Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.:Chur, 11. Juli 2014Schriftlich mitgeteilt am: KSK 14 4116. Juli 2014 Entscheid Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs VorsitzBrunner Aktuar ad hocPaganini In der Schuldbetreibungs- und Konkurssache des Dr. iur. X._____, Gesuchsteller, betreffend Entschädigung der ausseramtlichen Konkursverwaltung, hat sich ergeben:
Seite 2 — 5 I. Sachverhalt A.Im Konkursverfahren über die A., verfügte der Konkursrichter, auf Vorschlag des Konkursamtes Bezirk Inn, die Einsetzung einer ausseramtlichen Konkursverwaltung in der Person von Dr. iur. X. unter dem Vorbehalt, dass die Gläubigerversammlung die Einsetzung der ausseramtlichen Konkursverwal- tung bestätigt (vgl. Publikation im kantonalen Amtsblatt vom 19. Juni 2014). B.Daraufhin hat Dr. iur. X._____ mit Eingabe vom 23. Juni 2014 (act. A.1) das Gesuch gestellt, es sei ihm und der B._____ zu gestatten, das Verfahren nach Stundenaufwand gemäss beigelegter Aufstellung zu verrechnen. Des Weiteren ist in seinem Antrag zu lesen, dass keine Zuschläge oder Provisionen auf Versteige- rungserlösen und Freihandverkauf erhoben sowie, dass die Spesen nach effekti- vem Aufwand verrechnet werden. C.In seiner Stellungnahme vom 8. Juli 2014 (act. A.2) hat sich das Konkur- samt Bezirk Inn mit den im Gesuch von Dr. iur. X._____ aufgelisteten Tarifen ein- verstanden erklärt. II. Erwägungen 1.Die Art. 43 bis 47 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG; SR 281.35) setzen die im Konkurs- verfahren zu berechnenden Gebühren fest. Diese Bestimmungen sind zwingend und gelten auch für die ausseramtliche Konkursverwaltung. 2.Gemäss Art. 47 Abs. 1 der GebV SchKG setzt die Aufsichtsbehörde das Entgelt für die amtliche und ausseramtliche Konkursverwaltung für Verfahren fest, die besondere Abklärungen des Sachverhaltes oder von Rechtsfragen erfordern. Dabei berücksichtigt sie namentlich die Schwierigkeit und die Bedeutung der Sa- che, den Umfang der Bemühungen sowie den Zeitaufwand. Wie sich aus den Akten schliessen lässt, sind die Verhältnisse bei der konkursiten Firma kompliziert. Die Notwendigkeit besonderer Sachverhalts- oder Rechtsab- klärungen ist vorliegend hinreichend belegt worden. Es darf daher ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die Vorausset- zungen gemäss Art. 47 GebV SchKG erfüllt sind und demzufolge eine über die üblichen Tarifansätze hinausgehende Entschädigung berechtigt ist.
Seite 3 — 5 3.Die Praxis der kantonalen Aufsichtsbehörde geht dahin, dass sie grundsätz- lich nur Schlussrechnungen genehmigt und das entsprechende Honorar als pau- schales Entgelt festsetzt. Gemäss der genannten Bestimmung bilden nämlich der Zeitaufwand nur eines der massgeblichen Kriterien, und eine Gesamtbeurteilung ist erst möglich, wenn alle Tätigkeiten der ausseramtlichen Konkursverwaltung feststehen und überprüfbar sind. 4.Der Konkursverwalter hat jedoch ein Interesse zu wissen, auf Grund wel- cher Kriterien die Entschädigung berechnet wird, insbesondere mit welchen Stun- denansätzen bei der Berechnung der Pauschalentschädigung ausgegangen wird. Dies kann einerseits nach dem Tarif der für den Treuhänder bzw. das Treuhand- unternehmen massgeblichen Honorarordnung geschehen. Andererseits kann die Honorarordnung für Rechtsanwälte nur insoweit beigezogen werden, als es sich um Verrichtungen und Abklärungen handelt, die besondere Rechtskenntnisse er- fordern. Nicht jede Tätigkeit im Rahmen eines Konkursverfahrens erfüllt diese Voraussetzungen. Es gilt insbesondere zu beachten, dass sich bei der ausseramt- lichen Konkursverwaltung um eine Aufgabe im öffentlichen Interesse handelt, als solche kann sie sich daher nicht am Gewinn orientieren. Somit sind die benannten Tarife für die Kostenfestsetzung zwar als Richtschnur, jedoch nicht als massge- bend zu verstehen (vgl.ROGER SCHOBER, in: Kommentar SchKG/ Gebührenverordnung, 2008, N 3 zu Art. 47; siehe auch BGE 120 III 97 E.2 S. 100). Die Gesamtentschädigung muss überdies in einem vernünftigen Verhältnis mit dem im Gebührentarif für die einfachen Verfahren festgesetzten Entschädi- gungen stehen (vgl. hiezu zum Ganzen BGE 108 III 68; 120 III 97). Ferner ist es auch dem sozialen Zweck der Gebühren im SchKG Rechnung zu tragen (BGE 120 III 97 E.3). 5.Den ausseramtlichen Konkursverwaltern wird daher empfohlen, über Art der Tätigkeit und zeitlichen Aufwand detaillierte Aufzeichnungen zu machen und auch die Auslagen festzuhalten. Dabei sind die Tätigkeiten, die besondere Rechtskenntnisse erfordern, von jenen zu trennen, die kaufmännische Sachbear- beiter oder bloss Kanzleikräfte bewältigen können. Diese klar getrennten Auf- zeichnungen sind bei Abschluss des Konkursverfahrens zusammen mit einer be- gründeten Entschädigungseingabe zur Prüfung und Genehmigung der Aufsichts- behörde vorzulegen. Die Angaben müssen derart detailliert sein, dass eine ge- naue und effiziente Kontrolle möglich ist, um ein angemessenes pauschales Ent- gelt im Sinne der Rechtsprechung festsetzen zu können. Die genaue Überprüfung behält sich die Aufsichtsbehörde in jedem Falle vor.
Seite 4 — 5 6. Dieser Entscheid ergeht in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 GOG in einzelrichter- licher Kompetenz.
Seite 5 — 5 III. Demnach wird erkannt: 1.Das Gesuch wird dahin entschieden, dass es Dr. iur. X._____ als ausser- amtlicher Konkursverwalter im Konkurs der A._____ gestattet ist, für seinen Aufwand die allgemein üblichen Verbandstarife zur Anwendung zu bringen. Die Entschädigung der ausseramtlichen Konkursverwaltung wird im Rah- men der Schlussprüfung der entsprechenden Rechnung festgelegt. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c/d des Bundes- gesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsge- setz, BGG; SR 173.110) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollstän- digen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorge- schriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegi- timation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4.Mitteilung an: