Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.:Chur, 23. Oktober 2014Schriftlich mitgeteilt am: KSK 14 5127. Oktober 2014 (Mit Urteil 5A_935/2014 vom 16. Februar 2015 hat das Bundesgericht die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde abgewiesen). Entscheid Schuldbetreibungs- und Konkurskammer VorsitzMichael Dürst RichterInnenBrunner und Hubert Aktuar ad hocBott In der Schuldbetreibungs- und Konkursbeschwerde des Dr. iur. X._____, Beschwerdeführer, gegen den Entscheid des Einzelrichters SchKG am Bezirksgericht Prättigau/Davos vom 24. Oktober 2013, mitgeteilt am 25. Oktober 2013, in Sachen der G e m e i n d e Y . _ _ _ _ _ , Beschwerdegegnerin, gegen den Beschwerdeführer, betreffend Rechtsöffnung, hat sich ergeben:
Seite 2 — 12 I. Sachverhalt A.Mit Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden SK1 12 21 vom 3. Januar 2013 wurde X._____ verpflichtet, A._____ infolge eines Ehrverletzungsverfahrens, in welchem Letzterer vom Vorwurf der üblen Nachrede freigesprochen worden war, ausseramtlich mit CHF 41'518.70 (inkl. MWST) zu entschädigen. Diese For- derung zedierte A., der zur Zeit des ihm vorgeworfenen Ehrverletzungsde- likts Y. B._____ gewesen war, am 4. Juni 2013 mittels schriftlicher Abtre- tungserklärung an die Gemeinde Y., woraufhin diese gegen X. die Betreibung einleitete (Betreibung Nr. ). Nachdem X. Rechtsvorschlag erhoben hatte, ersuchte die Gemeinde Y._____ um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 41'518.70 nebst Zins zu 5 % seit dem 2. August 2013 (Einleitung der Betreibung). Am 24. Oktober 2013 erteilte der Einzel- richter SchKG am Bezirksgericht Prättigau/Davos im beantragten Umfang die pro- visorische Rechtsöffnung. Dabei stützte er sich insbesondere auf die kantonsge- richtliche Praxis, wonach dem Zessionar, welcher sich eine Forderung aus einem auf einen Dritten lautenden Gerichtsurteil hat abtreten lassen, gestützt auf jenes Urteil im Zusammenspiel mit der Abtretungserklärung nicht die definitive, sondern lediglich die provisorische Rechtsöffnung zu gewähren ist (angefochtener Ent- scheid der Vorinstanz E. 8.2 ff. mit Verweis auf PKG 2001 Nr. 13 E. 2 S. 84). B.Gegen diesen am 24. Oktober 2013 ergangenen und am 25. Oktober 2013 mitgeteilten Entscheid der Vorinstanz erhob X._____ am 8. November 2013 Be- schwerde mit den folgenden Anträgen: “1. Der Rechtsöffnungsentscheid vom 24. Oktober 2013 (Proz. Nr. _____) sei aufzuheben. 2. Die provisorische Rechtsöffnung sei zu verweigern. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwert- steuer zu Lasten der Beschwerdegegnerin”. Dabei kritisierte er die aus PKG 2001 Nr. 13 zitierte Praxis des Kantonsgerichts als gesetzeswidrige Lückenfüllung, welche nicht der herrschenden Lehre entspre- che und machte geltend, mangels Vorliegen einer Schuldanerkennung dürfe keine provisorische Rechtsöffnung erteilt werden. Durch die Gewährung der provisori- schen Rechtsöffnung werde er als Schuldner schlechter gestellt, obwohl die Praxis des Kantonsgerichts vorgebe, die Verteidigungsrechte des Schuldners stärken zu wollen.
Seite 3 — 12 C.In ihrer Beschwerdeantwort vom 21. November 2013 beantragte die Ge- meinde Y._____ die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädi- gungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers, ohne ihrerseits eine Beschwerde zu erheben. D.Mit Entscheid vom 6. Dezember 2013 (KSK 13 63), mitgeteilt am 13. Januar 2014, erkannte die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts Graubünden, wie folgt: „1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird als gegenstandslos ge- worden abgeschrieben. 3.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 500.-- gehen zu Lasten des Beschwerdeführers, welcher die Beschwerdegegnerin mit Fr. 200.-- zu entschädigen hat. 4.(Rechtsmittelbelehrung). 5.(Mitteilung)“ E.Gegen diesen Entscheid reichte X._____ mit Eingabe vom 19. Februar 2014 beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen ein, wobei er beantragte, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und die provisorische Rechtsöffnung zu verweigern, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuer zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Mit Verfügung vom 5. März 2014 wurde der Be- schwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Mit Beschwerdeantwort vom 12. März 2014 beantragte der Vorsitzende der Schuldbetreibungs- und Konkurskam- mer des Kantonsgerichts Graubünden die Abweisung der Beschwerde, soweit auf sie einzutreten sei und verzichtete unter Hinweis auf die Erwägungen im ange- fochtenen Entscheid auf Gegenbemerkungen. F.Mit Urteil vom 23. Juni 2014 (5A_144/2014) erkannte die II. zivilrechtliche Abteilung des Bundesgerichts, wie folgt: „1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Kantonsge- richts Graubünden vom 6. Dezember 2013 wird aufgehoben und die Sache wird zur Entscheidung über das Rechtsöffnungsbegehren im Sinne der Erwägungen an das Kantonsgericht zurückgewiesen. 2.Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 3.Eine Parteientschädigung für das bundesgerichtliche Verfahren wird dem Beschwerdeführer nicht zugesprochen. 4.(Mitteilung)“
Seite 4 — 12 G.Am 22. Juli 2014 räumte der Vorsitzende der Schuldbetreibungs- und Kon- kurskammer des Kantonsgerichts Graubünden den Parteien die Gelegenheit ein, zum bundesgerichtlichen Urteil Stellung zu nehmen. Die Gemeinde Y._____ reich- te ihre Stellungnahme am 12. August 2014 ein, währenddem sich X._____ innert erstreckter Frist mit Eingabe vom 2. September 2014 zur Sache äusserte. Mit Schreiben vom 3. September 2014 führte die Vorsitzende der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts Graubünden aus, dass die Stellung- nahme von X._____ – soweit darin Kritik am kantonsgerichtlichen Urteil vom 3. Januar 2013 geübt werde – in einer Art und Weise verfasst sei, welche den gebo- tenen prozessualen Anstand vermissen lasse und damit als klar ungebührlich zu qualifizieren sei. In Anwendung von Art. 132 Abs. 1 und 2 ZPO setzte sie X._____ eine Nachfrist bis zum 15. September 2014 zur Einreichung einer verbesserten Stellungnahme und wies ihn ausdrücklich darauf hin, dass im Säumnisfall die ein- gereichte Stellungnahme als nicht erfolgt gelten müsse. X._____ holte diese Post- sendung innert der von der Post eingeräumten siebentägigen Frist nicht ab, so dass sie dem Kantonsgericht Graubünden am 12. September 2014 retourniert wurde. Am 2. Oktober 2014 verfügte die Vorsitzende der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts Graubünden insbesondere, dass von einer Weiterleitung der Stellungnahme von X._____ bis zum Entscheid der Schuldbe- treibungs- und Konkurskammer über eine Sanktionierung im Sinne von Art. 132 Abs. 2 ZPO abgesehen werde, der Schriftenwechsel abgeschlossen sei und ein Entscheid aufgrund der Akten ergehen werde. Mit Eingabe vom 15. Oktober 2014 beantragte X._____ seine Stellungnahme vom 2. September 2014 sei zu berück- sichtigen und es sei auf sie einzugehen. Eventualiter sei ihm konkret mitzuteilen, inwiefern seine Stellungnahme "ungebührlich" sei. Begründend führte er insbe- sondere aus, er habe die Postsendung vom 3. September 2014 nie erhalten und auch keine Fristansetzung durch die Post. Somit habe er nicht gewusst, dass er zu einer Verbesserung seiner Stellungnahme aufgefordert worden sei. H.Auf die Erwägungen im Entscheid des Bezirksgerichts, im Entscheid des Kantonsgerichts und im Bundesgerichtsurteil sowie auf die Ausführungen der Ge- meinde Y._____ in ihrer Stellungnahme und die Stellungnahmen von X._____ wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.Mit Urteil vom 23. Juni 2014 (5A_144/2014) hob das Bundesgericht den Entscheid des Kantonsgerichts Graubünden vom 6. Dezember 2013 (KSK 13 63)
Seite 5 — 12 – mit dem es die Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung in Bestätigung seiner bisherigen Praxis geschützt hatte – auf, und wies die Sache zur Entscheidung über das Rechtsöffnungsbegehren im Sinne der Erwägungen an das Kantonsge- richt Graubünden zurück. Diese Rückweisung erfolgte mit dem ausdrücklichen Hinweis auf die Geltung der Offizialmaxime mit Bezug auf die Art der Rechtsöff- nung und die Möglichkeit eines reformatorischen Entscheids im Beschwerdever- fahren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_144/2014 vom 23. Juni 2014 E. 3.3). Mit diesen Erwägungen hat das Bundesgericht offensichtlich die Thematik einer re- formatio in peius angesprochen. Diesbezüglich gilt – als Ausfluss der Dispositi- onsmaxime – der Grundsatz, dass im Falle eines reformatorischen Beschwerde- entscheids eine Änderung zu Ungunsten der Beschwerde führenden Partei aus- geschlossen ist, wenn nicht auch der Beschwerdegegner selbständig Beschwerde erhoben hat. Erachtet die Beschwerdeinstanz die Korrektur zum Nachteil der Be- schwerde führenden Partei für angezeigt, bleibt ihr nur der Weg über eine Kassa- tion des angefochtenen Entscheides mit Rückweisung der Sache an die Vor- instanz. In diesem Fall hat die erste Instanz aufgrund der ursprünglichen Parteibe- gehren zu urteilen und kann der Beschwerde führenden Partei auch weniger als im aufgehobenen Entscheid zusprechen (vgl. Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, BBl 2006 7221, S. 7379; Alexander Brun- ner, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 2. Aufl., Basel 2014, N 7 zu Art. 327 ZPO; Karl Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2013, N 13 f. zu Art. 327 ZPO; Peter Volkart, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], DI- KE-Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/St.Gallen 2011, N 11 und 14 zu Art. 327 ZPO). Dies wurde vom Kantonsgericht Graubünden bis- her auch bei Rechtsöffnungsbeschwerden so gehandhabt (vgl. Urteil des Kan- tonsgerichtsausschusses des Kantonsgerichts Graubünden SKG 06 23 vom 21. Juni 2006 E. 6). In einem Rechtsmittelverfahren erfährt das Verbot der reformatio in peius jedoch die gleichen Einschränkungen wie die Dispositionsmaxime im erst- instanzlichen Verfahren (so explizit Kurt Blickenstorfer, in: Brunner/Gas- ser/Schwander [Hrsg.], DIKE-Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessord- nung, Zürich/St.Gallen 2011, N 94 vor Art. 308-334 ZPO). Somit entfällt bei Gel- tung der Offizialmaxime das Verbot der reformatio in peius im Rechtsmittelverfah- ren (vgl. zu diesem im Bereiche der Kinderbelange unbestrittenen Grundsatz na- mentlich BGE 129 III 417 E. 2.1.1). Für das erstinstanzliche Verfahren ist in Lehre und Rechtsprechung weitgehend anerkannt, dass der Rechtsöffnungsrichter ohne Bindung an die Parteianträge über die Art der Rechtsöffnung entscheidet und auch bei einem Antrag auf provisorische Rechtsöffnung definitive Rechtsöffnung
Seite 6 — 12 erteilen kann, dies jedenfalls nach Gewährung des rechtlichen Gehörs (vgl. für den Kanton Graubünden bereits PKG 1985 Nr. 28). Dass hinsichtlich der Art der Rechtsöffnung die Offizialmaxime gilt, hat das Bundesgericht in seinem Rückwei- sungsentscheid explizit bestätigt. Besteht aber im erstinstanzlichen Verfahren kei- ne Bindung an die Parteianträge, kann nach dem Gesagten auch die Beschwer- deinstanz unabhängig von den Parteianträgen die Art der Rechtsöffnung bestim- men, wenn das Verfahren diesbezüglich spruchreif ist. Dies ist vorliegend der Fall, nachdem der Antrag auf Erteilung der definitiven Rechtsöffnung bereits Gegen- stand des erstinstanzlichen Verfahrens bildete, alle Grundlagen für den Sachent- scheid in den Akten vorhanden sind und den Parteien nach der Rückweisung durch das Bundesgericht erneut das rechtliche Gehör gewährt wurde. Unter die- sen Umständen gebietet das Interesse der Prozessbeschleunigung, dass das Kantonsgericht einen reformatorischen Entscheid fällt. 2. a) Gemäss Art. 132 Abs. 2 ZPO sind ungebührliche Eingaben innert gerichtli- cher Nachfrist zu verbessern. Andernfalls gilt die Eingabe als nicht erfolgt. Unge- bührlich sind drohende, verunglimpfende, gegen allgemeine Anstandsregeln ver- stossende Äusserungen gegenüber dem Gericht, der Gegenpartei oder einem anderen Verfahrensbeteiligten sowie Eingaben, welche die Würde und Autorität des Gerichtes oder der Rechtspflege im Allgemeinen missachten (vgl. Roger We- ber, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 2. Aufl., Basel 2014, N 13 zu Art. 130-132 ZPO; Julia Gschwend/Remo Bornatico, in: Spühler/ Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessord- nung, 2. Aufl., Basel 2013, N 25 zu Art. 132 ZPO; Michael Kramer/Nadja Kubat Erk, in: Brunner/Gasser/Schwander, DIKE-Kommentar zur Schweizerischen Zivil- prozessordnung, Zürich/St.Gallen 2011, N 8 zu Art. 132 ZPO). Beim Begriff der Ungebührlichkeit handelt es sich um einen unbestimmten Gesetzesbegriff, womit es dem Ermessen der zuständigen Instanz anheimgestellt ist, eine Eingabe in die- sem Sinne zu qualifizieren und über deren weitere Behandlung zu entscheiden. Dabei ist der Vorwurf der Ungebührlichkeit immer auch im Lichte der Meinungs- freiheit zu sehen, die sachliche Kritik – namentlich an den beteiligten Gerichts- behörden – zulässt. Ungebührlichkeit ist mithin nicht leichthin anzunehmen. Vor allem bei Anwälten darf aber ein strengerer Massstab angelegt werden als bei Laien, die ihre Eingaben in einer mitunter sogar verständlichen Erregung oder Er- bitterung verfassen (vgl. Gschwend/Bornatico, a.a.O., sowie Nina J. Frei, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessord- nung, Bank I, Bern 2012, N 12 zu Art. 132).
Seite 7 — 12 b)Vorliegend äusserte sich der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 2. September 2014 (Ziff. II.3.4 und II.3.5) unter anderem zum Inhalt des kan- tonsgerichtlichen Urteils, in welchem er zur Leistung der zu vollstreckenden Par- teientschädigung verpflichtet wurde, wie auch zum in der Folge ergangenen Bun- desgerichtsurteil. Dabei kritisierte er die Behandlung der von ihm erhobenen Rechtsmittel gegen die erstinstanzliche Abweisung seiner Strafklage. Während die Kritik am Urteil des Bundesgerichts noch einigermassen sachbezogen ausfiel, gip- felte jene am kantonsgerichtlichen Vorgehen in dessen Qualifikation als "staatlich legalisierte Grobheit". Mit den Worten, das Gericht habe alle Register gezogen, um ihn zu verunglimpfen und den Angeschuldigten freisprechen zu können, wur- den die urteilenden Richter zudem ganz direkt der Voreingenommenheit bezich- tigt. Wie bereits die verfahrensleitende Richterin festgestellt hat, lassen derartige Äusserungen den gebotenen prozessualen Anstand vermissen. Dies ist vorliegend umso weniger hinzunehmen, als es sich beim Beschwerdeführer um einen – wenn auch in eigener Sache tätigen – Rechtsanwalt handelt und er seinen einleitenden Bemerkungen zufolge selbst erkannt hat, dass seiner Würdigung der in Frage ste- henden Entscheide im Rechtsöffnungsverfahren keinerlei Relevanz mehr zu- kommt. Unter diesen Umständen war es durchaus gerechtfertigt, die Stellung- nahme zur Verbesserung zurückzuweisen. Auf der anderen Seite ist zu berück- sichtigen, dass der Beschwerdeführer in besagter Eingabe nur die bereits in der vorinstanzlichen Stellungnahme (Proz. Nr. _____ act. 4) enthaltenen Äusserungen wiederholt hat. Selbst wenn seine Stellungnahme vom 2. September 2014 man- gels fristgerechter Verbesserung für unbeachtlich erklärt würde, würde dies somit nichts daran ändern, dass die beanstandeten Äusserungen in den Verfahrensak- ten verbleiben. Kann aber der eigentliche Zweck einer Sanktionierung im Sinne von Art. 132 Abs. 2 ZPO ohnehin nicht mehr erreicht werden, erwiese sich eine solche als unverhältnismässig. Entsprechend wird vorliegend davon abgesehen, die Stellungnahme aus dem Recht zu weisen. Da letztere am Ausgang des Ver- fahrens indessen ohnehin nichts zu ändern vermag (vgl. dazu sogleich E. 2d), erübrigt sich deren Zustellung an die Gegenpartei. c)Wird auf eine Sanktionierung im Sinne von Art. 132 Abs. 2 ZPO verzichtet, braucht nicht weiter geprüft zu werden, ob der Beschwerdeführer – wie von die- sem in seiner Eingabe vom 15. Oktober 2014 eingewendet – gar nie eine Abho- lungseinladung für die Postsendung vom 3. September 2014 mit der Fristanset- zung zur Verbesserung seiner Stellungnahme erhalten hat und diese folglich nicht im Sinne von Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO als zugestellt gelten könnte. Immerhin bleibt in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass dem Kantonsgericht die Sen-
Seite 8 — 12 dung von der Post mit dem Vermerk „nicht abgeholt“ retourniert wurde (act. D.5) und in der über Internet abrufbaren Sendungsverfolgung („Track & Trace“) unter dem Datum vom 4. September 2014 der Eintrag „Avisiert ins Postfach“ figuriert (act. D.6). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung greift unter diesem Um- ständen eine widerlegbare Vermutung, wonach der oder die Postangestellte die Abholungseinladung ordnungsgemäss in das Postfach des Empfängers gelegt hat und das Zustellungsdatum korrekt registriert worden ist. Es findet also in diesem Fall hinsichtlich der Ausstellung der Abholungseinladung eine Umkehr der Beweis- last in dem Sinne statt, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Unguns- ten des Empfängers ausfällt, der den Erhalt einer Abholungseinladung bestreitet. Diese Vermutung gilt so lange, als der Empfänger nicht den Nachweis einer über- wiegenden Wahrscheinlichkeit von Fehlern bei der Zustellung erbringt, wobei in Anbetracht dessen, dass der Nichtzugang einer Abholungseinladung eine negati- ve Tatsache ist, naturgemäss kein strikter Beweis verlangt werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_780/2010 vom 21. März 2011, E. 2.4 mit weiteren Hinwei- sen). Vor diesem Hintergrund erscheint fraglich, ob der Beschwerdeführer in der Lage gewesen wäre, den ihm obliegenden Gegenbeweis zu erbringen. Von einem diesbezüglichen Beweisverfahren, mit welchem der Entscheid in der Hauptsache unweigerlich weiter verzögert worden wäre, kann nach dem Gesagten indessen abgesehen werden. d)Inhaltlich begnügte sich der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 2. September 2014 – wie bereits erwähnt – weitgehend mit einer Wiederho- lung seiner im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Stellungnahme. Soweit er sich darin zu den Voraussetzungen der definitiven Rechtsöffnung geäussert hat, wird im entsprechenden Sachzusammenhang darauf einzugehen sein. Die darü- ber hinausgehenden neuen Vorbringen erweisen sich alsdann allesamt als unbe- helflich. Mit Bezug auf das unter Ziff. II./1 angesprochene Verschlechterungsgebot kann auf bereits Gesagtes verwiesen werden. Dass das Bundesgericht Zweifel hege, ob die Rechtsöffnung verfügt werden könne, kann den Erwägungen dessel- ben ebenfalls nicht entnommen werden. Die Rückweisung ans Kantonsgericht erfolgte vielmehr wegen der fehlenden Spruchreife, nachdem die Voraussetzun- gen der definitiven Rechtsöffnung im vorangegangenen kantonsgerichtlichen Ver- fahren nicht geprüft worden waren und dementsprechend die nötigen tatsächli- chen Feststellungen fehlten. An der Sache vorbei geht schliesslich auch der Hin- weis auf Art. 17 SchKG und insbesondere auf Art. 20a Abs. 2 Ziff. 3 SchKG. Die genannten Bestimmungen betreffen das Verfahren bei der Aufsichtsbeschwerde gegen Verfügungen von Betreibungs- und Konkursämtern und haben keine Gel-
Seite 9 — 12 tung bei Beschwerden gegen erstinstanzliche Rechtsöffnungsentscheide, über welche das Kantonsgericht Graubünden als Rechtsmittelinstanz im Sinne von Art. 7 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EGzZPO; BR 320.100) und nicht als Aufsichtsbehörde im Sinne von Art. 13 SchKG ent- scheidet. Aus der zitierten Gesetzesbestimmung kann der Beschwerdeführer demnach nichts zu seinen Gunsten ableiten. 3. a) Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens nach Art. 80 ff. SchKG bildet die Frage, ob für den in Betreibung gesetzten Betrag ein Rechtstitel besteht, der die hemmende Wirkung des Rechtsvorschlags zu beseitigen vermag. Das Rechtsöffnungsverfahren hat ausschliesslich betreibungsrechtlichen Charakter. Über den materiellen Bestand der Forderung hat der Rechtsöffnungsrichter hinge- gen nicht zu entscheiden (vgl. BGE 135 III 315 E. 2.3 S. 319; PKG 1996 Nr. 24 E. 3b S. 107 f.; PKG 1995 Nr. 25 S. 100 f.; Kurt Amonn/Fridolin Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Auflage, Bern 2013, § 19 N 22). Das Rechtsöffnungsverfahren dient demnach nicht dazu, den Bestand der in Be- treibung gesetzten Forderung festzustellen, sondern lediglich der Beurteilung, ob ein Vollstreckungstitel vorliegt (BGE 136 III 583 E. 2.3 S. 586 = Pra 2011 Nr. 55). Beruht die in Betreibung gesetzte Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtli- chen Entscheid (Art. 80 Abs. 1 SchKG), so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn der Betriebene nicht durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Urteils getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft (Art. 81 Abs. 1 SchKG). b)Wie bereits im angefochtenen Entscheid festgestellt wurde, liegt mit dem Urteil des Kantonsgerichts vom 3. Januar 2013 für die in Betreibung gesetzte For- derung ein vollstreckbarer gerichtlicher Entscheid mit Verpflichtung des Be- schwerdeführers zur Zahlung der geforderten Geldsumme vor. Dass das besagte Urteil in einem Strafverfahren ergangen ist, ändert nichts an dessen Qualität als Rechtsöffnungstitel (vgl. dazu BGE 135 I 91 E. 2.4.3). Den Einwand, dass die For- derung gar nicht bestehe, hat die Vorinstanz sodann völlig zu Recht verworfen. Die Sachverhaltsdarstellung des Bundesgerichts in seinem Urteil vom 13. Mai 2013 (6B_176/2013), auf welche sich der Beschwerdeführer beruft, steht in einem offensichtlichen Widerspruch zum tatsächlichen Entscheid des Kantonsgerichts, mit welchem die Verpflichtung zur Bezahlung einer ausseramtlichen Entschädi- gung zwar reduziert, aber keineswegs vollständig aufgehoben wurde. Dieses Ver- sehen des Bundesgerichts mag wohl zur Nichtbehandlung der mit der damaligen Beschwerde vorgetragenen Rügen gegen die Parteientschädigung geführt haben. Dies ändert aber nichts daran, dass das Bundesgericht die Beschwerde abgewie-
Seite 10 — 12 sen hat und allein dem diesbezüglichen Urteilsdispositiv Rechtskraft zukommt. Damit blieb es bei der mit dem Urteil des Kantonsgerichts SK1 12 21 vom 3. Ja- nuar 2013 festgelegten Verpflichtung zur Bezahlung der Parteientschädigung. Dieses ist mit der Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde durch das Bundesgericht formell rechtskräftig geworden (Art. 61 BGG) und spätestens seit diesem Zeitpunkt vollstreckbar (Art. 103 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b BGG). Nachdem mit dem Rechtsöffnungsgesuch auch das Urteil des Bundesgerichts eingereicht worden war, erübrigte sich die Vorlage einer formellen Vollstreckbarkeitsbeschei- nigung. ca)Geprüft hat die Vorinstanz ferner die Identität zwischen dem aus dem ge- richtlichen Entscheid Berechtigten und der betreibenden Gläubigerin. Dabei hat sie zutreffend festgestellt, dass die Identität fehlt und die betreibende Gläubigerin ihre Berechtigung aus einer Abtretungserklärung ableitet. Unter Verweis auf die bisherige Praxis des Kantonsgerichts Graubünden ist sie zum Schluss gekommen, dass mit der Abtretung die Titelqualität schwindet und deswegen nicht mehr defini- tive Rechtsöffnung erteilt werden kann. Diese Auffassung wurde vom Bundesge- richt in einer für das vorliegende Verfahren verbindlichen Weise als bundes- rechtswidrig bezeichnet. Laut den diesbezüglichen höchstrichterlichen Erwägun- gen tritt der Zessionar in die betreibungsrechtliche Stellung des Zedenten ein, mit- samt dem Nebenrecht, die definitive Rechtsöffnung zu verlangen. Diese muss er- teilt werden, wenn die Rechtsnachfolge liquide ist und der Schuldner keine Ein- wendungen gemäss Art. 81 SchKG – sei dies gegen den bisherigen oder den neuen Gläubiger – vorbringen und durch Urkunden belegen kann. cb)Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin als Beilage 3 zu ihrem Rechtsöff- nungsgesuch eine schriftliche Abtretungserklärung eingereicht, welche die diesbe- züglichen Formerfordernisse klarerweise erfüllt. Gegen die Abtretung hat der Be- schwerdeführer einzig eingewendet, eine Gemeinde als Institution des öffentlichen Rechts dürfe sich nicht mit Angelegenheiten von Privatpersonen befassen bzw. es fehle eine gesetzliche Grundlage für die Übernahme von Inkassoaktivitäten für Privatpersonen. Auch diesen Einwand hat die Vorinstanz mit der zutreffenden Be- gründung verworfen, dass die Abtretung nicht bloss zum Zweck des Inkassos er- folgt ist, sondern die Gemeinde Y._____ selbst Gläubigerin wurde. Inwiefern für den Erwerb einer Forderung eine gesetzliche Grundlage erforderlich sein soll, ist nicht ersichtlich. Ob die Abtretung im Rahmen eines im öffentlichen Interesse lie- genden Rechtsverhältnisses oder zur Tilgung einer gegen A._____ bestehenden Forderung der Gemeinde Y._____ (etwa aus der Bevorschussung der Anwalts-
Seite 11 — 12 kosten für die Verteidigung im Ehrverletzungsverfahren) erfolgte, kann somit da- hingestellt bleiben. d)Dass die Forderung seit Erlass des kantonsgerichtlichen Urteils SK1 12 21 vom 3. Januar 2013 getilgt oder gestundet worden wäre, hat der Beschwerdefüh- rer weder im vorinstanzlichen Verfahren noch vor Kantonsgericht geltend ge- macht. Ebenso wenig wurde die Verjährung angerufen. Damit ist in Aufhebung des angefochtenen Entscheids (Ziff. 1 des Dispositivs) die definitive Rechtsöff- nung für die Forderung in Höhe von CHF 41'518.70.-- nebst Zins zu 5 % seit dem 2. August 2013 zu erteilen. 4. a) Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen sowohl die Kosten des vor- instanzlichen Verfahrens in Höhe von CHF 400.-- als auch jene des Beschwerde- verfahrens in Höhe von CHF 500.-- zu Lasten des Beschwerdeführers (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO und Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 der Gebührenverord- nung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG; SR 281.35]). b)Die für das erstinstanzliche Verfahren auferlegte Umtriebsentschädigung an die Gemeinde Y._____ in Höhe von CHF 400.-- wurde mit der Beschwerde nicht beanstandet, weshalb es damit sein Bewenden hat. Für das Beschwerdeverfahren wird von der Zusprechung einer Parteientschädigung abgesehen. Die Beschwer- degegnerin war nicht anwaltlich vertreten, weshalb gemäss Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO nur in begründeten Fällen Anspruch auf eine angemessene Umtriebsent- schädigung besteht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5D_229/2011 vom 16. April 2012 E. 3.3). Für das Beschwerdeverfahren wurde zwar ein Antrag auf Entschädi- gung gestellt, besondere Umstände, welche die Zusprechung einer Umtriebsent- schädigung rechtfertigen würden, wurden aber weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. So ist namentlich die Beschwerdeantwort äusserst knapp aus- gefallen. Die Beschwerdegegnerin hat sich erst in der Stellungnahme vom 12. Au- gust 2014 ausführlicher zur Sache geäussert, wobei die Durchführung eines nochmaligen Schriftenwechsels nach dem bundesgerichtlichen Rückweisungsent- scheid nicht vom Beschwerdeführer zu vertreten ist. Die Auferlegung einer Um- triebsentschädigung erscheint unter diesen Umständen nicht angezeigt.
Seite 12 — 12 III. Demnach wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird dahin entschieden, dass Dispositiv-Ziffer 1 des Ent- scheids des Einzelrichters SchKG am Bezirksgericht Prättigau/Davos vom 24. Oktober 2013 aufgehoben wird und der Gemeinde Y._____ in der Be- treibung Nr. _____ für den Betrag von CHF 41'518.70.-- nebst Zins zu 5 % seit dem 2. August 2013 die definitive Rechtsöffnung erteilt wird. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 500.-- gehen zu Lasten des Beschwerdeführers. 3.Gegen diese, einen Streitwert von mindestens CHF 30'000.-- betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, ge- führt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4.Mitteilung an: