Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.:Chur, 11. September 2015Schriftlich mitgeteilt am: KSK 15 5714. September 2015 Entscheid Schuldbetreibungs- und Konkurskammer VorsitzMichael Dürst RichterInnenBrunner und Hubert Aktuar ad hocCrameri In der Schuldbetreibungs- und Konkursbeschwerde der X . _ _ _ _ _ G m b H , Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Andreas Flütsch, Mattastrasse 21, 7270 Davos Platz, gegen den Entscheid des Einzelrichters SchKG am Bezirksgericht Prättigau/Davos vom 03. August 2015, mitgeteilt am 04. August 2015, in Sachen Y . _ _ _ _ _ , Be- schwerdegegnerin, gegen die Beschwerdeführerin, betreffend Konkurseröffnung, hat sich ergeben:
Seite 2 — 13 I. Sachverhalt A.Mit Eingabe vom 09. Juni 2015 stellte die Stiftung Y._____ mit Sitz in O.1_____, unter Vorlegung der Konkursandrohung vom 16. März 2015 sowie des Zahlungsbefehls in der Betreibung Nr. _____, das Konkursbegehren gegen die X.GmbH (nachfolgend: X.GmbH) mit Sitz in O.2 (Vorinstanz act. 1). Am 03. August 2015, mitgeteilt am 04. August 2015, erliess der Einzelrich- ter SchKG am Bezirksgericht Prättigau/Davos das Konkursdekret und verfügte was folgt: "1. Über die X.GmbH, wird am 3. August 2015 um 9:15 Uhr der Konkurs eröffnet. 2.Die Kosten dieser Verfügung im Betrag von CHF 200.00 gehen zulas- ten der Konkursmasse und werden mit dem Kostenvorschuss verrech- net. Der Restbetrag von CHF 2'800.00 wird an das Konkursamt Prätti- gau/Davos überwiesen. 3.(Rechtsmittel) 4. (Mitteilungen)" B.Hiergegen erhob der einzelzeichnungsberechtigte Gesellschafter und Ge- schäftsführer der X.GmbH, A., L.1 Staatsangehöriger, am 24. August 2015 Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden, die er persön- lich überbrachte (act. A.1). Namentlich beantragte er damit die Gewährung auf- schiebender Wirkung "bis und mit 8. September 2015". Bis dahin werde die Be- schwerdeführerin den Konkursbetrag einschliesslich aller anfallenden Kos- ten/Gerichtskosten begleichen. Gleichentags liess er beim Kantonsgericht von Graubünden einen Betrag in der Höhe von CHF 7'000.00 hinterlegen (act. D.2). Mit einer weiteren Eingabe vom 24. August 2015 (Poststempel) stellte A. sinngemäss den Antrag, das angefochtene Konkursdekret aufzuheben (act. A.2). C.Mit Schreiben vom 26. August 2015 (act. D.4) teilte die Vizepräsidentin und Vorsitzende der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer der Beschwerdeführerin mit, dass diese ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft machen müsse. Bis zu diesem Datum habe sie allerdings einzig einen Betreibungsregisterauszug eingereicht, der begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin hervorrufe. Aus diesem Grund wurde die Beschwerdeführerin dazu aufgefordert, bis am 07. September 2015 weitere Unterlagen, welche die Zahlungsfähigkeit der Gesell- schaft belegen würden, einzureichen. D.Am 07. September 2015 ging sodann fristgerecht die Stellungnahme der X._____GmbH, nunmehr vertreten durch den einzelzeichnungsberechtigten Ge-
Seite 3 — 13 sellschafter B., wiedervertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Andreas Flütsch, beim Kantonsgericht von Graubünden ein (act. A.4). Der Rechtsvertreter der Be- schwerdeführerin stellte folgende Rechtsbegehren: "1. Die Konkurseröffnung des Einzelrichters SchKG des Bezirksgerichts Prättigau/Davos vom 3./4. August 2015 sei aufzuheben. 2.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge gemäss Gesetz." Zur Begründung führte er im Wesentlichen an, die Stiftung Y. habe mit Schreiben vom 26. August 2015 ihr Desinteresse am gestellten Konkursbegehren mitgeteilt, womit die Voraussetzung nach Art. 174 Abs. 2 SchKG erfüllt sei. Des Weiteren hielt er fest, dass an das Glaubhaftmachen der Zahlungsfähigkeit keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden dürften. Es reiche, wenn die Zahlungs- fähigkeit wahrscheinlicher als die Zahlungsunfähigkeit sei. Die Beschwerdeführe- rin sei entschlossen, die aufgelaufenen Schulden zu begleichen und das Geschäft weiterzuführen. Gleichzeitig reichte die Beschwerdeführerin zahlreiche Beilagen ein, die ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft machen sollten. E.Auf die weiteren Ausführungen im angefochtenen Entscheid sowie in den Rechtsschriften wird in den nachfolgenden Erwägungen, soweit erforderlich, ein- gegangen. II. Erwägungen 1.Nach Art. 174 SchKG können Entscheide des Konkursgerichts innert zehn Tagen mit Beschwerde nach ZPO angefochten werden. Als Anfechtungsobjekte kommen sämtliche Entscheide des Konkursgerichts infrage, womit klarerweise auch Konkursdekrete betreffend die Eröffnung des Konkurses umfasst sind (Roger Giroud, in: Staehlin/Bauer/Staehlin [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs II, Art. 159-352 SchKG, 2. Auflage, Basel 2010, N 10 zu Art. 174 SchKG). Damit handelt es sich vorliegend um ein zulässi- ges Anfechtungsobjekt. Die Beschwerdefrist von zehn Tagen ergibt sich nicht nur aus Art. 174 Abs. 1 SchKG, sondern darüberhinaus auch aus Art. 321 Abs. 2 ZPO, da der angefochtene Entscheid aufgrund von Art. 251 lit. a ZPO im summa- rischen Verfahren ergangen ist. Die Zuständigkeit der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts von Graubünden folgt aus Art. 321 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilpro- zessordnung (EGzZPO; BR 320.100) sowie Art. 8 Abs. 1 der Verordnung über die
Seite 4 — 13 Organisation des Kantonsgerichts (Kantonsgerichtsverordnung, KGV; BR 173.100). 1.1Für die Berechnung, die Einhaltung und den Lauf der Beschwerdefrist ist auf die Bestimmungen der ZPO abzustellen, da dies dem Grundsatz entspricht, vom dem nur abgewichen werden darf, wenn das SchKG etwas anderes vorsieht (Roger Giroud, a.a.O., N 11 zu Art. 174 SchKG). Das angefochtene Konkursdekret datiert vom 03. August 2015 und wurde am 04. August 2015 mitgeteilt. Am 05. August 2015 wurde gemäss Sendungsverfolgung (act. E.1) die Abholungseinla- dung in den Briefkasten der Beschwerdeführerin gelegt. Nach Art. 138 Abs. 1 ZPO erfolgt die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden durch ein- geschriebene Post oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung. Sie gilt bei eingeschriebener Post, die nicht abgeholt worden ist, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustel- lung rechnen musste (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO). Damit gilt die Sendung am 12. August 2015 als zugestellt. Nach Art. 142 Abs. 2 ZPO beginnen Fristen, die durch Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, am folgenden Tag zu laufen, vorliegend also am 13. August 2015, womit der letzte Tag der Frist auf den Sonntag, 23. August 2015, fiel. Fällt der letzte Tag einer Frist auf einen Sams- tag, Sonntag oder einen am Gerichtsort vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO), vorliegend also am Montag, 24. August 2015. Die Frist gilt nach Art. 143 Abs. 2 ZPO als gewahrt, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird. Damit er- folgten die Eingaben von A._____ im Namen der Gesellschaft mit Übergabe an das Gericht (act. A.1) bzw. an die Schweizerische Post (act. A.2) vom 24. August 2015 rechtzeitig. Es ist hinzuweisen, dass im summarischen Verfahren der Fris- tenstillstand gemäss Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO nicht gilt. 1.2Im Übrigen ist festzuhalten, dass vorliegend zunächst der einzelzeich- nungsberechtigte Gesellschafter und Geschäftsführer A._____ Beschwerde gegen das Konkursdekret erhoben hat. Mit Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 26. August 2015 wurde er mit sofortiger Wirkung von seiner Tätigkeit als Ge- schäftsführer und Gesellschafter der X._____GmbH suspendiert. Die Suspendie- rung umfasste die Abgabe aller Schlüssel und Fahrzeugschlüssel, die Einstellung sämtlicher Tätigkeiten, die Übergabe der Zugangsdaten und das Verbot, Verträge für die Gesellschaft zu unterzeichnen (act. B.6). Die Stellungnahme vom 07. Sep- tember 2015 reichte sodann Rechtsanwalt lic. iur. Andreas Flütsch zuhanden des
Seite 5 — 13 Kantonsgerichts von Graubünden ein und zwar als bevollmächtigter Vertreter der X.GmbH, wobei die Vollmacht durch den einzelzeichnungsberechtigten Ge- sellschafter B. erteilt worden ist (act. B.V). Es ist demnach davon auszuge- hen, dass sowohl A._____ als auch B._____ im Interesse der Gesellschaft gehan- delt haben und im Namen der Gesellschaft Beschwerde gegen das Konkursdekret erhoben haben. Damit ist auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde einzutreten. 1.3Die Beschwerde dient grundsätzlich nur der Rechtskontrolle und hat nicht den Zweck, das erstinstanzliche Verfahren fortzusetzen. Demnach können mit ihr nur die unrichtige Rechtsanwendung oder die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320 ZPO). Die Kognition der Rechtsmittel- instanz ist damit beschränkt. Aufgrund von Art. 326 Abs. 1 ZPO können im Be- schwerdeverfahren keine neuen Anträge, Tatsachenbehauptungen oder Beweis- mittel vorgebracht werden. Vorbehalten bleiben gemäss Art. 326 Abs. 2 ZPO be- sondere Bestimmungen des Gesetzes. Nach Art. 174 SchKG sind zwei Arten von Noven zu unterscheiden. Die erste Gruppe bilden die bis zum angefochtenen Ent- scheid der Vorinstanz entstandenen Noven (neue Tatsachen) und finden sich in Art. 174 Abs. 1 Satz 2 SchKG geregelt (sog. unechte Noven). Die zweite Noven- gruppe besteht aus den nach dem angefochtenen Entscheid entstandenen Noven und werden von Art. 174 Abs. 2 SchKG geregelt (sog. echte Noven). Erstere be- treffen Tatsachen und Beweismittel, die vor dem erstinstanzlichen angefochtenen Entscheid entstanden sind, aber in diesem Entscheid nicht berücksichtigt wurden. Sie können uneingeschränkt alle für das Konkursbegehren prozessrelevanten Tatsachen und Beweismittel umfassen. Die zweite Novengruppe erlaubt es dem Schuldner, seine gegen das Konkursdekret erhobene Beschwerde mit bestimm- ten, erst nach dem angefochtenen Entscheid entstandenen neuen Tatsachen und Beweismittel zu begründen und damit von der Beschwerdeinstanz die Aufhebung des Konkurses zu verlangen. Diese Gruppe umfasst Tatsachen und Beweismittel, die dazu geeignet sind, zu beweisen, dass die Schuld, einschliesslich Zinsen und Kosten, getilgt ist, der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkur- ses verzichtet (vgl. Roger Giroud, a.a.O., N 18-20 zu Art. 174 SchKG). 2.Die Rechtsmittelinstanz kann nach Art. 174 Abs. 2 SchKG die Konkur- seröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweisen kann, dass die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist (Ziff. 1), der geschuldete Betrag bei der Rechtsmitte-
Seite 6 — 13 linstanz zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist (Ziff. 2) oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Ziff. 3). 2.1Die Beschwerdeführerin bringt in diesem Zusammenhang vor, dass auf- grund der Desinteressenserklärung der Gläubigerin, die Voraussetzung von Art. 174 Abs. 2 SchKG – gemeint ist wohl Ziff. 3 der entsprechenden Bestimmung – erfüllt sei. Der Beschwerdeführerin kann in diesem Punkt nicht gefolgt werden. Tatsache ist, dass die Stiftung Y._____ mit Schreiben vom 26. August 2015 ihr Desinteresse am Konkursbegehren gegenüber dem Bezirksgericht Prätti- gau/Davos erklärt hat, namentlich weil die Forderung vollumfänglich beglichen worden sei. Sie verweist in diesem Zusammenhang auf die Quittung des Kantons- gerichts von Graubünden. Die Beschwerdeführerin verkennt indessen, dass die- ses Beweismittel nach Ablauf der Beschwerdefrist überhaupt erst entstanden ist. Aus diesem Grund kann die eingereichte Desinteressenserklärung für die Erfül- lung der Voraussetzung von Art. 174 Abs. 2 Ziff. 3 SchKG nicht berücksichtigt werden (vgl. dazu PKG 1999 Nr. 20 E. 1; BGE 136 III 294 E. 3). 2.2Zugunsten der Beschwerdeführerin ist indessen festzuhalten, dass sie am 24. August 2015 den Betrag von CHF 7'000.00 beim Kantonsgericht von Graubünden hinterlegt hat (act. D.2). Die Hinterlegung muss einschliesslich Zin- sen und Kosten erfolgt sein; damit müssen nebst der Forderung des Gläubigers zusätzlich die Kosten des Konkursrichters und des Konkursamtes gedeckt sein. Aus der Mitteilung des Betreibungsamtes Davos-Klosters vom 26. August 2015 (act. A.3) geht hervor, dass nebst dem Forderungsbetrag von CHF 4'723.95 die Kosten des Konkursamtes und des Bezirksgerichts in der Höhe von insgesamt CHF 1'200.00 hinzukommen, was einen gesamthaften Ausstand von CHF 5'923.95 ergibt. Mit dem hinterlegten Betrag in der Höhe von CHF 7'000.00 kann demnach davon ausgegangen werden, dass die Kosten des Konkursgerichts, des Betreibungsamtes sowie die Forderung der Y._____ gedeckt sind. Demnach ist die erste Voraussetzung erfüllt. 3.Einen Verfahrensmangel macht die Beschwerdeführerin vorliegend nicht geltend, weshalb für die Aufhebung des Konkurses nach Art. 174 Abs. 2 SchKG zusätzlich erforderlich ist, dass die Schuldnerin ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht (vgl. Peter Diggelmann, in: Daniel Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz, 2. Auflage, Basel 2014, N 12 zu Art. 174 SchKG). Dabei ist zu beachten, dass der Verzicht des Gläubigers auf die Durch- führung des Konkurses die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit nicht zu er- setzen vermag (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2P.256/2002 vom 04. September
Seite 7 — 13 2002). Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichende liquide Mittel vorhanden sind, mit welchen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden können. Der Schuldner hat namentlich aufzuzeigen, dass er in der Lage ist, seinen laufenden Verpflichtungen nachzukommen und in absehbarer Zeit auch die beste- henden Schulden abzutragen, wobei zu Letzteren auch Verlustscheine gehören. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen die Schuldnerin indessen noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen. 3.1 Gemäss Bundesgericht ist eine Tatsache dann glaubhaft gemacht, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (BGE 132 III 715 E. 3.1 mit Hinweisen). Im Hinblick auf die Aufhebung der Kon- kurseröffnung bedeutet dies, dass die Zahlungsfähigkeit des Konkursiten wahr- scheinlicher sein muss als seine Zahlungsunfähigkeit. An diese Glaubhaftma- chung dürfen keine zu strengen Anforderungen gestellt werden, insbesondere wenn die wirtschaftliche Lebensfähigkeit des schuldnerischen Unternehmens nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann. Es liegt indessen am Schuldner, Beweismittel vorzulegen, die geeignet sind, seine Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen zu lassen (Urteil 5A_328/2011 vom 11. August 2011 E. 2 mit Hinwei- sen, in: SJ 2012 I 25; Botschaft vom 8. Mai 1991 über die Änderung des Bundes- gesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG], BBl 1991 III S. 112). Die Schuldnerin muss namentlich nachweisen, dass gegen sie kein Konkursbegehren in einer ordentlichen Konkurs- oder in einer Wechselbetreibung hängig ist und kei- ne weiteren vollstreckbaren Betreibungen vorliegen (Urteile des Bundesgerichts 5A_944/2013 vom 19. März 2014 E. 3.1; 5A_640/2011 vom 4. Januar 2012 E. 3.1; 5A_529/2008 vom 25. September 2008 E. 3.1; 5P.456/2005 vom 17. Februar 2006 E. 5.1; 5P.80/2005 vom 15. April 2005 E. 3.2). Die Zahlungsfähigkeit ist wie dargelegt dann gegeben, wenn ausreichend liquide Mittel vorhanden sind, um die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen zu befriedigen. Zu berücksichtigen sind nur sofort und konkret verfügbare, nicht aber zukünftige, zu erwartende oder mög- liche Mittel. Grundsätzlich zahlungsunfähig ist ein Schuldner, wenn keine wesent- lichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung seiner finanziellen Situation zu erken- nen sind und er auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint. Das ist beispielsweise der Fall, wenn der Schuldner Konkursandrohungen anhäufen lässt, systematisch Rechtsvorschlag erhebt und selbst kleinere Beträge nicht bezahlt. Demgegenüber lassen bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten den Schuldner noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen. Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten eines Konkursiten gewonnenen Ge-
Seite 8 — 13 samteindruck (zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 5A_446/2014 vom 27. Ok- tober 2014 E. 4.2, mit Hinweis auf 5A_944/2013 vom 19. März 2014 E. 3.1; 5A_328/2011 vom 11. August 2011 E. 2, in: SJ 2012 I 25; 5A_642/2010 vom 7. Dezember 2010 E. 2.4; 5A_350/2007 vom 19. September 2007 E. 4.3). 3.2Die Beschwerdeführerin führt zum Glaubhaftmachen ihrer eigenen Zah- lungsfähigkeit aus, dass sie entschlossen sei, die aufgelaufenen Schulden zurück- zubezahlen. Aufgrund der chaotischen Büro- und Buchführungstätigkeit sowie wei- terer Mängel in der Geschäftsführung sei der bisherige Geschäftsführer A._____ von seinen sämtlichen Tätigkeiten in der X.GmbH enthoben werden. Dies sei der erste Schritt; in einem zweiten Schritt sollen die aufgelaufenen Schulden zurückbezahlt werden. 3.2.1 In Bezug auf die Rückzahlung der Schulden hält die Beschwerdeführerin fest, dass das Geschäft "ordentlich" laufe. Der Steuererklärung 2012 sei zu ent- nehmen, dass bei einem Umsatz von CHF 286'038.00 ein Gewinn von CHF 29'659.00 versteuert worden sei. Aus der Erfolgsrechnung 2013 gehe hervor, dass der Ertrag CHF 330'827.95 betragen habe und im Jahr 2014 ein Umsatz von CHF 371'740.00 erwirtschaftet worden sei. In den ersten sieben Monaten des laufenden Jahres belaufe sich der Umsatz auf CHF 185'406.10. Dies zeige, dass das Ge- schäft umsatzseitig tendenziell wachse und damit "zumindest als lebensfähig be- zeichnet werden" könne. 3.2.2 Die Beschwerdeführerin führt des Weiteren aus, dass namentlich in den Jahren 2013 und 2014 erhebliche Investitionen in die Unternehmung geleistet worden seien. Sie zählt dabei den Umbau des Lokals für CHF 15'000.00, den Kauf einer Kebab-Maschine für CHF 1'500.00 sowie zweier Fahrzeuge für CHF 17'000.00 bzw. 8'000.00 auf. Die Guthaben der Gesellschaft würden CHF 3'500.00 in der Kasse und CHF 181.82 auf dem Kontokorrent bei der Graubünd- ner Kantonalbank (GKB) betragen. Die Schulden würden sich auf CHF 58'530.90 belaufen, wobei die Beschwerdeführerin mit der Gläubigerin Y. eine Abzah- lungsvereinbarung über CHF 8'602.05 abgeschlossen habe (act. B.12) und mit einem weiteren Gläubiger, C., mündlich vereinbart, dass dieser seine Be- treibung bei Abschluss einer Abzahlungsvereinbarung über CHF 3'858.25 zurück- ziehe. Demnach sei bei steigenden Umsätzen und einer deutlich verbesserten Geschäftsführung die wirtschaftliche Lebensfähigkeit – und damit einhergehend die Zahlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin – glaubhaft. Letztlich werde die Ge- schäftsführung neu geregelt und ein Geschäftsführer eingestellt, da B.
Seite 9 — 13 selbst diese Aufgabe nicht wahrnehmen könne, weil er noch in einem Anstel- lungsverhältnis stehe. 3.3Wie die Beschwerdeführerin selbst in Ziff. 4 ihrer Stellungahme ausführt, habe sie derzeit keinen vollständigen Überblick über die Geschäftsführungstätig- keit des bisherigen Geschäftsführers. Nach der Konkurseröffnung seien diesbe- züglich unzählige Mängel in der Geschäftsführungstätigkeit des Geschäftsführers zutage getreten, für welche die "chaotische Büro- und Buchführungsarbeit des vormaligen Geschäftsführers" ursächlich sei. Weiter verweist die Beschwerdefüh- rerin auf die Steuererklärung 2012, gemäss welcher ein Gewinn von CHF 29'659.00 versteuert worden sei. Die Steuererklärung fehlt indessen in den Unter- lagen; es liegt nur eine Erfolgsrechnung bei (act. B.7 und B.8). Deren Richtigkeit lässt sich kaum überprüfen. Namentlich fehlen amtlich geprüfte Dokumente wie eine definitive Steuerveranlagung, die die Richtigkeit der gemachten Angaben ve- rifizieren lässt. 3.3.1 Zunächst ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nach wie vor offen- bar über keinen vollständigen Überblick betreffend die Geschäftslage verfügt, wie sie selbst in ihrer Stellungnahme eingesteht. Die zahlreichen Hinweise in der Stel- lungnahme auf die Umsatzzahlen mögen für sich ihre Richtigkeit haben; es wer- den jedoch verschiedene nicht miteinander vergleichbare Grössen zueinander in Beziehung gesetzt, die überdies wenig aussagekräftig sind. So stellt die Be- schwerdeführerin den Gewinn und den Umsatz im Jahr 2012 ins Verhältnis. Für das Jahr 2013 geht sie einzig vom Ertrag aus. Im Jahr 2014 verweist sie wiederum auf den Umsatz, ebenso im Jahr 2015, soweit die Zahlen für Letzteres vorliegen. Allein auf den Umsatz kann indessen nicht abgestellt werden. Entscheidend muss vielmehr sein, ob die Ertragsseite der Erfolgsrechnung die Aufwandseite zu über- steigen vermag, so dass Ende Jahr ein Gewinn verbleibt, mit dem die letztlich auf- gelaufenen Schulden beglichen werden können. Diesbezügliche Angaben fehlen in der Stellungnahme. 3.3.2 Aus einer vertieften Prüfung der im Recht liegenden Erfolgsrechnungen – welche die Beschwerdeführerin im Übrigen unterlassen hat – vermag die Be- schwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Während sie im Jahr 2012 einen Gewinn von CHF 29'659.00 erwirtschaftete, resultierte im Jahr 2013 ein Ver- lust von CHF 12'042.50 – und dies obschon der Umsatz von CHF 286'038.00 im Jahr 2012 auf CHF 330'827.95 im Jahr 2013 anstieg. Dabei fällt besonders ins Gewicht, dass der Personalaufwand stark angestiegen ist (plus CHF 57'420.75), ebenso der Versicherungsaufwand (plus CHF 3'442.60) und der Büro- und Ver-
Seite 10 — 13 waltungsaufwand (plus CHF 8'436.10). Für das Jahr 2014 liegt keine Erfolgsrech- nung vor; einzig der Jahresumsatz liegt im Recht (B.9). Dieser beträgt CHF 371'740.00 und ist aber, wie aus den vorstehenden Ausführungen erhellt, wenig aussagekräftig. Aufgrund der laufenden Geschäftstätigkeit verfügt die Beschwer- deführerin über keine Erfolgsrechnung für das Jahr 2015; auch hier liegt ebenfalls einzig der Jahresumsatz für die Monate Januar bis Juli im Recht, welcher CHF 185'406.10 beträgt (B.10). Das Geschäftsergebnis ist daher genauer zu betrach- ten. Aus den Beilagen zu den Umsatzzahlen 2015 ergibt sich, dass die Beschwer- deführerin CHF 97'014.74 für Lebensmittel, Benzin etc. aufwendete. Angaben zu den Personalkosten fehlen. Im Jahr 2012 haben diese jedoch rund 40 Prozent des Umsatzes betragen, was demnach für das Jahr 2015 einen Personalaufwand von rund CHF 75'000.00 ergibt. Rechnet man sodann die Kosten für die Miete sowie Übriges – wie Versicherungen, Strom etc. – hinzu (Ausführungen, wonach diese Kosten erheblich tiefer ausgefallen wären, fehlen in der Stellungnahme weitge- hend), ergeben sich weitere Kosten in der Höhe von CHF 29'400.00. Stellt man diese Zahlen den Umsatzzahlen 2015 gegenüber, resultiert wiederum ein Verlust von rund CHF 16'000.00. Der steigende Umsatz vermag demnach eventuell die laufenden Ausgaben zu decken; die Tilgung der bereits fälligen Schulden ist unter diesen Umständen aber nicht glaubhaft. 3.3.3 Auffällig ist sodann, dass – trotz gesteigerter Umsatzzahlen – ab 2013 gemäss Schuldner-Information (act. F.3) und Auszug aus dem Betreibungsregister (act. F.4) insgesamt Betreibungen in der Höhe von CHF 178'153.95 gegen die Beschwerdeführerin eingeleitet wurden. Davon sind nach wie vor CHF 115'712.10 offen. Dabei bildet die wichtigste Unterlage zur Glaubhaftmachung der Zahlungs- fähigkeit gemäss ständiger Praxis der Betreibungsregisterauszug (Urteil des Bun- desgerichts 5A_80/2007 vom 04. September 2007 E. 5.2). Dieser weist bei der Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 21. März 2013 bis 11. August 2015 insge- samt 62 Betreibungen aus. Davon sind 16 Forderungen an das Betreibungsamt bezahlt worden. 42 Betreibungen sind mit dem Code 304 versehen und damit im Zeitpunkt der Konkurseröffnung noch nicht (vollständig) erledigt. Eine Konkursan- drohung (vorliegend gegenständlich) ist offen. Drei Betreibungen sind erloschen und Verlustscheine sind keine registriert. Die nach wie vor offenen Betreibungs- forderungen in der Höhe von CHF 115'712.10 sind angesichts der bescheidenen Ertragslage der Beschwerdeführerin doch beträchtlich. Die gesamte Würdigung des Betreibungsregisterauszuges zeugt demnach nicht von "vorübergehenden" Zahlungsschwierigkeiten, sondern vielmehr von dauerhaften Liquiditätsengpäs-
Seite 11 — 13 sen, die bereits über einen längeren Zeitraum andauern. Eine Verbesserung der Situation ist auch aufgrund der vorstehenden Ausführungen nicht in Sicht. 3.3.4 Des Weiteren lässt sich feststellen, dass bei steigenden Umsatzzahlen im Jahr 2014 betriebene Forderungen in der Höhe von CHF 59'458.25 offen geblie- ben sind und im Jahr 2015 unerledigte Betreibungen von CHF 56'253.85 hinzu- kamen. Der Konklusion der Beschwerdeführerin, dass mit steigenden Umsatzzah- len gleichzeitig die Zahlungsfähigkeit verbessert werde, kann mit Blick auf die bis- herige Geschäftsentwicklung nicht gefolgt werden. Ihr kann aber auch aus einem anderen Grund nicht gefolgt werden: Dem Kontoauszug der Beschwerdeführerin () kann entnommen werden, dass per Ende August 2015 über einen Aktiv- saldo von CHF 181.82 ausgewiesen wird (act. B.11). Aus der Stellungnahme geht sodann hervor, dass die Beschwerdeführerin offenbar über ein Guthaben in der Kasse in der Höhe von CHF 3'500.00 verfügt. Dass weitere Geldmittel vorhanden sind, ist nicht anzunehmen. Immerhin zeigt ein Blick auf den Kontoauszug und den Kassabestand, dass die laufenden Einnahmen durch die Ausgaben faktisch kon- sumiert werden und es demnach der Beschwerdeführerin nicht gelingt, Vermögen anzuhäufen, mit dem die bereits fälligen Verbindlichkeiten gedeckt werden könn- ten. Zahlungsfähigkeit bedeutet nämlich, dass objektiv betrachtet liquide – d.h. aktuelle, tatsächlich verfügbare – Mittel vorhanden sind, mit welchen fällige Forde- rungen gedeckt werden können. Dies ist vorliegend offensichtlich nicht der Fall. 3.4Zusammenfassend muss damit festgehalten werden, dass die Beschwerde- führerin selbst offenbar keinen vollständigen Überblick über ihre finanzielle Lage hat. Immerhin hat sie zwischenzeitlich den Geschäftsführer, der gemäss den Aus- führungen von B. für die Situation verantwortlich sei, von seinen Tätigkeiten suspendiert. Ob dies der Verbesserung der finanziellen Lage sowie deren Aufarb- eitung zuträglich ist, kann vorliegend offen bleiben. Festzustellen ist indessen, dass die Beschwerdeführerin ihre Zahlungsfähigkeit mit den steigenden Umsatz- zahlen glaubhaft machen will. Tatsächlich hat der Umsatz seit 2012 zugenommen, doch erscheint damit die Zahlungsfähigkeit keineswegs glaubhaft gemacht. Im Jahr 2012 erwirtschaftete die Beschwerdeführerin zwar einen Gewinn von CHF 29'659.20; im darauffolgenden Jahr resultierte – bei steigendem Umsatz – jedoch ein Verlust von CHF 12'042.50. Für das Jahr 2014 liegt gar keine Erfolgsrechnung vor, jedoch die Umsatzzahlen. In diesem Jahr soll aber die Beschwerdeführerin erhebliche Investitionen vorgenommen haben. Geht man von einem in etwa ähnli- chen Geschäftsgang wie im Jahr 2013 aus, resultierte wohl im Jahr 2014 bei die- sen erheblichen Investitionen wiederum ein Verlust. Geht man zudem für das Jahr 2015 von den Umsatzzahlen gemäss Stellungnahme aus und stellt man diesen
Seite 12 — 13 die hypothetisch berechneten Ausgaben gegenüber, so resultiert auch für das lau- fende Geschäftsjahr ein Verlust. Zudem zeigt der Betreibungsregisterauszug, dass trotz steigender Umsatzzahlen auch die Betreibungen zugenommen haben. Es kann demnach vorliegend nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwer- deführerin ihre finanzielle Situation nun unter Kontrolle hat und damit die Zah- lungsfähigkeit glaubhaft ist. Dagegen sprechen im Übrigen auch die – angesichts der fälligen und in Betreibung gesetzten Forderungen – äusserst bescheidenen liquiden Mittel. Für die Jahre 2014 und 2015 fehlen sodann detaillierte Angaben; für das Jahr 2015 musste das Kantonsgericht zumindest hypothetisch Zahlen zu- grunde legen, welche ebenfalls keine Verbesserung der Situation aufzeigen. Es wäre Sache der Schuldnerin gewesen, die erforderlichen Unterlagen beizubringen; sie trägt die Folgen der Beweislosigkeit, wenn weder die Zahlungsfähigkeit noch die Zahlungsunfähigkeit erstellt bzw. glaubhaft gemacht sind (Urteil des Bundes- gerichts 5A_80/2007 vom 04. September 2007). Die Beschwerdeführerin kann aufgrund des Ausgeführten nicht aufzeigen, dass sie in absehbarer Zeit die doch beträchtlichen (fälligen) und in Betreibung gesetzten Schulden begleichen kann. Die wirtschaftliche Lebensfähigkeit ist demnach mehr als fraglich und in der Ge- samtwürdigung zu verneinen – auch und gerade aufgrund der jüngsten Zahlen der Beschwerdeführerin. Vor diesem Hintergrund – namentlich unter Berücksichtigung der in Betreibung stehenden Forderungen, der bescheidenen liquiden Mittel, der fehlenden Übersicht über die Geschäftstätigkeit durch die Beschwerdeführerin selbst und der sich abzeichnenden anhaltenden Verluste – kann vorliegend nicht von einer glaubhaft gemachten Zahlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin ausge- gangen werden. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 4.Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden in Anwendung von Art. 52 lit. b i.V.m. Art. 61 Abs. 1 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbe- treibung und Konkurs (GebVSchKG; SR 281.35) die Gerichtskosten der Be- schwerdeführerin auferlegt und auf CHF 750.00 festgesetzt. Sie werden vom beim Kantonsgericht von Graubünden hinterlegten Betrag in der Höhe von 7'000.00 er- hoben. Darüber, ob der Rest des hinterlegten Betrages der Konkursmasse, dem Schuldner selber oder einem Dritten zusteht, hat nicht die Beschwerdeinstanz zu entscheiden, sondern die Konkursverwaltung. Der Rest des hinterlegten Betrages, d.h. CHF 6'250.00, ist demnach an die Konkursverwaltung auszuzahlen (Roger Giroud, a.a.O., N 25 zu Art. 174 SchKG).
Seite 13 — 13 III. Demnach wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Gerichtskosten von CHF 750.00 werden der Beschwerdeführerin aufer- legt und mit dem beim Kantonsgericht von Graubünden hinterlegten Betrag in der Höhe von CHF 7'000.00 verrechnet. Der Restbetrag von CHF 6'250.00 wird nach Rechtskraft dieses Entscheids der Konkursverwaltung überwiesen. 3.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c/d BGG Be- schwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lau- sanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schrift- lich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Ent- scheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzurei- chen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vor- aussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4.Mitteilung an: