Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.:Chur, 27. Juni 2016Schriftlich mitgeteilt am: KSK 16 3027. Juni 2016 Entscheid Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs VorsitzBrunner AktuarHitz In der Schuldbetreibungs- und Konkursbeschwerde des X., und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. HSG Andrea Cantieni, Bahnhofstrasse 8, 7000 Chur, gegen den Zahlungsbefehl des Betreibungs- und Konkursamtes Landquart vom 26. Mai 2016, zugestellt am 27. Mai 2016, in Sachen des Y., Gläubiger und Be- schwerdegegner, gegen den Schuldner und Beschwerdeführer, betreffend Zahlungsbefehl, hat sich ergeben:

Seite 2 — 8 I. Sachverhalt A.Mit Entscheid ohne schriftliche Begründung vom 25. November 2015, mit- geteilt am 3. Dezember 2015, wurde vom Bezirksgericht Landquart festgestellt, dass die durch Y._____ im Internet veröffentlichten Bilder und Texte die Persön- lichkeit von X._____ im Sinne von Art. 28 ZGB widerrechtlich verletzen (Ziffer 1 bis 3 des Entscheiddispositivs). Y._____ wurde verpflichtet, die persönlichkeitsverlet- zenden Bilder und Texte zu entfernen (Ziffer 5 bis 11 des Dispositivs). Für jeden Tag der Nichterfüllung wurde ihm eine Ordnungsbusse von Fr. 500.00 auferlegt (Ziffer 12 des Dispositivs). Y._____ wurde sodann verpflichtet, X._____ eine Ge- nugtuung und eine ausseramtliche Entschädigung auszurichten und die Gerichts- gebühren zu übernehmen. B.Gestützt auf das Vollstreckungsgesuch von X._____ vom 9. März 2016 stellte die Einzelrichterin am Bezirksgericht Landquart mit Entscheid ohne schriftli- che Begründung am 27. April 2016 fest, dass Y._____ den Verpflichtungen in den Ziffern 5 bis 11 des Entscheiddispositivs des Bezirksgerichts Landquart vom 25. November 2015 nicht nachgekommen ist und daher Y._____ das angedrohte Zwangsgeld von Fr. 500.00 gemäss Ziffer 12 des Entscheiddispositivs für jeden Tag der Nichterfüllung vom 22. Januar 2016 bis zum 8. März 2016, somit gesamt- haft Fr. 23'500.00, aufzuerlegen ist. C.Mit Entscheid vom 27. April 2016 gewährte die Einzelrichterin SchKG am Bezirksgericht Landquart X._____ die definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. _____ (Zahlungsbefehl des Betreibungs- und Konkursamtes Landquart vom 16. Februar 2016) für die im Entscheid vom 25. November 2015 zugesprochenen Entschädigungen in der Höhe von Fr. 8'526.25 nebst Zins zu 5 % seit 3. März 2016. D. Am 19. Mai 2016 stellte X._____ erneut ein Gesuch um Vollstreckung des Entscheids des Bezirksgerichts Landquart vom 25. November 2015. Da Y._____ den Aufforderungen gemäss Ziffer 5 bis 11 des Entscheiddispositivs bis dato noch immer nicht nachgekommen sei, sei Y._____ für die Zeit vom 9. März 2016 bis 18. Mai 2016 eine Ordnungsbusse von insgesamt Fr. 35'500.00 aufzuerlegen. E.Am 20. Mai 2016 wurde beim Betreibungsamt der Gemeinde O.1_____ die Fortsetzung der Betreibung für die Forderung von Fr. 8'526.25 (Betreibung Nr. _____) und die Betreibung für die Entschädigung aus dem Rechtsöffnungsverfah-

Seite 3 — 8 ren vom 27. April 2016 in der Höhe von Fr. 495.00 (Betreibung Nr. ) bean- tragt. F.Der Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. _____ über Fr. 495.00 wurde Y. am 26. Mai 2016 zugestellt. Dieser erhob noch am gleichen Tag Rechts- vorschlag. G.Mit Zahlungsbefehl des Betreibungs- und Konkursamtes Landquart in der Betreibung Nr. _____ vom 26. Mai 2016 forderte Y._____ von X._____ die Bezah- lung von fünf Millionen Schweizer Franken, zuzüglich Zins von 5 % seit dem 1. Januar 2015. Als Grund der Forderung gab Y._____ "Laut eingereichten Strafan- zeigen und Forderungen" an. X._____ erhob am 27. Mai 2016 Rechtsvorschlag. H.Am 1. Juni 2016 erhob X._____ gegen den obgenannten Zahlungsbefehl vom 26. Mai 2016 Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden mit den folgenden Rechtsbegehren: "1. Es sei der vom Betreibungsamt Landquart in der Betreibung Nr. _____ am 26.05.2016 erlassene Zahlungsbefehl aufzuheben und es sei das Betreibungsamt Landquart anzuweisen, die Betreibung Nr. _____ zu löschen. 2.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beschwerde- gegners." Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Betreibung Nr. _____ rechtsmiss- bräuchlich eingeleitet worden und der Zahlungsbefehl vom 26. Mai 2016 daher nichtig sei. Es sei offensichtlich, dass Y._____ ausschliesslich sachfremde Ziele verfolge, zumal er einen völlig übersetzten Betrag in Betreibung gesetzt habe, was auf eine reine Schikane hinweise. Dieses Vorgehen verdiene keinen Rechts- schutz. I. Das Betreibungs- und Konkursamt Landquart verzichtete mit Eingabe vom 7. Juni 2016 auf die Einreichung einer Stellungnahme. Y._____ reichte keine Ver- nehmlassung ein. J.Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforder- lich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

Seite 4 — 8 II. Erwägungen 1.Vorliegend wird vom Beschwerdeführer geltend gemacht, die Betreibung sei rechtsmissbräuchlich eingeleitet worden und daher nichtig. Die Nichtigkeit ist jederzeit von Amtes wegen festzustellen, womit die Frist von Art. 17 Abs. 2 SchKG nicht zu beachten ist (vgl. BGE 121 III 142 E. 2; 120 III 117 E. 2.c; 97 III 5 E. 2; 78 III 49 E. 1). Einzige kantonale Aufsichtsbehörde und Beschwerdeinstanz im Kan- ton Graubünden ist das Kantonsgericht (vgl. Art. 13 Abs. 1 und Art. 17 SchKG in Verbindung mit Art. 13 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Schuld- betreibung und Konkurs [EGzSchKG; BR 220.000]). Demnach ist vorliegend die Beschwerde form- und fristgerecht bei der zuständigen Rechtsmittelinstanz erfolgt, womit darauf einzutreten ist. 2. a) Eine Eigenart des schweizerischen Zwangsvollstreckungsrechts ist, dass der Zahlungsbefehl ausschliesslich auf den Behauptungen des Gläubigers im Be- treibungsbegehren beruht, der darin einseitig geltend macht, ihm stehe ein materi- ellrechtlicher, erzwingbarer und vollstreckbarer Anspruch gegen den Schuldner zu (vgl. BGE 136 III 373 E. 3.3, mit weiteren Hinweisen). Nach Empfang des Betrei- bungsbegehrens erlässt das Betreibungsamt den Zahlungsbefehl (vgl. Art. 69 Abs. 1 SchKG). Die Kognition des Betreibungsamtes bei der Prüfung des Betreibungs- begehrens beziehungsweise der Ausstellung des Zahlungsbefehls ist sehr be- schränkt. Es hat dabei nur zu prüfen, ob ein formgültiges Betreibungsbegehren vorliegt. Ob der geltend gemachte Anspruch vollstreckbar oder überhaupt materi- ellrechtlich begründet ist, darf es nicht prüfen. Darüber hat, wenn zwischen den Parteien Streit entstehen sollte, im späteren Verlauf des Einleitungsverfahrens der Richter zu entscheiden. Das Betreibungsamt prüft nur die Verfahrensvorausset- zungen der Betreibung, wie beispielsweise seine örtliche Zuständigkeit (vgl. Kurt Amonn/Fridolin Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 8. Aufl., Bern 2008, § 17 N. 1; Karl Wüthrich/Peter Schoch, in: Staehe- lin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetrei- bung und Konkurs I, Art. 1 – 158 SchKG, 2. Aufl., Basel 2010, N. 12 zu Art. 69 SchKG [zit. Basler Kommentar zum SchKG]). b)Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist eine Betreibung nur in Ausnahmefällen rechtsmissbräuchlich. Rechtsmissbräuchliches Verhalten liegt dann vor, wenn der Gläubiger mit der Betreibung offensichtlich Ziele verfolgt, die nicht das Geringste mit der Zwangsvollstreckung zu tun haben. Da es jedoch we- der dem Betreibungsamt noch der Aufsichtsbehörde zusteht, über die Begründet- heit der in Betreibung gesetzten Forderung zu entscheiden, darf sich der Vorwurf

Seite 5 — 8 des Schuldners nicht darauf beschränken, der umstrittene Anspruch werde rechtsmissbräuchlich erhoben. Nichtigkeit wegen Rechtsmissbrauchs kann hinge- gen dann vorliegen, wenn mit einer Betreibung sachfremde Ziele verfolgt werden, wenn also etwa bloss die Kreditwürdigkeit des (angeblichen) Schuldners geschä- digt werden soll, wenn zwecks Schikane ein völlig übersetzter Betrag in Betrei- bung gesetzt wird, oder wenn offensichtlich ist, dass ein Gläubiger mit einer Be- treibung insbesondere bezweckt, den Betriebenen mit Absicht zu schikanieren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_588/2011 vom 18. November 2011 E. 3.2, mit Hinweisen; vgl. auch Karl Wüthrich/Peter Schoch, in: Basler Kommentar zum SchKG, a.a.O., N. 15 f. zu Art. 69 SchKG). Voraussetzung für die Ausstellung ei- nes Zahlungsbefehls durch das Betreibungsamt ist somit nur, dass der Gläubiger mit der Betreibung tatsächlich die Einforderung eines Anspruchs bezweckt. Dies- falls ist Rechtsmissbrauch praktisch ausgeschlossen (vgl. Karl Wüthrich/Peter Schoch, in: Basler Kommentar zum SchKG, a.a.O., N. 15 zu Art. 69 SchKG). 3.Vorliegend verhält es sich wie folgt: Der Beschwerdegegner leitete gegen den Beschwerdeführer mit unbestimmten Forderungsgrund "Laut eingereichten Strafanzeigen und Forderungen" am 26. Mai 2016 die Betreibung über fünf Millio- nen Schweizer Franken zuzüglich 5 % Zins seit dem 1. Januar 2015 ein (vgl. act. B.1). Wie der Beschwerdeführer zu Recht ausführt, erweist sich der Zahlungsbe- fehl vom 26. Mai 2016 als reine Schikane und daher als rechtsmissbräuchlich. Es ist aufgrund des oben dargelegten Sachverhalts nicht von der Hand zu weisen, dass der Beschwerdegegner die Betreibung gegen den Beschwerdeführer nur deshalb anstrengte, weil dieser selber Forderungen gegen den Beschwerdegeg- ner in Betreibung setzte. Als rechtsmissbräuchlich erweist sich das Vorgehen auch deshalb, weil Y._____ einen Betrag von fünf Millionen Schweizer Franken in Be- treibung setzte, und als Forderungsgrund bloss "laut eingereichten Strafanzeigen und Forderungen" angab. Die Betreibungsakten des Betreibungs- und Konkur- samtes Landquart geben aber nicht ansatzweise Aufschluss über den in Betrei- bung gesetzten Forderungsbetrag (vgl. act. E.1). In Anbetracht des unbestimmten Forderungsgrundes erweist sich der in Betreibung gesetzte Betrag von fünf Millio- nen Schweizer Franken zweifelsohne als weit übersetzt. Das Verhalten des Be- schwerdeführers kann daher nur als schikanierend bezeichnet werden, mit der Absicht, die Kreditwürdigkeit des Beschwerdeführers in Abrede zu stellen. Die Ziele von Y._____ haben daher ganz offensichtlich nicht das Geringste mit der Zwangsvollstreckung zu tun. Offenbar werden mit der Betreibung sachfremde Zie- le wie Kreditschädigung und Schikanieren verfolgt. Vor diesem Hintergrund erhellt, dass die Betreibung rechtsmissbräuchlich eingeleitet wurde und sich damit der

Seite 6 — 8 erfolgte Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. _____ als nichtig erweist (vgl. Karl Wüthrich/Peter Schoch, in: Basler Kommentar zum SchKG, a.a.O., N. 16 zu Art. 69 SchKG). Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, die Betreibung aufzuhe- ben und das Betreibungs- und Konkursamt Landquart anzuweisen, die Betreibung Nr. _____ im Betreibungsregister zu löschen. 4.Da mit der eingeleiteten Betreibung zweifelsohne sachfremde Ziele verfolgt werden und sich die damit verbundene Beschwerde als offensichtlich begründet erweist, ergeht dieser Entscheid in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsor- ganisationsgesetzes (GOG; BR 173.000) in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 lit. b des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EGzZPO; BR 320.100) in einzelrichterlicher Kompetenz. 5. a) Gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 Satz 1 SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG; SR 281.35) ist das Beschwerdeverfahren vor der kantonalen Auf- sichtsbehörde kostenlos. Bei böswilliger oder mutwilliger Prozessführung können einer Partei oder ihrem Vertreter gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 Satz 2 SchKG Bussen bis zu 1500 Franken sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden. Als bös- oder mutwillige Beschwerdeführung gelten zunächst reine Verschleppungs- manöver, Handeln wider Treu und Glauben oder Rechtsmissbrauch, indem eine Partei unbekümmert um ein konkretes Rechtsschutzinteresse alle Rechtsbehelfe unnütz ausschöpft (vgl. BGE 127 III 178 E. 2a; 120 III 107 E. 4a; 111 Ia 148 E. 4). Zusätzlich bedarf es des subjektiven tadelnswerten Elements, dass die Partei die Aussichtslosigkeit bei der ihr zumutbaren vernunftgemässen Überlegung ohne weiteres erkennen konnte (vgl. BGE 128 V 323 E. 1b; Urteil des Bundesgerichts 8C_903/2008 vom 27. März 2009, E. 4.1; Flavio Cometta/Urs Peter Möckli, in: Basler Kommentar zum SchKG, a.a.O., N. 26 zu Art. 20a und Jolanta Kren Kost- kiewicz, Kommentar SchKG, 19. Aufl., Zürich 2016, N. 15 f. zu Art. 20a SchKG). b)Das Verhalten des Beschwerdeführers ist wie oben dargelegt als rechts- missbräuchlich zu qualifizieren. Y._____ musste sich der Aussichtslosigkeit seines Betreibungsbegehrens bewusst sein, beziehungsweise hätte er diese ohne weite- res erkennen können. Daher ist von einer böswilligen beziehungsweise mutwilli- gen Prozessführung auszugehen und es rechtfertigt sich, Y._____ gestützt auf Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 Satz 2 SchKG im vorliegenden Beschwerdeverfahren die Ge- richtsgebühren, welche auf Fr. 1'000.00 festgesetzt werden, aufzuerlegen.

Seite 7 — 8 c)Im Beschwerdeverfahren nach den Artikeln 17 bis 19 des SchKG darf keine Parteientschädigung zugesprochen werden (vgl. Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Seite 8 — 8 III. Demnach wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2.Der Zahlungsbefehl des Betreibungs- und Konkursamtes Landquart vom 26. Mai 2016 in der Betreibung Nr. _____ wird aufgehoben und das Betrei- bungs- und Konkursamt Landquart wird angewiesen, die Betreibung Nr. _____ im Betreibungsregister zu löschen. 3.Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'000.00 festgesetzt und geht vollumfäng- lich zu Lasten von Y.. Es wird keine aussergerichtliche Entschädi- gung zu Gunsten von X. ausgesprochen. 4.Gegen diesen Entscheid kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c/d BGG Be- schwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lau- sanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schrift- lich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Ent- scheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzurei- chen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vor- aussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 5.Mitteilung an:

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Entscheidungsdatum
27.06.2016
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026