Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.:Chur, 16. April 2015Schriftlich mitgeteilt am: KSK 15 708. Mai 2015 Entscheid Schuldbetreibungs- und Konkurskammer VorsitzMichael Dürst AktuarHitz In der Schuldbetreibungs- und Konkursbeschwerde des X._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer, gegen den Entscheid des Einzelrichters SchKG am Bezirksgericht Prättigau/Davos vom 15. Januar 2015, mitgeteilt am 16. Januar 2015, in Sachen der Y . _ _ _ _ _ A G , Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin, gegen den Gesuchsgegner und Be- schwerdeführer, betreffend provisorische Rechtsöffnung, hat sich ergeben:

Seite 2 — 14 I. Sachverhalt A.Mit Gesuch um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung gemäss Art. 82 SchKG vom 11. November 2014 stellte die Y.AG beim Einzelrichter am Be- zirksgericht Prättigau/Davos das Begehren, es sei ihr in der Betreibung Nr. _____ die provisorische Rechtsöffnung zu erteilen für den Betrag von • CHF 842.40 nebst Zins zu 9% seit 31. Oktober 2011 • CHF 232.00 Verzugsschaden • CHF 73.30 Kosten des Zahlungsbefehls. Dies alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten von X.. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Y.AG mit X. einen Miet- und Wartungsvertrag für einen Flüssiggas-Lagertank "Shell Interra Nova" am 18. Oktober 2005 abgeschlossen habe. In diesem Vertrag sei die Miete für den Flüs- siggas-Lagertank auf CHF 700.00 (exkl. MwSt.) pro Jahr festgelegt worden. Hinzu käme der Jahresbeitrag von CHF 80.00 für die Mitgliedschaft beim Schweizeri- schen Verein für technische Inspektionen (SVTI) zur Abgeltung der gesetzlich vor- geschriebenen Lagertankprüfung alle 2 Jahre. Die Jahresmiete und der Jahresbei- trag von insgesamt CHF 842.40 (CHF 700.00 plus CHF 80.00 und MwSt.) seien am 1. Oktober 2011 in Rechnung gestellt worden. Da X._____ diese Rechnung auch nach erfolgter Mahnung nicht bezahlt habe, sei am 31. März 2014 ein Be- treibungsbegehren gestellt worden. Gegen den Zahlungsbefehl vom 24. April 2014 habe X._____ am 29. April 2014 Rechtsvorschlag erhoben. Am 5. Mai 2014 habe die Y.AG X. schriftlich aufgefordert, seinen Rechtsvorschlag zurück- zuziehen. Auf diese Aufforderung habe X._____ nicht reagiert. B.X._____ beantragte in seiner Stellungnahme vom 26. Dezember 2014 die Abweisung des Rechtsöffnungsgesuches. Es bestehe zwischen ihm und der Y._____AG ein Vertrag. Dieser Vertrag sei von der Y.AG nicht erfüllt wor- den, da sie es nach dem Schadenereignis vom 26. Februar 2010 unterlassen ha- be, den Gastank mit Gas zu füllen. Die Temperatur in seinem Haus sei in der Fol- ge auf 13 Grad abgesunken. Er habe nach O.1 reisen müssen, um nötige Massnahmen einzuleiten. Es habe vier Tage gedauert, bis das ganze Haus wieder eine erträgliche Temperatur erreicht habe. Grundsätzlich hätten alle Bewohner des Hauses auf Kosten der Lieferfirma Y._____AG ausquartiert werden müssen.

Seite 3 — 14 Diesen Schaden habe er der Y.AG in Rechnung gestellt, welcher bis heute nicht bezahlt worden sei. C.Die Y.AG verzichtete mit Schreiben vom 12. Januar 2015 auf die Ein- reichung einer Stellungnahme. D.Mit Rechtsöffnungsentscheid vom 15. Januar 2015, mitgeteilt am 16. Janu- ar 2015, erkannte der Einzelrichter am Bezirksgericht Prättigau/Davos wie folgt: "1. Es wird die provisorische Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. _____ des Betreibungsamts Davos-Klosters für den Betrag von CHF 842.40, nebst Zins zu 5% seit 1. November 2011, erteilt. 2.Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens im Betrage von CHF 100.00 gehen zu Lasten von X.. Sie werden bei der Y.AG unter Regresserteilung auf X. erhoben und mit dem geleisteten Kos- tenvorschuss verrechnet. X. ist also verpflichtet, der Y.AG diese CHF 100.00 zu bezahlen. 3.X. hat der Y.AG für ihre Umtriebe eine Parteientschädi- gung von CHF 100.00 zu bezahlen. 4.(Rechtsmittelbelehrung). 5.(Mitteilung)." Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die Y.AG ihre in Betreibung gesetzte Forderung auf den von X. handsignierten "Liefervertrag für Shell Flüssiggas sowie Miet- und Wartungsvertrag für einen Flüssiggas- Lagertank Shell Interra Nova" vom 18. Oktober 2005, und hierunter auf jenen Teil des Vertrages stütze, der die Miete für den Flüssiggas-Lagertank beschlage. Gemäss Ziffer 2.2 dieses Vertrages betrage die Mietgebühr CHF 700.00 (exkl. MwSt.) pro Jahr und diese sei im Voraus zu Beginn eines Vertragsjahres zu be- zahlen, rein netto innert 30 Tagen ab Fakturadatum. Hinzu kämen CHF 80.00 Jah- resbeitrag für die Mitgliedschaft beim Schweizerischen Verein für technische In- spektionen zur Abgeltung der gesetzlich vorgeschriebenen und alle zwei Jahre vorzunehmenden Lagertankprüfung gemäss Ziffer 4.1 Abs. 2 des Vertrages. Die Jahresmiete 2012 (von CHF 700.00) samt Kostenanteil für die periodischen War- tungsarbeiten am Gastank (von CHF 80.00) sei X. mit Rechnung vom 1. Oktober 2011 inklusive Mehrwertsteuer, somit ein Gesamtbetrag von CHF 842.40, fakturiert und auf den 1. November 2011 fällig gestellt worden. Die Y.AG habe Miet- und Wartungsgeld für das Jahr 2012 in Betreibung gesetzt. X. sei vorleistungspflichtig gewesen. Vor diesem Hintergrund läge ein provisorischer Rechtsöffnungstitel vor. X._____ mache nun geltend, dass die Mietgebühr und das Wartungsgeld 2012 nicht mehr geschuldet seien, da ihm am 26. Februar 2010 ein Schaden entstanden sei, weil es die Y._____AG unterlassen habe, den Gas-

Seite 4 — 14 tank mit Gas zu füllen. Diesen Schaden habe er der Y._____AG in Rechnung ge- stellt, welcher bis heute aber nicht bezahlt worden sei. Zudem sei der Vertrag durch die Y.AG nicht eingehalten worden und er habe die sofortige Beseiti- gung des Gastanks auf Kosten der Y.AG verlangt. X. mache einer- seits eine Schadenersatzforderung geltend, andererseits eine Auflösung des Ver- tragsverhältnisses, was die Betreibungsforderung an ihrem Entstehen überhaupt gehindert habe. X. erblicke die Vertragsverletzung, die bei ihm zu einem Schaden geführt habe, im Umstand, dass die Y.AG es unterlassen habe, den Gastank nach dem angeblichen Schadenereignis vom 26. Februar 2010 mit Gas zu befüllen. Diese Behauptung werde aber nicht näher glaubhaft gemacht. Sodann sprächen weitere Umstände gegen den Bestand einer Verrechnungsfor- derung. So werde beispielsweise die Schadenersatzforderung nicht beziffert und auch die Fälligkeit einer solchen werde nicht näher dargetan. Bereits gestützt auf diese Umstände könne eine allfällige Verrechnungsforderung der Betreibungsfor- derung nicht erfolgreich entgegengehalten werden. Unter den Beilagen finde sich ein Einschreiben von X. an die Y._____AG vom 4. März 2014. Darin werde wohl darauf hingewiesen, dass er klar geschrieben hätte, dass der Liefervertrag mit der Y.AG nicht aktiviert werde und der Schaden und die Beseitigung des Gastanks auf Kosten der Y.AG zu vollziehen seien, doch würden weitere Anhaltspunkte fehlen, aus denen sich glaubhaft ergebe, dass X. den für die feste Dauer von zehn Jahren, mithin bis zum 4. Dezember 2015, eingegangenen Vertrag vom 18. Oktober 2005 zu einem Zeitpunkt rechtsgültig gekündigt hätte, dass ein Bestand einer Miet- und Wartungsgeldforderung für das Jahr 2012 ver- neint werden müsste. Im Ergebnis seien die Einwendungen von X. als zu wenig glaubhaft zurückzuweisen und es sei der Y.AG Rechtsöffnung für CHF 842.40 zu erteilen. Da es an einer vertraglichen Abrede für einen höheren Verzugszins fehle, habe es bei den 5% Verzugszins gemäss Art. 104 Abs. 1 OR sein Bewenden. Ein Verzugsschaden von CHF 232.00 sei nicht belegt, so dass Rechtsöffnung hierfür nicht erteilt werden könne. E.Gegen diesen Rechtsöffnungsentscheid des Einzelrichters am Bezirksge- richt Prättigau-Davos vom 15. Januar 2015 erhob X. am 24. Januar 2015 Einspruch (recte: Beschwerde) beim Kantonsgericht von Graubünden mit dem Antrag um Aufhebung des angefochtenen Rechtsöffnungsentscheides. Es sei zu prüfen, ob die Kündigung des Vertrages nach dem Schadenereignis richtig gewe- sen sei und dass ihm die seit dem Schadenereignis aufgelaufenen Kosten zurück- zuerstatten seien. Die Betreibung sei zu löschen und ihm eine Parteientschädi- gung auszurichten. Er habe in seiner Eingabe an den Einzelrichter am Bezirksge-

Seite 5 — 14 richt Prättigau/Davos dargelegt, dass er als Kunde durch die Y._____AG massiv zu Schaden gekommen sei. Dieser Schaden sei der Y._____AG in Rechnung ge- stellt worden. Der Mailverkehr sei dem Einzelrichter beigelegt worden. Er sei der Auffassung, dass ihm der Einzelrichter noch die Möglichkeit zur Einreichung weite- rer Dokumente hätte geben sollen. Aus seiner Stellungnahme vom 26. Dezember 2014 gehe hervor, dass er verlangt habe, dass die Y._____AG die Unterlagen einzureichen habe. Dies sei absichtlich unterlassen worden. Er habe gemäss sei- nem Schreiben seit zwei Jahren kein Gas mehr im Tank. Aus dem Mailverkehr gehe zudem hervor, dass die Angestellten der Y._____AG ihn sogar genötigt hät- ten. Sie hätten ihn zu überreden versucht, die Forderung und die Kündigung des Liefervertrages zurückzunehmen. Klar sei, dass eine Lieferfirma, die einem Kun- den einen Schaden anrichte, diesen auch zu entschädigen habe. Klar sei auch, dass die Y.AG den Liefervertrag nicht eingehalten habe. F.Mit Verfügung der Vorsitzenden der Schuldbetreibungs- und Konkurskam- mer vom 26. Januar 2015 wurde das Bezirksgericht Prättigau/Davos ersucht, dem Kantonsgericht bis zum 6. Februar 2015 sämtliche Akten mit einem genauen Ak- tenverzeichnis zuzustellen. Ebenfalls mit Verfügung vom 26. Januar 2015 wurde X. aufgefordert, dem Kantonsgericht bis zum 6. Februar 2015 einen Kosten- vorschuss von Fr. 150.00 zu überweisen, der in der Folge fristgerecht eingegan- gen ist. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort wurde verzichtet. G.Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften sowie im angefoch- tenen Rechtsöffnungsentscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.Gegen Entscheide des Einzelrichters am Bezirksgericht im summarischen Rechtsöffnungsverfahren (vgl. Art. 15 der Vollziehungsverordnung zum Bundes- gesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GVV zum SchKG; BR 220.100] in Verbindung mit Art. 251 lit. a ZPO und Art. 4 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100]) kann gemäss Art. 319 lit. a und Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO Beschwerde erhoben werden. Be- schwerdeinstanz ist das Kantonsgericht von Graubünden (vgl. Art. 7 Abs. 1 EGzZPO). Die Beschwerde ist innert zehn Tagen seit der Zustellung des ange- fochtenen Entscheides (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO) bei der Rechtsmittelinstanz ein- zureichen, schriftlich, begründet sowie unter Beilegung desselben (vgl. Art. 321

Seite 6 — 14 Abs. 1 und 3 ZPO). Die gegen den Rechtsöffnungsentscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Prättigau/Davos vom 15. Januar 2015, mitgeteilt am 16. Januar 2015, am 24. Januar 2015 eingereichte Beschwerde (vgl. act. A.1) erweist sich als den an sie gestellten Frist- und Formerfordernissen entsprechend, weshalb darauf eingetreten wird. 2.Da der Streitwert des vorliegenden Verfahrens unter CHF 5'000.00 ver- bleibt, ergeht gemäss Art. 7 Abs. 2 lit. a EGzZPO ein Entscheid in einzelrichterli- cher Kompetenz. 3. a) Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (vgl. Art. 320 ZPO). Der Begriff der unrichtigen Rechtsanwendung umfasst jeden Verstoss ge- gen geschriebenes und ungeschriebenes Recht. Die Beschwerdeinstanz überprüft entsprechende Rügen mit freier Kognition. Unrichtige Rechtsanwendung beinhal- tet dabei auch die Unangemessenheit (vgl. PKG 2012 Nr. 11 E. 2 mit zahlreichen Hinweisen). Hinsichtlich des von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalts gilt demgegenüber eine eingeschränkte Kognition. Letzteren überprüft die Rechtsmit- telinstanz nur unter dem Gesichtspunkt einer offensichtlich unrichtigen, also will- kürlichen Feststellung (vgl. statt vieler Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2013, N. 5 zu Art. 320 ZPO). Insoweit als eine unrich- tige Sachverhaltsfeststellung allerdings auf einer falschen Rechtsanwendung be- ruht, ist wiederum der Beschwerdegrund der unrichtigen Rechtsanwendung nach Art. 320 lit. a ZPO gegeben, welcher von der Rechtsmittelinstanz mit freier Kogni- tion überprüft werden kann (vgl. Karl Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2013, N. 5 zu Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt die Rügepflicht. Die Beschwerde führende Partei hat mit anderen Worten in der Beschwerdeschrift im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet und auf welche Be- schwerdegründe sie sich beruft (vgl. Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, a.a.O., N. 15 zu Art. 321 ZPO). Was nicht gerügt wird, hat Bestand. b)Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Es gilt mithin im Beschwerdeverfahren unter dem Vorbehalt besonderer gesetzlicher Be- stimmungen (vgl. Art. 326 Abs. 2 ZPO) ein umfassendes Novenverbot. Die Be- schwerde hat im Gegensatz zur Berufung nicht den Zweck, das vorinstanzliche Verfahren weiterzuführen, sondern dient einer Rechtskontrolle des angefochtenen

Seite 7 — 14 Entscheids. Massgebend ist somit der Prozessstoff, wie er im Zeitpunkt der Aus- fällung des erstinstanzlichen Entscheids bestanden hat (vgl. Dieter Freiburg- haus/Susanne Afheldt, a.a.O., N. 3 f. zu Art. 326 ZPO). Das Novenverbot gilt nicht nur bei Verfahren, welche der Verhandlungsmaxime unterliegen, sondern auch bei jenen, welche vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht sind. Zulässig sind hinge- gen neue rechtliche Erwägungen (vgl. Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, a.a.O., N. 3 zu Art. 326 ZPO; Dominik Gasser/Brigitte Rickli, Schweizerische Zivil- prozessordnung, Kurzkommentar, Bern 2010, N. 1 zu Art. 326 ZPO). c)Als Folge der beschriebenen Verfahrensmaximen müssen im vorliegenden Fall Tatsachen und Urkunden, welche nicht bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingebracht wurden, grundsätzlich unbeachtet bleiben. Dies betrifft insbesondere das Schreiben des Beschwerdeführers betreffend "Liefersperre" vom 23. Februar 2012 (act. B.3.2) und das Schreiben vom 11. Oktober 2012 (act. B.3.4). Neu und folglich unzulässig sind auch die Anträge betreffend Prüfung der Rechtmässigkeit der Kündigung, die Rückerstattung der seit dem Schadenereignis aufgelaufenen Kosten und die Löschung der Betreibung. Darauf kann nicht eingetreten werden. Diese Anträge betreffen ohnehin nicht den Gegenstand des Rechtsöffnungsver- fahrens. Dieses ist beschränkt auf die Frage, ob ein gültiger Rechtsöffnungstitel vorliegt und/oder ob Einwendungen glaubhaft gemacht wurden, die die Schuld- anerkennung zu entkräften vermögen. Über den materiellen Bestand der Forde- rung hat der Rechtsöffnungsrichter hingegen nicht zu entscheiden (vgl. BGE 135 III 315 E. 2.3; PKG 1996 Nr. 24 E. 3b; PKG 1995 Nr. 25; Entscheid des Kantons- gerichts von Graubünden KSK 14 6 vom 19. Februar 2014 E. 2; Kurt Amonn/Fridolin Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl., Bern 2013, § 19 N. 22). Die Feststellung des Bestandes der Forderung wäre Thema eines allfälligen Aberkennungsprozesses vor dem ordentlichen Richter, in dem bei Vorliegen der entsprechenden prozessualen Voraussetzungen auch all- fällige Gegenansprüche geltend gemacht werden können. 4.Der Beschwerdeführer beanstandet in formeller Hinsicht, dass die mit der eingereichten Stellungnahme vom 26. Dezember 2014 (vgl. Akten der Vorinstanz, act. 4) beantragte Edition von Unterlagen aus Händen der Y._____AG unterblie- ben und ihm keine Gelegenheit zur Einreichung weiterer Unterlagen gegeben worden sei. Der Beschwerdeführer verkennt, dass es sich beim Rechtsöffnungs- verfahren um ein summarisches Verfahren mit Beweismittelbeschränkung handelt und es dem Schuldner obliegt, Einwendungen sofort, das heisst zusammen mit der Stellungnahme, glaubhaft zu machen. In erster Linie erfolgt dies durch sub- stantiierte und nachvollziehbare Tatsachenbehauptungen, welche soweit möglich

Seite 8 — 14 durch Urkunden zu untermauern sind (vgl. dazu sogleich unten E. 5.). Es besteht keine Pflicht des Gerichts, den Gläubiger zur Einreichung weiterer Beweismittel aufzufordern. Es besteht ebenso wenig eine Pflicht zur Anordnung einer Edition, wenn ausreichend substantiierte Einwendungen fehlen und erwartet werden darf, dass der Schuldner selber über sachdienliche Urkunden verfügt, so vorliegend namentlich über die in der Stellungnahme vom 26. Dezember 2014 (vgl. Akten der Vorinstanz, act. 4) behauptete Rechnungsstellung für das Schadenereignis vom 26. Februar 2010 und die per Einschreiben verlangte Beseitigung des Gastanks (vgl. dazu Daniel Staehelin, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommen- tar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, Art. 1-158 SchKG, 2. Aufl., Basel 2010, N. 83 ff. zu Art. 82 und N. 52 ff. zu Art. 84; Dominik Vock/Danièle Müller, SchKG-Klagen nach der Schweizerischen ZPO, Zürich 2012, S. 136 f. und PKG 1992 Nr. 32). 5.In der Sache selber wird mit der Beschwerde nicht bestritten, dass ein Ver- trag zwischen dem Beschwerdeführer und der Y._____AG bestand. Auch die Feststellungen der Vorinstanz zum Inhalt des Vertrages und zur Rechnungsstel- lung der Jahresmiete 2012 mit Fälligkeit 1. November 2011 blieben unbestritten. Erneuert wird in der Beschwerde indessen der Einwand, dass die Y._____AG ei- nen Schaden verursacht und den Vertrag einseitig gebrochen habe. Sinngemäss wird damit gerügt, die fraglichen Einwände seien vom Vorderrichter zu Unrecht nicht berücksichtigt worden. a/aa) Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens nach Art. 80 ff. SchKG bildet, wie bereits ausgeführt, die Frage, ob für den in Betreibung gesetzten Betrag ein Rechtstitel besteht, der die hemmende Wirkung des Rechtsvorschlages zu besei- tigen vermag. Nach Art. 82 Abs. 1 SchKG erteilt das Gericht die provisorische Rechtsöffnung, wenn die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festge- stellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung beruht, sofern der Betriebene nicht nach Art. 82 Abs. 2 SchKG Einwendungen, welche die Schuld- anerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht. Der Gläubiger muss die Schuld- anerkennung als Rechtsöffnungstitel urkundlich beweisen. Der Schuldner hinge- gen kann sich grundsätzlich darauf beschränken, das Vorliegen einer Schuldaner- kennung als Rechtsöffnungstitel zu bestreiten, beziehungsweise Entkräftigungs- oder Untergangsgründe gegen eine an sich bestehende Schuldanerkennung glaubhaft zu machen. Glaubhaftmachen bedeutet weniger als beweisen, aber mehr als behaupten. Die Einwände sind vor dem Richter mit liquiden Beweismit- teln wahrscheinlich zu machen. Der Richter muss überwiegend geneigt sein, an die Wahrheit der vom Betriebenen geltend gemachten Umstände zu glauben. Er-

Seite 9 — 14 kennt er, dass es sich nicht um leere Ausflüchte, sondern um ernsthafte vertretba- re Gründe handelt, hat er die Rechtsöffnung zu verweigern. Es muss somit nur die Wahrscheinlichkeit dargetan werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_881/2011 vom 16. März 2012 = Pra 9/2012 Nr. 103 E. 3.2 und 3.3; Urteil des Bundesgerichts 5A_631/2010 vom 1. September 2011 = Pra 3/2012 Nr. 32; Urteil des Kantonsge- richts von Graubünden KSK 14 6 vom 19. Februar 2014 E. 3.c) und Urteil des Kantonsgerichtsausschusses von Graubünden SKG 08 49 vom 16. Dezember 2008 E. 4. a)). a/bb) Ein synallagmatischer, also wesentlich zweiseitiger Vertrag – als solcher gilt auch der Mietvertrag –, bei welchem regelmässig die Pflicht zur Erbringung der eigenen Leistung grundsätzlich davon abhängt, dass die Gegenleistung vertrags- gemäss erfolgt, stellt, soweit er ein Zahlungsversprechen enthält, keine vorbehalt- lose Schuldanerkennung dar. Nach der sog. Basler Rechtsöffnungspraxis kann aufgrund vollkommen zweiseitiger Verträge die provisorische Rechtsöffnung erteilt werden, solange der Schuldner im Rechtsöffnungsverfahren nicht geltend macht, die Gegenleistung sei nicht oder nicht ordnungsgemäss erbracht worden oder wenn sich seine Darlegungen offensichtlich als haltlos erweisen. Des Weiteren kann provisorische Rechtsöffnung erteilt werden, wenn der Gläubiger die Einwen- dungen des Schuldners, die Gegenleistung sei nicht oder nicht ordnungsgemäss erbracht worden, sofort durch Urkunden liquide widerlegen kann, oder wenn der Schuldner gemäss Vertrag vorleisten muss. Zum Klagefundament des aus einem synallagmatischen Vertrag Betreibenden gehört deshalb notwendigerweise der Beweis dafür, dass er selber vertragskonform erfüllt hat, beziehungsweise der Beweis dafür, dass er hierzu aus gesetzlichen oder vertraglichen Gründen nicht verpflichtet gewesen ist. Erst mit diesem Beweis erlangt der wesentlich zweiseitige Vertrag die Qualität eines Rechtsöffnungstitels. Die Einwendungen eines Schuld- ners, welche sich auf das Fehlen einer Gegenleistung oder auf sonstige mangel- hafte Erfüllung des Vertrages durch den Gläubiger beziehen, fallen dabei nicht etwa unter Art. 82 Abs. 2 SchKG, der allein die gegen die Schuld als solche ge- richteten Einwendungen betrifft, sondern richten sich gegen die Schuldanerken- nung selbst, mithin gegen das Vorliegen eines gültigen Rechtsöffnungstitels im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG. Dieser Umstand ist beweisrechtlich von erhebli- cher Bedeutung, denn der Gläubiger ist grundsätzlich für das Vorliegen eines gül- tigen Rechtsöffnungstitels und somit auch im Fall der Bestreitung durch den Schuldner voll dafür beweispflichtig, dass er seine Vertragsleistung ordnungs- gemäss erbracht hat. Der vom Gläubiger zu erbringende Beweis seiner vertrags- konform erbrachten Leistung ist ohne Mitwirkung des Schuldners kaum je erbring-

Seite 10 — 14 bar. Dieser Umstand führt in der Praxis zu einer Umkehr der Beweislast. Erfül- lungsmängel sind in diesem Sinne vom Betriebenen rechtsgenüglich darzulegen, worauf der Gläubiger den positiven Beweis der ordnungsgemässen Vertragsleis- tung zu erbringen hat (vgl. Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden KSK 11 75 vom 14. Dezember 2011 E. 2.3; Urteil des Kantonsgerichtsausschusses SKG 08 49 vom 16. Dezember 2008 E. 4b und SKG 05 48 vom 5. Oktober 2005 und Dani- el Staehelin, a.a.O., N. 101 ff. sowie N. 117 f. zu Art. 82). a/cc) Ein vom Mieter unterschriebener Mietvertrag berechtigt als synallagmati- scher Vertrag grundsätzlich zur Rechtsöffnung für die darin festgelegten fälligen Mietzinse und bezifferten Nebenkosten. Als Mietvertrag ist dabei jede schriftliche Vereinbarung zu betrachten, in der sich die eine Partei zur entgeltlichen Überlas- sung einer Sache zum Gebrauch obligatorisch verpflichtet. Entstehen während der Mietdauer an der Sache Mängel, die der Mieter weder zu verantworten noch auf eigene Kosten zu beseitigen hat, oder wird der Mieter im vertragsgemässen Ge- brauch der Sache gestört, so kann er gemäss Art. 259a ff. OR gegen den Vermie- ter vorgehen und unter anderem verlangen, dass der Vermieter den Mangel besei- tigt, den Mietzins verhältnismässig herabsetzt oder Schadenersatz leistet; zudem kann der Mieter einer unbeweglichen Sache den Mietzins hinterlegen lassen. Gleiches gilt für Mängel, welche bereits bei der Übergabe des Mietobjekts beste- hen, wenn der Mieter die Mietsache trotz dieser Mängel übernimmt (vgl. Art. 258 OR). Es obliegt somit dem Mieter, bei allfälligen Mängeln gegen den Vermieter vorzugehen. Nicht möglich ist in jedem Fall eine eigenständige Kürzung des Miet- zinses seitens des Mieters. Macht nun der Mieter im Rechtsöffnungsverfahren die nicht gehörige Erfüllung durch den Vermieter aufgrund von Mängeln an der Miet- sache oder einer Störung im vertragsgemässen Gebrauch der Sache geltend, so hat er die allfälligen Mängel am Mietobjekt sowie seinen daraus resultierenden Herabsetzungsanspruch substantiiert darzutun (vgl. Daniel Staehelin, a.a.O., N. 117 f. zu Art. 82). Zudem muss der Mieter, den eine Meldepflicht bezüglich der Mängel trifft (vgl. Art. 259a OR in Verbindung mit Art. 257g OR), glaubhaft ma- chen, dass er rechtzeitig Mängelrüge erhoben hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_631/2010 vom 1. September 2011 = Pra 3/2012 Nr. 32). Das Bestreiten der Ordnungsmässigkeit ohne Glaubhaftmachung der rechtzeitigen Mängelrüge ist eine offensichtlich haltlose Behauptung. Glaubhaft zu machen sind sodann Scha- denersatzforderungen, andere Gegenforderungen und weitere Einwendungen im Sinne von Art. 82 Abs. 2 SchKG, welche sich nicht gegen die Schuldanerkennung richten, sondern allein gegen die Schuld als solche. Folglich sind je nach dem, ob die ordnungsgemässe Erfüllung der Gegenleistung bestritten und deshalb eine

Seite 11 — 14 Herabsetzung geltend gemacht wird, oder eine Gegenforderung beispielsweise in Form einer Schadenersatzforderung vorgebracht wird, die Voraussetzungen an die Art der Einwendungen nicht identisch. Allerdings kommt dieser Abgrenzung in der Praxis nur eine geringe Bedeutung zu, da der Unterschied zwischen substanti- iert darlegen und glaubhaft machen gering ist. Festzuhalten ist jedoch, dass blos- ses Behaupten für die Vorbringen nicht genügt (vgl. zum Ganzen: Urteil des Kan- tonsgerichts von Graubünden KSK 11 75 vom 14. Dezember 2011 E. 2.3 mit wei- teren Hinweisen auf Rechtsprechung und Lehre). b)Die Vorinstanz hat festgestellt, dass für die Mietgebühr eine Vorleistungs- pflicht bestanden habe und der Mietvertrag vom 18. Oktober 2005 (vgl. Akten der Vorinstanz, act. 1, Beilage 3) daher einen provisorischen Rechtsöffnungstitel bilde. Die Einwendungen des Beschwerdeführers wurden daher unter dem Aspekt der Glaubhaftmachung und nicht als Einrede einer nicht gehörigen Vertragserfüllung geprüft, für welche ein nicht offensichtlich haltloses Behaupten genügen würde. Wenn allerdings ein Mieter die nicht ordnungsgemässe Vertragserfüllung seitens des Vermieters (sog. Einwendung aus dem Vertrag) behauptet, kann ihm die ver- tragliche Vorleistungspflicht nicht entgegengehalten werden. Entscheidend ist so- mit, wie die mit der Stellungnahme des Beschwerdeführers vorgebrachten Ein- wände zu qualifizieren sind. c/aa) In der Stellungnahme vom 26. Dezember 2014 (vgl. Akten der Vorinstanz, act. 4) wird ausgeführt, dass der Vertrag gebrochen werde, wenn die Lieferfirma den Kunden einen Schaden zufüge. Die Y._____AG habe es unterlassen, nach dem Schadenereignis vom 26. Februar 2010 den Gastank mit Gas zu füllen, wes- halb die Heizung ausgefallen sei. Der Schaden sei in Rechnung gestellt, aber nicht bezahlt worden. Die Y._____AG habe ihn genötigt und Ereignisse herunter- gespielt. Der Vertrag sei somit seitens der Y._____AG gebrochen worden, wes- halb die sofortige Beseitigung des Tanks auf deren Kosten verlangt worden sei. Seit 2012 seien keine Gaslieferungen mehr erfolgt, so dass die Heizung habe um- gestellt werden müssen. c/bb) Der Beschwerdeführer bringt zwar mehrfach vor, der Vertrag sei durch die Y.AG gebrochen worden. Es wird aber weder bestritten, dass er den Gas- tank erhalten hat, noch wird geltend gemacht, dass der Tank Mängel aufweise. Solche gehen denn auch nicht aus den eingereichten Beilagen hervor. Im Mail vom 2. März 2012 (vgl. Akten der Vorinstanz, Beilage zu act. 4) bestätigt A. lediglich, dass am 26. Februar 2010 im Auftrag und auf Kosten der Y._____AG ein Provisorium habe montiert werden müssen, da der Gastank leer gewesen sei. Ein

Seite 12 — 14 Defekt am Gastank wird nicht erwähnt. Ein solcher ist denn auch aus den weiteren zusammen mit der Stellungnahme vom 26. Dezember 2014 eingereichten Schrei- ben nicht ersichtlich. Diese lassen eher darauf schliessen, dass damals eine rechtzeitige Gaslieferung unterblieben ist. Soweit dadurch eine Vertragsverletzung seitens der Y._____AG erfolgt wäre, betrifft dies nicht den Mietvertrag, sondern den Gasliefervertrag (vgl. Akten der Vorinstanz, act. 1, Beilage 3). Dieser ist zwar im gleichen Vertragsdokument enthalten und ist insofern mit dem Mietvertrag für den Lagertank verbunden. Dass der eine Vertrag ohne den anderen nicht abge- schlossen worden wäre, ändert indessen nichts daran, dass zwischen der Liefer- verpflichtung für Gas und der Pflicht zur Bezahlung der Tankmiete kein Aus- tauschverhältnis besteht und dass eine Verletzung der Gaslieferpflicht demzufolge nicht zu einem Rückbehaltungsrecht für den Mietzins führt. Dies gilt auch für die behauptete Einstellung der Gaslieferungen im Verlaufe des Jahres 2012, welche auf den Bestand des bereits Ende 2011 fällig gewordenen Mietzinses ohnehin keinen Einfluss mehr haben konnte. c/cc) Nach dem Gesagten sind die mit der Stellungnahme vom 26. Dezember 2014 (vgl. Akten der Vorinstanz, act. 4) vorgebrachten Einwände nicht als Einrede der mangelhaften Erfüllung des Vertrages, sondern als Einwendungen im Sinne von Art. 82 Abs. 2 SchKG zu qualifizieren, welche vom Schuldner glaubhaft zu machen sind. Der Einzelrichter am Bezirksgericht Prättigau/Davos ist demnach vom zutreffenden Beweismass ausgegangen. d)Nicht zu beanstanden ist sodann dessen Beurteilung, wonach dem Be- schwerdeführer das Glaubhaftmachen seiner Einwände nicht gelungen ist. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zum Bestand einer Verrechnungsforderung sind völlig unsubstantiiert geblieben. Es geht weder aus der Stellungnahme vom 26. Dezember 2014 (vgl. Akten der Vorinstanz, act. 4) noch aus den eingelegten Urkunden hervor, worin der im Februar 2010 erlittene Schaden konkret bestanden haben soll. Ebenso wenig finden sich Angaben dazu, wann und in welcher Höhe dieser der Y._____AG in Rechnung gestellt worden wäre. Es wird ebenfalls nicht ausgeführt, inwiefern es in diesem Zusammenhang zu einer Nötigung durch die Y._____AG gekommen sein soll und eine solche lässt sich auch dem eingereich- ten Mailverkehr nicht entnehmen. Dieser betrifft lediglich eine Terminabsprache für eine gemeinsame Besprechung, und zwar offenbar als Reaktion auf das Schrei- ben des Beschwerdeführers vom 17. Oktober 2012 (vgl. Akten der Vorinstanz, Beilagen zu act. 4). In diesem wird zwar auf Äusserungen der Y.AG, der entstandene Schaden aus dem Jahre 2010 sei nicht nachvollziehbar, Bezug ge- nommen und ausgeführt, dass die Gasflaschenmontage durch A. nichts

Seite 13 — 14 genützt habe und das Haus bis zur Gaslieferung mit anderer Energie habe aufge- heizt werden müssen. Statt den entstandenen Schaden näher zu erläutern, wird indessen lediglich auf die bereits erfolgte Rechnungsstellung verwiesen. Diese Rechnung wurde dem Einzelrichter am Bezirksgericht Prättigau/Davos indessen ebenso wenig unterbreitet wie allfällige Belege für den behaupteten Schaden. Die- se Einwendungen wurden daher zu Recht nicht als glaubhaft erachtet. Nichts an- deres gilt für die angeblich verlangte Beseitigung des Gastanks als Folge des Ver- tragsbruchs der Y._____AG. Eine derartige Aufforderung wird zwar im Schreiben vom 4. März 2014 erwähnt. Nähere Angaben dazu fehlen aber vollständig. Auch hier hat es der Beschwerdeführer unterlassen, eine Kopie des besagten Ein- schreibens einzureichen. Es sind keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich, wann die Aufforderung an die Y._____AG erfolgt sein soll, weshalb der Einzelrichter am Bezirksgericht Prättigau/Davos zu Recht erkannt hat, dass eine Auflösung des Vertragsverhältnisses mit Wirkung auf den Bestand der Mietzinsforderung 2012 nicht glaubhaft gemacht wurde. e)Die Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung erweist sich folglich als rechtmässig. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Dem Beschwerdeführer bleibt die Möglichkeit, den Bestand der Forderung im Rahmen eines Aberken- nungsprozesses oder – sollte dessen rechtzeitige Anhebung versäumt worden sein – auf dem Wege einer Feststellungsklage gemäss Art. 85a SchKG beurteilen zu lassen. 6.Bei diesem Verfahrensausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfah- rens in der Höhe von CHF 150.00 zulasten des Beschwerdeführers (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 48 und Art. 61 Abs. 1 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG; SR 281.35]) und werden mit dem vom Beschwerdeführer geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet. Eine Parteientschädigung entfällt mangels Einho- lung einer Beschwerdeantwort.

Seite 14 — 14 III. Demnach wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 150.00 gehen zu Lasten von X._____ und werden mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in der- selben Höhe verrechnet. 3.Gegen diese, einen Streitwert von weniger als CHF 30'000.– betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG Beschwer- de in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeu- tung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bun- desgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Aus- fertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG. 4.Mitteilung an:

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