Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.:Chur, 07. Oktober 2016Schriftlich mitgeteilt am: KSK 16 2819. Oktober 2016 Entscheid Schuldbetreibungs- und Konkurskammer VorsitzMichael Dürst RichterInnenBrunner und Hubert AktuarinDuff Walser In der Schuldbetreibungs- und Konkurssache der X . _ _ _ _ _ , Beschwerdeführerin, gegen den Entscheid der Einzelrichterin SchKG am Bezirksgericht Landquart vom 10. Mai 2016, mitgeteilt am 17. Mai 2016, in Sachen der Beschwerdeführerin gegen Y._____, Beschwerdegegner, betreffend provisorische Rechtsöffnung, hat sich ergeben:
Seite 2 — 22 I. Sachverhalt A.Am 21. Dezember 2011 unterzeichnete Y._____ eine Zahlungsver- einbarung vom 19. Dezember 2011 über Fr. 8'800.00, worin letzterer anerkannte, der A., O.1, Fr. 8'800.00 zu schulden und sich gleichzeitig verpflichte- te, den entsprechenden Betrag in 88 Raten zu Fr. 100.00 zu bezahlen, fällig je- weils am 10. eines Monats, erstmals am 10. Februar 2012. Überdies vereinbarten die Parteien, dass bei Verzug einer monatlichen Rate von mehr als 10 Tagen der gesamte ausstehende Restbetrag ohne Voranzeige zur Zahlung fällig werde. B.Die Forderung aus der Zahlungsvereinbarung vom 19./21. Dezember 2011 gegen Y._____ zedierte die A._____ am 24. August 2014 an die X.. C.Nachdem die X. gegen Y._____ Betreibung eingeleitet hatte, stellte das Betreibungsamt B._____ am 14. Oktober 2015 unter der Betreibung Nr. _____ einen Zahlungsbefehl über einen Forderungsbetrag von CHF 8'400.00 nebst Zins zu 5% seit dem 8. Juni 2012, sowie über einen Betrag von CHF 75.00 und von CHF 130.00 aus. Als Forderungsgrund für den erstgenannten Betrag wurde der "Saldo Zahlungsvereinbarung vom 19.12.2011 über CHF 8'800.00 auf- grund Vertrag der D._____ vom 29.11.2011 über 8'800.00 abzüglich getätigte Ra- tenzahlungen von Total CHF 400.00" angegeben. Der Betrag von Fr. 75.00 wurde unter dem Titel „Auskunfts- und Mahnspesen“ und jener über Fr. 130.00 unter dem Titel "Bearbeitungskosten" gefordert. D.Gegen den am 22. Oktober 2015 zugestellten Zahlungsbefehl erhob C._____ gleichentags Rechtsvorschlag. E.Mit Eingabe vom 8. April 2016 ersuchte die X._____ die Einzelrichte- rin am Bezirksgericht Landquart, in der Betreibung Nr. _____ des Betreibungsam- tes des Kreises B._____ gestützt auf Art. 82 SchKG die provisorische Rechtsöff- nung für die in Betreibung gesetzten Forderungen sowie für die Kosten des Zah- lungsbefehls von CHF 73.30 und die Rechtsöffnungskosten zu erteilen unter Kos- ten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Gegenpartei. Ihrem Rechtsöffnungs- gesuch legte die X._____ nebst dem Zahlungsbefehl Nr. _____ vom 14. Oktober 2015 die Zahlungsvereinbarung vom 19./21. Dezember 2011 sowie die Abtre- tungsurkunde vom 24. August 2014 bei. F. In seiner Stellungnahme vom 19. April 2016 beantragte Y._____ sinngemäss die Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs.
Seite 3 — 22 Zur Begründung führte er aus, der in Betreibung gesetzten Forderung liege ein überteuerter und nutzloser Weiterbildungskurs der D._____ zugrunde, dessen Vertrieb auf einem verbotenen Schneeballsystem basiere und welcher unter mas- siver Beeinflussung zustande gekommen sei. Zudem sei die Forderung aus dem Vertrag verjährt. G.Die Einzelrichterin am Bezirksgericht Landquart erkannte mit Rechtsöffnungsentscheid vom 10. Mai 2016, mitgeteilt am 17. Mai 2016, was folgt: "1. Das Gesuch um provisorische Rechtsöffnung in der Betreibung der gesuchsgegnerischen Partei Nr. _____ (Zahlungsbefehl vom 14. Ok- tober 2015 des Betreibungsamtes B.) wird abgewiesen. 2.Die Gerichtskosten werden auf CHF 300.00 festgesetzt und der ge- suchstellenden Partei auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Ge- richtskostenvorschuss von CHF 300.00 verrechnet. Die Forderung für die Gerichtskosten erlischt deshalb gegenüber dem Gericht durch Ver- rechnung. 3.Das Begehren der gesuchstellenden Partei um Parteientschädigung wird abgewiesen. 4.(Rechtsmittelbelehrung). 5.(Mitteilung). Die Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs erfolgte im Wesentlichen mit der Begründung, dass die Zahlungsvereinbarung zufolge Nichteinhaltung der for- mellen Voraussetzungen gemäss Art. 9 Abs. 2 lit. a-d, g, h und i des Bundesge- setzes über den Konsumkredit (KKG; SR 221.214.1) nichtig sei. H.Gegen den Rechtsöffnungsentscheid vom 10. Mai 2016, mitgeteilt am 17. Mai 2016, erhob die X. am 30. Mai 2016 Beschwerde an das Kan- tonsgericht von Graubünden mit folgenden Anträgen : "1. Es sei in der Betreibung _____ die Rechtsöffnung zu erteilen. 2.Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerde- gegners." Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, die Vorinstanz sei fäl- schlicherweise von der Anwendbarkeit des Konsumkreditgesetzes ausgegangen. Die Verkäuferin habe Y._____ keinen Kredit, sondern lediglich eine Zahlungser- leichterung für das gekaufte Weiterbildungspaket gewährt, welche letzterer mit Unterzeichnung der Zahlungsvereinbarung vom 19. Dezember 2011 angenommen und womit der Beschwerdegegner seine Schuld anerkannt habe. Da die Eingabe vom 30. Mai 2016 nicht unterzeichnet war, setzte die Vor- sitzende der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer der X._____ am 31. Mai
Seite 4 — 22 2016 Nachfrist bis zum 13. Juni 2016 zur Verbesserung des Mangels ein. Die un- terzeichnete Beschwerde ging am 3. Juni 2016 und damit innert angesetzter Nachfrist beim Kantonsgericht ein. I.In seiner Beschwerdeantwort vom 27. Juni 2016 beantragte Y._____ die Verweigerung der Rechtsöffnung und damit sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Wie bereits vor Vorinstanz, stellte er sich dabei auf den Standpunkt, dass der Kaufvertrag durch unlautere Methoden und auf illegale Weise (Schneeballsys- tem) zustande gekommen sei. Darüber hinaus stehe der Kaufpreis in keinem Ver- hältnis zum Angebot; das Weiterbildungspaket sei massiv überteuert und ohne wirklichen Nutzen. Schliesslich habe das vor Vertragsabschluss angepriesene Wi- derrufsrecht nicht in Anspruch genommen werden können. J.Am 6. Juli 2016 reichte die Beschwerdeführerin unaufgefordert eine Stellungnahme ein, welche dem Beschwerdegegner mit Schreiben vom 7. Juli 2016 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften sowie im angefoch- tenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen ein- gegangen. II. Erwägungen 1.Gegen erstinstanzliche Entscheide über Rechtsöffnungsbegehren ist die Berufung unzulässig, weshalb für deren Anfechtung einzig das Rechtsmittel der Beschwerde zur Verfügung steht (Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO in Verbindung mit Art. 319 lit. a ZPO). Beschwerdeinstanz ist das Kantonsgericht von Graubünden (Art. 7 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100]), wobei die Beurteilung in die Zuständigkeit der Schuldbe- treibungs- und Konkurskammer fällt, wenn es um Streitsachen auf dem Gebiet des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts geht, für welche das summarische Verfah- ren gilt (Art. 8 Abs. 2 der Verordnung über die Organisation des Kantonsgerichts [KGV; BR 173.100]). Letzteres ist namentlich bei Rechtsöffnungssachen der Fall (Art. 251 Abs. 1 ZPO). Infolgedessen beträgt die Beschwerdefrist zehn Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz einzurei- chen, und zwar schriftlich, begründet sowie unter Beilegung des angefochtenen Entscheids (vgl. Art. 321 Abs. 1 und 3 ZPO).
Seite 5 — 22 Der vorliegend angefochtene Rechtsöffnungsentscheid datiert vom 10. Mai 2016 und wurde den Parteien am 17. Mai 2016 mitgeteilt, womit sich die Be- schwerde vom 30. Mai 2016 – unter Berücksichtigung von Art. 31 SchKG in Ver- bindung mit Art. 142 Abs. 3 ZPO – als fristgerecht erweist. Die Zeichnungsberech- tigung für die X., welche von Amtes wegen zu prüfen ist (Art. 59 Abs. 2 lit. c in Verbindung mit Art. 60 ZPO), ergibt sich aus dem Handelsregister des Kantons Zürich. Die übrigen Prozessvoraussetzungen geben zu keinen weiteren Bemer- kungen Anlass, so dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde der X. einzutreten ist. 2.Wechselt der Gläubiger nach Ausstellung der Schuldanerkennung, so kann auch der neue Gläubiger die Rechtsöffnung beantragen, sofern er die Zession urkundlich nachweisen kann. Der Zedent muss mit dem aus dem Titel Berechtigten identisch sein. Die Abtretungserklärung muss die abgetretene Forde- rung genau umschreiben, und es muss der Wille des Zedenten ersichtlich sein, dass mit Unterzeichnung und Übergabe der Urkunden die Forderung auf den Zes- sionar übergehe (vgl. Dominik Vock, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar SchKG; 2. Aufl., Basel 2014, N 11 zu Art. 82 SchKG; BGE 132 III 141, E. 4.1.1; BGE 122 III 367 f., E. 4.c). Die X._____ stützt ihr Rechtsöffnungsbegehren auf die Zahlungsvereinba- rung vom 19./21. Dezember 2011 zwischen Y._____ und der A.. Die Forde- rung aus der Zahlungsvereinbarung zedierte die aus dem Titel berechtigte A. am 24. August 2014 an die X.. Die Zessionsurkunde, aus der so- wohl der Abtretungswille der A. als auch die Identität der zu zedierenden Forderung klar hervorgeht, liegt bei den Akten (vgl. klägerische Einlage 4). Die von Amtes wegen zu prüfende Aktivlegitimation (vgl. Art. 57 ZPO; Daniel Glasl, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], DIKE-Kommentar zur Schweizerischen Zivil- prozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2016, N 7 zu Art. 57 ZPO) der X._____ ist daher zu bejahen. 3.Gemäss Art. 320 ZPO kann mit der Beschwerde die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachver- halts gerügt werden. In Rechtsfragen verfügt die Rechtsmittelinstanz im Be- schwerdeverfahren daher über eine freie Kognition, die derjenigen der Vorinstanz entspricht, wohingegen die Kognition der Rechtsmittelinstanz in Tatfragen im Be- schwerdeverfahren auf eine Überprüfung, ob Willkür vorliege, beschränkt bleibt (vgl. Myriam A. Gehri, in: Gehri/Jent-Sørensen/Kramer [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2015, N 2 zu Art. 320 ZPO; Die-
Seite 6 — 22 ter Freiburghaus/Susanne Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 3 ff. zu Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt ferner die Rü- gepflicht. Die beschwerdeführende Partei hat mit anderen Worten in der Be- schwerdeschrift im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leide und auf welche Beschwerdegründe sie sich beruft (Freiburg- haus/Afheldt, a.a.O., N 15 zu Art. 321 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbe- hauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Es gilt ein absolutes und umfassendes Novenverbot. 4.Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens nach Art. 80 ff. SchKG bildet die Frage, ob für den in Betreibung gesetzten Betrag ein Rechtstitel besteht, der die hemmende Wirkung des Rechtsvorschlags zu beseitigen vermag. Das Rechtsöffnungsverfahren hat ausschliesslich betreibungsrechtlichen Charakter. Über den materiellen Bestand der Forderung hat der Rechtsöffnungsrichter hinge- gen nicht zu entscheiden (vgl. BGE 135 III 315 E. 2.3 S. 319; PKG 1996 Nr. 24 E. 3b S. 107 f.; PKG 1995 Nr. 25 S. 100 f.; Kurt Amonn/Fridolin Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Auflage, Bern 2013, § 19 N 22). Das Rechtsöffnungsverfahren dient demnach nicht dazu, den Bestand der in Be- treibung gesetzten Forderung festzustellen, sondern lediglich der Beurteilung, ob ein Vollstreckungstitel vorliegt (BGE 136 III 583 E. 2.3 S. 586 = Pra 2011 Nr. 55). Gemäss Art. 82 Abs. 1 SchKG erteilt das Gericht die provisorische Rechtsöffnung, wenn die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festge- stellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung beruht, sofern der Betriebene nicht nach Art. 82 Abs. 2 SchKG Einwendungen, welche die Schuld- anerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht. Während der Gläubiger die Schuldanerkennung als Rechtsöffnungstitel urkundlich nachweisen muss, kann sich der Schuldner grundsätzlich darauf beschränken, das Vorliegen einer Schuldanerkennung als Rechtsöffnungstitel zu bestreiten bzw. Entkräftigungs- oder Untergangsgründe gegen eine an sich bestehende Schuldanerkennung glaubhaft zu machen. Glaubhaftmachen bedeutet weniger als beweisen, aber mehr als behaupten. Die Einwände sind vor dem Richter mit liquiden Beweismit- teln wahrscheinlich zu machen. Er muss überwiegend geneigt sein, an die Wahr- heit der vom Betriebenen geltend gemachten Umstände zu glauben (Daniel Stae- helin, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, Art. 1-158 SchKG, 2. Aufl., Basel 2010, N 87 zu Art. 82 SchKG; Urteil des Bundesgerichts 5A_845/2009 vom 16. Februar 2010 E. 6.1). Eine Tatsache ist mit anderen Worten dann glaubhaft gemacht,
Seite 7 — 22 wenn aufgrund objektiver Anhaltspunkte der Eindruck einer gewissen Wahrschein- lichkeit ihres Vorhandenseins vermittelt wird. Dazu hat der Schuldner gewisse In- dizien darzulegen, die seine Behauptungen untermauern (vgl. dazu auch BGE 132 III 715 E. 3.1; 132 III 140 E. 4.1.2; 130 III 321 E. 3.3). 5.Vorliegend ist unter den Parteien unbestritten, dass Y._____ die Zah- lungsvereinbarung vom 19./21. Dezember 2011 zwischen ihm und der A._____ wie auch den zugrunde liegenden "Kaufvertrag" mit der D._____ über ein Weiter- bildungspaket unterzeichnet und den in Betreibung gesetzten Betrag noch nicht bezahlt hat. Das Bekenntnis der Schuldverpflichtung gegenüber der A._____ in Bezug auf die darin genannte Summe von Fr. 8'800.00 geht aus der vom Schuld- ner eigenhändig unterzeichnete Zahlungsvereinbarung klar hervor, womit diese eine Schuldanerkennung darstellt, welche grundsätzlich einen tauglichen Rechtsöffnungstitel bildet (vgl. Jolanta Kren Kostkiewicz, Orell Füssli Kommentar zum SchKG, 19. Aufl., Bern 2016, N 2 zu Art. 82 mit Hinweisen). Währenddem jedoch die Vorinstanz von der Nichtigkeit der ins Recht geleg- ten Schuldanerkennung zufolge Nichteinhaltung zwingender Formvorschriften des Bundesgesetzes über den Konsumkredit (KKG; SR 221.214.1) ausgegangen ist und der Gesuchsgegner zudem - wie bereits vor Vorinstanz - weitere Einwendun- gen dagegen geltend macht, vertritt die Beschwerdeführerin die Auffassung, dass die vorgelegte Urkunde einen gültigen Rechtsöffnungstitel für die in Betreibung gesetzte Forderung darstelle. Dabei stellt sie sich vorweg auf den Standpunkt, dass die Vorinstanz zu Unrecht von der Anwendbarkeit des KKG auf die zwischen dem Beschwerdegegner und der A._____ abgeschlossene Zahlungsvereinbarung ausgegangen sei. Überdies macht die X._____ geltend, dass auch die übrigen Einwendungen des Beschwerdegegners die vorliegende Schuldanerkennung nicht zu entkräften vermögen. Ausgehend von diesen Rügen gilt es daher im Folgenden (Erw. 6 und 7) zu prüfen, ob die Vorinstanz das Gesuch der X._____ um provisorische Rechtsöff- nung zu Recht abgewiesen hat. 6. Soweit die Beschwerdeführerin die vorinstanzlichen Erwägungen betreffend Anwendbarkeit des KKG und die daraus gefolgerte Nichtigkeit der Zah- lungsvereinbarung (vgl. act. B.1, E. 5 und 6, S. 4 f.) beanstandet, bleibt vorab fest- zuhalten, dass der Rechtsöffnungsrichter von Amtes wegen prüft, ob die vorgeleg- ten Urkunden einen gültigen Rechtsöffnungstitel für die in Betreibung gesetzte Forderung darstellen respektive ob bei der provisorischen Rechtsöffnung das
Seite 8 — 22 Rechtgeschäft, welches der Schuldanerkennung zugrunde liegt, nichtig ist (vgl. Jolanta Kren Kostkiewicz, a.a.O., N 26 zu Art. 82; Daniel Staehelin, a.a.O., N 50 zu Art. 84 SchKG; Dominik Vock, a.a.O., N 2 zu Art. 82 SchKG; BGE 103 Ia 47 E. 2e; Urteile des Bundesgerichts 5A_113/2014 vom 8. Mai 2014 E. 2.1 sowie 5A_568/2010 vom 4. November 2010 E. 2.1; PKG 1987 Nr. 27 E. 2c). Das Rechtsöffnungsgericht ist mit anderen Worten befugt, von Amtes wegen zu prüfen, ob ein als Rechtsöffnungstitel vorgelegter Vertrag den Vorschriften des KKG ent- spricht. Es kann zum Beispiel prüfen, ob der Konsumkreditvertrag die Vorgaben gemäss Art. 9 KKG erfüllt, andernfalls gestützt auf Art. 15 KKG Nichtigkeit vorliegt (vgl. Jolanta Kren Kostkiewicz, a.a.O., N 27 zu Art. 82). Auch wenn sich Y._____ im vorinstanzlichen Verfahren nicht ausdrücklich auf entsprechende Mängel beru- fen hat, wurde daher die Frage der Gültigkeit der eingelegten Schuldanerkennung respektive des zugrundeliegenden, die Zahlungspflicht begründenden Vertrags- verhältnisses im Hinblick auf das KKG von der Vorinstanz zu Recht geprüft. So- weit jedoch die Vorinstanz im Ergebnis dieser Prüfung auf Nichtigkeit der Zah- lungsvereinbarung schliesst, kann ihr – wie von der Beschwerdeführerin zu Recht geltend gemacht und im Folgenden zu zeigen sein wird - nicht gefolgt werden. a)Gemäss Art. 1 KKG ist ein Konsumkreditvertrag ein Vertrag, durch den eine kreditgebende Person einem Konsumenten einen Kredit in Form eines Zahlungsaufschubs, eines Darlehens oder einer ähnlichen Finanzierungshilfe ge- währt oder zu gewähren verspricht. Voraussetzung eines Zahlungsaufschubs im Sinne des Gesetzes ist immer das Zugrundeliegen eines Vertrages, welcher eine Zahlungsverpflichtung des Konsumenten enthält. Wird der Zeitpunkt der Fälligkeit für diese Zahlungsverpflichtung, welche gemäss Art. 75 OR mangels anderer Ab- rede oder besonderer Natur des Rechtsverhältnisses sofort zu erfüllen ist, einver- nehmlich verschoben, hat dies eine kreditorische Wirkung. Durch das Auseinan- derfallen von Leistung und Gegenleistung wird dem Konsumenten auf mittelbarem Weg Kaufkraft überlassen. Dies ist unter anderem dann der Fall, wenn das Entgelt für die Leistung, wie im konkret zu beurteilenden Fall, in Raten zu entrichten ist (vgl. Cornelia Stengel, Anwendungsbereich des Konsumkreditgesetzes, Kredit und Leasing, Kredit- und Kundenkarten sowie Überziehungskredite für Konsumenten, ZStP, Band Nr. 261, Zürich 2014, Rz 144, 152 ff. je mit Hinweisen; Alfred Koller, Schweizerisches Obligationenrecht, besonderer Teil, Band I, Die einzelnen Ver- tragsverhältnisse, Art. 184-318 OR, Bern 2012, § 6 N 8). Die Auslegung der Bestimmung nach der ratio legis legt allerdings nahe, dass nur Zahlungsaufschübe unter das KKG fallen, welche gleichzeitig mit dem zugrundeliegenden Rechtsgeschäft vereinbart werden. Werden nachträgliche Zah-
Seite 9 — 22 lungsaufschübe gewährt, bedeutet das zumeist einen nachträglichen ungeplanten und mehr oder weniger unfreiwilligen Verzicht des Anbieters auf fristgerechte Be- zahlung der bereits erbrachten Leistung. Es handelt sich somit um ein Entgegen- kommen. Dem Konsumenten sollte mit dem zugrundeliegenden beziehungsweise dem ursprünglichen Vertrag kein Kredit gewährt werden, sondern beispielsweise eine Ware verkauft, ein Werk erstellt oder eine Dienstleistung erbracht werden. Erst im Nachhinein stellt sich heraus, dass der Konsument nicht in der Lage oder nicht willens ist, die von ihm allenfalls sogar bereits erhaltene Leistung fristgerecht zu bezahlen. Es handelt sich also bei nachträglichen Zahlungsaufschüben um ei- ne Änderung der Zahlungsmodalitäten – zugunsten des Konsumenten – mithin um einen Versuch des Anbieters, das vereinbarte Entgelt für die erbrachte Leistung einbringlich zu machen. In dieser Situation kann nicht mehr von einem strukturel- len Ungleichgewicht zwischen den Parteien, dessen Behebung erklärtes Ziel des KKG ist, gesprochen werden, womit einem besonderen Schutz des Konsumenten zulasten der Gegenpartei mangels Schutzwürdigkeit an sich schon die Berechti- gung fehlt. Darüber hinaus wäre die Erfüllung aller zwingenden Vorschriften des KKG im Zeitpunkt, in welchem nachträglich ein Zahlungsaufschub gewährt werden muss, denn auch schlicht nicht möglich. So müsste beispielsweise der Anbieter den Kredit bei der IKO (Informationsstelle für Konsumkredit) melden und eine Kre- ditfähigkeitsprüfung durchführen, wobei unklar wäre, wie vorzugehen wäre, wenn der Konsument einen Kredit gar nicht im Sinne von Art. 22 ff. KKG tragen könnte. Ebenfalls käme es hinsichtlich der Rechtsfolgen im Falle einer nachträglichen An- wendung des KKG respektive einer Verletzung seiner zwingenden Bestimmungen zu unlösbaren Problemen. Selbst wenn man nämlich mit Koller-Tumler (vgl. Marlis Koller-Tumler, Basler Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Sonderedition aus dem Kommentar zum Obligationenrecht I, Konsumkreditrecht, Basel 1996, N 8 zu Art. 1 KKG) davon ausginge, dass sich die Rechtsfolgen von Formmängeln nur auf die im Zusammenhang mit der Stundungsabrede erfolgten Vertragsände- rungen bezögen, während das zugrunde liegende Vertragsverhältnis davon un- berührt bliebe, wäre damit nichts gewonnen. Im Gegenteil widerspräche eine sol- che Rechtsfolge dem Schutzgedanken des KKG, indem der Konsument als Folge der Nichtigkeit des Zahlungsaufschubs die gesamte ausstehende Summe (wie ursprünglich vereinbart) sofort schuldet. Die Parteien stünden sich wieder in der gleichen – unbefriedigenden – Situation gegenüber, wie vor der Vereinbarung des Zahlungsaufschubs. Zudem lässt sich eine Beschränkung der Anwendbarkeit des zwingenden KKG auf einzelne seiner Bestimmungen mangels gesetzlicher Aus-
Seite 10 — 22 nahmebestimmungen kaum vertreten. Wäre das KKG auf nachträgliche Zah- lungsaufschübe anwendbar, stünden konsequenterweise nicht bloss die Nichtig- keit des Zahlungsaufschubs im Sinne von Art. 15 KKG, sondern auch die Sanktio- nen von Art. 32 KKG – mithin der Verlust der gesamten Forderung – zur Debatte, was der Situation bei nachträglich gewährten Zahlungsaufschüben nicht mehr an- gemessen wäre. Geht man dagegen davon aus, dass nur die gleichzeitig mit dem zugrunde liegenden Vertragsverhältnis abgeschlossenen Zahlungsaufschübe un- ter das KKG fallen, entstehen bezüglich der Rechtsfolgen keine Probleme. Sie gelten konsequenterweise sowohl für die Stundungsvereinbarung selbst als auch (und insbesondere) für das zugrunde liegende Rechtsgeschäft. Als Resultat kann daher festgehalten werden, dass ein Zahlungsaufschub nur dann unter das KKG fällt, wenn er bereits bei Abschluss des die Zahlungsverpflichtung an sich begrün- denden Vertrages vereinbart worden ist (vgl. zum Ganzen Cornelia Stengel, a.a.O., Rz 156 ff., Rz 301; Hans Giger, Berner Kommentar zum Privatrecht, Band VI: Obligationenrecht, 2. Abteilung: Die einzelnen Vertragsverhältnisse, 1. Teil- band, 1. Unterteilband: Der Konsumkredit, Bern 2007, N 109; Melani Lupi Tho- mann, Die Anwendung des Konsumkreditgesetzes auf Miet-, Miet-Kauf- und Lea- singverträge, SZV, 2003, S. 100 f. Ziff. III.5 und S. 101 f. Ziff. IV.; a. M. Heinz Hausheer, Das neue Konsumkreditgesetz, Bern 1994, S. 62 sowie Marlis Koller- Tumler, a.a.O., N 8 zu Art. 1 KKG). b)Die X._____ reichte mit ihrem Rechtsöffnungsbegehren vom 8. April 2016 nebst der Zessionsurkunde (klägerische Einlage 4) und dem Zahlungsbefehl (klägerische Einlage 2) lediglich die zwischen der A._____ und dem Beschwerde- gegner abgeschlossene Vereinbarung vom 19./21. Dezember 2011 betreffend Ratenzahlung über den Totalbetrag von Fr. 8'800.00 (klägerische Einlage 3) zu den Akten. Der zugrunde liegende Vertrag mit der D._____ über ein Weiterbil- dungspaket zum Preis von Fr. 8'800.00 mit entsprechender Zahlungsverpflichtung, welcher im Zahlungsbefehl neben der Zahlungsvereinbarung als Forderungsgrund aufgeführt ist, liegt demgegenüber nicht bei den Akten. Wie bereits ausgeführt, bestreitet jedoch Y._____ nicht, dass er den betreffenden Vertrag mit der D._____ unterzeichnet hat. Vielmehr geht sowohl aus seinen Ausführungen in der Stel- lungnahme vom 19. April 2016 (vorinstanzliche Akten, Korrespondenz act. 2) wie auch in der Beschwerdeantwort vom 17. Juni 2016 (act. A.3) hervor, dass der Be- schwerdegegner den der Schuldanerkennung vom 19./21. Dezember 2011 zu- grundeliegenden "Kaufvertrag" über den genannten Weiterbildungskurs abge- schlossen hat. Es liegt mithin – wie vom KKG gefordert – sowohl eine Vereinba- rung betreffend Zahlungsaufschub (Ratenzahlung) wie auch ein zugrunde liegen-
Seite 11 — 22 der Vertrag über die Zahlungsverpflichtung ("Kaufvertrag") des Beschwerdegeg- ners vor. Zwar geht das Datum des Kaufvertrages aus der Zahlungsvereinbarung nicht hervor und die übrigen aus den Akten ersichtlichen Datierungen erweisen sich als uneinheitlich. So wurde der Vertrag mit der D._____ gemäss Angaben zum Forderungsgrund im Zahlungsbefehl am 29. November 2011 abgeschlossen. Im Rechtsöffnungsgesuch (vgl. klägerische Einlage 1) wird der Vertragsabschluss sodann - wobei es sich hier offensichtlich um einen Tippfehler handelt - auf den "29.12.2011" datiert. Schliesslich hat die X._____ in ihrer Stellungnahme vom 27. April 2016 (vgl. vorinstanzliche Akten, Korrespondenz act. 4) als Datum der Ver- tragsunterzeichnung den 18. Juli 2011 angegeben. Auch wenn sie nicht überein- stimmen, wird jedoch ersichtlich, dass diese Datenangaben – mit Ausnahme der offensichtlich falschen Datierung im Rechtsöffnungsgesuch – allesamt zeitlich vor der Unterzeichnung der Zahlungsvereinbarung am 19./21. Dezember 2011 liegen. Somit kann jedenfalls davon ausgegangen werden, dass die Zahlungsvereinba- rung zwischen Y._____ und der A._____ nicht zeitgleich mit dem zugrundeliegen- den Rechtsgeschäft, sondern erst nachträglich abgeschlossen worden ist, was von Y._____ denn auch nicht bestritten wird. Dass dem Beschwerdegegner – wie er noch vor Vorinstanz behauptete – bereits bei Vertragsabschluss ein Kreditan- tragsformular vorgelegt worden sei, macht er in seiner Beschwerdeantwort denn auch nicht mehr geltend. Y._____ als Erwerber des Weiterbildungspakets konnte also im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht von der Möglichkeit ausgehen, das vereinbarte Entgelt in Raten zu leisten, womit er sich beim Entscheid über den Abschluss des Rechtsgeschäfts auch nicht von dieser Tatsache beeinflussen las- sen konnte. Was den Kauf von Ware oder Leistungen auf Abzahlung besonders attraktiv macht, ist die Kombination der Vorleistungspflicht des Verkäufers einer- seits mit dem Recht des Käufers andererseits, den Kaufpreis in Teilzahlungen zu erbringen. Die Vorleistungspflicht des Verkäufers wirkt als Köder. Zusätzlich führt die Zerstückelung des Kaufpreises in Raten zur Verniedlichung der finanziellen Belastung des Käufers. Diese Kombination ist es, die den Käufer dazu verleitet, den Vertrag einzugehen. Der Konsument läuft leicht Gefahr, die entstehende fi- nanzielle Belastung zu unterschätzen und Hemmungen in Bezug auf das Einge- hen grösserer finanzieller Verpflichtungen abzubauen. In dieser Situation bedarf er besonderen Schutzes. Genau solchen Verniedlichungstendenzen soll daher das KKG entgegenwirken (vgl. Melani Lupi Thomann, a.a.O., S. 94 f., S. 100 ff., je mit Hinweisen; Alfred Koller, Schweizerisches Obligationenrecht, Besonderer Teil, Band I, Die einzelnen Vertragsverhältnisse, Art. 184-318 OR, Bern 2012, Rz 7;
Seite 12 — 22 Entscheid der II. Zivilkammer des Obergerichts Bern vom 28. Januar 2013 [ZK 12 706], E. 11). Im konkreten Fall fehlt aber die Gefahr dieses sogenannten Vernied- lichungseffektes. Die D._____ hat dem Beschwerdegegner im Moment des Ver- tragsabschlusses keinen Kredit gewährt, sondern ein Weiterbildungspaket zu ei- nem sofort zu leistenden Entgelt "verkauft". Erst im Nachhinein, als sich zeigte, dass Y._____ zur umgehenden Bezahlung des erworbenen Weiterbildungspaket nicht in der Lage beziehungsweise nicht Willens war, wurde ihm im Sinne eines Entgegenkommens eine Zahlungserleichterung in Form von Ratenzahlungen ge- währt, welche er mit der Unterzeichnung der Zahlungsvereinbarung mit der A._____ angenommen hat. Bei dieser Sachlage mangelt es an der besonderen Schutzwürdigkeit des Konsumenten zulasten der Gegenpartei, womit das KKG entgegen der Auffassung der Vorinstanz auf die zwischen der A._____ und Y._____ abgeschlossenen Zahlungsvereinbarung nicht anwendbar ist. c)Anders müsste die dargelegte Konstellation allenfalls beurteilt wer- den, wenn hinsichtlich der nachträglichen Schuldanerkennung vom Vorliegen ei- ner Novation auszugehen wäre. Im Gegensatz zu einem nachträglichen Zah- lungsaufschub ist nämlich im Falle einer Novation die Anwendbarkeit des KKG auf das neue Vertragsverhältnis vorbehaltlos beziehungsweise nach den allgemeinen Regeln zu prüfen (vgl. Cornelia Stengel, a.a.O., Rz 162). Das Vorliegen einer No- vation wird jedoch vom Beschwerdegegner, welcher diese glaubhaft zu machen hätte, nicht geltend gemacht. Ausserdem geht ein Novationswille der Parteien auch aus den im Recht liegenden Urkunden nicht hervor. Eine Novation liegt vor, wenn sich die Parteien unzweideutig dahingehend äussern, dass die alte Forde- rung untergehen und eine neue entstehen soll. Dabei sind an ihren Nachweis strenge Anforderungen zu stellen, zumal der Neuerungswille gemäss Art. 116 Abs. 1 OR nicht zu vermuten ist (vgl. Laurent Killias/Matthias Wiget, Handkom- mentar zum Schweizerischen Privatrecht, Obligationenrecht, Allgemeine Bestim- mungen Art. 1-183 OR, 2. Aufl., 2012, N 4 ff. zu Art. 116 mit Hinweisen). Im vorlie- genden Fall fehlt aber jeder Anhaltspunkt dafür, dass der Wille der Parteien da- hingegangen sei, durch die Zahlungsvereinbarung vom 19./21. Dezember 2011 die ursprüngliche Schuld aus dem Vertrag mit der D._____ erlöschen zu lassen und ein neues Schuldverhältnis zu begründen. Vielmehr wird in der Zahlungsver- einbarung vom 19./21. Dezember 2011 als Gegenstand der getroffenen Abrede ausdrücklich die Begleichung der ursprünglich offenen Forderung aus dem Vertrag mit der D._____ genannt, wobei gegenüber dem ursprünglichen Schuldverhältnis blosse Änderungen im Inhalt (Ratenzahlung) sowie in der Person des Gläubigers erfolgten. Die Zahlungsvereinbarung hatte daher keine Novationswirkung (vgl.
Seite 13 — 22 Laurent Killias/Matthias Wiget, a.a.O., N 6 zu Art. 116; vgl. auch BGE 69 II 298, S. 302; 56 II 363, S. 369). Die Anwendbarkeit des KKG auf den vorliegenden Fall fällt daher bereits aus den dargelegten Gründen ausser Betracht. Bei dieser Rechtslage kann somit offen bleiben, ob die A., mit welcher die Zahlungsvereinbarung abgeschlos- sen wurde, wie von der Vorinstanz angenommen, als gewerbsmässige Kreditge- berin im Sinne von Art. 2 KKG einzustufen ist. Abgesehen davon lässt sich eine solche gewerbsmässige Kreditvergabetätigkeit der A., wie sie für die An- wendbarkeit des KKG gefordert ist, auch den Akten nicht entnehmen. Im Ergebnis ist daher die Vorinstanz zu Unrecht von der Anwendbarkeit des KKG und der dar- aus abgeleiteten Nichtigkeit der Schuldanerkennung zufolge Nichteinhaltung zwingender Formvorschriften des KKG ausgegangen. 7. Mit der Zahlungsvereinbarung vom 19./21. Dezember 2011 liegt somit ein gültiger provisorischer Rechtsöffnungstitel vor, aufgrund dessen das Ge- richt provisorische Rechtsöffnung zu erteilen hat. Y._____ macht jedoch diverse Einwendungen dagegen geltend, auf welche im Folgenden einzugehen sein wird. Dazu bleibt vorweg festzuhalten, dass im konkreten Fall hinsichtlich der den Rechtsöffnungstitel bildenden Zahlungsvereinbarung – wie bereits dargelegt – nicht vom Vorliegen einer Novation auszugehen ist (vgl. oben E. 6.c), womit auch Einwendungen und Einreden des Schuldners aus dem Grundverhältnis (Vertrag mit der D._____) trotz nachfolgender Schuldanerkennung grundsätzlich vorbehalt- los zu prüfen sind (vgl. Daniel Staehelin, a.a.O., N 84 zu Art. 81 SchKG e contra- rio). Dabei ist zu berücksichtigen, dass mit dem der Schuldanerkennung zugrun- deliegenden "Kaufvertrag" über das Weiterbildungspaket ein zweiseitiger Vertrag vorliegt. Ein solcher Vertrag kann nur dann als Rechtsöffnungstitel dienen, wenn der Rechtsöffnungskläger seinerseits die Gegenleistung vertragskonform erbracht hat oder wenn der Beklagte gemäss Vertrag vorleistungspflichtig ist (vgl. Daniel Staehelin, a.a.O., N 98 ff. zu Art. 82 SchKG; Dominik Vock, a.a.O. N 19 zu Art. 82 SchKG). Zum Klagefundament des aus einem synallagmatischen Vertrag Betrei- benden gehört deshalb notwendigerweise der Beweis dafür, dass letzterer selber vertragskonform erfüllt hat, beziehungsweise allenfalls der Beweis dafür, dass er hierzu aus gesetzlichen oder vertraglichen Gründen nicht verpflichtet gewesen ist. Erst mit diesem Beweis erlangt der wesentlich zweiseitige Vertrag die Qualität ei- nes Rechtsöffnungstitels. Gemäss der sogenannten "Basler Rechtspraxis" unter- liegt der zweiseitige Vertrag deshalb einer von der üblichen Regelung gemäss Art. 82 Abs. 2 SchKG abweichenden Einredeordnung. Danach muss der Schuldner die nicht gehörige Erbringung der Gegenleistung grundsätzlich nur behaupten, um
Seite 14 — 22 das Rechtsöffnungsbegehren zu Fall zu bringen, währenddem er andere Einwen- dungen, wie zum Beispiel Willensmängel, Rücktritt, Widerruf, Nichtigkeit, Tilgung, Stundung, Auflösung des Vertrages, Verjährung, Gegenforderungen etc. auch bei einer Schuldanerkennung für einen zweiseitigen Vertrag glaubhaft zu machen hat (vgl. Daniel Staehelin, a.a.O., Rz 101, 106 zu Art. 82 SchKG; Dominik Vock, a.a.O., N 19, 20 zu Art. 82 SchKG). Die Basler Rechtspraxis mit ihrer differenzier- ten Anwendung von Art. 82 SchKG für Gewährleistungsrechte und für die nicht gehörige Erfüllung ist allerdings in einem neueren Bundesgerichtsentscheid unter Hinweis auf die Kontroverse in der Lehre und die unterschiedliche Rechtspre- chung in den Kantonen eher kritisch betrachtet worden, wobei das Bundesgericht darauf verzichtet hat, zur weiteren Ausgestaltung dieser Einredepraxis und der dazugehörigen Kontroverse in der Lehre abschliessend Stellung zu nehmen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_1008/2014 vom 1. Juni 2015 E. 3.4. sowie Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden KSK 15 66 vom 12. Februar 2016, E. 4.b). Die Tendenz geht folglich dahin, dass für die Einrede der nicht ordnungsgemässen Erfüllung blosses Behaupten jedenfalls nicht genügt. Unabhängig davon muss der Schuldner bei Mängeln glaubhaft machen, dass er rechtzeitig die Mängelrüge er- hoben hat (vgl. Dominik Vock, a.a.O., N 19, 22 zu Art. 82 SchKG; Daniel Staehe- lin, a.a.O., N 104, 113 zu Art. 82 SchKG). a)Y._____ wendet zunächst ein, der Vertrieb des erworbenen Weiter- bildungspakets basiere auf einem illegalen Schneeballsystem. Schneeballsysteme sind gemäss Art. 3 lit. r des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG; SR 241) untersagt. Die betreffende Bestimmung des UWG ist allerdings erst seit 1. April 2012 in Kraft. Vorher waren Schneeballsysteme in der Verord- nung zum Bundesgesetz betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wet- ten (LG; SR 935.61, LV; SR 935.511) geregelt, womit auf den "Kaufvertrag" vom 29. November 2011 Art. 43 Ziff. 1 LV in Verbindung mit Art. 1 LG zur Anwendung gelangt, wonach allerdings Schneeballsysteme in Übereinstimmung mit der aktuel- len Regelung im UWG ebenfalls grundsätzlich verboten sind. Der Beschwerde- gegner macht folglich mit seinem Vorbringen einen widerrechtlichen Vertragsinhalt geltend, welcher gemäss Art. 20 OR zur Nichtigkeit des der Schuldanerkennung zugrundeliegenden Vertragsverhältnisses führen würde. Ein Schneeballsystem im Sinne des Lotteriegesetzes liegt vor, wenn die Lieferung von Waren die Ausrichtung von Prämien oder andere Leistungen zu Be- dingungen in Aussicht gestellt werden, die für die Gegenpartei des Veranstalters nur dann einen Vorteil bedeuten, wenn es ihr gelingt, weitere Personen zum Ab- schluss gleicher Geschäfte zu veranlassen (vgl. Lorenza Ferrari Hofer/David Va-
Seite 15 — 22 sella, Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Wirtschaftsrechtliche Nebener- lasse: KKG, FusG, UWG und PauRG, 2. Aufl., 2012, N 123). Wie oben dargelegt (E. 7. S. 13 f.), hat der Schuldner die behauptete Nichtigkeit auch bei einer Schuldanerkennung für einen zweiseitigen Vertrag glaubhaft zu machen; es genügt nicht, wenn er diese nur behauptet. Vielmehr ist die geltend gemachte Nichtigkeit vor dem Richter mit liquiden Beweismitteln wahrscheinlich zu machen. Vorliegend beschränkt sich Y._____ jedoch darauf, das geltend gemachte illegale Schneeballsystem bloss zu behaupten. Konkret bringt er dazu nämlich lediglich vor, der "Kaufvertrag" sei "durch unlautere Methoden und auf illegale Weise zu- stande gekommen". Dies zeige sich auch durch die Tatsache, dass das Anwerben neuer potenzieller Käufer mit einer Provision verbunden worden sei. Dabei wurde der betreffende "Kaufvertrag" nicht zu den Akten gereicht und es liegen auch kei- ne anderen Unterlagen im Recht, welche objektive Anhaltspunkte dafür liefern, dass der Vertrag mit der D._____ ausschliesslich dann einen Vorteil für den Be- schwerdegegner als Vertragspartner bedeuten würde, wenn es ihm gelänge, als Vermittler tätig zu werden. Insbesondere legt Y._____ nicht näher dar, weshalb das erworbene Weiterbildungspaket seiner Auffassung nach für sich allein, das heisst also ohne die bei Unterzeichnung eines zusätzlichen Vermittlungsvertrags in Aussicht gestellten Prämien, keinen Wert aufweisen soll. Der Beschwerdegeg- ner vermag daher das Vorliegen eines Schneeballsystems und demzufolge die damit geltend gemachte Nichtigkeit des der Zahlungsvereinbarung zugrundelie- genden "Kaufvertrags" nicht glaubhaft zu machen. b)Weiter bringt der Beschwerdegegner vor, das von ihm gekaufte Wei- terbildungspaket sei massiv überteuert und nutzlos. Das dafür verlangte Entgelt stehe in keinem Verhältnis zum Angebot, wobei der "Kaufvertrag" unter massiver psychischer Beeinflussung und Ausnutzung seiner Naivität zu Stande gekommen sei. aa) Y._____ beruft sich damit offenbar auf den Tatbestand der Übervor- teilung im Sinne von Art. 21 OR, wofür objektiv ein offenbares Missverhältnis zwi- schen Leistung und Gegenleistung vorausgesetzt wird; zudem muss in subjektiver Hinsicht der eine Teil den Vertrag durch Ausbeutung der Notlage, der Unerfahren- heit oder des Leichtsinns des andern Teils herbeigeführt haben (vgl. BGE 61 II 31, S. 34 E. 2; Claire Huguenin/Barbara Meise, in: Basler Kommentar zum Obligatio- nenrecht, Band I, Art. 1-529 OR, 6. Aufl., Basel 2015, N 1 und N 5 ff. zu Art. 21). Anders als bei Vorliegen von Widerrechtlichkeit wird der Vertrag indes bei Über- vorteilung - mit Wirkung ex tunc - nur auf entsprechende Erklärung des Übervor- teilten hin ungültig. Der Übervorteilte muss den Vertrag also anfechten, wobei die
Seite 16 — 22 einjährige Frist mit dem Vertragsabschluss zu laufen beginnt. Die Jahresfrist gilt als Verwirkungsfrist (vgl. Claire Huguenin/Barbara Meise, a.a.O., N 2 zu Art. 21 mit Hinweisen). Will sich Y._____ im vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren auf die Ungültigkeit des Vertrages mit der D._____ zufolge Übervorteilung berufen, welcher laut Akten spätestens am 29. November 2011 abgeschlossen wurde (vgl. dazu E. 6.b, S. 11), muss er folglich glaubhaft machen, dass er den Vertrag innert Jahresfrist, also bis zum 29. November 2012, angefochten hat. Vorliegend be- schränkt sich der Beschwerdegegner indes darauf, das aus seiner Sicht im Ver- gleich zum überrissenen "Kaufpreis" wertlose Weiterbildungspaket sowie die Art und Weise des Zustandekommens des Vertrages zu beanstanden. Die rechtzeiti- ge Anfechtung des "Kaufvertrages" wird indes von Y._____ nicht einmal behaup- tet, geschweige denn glaubhaft gemacht. Der Beschwerdegegner macht lediglich sinngemäss geltend, dass er trotz fehlender Information betreffend Widerrufsrecht – wenn auch mangels Erreichbarkeit der Kontaktpersonen vergeblich – versucht habe, den Vertrag mündlich zu widerrufen, wobei es auch diesbezüglich bei einer blossen Behauptung bleibt. Soweit Y._____ sich mit den dargelegten Einwendun- gen aus dem Grundverhältnis auf Übervorteilung beruft, vermag er mithin den mit der Zahlungsvereinbarung vom 19./21. Dezember 2011 vorliegenden gültigen Rechtsöffnungstitel ebenfalls nicht zu entkräften. bb) Liegt kein offenbares Missverhältnis zwischen Leistung und Gegen- leistung vor, kommt in Abgrenzung zum Tatbestand der Übervorteilung allenfalls das Vorliegen von Willensmängeln in Frage (Claire Huguenin /Barbara Meise, a.a.O., N 20 zu Art. 21 OR). Da sich Y._____ nicht nur auf ein Missverhältnis zwi- schen den auszutauschenden Leistungen, sondern auch auf die Wertlosigkeit des erworbenen Produkts beruft, muss daher davon ausgegangen werden, dass er damit sinngemäss auch das Vorliegen einer falschen Einschätzung hinsichtlich des Werts des gekauften Weiterbildungspakets bei Vertragsabschluss geltend macht, womit seine Vorbingen auch unter diesem Aspekt zu prüfen sind. Von Re- levanz hinsichtlich einer allfälligen Entkräftung des vorliegenden Rechtsöffnungsti- tels könnte in diesem Kontext nur das Vorliegen eines wesentlichen Irrtums im Sinne von Art. 23 OR sein, also eines Willensmangels, welcher nach dem oben Gesagten ebenfalls glaubhaft zu machen ist. Unterlagen, die es dem Gericht er- lauben würden, den Inhalt des im konkreten Fall erworbenen Weiterbildungspa- kets umfassend zu beurteilen, liegen jedoch nicht vor. Es liegt - wie bereits ausge- führt - nicht einmal der "Kaufvertrag" mit der D._____ bei den Akten. Die Behaup- tung des Beschwerdegegners, dass der Preis für das erworbene Weiterbildungs- paket überrissen sei, wird von ihm denn auch nicht substantiiert. Insbesondere
Seite 17 — 22 legt Y._____ nicht näher dar, inwiefern das Weiterbildungspaket inhaltlich dem dafür bezahlten Entgelt nicht gerecht zu werden vermag respektive aus welchen konkreten Gründen es objektiv nutz- und wertlos sein soll. Schon deshalb muss die betreffende Einwendung des Beschwerdegegners folglich unbeachtlich blei- ben. Darüber hinaus liegt ohnehin kein Grundlagenirrtum vor, wenn sich der Irrtum nur auf den Wert der gegenseitigen Leistungen und nicht gleichzeitig auf Eigen- schaften des Vertragsgegenstandes bezieht (Ingeborg Schwenzer, Schweizeri- sches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 6. Aufl., Bern 2012, Rz 37.37 mit Hin- weis auf BGE 110 II 293, S. 303). Der Beschwerdegegner macht nun aber nicht geltend, sich über Eigenschaften des Weiterbildungspakets geirrt zu haben. Auch deshalb erweist sich seine Behauptung, dass der Preis für das angebotene Pro- dukt überrissen respektive das erworbene Weiterbildungspaket wertlos sei, somit als unbehelflich. Y._____ hat zudem am 21. Dezember 2011 eine Zahlungsver- einbarung über den noch offenen Forderungsbetrag für das Weiterbildungspaket unterzeichnet. Der Umstand, dass zu diesem Zeitpunkt seit dem Abschluss des "Kaufvertrags" bereits ein Monat vergangen war, lässt folglich darauf zu schlies- sen, dass der Beschwerdegegner dies in Kenntnis der erhaltenen Gegenleistung tat. Dass er sich zu diesem Zeitpunkt (immer noch) in einem Irrtum über den Wert des Weiterbildungspakets befand, erscheint somit nicht nachvollziehbar. Vielmehr hat Y._____ die Forderung, unter Vereinbarung von Ratenzahlungen, noch einmal anerkannt. Dem Beschwerdegegner gelingt es daher auch unter diesem Gesichtspunkt betrachtet nicht, das Rechtsöffnungsbegehren der X._____ zu Fall zu bringen, zumal ein wesentlicher Irrtum im Sinne von Art. 24 Abs.1 OR hinsichtlich der er- worbenen Leistung nicht glaubhaft gemacht ist. cc) Ist ein Vertragsschliessender durch absichtliche Täuschung seitens des andern zum Vertragsabschluss verleitet worden, so ist der Vertrag für ihn auch dann nicht verbindlich, wenn der erregte Irrtum kein wesentlicher war (Art. 28 OR). Ein täuschendes Verhalten besteht in der Vorspiegelung falscher Tatsachen oder im Verschweigen vorhandener Tatsachen. Die Täuschung kann durch positi- ve Handlungen wie Behauptungen oder konkludent erfolgen, wobei es der Absicht des Täuschenden bedarf (vgl. Ingeborg Schwenzer, a.a.O., N 3 ff. zu Art. 28 OR). Der Beschwerdegegner macht zwar geltend, dass ihm anlässlich der im Vorfeld des Vertragsabschlusses besuchten Infotage einer "Gehirnwäsche gleich unter massiver psychischer Beeinflussung das Blaue vom Himmel versprochen" worden sei und zielt damit wohl auf den Vorwurf einer Täuschung seitens der
Seite 18 — 22 D._____ durch aktives Vertuschen der Nutzlosigkeit des von ihr angepriesenen Produkts respektive durch Vorspiegeln erfundener Vorteile und Gewinnaussichten ab. Er beschränkt sich dabei allerdings auf die reine Behauptung von nicht näher konkretisierten "unlauteren Methoden", ohne dass er hierfür auch nur geringste Indizien liefert oder sich aus den Akten objektive Anhaltspunkte ergeben würden, welche seine Behauptungen stützen. Mangels Glaubhaftmachung von Tatsachen, welche eine absichtliche Täuschung im Sinne von Art. 28 OR begründen könnten, gelingt es dem Beschwerdegegner folglich auch mit dieser Argumentation nicht, das Vorliegen einer Schuldanerkennung als Rechtsöffnungstitel erfolgreich zu be- streiten. dd) Nicht anders beurteilt sich schliesslich die Rechtslage, soweit Y._____ mit seinem Hinweis auf die angebliche Nutz- und Wertlosigkeit des er- standenen Weiterbildungspakets die Einrede der nicht gehörig erbrachten Gegen- leistung vorbringen will. Wie an anderer Stelle bereits ausgeführt (vgl. E. 7.b.bb), bleibt es nämlich bei der blossen Behauptung, dass das erworbene Produkt über- teuert und ohne Nutzen sei, ohne dass Y._____ irgendwelche Beweismittel dafür anbietet oder auch nur im Ansatz dartut, aus welchen Gründen die erhaltene Ge- genleistung seiner Auffassung nach minderwertig respektive was genau daran und wieso diese mangelhaft sein soll. Es liegen denn auch keinerlei Unterlagen im Recht, welche Informationen über den Inhalt des erstandenen Weiterbildungspa- kets und damit Anhaltspunkte hinsichtlich der Frage liefern würden, ob der Vertrag seitens der Gegenpartei gehörig erfüllt wurde. Die Einrede der nicht gehörigen Erfüllung ist folglich schon aus diesem Grunde nicht dargetan, zumal diesbezüg- lich mit Blick auf die Kritik des Bundesgerichts an der Basler Rechtspraxis und in Nachachtung der Praxis des Kantonsgerichts, wonach blosses Behaupten nicht genügt (Urteile des KSK 15 7 vom 16. April 2015, E. 5.a und KSK 11 75 vom 14. Dezember 2011, E. 2.3, je mit Hinweisen), jedenfalls eine substantiierte Darlegung der angeblichen Mängel zu fordern ist. Unabhängig davon hätte Y._____ - ausge- hend von einem Kaufvertrag oder einem gemischten Vertrag mit entsprechenden kaufrechtlichen Elementen - allfällige Mängel sofort nach Prüfung der erhaltenen Gegenleistung respektive nach der Entdeckung rügen müssen (vgl. Art. 201 OR). Die nicht ordnungsgemässe Erbringung der Gegenleistung hat nur dann Wirkun- gen auf die anerkannte Schuld, wenn rechtzeitig Mängelrüge erhoben wurde. Das Bestreiten der Ordnungsmässigkeit ohne Glaubhaftmachung der Mängelrüge ist somit eine offensichtlich haltlose Behauptung im Sinne der Basler Praxis (vgl. Da- niel Staehelin, a.a.O., N 104 zu Art. 82 SchKG mit Hinweisen sowie E. 7 S. 12 f.). Der Beschwerdegegner behauptet nun allerdings nicht einmal, dass er die geltend
Seite 19 — 22 gemachte Nutz- und Wertlosigkeit bei der Verkäuferin (rechtzeitig) angezeigt hat, noch ergeben sich diesbezüglich Anhaltspunkte in den Akten. Es fehlt folglich an der Glaubhaftmachung der rechtzeitigen Mängelrüge. Im Ergebnis vermag Y._____ demnach mit seinen Vorbringen keine Ent- kräftigungs- oder Untergangsgründe gegen die mit der Zahlungsvereinbarung vom 19./21. Dezember 2011 bestehende Schuldanerkennung glaubhaft zu machen. 8.Nach dem Gesagten liegt somit ein gültiger provisorischer Rechtsöff- nungstitel im Sinne des Art. 82 Abs. 1 SchKG vor. Die Vorinstanz hat daher das Rechtsöffnungsbegehren zu Unrecht abgewiesen, womit der angefochtene Rechtsöffnungsentscheid aufzuheben und für die in Betreibung gesetzte Forde- rung von Fr. 8'400.00 provisorische Rechtsöffnung zu erteilen ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Vertragsparteien die Verzugsfolgen mit der in der Zah- lungsvereinbarung verabredeten sofortigen Fälligkeit des gesamten ausstehenden Betrages bei Verzug der ab 10. Februar 2012 jeweils auf den 10. eines jeden Mo- nats fälligen Monatsraten um mehr als 10 Tage im Sinne einer Verfalltagsabrede geregelt haben (vgl. klägerische Einlage 3), wobei Y._____ seine Zahlungen nach vier Raten (vgl. vorinstanzl. Dossier Korrespondenz act. 2 sowie klägerische Ein- lage 2), also im Mai 2012, eingestellt hat. Daher ist bei Erteilung der Rechtsöff- nung auch der von der Beschwerdeführerin ab dem 8. Juni 2012 geltend gemach- te Verzugszins von 5% (Art. 104 Abs. 1 OR) einzubeziehen (vgl. Daniel Staehelin, a.a.O., N 32 zu Art. 82 SchKG; Dominik Vock, a.a.O., N 5 zu Art. 82 SchKG; Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden KSK 12 75 vom 14. November 2012, E. 3.f) Was indes die geltend gemachten Auskunfts- und Mahnspesen von Fr. 75.00 anbelangt, kann nur Rechtsöffnung erteilt werden, wenn sie durch den Rechtsöffnungstitel ausgewiesen sind. Das bedeutet, dass der geschuldete Ein- zelbetrag für eine Mahnung von der unterzeichneten Schuldanerkennung mitum- fasst sein und das Mahnschreiben dem Rechtsöffnungsrichter vorliegen muss (vgl. Daniel Staehelin, a.a.O., N 34 zu Art. 82 SchKG; Peter Stücheli, Die Rechtsöff- nung, Zürich 2000, S. 196 f.). Dies ist vorliegend nicht der Fall, weshalb für die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Auskunfts- und Mahngebühren, wie im Übrigen mangels Rechtsöffnungstitel und Betreibung der betreffenden Forde- rung auch für die geltend gemachten Bearbeitungskosten von Fr. 130.00 (vgl. da- zu Peter Stücheli, a.a.O., S. 198), keine Rechtsöffnung erteilt werden kann. Für Betreibungskosten schliesslich, worunter auch die Kosten des Zah- lungsbefehls fallen, braucht gemäss Praxis des Bundesgerichts (vgl. Urteile des
Seite 20 — 22 Bundesgerichts K 144/03 vom 18. Juni 2004, E. 4.1 sowie 5a_455/2012 vom 5. Dezember 2012, E. 3) mit Rücksicht darauf, dass der Schuldner bei erfolgreicher Betreibung von Gesetzes wegen für die Betreibungskosten haftet (Art. 68 Abs. 2 SchKG), keine Rechtsöffnung erteilt zu werden. Die Beschwerdeführerin wird - wenn die Rechtsöffnung für die Hauptforderung definitiv geworden ist (vgl. Art. 83 Abs. 3 SchKG) - die Betreibung auch für die Kosten des Zahlungsbefehls fortset- zen können. Als Teil der Betreibungskosten werden die Kosten des Zahlungsbe- fehls ebenso wie die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens aus dem Ergebnis der laufenden Betreibung auszurichten sein, auch wenn diese Kosten nicht Gegen- stand der Rechtsöffnung bilden (vgl. André E. Lebrecht, in: Staehelin/Bau- er/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, Art. 1-158 SchKG, 2. Aufl., Basel 2010, N 29 ff. zu Art. 88 SchKG). Nach der mit der zitierten Bundesgerichtspraxis im Einklang stehenden Praxis des Kantonsgerichts (PKG 1991 Nr. 30, S. 116; 1991 Nr. 28, S. 112; 1982 Nr. 14, S. 45; Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden KSK 15 67 vom 6. Januar 2016, E. 5.a) ist daher für die geltend gemachten Zahlungsbefehlskosten von Fr. 73.30 keine Rechtsöffnung zu erteilen. Abschliessend bleibt darauf hinzuweisen, dass dem Beschwerdegegner nach Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung die Möglichkeit offensteht, innert 20 Tagen eine Aberkennungsklage nach Art. 83 Abs. 2 SchKG zu erheben und seine Einwendungen mit allen ihm zur Verfügung stehenden Beweismitteln zu un- termauern, worauf der ordentliche Richter den Bestand der Forderung materiell zu beurteilen haben wird. Ob der Beschwerdegegner mit einer solchen Klage durch- zudringen vermag, kann an dieser Stelle nicht beantwortet werden und wird aus- drücklich offen gelassen. 9.In Analogie zu Art. 318 Abs. 3 ZPO entscheidet die Beschwerdein- stanz über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens, wenn sie einen neuen Entscheid trifft (Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., N 24 zu Art. 327 ZPO). Zu beachten sind dabei die allgemeinen Bestimmungen zum Kostenrecht (Art. 104 ff. ZPO). Nach Art. 106 Abs. 1 ZPO wird die unterliegende Partei in der Regel zur Übernahme sämtlicher Prozesskosten verpflichtet. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so sind die Kosten nach dem Ausgang des Verfahrens zu verteilen (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Der Grundsatz von Art. 106 ZPO gilt auch im Rechtsmittelver- fahren. a)Die Beschwerde der X._____ erweist sich in Bezug auf die Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung für die Hauptforderung von Fr. 8'400.00 einsch-
Seite 21 — 22 liesslich Zins von 5% seit 8. Juni 2012 vollumfänglich als begründet. Lediglich was die Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung für die Auskunfts- und Mahnspe- sen von Fr. 75.00, die Bearbeitungskosten von Fr. 130.00, und die Kosten des Zahlungsbefehls von Fr. 73.30 anbelangt, vermag die Beschwerdeführerin nicht durchzudringen, wobei in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen ist, dass der Schuldner bei erfolgreicher Betreibung schon von Gesetzes wegen für die Kosten des Zahlungsbefehls haftet (Art. 68 Abs. 2 SchKG). Die Beschwerdeführerin ist folglich mit ihrem Begehren, abgesehen von geringfügigen Nebenpunkten, vollständig durchgedrungen, weshalb es sich rechtfertigt sowohl die Verfahrens- kosten des Rechtsöffnungs- als auch jene des Rechtsmittelverfahrens dem Be- schwerdegegner aufzuerlegen. Letztere werden in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 48 der Gebührenverordnung zum SchKG (GebV SchKG; SR 281.35) auf CHF 450.00 festgesetzt. b)Die Beschwerdeführerin war weder vor Vorinstanz noch ist sie im Beschwerdeverfahren anwaltlich vertreten. Angesichts dessen sowie des geringen Aufwands, welcher der X._____ entstanden ist, werden im Sinne von Art. 95 Abs. 3 lit. b und c ZPO keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Seite 22 — 22 III. Demnach wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der angefochtene Ent- scheid der Einzelrichterin SchKG am Bezirksgericht Landquart vom 10. Mai 2016 wird aufgehoben. 2.In der Betreibungsnummer _____ des Betreibungsamtes B._____ (Zah- lungsbefehl vom 14. Oktober 2015) wird für den Betrag von Fr. 8'400.00 nebst Zins zu 5% seit dem 8. Juni 2012 die provisorische Rechtsöffnung er- teilt. 3.Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens von Fr. 300.00 gehen zu Lasten von Y.. Sie werden mit dem von der X. geleisteten Kostenvor- schuss in gleicher Höhe verrechnet und Y._____ wird verpflichtet, der X._____ den Betrag von Fr. 300.00 direkt zu ersetzen. 4.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 450.00 gehen zu Lasten von Y.. Sie werden mit dem von der X. geleisteten Kostenvor- schuss in gleicher Höhe verrechnet und Y._____ wird verpflichtet, der X._____ den Betrag von Fr. 450.00 direkt zu ersetzen. 5.Es werden keine Parteientschädigungen gesprochen. 6.Gegen diese, einen Streitwert von weniger als Fr. 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG Beschwer- de in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeu- tung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bun- desgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Aus- fertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG. 7. Mitteilung an: