unter Verweis auf ein gleichentags verfasstes Schreiben an den gegnerischen Rechtsvertreter, mit welchem für allfällige Forderungen aus ausseramtlichen Entschädigungen die Verrechnung mit den im März 2016 fällig gewordenen Alimenten erklärt wurde  fest, dass sämtliche Forderungen von X._____ durch Verrechnungserklärung und Verrechnungseinrede untergegangen seien (vorinstanzliche Akten, act. IV.7). Diese Replik wurde mit Schreiben der Ein- zelrichterin vom 4. Mai 2016 an den Rechtsvertreter von X._____ zur Kenntnis- nahme versandt (vorinstanzliche Akten, act. IV.8), am 6. Mai 2016 avisiert und diesem am 13. Mai 2016, d.h. am letzten Tag der siebentägigen Abholfrist, am Schalter zugestellt (act. B.9). G.Am 13. Mai 2016, d.h. noch am Tag der Zustellung der Replik, ersuchte der Rechtsvertreter von X._____ die Einzelrichterin um Fristansetzung von zehn Ta- gen zur Einreichung einer Duplik (vorinstanzliche Akten, act. IV.9). Die Vorinstanz teilte diesem am 19. Mai 2016 mit, dass der Entscheid bereits ergangen sei (vor- instanzliche Akten, act. IV.12). H.Die Einzelrichterin am Bezirksgericht Landquart erkannte mit Rechtsöff- nungsentscheid vom 9. Mai 2016, welcher den Parteien ohne Begründung am 10. Mai 2016 mitgeteilt wurde, was folgt (act. B.2): "1. Es wird der gesuchstellenden Partei definitive Rechtsöffnung in der Be- treibung Nr. _____ (Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Landquart vom 12. Januar 2016) [für] die Forderung von CHF 56'000.00 zuzüglich 5% Zins seit 15. Dezember 2015 auf CHF 48'000.00 und 5% Zins seit 19. Februar 2016 auf CHF 8'000.00 abzüglich CHF 720.00 erteilt. 2. Die Gerichtskosten werden auf CHF 450.00 festgesetzt und der ge- suchsgegnerischen Partei auferlegt.

Seite 4 — 14 Die Gerichtskosten werden der gesuchstellenden Partei in Rechnung gestellt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von CHF 450.00 verrechnet. Die Forderung für die Gerichtskosten erlischt deshalb gegenüber dem Gericht durch Verrechnung. Es wird der gesuchstellenden Partei im Umfang der geleisteten Ge- richtskosten ein Regressrecht auf die gesuchsgegnerische Partei erteilt. 3. Die gesuchsgegnerische Partei hat der gesuchstellenden Partei eine Parteientschädigung von CHF 982.80 (inklusive 8% Mehrwertsteuer) zu zahlen. 4. (Rechtsmittelbelehrung) 5. (Mitteilung)." I.Der unbegründete Entscheid wurde dem Rechtsvertreter von X._____ am 11. Mai 2016 avisiert und am 18. Mai 2016 am Schalter zugestellt (act. B.12), worauf er am 19. Mai 2016 eine Begründung des Entscheides verlangte (vor- instanzliche Akten, act. IV.11). Der Entscheid mit Begründung wurde am 25. Mai 2016 mitgeteilt, dem Rechtsvertreter von X._____ am 26. Mai 2016 avi- siert und diesem am 2. Juni 2016, d.h. am letzten Tag der siebentägigen Abhol- frist, am Schalter zugestellt (act. B.3). J.Gegen den begründeten Entscheid reichte X._____ am 6. Juni 2016 Be- schwerde beim Kantonsgericht von Graubünden ein mit den folgenden Anträgen (act. A.1): "Beschwerdeantrag: Der Entscheid Proz. Nr. _____ des Bezirksgerichts Landquart vom 9. Mai 2016 betreffend Rechtsöffnung sei aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegne- rin. Antrag zum Verfahren: Der vorliegenden Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen." K.Die Vorsitzende der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer forderte den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 7. Juni 2016 auf, dem Kantonsgericht von Graubünden bis zum 20. Juni 2016 einen Kostenvorschuss von CHF 600.-- zu überweisen, worauf der Vorschuss fristgerecht beim Gericht einging. Mit Verfü- gung gleichen Tages wurde die Beschwerde der Beschwerdegegnerin zugestellt und diese aufgefordert, innert zehn Tagen seit Inempfangnahme dieser Verfügung

Seite 5 — 14 eine Beschwerdeantwort einzureichen. Zudem wurde der Beschwerde einstweilen aufschiebende Wirkung erteilt (act. D.3). L.Mit Beschwerdeantwort vom 14. Juni 2016 (Poststempel) beantragte die Beschwerdegegnerin die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde sowie die Abweisung des Gesuchs um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers. M.Am 27. Juni 2016 stellte die Vorsitzende die Beschwerdeantwort dem Be- schwerdeführer zu und teilte diesem mit, dass weder ein zweiter Schriftenwechsel noch eine mündliche Verhandlung vorgesehen sind (act. D.6). Am 11. August 2016 wurde ihm sodann eine Kopie der Honorarnote des gegnerischen Rechtsver- treters vom 15. Juni 2016 zur allfälligen Stellungnahme innert fünf Tagen zuge- stellt, worauf er mit Eingabe vom 19. August 2016 den geltend gemachten Ar- beitsaufwand als übersetzt beanstandete und stattdessen einen Aufwand von ma- ximal einer Stunde bzw. CHF 280.80 (einschliesslich 4% Barauslagen und 8% Mehrwertsteuer) als angemessen bezeichnete. Ein Doppel dieser Stellungnahme wurde der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 22. August 2016 zur Kennt- nisnahme zugestellt. N.Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften sowie im angefoch- tenen Rechtsöffnungsentscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.Gegen erstinstanzliche Entscheide über Rechtsöffnungsbegehren ist die Berufung unzulässig, weshalb für deren Anfechtung einzig das Rechtsmittel der Beschwerde zur Verfügung steht (Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO in Verbindung mit Art. 319 lit. a ZPO). Beschwerdeinstanz ist das Kantonsgericht von Graubünden (Art. 7 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100]), wobei die Beurteilung in die Zuständigkeit der Schuldbe- treibungs- und Konkurskammer fällt, wenn es um Streitsachen auf dem Gebiet des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts geht, für welche das summarische Verfah- ren gilt (Art. 8 Abs. 2 der Verordnung über die Organisation des Kantonsgerichts [KGV; BR 173.100]). Letzteres ist namentlich bei Rechtsöffnungssachen der Fall (Art. 251 lit. a ZPO). Bei Anfechtung eines im summarischen Verfahren ergange- nen Entscheides beträgt die Beschwerdefrist zehn Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO).

Seite 6 — 14 Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen, und zwar schriftlich, begründet sowie unter Beilegung des angefochtenen Entscheides (vgl. Art. 321 Abs. 1 und 3 ZPO). Der vorliegend angefochtene Entscheid datiert vom 9. Mai 2016 und wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in begründe- ter Form am 2. Juni 2016 am Schalter zugestellt. Die dagegen erhobene Be- schwerde vom 6. Juni 2016 erweist sich damit als fristgerecht. Sie entspricht aus- serdem den Formerfordernissen, so dass unter diesen Gesichtspunkten auf die Beschwerde einzutreten ist. 2.a)Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320 ZPO). Der Begriff der unrichtigen Rechtsanwendung umfasst jeden Verstoss gegen ge- schriebenes und ungeschriebenes Recht. Die Beschwerdeinstanz überprüft ent- sprechende Rügen mit freier Kognition. Unrichtige Rechtsanwendung beinhaltet dabei auch die Unangemessenheit (vgl. PKG 2012 Nr. 11 E. 2 mit zahlreichen Hinweisen). Hinsichtlich des von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalts gilt demgegenüber eine eingeschränkte Kognition. Letzteren überprüft die Rechtsmit- telinstanz nur unter dem Gesichtspunkt einer offensichtlich unrichtigen, also will- kürlichen Feststellung (vgl. statt vieler Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2016, N 5 zu Art. 320 ZPO). Im Be- schwerdeverfahren gilt die Rügepflicht. Die Beschwerde führende Partei hat mit anderen Worten in der Beschwerdeschrift im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet und auf welche Beschwerdegründe sie sich beruft (Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, a.a.O., N 15 zu Art. 321 ZPO). Was nicht gerügt wird, hat Bestand. b)Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Es gilt im Beschwerdeverfahren unter dem Vorbehalt besonderer gesetzlicher Bestimmun- gen (Art. 326 Abs. 2 ZPO) mithin ein umfassendes Novenverbot. Die Beschwerde hat im Gegensatz zur Berufung nicht den Zweck, das vorinstanzliche Verfahren weiterzuführen, sondern dient einer Rechtskontrolle des angefochtenen Ent- scheids. Massgebend ist somit der Prozessstoff, wie er im Zeitpunkt der Ausfäl- lung des erstinstanzlichen Entscheids bestanden hat. Das Novenverbot gilt nicht nur bei Verfahren, welche der Verhandlungsmaxime unterliegen, sondern auch bei jenen, welche vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht sind. Zulässig sind hinge- gen neue rechtliche Erwägungen (vgl. Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, a.a.O., N 3 f. zu Art. 326 ZPO). Zu beachten bleibt, dass der Novenausschluss nur

Seite 7 — 14 die Hauptsache selber betrifft, während für das Vorliegen des geltend gemachten Beschwerdegrundes (z.B. einer fehlerhaften Zustellung) mitunter Beweismittel un- erlässlich und in solchem Fall auch zulässig sind (Martin H. Sterchi, in: Haus- heer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band II, Bern 2012, N 3 zu Art. 326 ZPO). 3.a)In seiner Beschwerde bringt der Beschwerdeführer vor, dass ihm die Replik der Beschwerdegegnerin vom 3. Mai 2016 (Versand am 4. Mai 2016 und Avisie- rung am 6. Mai 2016) am 13. Mai 2016, d.h. am letzten Tag der siebentägigen Abholfrist, am Schalter zugestellt worden sei und er bei der Vorinstanz gleichen- tags eine Fristansetzung von zehn Tagen zur Einreichung einer Duplik verlangt habe. Da die Vorinstanz bereits am 9. Mai 2016 über die Rechtsöffnung entschie- den habe, hätte er seit Versand der Replik lediglich fünf Tage Zeit zur Stellung- nahme gehabt. Die Vorinstanz hätte gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nach der Zustellung jedoch mindestens sieben bis zehn Tage mit der Entscheidfäl- lung zuwarten müssen, bevor sie von einem Verzicht des Beschwerdeführers auf sein Recht zur Stellungnahme hätte ausgehen dürfen. Schliesslich sei es unzuläs- sig, bereits einen Entscheid zu erlassen, bevor eine Partei von einer gegnerischen Eingabe Kenntnis erhalten habe. Dadurch, dass die Vorinstanz dem Beschwerde- führer im erstinstanzlichen Verfahren kein uneingeschränktes Recht zur Stellung- nahme gewährt habe, sei sein Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV verletzt worden. Der Anspruch auf rechtliches Gehör sei formeller Natur, weshalb die Rechtsmittelinstanz den Entscheid bei Feststellung einer Gehörsverletzung unabhängig davon, ob er ohne diese anders ausgefallen wäre oder nicht, aufzuheben habe. Eine Heilung des Verfahrensfehlers sei im Be- schwerdeverfahren als Folge der beschränkten Kognition der Rechtsmittelinstanz, aber auch wegen der Schwere der Gehörsverletzung ausgeschlossen. b)Die Beschwerdegegnerin stellt sich in ihrer Beschwerdeantwort dagegen auf den Standpunkt, dass es der Beschwerde an einer eigentlichen Begründung fehle, wenn darin lediglich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, insbesondere des Duplikrechts, gerügt werde, es aber unterlassen werde, eine unrichtige Rechtsanwendung oder eine offensichtlich unrichtige Rechtsanwendung darzutun und damit das Rechtsschutzinteresse an der Beschwerde ausreichend zu begrün- den. Sie hält dafür, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des Beschwerdever- fahrens die Möglichkeit gehabt hätte, die in der ersten Instanz gerügten Mängel zu heilen und im Sinne von Art. 320 lit. a und b ZPO umfassend Stellung zu nehmen. Mit dem vollstreckbaren Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen liege unbe- streitbar ein definitiver Rechtsöffnungstitel für die unbezahlten Alimente vor. Als

Seite 8 — 14 Befreiungsgründe kämen lediglich Zahlung, Verrechnung, Aufschub, Verjährung oder andere Urkunden, die für ein Erlöschen der Schuld Beweis leisten würden in Betracht, welche der Beschwerdeführer allesamt noch im Beschwerdeverfahren hätte vorlegen können. 4.a)Aufgrund von Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK haben die Parteien eines Gerichtsverfahrens Anspruch auf rechtliches Gehör. Diese Garantie umfasst ebenfalls das Recht, von den beim Gericht eingereichten Stellungnahmen Kennt- nis zu erhalten und sich dazu äussern zu können (BGE 137 I 195 E. 2.3.1; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 5A_42/2011 vom 21. März 2011 E. 2.2.1). Uner- heblich ist, ob eine Eingabe neue Tatsachen oder Argumente enthält und ob sie das Gericht tatsächlich zu beeinflussen vermag (Urteil des Bundesgerichts 5A_42/2011 vom 21. März 2011 E. 2.2.1; BGE 133 I 100 E. 4.3), auch hängt das Replikrecht nicht von der Entscheidrelevanz der Eingaben ab (Urteil des Bundes- gerichts 5A_1022/2015 vom 29. April 2015 E. 3.2.1 mit weiterem Hinweis). b)Das aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliessende Replikrecht gilt es in sämtlichen Gerichtsverfahren und somit auch im Rechtsöffnungsverfahren zu beachten. Dass Art. 84 Abs. 2 SchKG dem Rechtsöffnungsrichter vorschreibt, nach Vorliegen der schuldnerischen Stellungnahme innert fünf Tagen seinen Ent- scheid zu eröffnen, kann daran nichts ändern. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine blosse Ordnungsvorschrift, welche nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zurücktreten muss, wenn durch ihre Einhaltung den Parteien das rechtliche Gehör verweigert würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5D_69/2009 vom 3. September 2009 E. 2.3; Urteil der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts von Graubünden KSK 12 77 vom 4. Dezember 2012 E. 2). Somit darf der Richter auch im Rechtsöffnungsverfahren grundsätzlich nicht auf- grund von Parteivorbringen entscheiden, zu welchen sich die Gegenpartei nicht äussern konnte. c)Wenn das anwendbare Prozessrecht lediglich einen einfachen Schriften- wechsel vorsieht, kann sich das Gericht in einer ersten Phase darauf beschrän- ken, weitere Eingaben einer Partei der Gegenpartei zur Kenntnisnahme zuzustel- len, ohne sie formell auf ihr Replikrecht hinzuweisen. Eine Zustellung zur Kennt- nisnahme genügt insbesondere bei anwaltlich vertretenen Parteien, wenn von ih- nen erwartet werden kann, dass sie unaufgefordert Stellung nehmen. Mit einer Zustellung zur Kenntnisnahme ist die Gegenpartei in der Lage, ihr Replikrecht auszuüben (Urteil des Bundesgerichts 5A_42/2011 vom 21. März 2011 E. 2.2.2). Nach der Zustellung einer Eingabe zur Kenntnisnahme hat das Gericht eine an-

Seite 9 — 14 gemessene Zeitspanne mit dem Entscheid zuzuwarten. Es darf grundsätzlich nicht vor Ablauf von zehn Tagen  gerechnet ab dem Folgetag nach dem Empfang der zu kommentierenden Eingabe  von einem Verzicht auf das Replikrecht ausge- hen, wobei diese Wartezeit die Zeit einschliesst, welche die Partei zur Übermitt- lung ihrer Eingabe benötigt (Urteil des Bundesgerichts 5A_1022/2015 vom 29. April 2016 E. 3.2.2 mit weiteren Hinweisen). Eine kürzere Frist hat das Bundesge- richt mit Blick auf den Vorrang des verfassungsmässigen Gehörsanspruchs ge- genüber Art. 84 Abs. 2 SchKG auch für das Rechtsöffnungsverfahren als nicht gerechtfertigt bezeichnet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_42/2011 vom 21. März 2011 E. 2.4). Enthält sich eine Partei einer Stellungnahme, kann das Ge- richt nach Ablauf einer angemessenen Frist annehmen, sie habe auf ihr Replik- recht verzichtet. Stellt jedoch eine Partei unverzüglich nach Erhalt einer Eingabe ausdrücklich ein Gesuch um Ansetzung einer Frist zur Stellungnahme, so hat das Gericht über diesen Antrag vor dem Sachentscheid zu befinden, andernfalls sie das rechtliche Gehör der ersuchenden Partei verletzt (Urteil des Bundesgerichts 5A_42/2011 vom 21. März 2011 E. 2.2.2 mit Hinweis auf BGE 133 I 98 E. 2.2 und 133 I 100 E. 4.7 und E. 4.8). d)Vorliegend leitete die Vorderrichterin die Replik der Beschwerdegegnerin am 4. Mai 2016 dem Beschwerdeführer "zur Kenntnisnahme" weiter (vgl. vor- instanzliche Akten, act. IV.8). Eine solche Zustellung ohne den formellen Hinweis auf das Replikrecht ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung genügend, da der Beschwerdeführer anwaltlich vertreten ist und von diesem eine unaufgeforder- te Stellungnahme erwartet werden kann. Er ersuchte denn auch die Einzelrichterin noch am Tag der Zustellung der Replik (13. Mai 2016) um Fristansetzung zur Ein- reichung einer Duplik. Damit ist er seiner Obliegenheit zum umgehenden Handeln ohne Zweifel nachgekommen, so dass eine Verwirkung seines Gehörsanspruchs, wie sie das Unterbleiben einer Reaktion bis zum Erhalt des Endentscheides zur Folge haben kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_1022/2015 vom 29. April 2016 E. 4.2), vorliegend nicht zur Diskussion steht. Zu jenem Zeitpunkt hatte die Vorderrichterin den Rechtsöffnungsentscheid indessen bereits gefällt. Sie muss sich daher  wie der Beschwerdeführer zu Recht geltend macht  vorwerfen las- sen muss, dem Beschwerdeführer eine effektive Wahrnehmung seines Äusse- rungsrechts verunmöglicht zu haben. Dies gälte selbst dann, wenn der Rechtsver- treter des Beschwerdeführers die Eingabe mit der Replik bereits am Tage der Avi- sierung (6. Mai 2016) abgeholt hätte, hätte die Vorderrichterin am dritten Tag seit der Zustellung doch ebenfalls noch nicht von einem Verzicht auf das Äusserungs- recht ausgehen dürfen. Dem Umstand, dass der Rechtsvertreter die Eingabe erst

Seite 10 — 14 am letzten Tag der gesetzlichen Abholfrist (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO) entgegen genommen hat, kommt daher vorliegend keine Relevanz zu. Richtig ist allerdings, dass die genannte Abholfrist grundsätzlich ausgeschöpft werden darf und auch für eine anwaltlich vertretene Partei keine Verpflichtung besteht, eine avisierte Sen- dung bei erster Gelegenheit abzuholen. Nachdem die Frist, welche das Gericht nach der Weiterleitung einer Eingabe bis zur Entscheidfällung zuzuwarten hat, erst ab (tatsächlicher oder fiktiver) Zustellung derselben läuft, kann dem Empfänger aus dem Ausschöpfen der Abholfrist aber von vornherein kein Nachteil erwach- sen. Mit dem verfrüht gefällten Rechtsöffnungsentscheid vom 9. Mai 2016 hat die Vorderrichterin dem Beschwerdeführer somit die Möglichkeit zur Stellungnahme (Duplik) genommen, so dass formal betrachtet eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör vorliegt. 5.a)Was die Frage einer Heilung der Gehörsverletzung anbelangt, bleibt fest- zuhalten, dass eine solche nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung unter anderem voraussetzt, dass sich die betroffene Person vor einer Rechtsmittel- instanz äussern kann, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 137 I 195 E. 2.3.2). Eine Heilung ist also nur in Fällen mög- lich, in welchen die Rechtsmittelinstanz die von der Gehörsverletzung betroffenen Aspekte mit derselben Kognition überprüfen kann wie die untere Instanz (Urteil des Bundesgerichts 1C_730/2013 vom 4. Juni 2014 E. 6.1). Entgegen den Aus- führungen der Beschwerdegegnerin ist damit eine Heilung der Verletzung des rechtlichen Gehörs im Beschwerdeverfahren bereits aufgrund der beschränkten Kognition in Sachverhaltsfragen (Art. 320 lit. b ZPO) ausgeschlossen. b)Wie der Beschwerdeführer sodann zutreffend festhält, ist der Anspruch auf rechtliches Gehör formeller Natur. Dessen Verletzung führt daher grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten in der Sache selber zur Aufhebung des Ent- scheides. Unter diesem Aspekt ist  wiederum entgegen der Auffassung der Be- schwerdegegnerin  auch nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdeführer sei- ne Beschwerde auf die Rüge der Gehörsverletzung beschränkt und sich nicht wei- ter zur Sache, d.h. zu den möglichen Einreden gegen die Rechtsöffnung, geäus- sert hat. Zu Recht weist die Beschwerdegegnerin jedoch darauf hin, dass jede Klage und jede Ergreifung eines Rechtsmittels ein Rechtsschutzinteresse voraus- setzt. Trotz seiner formellen Natur ist auch der Anspruch auf rechtliches Gehör kein Selbstzweck. Wenn nicht ersichtlich ist, inwiefern die Verletzung des rechtli- chen Gehörs einen Einfluss auf das Verfahren haben könnte, besteht kein Interes- se an der Aufhebung des Entscheides (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_554/2012 vom 21. März 2013 E. 4.1.2). Es ist daher nachfolgend zu prüfen, ob

Seite 11 — 14 sich die Gehörsverletzung im konkreten Fall überhaupt zum Nachteil des Be- schwerdeführers ausgewirkt hat (vgl. dazu auch Christoph Hurni, in: Haus- heer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band I, Bern 2012, N 84 zu Art. 53 ZPO). c)Vorliegend befasste sich die Replik der Beschwerdegegnerin, zu welcher dem Beschwerdeführer eine Äusserung verwehrt blieb, einzig mit der seitens des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 20. April 2016 erhobenen (even- tuellen) Verrechnungseinrede. Die Beschwerdegegnerin beschränkte sich darauf, die Ausführungen des Beschwerdeführers zu bestreiten und für die geltend ge- machte Gegenforderung von CHF 720.-- ihrerseits die Verrechnung mit den im März 2016 fällig gewordenen Alimenten zu erklären. Die Vorderrichterin hat sich in ihrem Entscheid vom 9. Mai 2016 mit den diesbezüglichen Vorbringen der Partei- en befasst und kam zum Schluss, dass die vom Beschwerdeführer abgegebene Verrechnungserklärung wirksam gewesen sei und zum teilweisen Untergang der betriebenen Forderung geführt habe. Entsprechend hat sie die definitive Rechtsöffnung im Betrage von CHF 720.-- verweigert respektive sie für die in Be- treibung gesetzte Forderung von CHF 56‘000.-- nebst Zins abzüglich CHF 720.-- erteilt. Sie hat damit in diesem Punkt zugunsten des Beschwerdeführers entschie- den, sodass ihm aus dem Umstand, dass er sich zu den Einwänden der Be- schwerdegegnerin nicht mehr äussern konnte, gar kein Nachteil entstanden ist. Zu beachten ist sodann, dass das verfassungsmässige Replikrecht zwar das Recht beinhaltet, sich zu jeder gegnerischen Eingabe zu äussern, und zwar unabhängig davon, ob die betreffende Eingabe neue und erhebliche Vorbringen enthält oder nicht. Das Äusserungsrecht ist indessen beschränkt auf den Gegenstand der Ein- gabe, welche die Replik veranlasst, und begründet kein Recht, sich darüber hin- ausgehend nochmals umfassend zur Sache zu äussern. Das allgemeine Replik- recht entbindet im Übrigen nicht von den Anforderungen des Novenrechts (vgl. Christoph Leuenberger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kom- mentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2016, N 17d zu Art. 225 ZPO). Im summarischen Verfahren, in dem in der Regel nur ein einfa- cher Schriftenwechsel stattfindet und das Gericht auf die Durchführung einer Ver- handlung verzichten kann, tritt die Novenrechtsschranke (sog. Aktenschluss) im Allgemeinen schon nach den ersten Vorträgen, d.h. Gesuch (vgl. Art. 252 ZPO) und Gesuchsantwort (vgl. Art. 253 ZPO), ein (Christoph Leuenberger, a.a.O., N 17 zu Art. 229; Eric Pahud, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Art. 197-408 ZPO, 2. Auflage, Zürich 2016, N 27 zu Art. 229 ZPO mit weiteren Hinweisen). Im Rechtsöffnungsverfahren sind Noven in

Seite 12 — 14 einem zweiten Schriftenwechsel also nur noch beschränkt zulässig (Thomas Eng- ler, in: Gehri/Jent-Sorensen/Sarbach [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Zürich 2015, 2. Auflage, N 13 zu Art. 229 ZPO mit weiteren Hinweisen). Mit der Einreichung der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 20. April 2016 ist vorliegend der Aktenschluss eingetreten. Danach hätte der Beschwerdeführer neue Tatsachen nur noch nach Massgabe von Art. 229 ZPO in das Verfahren ein- bringen können, wobei er verpflichtet gewesen wäre, allfällige zulässige Noven ohne Verzug vorzubringen. Dieser Schranke wäre auch bei Einreichung einer Du- plik zu beachten gewesen, so dass eine Ergänzung seiner mit der Stellungnahme vorgebrachten Einreden gar nicht mehr möglich gewesen wäre. Allfällige Noven hätten sodann  unabhängig vom Zeitpunkt der Zustellung der gegnerischen Re- plik  sogleich nach deren Entdeckung eingebracht werden müssen. Bestand aber ausserhalb des Gegenstands der Replik, also der zu seinen Gunsten entschiede- nen Verrechnungseinrede im Betrage von CHF 720.--, ohnehin kein Äusserungs- recht mehr, kann auch keine Rede davon sein, dass ihm mit der verfrühten Ent- scheidung der Vorderrichterin die Ausübung eines solchen verwehrt worden wäre. Unter diesen Umständen ist in der Tat nicht ersichtlich, inwiefern die Verletzung des rechtlichen Gehörs sich für den Beschwerdeführer nachteilig ausgewirkt hätte, so dass auch kein Interesse an der Aufhebung des Entscheides besteht. Soweit bei dieser Sachlage überhaupt auf die Rüge der Gehörsverletzung einzutreten ist, verdient sie daher keinen Rechtsschutz und ist folglich abzuweisen. d)Andere Rügen als die Verletzung des rechtlichen Gehörs werden vom Be- schwerdeführer nicht erhoben. Er beanstandet insbesondere nicht, dass die Vor- instanz ihm auf sein zweites Fristerstreckungsgesuch vom 13. April 2016, mit wel- chen eine zwanzigtägige Verlängerung beantragt worden war, bloss eine Erstre- ckung bis zum 20. April 2016 gewährt hat. Ebenfalls nicht beanstandet wird die Ablehnung seines Antrages um Ansetzung einer mündlichen Verhandlung, wel- chen er in seiner Stellungnahme vom 20. April 2016 gestellt und mit dem Wunsch zu einer mündlichen Darlegung seiner Einwendungen begründet hatte. Ein An- spruch auf eine mündliche Verhandlung bestünde im vorliegenden Verfahren denn auch gar nicht (BGE 141 I 97 E. 5). Keinerlei Einwendungen vorgebracht werden schliesslich gegen die Qualifikation des von der Beschwerdegegnerin vorgelegten Gerichtsentscheides als definitiver Rechtsöffnungstitel für die Forderung von CHF 56'000.-- samt Verzugszinsen und gegen die vorinstanzliche Kostenregelung. Auf all diese Punkte ist im Beschwerdeverfahren demzufolge nicht mehr einzuge- hen. Im Ergebnis bleibt es somit trotz der festgestellten Gehörsverletzung, welche in der vorliegend gegebenen Konstellation ohne Einfluss auf den Ausgang des

Seite 13 — 14 Verfahrens blieb und daher keine Aufhebung des Entscheides rechtfertigt, bei der vorinstanzlichen Beurteilung. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen, soweit dar- auf eingetreten werden kann. 6.Bei diesem Verfahrensausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfah- rens nach Massgabe von Art. 106 Abs. 1 ZPO zu Lasten des Beschwerdeführers. Die Gerichtskosten werden vorliegend in Anwendung von Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbe- treibung und Konkurs (GebVSchKG; SR 281.35) auf CHF 600.-- festgesetzt. Der Beschwerdeführer hat der Beschwerdegegnerin zudem die Kosten ihrer anwaltli- chen Vertretung zu ersetzen. Der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin hat eine Honorarnote eingereicht. Darin macht er für die Beschwerdeantwort einen Aufwand von 6 Stunden à CHF 250.-- geltend, woraus ein Entschädigungsan- spruch von CHF 1'684.80 (inkl. 4% Barauslagen und 8% MwSt.) resultiert. Der entschädigungspflichtige Aufwand ist hinsichtlich der aufgewendeten Stunden an- zupassen, da im Rahmen der Parteientschädigung gemäss Art. 95 Abs. 3 lit. a ZPO nur die notwendigen Auslagen ersetzt werden. Angemessen erscheint unter Berücksichtigung der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen wie auch mit Blick auf die Tatsache, dass der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin im die glei- chen Parteien betreffenden Verfahren KSK 16 32 eine fast identische Beschwer- deantwort eingereicht und dafür lediglich einen Aufwand von drei Stunden in Rechnung gestellt hat, ein Zeitaufwand in ebensolcher Höhe, was bei einem mitt- leren Stundenansatz von CHF 240.--, wie er mangels Einreichung einer Honorar- vereinbarung zur Anwendung gelangt (Art. 4 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte [Honorarverordnung, HV; BR 310.250]), und einer üblichen Pau- schale von 3% für Barauslagen zu einer Entschädigung von CHF 800.-- (inkl. 8% MwSt.) führt.

Seite 14 — 14 III. Demnach wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.-- gehen zu Lasten des X._____ und werden mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet. 3.X._____ wird verpflichtet, Y._____ mit CHF 800.-- (inkl. Barauslagen und MwSt.) aussergerichtlich zu entschädigen. 4.Gegen diese, einen Streitwert von mindestens CHF 30'000.-- betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, ge- führt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 5.Mitteilung an:

Zitate

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_KG_003
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_KG_003, KSK 2016 31
Entscheidungsdatum
24.08.2016
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026