Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.:Chur, 5. Mai 2015Schriftlich mitgeteilt am: KSK 15 2112. Mai 2015 Entscheid Schuldbetreibungs- und Konkurskammer VorsitzBrunner RichterInnenMichael Dürst und Hubert AktuarinAebli In der Schuldbetreibungs- und Konkursbeschwerde der X., der Y., und des Z., Beschwerdeführer, alle vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Ralph Straessle, Krummackerstrasse 2, 8953 O.2, gegen den Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Inn vom 20. März 2015, gleichentags mitgeteilt, in Sachen des A._____ sel., betreffend Widerruf einer konkursamtlichen Liquidation, hat sich ergeben:
Seite 2 — 13 I. Sachverhalt A.A._____ sel., geboren am 1947, ist am 30. Januar 2015 mit letztem Wohnsitz in O.1 verstorben. Als gesetzliche Erben hinterlässt er seine Ehe- frau X., seine Tochter Y. sowie seinen Sohn Z.. Diese haben mittels Schreiben an das Bezirksgericht Inn vom 20. Februar 2015 allesamt die Ausschlagung der Erbschaft erklärt. Am 25. Februar 2015 erstellte das Bezirksge- richt Inn für jeden Erben je ein separates Protokoll über die Ausschlagung im Sin- ne von Art. 570 Abs. 3 ZGB. Das Protokoll enthält unter anderem eine Bestäti- gung, dass die Erbschaft vom jeweiligen Erben unbedingt und vorbehaltlos ausge- schlagen wurde. Gleichentags stellte das Bezirksgericht Inn den einzelnen Erben das jeweilige Protokoll zu und teilte ihnen mit, dass die Liquidation von Amtes we- gen in die Wege geleitet werde. B.Mit „Konkursentscheid“ vom 4. März 2015 ordnete der Einzelrichter am Be- zirksgericht Inn die konkursamtliche Liquidation der Erbschaft gemäss Art. 193 Abs. 2 SchKG an und beauftragte das Konkursamt Inn mit deren Durchführung. Die Verfahrenskosten im Betrag von CHF 200.-- wurden dem Nachlass des A. sel. auferlegt. C.Die Kantonspolizei Graubünden teilte dem Bezirksgericht Inn mit Schreiben vom 11. März 2015 mit, dass sie den Schlüssel der Wohnung des Erblassers am 5. Februar 2015 dessen Ehefrau zwecks Wohnungsräumung übergeben habe. Sodann bestätigten die Vermieter von A._____ sel. mit Schreiben vom 12. März 2015 gegenüber dem Bezirksgericht, dass seine Familie die Wohnung in den Wo- chen 6 bis 9 geräumt und zwei Fahrzeuge mit sich genommen habe. Die Woh- nung sei möbliert vermietet gewesen. D.Nach entsprechender Aufforderung durch das Bezirksgericht Inn vom 16. März 2015 nahm die Familie X.Y.Z._____ zu den beiden vorerwähnten Schreiben am 18. März 2015 Stellung. Sie führte aus, dass sie die Wohnung geräumt und das Inventar in Kisten verpackt und mitgenommen habe. Die Kisten seien nun bei X._____ in O.2_____ eingelagert. Wertlose Gegenstände seien ent- sorgt, die vorhandenen Medikamente von der Kantonspolizei behändigt und medi- zinisches Verbrauchsmaterial dem Spital übergeben worden. Die Wohnung sei den Vermietern am 18. Februar 2015 in gereinigtem Zustand übergeben worden. Aus Pietätsgründen sei die Familie bereit, die offenen Monatsmieten von Februar bis Mitte März 2015 zu bezahlen. Des Weiteren seien die beiden auf den Namen der Firma B._____GmbH laufenden Fahrzeuge abgeholt worden. Von den im
Seite 3 — 13 Nachlass befindlichen Gegenständen würden möglicherweise zwei Tablets sowie Mobiltelefone einen Wert aufweisen. Zudem sei im Portemonnaie des Verstorbe- nen Bargeld von rund CHF 800.-- vorhanden. Der Stellungnahme wurden ver- schiedene Fotografien sowie eine Zahlungsbestätigung betreffend die Miete bei- gelegt. E.Mit Entscheid vom 20. März 2015, gleichentags mitgeteilt, erkannte der Einzelrichter am Bezirksgericht Inn was folgt: „1. Die mit Entscheid des Einzelrichters SchKG am Bezirksgericht Inn vom 4. März 2015 angeordnete konkursamtliche Liquidation des Nachlas- ses von A._____ sel. wird widerrufen. 2. Es wird festgestellt, dass sich X._____ (geb. am 1953), Y. (geb. am 1986) und Z. (geb. am 1989) in die Erb- schaft von A. sel. eingemischt und sie damit ihr Ausschlagungs- recht verwirkt haben. 3. Die Ausschlagungserklärungen von X., Y. und Z._____ vom 20. Februar 2015 werden für nichtig erklärt. 4. Die Kosten für die Entscheide betreffend Anordnung und Widerruf des Konkurses über den Nachlass von A._____ sel. in Höhe von insgesamt CHF 700.00 gehen unter solidarischer Haftung zu Lasten von X., Y. und Z._____ und sind dem Gericht innert 30 Tagen mit beilie- gendem Einzahlungsschein zu überweisen. 5. (Rechtsmittelbelehrung) 6. (Fristenstillstand) 7. (Mitteilung).“ F.Hiergegen führten X., Y. und Z._____ (nachfolgend Beschwer- deführer) mit Eingabe vom 30. März 2015 Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden und stellten folgende Rechtsbegehren: „1. Es sei der Entscheid des Einzelrichters SchKG am Bezirksgericht Inn vom 20. März 2015, womit die konkursamtliche Liquidation des Nach- lasses von A._____ sel. widerrufen wurde, aufzuheben. 2. Es sei festzustellen, dass a. der Entscheid des Einzelrichters SchKG am Bezirksgericht Inn vom 4. März 2015 über die angeordnete konkursamtliche Liquidation des Nachlasses von A._____ sel. wieder wirksam ist, b. keine Einmischung der drei Beschwerdeführer in die Erbschaft von A._____ vorliegt, mit der sie ihr Ausschlagungsrecht verwirkt haben, c. die Ausschlagungserklärungen der Beschwerdeführer vom 20. Fe- bruar 2015 wirksam sind und d. die Kosten für die Anordnung und Widerruf der konkursamtlichen Liquidation auf die Staatskasse zu nehmen sind.
Seite 4 — 13 3.Dieser Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 4.Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten des Kantons Graubünden.“ Zur Begründung brachten die Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass die Tätigkeit der Erben noch keine Einmischung in die Erbschaft, sondern blosse Verwaltungshandlungen im Sinne von Art. 571 Abs. 2 ZGB darstellen würden. G. Die Vorinstanz verzichtete mit Schreiben vom 13. April 2015 auf die Einrei- chung einer Vernehmlassung. H.Auf die weiteren Ausführungen im angefochtenen Entscheid und in der Be- schwerde wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegan- gen. II. Erwägungen 1.a)Der Einzelrichter am Bezirksgericht Inn hat am 25. Februar 2015 gestützt auf Art. 570 Abs. 3 ZGB das Protokoll über die Ausschlagung der Erbschaft des am 30. Januar 2015 in O.1_____ verstorbenen A._____ sel. aufgenommen. Für jeden der ausschlagenden Erben wurde je ein separates Protokoll angefertigt. Es kann dahingestellt bleiben, ob dies vorliegend angezeigt war, zumal alle gesetzli- chen Erben die Erbschaft ausschlugen und demnach ein Fall von Art. 573 ZGB vorlag. Da die Ausschlagung durch sämtliche Erben gleichzeitig erfolgte, wäre ein gemeinsames Protokoll ausreichend gewesen. Das am 25. Februar 2015 an jeden Erben separat versandte Mitteilungsschreiben lautete inhaltlich denn auch genau gleich, ohne dass die Erben unmittelbar darüber informiert worden wären, dass sämtliche gesetzlichen Erben die Erbschaft ausgeschlagen haben. Bei vorhande- nen Rechtskenntnissen konnte dieser Schluss nur aufgrund des Umstands, dass die Liquidation von Amtes wegen in die Wege geleitet werde, gezogen werden. Indessen fehlt sowohl im Protokoll als auch im Mitteilungsschreiben jeglicher Hin- weis, dass der Richter die Gültigkeit der Ausschlagung zumindest mit einge- schränkter Kognition – etwa im Hinblick auf die Erbberechtigung und die Einhal- tung der Ausschlagungsfrist – geprüft hätte (vgl. Roger Weber, Gerichtliche Vor- kehren bei der Nachlassabwicklung, in: AJP 5/1997, S. 558; Matthias Häuptli, in: Abt/Weibel [Hrsg.], Praxiskommentar Erbrecht, 2. Auflage, Basel 2011, N 9 zu Art. 570 ZGB; Ivo Schwander, in: Honsell/Vogt/ Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar Zivilgesetzbuch II, 4. Auflage, Basel 2011, N 14 zu Art. 570 ZGB). Dies trifft im Übrigen auch auf den später erlassenen „Konkursentscheid“ zu (vgl. Alexander
Seite 5 — 13 Brunner/Felix H. Boller, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs II, 2. Auflage, Basel 2010, N 14 f. zu Art. 193 SchKG). Da im Zusammenhang mit der Feststellung, dass die Erben die Erbschaft ausgeschlagen haben, gewisse Vorentscheide zu treffen sind, ist eine derartige Verfügung anfechtbar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_44/2013 vom 25. April 2013 E. 1, nicht publiziert in BGE 139 III 225). Doch weder im Protokoll noch im Mitteilungsschreiben ist eine entsprechende Rechts- mittelbelehrung enthalten. Vielmehr beschränkt sich die im Schreiben vom 25. Fe- bruar 2015 enthaltene Rechtsmittelbelehrung auf den Kostenpunkt. b)Der Vorderrichter ging stillschweigend davon aus, dass er die „zuständige Behörde“ im Sinne von Art. 570 ZGB ist und ihm somit die Entgegennahme der Ausschlagungserklärung oblag. Er nennt indessen keine Bestimmung, aus wel- cher er diese Zuständigkeit ableitet. Wo das Gesetz von einer zuständigen Behör- de spricht, ohne diese näher zu bezeichnen, sind die Kantone befugt, entweder eine Gerichts- oder eine Verwaltungsbehörde für zuständig zu erklären (Art. 54 Abs. 2 SchlT ZGB). Ebenso können sie das Verfahren festlegen (Art. 54 Abs. 3 SchlT ZGB). Im Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGz- ZGB; BR 210.100) des Kantons Graubünden findet sich keine Bestimmung, wel- che die zuständige Behörde im Sinne von Art. 570 ZGB bezeichnet. Daher ist grundsätzlich vom Vorliegen einer Gesetzeslücke auszugehen. Aus der Entste- hungsgeschichte der heutigen Gerichtsorganisation lässt sich der Wille des Ge- setzesgebers hinsichtlich dieser Frage jedoch klar eruieren (vgl. Botschaft zur Teil- revision der Kantonsverfassung [Aufgabenentflechtung bei der Justiz] vom 19. August 2008, Heft Nr. 9/2008-2009 453 ff., S. 517). In der früheren Fassung des EGzZGB war nämlich die Zuständigkeit des Kreispräsidenten als Einzelrichter für die Erbschaftsausschlagungen in Art. 9 Ziffer 6 ausdrücklich normiert. Im Rah- men der Teilrevision der Kantonsverfassung zur Aufgabenentflechtung bei der Justiz wurden insbesondere die in Art. 9 EGzZGB aufgeführten einzelrichterlichen Kompetenzen der Kreispräsidenten auf die Bezirksgerichtspräsidenten bzw. die Einzelrichter am Bezirksgericht übertragen, was auf den 1. Januar 2011 zur An- passung des EGzZGB bzw. zur Aufhebung der Artikel 3 bis 12 des EGzZGB führ- te (vgl. Botschaft zur Umsetzung der Schweizerischen Straf- und Zivilprozess- ordnung auf Gesetzesstufe vom 23. März 2010, Heft Nr. 13/2009-2010 795 ff., S. 880). Diese Bestimmungen wurden durch die Einführung der eidgenössischen Zivilprozessordnung obsolet. Offenbar war man der Auffassung, durch Art. 248 lit. e ZPO (Zuweisung der Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in das summarische Verfahren), Art. 249 lit. c ZPO (nicht abschliessende Aufzählung von
Seite 6 — 13 summarischen Verfahren aus dem Erbrecht) und Art. 4 Abs. 1 lit a des Ein- führungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EGzZPO; BR 320.100) (einzelrichterliche Zuständigkeit des Präsidenten bzw. eines anderen Mitglieds des Bezirksgerichts im summarischen Verfahren) sei hinreichend klar festgelegt, dass künftig der Einzelrichter am Bezirksgericht für die früher vom Kreispräsidenten behandelten Fälle zuständig sei. Davon ausgenommen ist ledig- lich die Aufbewahrung von letztwilligen Verfügungen und Erbverträgen im Sinne von Art. 504 ZGB, welche nach Art. 69 ff. EGzZGB der entsprechenden Wohnsitz- gemeinde obliegt (vgl. Botschaft zur Umsetzung der Schweizerischen Straf- und Zivilprozessordnung auf Gesetzesstufe, a.a.O., S. 880). Auch wenn eine aus- drückliche Bestimmung der zuständigen Behörde gemäss Art. 570 ZGB im EGz- ZGB wohl wünschenswert gewesen wäre, kann es doch keinen Zweifel geben, dass in Graubünden der Einzelrichter am jeweiligen Bezirksgericht für die Entge- gennahme der Ausschlagungserklärungen zuständig ist. c)Das Bundesgericht hat zwischenzeitlich entschieden, dass die eidgenössi- sche ZPO im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit nach Art. 1 lit. b ZPO nur Anwendung findet, wo das Bundesrecht selbst eine gerichtliche Behörde vor- schreibt. In den übrigen Bereichen ist gestützt auf Art. 54 Abs. 3 SchlT ZGB das vom Kanton bezeichnete Recht als kantonales Verfahrensrecht anzuwenden (BGE 139 III 225 E. 2.2). Vorliegend ist in den Gesetzgebungsmaterialien, insbe- sondere in der Botschaft der Regierung und den Protokollen des Grossen Rats des Kantons Graubünden, kein Hinweis zu finden, dass beabsichtigt gewesen wä- re, für das vorliegend zur Diskussion stehende Verfahren andere Verfahrensvor- schriften als jene der Zivilprozessordnung zur Anwendung zu bringen. Folglich sind die Bestimmungen der eidgenössischen ZPO – als subsidiäres kantonales Recht – anwendbar. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Präsident des Bezirksge- richts Inn seine Zuständigkeit zur Entgegennahme und Protokollierung der Aus- schlagungserklärungen somit zu Recht angenommen hat. 2.a)Die Zuständigkeit des Einzelrichters am Bezirksgericht Inn, die konkursamt- lichen Liquidation der Erbschaft gemäss Art. 573 Abs. 1 ZGB und Art. 193 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG anzuordnen, ergibt sich aus Art. 251 lit. a ZPO in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. a EGzZPO. Da es sich bei diesem Verfahren ebenfalls um ein nichtstreitiges Verfahren bzw. um ein solches der freiwilligen Gerichtsbarkeit han- delt (vgl. Alexander Brunner/Felix H. Boller, a.a.O., N 14 zu Art. 193 SchKG), be- steht grundsätzlich gemäss Art. 256 Abs. 2 ZPO die Möglichkeit, die Anordnung
Seite 7 — 13 von Amtes wegen oder auf Antrag aufzuheben oder abzuändern, sofern das Ge- setz oder die Rechtssicherheit dem nicht entgegenstehen. Ein Widerruf des Ent- scheids betreffend Anordnung der konkursamtlichen Liquidation der Erbschaft ist somit nicht a priori ausgeschlossen oder nur dann gestattet, wenn die Vorausset- zungen von Art. 195 und Art. 196 SchKG vorliegen. Als Rechtsmittel gegen den Widerrufsentscheid steht die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO zur Verfügung (Art. 309 lit. b Ziff. 7 in Verbindung mit Art. 319 lit. a ZPO). b)Die vorliegende Beschwerde ist rechtzeitig innert der zehntägigen Frist von Art. 321 Abs. 2 ZPO eingereicht worden und entspricht der von Art. 321 Abs. 1 ZPO geforderten Form, weshalb grundsätzlich darauf einzutreten ist. Die Kognition der Rechtsmittelinstanz ist gemäss Art. 320 lit. b ZPO bei der Beurteilung von Sachverhaltsfragen auf eine Willkürprüfung beschränkt. Der Sachverhalt ist im vorliegenden Fall jedoch unbestritten. Freie Kognition besteht bei der Beurteilung der sich aus dem Sachverhalt ergebenden Rechtsfragen (Art. 320 lit. a ZPO). c)Gemäss Art. 325 Abs. 1 ZPO kommt der Beschwerde von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zu. Die Beschwerdeführer stellen im Rechtsbegeh- ren (vgl. Ziffer 3) den Antrag um Gewährung der aufschiebenden Wirkung, ohne dies in der Beschwerdeschrift in irgendeiner Weise zu begründen. Es ist nicht er- sichtlich, welchem Zweck die Aufschiebung der Vollstreckbarkeit des angefochte- nen Entscheids dienen soll. Mangels Begründung könnte darauf ohnehin nicht eingetreten werden. Mit der Mitteilung des Hauptentscheids wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung zudem hinfällig. 3.In Ziffer 2 des Rechtsbegehrens der Beschwerde sind verschiedene Fest- stellungsbegehren enthalten. Die unter Ziffer 2 lit. a-c formulierten Anträge stellen sogenannte Inzidenzpunkte dar, welche bei der Prüfung des Hauptbegehrens vor- frageweise zu behandeln sind, sofern sie kein besonderes Feststellungsinteresse begründen. Ein solches ist bei den vorliegend gestellten Feststellungsbegehren nicht ersichtlich. Wird nämlich das Hauptbegehren gutgeheissen und der ange- fochtene Entscheid vollständig aufgehoben, so ergibt sich daraus unweigerlich, dass die angeordnete konkursamtliche Liquidation der Erbschaft wieder wirksam wird (vgl. Ziffer 2 lit. a des Rechtsbegehrens). Bei der Prüfung des Hauptbegeh- rens wird sodann zwingend – wenigstens soweit dies im vorliegenden Verfahren prozessrechtlich möglich ist (vgl. nachfolgend E. 4.b) – auf die Frage einzugehen sein, ob sich die Erben in die Erbschaft eingemischt und damit ihr Ausschlagungs- recht verwirkt haben (vgl. Ziffer 2 lit. b des Rechtsbegehrens). Dasselbe gilt für das Feststellungsbegehren gemäss Ziffer 2 lit. c, wonach die Ausschlagungser-
Seite 8 — 13 klärungen der Beschwerdeführer wiederum wirksam sein sollen. Da ein selbstän- diges Feststellungsinteresse in diesen Punkten fehlt, kann darauf nicht eingetreten werden (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO; vgl. auch BGE 133 III 282 E. 3.5). In Ziffer 2 lit. d stellen die Beschwerdeführer schliesslich das Begehren, es sei festzustellen, dass die Kosten für Anordnung und Widerruf der konkursamtlichen Liquidation auf die Staatskasse zu nehmen seien. Sie beantragen somit, den vorinstanzlichen Kos- tenspruch dahingehend abzuändern, dass nicht sie, sondern der Staat die Spruchgebühr zu tragen habe. Diesbezüglich kann festgehalten werden, dass ein solcher Antrag jedenfalls nicht mittels eines Feststellungsbegehrens geltend zu machen ist. Ein materieller Antrag auf Abänderung der vorinstanzlichen Kostenre- gelung ist erforderlich, sofern diese selbständig, das heisst unabhängig vom Aus- gang der Hauptsache, angefochten wird (Viktor Rüegg, in: Spühler/Tenchio/In- fanger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufla- ge, Basel 2013, N 3 zu Art. 104 ZPO mit Verweis auf das Urteil des Bundesge- richts 4A_164/2011 vom 10. November 2011 E. 1.3.2). Indessen wird die Kosten- verteilung vorliegend nicht gesondert angefochten. Vielmehr bildet die Regelung der Kostenfolge einen akzessorischen Nebenpunkt zur Hauptsache (vgl. Urteile des Bundesgerichts 4A_307/2014 vom 17. September 2014 E. 1.3 sowie 4A_146/2011 vom 12. Mai 2011 E. 1.1), womit im Falle der Gutheissung der Be- schwerde auch die vorinstanzliche Kostenverteilung entsprechend anzupassen sein wird. 4.a)Der Vorderrichter hat die angeordnete konkursamtliche Liquidation der Erb- schaft in seiner Funktion als Einzelrichter in Schuldbetreibungs- und Konkurs- sachen mit Entscheid vom 20. März 2015 widerrufen. Begründend führte er aus, die Beschwerdeführer hätten sich Erbschaftssachen angeeignet, indem sie das gesamte Wohnungsinventar mitgenommen hätten. Damit sei offenkundig, dass sie sich im Sinne von Art. 571 Abs. 2 ZGB in die Erbschaft eingemischt und ihr Aus- schlagungsrecht mithin verwirkt hätten. Dies wurde sodann im Dispositiv des an- gefochtenen Entscheids festgestellt, wobei die Ausschlagungserklärungen der Beschwerdeführer gleichzeitig für nichtig erklärt wurden. Zunächst ist von Amtes wegen zu prüfen, ob und insbesondere unter welchen Voraussetzungen die Vor- instanz einen derartigen Entscheid über die Gültigkeit der Ausschlagung über- haupt treffen durfte. b)In der Lehre wird einhellig die Auffassung vertreten, dass dem Konkursrich- ter bezüglich der Gültigkeitsprüfung der Ausschlagung nur eine eingeschränkte Kognition zusteht. Dies bedeutet, dass er die Verwirkung des Ausschlagungs- rechts nur dann berücksichtigen darf, wenn dies anerkannt oder offensichtlich ist
Seite 9 — 13 (Alexander Brunner/Felix H. Boller, a.a.O., N 14b zu Art. 193 SchKG; Ueli Huber, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar SchKG, 2. Auflage, Basel 2014, N 10 zu Art. 193 SchKG; Peter Tuor/Vito Picenoni, Berner Kommentar, Das Erbrecht, Bd. III/2, 2. Auflage, Bern 1964, N 8a zu Art. 571 ZGB; einschränkender Matthias Häuptli, a.a.O., N 5 zu Art. 573 ZGB, der die Befugnis des Konkursgerichts, die Anordnung der konkursamtlichen Liquidation zu verweigern, auf den Fall be- schränken möchte, in welchem der ausschlagende Erbe die Ungültigkeit der Aus- schlagung anerkennt und die Abweisung der Konkurseröffnung beantragt). Daraus ergibt sich, dass der Konkursrichter die Liquidation der Erbschaft durch das Kon- kursamt höchstens dann verhindern bzw. einen entsprechenden Entscheid wider- rufen kann, wenn offenkundig ist, dass das Ausschlagungsrecht verwirkt worden ist. Die Vorinstanz nahm im angefochtenen Entscheid eine solch offenkundige Einmischung in die Erbschaft an, indem die Beschwerdeführer sich das gesamte Wohnungsinventar angeeignet hätten. In der Beschwerde hingegen wird diese Wertung über die Einmischung in den Nachlass als willkürlich bezeichnet und die Verwirkung des Ausschlagungsrechts klar bestritten. Das Verhalten der Be- schwerdeführer sei entsprechend der Stellungnahme vom 18. März 2015 lediglich als Verwaltungshandlung zu deklarieren. c)Sein Ausschlagungsrecht verwirkt gemäss Art. 571 Abs. 2 ZGB jener Erbe, der sich vor Ablauf der Frist zur Ausschlagung – welche gestützt auf Art. 567 Abs. 1 ZGB drei Monate beträgt – in die Angelegenheiten der Erbschaft einge- mischt oder Handlungen vorgenommen hat, die nicht durch die blosse Verwaltung der Erbschaft und durch den Fortgang der Geschäfte des Erblassers gefordert waren, oder er sich Erbschaftssachen angeeignet oder verheimlicht hat. Nicht im- mer leicht vorzunehmen ist die Abgrenzung zwischen einer blossen Verwaltungs- handlung und einer Einmischung in die Erbschaft. Grundsätzlich ist von einer ob- jektivierten Betrachtungsweise auszugehen. Massgebend ist somit, ob das Verhal- ten des Erben von Dritten als Einmischung verstanden wird (vgl. Ivo Schwander, a.a.O., N 5 zu Art. 571 ZGB; Matthias Häuptli, a.a.O., N 4 zu Art. 571 ZGB). Die Grenze, wo eine Handlung über blosses Verwalten der Erbschaft hinausgeht, muss von Fall zu Fall festgelegt werden. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre- chung soll diese Grenze jedoch nicht eng gezogen werden (BGE 133 III 1 E. 3.3.1 f. mit Verweis auf BGE 54 II 416 E. 3). Noch als Verwaltungshandlungen und nicht als konkludente Annahme der Erbschaft wird von Lehre und Rechtspre- chung etwa die Wegnahme wertloser oder ganz geringfügiger Sachen betrachtet. Dasselbe gilt für dringende Ausbesserungen sowie die Bezahlung fälliger Erb- schaftsschulden, beispielsweise um Folgekosten zu vermeiden, wobei die Ab-
Seite 10 — 13 grenzung in einem solchen Fall je nach Situation vorzunehmen ist. Ebenso wer- den die Kündigung von Dauerschuldverhältnissen, an deren Weiterführung kein Interesse mehr besteht, und die Ansichnahme oder Versetzung von Erbschaftsge- genständen zur Vermeidung von Kosten, Beendigung der Miete oder Gewährleis- tung einer sicheren Aufbewahrung als Verwaltungshandlungen qualifiziert. (vgl. Ivo Schwander, a.a.O., N 5 zu Art. 571 ZGB; Matthias Häuptli, a.a.O., N 5 zu Art. 571 ZGB; Peter Tuor/Vito Picenoni, a.a.O., N 13 zu Art. 571 ZGB jeweils mit Hinweisen). Auf den Annahmewillen kann erst dann geschlossen werden, wenn aus dem Verhalten des Erben die Absicht hervorgeht, die Erbschaft endgültig zu behalten (Arnold Escher, Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, Das Erbrecht, 3. Auflage, Zürich 1960, N 9 zu Art. 571 ZGB). d)Betrachtet man den vorliegenden Fall im Lichte der angeführten Lehre und Rechtsprechung, so kann von einer offenkundigen Einmischung der Beschwerde- führer in die Erbschaft und damit von der Verwirkung des Ausschlagungsrechts keine Rede sein. Der Vorderrichter hat seinem Entscheid den unbestritten geblie- benen Sachverhalt, welchen die Beschwerdeführer in ihrem an das Bezirksgericht Inn gerichteten Schreiben vom 18. März 2015 (vgl. act. B.4) schilderten, zugrunde gelegt. Demgemäss haben die Beschwerdeführer die Wohnung des Erblassers am 5. und 6. Februar 2015 geräumt. Dies geschah in der Absicht, die Wohnung so rasch wie möglich in gereinigtem Zustand den Vermietern übergeben zu können, um auf diese Weise weitere Kosten zu vermeiden. Im Verlaufe der Räumung wur- den die Habseligkeiten des Erblassers in Kisten verpackt und mitgenommen. Die wertlosen Sachen wurden entsorgt, noch vorhandene Medikamente von der Kan- tonspolizei eingezogen und medizinisches Verbrauchsmaterial wurde an das Spi- tal retourniert. Die Kisten mit dem Wohnungsinventar werden gemäss Bilddoku- mentation an der Adresse der Ehefrau des Erblassers zwecks sicherer Aufbewah- rung gelagert. Von einer Aneignung im Sinne einer Behändigung von Erbschafts- gegenständen kann aufgrund dieser Sachlage nicht gesprochen werden. Überdies ist auf den beigelegten Fotografien ersichtlich, dass das meiste persönliche Inven- tar des Erblassers einen vernachlässigbaren Wert hat. Nicht etwa verheimlicht haben die Beschwerdeführer die möglicherweise noch werthaltigen elektronischen Geräte (Mobiltelefone und zwei Tablets) sowie das aufgefundene Bargeld. Viel- mehr haben die Erben diese Objekte, welche für eine konkursamtliche Liquidation zur Verfügung stehen, aufgelistet. Unbestritten ist auch, dass die beiden wegge- brachten Fahrzeuge nicht im Eigentum des Erblassers standen. Schliesslich ha- ben die Erben aus Pietätsgründen sogar die ausstehenden Mietzinsen aus ihrem Vermögen bezahlt, was nach dem Gesagten ebenfalls nicht als Einmischung in
Seite 11 — 13 die Erbschaft ausgelegt werden kann. Unter den vorliegenden Umständen durfte die Vorinstanz namentlich bei der gegebenen eingeschränkten Kognition nicht zum Schluss gelangen, die Beschwerdeführer hätten sich unter Verwirkung ihres Ausschlagungsrechts in die Erbschaft eingemischt. Der Widerruf der Anordnung der konkursamtlichen Liquidation erweist sich somit als rechtswidrig, was zur Gut- heissung des Hauptbegehrens der Beschwerde und zur Aufhebung des angefoch- tenen Entscheids führt. e)Zu keinem anderen Schluss käme die Beschwerdeinstanz, wenn der Vor- derrichter in seiner Funktion als Einzelrichter in Zivilsachen auf das Protokoll über die Ausschlagung der Erbschaft vom 25. Februar 2015 zurückgekommen wäre und dieses widerrufen hätte (vgl. E. 1.a). Denn auch im Zusammenhang mit der Erstellung des Ausschlagungsprotokolls gemäss Art. 570 Abs. 3 ZGB steht dem Richter lediglich eine eingeschränkte Prüfungsbefugnis bezüglich der Gültigkeit der Ausschlagung zu (Ivo Schwander, a.a.O., N 14 zu Art. 570 ZGB; Matthias Häuptli, a.a.O., N 9 zu Art. 570 ZGB; Roger Weber, a.a.O., S. 558; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 5A_44/2013 vom 25. April 2013 E. 3, nicht publiziert in BGE 139 III 225; PKG 2005 Nr. 23 E. 2). Diese Prüfung hätte zum selben Ergebnis ge- führt wie soeben vorstehend (vgl. E. 4.d) dargelegt worden ist. Da die Protokolli- erung der Ausschlagungserklärung keinerlei Rechtskraftwirkung zwischen den Erben und den Gläubigern des Erblassers entfaltet, bleibt es diesen unbenom- men, gegen die Erben auf dem ordentlichen Prozessweg vorzugehen und mittels einer selbständigen Feststellungsklage oder als Vorfrage im Rahmen einer Leis- tungsklage die Verwirkung der Ausschlagungsbefugnis geltend zu machen (Urteile des Bundesgerichts 5A_44/2013 vom 25. April 2013 E. 3, nicht publiziert in BGE 139 III 225, sowie 4A_394/2014 vom 1. Dezember 2014 E. 2; vgl. auch Matthias Häuptli, a.a.O., N 11 zu Art. 571 ZGB). 5.a)Wie bereits erwähnt beantragen die Beschwerdeführer, die Kosten für die Anordnung und den Widerruf der konkursamtlichen Liquidation seien auf die Staatskasse zu nehmen. Im angefochtenen Entscheid hat die Vorinstanz sowohl die Kosten der Anordnung der konkursamtlichen Liquidation gemäss Entscheid vom 4. März 2015 als auch jene des Widerrufs zusammengenommen und die auf CHF 700.-- festgesetzte Spruchgebühr den Beschwerdeführern auferlegt. Da die vorliegende Beschwerde gutgeheissen wird, ist dieser Kostenspruch aufzuheben. Die Kosten des Widerrufsverfahrens in Höhe von CHF 500.-- verbleiben beim Be- zirksgericht Inn. Mit der Gutheissung der Beschwerde lebt der Entscheid des Ein- zelrichters SchKG des Bezirksgerichts Inn vom 4. März 2015 wieder auf und damit auch dessen Kostenspruch, wonach die Verfahrenskosten im Betrag von
Seite 12 — 13 CHF 200.-- zulasten des Nachlasses des A._____ sel. gehen. Daran etwas zu ändern besteht kein Anlass. b)Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens werden gestützt auf den geltenden Gebührenrahmen für Beschwerdeentscheide (vgl. Art. 10 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren [VZG; BR 320.210]), vorliegend auf CHF 2'500.-- festgesetzt. Da das Hauptbegehren der Beschwerde gutgeheissen wird, gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zulasten des Kantons Graubünden, welcher die Beschwerdeführer zudem aussergerichtlich angemes- sen zu entschädigen hat. Es wird darauf verzichtet, den Beschwerdeführern einen Teil der Verfahrenskosten zu überbinden, obschon auf die Feststellungsbegehren wie dargelegt nicht eingetreten worden ist (vgl. E. 3). Die Parteientschädigung ist vom Kantonsgericht nach Ermessen festzulegen (Art. 2 Abs. 1 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte [Honorarverordnung, HV; BR 310.250]), zumal sich die Beschwerdeführer weder zu ihrem im Rechtsmittelverfahren entstandenen prozessualen Aufwand geäussert noch eine Honorarnote eingereicht haben. Dabei ist von einem mittleren Stunden- ansatz von Fr. 240.-- pro Stunde auszugehen (Art. 3 Abs. 1 HV). Als angemessen erscheint eine Entschädigung von CHF 1200.-- einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer, wobei an dieser Stelle nun zu berücksichtigen ist, dass auf ge- wisse Rechtsbegehren der Beschwerdeführer nicht eingetreten werden kann.
Seite 13 — 13 III. Demnach wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird, soweit darauf eingetreten werden kann, gutgeheis- sen und der angefochtene Entscheid wird aufgehoben. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 2'500.-- verbleiben beim Kanton Graubünden, welcher die Beschwerdeführer zudem aussergericht- lich mit CHF 1'200.-- (inkl. MwSt.) zu entschädigen hat. 3.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c/d BGG Be- schwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lau- sanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schrift- lich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Ent- scheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzurei- chen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vor- aussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4.Mitteilung an: