Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.:Chur, 10. Juli 2014Schriftlich mitgeteilt am: KSK 14 2814. Juli 2014 Entscheid Schuldbetreibungs- und Konkurskammer VorsitzSchlenker RichterBrunner und Hubert AktuarNydegger In der Schuldbetreibungs- und Konkurssache des X., Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Dominik Infanger, Werkstrasse 2, 7000 Chur, gegen den Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Prättigau/Davos vom 1. Mai 2014, mitgeteilt am 2. Mai 2014, in Sachen des Beschwerdeführers gegen Y., Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Hans Peter Kocher, Landstrasse 181, 7250 Klosters, betreffend definitive Rechtsöffnung, hat sich ergeben:

Seite 2 — 16 I. Sachverhalt A.Mit Urteil vom 24. Mai 2012, mitgeteilt am 25. Juni 2012, erkannte das Be- zirksgericht Prättigau/Davos in einer zivilrechtlichen Streitsache betreffend Erbtei- lung, Ausgleichung und eventuell Herabsetzung, dass Y._____ (Beklagte) ver- pflichtet sei, X._____ (Kläger) innert 30 Tagen seit Rechtskraft des Urteils Fr. 213'753.-- zu bezahlen. Der Nachlass der A._____ sel. (Mutter der Parteien) wer- de im Sinne der vorstehenden Erwägungen festgestellt und geteilt, wobei sich die Berechnung des Anspruchs von X._____ durch das Bezirksgericht Prätti- gau/Davos auf den Stand des mütterlichen Nachlasses per 31. Dezember 2006 bezog. Dem Urteil ist weiter zu entnehmen, dass das Betreibungsamt Lugano den Anteil von X._____ an der unverteilten Erbschaft seiner Mutter gepfändet hatte. B.Eine von X._____ beim Kantonsgericht von Graubünden dagegen erhobe- ne Berufung wurde mit Urteil vom 25. April 2013 (ZK1 12 48) abgewiesen. Nebst der Auferlegung der Gerichtskosten wurde X._____ dazu verpflichtet, Y._____ eine ausseramtliche Entschädigung in Höhe von Fr. 4'500.-- (inkl. MWSt und Spe- sen) zu bezahlen. Dieser Entscheid ist in Rechtskraft erwachsen. C.Auf Begehren von X._____ hin stellte das Betreibungsamt Davos-Klosters am 17. Juli 2013 unter der Betreibungs-Nr. _____ einen Zahlungsbefehl mit Y._____ als Schuldnerin und X._____ als Gläubiger über eine Forderung von Fr. 209'253.00 nebst Zins zu 5% seit dem 16. Juli 2013 aus. Als Forderungsurkunde bzw. Grund der Forderung war auf dem Zahlungsbefehl angegeben: "Gemäss Urteil Bezirksgericht Prättigau/Davos vom 24. Mai 2012" Der Zahlungsbefehl wurde Y._____ am 6. August 2013 zugestellt, worauf diese gleichentags Rechtsvorschlag erhob. D.X._____ ersuchte den Rechtsöffnungsrichter am Bezirksgericht Prätti- gau/Davos mit Eingabe vom 20. Februar 2014 (Datum Poststempel) um Beseiti- gung des Rechtsvorschlags und Erteilung der definitiven Rechtsöffnung in der Be- treibungs-Nr. _____ des Betreibungsamtes Davos-Klosters für den Forderungsbe- trag von Fr. 209'253.--, zuzüglich Zins von 5% seit dem 16. Juli 2013, unter Kos- ten- und Entschädigungsfolge zulasten der Schuldnerin. Zur Begründung des Gesuchs verwies X._____ im Wesentlichen auf die ober- wähnten Urteile des Bezirksgerichts Prättigau/Davos vom 24. Mai 2012 bzw. des Kantonsgerichts von Graubünden vom 25. April 2013, welche in Rechtskraft er- wachsen seien. Demnach habe Y._____ ihm innert 30 Tagen seit Rechtskraft des

Seite 3 — 16 bzw. der Urteile Fr. 213'753.-- zu bezahlen. Mit diesem Betrag werde die ihr für das Berufungsverfahren vor dem Kantonsgericht zugesprochene ausseramtliche Entschädigung im Umfang von Fr. 4'500.-- verrechnet, sodass sich ein Forde- rungsbetrag von Fr. 209'253.-- ergebe. Diese Forderung beruhe auf einem voll- streckbaren Entscheid, weshalb die definitive Rechtsöffnung zu erteilen sei. E.Mit Stellungnahme vom 9. April 2014 beantragte Y._____ die vollumfängli- che Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs. X._____ habe es zunächst unterlas- sen zu erwähnen, dass sein Anteil am Nachlass gepfändet sei, obwohl dies im Urteil des Bezirksgerichts Prättigau/Davos ausdrücklich festgehalten sei. Mit Schreiben vom 2. Juli 2013 habe das Betreibungsamt Lugano dem Bezirksgericht Prättigau/Davos mitgeteilt, dass der Erbanteil von X._____ im Umfang von Fr. 190'450.95 gepfändet sei. Gestützt darauf sowie auf die Urteile des Bezirksge- richts Prättigau/Davos und des Kantonsgerichts von Graubünden habe B., der von den Parteien gemeinsam eingesetzte Verwalter der Erbschaft, den An- spruch von X. an der Erbschaft berechnet, wobei sich - unter Abzug der ausseramtlichen Entschädigung (Fr. 4'500.--) und einer Vorauszahlung vom 17. Januar 2007 (Fr. 50'000.--) - ein Restsaldo zugunsten von X._____ in Höhe von Fr. 159'253.00 ergebe. Dieser sei, in Anbetracht der Pfändung durch das Betrei- bungsamt Lugano, vollumfänglich an dieses zu überweisen, womit man sich ein- verstanden erklärt habe. Die Vorauszahlung von Fr. 50'000.-- an beide Erben sei gemäss Belastungsanzeige der UBS AG am 24. Januar 2007 an X._____ erfolgt. Dabei handle es sich um einen Vorschuss im Sinne einer objektiv partiellen Erbtei- lung, worum der Rechtsvertreter von X._____ mit Schreiben vom 2. November 2006 ersucht habe. Das Urteil des Bezirksgerichts Prättigau/Davos habe den Nachlass per 31. Dezember 2006 berechnet; die Akontozahlungen vom Januar 2007 von je Fr. 50'000.-- an die Erben seien im Urteil demnach nicht berücksich- tigt. Daher sei die nach dem Stichdatum erfolgte Zahlung von Fr. 50'000.-- von den Fr. 213'753.-- in Abzug zu bringen. Der nach Abzug von weiteren Fr. 4'500.-- verbleibende Betrag von Fr. 159'253.-- sei mit Valuta am 6. September 2013 an das Betreibungsamt Lugano überwiesen worden. Somit sei der gesamte geschul- dete Betrag im Umfang von Fr. 213'753.-- an X._____ geleistet worden, weshalb das Gesuch um definitive Rechtsöffnung abzuweisen sei. F.In seiner Stellungnahme vom 15. April 2014 wies X._____ darauf hin, dass Tilgung, Stundung oder Verjährung, welche vor dem Erlass des Urteils oder der Verfügung eingetreten seien, im Rechtsöffnungsverfahren nicht berücksichtigt werden dürften. Der Einwand von Y._____, es müssten Fr. 50'000.-- in Abzug ge- bracht werden, weil diese bereits im Jahr 2006 (recte: 2007) bezahlt worden seien,

Seite 4 — 16 erweise sich daher als unzulässig. Im Weiteren sei festzuhalten, dass Y._____ auch keine Tilgung durch Verrechnung geltend mache. Sie behaupte lediglich, dass der Willensvollstrecker bzw. der Erbschaftsverwalter dem Betreibungsamt Lugano Fr. 159'253.-- überwiesen habe. Diese Zahlung sei jedoch von der Erben- gemeinschaft geleistet worden, währenddem sich die Forderung aus dem Urteil gegen Y._____ richte. Es habe weder eine Zession noch eine Subrogation der Forderung stattgefunden. Im Übrigen habe er den Saldo beim Betreibungsamt Lugano bestritten. Mit dem Vorgehen, das Geld an dieses zu überweisen, sei er nicht einverstanden gewesen. G.Der Einzelrichter am Bezirksgericht Prättigau/Davos erkannte mit Rechtsöffnungsentscheid vom 1. Mai 2014, mitgeteilt am 2. Mai 2014, was folgt: "1. Das Gesuch betreffend Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. _____ des Betreibungsamtes Davos-Klosters wird abgewiesen. 2.Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens im Betrage von CHF 500.00 gehen zulasten des X._____ und werden mit dem geleisteten Kosten- vorschuss verrechnet. 3.Ausseramtlich hat X._____ Y._____ für ihre Umtriebe mit pauschal CHF 1'000.00 (inkl.- Spesen und MwSt) zu entschädigen. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilung]" Zur Begründung führte der Einzelrichter am Bezirksgericht Prättigau/Davos im Wesentlichen aus, das Betreibungsamt Lugano habe dem Bezirksgericht Prätti- gau/Davos mit Schreiben vom 2. Juli 2013 mitgeteilt, dass der Erbanteil von X._____ im Umfang von Fr. 190'450.95 gepfändet sei. Gemäss Abrechnung des Erbschaftsverwalters vom 5. Juli 2013 stehe X._____ - nach Abzug der ausser- amtlichen Entschädigung (Fr. 4'500.--) und der Vorauszahlung vom 17. Januar 2007 (Fr. 50'000.--) - ein Restsaldo von Fr. 159'253.-- zu. Wie sich aus einer Be- lastungsanzeige vom 2. Oktober 2013 ergebe, habe der Erbschaftsverwalter die- sen Betrag dem Betreibungsamt Lugano mit Valuta 6. September 2013 unter dem Zahlungsgrund "Pfändung Erbanteil X." überwiesen. Gemäss Kontoblatt, umfassend den Zeitraum vom 21. Dezember 2005 bis 30. Juni 2013, hätten so- wohl X. als auch Y._____ aus dem Nachlass eine Akontozahlung von Fr. 50'000.-- erhalten. Valutadatum dieser Geldüberweisung sei je der 24. Januar 2007. Das Bezirksgericht Prättigau/Davos habe in seinem Urteil den mütterlichen Nachlass und somit auch den erbrechtlichen Anspruch von X._____ per 31. De- zember 2006 berechnet. Daher sei die nach diesem Stichdatum erfolgte Zahlung von Fr. 50'000.-- vom Betrag von Fr. 213'753.-- in Abzug zu bringen. Gleiches gel- te für die ausseramtliche Entschädigung, welche das Kantonsgericht von

Seite 5 — 16 Graubünden laut Dispositiv Ziffer 2b seines Urteils vom 25. April 2013 Y._____ zulasten von X._____ zugesprochen habe. Insofern erweise sich die Abrechnung des Erbschaftsverwalters als korrekt. Y._____ habe demzufolge eine Forderung von Fr. 213'753.-- getilgt (Fr. 159'253.-- + Fr. 50'000.-- + Fr. 4'500.--). Die von X._____ in Betreibung gesetzte, vom Betreibungsamt Lugano gepfändete Forde- rung (Fr. 209'253.-- zuzüglich 5% Zins seit dem 16. Juli 2013) sei damit durch Zahlung an das Betreibungsamt Lugano getilgt, weshalb die definitive Rechtsöff- nung nicht erteilt werden könne. H.Gegen diesen Entscheid liess X._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 15. Mai 2014 (Datum Poststempel) Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden erheben und stellte folgende Rechtsbegehren: "1. Der Rechtsöffnungsentscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Prättigau/Davos vom 1. Mai 2014 in Sachen der Parteien sei aufzuhe- ben. 2.In der Betreibung Nr. _____ des Betreibungsamtes Davos-Klosters sei für die folgende Forderung der Rechtsvorschlag zu beseitigen und de- finitive Rechtsöffnung zu erteilen: CHF 50'000.00 zuzüglich 5% Zins seit 16. Juli 2013 (Forderung gemäss Urteil des Bezirksgerichts Prättigau/Davos vom 24. Mai 2012). 3.Unter Kosten und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten der Beschwerdegegnerin." Begründend führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass Y._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) mit Urteil des Bezirksgerichts Prätti- gau/Davos vom 24. Mai 2012 bzw. mit Urteil des Kantonsgerichts von Graubün- den vom 25. April 2013 verpflichtet worden sei, ihm Fr. 213'753.-- zu bezahlen. Gemäss Bescheinigung des Kantonsgerichts von Graubünden vom 29. Januar 2014 sei sein Urteil seit dem 25. April 2013 vollstreckbar und daher auch in Rechtskraft erwachsen. Mit Begehren vom 16. Juli 2013 habe er die Forderung in Betreibung gesetzt, wobei die der Beschwerdegegnerin zugesprochene ausser- amtliche Entschädigung im Umfang von Fr. 4'500.-- verrechnet worden sei, wes- halb sich die Forderung um diesen Betrag auf Fr. 209'253.-- reduziert habe. Die Vorinstanz habe erwogen, dass diese Forderung durch eine Zahlung des Erb- schaftsverwalters vom 2. Oktober 2013 im Umfang von Fr. 159'253.-- an das Be- treibungsamt Lugano bzw. durch eine Zahlung desselben vom 17. Januar 2007 im Umfang von Fr. 50'000.-- an den Beschwerdeführer getilgt worden sei. Dabei gehe sie zu Unrecht davon aus, dass die in Betreibung gesetzte Forderung im Umfang von Fr. 50'000.-- getilgt worden sei. Die definitive Rechtsöffnung sei nur zu ertei- len, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweise, dass er seit Erlass des

Seite 6 — 16 Entscheides die Forderung getilgt habe. Vorliegend datiere der Erlass des Be- zirksgerichtes Prättigau/Davos vom 24. Mai 2012. Die angebliche Tilgung sei am 17. Januar 2007 und damit vor dem Erlass erfolgt, weshalb sie im Rahmen der Rechtsöffnung unberücksichtigt zu bleiben habe. Die Zahlung über Fr. 50'000.-- vom 17. Januar 2007 hätte jedoch problemlos ins Verfahren eingebracht werden können, nachdem die Beschwerdegegnerin die Prozessantwort am 17. November 2009 eingereicht habe und der Entscheid am 24. Mai 2012 gefällt worden sei. Die Beschwerde sei demgemäss gutzuheissen. I.Am 4. Juni 2014 (Datum Poststempel) reichte die Beschwerdegegnerin dem Kantonsgericht von Graubünden ihre Beschwerdeantwort ein, worin sie die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beschwerdeführers beantragte. Zur Begründung führte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen aus, dass die Akontozahlungen vom Januar 2007 von je Fr. 50'000.-- an die Erben im Urteil des Bezirksgerichts Prättigau/Davos vom 24. Mai 2012 nicht berücksichtigt worden seien. Daher sei die nach dem Stichdatum des Bezirksgerichts erfolgte Zahlung von Fr. 50'000.-- vom Betrag von Fr. 213'753.-- abzuziehen. Der Beschwerdeführer anerkenne denn auch ausdrücklich, den Be- trag erhalten zu haben. Die Einschränkung der Prüfungsbefugnis bedeute nicht, dass das Rechtsöffnungsgericht ausschliesslich auf das Dispositiv des Urteils ab- zustellen habe. Es dürfe auch die Urteilsgründe berücksichtigen. Damit ergebe sich, dass zulasten der Beschwerdeführerin (recte: Beschwerdegegnerin) zuhan- den des Beschwerdeführers insgesamt ein Betrag von Fr. 213'753.-- geleistet worden sei. Im Falle der Erteilung der Rechtsöffnung sei zu berücksichtigen, dass Fr. 190'450.95 (Stand per 30. Juli 2013) abzüglich des an das Betreibungsamt Lugano bezahlten Betrages von Fr. 159'253.--, somit Fr. 31'975.-- (zuzüglich Zins von 5% seit dem 31. Juli 2013), gepfändet seien. Selbst wenn also Rechtsöffnung erteilt werden sollte, könne der Betrag von Fr. 31'975.-- (zuzüglich Zins von 5% seit dem 31. Juli 2013) rechtsgültig nur dem Betreibungsamt Lugano geleistet werden. J.Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften sowie im angefoch- tenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen ein- gegangen.

Seite 7 — 16 II. Erwägungen

  1. a) Gegen Entscheide des Einzelrichters am Bezirksgericht im summarischen Rechtsöffnungsverfahren (Art. 15 der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GVV zum SchKG; BR 220.100] in Ver- bindung mit Art. 251 lit. a der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272] und Art. 4 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilpro- zessordnung [EGzZPO; BR 320.100]) kann gemäss Art. 319 lit. a und Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO Beschwerde erhoben werden. Beschwerdeinstanz ist das Kan- tonsgericht von Graubünden (Art. 7 Abs. 1 EGzZPO). Die Beschwerde ist innert zehn Tagen seit der Zustellung des angefochtenen Entscheids (Art. 321 Abs. 2 ZPO) bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen, schriftlich, begründet sowie unter Beilegung desselben (Art. 321 Abs. 1 und 3 ZPO). Der Entscheid des Einzelrich- ters am Bezirksgericht Prättigau/Davos vom 1. Mai 2014, mitgeteilt am 2. Mai 2014, wurde dem Beschwerdeführer am 5. Mai 2014 zugestellt. Die dagegen er- hobene Beschwerde vom 15. Mai 2014 (Datum Poststempel) erweist sich somit als fristgerecht. Die übrigen Prozessvoraussetzungen geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde einzutreten ist. b)Nach Art. 320 ZPO kann mit der Beschwerde die unrichtige Rechtsanwen- dung (lit. a) und die offensichtlich unrichtige und damit willkürliche Feststellung des Sachverhalts (lit. b) gerügt werden. In Rechtsfragen verfügt die Rechts- mittelinstanz im Beschwerdeverfahren daher über eine freie Kognition, die derjeni- gen der Vorinstanz entspricht, wohingegen die Kognition der Rechtsmittelinstanz in Tatfragen im Beschwerdeverfahren auf eine Überprüfung, ob Willkür vorliege, beschränkt bleibt (vgl. Myriam A. Gehri, in: Gehri/Kramer [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, Zürich 2010, N 2 zu Art. 320 ZPO; Dieter Frei- burghaus/Susanne Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Auflage, Zürich 2013, N 3 ff. zu Art. 320 ZPO). Vorliegend rügt der Beschwerdeführer insbesonde- re eine Verletzung von Art. 81 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) und damit eine Rechtsfrage. Hierüber kann die Beschwerdeinstanz nach dem zuvor Ausgeführten mit uneingeschränkter Kogniti- on entscheiden. c)Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel anders als bei der Berufung (vgl. Art. 317 ZPO) ausgeschlossen. Es gilt mithin im Beschwerdeverfahren unter

Seite 8 — 16 dem Vorbehalt besonderer gesetzlicher Bestimmungen (Art. 326 Abs. 2 ZPO) ein umfassendes Novenverbot. Die Beschwerde hat im Gegensatz zur Berufung nicht den Zweck, das vorinstanzliche Verfahren weiterzuführen, sondern dient einer Rechtskontrolle des angefochtenen Entscheids. Massgebend ist somit der Pro- zessstoff, wie er im Zeitpunkt der Ausfällung des erstinstanzlichen Entscheids be- standen hat (Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., N 3 f. zu Art. 326 ZPO). Das Novenver- bot gilt nicht nur bei Verfahren, welche der Verhandlungsmaxime unterliegen, sondern auch bei jenen, welche vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht sind. Zulässig sind hingegen neue rechtliche Erwägungen (vgl. Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., N 3 zu Art. 326 ZPO; Dominik Gasser/Brigitte Rickli, Schweizerische Zivil- prozessordnung, Kurzkommentar, Bern 2010, N 1 zu Art. 326 ZPO). 2. a) Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens nach Art. 80 ff. SchKG bildet die Frage, ob für den in Betreibung gesetzten Betrag ein Rechtstitel besteht, der die hemmende Wirkung des Rechtsvorschlags zu beseitigen vermag. Das Rechtsöffnungsverfahren hat ausschliesslich betreibungsrechtlichen Charakter. Über den materiellen Bestand der Forderung hat der Rechtsöffnungsrichter hinge- gen nicht zu entscheiden (vgl. BGE 135 III 315, 319 E.2.3; PKG 1996 Nr. 24 E.3b S. 107 f.; PKG 1995 Nr. 25 S. 100 f.; Kurt Amonn/Fridolin Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Auflage, Bern 2013, § 19 N 22). Das Rechtsöffnungsverfahren dient demnach nicht dazu, den Bestand der in Betrei- bung gesetzten Forderung festzustellen, sondern lediglich der Beurteilung, ob ein Vollstreckungstitel vorliegt (BGE 136 III 583, 586 E.2.3 = Pra 2011 Nr. 55). b)Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Urteil, so kann der Gläubiger definitive Rechtsöffnung verlangen (Art. 80 Abs. 1 SchKG). Diese kann nur erteilt werden, wenn das Urteil den Schuldner zur definitiven Zah- lung einer bestimmten Geldleistung verpflichtet (Daniel Staehelin, in: Staehe- lin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetrei- bung und Konkurs I, 2. Auflage, Basel 2010, N 38 zu Art. 80 SchKG). Die zu be- zahlende Summe muss im Urteil beziffert werden oder muss sich zumindest in Verbindung mit der Begründung oder aus dem Verweis auf andere Dokumente klar ergeben (BGE 135 III 315, 319 E.2.3; Staehelin, a.a.O., N 41 zu Art. 80 SchKG). Die durch Urteil festgestellte Forderung muss zum Zeitpunkt der Zustel- lung des Zahlungsbefehls ausserdem fällig gewesen sein, ansonsten für diese Betreibung keine definitive Rechtsöffnung erteilt werden kann (Staehelin, a.a.O., N 39 zu Art. 80 SchKG).

Seite 9 — 16 c)Grundlage der vom Beschwerdeführer erhobenen Betreibung bildet das Urteil des Bezirksgerichts Prättigau/Davos vom 24. Mai 2012, mitgeteilt am 25. Juni 2012, wodurch die Beschwerdegegnerin verpflichtet wurde, dem Beschwer- deführer innert 30 Tagen seit Rechtskraft des Urteils den Betrag von Fr. 213'753.-- zu bezahlen (vgl. BG Prättigau/Davos act. 1). Die vom Beschwerdeführer beim Kantonsgericht von Graubünden dagegen erhobene Berufung wurde mit Urteil vom 25. April 2013 (ZK1 12 48) abgewiesen (vgl. BG Prättigau/Davos act. 1). Ein Rechtsmittel wurde dagegen nicht erhoben. Gemäss Bescheinigung des Kantons- gerichts von Graubünden vom 29. Januar 2014 ist dieses Urteil seit dem 25. April 2013 vollstreckbar (vgl. BG Prättigau/Davos act. 1). Der zu bezahlende Betrag ist mit Fr. 213'753.-- exakt beziffert; die entsprechende Forderung war zum Zeitpunkt der Anhebung der Betreibung (16. Juli 2013) ausserdem fällig, weil die dreissigtä- gige Zahlungsfrist seit Rechtskraft des Urteils des Bezirksgerichts Prättigau/Davos eingehalten wurde (vgl. Ziff. 2 des Dispositivs [BG Prättigau/Davos act. 1]). Die Beschwerdegegnerin bestreitet denn auch weder die Vollstreckbarkeit des Urteils noch die Fälligkeit des in Betreibung gesetzten Betrages noch eine andere Eigen- schaft des Rechtsöffnungstitels (zur Tilgungseinwendung s. sogleich unten Erwä- gung 3). Demzufolge kann festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer für die in Betreibung gesetzte Forderung über einen Titel verfügt, der im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG grundsätzlich zur definitiven Rechtsöffnung berechtigt. 3 a)Beim Vorliegen eines definitiven Rechtsöffnungstitels kann der Betriebene die Erteilung der Rechtsöffnung verhindern, wenn er durch Urkunden beweist, dass die Schuld in der Zwischenzeit getilgt oder gestundet wurde, oder wenn er die Verjährung anruft (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Daraus ergibt sich zum einen, dass als Beweismittel nur Urkunden zugelassen sind. Zum anderen muss die Tilgung bewiesen werden: Erforderlich ist ein strikter Beweis (BGE 104 Ia 14, 15 E.2), ein Glaubhaftmachen genügt nicht (BGE 124 III 501, 503 E.3a). Tilgung einer Forde- rung im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG meint nicht nur deren Untergang infolge Zahlung, sondern jeden auf irgendeinem anderen zivilrechtlichen Grund beruhen- den Untergang der Forderung, insbesondere auch Schenkung, Aufhebung, Ver- rechnung, zulässige Hinterlegung, Vereinigung, Novation und Nachlass (BGE 124 III 501, 503 E.3b; PKG 1990 Nr. 30; Peter Stücheli, Die Rechtsöffnung, Zürich 2000, S. 233). b)Das als Grundlage zur Betreibung dienende Urteil des Bezirksgerichts Prät- tigau/Davos vom 24. Mai 2012 sieht eine Forderung des Beschwerdeführers ge- genüber der Beschwerdegegnerin im Betrag von Fr. 213'753.-- vor. Mit dieser Forderung verrechnet der Beschwerdeführer eine Gegenforderung der Beschwer-

Seite 10 — 16 degegnerin in Höhe von Fr. 4'500.-- (ausseramtliche Entschädigung), die in Ge- stalt des Urteils des Kantonsgerichts von Graubünden vom 25. April 2013 (ZK1 12 48) auf einem definitiven Rechtsöffnungstitel beruht und deshalb verrechnungs- fähig ist (s. hierzu PKG 1990 Nr. 31; Staehelin, a.a.O., N 10 zu Art. 81 SchKG; die Verrechnung ist von der Gegenpartei im Übrigen unbeanstandet geblieben). Der Forderungsbetrag reduziert sich dadurch auf Fr. 209'253.--. Hinzu kommt eine Zahlung durch den Erbschaftsverwalter an das Betreibungsamt Lugano vom 2. Oktober 2013 im Umfang von Fr. 159'253.--. Dieser Betrag wird vom Beschwerde- führer in der Betreibung nicht weiter verfolgt (vgl. Beschwerde, S. 5); sein Begeh- ren lautet folglich auf Erteilung der definitiven Rechtsöffnung im Umfang der ver- bleibenden Fr. 50'000.-- (vgl. Beschwerde, S. 2). Die Beschwerdegegnerin wendet dagegen ein, dass dieser Betrag durch eine Zahlung vom 17. Januar 2007 getilgt worden sei. Die Zahlung sei im Urteil des Bezirksgerichts Prättigau/Davos nicht berücksichtigt, weil sie nach dem Stichtag für die Berechnung des Nachlasses (31. Dezember 2006) erfolgt sei. Deshalb sei sie im Rahmen der Rechtsöffnung zu berücksichtigen (vgl. Beschwerdeantwort, S. 3). Dagegen bringt der Beschwerde- führer vor, dass die definitive Rechtsöffnung nur dann nicht zu erteilen sei, wenn die Forderung seit Erlass des Entscheides getilgt worden sei. Vorliegend datiere der Entscheid des Bezirksgerichts Prättigau/Davos vom 24. Mai 2012. Die angeb- liche Tilgung datiere vom 17. Januar 2007 und somit vor dem Erlass. Entspre- chend könne die Tilgung ausgeschlossen werden, zumal die Beschwerdegegnerin in jenem Verfahren ihre Prozessantwort am 17. November 2009 eingereicht habe und sie die Zahlung der Fr. 50'000.-- vom 17. Januar 2007 daher problemlos ins Verfahren hätte einbringen können (vgl. Beschwerde, S. 5 f.), was sie aber nicht getan habe. c)Gemäss konstanter Praxis des Bundesgerichts und einhelliger Lehre kann die Tilgung aufgrund des klaren Wortlauts und Wortsinns von Art. 81 Abs. 1 SchKG nur eingewendet werden, wenn diese nach Erlass des Urteils erfolgt ist. Tilgung vor dem Erlass des Urteils darf im Rechtsöffnungsverfahren nicht berück- sichtigt werden, weil der Rechtsöffnungsrichter sonst den Rechtsöffnungstitel und die darin aufgeführte konkrete Zahlungsverpflichtung materiell überprüfen müsste (BGE 138 III 583, 586 E.6.1.2; 135 III 315, 320 E.2.5; vgl. auch SKG 00 28; Amonn/Walther, a.a.O., § 19 N 54; Ernst Blumenstein, Handbuch des Schweizeri- schen Schuldbetreibungsrechtes, Bern 1911, S. 286; Eugen Fischer, Rechtsöff- nungspraxis in Basel-Stadt, BlSchK 46, S. 121 ff. und 161 ff., S. 161; Walo Früh, Die Rechtsöffnung, BlSchK 36, S. 97 ff., S. 102; Carl Jaeger/Hans Ulrich Wal- der/Thomas M. Kull/Martin Kottmann, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und

Seite 11 — 16 Konkurs, Band I, Art. 1-158, 4. Auflage, Zürich 1997, N 5 zu Art. 81 SchKG; Bern- hard F. Meyer, Die Rechtsöffnung auf Grund synallagmatischer Schuldverträge, Zürich 1979, S. 28; André Schmidt, in: Dallèves/Foëx/Jeandin [Hrsg.], Poursuite et faillite, Commentaire romand, Basel 2005, N 4 zu Art. 81 SchKG; Staehelin, a.a.O., N 2 und 5 zu Art. 81 SchKG; Stücheli, a.a.O., S. 232; Dominik Vock, in: Daniel Hunkeler [Hrsg.], Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz, Kurzkommentar, Basel 2009, N 2 zu Art. 81 SchKG). Vor Erlass des Urteils behauptete Tilgungen hat der Sachrichter zu berücksichtigen (BGE 138 III 583, 586 E.6.1.2; vgl. auch ZR 107 Nr. 60, E.II.2.4). Entscheidend ist dabei der Zeitpunkt, bis zu dem die Tilgung im Erkenntnisverfahren noch berücksichtigt werden konnte. Abzustellen ist mithin auf den Zeitpunkt der Urteilsfällung und nicht etwa auf denjenigen des Eintritts der Rechtskraft (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 5A_673/2008 vom 20. November 2011, E.2.3; Amonn/Walther, a.a.O., § 19 N 54; Jaeger/Walder/Kull/ Kottmann, a.a.O., N 5 zu Art. 81 SchKG; Staehelin, a.a.O., N 5 zu Art. 81 SchKG). Die Beschwerdegegnerin bringt ihrerseits vor, dass die angebliche Zahlung in Höhe von Fr. 50'000.-- im Januar 2007 erfolgt sein soll. Das Urteil, auf das sich die Betreibung stützt, wurde jedoch erst im Mai 2012 gefällt. Die Beschwerdegegnerin macht insofern klarerweise eine Tilgung geltend, die vor Erlass des Urteils erfolgt ist. Sie kann die entsprechende Einrede gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG nach dem zuvor Ausgeführten folglich nicht erheben. Daran ändert auch nichts, dass der Stichtag für die Berechnung des Nachlasses auf den 31. Dezember 2006 festge- legt wurde und dieser somit vor dem Zahlungsdatum liegt. Denn entscheidend ist, dass die Einrede der Tilgung im Verfahren, welches zum Rechtsöffnungstitel führ- te, von der Schuldnerin hätte vorgebracht werden können (vgl. Jaeger/Walder/ Kull/Kottmann, a.a.O., N 5 zu Art. 81 SchKG). Dies wäre der Beschwerdegegnerin dazumal ohne Weiteres möglich gewesen; warum sie bzw. ihr Rechtsvertreter da- von abgesehen haben, ist denn auch nicht nachvollziehbar, letztlich jedoch für das vorliegende Verfahren nicht von Bedeutung, zumal nicht dargetan wird und auch nicht ersichtlich wäre, inwiefern die Beschwerdegegnerin diese Möglichkeit nicht gehabt haben sollte. So bleibt die angeblich im Januar 2007 erfolgte Zahlung der Fr. 50'000.-- sowohl im Dispositiv als auch in den Erwägungen des Urteils des Be- zirksgerichts Prättigau/Davos vom 24. Mai 2012 unerwähnt. Ebensolches gilt für das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden vom 25. April 2013 (ZK1 12 48). Insofern ist auch der Hinweis der Beschwerdegegnerin auf den Entscheid des Bundesgerichts 5A_487/2011 vom 2. September 2011 (vgl. Beschwerdeantwort, S. 3) unbehelflich, wonach das Rechtsöffnungsgericht nicht nur auf das Urteilsdis- positiv abzustellen habe, sondern auch die Urteilsgründe berücksichtigen könne

Seite 12 — 16 (vgl. E.3.1). Denn in Berücksichtigung sowohl des jeweiligen Dispositivs als auch der Urteilsgründe beider genannter Entscheide lassen sich keine Anhaltspunkte für die angeblich im Januar 2007 erfolgte Zahlung von Fr. 50'000.-- entnehmen. Daran würde auch und selbst dann nichts ändern, wenn es sich bei der Nichter- wähnung der fraglichen Zahlung um einen Fehler handeln würde. Denn das Rechtsöffnungsgericht hat sich nicht mit der materiellen Richtigkeit des Urteils zu befassen; ist dieses unklar oder unvollständig, bleibt es Aufgabe des Sachge- richts, Klarheit zu schaffen (BGE 124 III 501, 503 E.3a; 113 III 6, 9 f. E.1b). Entge- gen der Auffassung der Beschwerdegegnerin (Beschwerdeantwort, S. 3) fungieren jedoch weder der Einzelrichter SchKG am Bezirksgericht Prättigau/Davos noch die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts von Graubünden als Sachgericht. Es bleibt ihnen deshalb verwehrt, eine allfällige Unvollständigkeit des Entscheides, welcher Grundlage der Betreibung bildet, im Rahmen der Rechtsöffnung zu korrigieren. Die Beschwerdegegnerin macht ferner geltend, dass im Bereich der Unterhaltsan- sprüche eine Tilgung vor Erlass des Urteils berücksichtigt werden könne, Art. 81 Abs. 2 SchKG (recte Art. 81 Abs. 1 SchKG) in der Praxis mithin nicht nur gramma- tikalisch ausgelegt werde (vgl. Beschwerdeantwort, S. 3). Sie bezieht sich dabei auf eine Aussage von Staehelin (a.a.O., N 5 zu Art. 81 SchKG), wonach Tilgung vor Erlass des Urteils geltend gemacht werden könne, wenn die Unterhaltsan- sprüche im entsprechenden Entscheid nur dem Grundsatz nach zugesprochen worden seien, ohne zu prüfen, ob sie tatsächlich geleistet worden seien. Staehelin wiederum bezieht sich in der genannten Literaturstelle auf die Praxis bzw. einen Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau (AGVE 2005, S. 41 f.), worin was folgt festgehalten wurde: "Grundsätzlich darf Tilgung, welche vor Erlass des zu vollstreckenden Ur- teils eingetreten ist, im Rechtsöffnungsverfahren nicht mehr beachtet wer- den, da sonst der Rechtsöffnungsrichter den zu vollstreckenden Entscheid materiell überprüfen müsste, was ihm verwehrt ist. [...] Anders muss es sich indessen verhalten, wenn der Schuldner im definitiven Rechtsöff- nungstitel, wie hier, verpflichtet wird, der Gläubigerin rückwirkend ab einem bestimmten Zeitpunkt monatliche Unterhaltsbeiträge in bestimmter Höhe zu leisten. Denn damit wird der Gläubigerin nicht eine bestimmte, in der Ver- gangenheit begründete, im Urteilszeitpunkt feststehende und im Urteilsdis- positiv genau bezifferte Forderung zugesprochen, welche ihr zum Urteils- zeitpunkt rechtlich und tatsächlich geschuldet ist, sondern der Schuldner dem Grundsatz nach rechtlich verpflichtet, ihr ab und bis zu einem be- stimmten Zeitpunkt für die Vergangenheit und die Zukunft monatliche Un- terhaltsbeiträge in bestimmter Höhe zu bezahlen, ohne dass damit darüber entschieden ist, dass diese auch tatsächlich ganz oder teilweise noch ge- schuldet und deshalb ganz oder teilweise noch zu bezahlen sind. Im Unter- haltsprozess wird nicht primär darüber gestritten, wie viel bereits bezahlt,

Seite 13 — 16 sondern wie viel (und wie lange) grundsätzlich zu bezahlen ist. Dem Schuldner würde daher wenig helfen, wenn er bereits im Unterhaltsprozess geltend machte, er bezahle die Unterhaltsbeiträge bereits ganz oder teil- weise, da darüber im Unterhaltsprozess nicht entschieden wird. Infolgedes- sen kann der Rechtsöffnungsrichter im Rechtsöffnungsverfahren die Einre- de der Tilgung des Unterhaltsschuldners zulassen, auch wenn sie sich auf einen Zeitpunkt vor Erlass des Unterhaltsurteils bezieht, ohne dass er da- mit den Unterhaltsentscheid materiell überprüfen müsste. Dem rechtsöff- nungsbeklagten Unterhaltsschuldner muss daher der Nachweis offen ste- hen, dass er die geschuldeten Unterhaltsbeiträge teilweise oder vollständig erbracht hat, auch wenn sich dieser Sachverhalt bereits ganz oder teilweise vor Erlass des Urteils abgespielt hat. In der Praxis wird deshalb zuweilen eine Klausel in den Unterhaltsentscheid aufgenommen, welche die An- rechnung bisher bezahlter Unterhaltsbeiträge für zulässig erklärt. Dieser Erklärung kommt aber bloss deklaratorische Bedeutung zu." Das Bundesgericht hat die Zulässigkeit einer solchen Praxis - soweit ersichtlich - bis anhin zwar nicht explizit beanstandet, jedoch darauf hingewiesen, dass der im Dispositiv festgelegte Geldbetrag nicht der zu zahlenden Schuld entspreche, wenn im Dispositiv die bereits bezahlten Unterhaltsleistungen vorbehalten seien. Lasse sich in einem solchen Fall der Betrag, der für die rückwirkenden Unterhaltsbeiträ- ge bezahlt werden müsse, auch nicht der Begründung im Eheschutzurteil entneh- men, könne mangels einer klaren Zahlungsverpflichtung gestützt auf dieses Urteil nicht definitive Rechtsöffnung erteilt werden (vgl. BGE 135 III 315, 317 ff. E.2). Ob bzw. in welchem Umfang damit für die beschriebene kantonalaargauische Praxis noch Raum besteht, kann hier offen gelassen werden. Denn selbst wenn man sie für zulässig hielte, liesse sich für den vorliegenden Fall nichts ableiten. Im Gegen- satz zur geschilderten Konstellation betreffend Festsetzung der (monatlichen) Un- terhaltsbeiträge wurde die Beschwerdegegnerin mit Urteil des Bezirksgerichts Prättigau/Davos vom 24. Mai 2012 bzw. mit Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden vom 25. April 2013 dazu verpflichtet, dem Beschwerdeführer Fr. 213'753.-- zu bezahlen. Entschieden wurde damit folglich nicht bloss die (abstrak- te) Höhe einer periodischen Leistung, sondern ein konkreter und einmaliger An- spruch, weshalb die seinerzeitige Geltendmachung einer teilweisen Tilgung in Höhe von Fr. 50'000.-- denn auch nicht nutzlos gewesen wäre. d)Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass vorliegend kein Anlass be- steht, von der Regel abzuweichen, wonach im Rahmen von Art. 81 Abs. 1 SchKG nur Tilgungen berücksichtigt werden können, die seit Erlass des Urteils erfolgt sind. Die Einrede der Tilgung über den Betrag von Fr. 50'000.-- erweist sich somit als unbegründet.

Seite 14 — 16 4. a) Die Beschwerdegegnerin bringt schliesslich vor, im Falle der Erteilung der Rechtsöffnung sei zu berücksichtigen, dass der Betrag von Fr. 31'975.-- vom Be- treibungsamt Lugano gepfändet sei und dieser Betrag rechtsgültig nur diesem ge- leistet werden könne (Beschwerdeantwort, S. 3 f.). Bei der Pfändung von Forde- rungen oder Ansprüchen, für welche nicht eine an den Inhaber oder an Order lau- tende Urkunde besteht, wird dem Schuldner des Betriebenen angezeigt, dass er rechtsgültig nur noch an das Betreibungsamt leisten könne (Art. 99 SchKG). Die Pfändung und die Anzeige an den Drittschuldner haben nicht zur Folge, dass die gepfändete Forderung zivilrechtlich an das Betreibungsamt übergeht. Der betrie- bene Schuldner kann die Forderung nach wie vor gültig einklagen und Betreibung anheben (BGE 67 III 22, 24; Jaeger/Walder/Kull/Kottmann, a.a.O., N 6 zu Art. 99 SchKG; André E. Lebrecht, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommen- tar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. Auflage, Basel 2010, N 11 zu Art. 99 SchKG). Es wird also Aufgabe der Beschwerdegegnerin sein zu prüfen, in welchem Um- fang sie an das Betreibungsamt Lugano bzw. den Beschwerdeführer rechtsgültig zu leisten hat. Am Betrag, für den die definitive Rechtsöffnung zu erteilen ist, än- dert sich dadurch nichts. Folglich ist die definitive Rechtsöffnung im Umfang der gesamten Fr. 50'000.-- zu erteilen. Der verlangte Zins zu 5% seit dem 16. Juli 2013 ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich damit als begründet, was zur Aufhebung des Rechtsöffnungsentscheides des Einzelrichters am Be- zirksgericht Prättigau/Davos vom 1. Mai 2014, mitgeteilt am 2. Mai 2014, führt. b)Abschliessend sei darauf hinzuweisen, dass es sich beim Rechtsöffnungs- verfahren um ein summarisches Verfahren handelt (Art. 251 lit. a ZPO in Verbin- dung mit Art. 248 lit. a ZPO) und es der Beschwerdegegnerin folglich unbenom- men bleibt, eine materielle gerichtliche Beurteilung zu verlangen (Art. 352 ZPO). Es stehen ihr hier namentlich die negative Feststellungsklage (Art. 85a SchKG) oder die Rückforderungsklage (Art. 86 SchKG) zur Verfügung (vgl. Staehelin, a.a.O., N 27 zu Art. 81 SchKG; ferner auch Früh, a.a.O., S. 102). 5. a) In Analogie zu Art. 318 Abs. 3 ZPO entscheidet die Beschwerdeinstanz über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens, wenn sie einen neuen Entscheid trifft (Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., N 24 zu Art. 327 ZPO). Zu beachten sind dabei die allgemeinen Bestimmungen zum Kostenrecht (Art. 104 ff. ZPO). Entsprechend des Ausgangs des vorliegenden Verfahrens hat der Beschwerde- führer im erstinstanzlichen Verfahren zu (rund) einem Viertel obsiegt (Erteilung der Rechtsöffnung im Umfang von Fr. 50'000.-- statt der damals verlangten Fr.

Seite 15 — 16 209'253.--). Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens in Höhe von Fr. 500.-- sind somit zu ¾ vom Beschwerdeführer (d.h. Fr. 375.--) und zu ¼ von der Beschwer- degegnerin (d.h. Fr. 125.--) zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Entsprechend der Verteilung der Gerichtskosten sind auch die Parteientschädi- gungen zuzusprechen. Da von den Parteien keine Honorarnoten eingereicht wur- den, ist die Entschädigung nach Ermessen auf je Fr. 600.-- (inkl. MwSt.) festzu- setzen (Art. 105 Abs. 2 ZPO). Die Kosten der gegnerischen Entschädigung sind anteilsmässig zu bezahlen, wobei die Ansprüche gegenseitig verrechnet werden können (vgl. PKG 2007 Nr. 6 noch zur bündnerischen Zivilprozessordnung, wel- che indessen hinsichtlich der Grundsätze für die Kostenverteilung mit der Schwei- zerischen Zivilprozessordnung übereinstimmt). Der Beschwerdeführer schuldet der Beschwerdegegnerin demnach Fr. 450.-- (¾ von Fr. 600.--), die Beschwerde- gegnerin dem Beschwerdeführer Fr. 150.-- (¼ von Fr. 600.--), was eine Parteien- tschädigung zugunsten der Beschwerdegegnerin in Höhe von Fr. 300.-- (inkl. MwSt.) ergibt. b)Im Beschwerdeverfahren hat der Beschwerdeführer vollständig obsiegt. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdegegnerin für das Beschwer- deverfahren somit kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden vorliegend in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 48 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuld- betreibung und Konkurs (GebVSchKG; SR 281.35) auf Fr. 500.-- festgelegt. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer sodann für die im Beschwerde- verfahren entstandenen Auslagen und die Kosten der Rechtsvertretung zu ent- schädigen (Art. 106 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 95 ZPO). Da der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren keine Kostennote eingereicht hat, ist die Parteientschädigung nach Ermessen festzusetzen (Art. 105 Abs. 2 ZPO). Dabei erscheint eine Entschädigung - zumal es sich um dieselbe Thematik handelt, welche bereits vor der Vorinstanz zu behandeln war - in der Höhe von Fr. 500.-- (inkl. MwSt.) als angemessen.

Seite 16 — 16 III. Demnach wird erkannt:

  1. a) Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Entscheid wird aufgehoben. b) In der Betreibung Nr. _____ des Betreibungsamts Davos-Klosters wird für den Betrag von Fr. 50'000.-- nebst Zins zu 5% seit dem 16. Juli 2013 die definitive Rechtsöffnung erteilt. 2.Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens in Höhe von Fr. 500.-- gehen im Betrag von Fr. 375.-- zu Lasten von X._____ und im Betrag von Fr. 125.-- zu Lasten von Y.. X. hat Y._____ hierfür mit Fr. 300.-- (inkl. MwSt.) ausseramtlich zu entschädigen.
  2. a) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von Fr. 500.-- gehen zu Lasten von Y._____ und werden mit dem von X._____ geleisteten Kosten- vorschuss von Fr. 750.-- verrechnet. Y._____ wird verpflichtet, X._____ den Betrag von Fr. 500.-- direkt zu ersetzen. Der Restbetrag des Kostenvor- schusses von Fr. 250.-- wird X._____ durch das Kantonsgericht zurücker- stattet. b) Y._____ hat X._____ für das Beschwerdeverfahren eine ausseramtliche Entschädigung von Fr. 500.-- (inkl. MwSt.) zu entrichten. 4.Gegen diese, einen Streitwert von mindestens 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b des Bundesgeset- zes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschrie- benen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimati- on, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gel- ten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 5.Mitteilung an:

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