Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.:Chur, 15. Dezember 2015Schriftlich mitgeteilt am: KSK 15 7616. Dezember 2015 Entscheid Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Präsident Brunner In der Schuldbetreibungs- und Konkursbeschwerde des X., Beschwerdeführer, gegen die Pfändungsurkunde des Betreibungsamtes Chur, zugestellt am 2. September 2015, in Empfang genommen am 28. Oktober 2015, in Sachen der Y., Be- schwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Reto Joos, Grossfelds- trasse 11, 6011 Kriens, gegen den Beschwerdeführer, betreffend Pfändung,

Seite 2 — 5 wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 29. Oktober 2015, in die Ver- nehmlassung des Betreibungsamtes Chur vom 1. Dezember 2015 samt mitge- reichten Verfahrensakten sowie nach Feststellung und in Erwägung, –dass der Einzelrichter am Bezirksgericht Plessur am 5. Mai 2014 auf Gesuch von Y._____ gegen X._____ gestützt auf Art. 271 Abs. 1 Ziff. und 6 SchKG für eine Forderungssumme von Fr. 4'726.50 zuzüglich Zins sowie Fr. 51'000.-- zuzüglich Zins einen Arrestbefehl erliess und als Arrestgegenstand ein Konto bei der Bank._____ bezeichnete, –dass das Betreibungsamt Chur am 9. Mai 2014 ein Privatkonto des Arrest- schuldners bei der Bank._____ () mit einem Guthaben von Fr. 9'789.90 verarrestierte, –dass diese Urkunde auf Wunsch des Schuldners an seine Adresse in O.1 zugestellt wurde, –dass der Arrest mit Zahlungsbefehl vom 16. Mai 2014 prosequiert wurde und eine Forderung von Fr. 4'726.50 nebst Zins zu 5% seit 2. Mai 2014 sowie Fr. 868.85 zuzüglich 5% Zins seit 15. Mai 2014 geltend gemacht wurde, –dass X._____ dagegen am 19. Mai 2014 Rechtsvorschlag erhob, –dass der Rechtsvorschlag mit Rechtsöffnungsentscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Plessur vom 17. Juni 2015, mitgeteilt am 18. Juni 2015, für den Betrag von Fr. 4'726.50 zuzüglich Zins zu 5% seit 20. Mai 2014 aufgehoben und die definitive Rechtsöffnung erteilt wurde, –dass die Gläubigerin am 30. Juni 2015 das Fortsetzungsbegehren stellte, –dass das Betreibungsamt Chur am 17. Juni 2015 die Pfändung vollzog und das bereits in der Arresturkunde aufgeführte Privatkonto bei der Bank._____ pfändete, –dass die Pfändungsurkunde dem Schuldner am 2. September 2015 auf dem Rechtshilfeweg zugestellt und diese gemäss Empfangsbescheinigung X._____ am 28. Oktober 2015 ausgehändigt wurde, –dass X._____ dagegen am 29. Oktober 2015 Beschwerde beim Betreibungs- amt Chur einreichte und dieses mit Schreiben vom 2. November 2015 mit dem Schuldner Kontakt aufnahm, um die Angelegenheit zu bereinigen,

Seite 3 — 5 –dass X._____ das Schreiben des Betreibungsamtes nicht beantwortete, so dass Letzteres die Beschwerde am 1. Dezember 2015 an das Kantonsgericht von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs weiterleitete, –dass X._____ in seiner Beschwerde im Wesentlichen ausführte, er lebe in Deutschland von der Sozialhilfe (Hartz IV) und er beantrage (sinngemäss) die Aufhebung der Pfändung infolge Unpfändbarkeit des beschlagnahmten Kon- tos, –dass das Betreibungsamt Chur am 1. Dezember 2015 mittteilte, die sozial- staatliche Hilfe Deutschlands (Hartz IV) gewährleiste gerade das Existenzmi- nimum, so dass der Schuldner nicht unter dem Existenzminimum lebe und das Bankkonto somit pfänd- und verwertbar gewesen sei, –dass gemäss Art. 17 SchKG mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Be- treibungs- oder eines Konkursamtes innert 10 Tagen bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden kann, –dass X._____ die Pfändungsurkunde am 28. Oktober 2015 in Empfang ge- nommen hat, so dass seine Beschwerde rechtzeitig eingereicht wurde, –dass die Rüge von X._____ dahin geht, dass es sich beim gepfändeten Bank- konto um einen unpfändbaren Vermögenswert handle, da er auf dem Exis- tenzminimum lebe, –dass Art. 92 SchKG die unpfändbaren Vermögenswerte aufzählt, –dass aus dieser Auflistung lediglich Art. 92 Abs. 1 Ziff. 5 SchKG in Betracht fällt, wonach die dem Schuldner und seiner Familie für die zwei auf die Pfän- dung folgenden Monate notwendigen Nahrungs- und Feuerungsmittel oder die zu ihrer Anschaffung erforderlichen Barmittel oder Forderungen unpfändbar sind, –dass es sich gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei den Barmitteln nicht um eine (unpfändbare) allgemeine Barmittelreserve handelt, sondern die Unpfändbarkeit nur verlangen kann, wer wirklich darauf angewiesen ist (BGE 91 III 57; 7B.160/2006),

Seite 4 — 5 –dass X._____ aber selbst ausführt, dass er deutsche Sozialhilfe in Form von Hartz IV bezieht, so dass sein Existenzminimum gesichert ist und er für seinen Notbedarf nicht auf die Barmittel auf dem Konto bei der Bank._____ angewie- sen ist, –dass es sich bei diesem Guthaben auch nicht um beschränkt pfändbares Ein- kommen gemäss Art. 93 SchKG geht, so dass die Pfändung des genannten Privatkontos gestattet war und die Beschwerde somit unbegründet ist, –dass im weiteren darauf hinzuweisen ist, dass das Betreibungsamt gemäss Art. 275 SchKG bereits beim Arrestvollzug die Bestimmungen über die Pfän- dung zu beachten hatte, –dass das Betreibungsamt Chur bereits am 5. Mai 2013 das genannte Privat- konto bei Bank._____ verarrestierte und der Schuldner bereits damals Gele- genheit gehabt hätte, seine entsprechenden Rügen dagegen vorzubringen, –dass X._____ dagegen indessen keine Beschwerde eingereicht hat, –dass unter den gegebenen Umständen aber offen bleiben kann, ob der Be- schwerdeführer mit den selben Beschwerdegründen, welche bereits gegen die Arresturkunde hätten vorgebracht werden können, gegen die spätere Pfän- dungsurkunde vorgehen kann, –dass das Betreibungsamt Chur das Privatkonto bei der Bank._____ somit zu- recht gepfändet hat, so dass die Beschwerde abzuweisen ist, –dass gemäss Art. 61 Abs. 2 lit. a GebVSchKG das Beschwerdeverfahren un- entgeltlich ist, so dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens beim Kanton Graubünden verbleiben, –dass dieser Entscheid in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 GOG in einzelrichter- licher Kompetenz ergeht,

Seite 5 — 5 entschieden: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.-- verbleiben beim Kan- ton Graubünden. 3.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c/d BGG Be- schwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lau- sanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schrift- lich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Ent- scheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzurei- chen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vor- aussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4.Mitteilung an:

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Schweiz
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Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
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GR_KG_003
Gericht
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GR_KG_003, KSK 2015 76
Entscheidungsdatum
15.12.2015
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026