Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.:Chur, 13. August 2015Schriftlich mitgeteilt am: KSK 15 4808. September 2015 Entscheid Schuldbetreibungs- und Konkurskammer VorsitzMichael Dürst Aktuarin ad hoc Dedual In der Schuldbetreibungs- und Konkurssache der X . _ _ _ _ _ A G , Beschwerdeführerin, gegen den Entscheid des Einzelrichters SchKG am Bezirksgericht Imboden vom 6. Juli 2015, mitgeteilt am 8. Juli 2015, in Sachen des Y._____, Beschwerdegegner, ge- gen die Beschwerdeführerin, betreffend Bewilligung des Rechtsvorschlags mangels neuen Vermögens (Kostenfolge), hat sich ergeben:

Seite 2 — 6 I. Sachverhalt A.Mit Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Imboden vom 01. Juni 2015 wurde Y._____ von der X.AG für den Betrag von CHF 867.-- nebst Zins zu 5% seit 21. Mai 2015 betrieben. Als Forderungsgrund wurde eine zedierte Forde- rung der A.AG vom 06. Mai 2013 genannt. Gegen diesen Zahlungsbefehl erhob Y. am 03. Juni 2015 Rechtsvorschlag mangels neuen Vermögens. B.Das Betreibungsamt Imboden unterbreitete den in der genannten Betrei- bung erhobenen Rechtsvorschlag dem Bezirksgerichtspräsidium Imboden gemäss Art. 265a SchKG zur Bewilligung. C.Am 16. Juni 2015 wurden die Parteien zur Verhandlung betreffend Bewilli- gung des Rechtsvorschlags auf Montag, 06. Juli 2015, vorgeladen. Zugleich wur- de die X.AG aufgefordert, den Rechtsöffnungstitel beim Gericht einzurei- chen, und Y. angehalten, bis zum Verhandlungstag Unterlagen betreffend seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse einzureichen. Von der Erhebung eines Kostenvorschusses für die mutmasslichen Gerichtskosten wurde abgese- hen. D.Die X.AG stellte in ihrer Vernehmlassung vom 19. Juni 2015 den An- trag, den Rechtsvorschlag mangels neuen Vermögens nicht zu bewilligen, da die der Rechnung der A.AG vom 06. Mai 2013 zugrunde liegende Forderung nach der Konkurseröffnung über Y. entstanden sei. E.An der Verhandlung betreffend Bewilligung des Rechtsvorschlags vom 06. Juli 2015 erschien keine der Parteien. Y. reichte zudem weder eine Ver- nehmlassung noch die angeforderten Urkunden ein. F.Der Einzelrichter am Bezirksgericht Imboden erkannte mit Entscheid vom 6. Juli 2015, mitgeteilt am 8. Juli 2015, was folgt: „1. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. _____ des Betreibungsam- tes Imboden wird nicht bewilligt. 2.Die Verfahrenskosten im Betrage von Fr. 150.00 gehen zulasten von Y.. Sie werden bei der X.AG unter Regresserteilung auf Y. erhoben. Ausseramtlich hat Y._____ die X._____AG mit Fr. 100.00 zu entschä- digen. 3.(Belehrung gemäss Art. 265a Abs. 4 SchKG) 4.(Rechtsmittelbelehrung)

Seite 3 — 6 5.(Hinweise auf Art. 145 Abs. 2 ZPO und Art. 325 Abs. 1 ZPO) 6.(Mitteilung).“ Begründend wurde ausgeführt, dass die von der X.AG in Betreibung gesetz- te Forderung auf einer Rechnung der A.AG vom 06. Mai 2013 beruhe, wo- hingegen der Konkursrichter am Bezirksgericht Dielsdorf mit Verfügung vom 08. Februar 2011 den Konkurs über Y. (heute: Y.) mit Wirkung per 08. Februar 2011 eröffnet habe. Damit stehe offensichtlich fest, dass die Forderung nach Konkurseröffnung entstanden sei und dementsprechend der Rechtsvor- schlag mangels neuen Vermögens nicht bewilligt werden könne. G.Gegen diesen Entscheid hat die X.AG mit Eingabe vom 14. Juli 2015 Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO an das Kantonsgericht von Graubünden erho- ben. Ihr Rechtsbegehren lautet: "Es sei der Entscheid des Bezirksgerichtes Imboden vom 06. Juli 2015 da- hingehend abzuändern, dass die Verfahrenskosten von CHF 150.-- direkt bei Y. (Schuldner) bezogen werden." H.Mit prozessleitender Verfügung vom 15. Juli 2015 wurde das Bezirksgericht Imboden um Zustellung der Verfahrensakten ersucht und Y._____ Frist zur Einrei- chung einer Beschwerdeantwort angesetzt, welche in der Folge unbenützt ablief. I.Auf die weiteren Ausführungen in den Akten, im angefochtenen Entscheid sowie in der Rechtsschrift wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwä- gungen eingegangen. II. Erwägungen 1.Gemäss Art. 265a Abs. 1 SchKG ist gegen den Entscheid über die Bewilli- gung des Rechtsvorschlages mangels neuen Vermögens kein Rechtsmittel gege- ben. Gegen den Kostenpunkt des betreffenden Entscheids ist allerdings die Kos- tenbeschwerde gemäss Art. 110 in Verbindung mit Art. 319 ff. ZPO zulässig (vgl. BGE 138 III 130 = Pra 8/2012 Nr. 92). Die X._____AG richtet ihre Beschwerde denn auch nur gegen den Kostenentscheid des Bezirksgerichts Imboden. Der vor- instanzliche Entscheid ist Art. 251 lit. d ZPO entsprechend im summarischen Ver- fahren ergangen. Die Beschwerdefrist beträgt nach Art. 321 Abs. 2 ZPO demnach 10 Tage. Der angefochtene Entscheid des Bezirksgerichts Imboden vom 6. Juli 2015 wurde den Parteien am 8. Juli 2015 schriftlich mitgeteilt (angefochtener Ent- scheid, act. B.4). Die Beschwerde der X._____AG erfolgte mit Eingabe vom 14.

Seite 4 — 6 Juli 2015 folglich fristgerecht. Da die Rechtsschrift zudem den übrigen Formerfor- dernissen entspricht, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. a) Die Vorinstanz hat den von ihr gefällten Kostenentscheid nicht begründet. Im Entscheid heisst es lediglich, dass die Prozesskosten zulasten von Y._____ gehen, jedoch bei der X.AG unter Erteilung eines Regressrechts bezogen werden. Die Beschwerdeführerin beschwert sich darüber, dass die Vorinstanz zwar zu ihren Gunsten entschieden habe und die Kosten grundsätzlich zulasten von Y. gingen, aber dennoch bei ihr bezogen würden. Dass ein solches Vorgehen unzulässig sei, moniert die Beschwerdeführerin unter Verweis auf BGE 139 III 498, wo in einem rechtlich identisch gelagerten Fall die Kosten bei der Schuldnerschaft benannt und bezogen worden seien. b) Im von der Beschwerdeführerin zitierten Entscheid geht es zwar nicht um einen Entscheid über die Liquidation der Prozesskosten im Verfahren über die Bewilligung des Rechtsvorschlages mangels neuen Vermögens, sondern um die Zuweisung der Parteirollen, welche für die Kostenvorschusspflicht in einem derar- tigen Verfahren massgebend ist. Auf Grundlage theoretischer und praktischer Er- wägungen kommt das Bundesgericht zum Schluss, dass es "der Natur und dem Ziel des Verfahrens [entspricht], die Klägerrolle im Einredeverfahren gemäss Art. 265a SchKG dem Schuldner zuzuweisen" (BGE 139 III 498 E. 2.2.4 S. 502). Aufgrund dessen ist in Anwendung von Art. 265 Abs. 1 SchKG nicht die Gläubige- rin, sondern der Schuldner als Partei zu betrachten, welche dem Gericht die Prü- fung eines Rechtsanspruchs beantragt und damit nach Art. 98 ZPO kostenvor- schusspflichtig wird. Damit steht fest, dass die Vorinstanz  hätte sie für das be- treffende Verfahren einen Kostenvorschuss erheben wollen  diesen nicht von der Beschwerdeführerin, sondern einzig vom Beschwerdegegner hätte beziehen dür- fen. Wenn es aber nicht einmal statthaft ist, von der Gläubigerin einen Kostenvor- schuss zu erheben, kann es erst recht nicht angehen, im Rahmen des Endent- scheides die gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO dem unterlegenen Schuldner überbun- denen Kosten bei der Gläubigerin einzufordern und diese auf ein Regressrecht gegenüber dem Schuldner zu verweisen. Für ein derartiges Vorgehen findet sich in der ZPO denn auch keinerlei Grundlage. Im Gegenteil sieht Art. 111 Abs. 1 ZPO für die Liquidation der Prozesskosten vor, dass die Gerichtskosten mit den geleis- teten Vorschüssen der Parteien verrechnet werden und ein Fehlbetrag von der kostenpflichtigen Partei nachzufordern ist. Daraus ergibt sich zwingend, dass im Falle eines Verzichtes auf die Erhebung eines Kostenvorschusses die Bezahlung der Gerichtskosten nur noch von der kostenpflichtigen Partei verlangt werden darf. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und Dispositiv-Ziffer 2 des

Seite 5 — 6 angefochtenen Entscheid dahingehend abzuändern, dass die Kosten des vor- instanzlichen Verfahrens Y._____ auferlegt werden, ohne dass diese bei der Be- schwerdeführerin unter Einräumung eines Regressrechts bezogen werden könn- ten. 3.Die Gebühr für den vorliegenden Entscheid wird gemäss Art. 48 in Verbin- dung mit Art. 61 Abs. 1 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG; SR 281.35) auf CHF 150.00 fest- gesetzt. Die Kosten verbleiben gestützt auf Art. 107 Abs. 2 ZPO beim Kanton Graubünden. Die Zusprechung einer Parteientschädigung wurde seitens der Be- schwerdeführerin nicht beantragt. 4. Dieser Entscheid ergeht in Anwendung von Art. 7 Abs. 2 lit. a des Einführungs- gesetzes zur Zivilprozessordnung (EGzZPO; BR 320.100) in einzelrichterlicher Kompetenz.

Seite 6 — 6 III. Demnach wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird gutgeheissen, Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Entscheides aufgehoben und wie folgt ersetzt: "2. Die Verfahrenskosten im Betrage von Fr. 150.00 gehen zulasten von Y.. Ausseramtlich hat Y. die X._____AG mit Fr. 100.00 zu entschä- digen." 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 150.-- verbleiben beim Kanton Graubünden. 3.Gegen diese, einen Streitwert von weniger als CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG Beschwer- de in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeu- tung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bun- desgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Aus- fertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG. 4.Mitteilung an:

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GR_KG_003, KSK 2015 48
Entscheidungsdatum
13.08.2015
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24.03.2026