Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.:Chur, 05. Oktober 2015Schriftlich mitgeteilt am: KSK 15 4106. Oktober 2015 Entscheid Schuldbetreibungs- und Konkurskammer VorsitzMichael Dürst RichterBrunner und Hubert AktuarinAebli In der Schuldbetreibungs- und Konkurssache des X., Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Erich Vo- gel, Bahnhofstrasse 56, 7302 Landquart, gegen den Entscheid der Einzelrichterin SchKG am Bezirksgericht Landquart vom 15. Juni 2015, gleichentags mitgeteilt, in Sachen des Y. und der Z._____, Beschwerdegegner, beide vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Evelyne Noth, Goldauerstrasse 15, 8008 Zürich, gegen den Beschwerdeführer, betreffend provisorische Rechtsöffnung, hat sich ergeben:

Seite 2 — 17 I. Sachverhalt A.Y._____ und Z._____ schlossen mit X._____ am 1. Juni 2011 einen Darle- hensvertrag ab, wonach sie diesem ein bis am 30. Juni 2014 befristetes Darlehen im Betrag von CHF 130'000.-- gewährten, welches am Tage der Vertragsunter- zeichnung auszahlbar war und mit einem festen Zinssatz von 2% pro Jahr verzinst werden sollte. Gestützt auf diesen Darlehensvertrag leiteten die Eheleute Y.Z._____ gegen X._____ die Betreibung ein, worauf das Betreibungsamt Land- quart am 10. April 2015 unter der Betreibungsnummer _____ einen Zahlungsbe- fehl über einen Forderungsbetrag von CHF 130'000.-- nebst 5 % Zins seit dem

  1. Juli 2013 sowie über einen Betrag von CHF 8'013.70 nebst 5 % Zins seit dem
  2. März 2015 ausstellte. Gegen den ihm am 21. April 2015 zugegangenen Zah- lungsbefehl erhob der bevollmächtigte Rechtsvertreter von X._____ gleichentags Rechtsvorschlag. B.Am 18. Mai 2015 ersuchte die Rechtsvertreterin von Y._____ und Z._____ das Bezirksgericht Landquart um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung für die in Betreibung gesetzten Forderungen sowie für die Kosten des Zahlungsbe- fehls von CHF 212.30 unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehr- wertsteuer zu Lasten von X.. C.Mit Stellungnahme vom 9. Juni 2015 liess X. die vollumfängliche und kostenfällige Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs beantragen. D.Die Einzelrichterin am Bezirksgericht Landquart erkannte mit Rechtsöff- nungsentscheid vom 15. Juni 2015, welcher den Parteien gleichentags mitgeteilt wurde, was folgt: „1. Es wird provisorische Rechtsöffnung in der Betreibung der gesuchs- gegnerischen Partei Nr. _____ beim Betreibungsamt Landquart (Zah- lungsbefehl vom 10. April 2015) für die Forderung von CHF 130'000.00 nebst 5 % Zins seit 1. Juli 2014 sowie für CHF 8'013.70 nebst 5 % Zins seit 21. April 2015 erteilt. Die Zahlungsbefehlskosten können die Gläubiger vorab erheben. 2.Die Gerichtskosten werden auf CHF 600.00 festgesetzt und der ge- suchsgegnerischen Partei auferlegt. Sie werden bei den gesuchstellenden Parteien in Rechnung gestellt und mit dem von ihr [recte: ihnen] geleisteten Gerichtskostenvorschuss von CHF 600.00 verrechnet. Die Forderung für die Gerichtskosten er- lischt deshalb gegenüber dem Gericht durch Verrechnung.

Seite 3 — 17 Es wird den gesuchstellenden Parteien für die geleisteten Gerichtskos- ten in der Höhe von CHF 600.00 ein Regressrecht auf die gesuchs- gegnerische Partei erteilt. 3.Die gesuchsgegnerische Partei hat den gesuchstellenden Parteien ei- ne Parteientschädigung von CHF 720.00 zuzüglich 8 % MwSt. zu be- zahlen. 4.(Rechtsmittelbelehrung) 5.(Mitteilung).“ Die Stellungnahme von X._____ vom 9. Juni 2015 wurde den Eheleuten Y.Z._____ zusammen mit dem Rechtsöffnungsentscheid zugestellt. Im Entscheid wurde begründend ausgeführt, dass die von den gesuchstellenden Parteien einge- reichte Urkunde eine schriftliche Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG in der Höhe von CHF 130‘000.00 sowie für 2% Zins seit 1. Juni 2011 dar- stelle. Mangels einer vorzeitigen Kündigung des Darlehens sei auf die Darlehens- summe von CHF 130'000.-- gestützt auf Art. 104 Abs. 1 OR frühestens seit dem

  1. Juli 2014 ein Verzugszins von 5 % geschuldet. Der Betrag von CHF 8‘013.70 werde für den im Darlehensvertrag als geschuldet anerkannten Darlehenszins für die Zeit vom 1. Juni 2011 bis 30. Juni 2014 (2% auf CHF 130‘000.--) gefordert, wofür somit ebenfalls ein Rechtsöffnungstitel vorliege. Die Verzugszinsen von 5 % auf den geschuldeten Darlehenszins könnten ab Zustellung des Zahlungsbefehls und damit ab dem 21. April 2015 gefordert werden, wenn sich der Schuldner bei Einleitung der Betreibung in Verzug befunden habe. Mit Bezug auf die Einwen- dungen des Gesuchsgegners führte die Vorinstanz aus, dass zwar glaubhaft aus den Akten hervorgehe, dass zwischen X._____ und Y._____ ein Vertrag über Ar- chitekturleistungen bestanden habe. Nicht als glaubhaft erachtete die Vorinstanz hingegen den von X._____ vorgebrachten Einwand, dass ihm daraus eine Scha- denersatzforderung, welche den in Betreibung gesetzten Betrag übersteige, ent- standen sei. Ihm sei es insbesondere nicht gelungen, Sorgfaltspflichtverletzungen – namentlich angebliche Ungereimtheiten in der Überwachung des Zahlungsver- kehrs, eine Überschreitung des Kostenvoranschlags, die Ausführung des Endaus- baus ohne Auftrag, eine fehlerhafte Schätzung der Anschlussgebühren sowie ei- nen zu tief angesetzten Verkaufspreis – aus dem behaupteten Architekturvertrag sofort glaubhaft zu machen. Dies führte die Vorinstanz zum Schluss, die provisori- sche Rechtsöffnung – abgesehen vom Beginn der Verzugszinspflicht – im bean- tragten Umfang zu erteilen. E.Gegen diesen Entscheid liess X._____ am 25. Juni 2015 Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden führen, wobei er folgende Rechtsbegehren stellte:

Seite 4 — 17 „1. Der angefochtene Entscheid vom 15. Juni 2015, eingegangen am 19. Juni 2015, sei aufzuheben und es sei das Rechtsöffnungsgesuch vom 18. Mai 2015 vollumfänglich abzuweisen. 2.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerde- gegner und Gesuchsteller.“ F.Die Vorsitzende der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer forderte X._____ mit Verfügung vom 29. Juni 2015 auf, dem Kantonsgericht bis am 10. Juli 2015 einen Kostenvorschuss von CHF 900.-- zu überweisen, wobei der Vorschuss in der Folge fristgerecht beim Gericht einging. G.Mit Beschwerdeantwort vom 10. Juli 2015 liessen Y._____ und Z._____ folgende Anträge stellen: „1. Die Beschwerde vom 25. Juni 2015 sei vollumfänglich abzuweisen und es sei den Beschwerdegegnern die provisorische Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. _____ des Betreibungsamtes Landquart (Zahlungsbe- fehl vom 10. April 2015) zu erteilen für CHF 130'000.-- nebst 5 % Zins seit 1. Juli 2014 sowie für CHF 8'013.70 nebst Zins seit 21. April 2015 und für CHF 212.30 Zahlungsbefehlskosten. 2.Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen und zusätzlichem Mehrwertsteuerzusatz zulasten des Beschwerdeführers.“ H.Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften sowie im angefoch- tenen Rechtsöffnungsentscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.a)Gegen Entscheide des Einzelrichters am Bezirksgericht im summarischen Rechtsöffnungsverfahren (Art. 15 der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GVV zum SchKG; BR 220.100] in Ver- bindung mit Art. 251 lit. a ZPO und Art. 4 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100]) kann gemäss Art. 319 lit. a und Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO Beschwerde erhoben werden. Be- schwerdeinstanz ist das Kantonsgericht von Graubünden (Art. 7 Abs. 1 EGzZPO). Die Beschwerde ist innert zehn Tagen seit der Zustellung des angefochtenen Ent- scheids (Art. 321 Abs. 2 ZPO) bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen, schriftlich, begründet sowie unter Beilegung desselben (Art. 321 Abs. 1 und 3 ZPO). Der Ent- scheid der Einzelrichterin am Bezirksgericht Landquart vom 15. Juni 2015, wel- cher gleichentags mitgeteilt wurde, ging beim Beschwerdeführer am 19. Juni 2015 ein. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 25. Juni 2015 erweist sich somit als

Seite 5 — 17 fristgerecht. Die übrigen Prozessvoraussetzungen geben zu keinen weiteren Be- merkungen Anlass, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwer- de einzutreten ist. b)Der Beschwerdeführer beantragt in der Beschwerdeschrift den Beizug sämtlicher Verfahrensakten (Proz. Nr. 335-2015-62) aus den Händen der Vor- instanz. Diese Akten liegen der Rechtsmittelinstanz vor. c)Im Weiteren legt der Beschwerdeführer dar, dass die Beschwerde ein voll- kommenes Rechtsmittel sei und die Beschwerdeinstanz in Sach- und Rechtsfra- gen freie Kognition habe. Wie die Beschwerdegegner zu Recht monieren, erwei- sen sich diese Ausführungen nur teilweise als zutreffend. Denn die Kognition der Rechtsmittelinstanz in Sachfragen ist gemäss Art. 320 lit. b ZPO eingeschränkt. Der von der Vorinstanz ermittelte Sachverhalt kann nur unter dem Gesichtspunkt einer offensichtlich unrichtigen und damit willkürlichen Feststellung überprüft wer- den (vgl. statt vieler Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, in: Sutter-Somm/ Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozess- ordnung [ZPO], 2. Auflage, Zürich 2013, N 5 zu Art. 320 ZPO). Insoweit als eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung allerdings auf einer falschen Rechtsanwen- dung beruht, ist der Beschwerdegrund der unrichtigen Rechtsanwendung nach Art. 320 lit. a ZPO gegeben (Karl Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2013, N 5 zu Art. 320 ZPO). Der Begriff der unrichtigen Rechtsanwendung umfasst je- den Verstoss gegen geschriebenes und ungeschriebenes Recht. Die Beschwer- deinstanz überprüft entsprechende Rügen mit freier Kognition. Unrichtige Rechts- anwendung beinhaltet dabei auch die Unangemessenheit (vgl. PKG 2012 Nr. 11 E. 2 mit weiteren Hinweisen). Mithin ist auch im vorliegenden Beschwerdeverfah- ren gegen die Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung hinsichtlich der Kogniti- on zwischen Sach- und Rechtsfragen zu differenzieren. So kann die Rechtsmittel- instanz im Zusammenhang mit der Glaubhaftmachung von Einwendungen im Sin- ne von Art. 82 Abs. 2 SchKG als Rechtsfrage frei prüfen, ob die Vorinstanz das richtige Beweismass angewandt und sie weder zu hohe noch zu tiefe Anforderun- gen an das Glaubhaftmachen gestellt hat. Demgegenüber betrifft die Bewertung der vorgelegten Beweismittel die Beweiswürdigung und damit eine Sach- bzw. Tatfrage. Diesbezüglich kann nur gerügt werden, dass die tatsächlichen Feststel- lungen der Vorinstanz offensichtlich unrichtig, das heisst willkürlich, seien oder auf einer anderen Rechtsverletzung, wie etwa auf der Verletzung einer Verfahrens- vorschrift, beruhen würden. Im Übrigen ist die Rechtsmittelinstanz indessen an das Beweisergebnis gebunden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_113/2014 vom

Seite 6 — 17 8. Mai 2014 E. 3.1 sowie 5A_786/2012 vom 18. Dezember 2012 E. 4 je mit weite- ren Hinweisen zur gleichermassen beschränkten Kognition im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren). d)Eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts liegt vor, wenn diese aktenwidrig ist und sich damit auf einen Sachverhalt abstützt, der aktenmäs- sig in keiner Weise belegt ist. Dasselbe gilt, wenn eine aktenkundige, rechtserheb- liche Tatsache übersehen oder irrtümlicherweise unrichtig festgehalten worden ist. In Bezug auf die Beweiswürdigung kann die Rüge der offensichtlichen Unrichtig- keit erhoben werden, wenn die von der Vorinstanz getroffene Schlussfolgerung unhaltbar und schlichtweg nicht vertretbar erscheint. Dies ist der Fall, wenn eine beweisbedürftige Tatsache ohne schlüssige Grundlage als bewiesen oder trotz vorgelegten Beweisen ohne triftige Gründe für unbewiesen erachtet wird (Martin H. Sterchi, in: Hausheer/Walter, Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozess- ordnung, Band II, Bern 2012, N 6 f. zu Art. 320 ZPO). Der Beschwerdegrund einer offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung erschöpft sich demnach – an- ders als die Beschwerdegegner unter Hinweis auf einen die Nichtigkeitsbeschwer- de im Schiedsverfahren betreffenden Bundesgerichtsentscheid (BGE 131 I 45 E. 3.6) annehmen – keineswegs im Anwendungsfall der Aktenwidrigkeit. Vielmehr kann wie dargelegt auch die Beweiswürdigung willkürlich vorgenommen worden sein, wobei entgegen der Auffassung der Beschwerdegegner gerade die darin liegenden Wertungen Gegenstand der Willkürrüge bilden. Die vorgenommene Beweiswürdigung, bestehend aus der Bewertung der vorhandenen Beweismittel und der Sachdarstellung der Parteien, könnte damit grundsätzlich mit der Rüge der willkürlichen Sachverhaltsfeststellung zu Fall gebracht werden. Inwieweit die vom Beschwerdeführer erhobene Willkürrüge inhaltlich begründet ist, wird nach- folgend zu prüfen sein (vgl. E. 4d/bb). 2.a)Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Im Be- schwerdeverfahren gilt mithin unter dem Vorbehalt besonderer gesetzlicher Be- stimmungen (Art. 326 Abs. 2 ZPO), die vorliegend nicht zur Anwendung gelangen, ein umfassendes Novenverbot. Die Beschwerde hat im Gegensatz zur Berufung nicht den Zweck, das vorinstanzliche Verfahren weiterzuführen, sondern dient ei- ner Rechtskontrolle des angefochtenen Entscheids. Massgebend ist somit der Prozessstoff, wie er im Zeitpunkt der Ausfällung des erstinstanzlichen Entscheids bestanden hat (Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, a.a.O., N 3 f. zu Art. 326 ZPO; Dominik Gasser/Brigitte Rickli, Schweizerische Zivilprozessordnung, Kurz- kommentar, 2. Auflage, Zürich 2014, N 1 zu Art. 326 ZPO). Das Novenverbot gilt

Seite 7 — 17 nicht nur bei Verfahren, welche der Verhandlungsmaxime unterliegen, sondern auch bei jenen, welche vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht werden. Zulässig sind hingegen neue rechtliche Erwägungen (vgl. Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, a.a.O., N 3 zu Art. 326 ZPO). b)Das Novenverbot betrifft sämtliche Parteieingaben im Beschwerdeverfah- ren, d.h. die Beschwerdeschrift ebenso wie die Beschwerdeantwort. Als Folge da- von muss die in der Beschwerde enthaltene Sachdarstellung (vgl. Ziffer II.B.1.) unbeachtlich bleiben, soweit sie über die Vorbringen im vorinstanzlichen Verfahren hinausgeht und sich auch nicht aus den der Vorinstanz eingereichten Beweismit- teln ergibt. Dies gilt namentlich für die Behauptung, dass sich der Darlehensver- trag auf einen Teil des Ingenieur- und Architekturhonorars des Beschwerdegeg- ners bezogen haben soll, geht solches doch weder aus dem Darlehensvertrag selber noch den übrigen Akten hervor. Als neu und damit unzulässig erweisen sich aber auch weite Teile der Beschwerdeantwort, so namentlich sämtliche Aus- führungen, mit denen die Gegenforderungen des Beschwerdeführers in tat- beständlicher Hinsicht bestritten werden. Dass die Vorinstanz nur einen einfachen Schriftenwechsel durchführte und die Beschwerdegegner daher gar keine Mög- lichkeit hatten, sich vor Ausfällung des angefochtenen Entscheides zu den ver- rechnungsweise geltend gemachten Forderungen zu äussern, ändert nichts daran, dass im Beschwerdeverfahren neue Vorbringen und Beweismittel von Gesetzes wegen ausgeschlossen sind. Die Beschwerdegegner hätten sich demnach in der Beschwerdeantwort darauf beschränken müssen, die Beurteilung der Vorinstanz – welche die Einwendungen des Beschwerdeführers auch ohne Einholung einer Replik als nicht glaubhaft erachtet hat – zu verteidigen und für den Fall, dass diese nicht geschützt werden könnte, eine Rückweisung an die Vorinstanz zur Durch- führung eines weiteren Schriftenwechsels zu beantragen. Nachdem die Be- schwerdegegner im erstinstanzlichen Verfahren noch keine Gelegenheit hatten, der Verrechnungseinrede des Beschwerdeführers mit einer eigenen Sachdarstel- lung zu begegnen, wäre es der Beschwerdeinstanz in der Tat verwehrt, im vorlie- genden Verfahren einen reformatorischen Entscheid zu fällen, wie dies der Be- schwerdeführer beantragt. Denn auch im summarischen Rechtsöffnungsverfahren darf der Richter nicht aufgrund von Parteivorbringen entscheiden, zu welchen sich die Gegenpartei nicht äussern konnte. Das aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliessende Replikrecht gilt es auch im Rechtsöffnungsverfahren zu beach- ten (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5D_203/2013 vom 12. März 2014 E. 2.1 so- wie 5A_42/2011 vom 21. März 2011 E. 2.2.1 und E. 2.4; Urteil der Schuldbetrei- bungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts von Graubünden KSK 12 77

Seite 8 — 17 vom 4. Dezember 2012 E. 2). Bevor das Gericht seinen Entscheid auf Einreden oder Einwendungen des Schuldners, wie etwa die Verrechnungseinrede, abstellen kann, gebietet es der Grundsatz des rechtlichen Gehörs, dem Gläubiger im Rah- men eines zweiten Schriftenwechsels Gelegenheit zu geben, diese noch zu be- streiten, eine eigene Sachdarstellung abzugeben sowie einschlägige Belege zu bezeichnen und einzureichen (vgl. Rainer Egli, Das Rechtsöffnungsverfahren und seine Einbettung in der ZPO, in: Kren Kostkiewicz/Markus/Rodriguez [Hrsg.], Rechtsöffnung und Zivilprozess – national und international, Bern 2014, S. 85; ebenso Daniel Staehelin, a.a.O., N 49 zu Art. 84 SchKG, welcher allerdings in An- lehnung an die ältere Rechtsprechung des Bundesgerichts noch danach differen- ziert, ob dem Gläubiger die Einwendung bereits vorprozessual bekannt war). Ist die Einholung einer Replik im erstinstanzlichen Verfahren unterblieben, weil der Rechtsöffnungsrichter die Einwendungen des Schuldners von sich aus als un- glaubhaft qualifizierte, kann die Anhörung des Gläubigers als Folge des Noven- verbots nicht im Beschwerdeverfahren nachgeholt werden, wenn sich die erstin- stanzliche Beurteilung als willkürlich erweisen sollte. Vielmehr wäre die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese nach Gewährung des Replikrechts (und nötigenfalls nochmaliger Stellungnahme des Schuldners) neu über die Sache entscheidet. 3.a)Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens nach Art. 80 ff. SchKG bildet die Frage, ob für den in Betreibung gesetzten Betrag ein Rechtstitel besteht, der die hemmende Wirkung des Rechtsvorschlags zu beseitigen vermag. Gemäss Art. 82 Abs. 1 SchKG erteilt das Gericht die provisorische Rechtsöffnung, wenn die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unter- schrift bekräftigten Schuldanerkennung beruht, sofern der Betriebene nicht nach Art. 82 Abs. 2 SchKG Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht. Während der Gläubiger die Schuldanerkennung als Rechtsöffnungstitel urkundlich nachweisen muss, kann sich der Schuldner grundsätzlich darauf beschränken, das Vorliegen einer Schuldanerkennung als Rechtsöffnungstitel zu bestreiten bzw. Entkräftigungs- oder Untergangsgründe gegen eine an sich bestehende Schuldanerkennung glaubhaft zu machen. Glaub- haftmachen bedeutet weniger als beweisen, aber mehr als behaupten. Die Ein- wände sind vor dem Richter mit liquiden Beweismitteln wahrscheinlich zu machen. Er muss überwiegend geneigt sein, an die Wahrheit der vom Betriebenen geltend gemachten Umstände zu glauben (Urteil des Bundesgerichts 5A_845/2009 vom 16. Februar 2010 E. 6.1; Daniel Staehelin, a.a.O., N 87 zu Art. 82 SchKG). Eine Tatsache ist mit anderen Worten dann glaubhaft gemacht, wenn für ihr Vorhan-

Seite 9 — 17 densein aufgrund objektiver Anhaltspunkte eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht, selbst wenn der Richter noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (BGE 132 III 715 E. 3.1; 132 III 140 E. 4.1.2; 130 III 321 E. 3.3). Es muss somit nur die Wahrscheinlichkeit dargetan werden, welche lediglich in dem Sinne überwiegen muss, als dass mehr für die Verwirklichung der behaupteten, die Rechtsöffnung hindernden Tatsachen spricht als dagegen (BGE 132 III 140 E. 4.1.2 = Pra 2006 Nr. 133; Urteile des Bundesgerichts 5A_1008/2014 vom 1. Juni 2015 E. 3.2 sowie 5A_881/2011 vom 16. März 2012 E. 3.2 f.). b)Die wesentliche Eigenschaft einer Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG besteht darin, dass aus ihr der vorbehalts- und bedingungslose Wil- le des Schuldners hervorgeht, dem Gläubiger eine bestimmte oder leicht be- stimmbare Geldsumme zu bezahlen (Daniel Staehelin, a.a.O., N 21 zu Art. 82 SchKG; Peter Stücheli, Die Rechtsöffnung, Diss. Zürich 2000, S. 328; Kurt Amonn/Fridolin Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Auflage, Bern 2013, § 19 N 68; vgl. auch BGE 132 III 480 E. 4.1). Ein vom Dar- lehensnehmer unterzeichneter Darlehensvertrag ist grundsätzlich geeignet, einen provisorischen Rechtsöffnungstitel für die Rückzahlung der Darlehenssumme so- wie die Leistung des vereinbarten Darlehenszinses zu bilden. Der Darlehensgeber hat die Fälligkeit der Schuld nachzuweisen und, sofern dies von der Gegenseite bestritten wird, dass die Auszahlung des Darlehens erfolgt ist (vgl. Daniel Staehe- lin, a.a.O., N 120 zu Art. 82 SchKG; Rainer Egli, a.a.O., S. 84). Der Darlehensver- trag begründet zunächst eine Verpflichtung zur Hingabe der Darlehensvaluta; die Rückzahlungspflicht der Gegenseite kann sich selbstredend erst dann aktualisie- ren, wenn der Hingabepflicht nachgelebt wurde (BGE 136 III 627 E. 2). Der von den Beschwerdegegnern ins Recht gelegte Darlehensvertrag vom 1. Juni 2011 stellt zweifelsohne einen provisorischen Rechtsöffnungstitel dar. Unterzeichnet wurde der Vertrag von X._____ als Darlehensnehmer sowie von Y._____ und Z._____ als Darlehensgeber. Ebenso enthält der Vertrag genaue Angaben zur Höhe und Fälligkeit der Forderung. Schliesslich ist der Wille des Darlehensneh- mers zur Rückzahlung der Darlehenssumme unterschriftlich bestätigt und die Dar- lehenssumme war im Zeitpunkt der Betreibung zur Rückzahlung fällig. Ergänzend anzumerken ist, dass es sich beim verzinslichen Darlehen um einen vollkommen zweiseitigen Vertrag handelt. Das Synallagma besteht in der Darlehensge- währungspflicht einerseits und der Zinspflicht andererseits (Heinz Schä- rer/Benedikt Maurenbrecher, in: Honsell/Vogt/Wiegand [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 5. Auflage, Basel 2011, N 1 f. zu Art. 312 OR). Vorliegend be- streitet der Beschwerdeführer weder, dass ihm die Darlehenssumme ausbezahlt

Seite 10 — 17 worden ist, noch dass sie ihm während der Vertragsdauer zur Verfügung gehalten wurde. Mithin kann festgehalten werden, dass die Beschwerdegegner ihrer ver- traglichen Pflicht vollumfänglich nachgekommen sind. Der Beschwerdeführer bringt denn auch keine Einwendungen vor, welche die nicht gehörig erbrachte Gegenleistung der Darlehensgeber betreffen, sondern er erhebt einzig die Einrede der Tilgung durch Verrechnung mit der Forderung aus einem anderen Vertrag. Da die gehörige Erbringung der Gegenleistung demzufolge nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet, erweist sich die sogenannte Basler Rechtsöff- nungspraxis entgegen der Ansicht der Beschwerdegegner als nicht anwendbar. 4.a)Mit der Beschwerde wehrt sich der Beschwerdeführer gegen die vorinstanz- liche Beurteilung, wonach er den Bestand einer verrechenbaren Schadenersatz- forderung in einer die Betreibungsforderung übersteigenden Höhe nicht glaubhaft gemacht habe. Die Beschwerde richtet sich damit gegen die vorinstanzliche Wür- digung seiner Sachverhaltsdarstellung. Dagegen wenden die Beschwerdegegner in ihrer Beschwerdeantwort ein, dass eine Verrechnung vorliegend unabhängig vom allfälligen Bestand einer Gegenforderung unzulässig sei, weil einerseits von einem konkludenten Verrechnungsverzicht gemäss Art. 126 OR auszugehen sei und anderseits die gesetzlich erforderliche Gegenseitigkeit für die Verrechnung gemäss Art. 120 OR nicht vorliege. Sie bestreiten die Verrechnungseinrede des Beschwerdeführers demnach mit neuen rechtlichen Argumenten, was im Be- schwerdeverfahren grundsätzlich zulässig ist (vgl. vorstehend E. 2a). Wären diese zutreffend, würde sich eine Beurteilung der Glaubhaftmachung erübrigen, weshalb die Einwände rechtlicher Natur vorab zu prüfen sind. b)Die Beschwerdegegner machen geltend, dass in Bezug auf die Darlehens- forderung ein konkludenter Verrechnungsverzicht gemäss Art. 126 OR anzuneh- men sei. Diesen begründen sie mit der klaren Zweckbestimmung des Darlehens, welches dem Beschwerdeführer ausschliesslich zur Weiterführung des Bauvorha- bens und zu dessen geplanten Abschluss gewährt worden sei. Diese Zweckbe- stimmung geht weder aus dem Darlehensvertrag noch aus den sonstigen, im vor- instanzlichen Verfahren eingereichten Akten hervor. Damit beruht die Argumenta- tion im Ergebnis auf einer unzulässigen neuen Tatsachenbehauptung, weshalb es sich erübrigt, auf die daran anschliessenden rechtlichen Ausführungen näher ein- zugehen. c)Im Weiteren stellen sich die Beschwerdegegner auf den Standpunkt, dass es an der gemäss Art. 120 Abs. 1 OR erforderlichen Gegenseitigkeit der Forde- rungen fehle. Die zu verrechnenden Obligationen müssten wechselseitig sein,

Seite 11 — 17 womit eine doppelte Personalunion zwischen dem Schuldner der Passivforderung und dem Gläubiger der Aktivforderung sowie zwischen dem Gläubiger der Passiv- forderung und dem Schuldner der Aktivforderung verlangt werde. Eine Verrech- nung sei nicht möglich, wenn mindestens ein Dritter die Position des Schuldners oder Gläubigers der Aktiv- oder Passivforderung einnehme. Die angeblichen Ver- tragsverletzungen würden sich auf das Y._____ Architekturbüro beziehen und nicht auf die Beschwerdegegner, welche dem Beschwerdeführer ein privates Dar- lehen gewährt hätten. Somit seien die Beschwerdegegner als Gläubiger des Dar- lehens vorliegend nicht identisch mit dem Schuldner der behaupteten, aus dem Architekturvertrag fliessenden Schadenersatzforderungen. Vielmehr komme Z._____ als Drittperson eine Gläubigerposition in Bezug auf die Aktivforderung zu, was eine Verrechnung mangels Gegenseitigkeit der Forderungen ausschliesse. Diese Schlussfolgerung wäre zutreffend, wenn an der Darlehensforderung eine gemeinschaftliche Gläubigerschaft der Beschwerdegegner bestünde. Im Falle ei- ner Gesamthandforderung ist nämlich eine Verrechnung mit einer Forderung, wel- che dem Schuldner persönlich gegenüber einem der Gesamtgläubiger zusteht, ausgeschlossen (vgl. Wolfgang Peter, in: Honsell/Vogt/Wiegand [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 5. Auflage, Basel 2011, N 5 zu Art. 120 OR). Als zulässig hingegen erwiese sich die Verrechnung bei Vorliegen einer Solidar- oder Teilgläubigerschaft, wobei in Bezug auf Letztere zumindest eine anteilsmässige Verrechnung in Betracht fällt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4C.4/2004 vom 20. April 2004 E. 4; Urteil der Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden ZF 03 36 vom 3. November 2003 E. 2a und Urteil der Strafkammer des Kantons- gerichts von Graubünden SKG 01 45 vom 11. September 2001 E. 6; vgl. auch Christian Heierli/Anton K. Schnyder, in: Honsell/Vogt/Wiegand [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 5. Auflage, Basel 2011, N 4 zu Art. 150 OR). Vor- liegend geht aus dem Darlehensvertrag nicht hervor, in welcher Weise, d.h. ob als Einzelgläubiger, gemeinschaftliche Gläubiger oder Teilgläubiger, die Beschwerde- gegner an der Darlehensforderung berechtigt sind. Im Falle der Einzelgläubiger- schaft kann jeder Gläubiger ohne Mitwirkung der anderen das Ganze und nicht nur einen Teil der Leistung verlangen. Den wichtigsten Typus der Einzelgläubiger- schaft stellt die Solidargläubigerschaft dar. Bei der gemeinschaftlichen Gläubiger- schaft dagegen steht die gesamte Forderung den Gläubigern ungeteilt zu, so dass alle Gläubiger diese nur gemeinsam geltend machen können. Gemeinschaftliche Gläubigerschaft setzt grundsätzlich ein Gesamthandverhältnis voraus. Als Regel- fall gilt die Teilgläubigerschaft, bei der mehrere Gläubiger unabhängig voneinan- der anteilsmässig an einer teilbaren Forderung berechtigt sind. Bei teilbaren Leis- tungen wie Geldforderungen ist denn auch im Zweifelsfall von Teilgläubigerschaft

Seite 12 — 17 auszugehen. Eine solche entsteht insbesondere bei einem gemeinsamen Vertrag, wenn mehrere nicht zu einem Gesamthandverhältnis verbundene Vertragsgenos- sen auf einer Vertragsseite kontrahieren (BGE 140 III 150 E. 2.2. ff. mit weiteren Hinweisen). Nach dem Gesagten besteht mithin keine Vermutung zugunsten der gemeinschaftlichen Gläubigerschaft. Da in Bezug auf die Art der Berechtigung der Beschwerdegegner in casu keine liquiden Verhältnisse vorliegen, ist die Verrech- nungseinrede zumindest nicht a priori ausgeschlossen. Somit gilt es diese nun näher zu prüfen. d/aa) Eine Forderung kann durch Verrechnung getilgt werden. Im provisorischen Rechtsöffnungsverfahren ist die Einrede der Tilgung durch Verrechnung mit einer Gegenforderung – auch wenn diese auf einen anderen Rechtsgrund als jenen, welcher der Betreibungsforderung zugrunde liegt, zurückgeht – grundsätzlich zulässig. Um die Rechtsöffnung zu verweigern, müssen Bestand, Höhe und Fäl- ligkeit der Verrechnungsforderung glaubhaft gemacht werden, genauso wie die erfolgte Verrechnungserklärung, da die Verrechnung nicht ipso iure geschieht (Daniel Staehelin, a.a.O., N 93 f. zu Art. 82 SchKG). In diesem Zusammenhang ist zu bemerken, dass die Argumentation der Vorinstanz, wonach X._____ keinen Vertrag, aus welchem hervorgehen würde, dass Y._____ für die Überwachung des Zahlungsverkehrs und für die Festsetzung des Verkaufspreises zuständig ge- wesen sei, habe vorlegen können, etwas zu kurz greift. Denn das Glaubhaftma- chen kann nicht nur mittels Urkunden erfolgen, sondern es sind sämtliche Be- weismittel zulässig, welche im summarischen Verfahren abgenommen werden können. Gemäss Art. 254 Abs. 2 ZPO können andere Beweismittel zugelassen werden, wenn sie das Verfahren nicht wesentlich verzögern (lit. a) oder der Ver- fahrenszweck dies erfordert (lit. b). Die Einwendungen gegen die Schuldanerken- nung können damit abgesehen von Urkunden auch mit anderen Beweismitteln untermauert werden, sofern diese sofort verfügbar sind (Daniel Staehelin, a.a.O., N 89 und N 93 zu Art. 82 SchKG sowie N 53 und N 56 zu Art. 84 SchKG; Dominik Vock/Danièle Müller, SchKG-Klagen nach der Schweizerischen ZPO, Zürich 2012, S. 136). bb)Der Beschwerdeführer macht geltend, dass ihm gegen den Beschwerde- gegner bzw. gegen Y._____ eine Schadenersatzforderung, welche auf diverse Sorgfaltspflichtverletzungen in Zusammenhang mit dem zwischen ihnen abge- schlossenen Architekturvertrag gründen würde, zustehe und diese den Betrag des gewährten Darlehens weit übersteige. Aufgrund dieser Gegenforderung soll die Darlehensschuld mithin durch Verrechnung getilgt worden sein. In der Beschwer- de wendet er sich insbesondere gegen die vorinstanzliche Feststellung, wonach

Seite 13 — 17 aus den Akten nicht ersichtlich werde, dass der beauftragte Architekt Y._____ für die Überwachung des Zahlungsverkehrs und die Festsetzung des Verkaufspreises von Haus 4c zuständig gewesen sei und es nicht als sofort glaubhaft erscheine, dass ihm in Zusammenhang mit dem Architekturvertrag Sorgfaltspflichtverletzun- gen vorzuwerfen seien. Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, Y._____ habe in der im vorinstanzlichen Verfahren eingelegten Korrespondenz selbst anerkannt, Kontrollaufgaben im Zahlungsverkehr wahrgenommen zu ha- ben, und seine eigene Verantwortlichkeit in Bezug auf Ungereimtheiten im Zah- lungsverkehr sowie in Zusammenhang mit Kostenüberschreitungen zugestanden. Dem kann mit Blick auf die im Recht liegenden Urkunden nicht gefolgt werden. Der besagten Korrespondenz lässt sich lediglich entnehmen, dass es zwischen den Parteien zu diversen Meinungsdifferenzen und Anschuldigungen gekommen ist, von einer Anerkennung der eigenen Verantwortlichkeit kann indessen keine Rede sein. Betreffend die Ungereimtheiten im Zahlungsverkehr führt Y._____ le- diglich aus, dass diese der Bank mehrmals gemeldet worden seien (vgl. Akten Vorinstanz KB 3). Was die Kostenüberschreitungen angeht, so erklärt er, dass die beigezogenen Fachleute den „Wurm“ sofort feststellen würden (vgl. Akten Vor- instanz KB 5). Aus diesen Aussagen können keinerlei Zugeständnisse abgeleitet werden. Dies gilt ebenso für die Äusserung von Y., wonach er Hand gebo- ten habe, um einen sicheren Privatkonkurs zu vermeiden (vgl. Akten Vorinstanz KB 3), zumal die Gewährung eines privaten Darlehens wohl eher als Entgegen- kommen zu werten ist. Auch deutet diese Äusserung nicht auf einen namhaften Schaden hin, wie dies der Beschwerdeführer annimmt. Aus der eingelegten Kor- respondenz gehen, abweichend von der Darstellung des Beschwerdeführers, we- der die konkreten Pflichten, welche Y. in Zusammenhang mit dem Architek- turvertrag oblegen sein sollen, noch seine angeblich offenkundigen zahlreichen Verfehlungen hervor. Bezüglich der vom Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Argumentationsgrundlage zu den einzelnen Forderungs- positionen sowie der Kostenübersicht, beide vom Unternehmen Rossi Immobilien erstellt (vgl. Akten Vorinstanz BB 2 und 3), ist sodann festzuhalten, dass diese Unterlagen mit Blick auf den Adressaten und das Datum offensichtlich zu Pro- zesszwecken angefertigt wurden und daher mit Vorbehalt zu würdigen sind. Die angeblich bestehenden Gegenforderungen, welche der Geschäftsführer der Rossi Immobilien in seinem Schreiben darlegt und die auf Verfehlungen des Architekten zurückgehen sollen, erscheinen für einen Aussenstehenden nicht ohne Weiteres plausibel und lassen sich ohne nähere Kenntnis der fraglichen Leistungspflichten und getroffenen Vereinbarungen unter den Parteien nicht beurteilen. Einzig mit der Erstellung einer Rechnung über eine Gegenforderung in Höhe von gesamthaft

Seite 14 — 17 CHF 589'391.45 (vgl. Akten Vorinstanz BB 2) erscheinen die Sorgfaltspflichtverlet- zungen und der daraus fliessende Schadenersatzanspruch jedenfalls nicht glaub- haft gemacht, sondern werden lediglich behauptet. Ebenso finden sich in Bezug auf die erstellte Kostenübersicht (vgl. Akten Vorinstanz BB 3) keine weiteren Bele- ge zu den aufgeführten Kostenpositionen, obschon jeweils auf Rechnungen von diversen Bauunternehmen verwiesen wird. Um den Vorwurf der Sorgfaltspflicht- verletzung glaubhaft zu machen, wäre nebst zweifellos vorhandenen Dokumenten zum konkreten Inhalt des Architekturvertrags zusätzliche Korrespondenz einzule- gen gewesen. Der Auffassung des Beschwerdeführers, die Sorgfaltspflichtverlet- zungen seien glaubhaft dargelegt und die Haltung der Vorinstanz erweise sich als rechtswidrig und willkürlich, kann demnach nicht gefolgt werden. Insbesondere kann nicht gesagt werden, dass die Vorinstanz von einem unzutreffenden Be- weismass ausgegangen ist und überhöhte Anforderungen an das Glaubhaftma- chen (zum Begriff vgl. vorstehend E. 3a) gestellt hat. Ebenso ist die infolge der Bewertung der verfügbaren Beweismittel sowie der Sachdarstellung des Schuld- ners getroffene Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass der Bestand einer verre- chenbaren Forderung nicht glaubhaft erscheine, nicht als offensichtlich unrichtig zu beurteilen. cc)Im Weiteren geht der Beschwerdeführer in der Annahme fehl, dass die Vor- instanz die Einreden des Schuldners lediglich aus zeitlichen Gründen – mangels sofortigen Vorbringens – abgelehnt, diese aber ansonsten als glaubhaft erachtet habe. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid festgehalten, dem Be- schwerdeführer sei es nicht gelungen, sofort glaubhaft zu machen, dass die Be- schwerdegegner Sorgfaltspflichtverletzungen aus dem behaupteten Architektur- vertrag begangen hätten, welche eine Schadenersatzforderung auslösen und die Verrechnung mit der Gegenforderung erlauben würden. Damit hat die Vorinstanz die Verrechnungseinrede im Ergebnis als nicht glaubhaft qualifiziert und diese nicht etwa, wie der Beschwerdeführer annimmt, infolge verspäteten Vorbringens unberücksichtigt gelassen. Der Unterstreichung des Wortes „sofort“ kommt nicht jene Bedeutung zu, welche ihr der Beschwerdeführer beimisst. Der Begriff „sofort“ bezieht sich nicht auf den zeitlichen Aspekt. Ihm kommt keine eigenständige Be- deutung zu (vgl. Daniel Staehelin, a.a.O., N 86 zu Art. 82 SchKG), sondern er ist vielmehr im Gesamtkontext zu lesen, wonach ein „sofortiges Glaubhaftmachen“ nötig ist, welches anhand von liquiden, verfügbaren Beweismitteln und damit ohne ein ausgedehntes Beweisverfahren zu erfolgen hat. In diesem Sinne hat auch die Vorinstanz die Bezeichnung „sofort“ verwendet, was sich nicht beanstanden lässt.

Seite 15 — 17 e)Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Inhalt und Umfang der Vertragspflichten von Y._____ aus den im Recht liegenden Urkunden nicht hervorgeht und dieser seine eigene Verantwortlichkeit als Architekt auch an keiner Stelle anerkennt. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Urkunden erweisen sich als nicht beweiskräftig, da sie zum einen zu Prozesszwecken erstellt worden sind und zum anderen eine Substantiierung der einzelnen Gegenforderungen vermissen lassen. Der Umstand, dass zwar offenkundig Differenzen in Bezug auf die Architekturleistungen aufgetreten sind, begründet allein noch keine Wahr- scheinlichkeit für das Bestehen einer Gegenforderung. Damit ist die Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen. 5.Bei diesem Verfahrensausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfah- rens nach Massgabe von Art. 106 Abs. 1 ZPO zu Lasten des Beschwerdeführers. Die Gerichtskosten werden vorliegend in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 in Verbin- dung mit Art. 48 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetrei- bung und Konkurs (GebVSchKG; SR 281.35) auf CHF 900.-- festgesetzt und mit dem vom Beschwerdeführer geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe ver- rechnet. Der Beschwerdeführer hat den Beschwerdegegnern zudem die Kosten ihrer anwaltlichen Vertretung zu ersetzen. Die Rechtsvertreterin der Beschwerde- gegner hat mit der Beschwerdeantwort eine Honorarnote eingereicht, in welcher sie sowohl ihre Aufwendungen für das vorinstanzliche Verfahren als auch das Rechtmittelverfahren aufführt. Insgesamt macht sie einen Aufwand von 25 Stun- den und 5 Minuten à CHF 280.-- geltend, woraus ein Entschädigungsanspruch von CHF 7'812.70 (inkl. 3 % Barauslagen und 8 % MwSt.) resultiert. Der entschä- digungspflichtige Aufwand ist in verschiedener Hinsicht anzupassen. Gemäss Art. 105 Abs. 2 ZPO spricht das Gericht die Parteientschädigung nach den kanto- nalen Tarifen (Art. 96 ZPO) zu. Die Tarife im Kanton Graubünden sind in der Ver- ordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechts- anwälte (Honorarverordnung, HV; BR 310.250) geregelt. Als üblich gilt ein Stun- denansatz zwischen CHF 210.-- und CHF 270.-- (Art. 3 Abs. 1 HV). Aufgrund des Fehlens einer Honorarvereinbarung kann praxisgemäss lediglich der mittlere Stundenansatz von CHF 240.-- zugestanden werden. Sodann werden im vorlie- genden Rechtsmittelverfahren auch nur die Aufwendungen für dasselbe entschä- digt. Rechtsanwältin lic. iur. Evelyne Noth weist für das Beschwerdeverfahren ei- nen Aufwand von 16 Stunden und 25 Minuten aus. Im Rahmen der Parteientschä- digung werden gemäss Art. 95 Abs. 3 lit. a ZPO nur die notwendigen Auslagen ersetzt. Angesichts des Umstands, dass die Beschwerdeantwort grösstenteils un- zulässige neue Sachvorbringen enthält, ist der zeitliche Aufwand entsprechend zu

Seite 16 — 17 kürzen. Angemessen erscheint vorliegend unter Berücksichtigung der sich stellen- den Sach- und Rechtsfragen ein Aufwand von 5 Stunden, was bei einem Ansatz von CHF 240.-- zu einer Entschädigung von CHF 1'335.-- (inkl. 3 % Barauslagen und 8 % MwSt.) führt.

Seite 17 — 17 III. Demnach wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.a)Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 900.-- gehen zu Lasten des Beschwerdeführers und werden mit dem von ihm geleisteten Kosten- vorschuss in derselben Höhe verrechnet. b)Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, die Beschwerdegegner mit CHF 1'335.-- (inkl. Barauslagen und MwSt.) aussergerichtlich zu entschädi- gen. 3.Gegen diese, einen Streitwert von mindestens CHF 30'000.-- betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, ge- führt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4.Mitteilung an:

Zitate

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_KG_003
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_KG_003, KSK 2015 41
Entscheidungsdatum
05.10.2015
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026