Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.:Chur, 31. Mai 2016Schriftlich mitgeteilt am: KSK 15 8303. Juni 2016 Entscheid Schuldbetreibungs- und Konkurskammer VorsitzMichael Dürst RichterInnenBrunner und Hubert Aktuar ad hocCrameri In der Schuldbetreibungs- und Konkurssache des X., Beschwerdeführer, des Y., Beschwerdeführer, und der Z., Beschwerdeführerin, alle vertreten durch Rechtsanwältin Nicole Denise Fassbender, Im Höchlig 3, 8706 Meilen, gegen den Entscheid des Einzelrichters SchKG am Bezirksgericht Albula vom 27. August 2015, mitgeteilt am 09. Dezember 2015, in Sachen der Beschwerdeführer gegen Dr. med. A., Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Tho- mas Hess, Casa Sulegl, 7413 Fürstenaubruck, betreffend definitive Rechtsöffnung, hat sich ergeben:
Seite 2 — 13 I. Sachverhalt A.Mit Urteil des Amtsgerichts C._____ vom 20. Juni 2006 (AZ: ) und mit Urteil des Oberlandesgerichts D. vom 23. Februar 2007 (AZ: ) wurde A. verpflichtet, seinen drei Kindern X._____ (geb. 1990), Y. (geb. 1993) sowie Z. (geb. am 1987), die beiden ersteren ver- treten durch ihre Mutter B., Kinderunterhaltsbeiträge zu bezahlen. Inzwi- schen sind X._____ und Y._____ volljährig und treten im vorliegenden Verfahren zusammen mit ihrer Schwester in eigenem Namen auf. Das Amtsgericht C._____ regelte die bis zu deren Volljährigkeit dauernde Unterhaltspflicht gegenüber den Kindern wie folgt: "1. Der Beklagte [A.] wird verurteilt, a) an die Klägerin zu 2) [Z.] für die Zeit vom 01.09.2005 bis einsch- liesslich 31.12.2005 einen Kindesunterhalt in Höhe von monatlich 447.00 Euro und einen Mehrbedarf in Höhe von monatlich 62.02 Euro zu zahlen; b) an das Kind X._____, geb. am _____1990, zu Händen der Klägerin zu
Seite 3 — 13 "Der Beklagte wird verurteilt, wie folgt Kindesunterhalt zu zahlen:
Seite 4 — 13 lich Verzugszins von 4.17% seit 13. März 2015, für CHF 27'533.68, zuzüglich Ver- zugszins von 4.17% seit 13. März 2015, sowie für CHF 37'787.51, zuzüglich Ver- zugszins von 4.17% seit 13. März 2015, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zulasten A.. Hinsichtlich der mit dem Rechtsvorschlag geltend gemachten Tilgungseinrede brachten die Gesuchsteller sinngemäss vor, dass we- der eine diesbezügliche Vereinbarung bestanden habe noch ihre Mutter von be- sagtem Konto, bei dem es sich um ein gemeinsames Konto der Eheleute A.B. gehandelt habe, Gelder bezogen habe, die für den Unterhalt der Kinder bestimmt gewesen wären. Das Konto sei erst im November 2007 aufgelöst wor- den, wobei A._____ das nach einem Barbezug der Mutter von EUR 10'000.00 verbliebene Guthaben in zwei Tranchen von EUR 81'600.00 und EUR 22'364.48 selber abgehoben habe, obwohl der Mutter noch eigene Forderungen aus der Auf- lösung des gemeinsamen Ehevermögens zugestanden hätten. D.Mit Stellungnahme vom 10. August 2015 (Poststempel) beantragte A._____ die Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs unter Kosten- und Entschädigungsfol- ge zulasten der Gesuchsteller. Er machte geltend, dass er sich im November 2007 in Kasachstan aufgehalten habe und der Barbezug von EUR 81'600.00 am 15. November 2007 durch die Mutter der Gesuchsteller erfolgt sei. Durch Einlage des entsprechenden Bezugsbelegs sei bewiesen, dass eine Vereinbarung über die Verwendung des Schwarzgeldkontos zur Tilgung der Alimentenschulden bestan- den habe und die geltend gemachten Forderungen von Z., X. und Y._____ getilgt seien. E. Am 27. August 2015 fand die mündliche Rechtsöffnungsverhandlung statt, an welcher einzig A._____ in Begleitung seines Rechtsvertreters teilnahm. Er er- neuerte seinen Antrag auf Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens und legte bei dieser Gelegenheit drei zusätzliche Beweismittel, darunter eine Mitteilung der Staatsanwaltschaft Münster vom 4. Juni 2009 über die Einstellung eines Ermitt- lungsverfahrens betreffend Verletzung der Unterhaltspflicht und eine Kopie seines im Jahre 2007 benützten Reisepasses, ins Recht. Mit gleichentags gefälltem Ent- scheid, mitgeteilt am 9. Dezember 2015, erkannte der Einzelrichter SchKG am Bezirksgericht Albula was folgt: "1. Das Urteil des Amtsgerichts C._____ vom 20. Juni 2006 (AZ: ) und das Urteil des Oberlandesgerichts D. vom 23. Februar 2007 (AZ: ) werden vorfrageweise für vollstreckbar erklärt. 2. Die definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. 20150461 des Be- treibungsamtes Albula gegen Dr. med. A. wird dem Gesuchstel- ler Y._____ teilweise, für die Forderungssumme von CHF 8'842.55
Seite 5 — 13 nebst Zins zu 4.17% seit 13. März 2015 aus der Summe von CHF 8'842.55, erteilt. 3. Die Kosten des Bezirksgerichtspräsidiums Albula von CHF 500.00 ge- hen im Umfang von CHF 400.00 zulasten der solidarisch haftenden Z., X. und Y._____ und werden mit dem durch sie geleis- teten Kostenvorschuss verrechnet. Im Umfang von CHF 100.00 gehen die Gerichtskosten zulasten von Dr. med. A._____ und werden unter Erteilung des Regressrechtes bei Z., X. und Y._____ er- hoben und mit dem durch sie geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 4. Die solidarisch haftenden Z., X. und Y._____ haben Dr. med. A._____ aussergerichtlich mit CHF 1'000.00 zu entschädigen. 5. [Rechtsmittelbelehrung] 6. [Mitteilung]" Der Rechtsöffnungsrichter sah die Voraussetzungen für die beantragte vorfrage- weise Anerkennung und Vollstreckbarerklärung des Urteils des Amtsgerichts C._____ vom 20. Juni 2006 und des Urteils des Oberlandgerichts D._____ vom 23. Februar 2007 als erfüllt an und erwog ferner, dass die genannten Urteile für die daraus hervorgehenden Unterhaltsforderungen nämlich EUR 2'044.08 für Z., EUR 17'818.03 für X. und EUR 27'194.49 für Y._____ definitive Rechtsöffnungstitel darstellen würden. In Würdigung der vom Gesuchsgegner vorgelegten Urkunden und unter Einbezug der indiziellen Bedeutung des sehr lan- gen Zuwartens seitens der Gesuchsteller gelangte der Rechtsöffnungsrichter in- dessen zum Schluss, dass der Gesuchsgegner den Beweis der Tilgung der bis zur Einstellung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens entstandenen Forderungen habe erbringen können. Hinsichtlich der Unterhaltsforderung von Y._____ für die Zeit von Juni 2009 bis Februar 2011 (20 Monate) erachtete er den Nachweis der Tilgung hingegen nicht als erbracht, weshalb er ausgehend von einem Unterhalts- beitrag von EUR 360.00 und einem Mehrbedarf von EUR 99.69 pro Monat für ei- nen Betrag von CHF 8'842.55 (EUR 8'313.80) zuzüglich Verzugszinsen von 4.17 % ab 13. März 2015 die definitive Rechtsöffnung erteilte. F.Gegen diesen Entscheid liessen Z., Y. und X._____ (nachfol- gend Beschwerdeführer) am 18. Dezember 2014 (Datum Poststempel) Beschwer- de an das Kantonsgericht von Graubünden erheben, wobei sie folgende Rechts- begehren stellten: "1. Der Entscheid des Bezirksgerichts Albula vom 27. August 2015 (Proz.Nr. _____), mitgeteilt am 09. Dezember 2015, sei teilweise unter Beibehaltung der Vollstreckbarkeitserklärung gemäss Dispositivziffer 1 und unter Beibehaltung der bereits erteilten Rechtsöffnung gemäss Dispositivziffer 2 aufzuheben und es sei definitive Rechtsöffnung nach
Seite 6 — 13 Art. 80 Abs. 1 SchKG zu gewähren für Fr. 2'174.08 nebst Zins zu 4.17% seit dem 13.03.2015, Fr. 18'952.21 nebst Zins zu 4.17% seit dem 13.03.2015, Fr. 20'081.51 nebst Zins zu 4.17% seit dem 13.03.2015. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zulasten des Beschwerdeführers." In ihrer Begründung beanstandeten die Beschwerdeführer im wesentlichen die vom erstinstanzlichen Richter vorgenommene rechtliche Bewertung der strafrecht- lichen Einstellungsverfügung, welche ihrer Natur nach nicht als völlig eindeutige Urkunde tauge, um den gemäss Art. 81 SchKG erforderlichen strikten Beweis für eine Tilgung der in den Rechtsöffnungstiteln erhaltenen Forderungen zu erbrin- gen. Zudem könne aus dem Zuwarten der Beschwerdeführer mit der Betreibung der Forderungen nichts abgeleitet werden, ansonsten die gesetzlich gewährte Vollstreckungsfrist, die gemäss § 197 Abs. 1 Nr. 3 des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) für Forderungen aus gerichtlichen Urteilen dreissig Jahre betrage, unterlaufen und ausgehebelt würde. G. Mit Verfügung der Vorsitzenden der Schuldbetreibungs- und Konkurskam- mer vom 21. Dezember 2015 wurde das Bezirksgericht Albula ersucht, dem Kan- tonsgericht sämtliche Akten mit einem genauen Aktenverzeichnis zuzustellen. Ebenfalls mit Verfügung vom 21. Dezember 2015 wurden die Beschwerdeführer aufgefordert, dem Kantonsgericht bis am 04. Januar 2016 einen Kostenvorschuss von CHF 600.00 zu überweisen, der in der Folge fristgerecht eingegangen ist. H.A._____ (nachfolgend Beschwerdegegner) beantragte mit Beschwerdeant- wort vom 29. Dezember 2015 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdeführer. Dabei machte er vorab geltend, dass für Unterhaltsansprüche nicht eine dreissigjährige, sondern die regelmässige Verjährungsfrist von drei Jahren gemäss § 195 BGB gelte. Für die in Frage stehenden Unterhaltsforderungen sei daher drei Jahre nach Volljährigkeit und damit vor Anhebung der Betreibung die Verjährung eingetreten. Im vorinstanzlichen Verfahren sei die Einrede der Verjährung nicht erhoben wor- den, weil schon offensichtlich sei, dass die Forderung getilgt worden sei. Heute werde die Verjährung aber zusätzlich angerufen. Was die Tilgung der Forderung anbelange, sei der strikte Beweis mit den urkundlich belegten Barbezügen der Mutter in Höhe von EUR 91'600.00 vom Nummernkonto bei der Bank._____ er- bracht. Damit seien vereinbarungsgemäss zwei Forderungen abgegolten worden, nämlich die fälligen und künftigen Alimentenschulden im Betrage von EUR 47'057.50 einerseits und eine güterrechtliche Ausgleichszahlung andererseits. Der
Seite 7 — 13 zeitliche Ablauf inklusive des langen Zuwartens mit einer Betreibung bis im Jahre 2015 genüge den bundesgerichtlichen Anforderungen an den strikten Beweis im Rechtsöffnungsverfahren. Der erstinstanzliche Richter habe zu Recht festgestellt, dass B._____ insgesamt EUR 91'600.00 bei der Bank._____ abgehoben habe. Sie sei damals Inhaberin der elterlichen Gewalt gewesen, womit die Tilgung be- wiesen sei. Alle anderen Argumente wie das lange Zuwarten oder die Einstel- lungsverfügung seien nur Bekräftigungen der hinter der Abhebung stehenden mündlichen Vereinbarung über die Verwendung des Nummernkontos. I.Mit unaufgeforderter Stellungnahme vom 8. Januar 2016 äusserten sich die Beschwerdeführer zur neu erhobenen Verjährungseinrede. Sie machten geltend, dass das Novenverbot gemäss Art. 326 ZPO einer erstmaligen Anrufung der Ver- jährung im Beschwerdeverfahren entgegenstehe. Des weitern wurde darauf hin- gewiesen, dass gemäss Art. 148 Abs. 1 IPRG die Verjährung und das Erlöschen einer Forderung dem auf die Forderung anwendbaren Recht unterstehe. Alle bis zur Rechtskraft des Urteils des Oberlandesgerichts D._____ bereits entstandenen Unterhaltsansprüche würden nach § 197 Abs. 1 BGB der dreissigjährigen Ver- jährungsfrist unterliegen. Erst für die zukünftigen Unterhaltsansprüche würde eine andere Verjährungsberechnung in Betracht fallen, wobei für Unterhaltsansprüche von Kindern gegenüber ihren Eltern zudem die Sondervorschrift des § 207 BGB hinsichtlich der Hemmung der Verjährung bis zum 21. Lebensjahr des unterhalts- berechtigten Kindes eingreife. J.Mit Schreiben vom 20. Januar 2016 (Poststempel) nahm der Beschwerde- gegner zur Eingabe der Beschwerdeführer Stellung und hielt an der Anwendbar- keit der ordentlichen dreijährigen Verjährungsfrist fest. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften sowie im angefochtenen Rechtsöffnungsentscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwä- gungen eingegangen. II. Erwägungen 1.Gegen erstinstanzliche Entscheide über Rechtsöffnungsbegehren ist die Berufung unzulässig, weshalb für deren Anfechtung einzig das Rechtsmittel der Beschwerde zur Verfügung steht (Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO in Verbindung mit Art. 319 lit. a ZPO). Beschwerdeinstanz ist das Kantonsgericht von Graubünden (Art. 7 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung
Seite 8 — 13 [EGzZPO; BR 320.100]), wobei die Beurteilung in die Zuständigkeit der Schuldbe- treibungs- und Konkurskammer fällt, wenn es um Streitsachen auf dem Gebiet des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts geht, für welche das summarische Verfah- ren gilt (Art. 8 Abs. 2 der Verordnung über die Organisation des Kantonsgerichts [KGV; BR 173.100]). Letzteres ist namentlich bei Rechtsöffnungssachen der Fall (Art. 251 lit. a ZPO). Bei Anfechtung eines im summarischen Verfahren ergange- nen Entscheides beträgt die Beschwerdefrist zehn Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen, und zwar schriftlich, begründet sowie unter Beilegung desselben (vgl. Art. 321 Abs. 1 und 3 ZPO). Der vorliegend angefochtene Entscheid datiert vom 27. August 2015 und wurde den Beschwerdeführern am 9. Dezember 2015 mitgeteilt. Er ist deren Rechtsvertrete- rin eigenen Angaben zufolge am 10. Dezember 2015 zugegangen. Unter Berück- sichtigung von Art. 142 Abs. 3 ZPO erfolgte die Beschwerde vom 21. Dezember 2015 somit fristgerecht. Sie entspricht sodann auch den Formerfordernissen, so dass unter diesen Gesichtspunkten auf die Beschwerde einzutreten ist. 2.a) Wie schon im Betreibungsverfahren sind die Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Rechtsöffnungsverfahren unter der Gläubigerbezeichnung „Z., X. und Y.“ gemeinsam aufgetreten und haben zusammen in einem einzigen Gesuch Rechtsöffnung für die im Zahlungsbefehl aufgeführten Forderungen (mit Ausnahme der mitbetriebenen Rechtsvertretungskosten) bean- tragt. Dasselbe Begehren erneuern sie mit ihrer Beschwerde, welche wiederum im Namen von Z., X._____ und Y._____ erhoben wurde. Der Parteibezeich- nung und dem Wortlaut des Begehrens nach scheinen die Beschwerdeführer da- her für drei ihnen gemeinschaftlich zustehende Forderungen Rechtsöffnung zu verlangen. Bereits aus dem Zahlungsbefehl geht indessen hervor, dass es sich bei den in Betreibung gesetzten Forderungen um drei individuelle, je nur einem von ihnen zustehende Forderungen, nämlich die ihnen je persönlich zugesprochenen Unterhaltsbeiträge gemäss den in Deutschland ergangenen Gerichtsurteilen, han- delt. Die Beschwerdeführer machen damit drei Einzelforderungen geltend, die sich zwar aus den gleichen Titeln ergeben, an denen aber jeweils nur einer von ihnen berechtigt ist. Es liegt mit anderen Worten eine gemeinsame Prozessführung für rechtlich eigenständige Ansprüche vor, was die Frage aufwirft, ob ein solches Vorgehen im Rechtsöffnungsverfahren und damit auch im daran anschliessen- den Beschwerdeverfahren zulässig ist. b)Gemäss Art. 71 ZPO können mehrere Personen gemeinsam klagen oder beklagt werden, wenn Rechte oder Pflichten beurteilt werden sollen, die auf gleichartigen Tatsachen oder Rechtsgründen beruhen, und für die einzelnen Kla-
Seite 9 — 13 gen die gleiche Verfahrensart anwendbar ist (sog. einfache Streitgenossenschaft). Diese Voraussetzungen wären vorliegend zweifellos erfüllt. Zu beachten ist indes- sen, dass es sich beim Rechtsöffnungsverfahren um eine rein betreibungsrechtli- che Streitigkeit handelt. Es wird nicht über den Bestand der in Betreibung gesetz- ten Forderung, sondern einzig darüber entschieden, ob die Betreibung weiterge- führt werden kann oder nicht. Dementsprechend entfaltet der Rechtsöffnungsent- scheid seine Wirkungen nur in der laufenden Betreibung. Zwischen dem Rechtsöffnungsverfahren und der ihm zugrundeliegenden Betreibung besteht so- mit ein enger Konnex. Dieser äussert sich auch darin, dass im Rechtsöffnungsver- fahren ein gemeinsames Handeln mehrerer Gläubiger nur in Frage kommt, soweit ein solches auch im Betreibungsverfahren zulässig ist. c)Nach Art. 67 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG ist im Betreibungsbegehren und dem- entsprechend dann auch im Zahlungsbefehl (Art. 69 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG) unter anderem der Name und Wohnort des Gläubigers anzugeben. Dieses Erfordernis ergibt sich einerseits daraus, dass der Schuldner sowohl im Hinblick auf eine all- fällige Zahlung als auch für eine wirksame Verteidigung gegen die betreffende Be- treibung wissen muss, wer ihn betreibt. Andererseits muss auch das Betreibungs- amt darüber im Klaren sein, wer über den Fortgang der Betreibung verfügen (Be- gehren stellen oder auch die Betreibung ganz oder teilweise zurückziehen) kann und nach Vollstreckungsrecht auf einen allfälligen Erlös Anspruch hat (vgl. in die- sem Sinne bereits BGE 80 III 7 E. 2). Mehrere Gläubiger können einen Schuldner für eine Gesamt- oder Solidarforderung in einer einzigen Betreibung gemeinsam betreiben (sog. aktive Betreibungsgenossenschaft). Für Einzelforderungen ist ein gemeinsames Vorgehen mehrerer Gläubiger dagegen ausgeschlossen (vgl. Sabi- ne Kofmel Ehrenzeller, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. Aufl., Basel 2010, N 19 zu Art. 67 mit Verweis auf BGE 107 III 49 und 71 III 164). Dies gilt selbst dann, wenn die Einzelforderungen der Gläubiger auf dem gleichem Rechtsgrund beru- hen. Wie das Bundesgericht im letztgenannten Entscheid festgehalten hat, besteht nämlich für ein Zusammenfassen der Forderungen in einer einzigen Betreibung nach dem materiellen Recht keine Veranlassung und im SchKG ist ein solches Vorgehen nicht vorgesehen. Es zuzulassen, wäre nach Auffassung des Bundes- gerichts auch nicht angezeigt, da immer mit besonderen Einwendungen des Schuldners gegenüber dem einen oder anderen Gläubiger zu rechnen ist. Stellt sich nach der Ausstellung eines Zahlungsbefehls heraus, dass die Gläubiger an der gemeinsam betriebenen Forderung nicht gemeinschaftlich oder solidarisch, sondern nur anteilmässig berechtigt sind und in Tat und Wahrheit die Summe
Seite 10 — 13 mehrerer Einzelforderungen in Betreibung gesetzt wurde, hat dies nach der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung zur Folge, dass die Betreibung nicht fortgesetzt werden kann (vgl. BGE 71 III 164 S. 167). d)An diese Rechtslage anknüpfend ist auch im Rechtsöffnungsverfahren eine Streitgenossenschaft auf Gläubigerseite nur möglich, wenn mehrere Gläubiger an der betriebenen Forderung entweder gesamthandschaftlich oder solidarisch be- rechtigt sind. Im ersteren Fall, d.h. wenn die betreibenden Gläubiger die Erfüllung der Forderung nach dem materiellen Recht nur gemeinsam verlangen können, handelt es sich um eine notwendige Streitgenossenschaft: in einem solchen Fall müssen die Gläubiger auch in der Vollstreckung gemeinsam auftreten, also zu- sammen die Betreibung einleiten und gegebenenfalls den Rechtsvorschlag besei- tigen, ansonsten das Rechtsöffnungsbegehren wegen fehlender Sachlegitimation abzuweisen wäre. Dabei sind die Gläubiger im Rechtsöffnungsgesuch wie bereits im Zahlungsbefehl einzeln aufzuführen, da Sammelbezeichnungen wie „Erbenge- meinschaft X.“ oder „Baugesellschaft Y.“ unzulässig sind und die Nichtigkeit des Zahlungsbefehls zur Folge hätten (vgl. Peter Stücheli, Die Rechtsöffnung, Diss. Zürich 2000, S. 71; PKG 1990 Nr. 28). Im Falle einer Solidarforderung steht es den Gläubigern dagegen frei, die Forderung alleine oder gemeinsam zu vollstre- cken. Haben sie eine gemeinsame Betreibung angehoben, können sie im Rechtsöffnungsverfahren als einfache Streitgenossen gemäss Art. 71 ZPO auftre- ten. Selbst in diesem Stadium besteht indessen keine Verpflichtung für eine ge- meinsame Fortsetzung der Betreibung. Wenn einzelne Gläubiger, sei es zufolge Rückzug oder aus einem anderen Grund, aus der Betreibung ausscheiden, kann den verbleibenden Gläubigern Rechtsöffnung erteilt werden, sofern deren (solida- rische) Berechtigung durch den vorgelegten Titel ausgewiesen ist (vgl. Peter Stücheli, a.a.O., S. 72 f.; Dominik Vock/Danièle Müller, SchKG-Klagen nach der Schweizerischen ZPO, Zürich 2012, S. 133). Handelt es sich bei der betriebenen Forderung weder um eine Gesamt- noch eine Solidarforderung, ist bereits eine gemeinsame Betreibung unzulässig, womit auch eine Streitgenossenschaft im Rechtsöffnungsverfahren ausgeschlossen ist (vgl. Peter Stücheli, a.a.O., S. 73). e)Vorliegend haben die Beschwerdeführer eine gemeinsame Betreibung für drei verschiedene Einzelforderungen angehoben, an denen jeweils nur einer von ihnen materiell berechtigt ist. Eine derartige Betreibung ist nach dem Gesagten nicht zulässig und leidet an einem Mangel, der ungeachtet dessen, ob Rechtsöff- nung erteilt wird oder nicht, eine Fortführung der Betreibung ausschliesst. Der dem Rechtsöffnungsbegehren zugrundeliegende Zahlungsbefehl vermag mithin keine Wirkungen zu entfalten und erweist sich ähnlich einem Zahlungsbefehl, in dem
Seite 11 — 13 eine nicht betreibungsfähige Partei als Gläubiger aufgeführt ist oder der betrei- bende Gläubiger nicht eindeutig bezeichnet wird (vgl. Karl Wüthrich/Peter Schoch, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. Aufl., Basel 2010, N 29 ff. zu Art. 69) als nichtig. Eine nachträgliche Heilung kommt nicht in Betracht, da anders als bei einer unrichtigen Parteibezeichnung, welche beim Schuldner keine Zweifel an der Identität des Betreibungsgläubigers aufkommen lässt und dessen Interessen folg- lich nicht beeinträchtigt (BGE 120 III 11) nicht einfach der bereits ausgestellte Zahlungsbefehl berichtigt werden kann, sondern jedem der Beschwerdeführer ein neuer Zahlungsbefehl ausgestellt werden müsste, was in der laufenden Betrei- bung von vornherein ausgeschlossen ist. f)Der Rechtsöffnungsrichter darf im Allgemeinen zwar nicht überprüfen, ob die Betreibung richtig eingeleitet und der Zahlungsbefehl mängelfrei ist. Die Kor- rektur solcher Fehler fällt grundsätzlich in die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde, bei welcher innert Frist Beschwerde zu erheben ist, ansonsten der Mangel als ge- heilt gilt. Mängel, welche die Nichtigkeit der Betreibung zur Folge haben, sind aber auch vom Rechtsöffnungsrichter von Amtes wegen zu beachten. In solchen Fällen fehlt es dem Gläubiger am Rechtsschutzinteresse für die Rechtsöffnung, da die Betreibung ohnehin nicht mehr fortgesetzt werden kann. Über die Frage der Nich- tigkeit hat der Rechtsöffnungsrichter daher vorfrageweise von Amtes wegen zu entscheiden. Bejahendenfalls ist auf das Rechtsöffnungsbegehren nicht einzutre- ten (vgl. Peter Stücheli, a.a.O., S. 62 f. und S. 92 f.; Daniel Staehelin, in: Staehe- lin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbe- treibung und Konkurs I, 2. Aufl., Basel 2010, N 12 zu Art. 84, beide mit zahlreichen Hinweisen). Gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. a ZPO gehört das Vorliegen eines schutz- würdigen Interesses zu den Prozessvoraussetzungen, welche das Gericht von Amtes wegen, also nicht bloss auf Parteieinrede hin, zu prüfen hat (Art. 60 ZPO). Diese Prüfung hat zwar im Interesse der Prozessökonomie möglichst frühzeitig, d.h. zu Beginn des Verfahrens zu erfolgen, ist gegebenenfalls aber auch noch im Rechtsmittelverfahren vorzunehmen (vgl. Simon Zingg, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Bd. I, Schweizerische Zivilprozessordnung, Art. 1-149 ZPO, Bern 2012, N. 33 f. zu Art. 60 ZPO). Nichts anderes gilt hinsichtlich der Nichtigkeit eines Rechtsaktes, die jederzeit und von sämtlichen staatlichen Instanzen von Amtes wegen zu berück- sichtigen ist und mithin auch noch im Rechtsmittelweg festgestellt werden kann (BGE 137 III 217 E. 2.4.3). Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass der Vor- derrichter auf das Rechtsöffnungsbegehren der Beschwerdeführer gar nicht hätte
Seite 12 — 13 eintreten dürfen. Stattdessen hat er es teilweise gutgeheissen (wobei sich die Gutheissung auf einen Teil nur einer der Forderungen bezieht) und im Übrigen abgewiesen. Die Abweisung eines Rechtsöffnungsgesuches erwächst nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht in materielle Rechtskraft (BGE 140 III 456 E. 2.5). Der angefochtene Entscheid hindert die Beschwerdeführer daher nicht daran, für ihre Forderungen je einzeln eine neue Betreibung anzuheben und bei nochmaliger Erhebung des Rechtsvorschlages definitive Rechtsöffnung zu beantragen, worauf der erstinstanzliche Richter die von den Parteien im Be- schwerdeverfahren aufgeworfenen Fragen der Tilgung und Verjährung (erneut) zu prüfen haben wird. Kann die laufende Betreibung zufolge der Unzulässigkeit ihres gemeinsamen Vorgehens ohnehin nicht fortgesetzt werden, sind die Beschwerde- führer durch die (teilweise) Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens nicht be- schwert. Es fehlt ihnen an einem schützenswerten Interesse an der Behandlung ihrer Beschwerde, was dazu führt, dass auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. 3.a)Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden vorliegend in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 48 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebVSchKG; SR 281.35) auf CHF 600.00 festgelegt und den Be- schwerdeführern auferlegt. b)Die Beschwerdeführer haben dem Beschwerdegegner überdies die Kosten seiner anwaltlichen Vertretung im Beschwerdeverfahren zu ersetzen, zumal sich der Beizug eines Rechtsvertreters in Anbetracht der aufgeworfenen Sach- und Rechtsfragen nicht beanstanden lässt (Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO). Nachdem der Beschwerdegegner keine Honorarnote eingereicht hat, ist der zu entschädigende Aufwand praxisgemäss anhand der Akten nach dem Umfang der notwendigen und tatsächlich geleisteten Arbeit sowie nach dem Mass der unumgänglichen Umtriebe und nach der objektiven Bedeutung der Streitsache zu bemessen. Im vorliegen- den Fall erscheint auf der Basis eines mittleren Stundenansatzes von CHF 240.00 (vgl. Art. 3 Abs. 1 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechts- anwältinnen und Rechtsanwälte [Honorarverordnung, HV; BR 310.250]) eine Par- teientschädigung von CHF 750.00 als angemessen. Für die Parteientschädigung haften die Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner solidarisch (Art. 106 Abs. 3 ZPO).
Seite 13 — 13 III. Demnach wird erkannt: 1.Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.00 gehen zu Lasten der Beschwerdeführer und werden mit dem von ihnen in gleicher Höhe ge- leisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3.Die Beschwerdeführer haben den Beschwerdegegner für das Beschwerde- verfahren unter solidarischer Haftbarkeit mit CHF 750.00 (inkl. Barauslagen und MwSt) ausseramtlich zu entschädigen. 4.Gegen diese, einen Streitwert von mindestens Fr. 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, ge- führt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 5.Mitteilung an: