Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.:Chur, 17. Juli 2014Schriftlich mitgeteilt am: KSK 14 3721. Juli 2014 (Mit Urteil 5A_602/2014 vom 18. November 2014 ist das Bundesgericht auf die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde nicht eingetreten.) Entscheid Schuldbetreibungs- und Konkurskammer Präsident Brunner In der Schuldbetreibungs- und Konkursbeschwerde des X._____, Beschwerdeführer, gegen den Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Plessur, vom 04. Juni 2014, mitgeteilt am gleichen Tag, in Sachen der Y . _ _ _ _ _ A G , Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Roger Groner, Tödistrasse 52, 8002 Zürich, gegen den Beschwerdeführer, betreffend Konkurseröffnung,
Seite 2 — 4 wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 11. Juni 2014 samt mitgereich- ten Akten, in die von der Vorinstanz zugestellten Verfahrensakten, in das Schrei- ben der Beschwerdegegnerin vom 15. Juli 2014 sowie nach Feststellung und in Erwägung, – dass der Einzelrichter am Bezirksgericht Plessur am 04. Juni 2014 auf Antrag der Y.AG über X. per 04. Juni 2014, 10.45 Uhr, den Konkurs eröffnete, – dass X._____ dagegen am 11. Juni 2014 sinngemäss Beschwerde beim Kan- tonsgericht von Graubünden einreichte, – dass die zur Vernehmlassung aufgeforderte Y._____AG am 15. Juli 2014 mit- teilte, die Parteien hätten einen Vergleich abgeschlossen und die Gläubigerin ziehe die Betreibung zurück, weshalb die Berufung (recte Beschwerde) gegen- standslos sei, – dass gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG die Rechtsmittelinstanz die Konkurseröff- nung aufheben kann, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen (1.) die Schuld, einsch- liesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist, (2.) der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist oder (3.) der Gläu- biger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet, – dass die Erklärung der Gläubigerin, sie ziehe die Betreibung zurück, einem Verzicht auf die Durchführung des Konkurses gleichzustellen ist, – dass dieser Verzicht indessen nicht die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähig- keit gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG ersetzt und die Voraussetzungen des Glaubhaftmachens der Zahlungsfähigkeit und des Verzichts auf die Durch- führung des Konkurses kumulativ erfüllt sein müssen (BGE 5A_374/2011, 5P.256/2002; Roger Giroud, in Staehelin/Bauer/Staehelin, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs II, 2. Auflage, Basel 2010, N 26 zu Art. 174 SchKG), – dass es am Schuldner liegt, Beweismittel vorzulegen, die geeignet sind, seine Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen zu lassen; namentlich muss der Schuldner nachweisen, dass gegen ihn keine Konkursbegehren in einer or- dentlichen Konkurs- oder in einer Wechselbetreibung hängig sind und keine weiteren vollstreckbaren Betreibungen vorliegen; Zahlungsfähigkeit heisst,
Seite 3 — 4 dass ausreichend liquide Mittel vorhanden sind, um die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen zu befriedigen; zu berücksichtigen sind nur sofort und kon- kret verfügbare, nicht aber zukünftige, zu erwartende oder mögliche Mittel (BGE 5A_944/2013 vom 19. März 2014 E 3.1.), – dass der Nachweis der Zahlungsfähigkeit in der Beschwerdebegründung vor- gebracht werden muss und insbesondere nach Ablauf der Rechtsmittelfrist vorgebrachte Noven nicht berücksichtigt werden können (Giroud a.a.O., N 20 zu Art. 174 SchKG unter anderem unter Hinweis auf PKG 1999 Nr. 20), – dass im vorliegenden Verfahren lediglich die eingeschränkte Untersuchungs- maxime gilt, so dass das Gericht den Sachverhalt nicht selbst zu erforschen hat (vgl. Art. 255 ZPO i.V. mit Art. 251 lit. a ZPO; Sutter-Somm/von Arx, N 74 zu Art. 55 ZPO und Chevalier, N 3 zu Art. 255 ZPO, beide in Sutter-Somm/ Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessord- nung, 2. Auflage, Zürich 2013), – dass X._____ in seiner Beschwerde vom 11. Juni 2014 keinerlei Nachweise für seine Zahlungsfähigkeit erbringt und im Gegenteil ausführt, er sei nicht in der Lage, den Betrag an die Y.AG in einer Summe zu begleichen, was auch sein Schreiben an Rechtsanwalt Dr. Groner vom 11. Juni 2014 unterstreicht, – dass auch die vom Beschwerdeführer eingereichte Mitteilung des Verwer- tungsbegehrens vom 24. April 2014 in einer vom Betreibungsamt Chur gegen ihn geführten weiteren Betreibung auf prekäre finanzielle Verhältnisse des Schuldners hinweist, – dass es X. somit nicht gelungen ist, seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen, – dass seine Beschwerde somit abzuweisen ist, – dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens somit zu Lasten des Beschwerde- führers gehen (Art. 106 Abs. 1 ZPO), – dass dieser Entscheid in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 GOG in einzelrichterli- cher Kompetenz ergeht,
Seite 4 — 4 entschieden: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 500.00 gehen zu Lasten des Beschwerdeführers. 3.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c/d des Bundes- gesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsge- setz, BGG; SR 173.110) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollstän- digen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorge- schriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegi- timation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4.Mitteilung an: