Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.:Chur, 3. November 2014Schriftlich mitgeteilt am: KSK 14 715. November 2014 Entscheid Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs VorsitzBrunner Aktuar ad hoc Paganini In der Schuldbetreibungs- und Konkursbeschwerde des X., Beschwerdeführer, gegen die Verfügung des Betreibungsamts Val Müstair vom 1. Oktober 2014, in Sachen Y., Beschwerdegegner, betreffend Rechtsvertretung,
Seite 2 — 5 wird nach Kenntnisnahme der Beschwerde von X._____ vom 3. Oktober 2014, der Vernehmlassung des Betreibungsamts Val Müstair vom 24. Oktober 2014, nach Einsichtnahme in die vom Betreibungsamt Val Müstair am 27. Oktober 2014 ein- gereichten Verfahrensakten sowie aufgrund der Feststellungen und Erwägungen, –dass das Betreibungsamt Val Müstair in die von X._____ gegen Y._____ an- gehobene Betreibung nach erfolglosem Pfändungsvollzug am 10. Juni 2014 einen Verlustschein ausstellte, –dass X._____ am 13. August 2014 ein Begehren um Fortsetzung der Betrei- bung stellte, –dass er mit diesem Schreiben zudem mitteilte, Y._____ in diesem Fall zu ver- treten, –dass er im Übrigen die Vollmacht des Schuldners beilegte, in der dieser bestätigte, Ansprüche aus Erbschaften zu haben und diese zur Befriedung von X._____ seiner Pfändung zu unterwerfen, –dass das Betreibungsamt Val Müstair mit Beschluss vom 1. Oktober 2014 ent- schied, das Fortsetzungsbegehren aufgrund des Vorliegens einer unzulässi- gen Doppelvertretung, in der der Gläubiger gleichzeitig auch Schuldnervertre- ter ist, nicht zu berücksichtigen und damit die Gültigkeit des am 10. Juni 2014 ausgestellten Verlustscheins bestätigte, –dass beim Betreibungsamt Val Müstair innert der 10-tägigen Frist gemäss Art. 17 SchKG die dagegen gerichtete Beschwerde von X._____ am 6. Oktober 2014 einging, –dass das Betreibungsamt Val Müstair diese am 13. Oktober 2014 zuständig- keitshalber dem Kantonsgericht von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs zustellte, –dass gemäss Art. 17 SchKG mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Be- treibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Geset- zesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden kann, –dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde eingetreten wer- den kann,
Seite 3 — 5 –dass der Beschwerdeführer ausführt, auf die Fortführung der Betreibung zu bestehen; er sei Vertreter mit Vollmacht für Y.; dieser habe beantragt, "die Pfändung auf ungeteilte Erbschaft einzugehen"; eine Abtretung in glei- chem Umfang sei von Y. an ihn "erteilt" worden, –dass das Betreibungsamt Val Müstair in seiner Vernehmlassung vom 24. Ok- tober 2014 die Abweisung der Beschwerde aufgrund unzulässiger Doppelver- tretung beantragte, –dass im vorliegenden Fall offen bleiben kann, ob von einer gültigen Bevoll- mächtigung auszugehen ist, –dass sich weitere Ausführungen hierzu deshalb erübrigen, da die Beschwerde aus folgenden Gründen abzuweisen ist, –dass die betreibungsrechtliche Zwangsvollstreckung ein Verfahren für die Durchsetzung von Ansprüchen mittels staatlicher Gewalt ist (vgl. Karl Spühler, Schuldbetreibungs- und Konkursrecht I, 6. Aufl., Zürich 2014, § 1 Rz. 2; Ernst Blumenstein, Handbuch des Schweizerischen Schuldbetreibungsrechtes, Bern 1911, S. 1), –dass nur, wenn die freiwillige Pflichterfüllung ausbleibt, mit Zwang nachgehol- fen werden muss (vgl. Kurt Amonn/Fridolin Walther, Grundriss des Schuldbe- treibungs- und Konkursrecht, 9 Aufl., Bern 2013, § 1 Rz. 5; Hans Fritz- sche/Hans Ulrich Walder-Bohner, Schuldbetreibung und Konkurs nach schweizerischem Recht, Band I, Zürich 1984, § 1 Rz. 2), –dass der Schuldner im vorliegenden Fall weder seine Verbindlichkeit bestreitet noch gegen ihre Geltendmachung passiven Widerstand leistet, sondern sogar noch vom Gläubiger vertreten wird, –dass, wie aus der Beschwerde des Gläubigers ergeht, Y._____ X._____ seine angeblichen Anwartschaften im Umfang der von diesem mit dem Fortset- zungsbegehren geltend gemachten Forderung bereits abgetreten hat, –dass X._____ zur Vertretung von Y._____ in erbrechtlichen Angelegenheiten gehörig bevollmächtigt wurde, –dass er daher bei der Erbschaftsteilung als Vertreter von Y._____ mitwirken kann,
Seite 4 — 5 –dass demnach ohne weiteres ersichtlich ist, dass der Schuldner bereit ist, sei- ne Pflicht zu erfüllen, –dass die Forderung zu Gunsten von X._____ angesichts der ihm abgetretenen Ansprüche aus Anwartschaften des Schuldners sowie der ihm in der Erb- schaftsangelegenheit desselben erteilten Vollmacht bereits gesichert ist, –dass X._____ somit nicht auf den staatlichen Rechtsschutz angewiesen ist, –dass er unter diesen Umständen durch sein nach Ausstellung des Verlust- scheins gestelltes Begehren um Fortsetzung des Betreibungsverfahrens – bei welchem es sich eigentlich um ein Begehren um Einleitung einer neuen selbständigen Betreibung handelt (BGE 130 III 672 E. 3.3 S. 676) –, durch welches die staatlichen Behörden allenfalls auch mit Zwangsmassnahmen gegen seinen Mandanten vorgehen könnten, in rechtsmissbräuchlicher Weise das Rechtsinstitut der betreibungsrechtlichen Zwangsvollstreckung verwendet hat (Art. 2 Abs. 2 ZGB), –dass die Beschwerde somit offensichtlich unbegründet ist, so dass sie im Sin- ne von Art. 18 Abs. 3 GOG in einzelrichterlicher Kompetenz abzuweisen ist, –dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens beim Kanton Graubünden ver- bleiben (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG; Art. 61 Abs. 2 lit. a der Gebührenver- ordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG; SR 281.35]),
Seite 5 — 5 erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c/d BGG Be- schwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lau- sanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schrift- lich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Ent- scheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzurei- chen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vor- aussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4.Mitteilung an: