Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.:Chur, 12. August 2014Schriftlich mitgeteilt am: KSK 14 5326. August 2014 Entscheid Schuldbetreibungs- und Konkurskammer VorsitzSchlenker Aktuar ad hocBott In der Schuldbetreibungs- und Konkurssache des X., Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Adrian Sca- rpatetti, Schulstrasse 1, Postfach 115, 7302 Landquart, gegen den Entscheid der Einzelrichterin am Bezirksgericht Landquart vom 8. Juli 2014, mitgeteilt am 14. Juli 2014, in Sachen des Beschwerdeführers gegen Y., vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Thomas Hess, Casa Sulegl, 7413 Fürste- naubruck, Beschwerdegegner, betreffend provisorische Rechtsöffnung, hat sich ergeben:

Seite 2 — 16 I. Sachverhalt A.Am 15. November 2010 schlossen X._____ als Vermieter und Y._____ als Mieter einen Mietvertrag für den Restaurationsbetrieb mit Betriebsleiterwohnung an der strasse in O.1 ab. Der monatliche Mietzins wurde auf total CHF 5'400.-- festgelegt. Mietbeginn war gemäss dem Vertrag der 1. Dezember 2010. Die Kündigungsfrist wurde auf sechs Monate festgelegt. Im Weiteren ver- einbarten die Parteien, dass der Vertrag frühestens auf den 30. November 2013 kündbar sei. B.Am 19. Dezember 2013 stellte das Betreibungsamt Landquart unter der Betreibungsnummer _____ einen Zahlungsbefehl über die Forderungssummen von CHF 4'800.-- nebst Zins zu 3% seit dem 1. April 2011 und CHF 4'305.25.-- nebst Zins zu 3% seit dem 1. April 2011 sowie Mahnkosten von CHF 223.-- und Arrestkosten von CHF 154.-- mit Y._____ als Schuldner und X._____ als Gläubi- ger aus. Als Forderungsgrund für die ersten beiden Forderungssummen wurden – die schon mit Zahlungsbefehl vom 20. April 2011 unter der Betreibungsnummer _____ geltend gemachten und nicht durch Rechtsvorschlag bestrittenen – ausste- henden Mietzinse für den Restaurationsbetrieb mit Betriebsleiterwohnung an der strasse in O.1 für die Monate Februar 2011, März 2011 und April 2011 angegeben. Gegen diesen Zahlungsbefehl erhob Y._____ fristgerecht Rechtsvorschlag. C.X._____ ersuchte die Rechtsöffnungsrichterin am Bezirksgericht Landquart mit Eingabe vom 14. April 2014 (Poststempel 15. April 2014) um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung in der Betreibungsnummer _____ des Betreibungs- amtes Landquart für die Forderungsbeträge von CHF 4'800.-- nebst Zins zu 3% seit dem 1. April 2011 und CHF 4'305.25.-- nebst Zins zu 3% seit dem 1. April 2011 sowie Mahnkosten von CHF 223.-- und Arrestkosten von CHF 154.-- unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Gegenpartei. D.Mit Schreiben vom 21. Mai 2014 wurde Y._____ vom Bezirksgericht Land- quart Gelegenheit zur Einreichung einer Stellungnahme gegeben, wovon sein Rechtsvertreter mit Eingabe vom 16. Juni 2014 Gebrauch machte. Darin beantrag- te dieser, die Rechtsöffnung sei im Umfang von CHF 6'000.-- zu verweigern unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten von X._____. E.Auf die Durchführung einer Verhandlung wurde im Sinne von Art. 256 Abs. 1 ZPO verzichtet.

Seite 3 — 16 F.Die Einzelrichterin am Bezirksgericht Landquart erkannte mit Rechtsöff- nungsentscheid vom 8. Juli 2014, mitgeteilt am 14. Juli 2014, was folgt: „1. Es wird provisorische Rechtsöffnung in der Betreibung der gesuchs- gegnerischen Partei Nr. _____ beim Betreibungsamt Landquart (Zah- lungsbefehl vom 19. Dezember 2013) für die Forderung von CHF 5'105.25 nebst 3 % Zins seit dem 01. April 2011 erteilt. 2.Für den restlichen Betrag wird die Rechtsöffnung abgewiesen. 3.Die Gerichtskosten werden auf CHF 300.00 festgesetzt. Sie werden den Par- teien je zur Hälfte auferlegt. Sie werden bei der gesuchstellenden Partei in Rechnung gestellt und mit dem von ihr geleisteten Gerichtskostenvorschuss von CHF 300.00 verrech- net und gelten gegenüber der Gerichtskasse als getilgt. Die zur Hälfte kostentragungspflichtige gesuchsgegnerische Partei hat der gesuchstellenden Partei den geleisteten Vorschuss im Umfang von CHF 150.00 zu ersetzen. 4.Die gesuchstellende Partei hat die gesuchsgegnerische Partei für die anwalt- liche Vertretung mit CHF 240.00 zu entschädigen. 5.(Rechtsmittelbelehrung) 6.(Mitteilung).“ Die Rechtsöffnungsrichterin am Bezirksgericht Landquart führte aus, dass X._____ sein Gesuch auf einen am 15. November 2010 zwischen ihm und Y._____ abgeschlossenen Mietvertrag stütze. Darin habe Y._____ mit seiner Un- terschrift anerkannt, X._____ monatlich total CHF 5'400.-- für die Miete des Re- staurationsbetriebs mit Betriebsleiterwohnung an der strasse in O.1 zu schulden. Dieser Mietvertrag sei eine schriftliche Schuldanerkennung von Y._____ im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG für die Forderungssummen von CHF 4'800.-- und CHF 4'305.25.-- und somit total für die Forderungssumme von CHF 9'105.25.--. Es werde die Rechtsöffnung für diese Forderungssumme ver- langt und folglich liege dafür ein provisorischer Rechtsöffnungstitel für die Betrei- bung mit der Betreibungsnummer _____ beim Betreibungsamt Landquart im Recht. Der Richter spreche die provisorische Rechtsöffnung aus, sofern der Be- triebene nicht Einwendungen, welche die Schuld-anerkennung entkräften, sofort glaubhaft mache (Art. 82 Abs. 2 SchKG). Y._____ bestreite nicht, X._____ die be- sagten Mietzinse zu schulden. Er mache jedoch eine Verrechnungsfoderung in Höhe von CHF 6'000.-- geltend und zwar in Bezug auf zwei durch X._____ verur- sachte Vorfälle. Beim ersten Vorfall habe es sich um einen Mangel an der Kühlan- lage im Mietobjekt gehandelt. Dadurch habe Y._____ Lebensmittel im Wert von

Seite 4 — 16 CHF 2'000.-- entsorgen müssen. X._____ habe es versäumt, die Kühlanlage revi- dieren zu lassen, weshalb er für den Schaden haften müsse. Beim zweiten Vorfall habe X._____ die Kühlanlage abgeschaltet bzw. die Stromzufuhr zur Kühlanlage unterbrochen, obwohl die Kühlanlage noch mit Lebensmitteln von Y._____ gefüllt gewesen sei. Da dieser über jenes Wochenende nicht im Mietobjekt gewesen und auch der Alarm aufgrund des Stromunterbruchs nicht ausgelöst worden sei, habe er sämtliche Lebensmittel im Wert von rund CHF 4'000.-- entsorgen müssen. So- mit sei vorfrageweise zu klären, ob die beiden Schadensforderungen glaubhaft zur Verrechnung gebracht worden seien. Bezüglich des ersten Vorfalls gelinge es Y._____ nicht, eine Verrechnungsforderung in Höhe von CHF 2'000.-- glaubhaft zu machen. Das Abschalten der Stromzufuhr durch X._____ im zweiten Vorfall und damit das Aussetzen der Kühlung in der Kühlanlage des Mietobjekts, sei ein Mangel des Mietobjekts. Gemäss Art. 259c OR müsse der Vermieter (X.) den Schaden, der dem Mieter (Y.) durch den Mangel entstanden sei, erset- zen, wenn ihm der Beweis im Streitfall nicht gelinge, dass ihn kein Verschulden treffe. Ob ihm dies gelingen würde, sei offen. Allerdings sei die Beweisbarkeit des Nichtverschuldens nicht sehr wahrscheinlich, da X._____ nach den Ausführungen von Y._____ aktiv die Stromzufuhr abgestellt habe. Es gelinge Y._____ daher, bezüglich des zweiten Schadenereignisses, eine Verrechnungsforderung in Höhe von CHF 4'000.-- glaubhaft zu machen. Somit könne er Einwendungen im Sinne von Art. 82 Abs. 2 SchKG glaubhaft machen, welche die Schuldanerkennung in Höhe von CHF 4'000.-- entkräften würden. Demnach könne provisorische Rechtsöffnung in der Betreibung mit der Betreibungsnummer _____ beim Betrei- bungsamt Landquart für CHF 5'105.25.-- nebst Zins zu 3% seit dem 1. April 2011 erteilt werden. G.Gegen diesen Entscheid liess X._____ am 24. Juli 2014 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden erheben und stellte folgende Rechtsbegehren: „1. Ziff. 2, Ziff. 3 und Ziff. 4 des Entscheides der Einzelrichterin SchKG des Be- zirksgerichts Landquart vom 8. Juli 2014, mitgeteilt am 14. Juli 2014, seien aufzuheben. 2.X._____ sei in der Betreibung Nr. _____ beim Betreibungsamt Landquart (Zahlungsbefehl vom 19. Dezember 2013) zusätzlich zum Betrag von CHF 5'105.25 nebst 3% Zins seit dem 1. April 2011 auch für den Betrag in der Höhe von CHF 4'000.00 zuzüglich 3% Zins seit dem 1. April 2011 die provi- sorische Rechtsöffnung zu erteilen. 3.Eventualiter sei die ganze Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4.Alles unter vollumfänglicher Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. 8% MwSt).“

Seite 5 — 16 Zur Begründung wurde insbesondere ausgeführt, Y._____ habe vorinstanzlich Verrechnungsforderungen für zwei angeblich vom Beschwerdeführer verschuldete Vorfälle, welche einen Schaden von total CHF 6'000.-- verursacht haben sollen, erhoben. Diese würden sich auf Mängeleinreden abstützen und demnach nicht unter Art. 82 Abs. 2 SchKG fallen, welcher allein die gegen die Schuld als solche gerichteten Einwendungen betreffe. Die Vorinstanz habe es unterlassen, in einem ersten Schritt zu prüfen, ob Y._____ glaubhaft darzulegen vermocht habe, dass er den Beschwerdeführer rechtzeitig über die Mängel am Mietobjekt in Kenntnis ge- setzt habe. Dies komme einer unrichtigen Rechtsanwendung und mithin einer Rechtsverletzung gleich. Y._____ hätte die Mängelrügen spätestens im Monat April 2011 erheben müssen, damit dies eine Wirkung auf die anerkannte Schuld gehabt hätte. Eine erstmalige Mängelrüge sei jedoch erst am 24. Februar 2014 (recte 27. Februar 2014) erfolgt und somit viel zu spät. Y._____ hätte jedoch – auch wenn man wider Erwarten von einer rechtzeitigen Mängelrüge ausgehen würde – den Schaden substantiiert darlegen und glaubhaft beziffern müssen. Es sei nicht nachvollziehbar, wie die Vorinstanz ausschliesslich aufgrund eines Schreibens von A., der Treuhänderin von Y., die Ansicht vertreten könne, die Verrechnungseinrede in Höhe von CHF 4'000.-- sei glaubhaft dargetan worden. Bei den Ausführungen im Schreiben von A._____ handle es sich um reine Behauptungen und es sei nicht ersichtlich, wie man ihren Ausführungen im Zu- sammenhang mit der Stromzufuhr irgendeinen Glauben schenken könne. Die Vor- instanz habe einen Entscheid gefällt, der allein auf Behauptungen der Gegenpartei beruhe, welche erst noch fälschlicherweise anerkannt worden seien. H.Am 8. August 2014 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdegegners dem Kantonsgericht von Graubünden seine Beschwerdeantwort ein und beantrag- te, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen unter Kosten- und Entschädi- gungsfolge zulasten des Beschwerdeführers. Begründend wurde insbesondere ausgeführt, es bleibe über die bestritten gebliebene Forderungssumme von CHF 4'000.-- zu urteilen. Richtigerweise habe die Bezirksgerichtspräsidentin (recte Vizepräsidentin) jedoch die Rechtsöffnung für diesen Betrag verweigert, weil die Gegenforderung des Beschwerdegegners glaubhaft dargebracht worden sei. I.Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften sowie im angefoch- tenen Rechtsöffnungsentscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Seite 6 — 16 II. Erwägungen 1.a)Gegen Entscheide des Einzelrichters des Bezirksgerichts in Rechtsöff- nungssachen (Art. 15 der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GVV zum SchKG; BR 220.100] in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessord- nung [EGzZPO; BR 320.100] und Art. 251 lit. a der Schweizerischen Zivilprozess- ordnung [ZPO; SR 272]) kann gemäss Art. 319 lit. a und Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO innert zehn Tagen seit der schriftlichen Mitteilung Beschwerde an das Kantonsge- richt von Graubünden erhoben werden (Art. 321 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 EGzZPO). Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzurei- chen, wobei der angefochtene Entscheid beizulegen ist (Art. 321 ZPO). Die am 24. Juli 2014 gegen den Rechtsöffnungsentscheid vom 8. Juli 2014, den Parteien am 14. Juli 2014 mitgeteilt, erhobene Beschwerde erweist sich als den an sie ge- stellten Frist- und Formerfordernissen entsprechend, weshalb darauf eingetreten wird. b)Nach Art. 320 ZPO kann mit der Beschwerde die unrichtige Rechtsanwen- dung (lit. a) und die offensichtlich unrichtige und damit willkürliche Feststellung des Sachverhalts (lit. b) gerügt werden. In Rechtsfragen verfügt die Rechtsmittel- instanz im Beschwerdeverfahren daher über eine freie Kognition, die derjenigen der Vorinstanz entspricht, wohingegen die Kognition der Rechtsmittelinstanz in Tatfragen im Beschwerdeverfahren auf eine Überprüfung, ob Willkür vorliege, be- schränkt bleibt (vgl. Myriam A. Gehri, in: Gehri/Kramer [Hrsg.], ZPO, Zürich 2010, N 2 zu Art. 320 ZPO; Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, in: Sutter-Somm/Ha- senböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessord- nung, Zürich 2010, N 3 ff. zu Art. 320 ZPO). c)Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Es gilt mithin im Beschwerdeverfahren unter dem Vorbehalt besonderer gesetzlicher Be- stimmungen (Art. 326 Abs. 2 ZPO) ein umfassendes Novenverbot. Die Beschwer- de hat im Gegensatz zur Berufung nicht den Zweck, das vorinstanzliche Verfahren weiterzuführen, sondern dient einer Rechtskontrolle des angefochtenen Ent- scheids. Massgebend ist somit der Prozessstoff, wie er im Zeitpunkt der Ausfäl- lung des erstinstanzlichen Entscheids bestanden hat (Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., N 3 f. zu Art. 326 ZPO). Der Beschwerdeführer reichte im Beschwerdever- fahren diverse Dokumente ein, welche der Vorinstanz nicht vorlagen. So reichte er die E-Mail-Korrespondenz zwischen ihm und A._____, der Treuhänderin des Be-

Seite 7 — 16 schwerdegegners, vom 20. April 2011, 29. April 2011 und 11. Mai 2011 (vgl. act. B. 3), einen Auszug aus dem Amtsblatt des Kantons Graubünden (vgl. act. B. 4) und den Arrestbefehl vom 11. Dezember 2013 (vgl. act. B. 6) ein. Diese Dokumen- te müssen im Beschwerdeverfahren aufgrund der vorangehenden Ausführungen unberücksichtigt bleiben. 2.Da der Streitwert des vorliegenden Verfahrens CHF 5'000.-- unterschreitet, ergeht der Entscheid gemäss Art. 7 Abs. 2 lit. a EGzZPO in einzelrichterlicher Kompetenz. 3.a)Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens nach Art. 80 ff. des Bundesge- setzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) bildet die Frage, ob für den in Betreibung gesetzten Betrag ein Rechtstitel besteht, der die hem- mende Wirkung des Rechtsvorschlags zu beseitigen vermag. Das Rechtsöff- nungsverfahren hat ausschliesslich betreibungsrechtlichen Charakter. Über den materiellen Bestand der Forderung hat der Rechtsöffnungsrichter hingegen nicht zu entscheiden (vgl. BGE 135 III 315 E. 2.3 S. 319; PKG 1996 Nr. 24 E. 3b S. 107 f.; PKG 1995 Nr. 25 S. 100 f.; Kurt Amonn/Fridolin Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Auflage, Bern 2013, § 19 N 22). Das Rechtsöffnungsverfahren dient demnach nicht dazu, den Bestand der in Betrei- bung gesetzten Forderung festzustellen, sondern lediglich der Beurteilung, ob ein Vollstreckungstitel vorliegt (BGE 136 III 583 E. 2.3 S. 586 = Pra 2011 Nr. 55). Nach Art. 82 Abs. 1 SchKG erteilt das Gericht die provisorische Rechtsöffnung, wenn die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung beruht, sofern der Betriebene nicht nach Art. 82 Abs. 2 SchKG Einwendungen, welche die Schuldanerkennung ent- kräften, sofort glaubhaft macht. Glaubhaftmachen bedeutet weniger als beweisen, aber mehr als behaupten. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache, wenn für ihr Vor- handensein aufgrund objektiver Anhaltspunkte eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sich die Tatsache nicht verwirklicht haben könnte (BGE 132 III 140 E. 4.1.2 S. 144 = Pra 2006 Nr. 133; 130 III 321 E. 3.3 S. 325; 120 II 393 E. 4c S. 398; 104 Ia 408 E. 4 S. 413; vgl. auch PKG 1993 Nr. 21 E. 4 S. 78; PKG 1989 Nr. 31 E. 1 S. 135). Der Richter muss von der Richtigkeit der aufgestellten tatsächlichen Darlegungen so- mit nicht restlos überzeugt sein, sondern es genügt, wenn die Wahrscheinlichkeit in dem Sinne überwiegt, als mehr für die Verwirklichung der behaupteten, die Rechtsöffnung hindernden Tatsachen spricht als dagegen (BGE 132 III 140 E. 4.1.2 S. 144; Urteil des Bundesgerichts 5A_881/2011 vom 16. März 2012

Seite 8 — 16 E. 3.3). Die Einwendungen sind grundsätzlich anhand von Urkunden glaubhaft zu machen (vgl. Art. 254 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 251 lit. a ZPO). b)Die wesentliche Eigenschaft einer Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG besteht darin, dass aus ihr der vorbehalts- und bedingungslose Wil- le des Schuldners hervorgeht, dem Gläubiger eine bestimmte oder leicht be- stimmbare Geldsumme zu zahlen (Daniel Staehelin, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, Basel 2010, N 21 zu Art. 82 SchKG; Peter Stücheli, Die Rechtsöffnung, Diss. Zürich 2000, S. 328; Amonn/Walther, a.a.O., § 19 N 68 ; vgl. auch BGE 132 III 480 E. 4.1 S. 481). Ein zweiseitiger, sogenannt synallagmatischer Vertrag, bei wel- chem die Pflicht zur Erbringung der eigenen Leistung grundsätzlich davon ab- hängt, dass die Gegenleistung vertragsgemäss erfolgt, stellt, soweit er ein Zah- lungsversprechen enthält, keine vorbehaltlose Schuldanerkennung dar (vgl. Stae- helin, a.a.O., N 98 ff. zu Art. 82 SchKG). Bei vollkommen zweiseitigen Verträgen kann gemäss der „Basler Rechtsöffnungspraxis“ provisorische Rechtsöffnung er- teilt werden, solange der Schuldner im Rechtsöffnungsverfahren nicht glaubhaft darlegt, die Gegenleistung sei nicht oder nicht ordnungsgemäss erbracht worden oder wenn sich seine Darlegungen offensichtlich als haltlos erweisen. Des Weite- ren kann provisorische Rechtsöffnung erteilt werden, wenn der Gläubiger die Ein- wendung des Schuldners, die Gegenleistung sei nicht oder nicht ordnungsgemäss erbracht worden, sofort durch Urkunden liquide widerlegen kann, oder wenn der Schuldner gemäss Vertrag vorleistungspflichtig ist (PKG 1993 Nr. 21 E. 4 S.76 f.; Staehelin, a.a.O., N 99 zu Art. 82 SchKG; Amonn/Walther, a.a.O., § 19 N 56a). Zum Klagefundament des aus einem synallagmatischen Vertrag Betreibenden gehört deshalb notwendigerweise der Beweis dafür, dass er selber vertragskon- form erfüllt hat, beziehungsweise allenfalls der Beweis dafür, dass er hierzu aus gesetzlichen oder vertraglichen Gründen nicht verpflichtet gewesen ist. Erst mit diesem Beweis erlangt der wesentlich zweiseitige Vertrag die Qualität eines Rechtsöffnungstitels. Die Einwendungen eines Schuldners, welche sich auf das Fehlen einer Gegenleistung oder auf sonstige mangelhafte Erfüllung des Vertra- ges durch den Gläubiger beziehen, fallen dabei nicht etwa unter Art. 82 Abs. 2 SchKG, der allein die gegen die Schuld als solche gerichteten Einwendungen be- trifft, sondern richten sich gegen die Schuldanerkennung selbst, mithin gegen das Vorliegen eines gültigen Rechtsöffnungstitels im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG. Dieser Umstand ist beweisrechtlich von erheblicher Bedeutung, denn der Gläubi- ger ist grundsätzlich für das Vorliegen eines gültigen Rechtsöffnungstitels und so- mit auch im Falle der Bestreitung durch den Schuldner voll dafür beweispflichtig,

Seite 9 — 16 dass er seine Vertragsleistung ordnungsgemäss erbracht hat (Staehelin, a.a.O., N 101 ff. zu Art. 82 SchKG). Der vom Gläubiger zu führende Beweis seiner ver- tragskonform erfüllten Leistung ist ohne Mitwirkung des Schuldners kaum je er- bringbar. Dieser Umstand führt in der Praxis zu einer Umkehr der Beweislast. Er- füllungsmängel sind in diesem Sinne vom Betriebenen rechtsgenüglich darzule- gen, woraufhin der Gläubiger den positiven Beweis der ordnungsgemässen Ver- tragsleistung zu erbringen hat. Die Einrede der mangelhaften Erfüllung des Ver- trages muss der Schuldner demnach zwar nicht beweisen, jedoch substantiiert darlegen, wobei der Unterschied zwischen substantiiert darlegen und glaubhaft machen in der Praxis gering ist (Urteile des Kantonsgerichts von Graubünden SKG 05 48 vom 5. Oktober 2005 E. 4b; SKG 08 49 vom 16. Dezember 2008 E. 4b und 4d; vgl. auch Staehelin, a.a.O., N 105 zu Art. 82 SchKG). c)Ein vom Mieter unterschriebener Mietvertrag berechtigt zur Rechtsöffnung für die darin festgelegten fälligen Mietzinse sowie die bezifferten Nebenkosten (Staehelin, a.a.O., N 114 zu Art. 82 SchKG). Der Mietvertrag enthält eine Schuld- anerkennung für die Mietzinse nur bis zum Vertragsablauf. Er bleibt auch dann ein gültiger Rechtsöffnungstitel, wenn der Mieter das Mietobjekt vorzeitig zurückgibt, ohne gleichzeitig einen zumutbaren Nachmieter zu stellen (BGE 134 III 267 E. 3 S. 272; Staehelin, a.a.O., N 116 zu Art. 82 SchKG). Allfällige Mängel des Mietob- jekts sowie einen daraus resultierenden Herabsetzungsanspruch gemäss Art. 259a Abs. 1 lit. b des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) muss der Mieter indessen substantiiert dartun und auch beziffern, wobei ihm nicht verwehrt ist, den Mietzins bei Mängeln am Mietobjekt zu hinterlegen (vgl. Staehelin, a.a.O., N. 117 zu Art. 82 SchKG; Stücheli, a.a.O., S. 369). 4.a)Vorliegend stützt sich der Beschwerdeführer zur Begründung seiner in Be- treibung gesetzten Forderung auf den Mietvertrag vom 15. November 2010. Die- ser schriftliche Mietvertrag stellt für den darin unterschriftlich anerkannten, fälligen Mietzins während der Dauer des Mietverhältnisses und auch dann, wenn der Mie- ter das Mietobjekt wie vorliegend vorzeitig zurückgibt, ohne gleichzeitig einen zu- mutbaren Nachmieter zu stellen, grundsätzlich einen provisorischen Rechtsöff- nungstitel dar. Der Beschwerdegegner macht gegenüber seinem ehemaligen Vermieter jedoch eine Gegenforderung in Höhe von CHF 4'000.-- geltend, welche ihre Grundlage im zwischenzeitlich aufgelösten Mietverhältnis habe und der Ertei- lung der Rechtsöffnung für diese Forderungssumme entgegenstünde. Die genann- te Einwendung des Beschwerdegegners fällt demnach nicht etwa unter Art. 82 Abs. 2 SchKG, der allein die gegen die Schuld als solche gerichteten Einwendun- gen betrifft, sondern richtet sich gegen die Schuldanerkennung selbst, mithin ge-

Seite 10 — 16 gen das Vorliegen eines gültigen Rechtsöffnungstitels im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG. b)Nachfolgend gilt es zu prüfen, ob der zwischen den Parteien abgeschlosse- ne Mietvertrag für den in Betreibung gesetzten Betrag eine Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG darstellt oder ob der vom Beschwerdegegner vorgebrachte Mangel an der Mietsache beziehungsweise die Einrede der mangel- haften Vertragserfüllung durch den Vermieter im Sinne der vorangehenden Erwä- gungen substantiiert dargelegt und beziffert worden ist, was zur Folge hätte, dass es an einem gültigen Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG feh- len würde und die provisorische Rechtsöffnung demnach für die Forderungssum- me von CHF 4'000.-- zu verweigern wäre. 5.a)Entstehen während der Mietdauer an der Sache Mängel, die der Mieter we- der zu verantworten noch auf eigene Kosten zu beseitigen hat, oder wird der Mie- ter im vertragsgemässen Gebrauch der Sache gestört, so kann er gemäss Art. 259a ff. OR gegen den Vermieter vorgehen, indem der Vermieter unter anderem den Mangel zu beseitigen hat, den Mietzins verhältnismässig herabsetzt oder Schadenersatz leistet. Zudem kann der Mieter den Mietzins hinterlegen lassen. Eine eigenständige Kürzung des Mietzinses ist nicht möglich und es obliegt dem Mieter, bei allfälligen Mängeln gegen den Vermieter vorzugehen. Für das Entste- hen der einzelnen Mängelrechte (z.B. Herabsetzungsanspruch) bzw. der Mängel- rechtsbehelfe (z.B. Hinterlegung, Ersatzvornahme) ist regelmässig vorausgesetzt, dass der Vermieter Kenntnis von den (nachträglichen) Mängeln an der Mietsache erlangt. Diese Erklärung hat nach einhelliger Lehrmeinung in der Zeit während des Bestehens der Mängel zu erfolgen und muss spätestens bis zur Beendigung des Mietverhältnisses abgegeben werden. Hat der Mieter die Herabsetzung während der Dauer des Vertragsverhältnisses verlangt, so kann er die sich daraus erge- benden (Rückforderungs-) Ansprüche auch noch nach Beendigung des Mietver- hältnisses (klageweise) geltend machen - dies freilich unter Vorbehalt der Ver- jährung dieser Ansprüche (vgl. Peter Higi, Kommentar zum Schweizerischen Zivil- recht (Zürcher Kommentar) Bd. V/2b, Die Miete, Art. 253-265 OR, 4. Auflage, Zürich 1994, N 10 zu Art. 259a; Das Schweizerische Mietrecht, SVIT-Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2008, N 7 f. zu Art. 259d). Die Pflicht des Mieters, von ihm nicht zu beseitigende Mängel im Sinne von Art. 259a OR anzeigen zu müssen, ergibt sich aus der in Art. 257g OR statuierten Meldepflicht. Obliegen dem Schuldner, der die Leistung entgegengenommen hat, Prüfungs- und Rügepflichten - wie es auch vorliegend der Fall ist -, so genügt gemäss der Praxis das Bestreiten der Ordnungsmässigkeit der Gegenleistung nicht, sondern der Schuldner muss zudem

Seite 11 — 16 glaubhaft machen, dass er rechtzeitig Mängelrüge erhoben hat. Die nicht ord- nungsgemässe Erbringung der Gegenleistung hat nur dann Wirkung auf die aner- kannte Schuld, wenn rechtzeitig Mängelrüge erhoben wurde. Das Bestreiten der Ordnungsmässigkeit ohne Glaubhaftmachung der rechtzeitigen Mängelrüge ist somit eine offensichtlich haltlose Behauptung (vgl. Staehelin, a.a.O., N 104 zu Art. 82; Myriam A. Gehri/Susanne B. Pfister/Karl Spühler, Schuldbetreibungs- und Konkursrecht I, 3. Auflage, Zürich 2004, S. 94). In einem ersten Schritt gilt es demnach nachfolgend zu prüfen, ob der Mieter glaubhaft darzulegen vermochte, dass er den Vermieter rechtzeitig im Sinne der vorangehenden Erwägungen über den Mangel an der Mietsache in Kenntnis gesetzt hat. b)Der Beschwerdeführer macht in Bezug auf den Zeitpunkt, wann ihn der Mieter über den entsprechenden Mangel in Kenntnis gesetzt haben will, geltend, eine erstmalige Mängelrüge sei am 24. Februar 2014 (recte 27. Februar 2014) erfolgt und somit viel zu spät. Der Beschwerdegegner hätte die Mängelrüge spätestens im Monat April 2011 erheben müssen, damit diese eine Wirkung auf die anerkannte Schuld gehabt hätte. Der Beschwerdegegner bestreitet den Zeit- punkt der erstmaligen Mängelrüge nicht. Mangels weiterer Anhaltspunkte in den Akten beziehungsweise zusätzlichen Ausführungen seitens des Beschwerdegeg- ners ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vom angeblichen Mangel an der Mietsache während der Dauer des Mietverhältnisses beziehungsweise vor der Beendigung des Mietverhältnisses tatsächlich noch keine Kenntnisse hatte. Zumindest gelingt es dem Beschwerdegegner vorliegend nicht, die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge glaubhaft darzulegen. Vermochte der Beschwerdegegner nicht glaubhaft darzulegen, dass er bereits vor Beendigung des Mietverhältnisses und damit rechtzeitig Mängelrüge erhoben hat, ist seine Einrede in Bezug auf die nicht gehörige Erbringung der Gegenleistung durch den Vermieter bereits aus diesem Grund als haltlos zu qualifizieren; mithin vermögen die Einwendungen die Schuld- anerkennung nicht zu entkräften. Die Beschwerde ist somit bereits aus diesem Grund gutzuheissen. Der Vollständigkeit halber wird nachfolgend auf den vom Be- schwerdegegner geltend gemachten Mangel beziehungsweise seine Gegenforde- rung näher eingegangen. 6.a)Der Beschwerdegegner bringt in seiner Beschwerdeantwort einen Einwand vor, welcher eine mangelhafte Erfüllung des Mietvertrages durch den Vermieter betreffen soll. Er macht somit einen Einwand geltend, der sich gegen das Vorlie- gen einer Schuldanerkennung richtet. Wie bereits dargelegt, hat der Mieter den Schaden und seinen Herabsetzungsanspruch genau zu substantiieren und na- mentlich glaubhaft zu beziffern. Die Einrede der mangelhaften Erfüllung des Ver-

Seite 12 — 16 trages muss der Schuldner zwar nicht beweisen, jedoch substantiiert darlegen, wobei in der Praxis der Unterschied zwischen substantiiert darlegen und glaubhaft machen gering ist (vgl. Stücheli, a.a.O., S. 369 und Staehelin, a.a.O., N. 117 zu Art. 82 SchKG sowie die entsprechenden Ausführungen unter Erwägung 3.b). Nachfolgend gilt es zu prüfen, ob der Einwand des Beschwerdegegners diesen Anforderungen zu genügen vermag. b/aa) Bei den Akten findet sich das Schreiben vom 27. Februar 2014 von A., der Treuhänderin des Beschwerdegegners, mit welchem unter anderem erstmals der besagte Mangel bzw. die Gegenforderung in Höhe von CHF 4'000.-- geltend gemacht wurde. Demnach habe der Beschwerdeführer die Kühlanlage bzw. die Stromzufuhr zur Kühlanlage unterbrochen, als ihm der Beschwerdegeg- ner mitgeteilt habe, dass er den Restaurationsbetrieb an der strasse in O.1 nicht mehr weiter führen werde und klar war, dass auch die Mietzinse nicht mehr bezahlt werden könnten. Zu diesem Zeitpunkt sei die Kühlanlage noch mit vielen Produkten gefüllt gewesen. Da der Beschwerdegegner über das Wo- chenende, an welchem die Stromzufuhr abgestellt worden sei, abwesend gewe- sen sei, habe er nicht reagieren können und ein Alarm sei aufgrund des Strom- unterbruchs auch nicht ausgelöst worden. Sämtliche, sich zu diesem Zeitpunkt noch in der Kühlanlage befindenden Produkte, hätten danach entsorgt werden müssen. Der Wert der verdorbenen Produkte belaufe sich auf rund CHF 4'000.--. b/bb) Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers führt aus, es sei nicht nach- vollziehbar, wie die Vorinstanz ausschliesslich aufgrund dieses Schreibens die Ansicht vertreten könne, die Verrechnungseinrede in Höhe von CHF 4'000.-- sei glaubhaft dargetan worden. Es treffe schlicht nicht zu, dass der Beschwerdeführer die Stromzufuhr zur Kühlanlage unterbrochen habe und es könne nicht angehen, dass die Vorinstanz bei der Glaubhaftigkeit ausschliesslich auf den Standpunkt des Beschwerdegegners abstelle. Dieser habe dem Beschwerdeführer verspro- chen, die gefüllte, jedoch nicht mehr angeschlossene Tiefkühltruhe, innert weni- gen Tagen nach Mietabnahme (Mitte Mai 2011) zu räumen. Diesem Versprechen sei er jedoch nicht nachgekommen und der Beschwerdeführer habe sodann fest- stellen müssen, dass diese mit verdorbenen Lebensmitteln gefüllt gewesen sei. Überdies könne dem oben genannten Schreiben von A. überhaupt keine vorrangige Beweiskraft zukommen, zumal es sich dabei nicht um schriftliche Aus- künfte im Sinne von Art. 190 Abs. 2 ZPO handle. Glaubhaftmachen sei weniger als beweisen, jedoch mehr als behaupten. Der Richter müsse überwiegend ge- neigt sein, an die Wahrheit der vom Betriebenen geltend gemachten Umstände zu glauben. Bei dem Schreiben von A._____ handle es sich um reine Behauptungen

Seite 13 — 16 und es sei nicht ersichtlich, wie man ihren Ausführungen im Zusammenhang mit der Stromzufuhr irgendeinen Glauben schenken könne. Die Vorinstanz habe einen Entscheid gefällt, der allein auf Behauptungen der Gegenpartei beruhe, welche erst noch fälschlicherweise anerkannt worden seien. Der Rechtsvertreter des Be- schwerdegegners entgegnet, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde- schrift selbst zugegeben habe, dass in der Kühlanlage verdorbene Produkte vor- handen gewesen seien. Über die Menge der verdorbenen Produkte gebe A._____ Auskunft. Für das Abstellen der Stromzufuhr sei der Beschwerdeführer zuständig und nicht der Beschwerdegegner. Es sei der Vermieter, welcher den Strom abstel- le. Mit seinen Ausführungen habe der Beschwerdeführer anerkannt, dass er den Strom abgestellt habe. Er habe zudem offenbar gewusst, dass sich Waren in der Kühlanlage befunden hätten. Aus seinen Ausführungen ergebe sich auch, dass zuerst der Strom abgestellt wurde und deshalb die Produkte verdarben. Wenn der Beschwerdeführer mit dem Stromabstellen zugewartet hätte, bis die Kühlanlage leer war, wäre kein Schaden entstanden. Er habe den Schaden folglich verur- sacht. b/cc) Vorliegend vermag der Beschwerdegegner seine Gegenforderung nicht genügend zu substantiieren. Insbesondere fehlt es an einem glaubhaften Nach- weis, dass, selbst wenn Produkte verdorben sein sollten, diese einen Wert von CHF 4'000.-- hatten, sowie, dass die Produkte nicht durch Selbstverschulden des Beschwerdegegners verdarben. Folglich ist festzuhalten, dass die geltend ge- machte Gegenforderung bezüglich der verdorbenen Lebensmittel in Höhe von CHF 4'000.-- nicht genügend substantiiert dargetan worden ist und damit den An- forderungen an die Einrede der Mangelhaftigkeit der Gegenleistung bei synallag- matischen Verträgen nicht zu genügen vermag. 6.Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der zwischen den Parteien abgeschlossene Mietvertrag vom 15. November 2010 als gültiger provisorischer Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG zu qualifizieren ist. Das Vorbringen des Beschwerdegegners betreffend die mangelhafte Erfüllung des Vertrages durch den Beschwerdeführer erweist sich als ungenügend substantiiert und vermag den Anforderungen an die Einrede der nicht gehörigen Erbringung der Gegenleistung bei zweiseitigen Verträgen nicht zu genügen. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass der Mieter bei Mängeln während der Mietdauer nach Art. 259a ff. OR vorzugehen hat, was eine rechtzeitige Mängelrüge miteinschliesst. Der Be- schwerdegegner vermochte vorliegend nicht glaubhaft darzulegen, dass er die Mängelrüge rechtzeitig im Sinne der genannten Bestimmung erhoben hat; eine eigenständige Kürzung des Mietzinses ist darüber hinaus unzulässig. Die Vor-

Seite 14 — 16 instanz hätte die Einwendung des Beschwerdegegners folglich als ungenügend substantiiert qualifizieren müssen. Die Beschwerde erweist sich somit insgesamt als begründet und ist gutzuheissen. Daher ist für den Betrag von CHF 9'105.25.-- nebst Zins zu 3% seit dem 1. April 2011 die provisorische Rechtsöffnung zu ertei- len. An dieser Stelle sei nochmals daran erinnert, dass es nicht die Aufgabe des Rechtsöffnungsrichters ist, den materiellen Bestand der Forderung zu beurteilen. Es bleibt daher dem Beschwerdegegner unbenommen, seinen Anspruch, mit wel- chem er im vorliegenden Verfahren nicht durchgedrungen ist, dem ordentlichen Richter in einem einlässlichen Zivilprozess zur Beurteilung zu unterbreiten. 7.Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers rügt weiter, der Beschwerde- führer habe keine Möglichkeit gehabt, die Behauptungen des Beschwerdegegners bezüglich des geltend gemachten Mangels zu entkräften, was einer Verletzung des rechtlichen Gehörs gleichkomme. Die Stellungnahme des Beschwerdegeg- ners vom 16. Juni 2014 sei dem Beschwerdeführer mit einfachem Schreiben vom 17. Juni 2014 zur Kenntnisnahme zugestellt worden. Die Vorinstanz hätte aber wissen müssen, dass der im Gegensatz zum Beschwerdegegner nicht durch ei- nen patentierten Rechtsanwalt vertretene Beschwerdeführer aufgrund dieses Schreibens nicht nochmals eine Stellungnahme mit weiteren Beweismitteln einrei- chen würde. Die Vorinstanz hätte den Beschwerdeführer – auftretend als "Laien- partei" und somit ohne Rechtsvertretung – explizit auf sein Replikrecht aufmerk- sam machen müssen. Das Bundesgericht stellte wiederholt klar, dass der An- spruch auf rechtliches Gehör gestützt auf Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) das Recht umfasse, von jeder dem Gericht eingereichten Rechtsschrift Kenntnis zu nehmen und sich dazu äus- sern zu können, unabhängig davon, ob die entsprechende Rechtsschrift neue Tat- sachen oder Argumente enthalte und ob sie das Gericht tatsächlich zu beeinflus- sen vermögen. Das Replikrecht bestehe unabhängig davon, ob das Gericht einen weiteren Schriftenwechsel anordnete, eine Frist zur Stellungnahme ansetzte oder die Eingabe den Parteien lediglich zur Kenntnisnahme oder zur Orientierung zu- stellte (vgl. BGE 138 I 484). Das Replikrecht findet Geltung in sämtlichen Ge- richtsverfahren, so auch im summarischen Rechtsöffnungsverfahren (vgl. BGE 133 I 100 E. 4.6, S. 104; Urteil des Bundesgerichts 5A_42/2011 vom 21. März 2011 E. 2.2.1; Entscheid der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kan- tonsgerichts von Graubünden vom 4. Dezember 2012 KSK 12 77 E. 2.). Voraus- setzung für die Geltendmachung des Replikrechts ist, dass eine allfällige Stellung- nahme auf eine Eingabe unverzüglich nach deren Kenntnisnahme zu erfolgen hat, wobei die Einreichung einer Stellungnahme innert zehn Tagen grundsätzlich als

Seite 15 — 16 unverzüglich gilt (vgl. BGE 133 I 100 E. 4.8; ZR 107 (2008) Nr. 22, S. 77 ff.). Vor- liegend stellte das Bezirksgericht Landquart mit Schreiben vom 17. Juni 2014 dem im vorinstanzlichen Verfahren nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer die Stellungnahme des Beschwerdegegners ausdrücklich zur Kenntnisnahme zu. In der Folge äusserte sich dieser bis zum Rechtsöffnungsentscheid vom 8. Juli 2014 nicht zu dieser Stellungnahme. An dieser Stelle kann jedoch offen gelassen wer- den, ob die Vorinstanz eine Gehörsverletzung begangen hat oder nicht. Ein allfäl- liger diesbezüglicher Mangel würde nämlich im vorliegenden Rechtsmittelverfah- ren ohnehin geheilt werden, da die Beschwerde gutgeheissen wird. 8.a)In Analogie zu Art. 318 Abs. 3 ZPO entscheidet die Beschwerdeinstanz über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens, wenn sie einen neuen Entscheid trifft (Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., N 24 zu Art. 327 ZPO). Zu beachten sind dabei die allgemeinen Bestimmungen zum Kostenrecht (Art. 104 ff. ZPO). Entsprechend des Ausgangs des vorliegenden Verfahrens hat der Beschwerde- gegner die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens in Höhe von CHF 300.-- zu tra- gen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Ausseramtliche Entschädigungen sind nicht zu spre- chen, zumal der Beschwerdeführer anwaltlich (noch) nicht vertreten war und der Beschwerdegegner vollumfänglich unterliegt. b)Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdegegner überdies für das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichts- kosten für das Beschwerdeverfahren werden vorliegend in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 48 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebVSchKG; SR 281.35) auf CHF 400.-- festgelegt. Der Beschwerdegegner hat den Beschwerdeführer sodann für die im Beschwerdeverfahren entstandenen Auslagen und die Kosten der Rechtsvertre- tung zu entschädigen (Art. 106 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 95 ZPO). Der von Rechtsanwalt lic. iur. Adrian Scarpatetti gemäss Honorarnote vom 24. Juli 2014 geltend gemachte Aufwand erscheint als angemessen, so dass die Entschädigung – wie in der Honorarnote geltend gemacht – auf CHF 1'905.10 (inkl. MWST und Spesen) festzusetzen ist (Art. 105 Abs. 2 ZPO).

Seite 16 — 16 III. Demnach wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Rechtsöffnungs- entscheid wird aufgehoben. 2.In der Betreibungsnummer _____ des Betreibungsamtes Landquart (Zah- lungsbefehl vom 19. Dezember 2013) wird für den Betrag von CHF 9'105.25.-- nebst Zins zu 3% seit dem 1. April 2011 die provisorische Rechtsöffnung erteilt. 3.Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens in Höhe von CHF 300.-- gehen zu Lasten von Y.. 4.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von CHF 400.-- gehen zu Lasten von Y., welcher X._____ für das Beschwerdeverfahren mit CHF 1'905.10 (inkl. MWST und Spesen) zu entschädigen hat. 5.Der von X._____ im vorinstanzlichen Verfahren geleistete Gerichtskosten- vorschuss in Höhe von CHF 300.-- ist ihm zurückzuerstatten. 6.Gegen diese, einen Streitwert von weniger als CHF 30'000.-- betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bundesgeset- zes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfas- sungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröff- nung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG. 7.Mitteilung an:

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