Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.:Chur, 10. Juli 2014Schriftlich mitgeteilt am: KSK 14 2714. Juli 2014 Entscheid Schuldbetreibungs- und Konkurskammer VorsitzSchlenker RichterBrunner und Hubert AktuarNydegger In der Schuldbetreibungs- und Konkurssache des X., Beschwerdeführer, vertreten durch A., wiedervertreten durch Dr. iur. Franziska Preisig, Crappun 8, 7503 Samedan, gegen den Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Maloja vom 28. März 2014, mitgeteilt am 1. April 2014, in Sachen des Beschwerdeführers gegen Y._____, Beschwerdegegner, betreffend provisorische Rechtsöffnung, hat sich ergeben:

Seite 2 — 15 I. Sachverhalt A.Das Betreibungsamt Oberengadin/Bergell stellte am 8. November 2012 un- ter der Betreibungs-Nr. _____ einen Zahlungsbefehl mit Y._____ als Schuldner und X._____ als Gläubiger über eine Forderung von Fr. 14'894.00 nebst Zins zu 5% seit dem 1. Januar 2012 aus. Als Forderungsurkunde bzw. Grund der Forde- rung war auf dem Zahlungsbefehl angegeben: "Unterhaltsvertrag vom 3. Dezember 1996, Kinderalimente Januar- November 2012 (11x CHF 1354.00 indexiert)." Der Zahlungsbefehl wurde Y._____ am 27. November 2012 zugestellt, worauf dieser gleichentags Rechtsvorschlag erhob. B.X._____ ersuchte den Rechtsöffnungsrichter am Bezirksgericht Maloja mit Eingabe vom 6. November 2013 (eingegangen beim Gericht am 7. November 2013) um Beseitigung des Rechtsvorschlags und Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung in der Betreibungs-Nr. _____ des Betreibungsamtes Oberenga- din/Bergell für den Forderungsbetrag von Fr. 14'894.--, zuzüglich Zins von 5% für die einzelnen Unterhaltsraten, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Schuldners. Zur Begründung des Gesuchs verwies X._____ im Wesentlichen auf eine von der zuständigen Vormundschaftsbehörde genehmigte Unterhaltsvereinbarung vom 3. Dezember 1996, welche Y., seinen Vater, verpflichte, den in Betreibung ge- setzten Betrag zu bezahlen. C.Mit Stellungnahme vom 26. November 2013 beantragte Y. die voll- umfängliche Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs. D.Der Einzelrichter am Bezirksgericht Maloja erkannte mit Rechtsöffnungs- entscheid vom 28. März 2014, mitgeteilt am 1. April 2014, was folgt: "1. Das Rechtsöffnungsbegehren in der Betreibung Nr. _____ des Betrei- bungsamtes Oberengadin/Bergell wird abgewiesen. 2.Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens im Betrage von CHF 300.- gehen zulasten des Gesuchstellers und sind innert 30 Tagen auf das PC-Konto 70-5978-5 des Bezirksgerichtes Maloja zu überweisen. Es werden keine ausseramtlichen Entschädigungen zugesprochen. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilung]."

Seite 3 — 15 Begründend führte der Einzelrichter am Bezirksgericht Maloja im Wesentlichen aus, die zwischen der Mutter des Gesuchstellers und dem Gesuchsgegner im De- zember 1996 abgeschlossene Vereinbarung sei zwar als Titel zu qualifizieren, der zur definitiven Rechtsöffnung berechtige. Der Gesuchsgegner habe aber zwei Bestätigungen über Alimentenzahlungen ins Recht gelegt, wonach er der Mutter des Gesuchstellers im Jahr 2011 Beträge von Fr. 16'248.-- sowie Fr. 22'039.50 bezahlt habe. Die Bestätigungen seien von der Kindsmutter unterschrieben. Es bestehe kein Anlass, die Zahlungen in Frage zu stellen. Der Gesuchsteller lege nicht dar, welche anderen Forderungen mit der Zahlung von Fr. 22'039.50 hätten getilgt werden sollen. Bei einem geltend gemachten Unterhaltsanspruch für das Jahr 2012 von Fr. 14'894.-- und dem bestätigten Erhalt von Fr. 22'039.50 am 31. Dezember 2011 sei dieser Anspruch abgegolten. Die Tilgung der Schuld sei damit urkundlich ausgewiesen, weshalb das Rechtsöffnungsbegehren abzuweisen sei. E.Gegen diesen Entscheid liess X._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 14. April 2014 (Datum Poststempel) Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden erheben und stellte folgende Rechtsbegehren: "1.1 Der Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichtspräsidenten Maloja vom 28.03./01.04.2014 sei aufzuheben. 1.2 In der Betreibung Nr. _____ des Betreibungsamtes Oberenga- din/Bergell sei gestützt auf Art. 82 SchKG die provisorische Rechtsöff- nung zu erteilen für CHF 14'894.--, unterteilt in folgende Teilraten:

  • CHF 1'354.-- zuzüglich 5 % Zins seit 01.01.2012 (Unterhaltsbeitrag Januar 2012);
  • CHF 1'354.-- zuzüglich 5 % Zins seit 01.02.2012 (Unterhaltsbeitrag Februar 2012);
  • CHF 1'354.-- zuzüglich 5 % Zins seit 01.03.2012 (Unterhaltsbeitrag März 2012);
  • CHF 1'354.-- zuzüglich 5 % Zins seit 01.04.2012 (Unterhaltsbeitrag April 2012);
  • CHF 1'354.-- zuzüglich 5 % Zins seit 01.05.2012 (Unterhaltsbeitrag Mai 2012);
  • CHF 1'354.-- zuzüglich 5 % Zins seit 01.06.2012 (Unterhaltsbeitrag Juni 2012);
  • CHF 1'354.-- zuzüglich 5 % Zins seit 01.07.2012 (Unterhaltsbeitrag Juli 2012);
  • CHF 1'354.-- zuzüglich 5 % Zins seit 01.08.2012 (Unterhaltsbeitrag August 2012);
  • CHF 1'354.-- zuzüglich 5 % Zins seit 01.09.2012 (Unterhaltsbeitrag September 2012);

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  • CHF 1'354.-- zuzüglich 5 % Zins seit 01.10.2012 (Unterhaltsbeitrag Oktober 2012);
  • CHF 1'354.-- zuzüglich 5 % Zins seit 01.11.2012 (Unterhaltsbeitrag November 2012). 1.2 [recte: 1.3] Es sei der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. _____ des Betreibungsamtes Oberengadin/Bergell aufzuheben. 1.3 [recte: 1.4] Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Be- schwerdegegners." F.Am 3. Juli 2014 (Datum Poststempel) reichte Y._____ (nachfolgend: Be- schwerdegegner) dem Kantonsgericht von Graubünden seine Beschwerdeantwort ein mit dem Rechtsbegehren, die Beschwerde sei abzuweisen. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, dass er allen seinen Zahlungsverpflichtungen nachgekommen sei. Die Zahlungen seien auch immer wieder bestätigt worden. G.Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften sowie im angefoch- tenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen ein- gegangen. II. Erwägungen
  1. a) Gegen Entscheide des Einzelrichters am Bezirksgericht im summarischen Rechtsöffnungsverfahren (Art. 15 der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GVV zum SchKG; BR 220.100] in Ver- bindung mit Art. 251 lit. a der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272] und Art. 4 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilpro- zessordnung [EGzZPO; BR 320.100]) kann gemäss Art. 319 lit. a und Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO Beschwerde erhoben werden. Beschwerdeinstanz ist das Kan- tonsgericht von Graubünden (Art. 7 Abs. 1 EGzZPO). Die Beschwerde ist innert zehn Tagen seit der Zustellung des angefochtenen Entscheids (Art. 321 Abs. 2 ZPO) bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen, schriftlich, begründet sowie unter Beilegung desselben (Art. 321 Abs. 1 und 3 ZPO). Der Entscheid des Einzelrich- ters am Bezirksgericht Maloja vom 28. März 2014, mitgeteilt am 1. April 2014, wurde dem Beschwerdeführer am 2. April 2014 zugestellt (vgl. BG Maloja act. 5). Die dagegen erhobene Beschwerde vom 14. April 2014 (Datum Poststempel) er- weist sich somit als fristgerecht. Die übrigen Prozessvoraussetzungen geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass, weshalb auf die frist- und formgerecht ein- gereichte Beschwerde einzutreten ist.

Seite 5 — 15 b)Nach Art. 320 ZPO kann mit der Beschwerde die unrichtige Rechtsanwen- dung (lit. a) und die offensichtlich unrichtige und damit willkürliche Feststellung des Sachverhalts (lit. b) gerügt werden. In Rechtsfragen verfügt die Rechts- mittelinstanz im Beschwerdeverfahren daher über eine freie Kognition, die derjeni- gen der Vorinstanz entspricht, wohingegen die Kognition der Rechtsmittelinstanz in Tatfragen im Beschwerdeverfahren auf eine Überprüfung, ob Willkür vorliege, beschränkt bleibt (vgl. Myriam A. Gehri, in: Gehri/Kramer [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, Zürich 2010, N 2 zu Art. 320 ZPO; Dieter Frei- burghaus/Susanne Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Auflage, Zürich 2013, N 3 ff. zu Art. 320 ZPO). c)Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel anders als bei der Berufung (vgl. Art. 317 ZPO) ausgeschlossen. Es gilt mithin im Beschwerdeverfahren unter dem Vorbehalt besonderer gesetzlicher Bestimmungen (Art. 326 Abs. 2 ZPO) ein umfassendes Novenverbot. Die Beschwerde hat im Gegensatz zur Berufung nicht den Zweck, das vorinstanzliche Verfahren weiterzuführen, sondern dient einer Rechtskontrolle des angefochtenen Entscheids. Massgebend ist somit der Pro- zessstoff, wie er im Zeitpunkt der Ausfällung des erstinstanzlichen Entscheids be- standen hat (Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., N 3 f. zu Art. 326 ZPO). Das Novenver- bot gilt nicht nur bei Verfahren, welche der Verhandlungsmaxime unterliegen, sondern auch bei jenen, welche vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht sind. Zulässig sind hingegen neue rechtliche Erwägungen (vgl. Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., N 3 zu Art. 326 ZPO; Dominik Gasser/Brigitte Rickli, Schweizerische Zivil- prozessordnung, Kurzkommentar, Bern 2010, N 1 zu Art. 326 ZPO). 2. a) In verfahrensrechtlicher Hinsicht rügt der Beschwerdeführer zunächst, der Vorrichter habe irrtümlicherweise festgestellt, dass sich der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren zu den Vorbringen des Gesuchgegners bzw. Be- schwerdegegners nicht mehr habe vernehmen lassen. Das stimme jedoch nicht. Die Stellungnahme des Gesuchgegners sei ihm mit dem in Stempelform und far- big angestrichenen Vermerk "zur Kenntnisnahme" zugestellt worden, womit eine Vernehmlassung bzw. ein zweiter Schriftenwechsel ausgeschlossen worden sei. Der Beschwerdeführer habe deshalb keinen Rechtsschritt unterlassen, sondern könne erst mittels Beschwerdeschrift zu den gegnerischen Vorbringen Stellung nehmen (vgl. Beschwerde, Ziff. 2.1.3).

Seite 6 — 15 b)Gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) sowie Art. 6 Ziff. 1 der Konvention vom 4. No- vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) haben die Parteien eines Gerichtsverfahrens Anspruch auf rechtliches Gehör und auf ein faires Gerichtsverfahren, unter Beachtung des Grundsatzes der Waffengleichheit. Diese Garantien umfassen das Recht, von allen bei Gericht ein- gereichten Stellungnahmen Kenntnis zu erhalten und sich dazu äussern zu kön- nen, unabhängig davon, ob die Eingaben neue und/oder wesentliche Vorbringen enthalten (BGE 138 I 484, 485 f. E.2.1; 137 I 195, 197 E.2.3.1; 133 I 100, 102 ff. E.4.3-4.7). Es ist Sache der Parteien zu beurteilen, ob eine Entgegnung erforder- lich ist oder nicht (BGE 138 I 484, 486 E.2.1, mit Hinweis auf die Praxis des Eu- ropäischen Gerichtshofes für Menschenrechte [EGMR]). Nach der neueren bun- desgerichtlichen Rechtsprechung besteht dieses Replikrecht unabhängig davon, ob ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet, eine Frist zur Stellungnahme ange- setzt oder die Eingabe lediglich zur Kenntnisnahme oder zur Orientierung zuge- stellt worden ist (BGE 138 I 484, 486 E.2.2, m.w.H. auf die bundesgerichtliche Praxis). Dabei wird erwartet, dass eine Partei, die eine Eingabe ohne Fristanset- zung erhält und dazu Stellung nehmen will, dies umgehend tut oder zumindest beantragt. Ansonsten kann angenommen werden, dass sie auf eine weitere Ein- gabe verzichtet habe. Dem Gesagten zufolge ist es somit Aufgabe des Gerichts, in jedem Einzelfall ein effektives Replikrecht der Parteien zu gewährleisten. Hierzu kann das Gericht einen zweiten Schriftenwechsel anordnen oder den Parteien Frist für eine allfällige Stellungnahme ansetzen. Es kann Eingaben aber auch le- diglich zur Kenntnisnahme zustellen, wenn von den Parteien erwartet werden kann, dass sie umgehend unaufgefordert Stellung nehmen oder eine Stellung- nahme beantragen (vgl. zum Ganzen BGE 138 I 484, 487 E.2.4). Das Gericht hat bei der letztgenannten Vorgehensweise mit der Entscheidfällung so lange zuzu- warten, bis es annehmen darf, der Adressat habe auf eine weitere Eingabe ver- zichtet (Urteil des Bundesgerichts 2C_560/2012 vom 21. Januar 2013, E.4.4). Die Dauer des Zuwartens ist im Einzelfall zu bestimmen und hängt von den konkreten Umständen, namentlich von der beweisrechtlichen Bedeutung und der Komple- xität einer zugestellten Eingabe, ab (Urteil des Bundesgerichts 2C_794/2008 vom 14. April 2009, E.3.4 f.). In jedem Fall aber ist eine Frist von mindestens zehn Ta- gen zwischen der Mitteilung an eine Partei und der Entscheidfällung zu beachten (Urteil des Bundesgerichts 6B_629/2010 E.3.3.2). c)Insofern ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren anwaltlich vertreten war. Sein Rechtsvertreter hätte die bundesgerichtli-

Seite 7 — 15 che Rechtsprechung zum Replikrecht kennen und somit wissen müssen, dass auch bei der blossen Zustellung zur Kenntnisnahme ein Replikrecht zusteht, das innert angemessener Frist einzufordern gewesen wäre. Die Vorinstanz stellte die einseitige Gesuchsantwort des Beschwerdegegners sowie zwei weitere Schriftstü- cke der Gegenpartei am 27. November 2013 zu (das dem entsprechenden Beleg dienende Dokument fehlt zwar in den vorinstanzlichen Akten - was zu beanstan- den ist -, der Beschwerdeführer reichte dieses jedoch im Rahmen der Beschwerde ein). Die Eingabe des Beschwerdegegners war weder umfangreich noch von den sich daraus ergebenden Fragen in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht beson- ders komplex. Das vorinstanzliche Urteil erging alsdann erst am 28. März 2014. Es standen dem Beschwerdeführer also rund vier Monate und damit selbst unter Berücksichtigung der Betreibungsferien gemäss Art. 145 Abs. 4 ZPO bzw. Art. 56 Ziff. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) ausreichend Zeit zur Verfügung, um eine Stellungnahme einzureichen oder zumindest um Ansetzung einer Frist zur Stellungnahme zu ersuchen. Unter diesen Umständen durfte die Vorinstanz den Schluss ziehen, der Beschwerdeführer habe auf sein Replikrecht verzichtet. Die Rüge der Verletzung des Replikrechts erweist sich daher als nicht stichhaltig. Dementsprechend sind die im Rahmen der Be- schwerde erstmals vorgetragenen Tatsachenbehauptungen des Beschwerdefüh- rers aufgrund des Novenverbots gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO vorliegend nicht zu hören. Wie jedoch nachfolgend ersichtlich wird, wirken sich die fehlende Stellung- nahme des Beschwerdeführers zur Gesuchsantwort bzw. die Nichtzulassung der erstmals im Rahmen der Beschwerde vorgetragenen Tatsachenbehauptungen ohnehin nicht nachteilig für den Beschwerdeführer aus (vgl. insbesondere unten Erwägung 3e). 3. a) Im Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, der geforderte Betrag sei ausgewiesen und beruhe auf einer durch Unterschrift bekräftigten Schuldaner- kennung. Die Vorinstanz hielt hierzu fest, dass die zwischen der Mutter des Ge- suchstellers und dem Gesuchsgegner im Dezember 1996 abgeschlossene Ver- einbarung zwar als Titel zu qualifizieren sei, der zur definitiven Rechtsöffnung be- rechtige. Der Gesuchsgegner habe aber zwei Bestätigungen über Alimentenzah- lungen ins Recht gelegt, woraus sich ergebe, dass der Unterhaltsanspruch des Beschwerdeführers abgegolten sei. Die Tilgung der Schuld sei damit urkundlich ausgewiesen, weshalb das Rechtsöffnungsbegehren abzuweisen sei (vgl. ange- fochtener Entscheid, E.4). Der Beschwerdeführer bestreitet mittels Beschwerde, dass die Tilgung der Schuld habe bewiesen werden können, weshalb der Betrag von Fr. 14'894.-- immer noch geschuldet und die provisorische Rechtsöffnung un-

Seite 8 — 15 ter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides zu erteilen sei (vgl. Beschwerde, Ziff. 2.2.3). Der Beschwerdegegner seinerseits hält daran fest, dass er sämtlichen Verpflichtungen nachgekommen sei und die Zahlungen auch immer wieder bestätigt worden seien. b)Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens nach Art. 80 ff. SchKG bildet die Frage, ob für den in Betreibung gesetzten Betrag ein Rechtstitel besteht, der die hemmende Wirkung des Rechtsvorschlags zu beseitigen vermag. Das Rechtsöffnungsverfahren hat ausschliesslich betreibungsrechtlichen Charakter. Über den materiellen Bestand der Forderung hat der Rechtsöffnungsrichter hinge- gen nicht zu entscheiden (vgl. BGE 135 III 315, 319 E.2.3; PKG 1996 Nr. 24 E.3b S. 107 f.; PKG 1995 Nr. 25 S. 100 f.; Kurt Amonn/Fridolin Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Auflage, Bern 2013, § 19 N 22). Das Rechtsöffnungsverfahren dient demnach nicht dazu, den Bestand der in Betrei- bung gesetzten Forderung festzustellen, sondern lediglich der Beurteilung, ob ein Vollstreckungstitel vorliegt (BGE 136 III 583, 586 E.2.3 = Pra 2011 Nr. 55). c)Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Urteil, so kann der Gläubiger definitive Rechtsöffnung verlangen (Art. 80 Abs. 1 SchKG). Gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind gemäss Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden. Dazu zählen namentlich auch die von einer Vormundschaftsbehörde genehmigten Vereinbarungen über Unterhaltsbeiträge (vgl. Daniel Staehelin, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. Aufla- ge, Basel 2010, N 24 zu Art. 80 SchKG). Die durch Verfügung festgesetzte Sum- me muss zum Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsbefehls fällig gewesen sein. Des Weiteren muss der Betrag in der Verfügung beziffert oder zumindest einfach bestimmbar sein (Staehelin, a.a.O., N 133 zu Art. 80 SchKG). d)Grundlage der vom Beschwerdeführer erhobenen Betreibung bildet die vom 3. Dezember 1996 datierte Unterhaltsvereinbarung zwischen dem Beschwerde- führer (bzw. seiner Mutter als gesetzliche Vertreterin) und dem Beschwerdegeg- ner, worin sich der Beschwerdegegner verpflichtet hat, dem Beschwerdeführer - seinem Sohn - monatlichen Unterhalt im Sinne von Art. 287 ZGB in der Höhe von Fr. 1'200.-- zu bezahlen (vgl. BG Maloja act. 1.3 [Ziff. 1 des Unterhaltsvertrages]). Diese Unterhaltsvereinbarung wurde von der Vormundschaftsbehörde Baar ge- nehmigt, sodass sie als Verfügung einer schweizerischen Verwaltungsbehörde im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG anzusehen ist. Mit Zahlungsbefehl vom 8. November 2012 verlangte der Beschwerdeführer die Unterhaltsbeiträge ("Kinder-

Seite 9 — 15 alimente") für die Monate Januar 2012 bis November 2012. Gemäss Unterhalts- vereinbarung (vgl. deren Ziff. 1) sind die monatlichen Unterhaltsbeiträge jeweils im Voraus zu bezahlen, weshalb im Zeitpunkt, als der Zahlungsbefehl dem Be- schwerdegegner zugestellt wurde (27. November 2012), bereits sämtliche in Be- treibung gesetzten Unterhaltsbeiträge fällig waren. Die Unterhaltsbeiträge unter- liegen der Indexierung; Ziff. 3 der Unterhaltsvereinbarung legt die Berechnung fest. Der Betrag wird damit einfach bestimmbar. Der Beschwerdeführer verlangt gestützt auf die Indexierung einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'354.--. Dagegen ist nichts einzuwenden, zumal der Beschwerdegegner selbst nichts ge- gen die Höhe der in Betreibung gesetzten Unterhaltsbeiträge vorbringt. Im Übrigen bestreitet er weder die Gültigkeit der Unterhaltsvereinbarung als solcher noch die Fälligkeit der in Betreibung gesetzten Unterhaltsbeiträge (zur Tilgungseinwendung s. sogleich unten Erwägung 3e). Für die in Betreibung gesetzte Forderung liegt damit ein definitiver Rechtsöffnungstitel vor, wie auch bereits der Vorrichter er- kannt hat (vgl. angefochtener Entscheid, E.4). e)Beim Vorliegen eines definitiven Rechtsöffnungstitels kann der Betriebene die Erteilung der Rechtsöffnung verhindern, wenn er durch Urkunden beweist, dass die Schuld in der Zwischenzeit getilgt oder gestundet wurde, oder wenn er die Verjährung anruft (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Daraus ergibt sich zum einen, dass als Beweismittel nur Urkunden zugelassen sind. Zum anderen muss die Tilgung bewiesen werden: Erforderlich ist ein strikter Beweis (BGE 104 Ia 14, 15 E.2), ein Glaubhaftmachen genügt nicht (BGE 124 III 501, 503 E.3a). Der Beschwerdegegner macht geltend, er habe die Unterhaltsbeiträge für das Jahr 2012 im Voraus bezahlt und die in Betreibung gesetzte Forderung damit ge- tilgt. Er legte hierzu zwei Bestätigungen über Alimentenzahlungen vom 31. De- zember 2011 ins Recht, woraus ersichtlich sei, dass er der Mutter des Beschwer- deführers im Jahr 2011 Beträge von Fr. 16'248.-- sowie Fr. 22'039.50 bezahlt ha- be (vgl. BG Maloja act. 4). Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, dass die Tilgung der Schuld damit urkundlich ausgewiesen sei. Die Bestätigungen seien von der Kindsmutter unterschrieben. Es bestehe kein Anlass, die Zahlungen in Frage zu stellen. Der Gesuchsteller lege nicht dar, welche anderen Forderungen mit der Zahlung von Fr. 22'039.50 hätten getilgt werden sollen. Bei einem geltend ge- machten Unterhaltsanspruch für das Jahr 2012 von Fr. 14'894.-- und dem bestätigten Erhalt von Fr. 22'039.50 am 31. Dezember 2011 sei dieser Anspruch abgegolten (vgl. angefochtener Entscheid, E.4).

Seite 10 — 15 Der Auffassung der Vorinstanz kann nur teilweise gefolgt werden. Richtig ist zunächst, dass der Beschwerdegegner zwei Dokumente ins Recht gelegt hat, aus denen hervorgeht, dass er zwei Zahlungen betreffend "Alimente" in Höhe von Fr. 16'248.-- bzw. Fr. 22'039.50 an die Mutter des Beschwerdeführers vorgenommen hat. Die beiden Schreiben stammen offenbar von der Mutter des Beschwerdefüh- rers, welche den Erhalt der genannten Zahlungen jeweils unterschriftlich bestätigt. Insofern kann als belegt angesehen werden, dass diese Zahlungen tatsächlich erfolgt sind. Der Beschwerdeführer bestreitet im Grunde denn auch nicht, dass die Zahlungen erfolgt seien, sondern deren Grund bzw. Zweck. In der Tat ergibt sich aus der Existenz der genannten Zahlungen nicht a priori, dass insbesondere die zweite ausgewiesene Zahlung in Höhe von Fr. 22'039.50 als Zahlung der gemäss Unterhaltsvereinbarung geschuldeten Unterhaltsbeiträge für das Jahr 2012 ange- sehen werden kann. Die Mutter des Beschwerdeführers bestätigt, dass "im Jahr 2011" Alimentenzahlungen im Betrag von Fr. 22'039.50 geleistet worden seien. Dass es sich dabei um die geforderten und in Betreibung gesetzten Alimentenzah- lungen für die Monate Januar bis November 2012 bzw. als Vorauszahlung der Un- terhaltsbeiträge für das gesamte Jahr 2012 handeln soll, ergibt sich zunächst nicht bzw. nur aus einem auf dem Schreiben hinzugefügten handschriftlichen Vermerk "Vorauszahlung 2012". Dieser Vermerk und das darunter angebrachte Kürzel stammen allerdings - wie sich aus einem Vergleich mit der Unterschrift auf der Stellungnahme vom 26. November 2013 (BG Maloja act. 4) ergibt - vom Be- schwerdegegner selbst. Der von ihm geltend gemachte Verwendungszweck (Vor- auszahlung der Unterhaltsbeiträge für das Jahr 2012) ist damit erst behauptet. Kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren ein (un- datiertes) Schreiben des Beschwerdegegners eingereicht hat, woraus ersichtlich wird, dass der Beschwerdegegner bis Ende Dezember 2011 die zweite Zahlung für das Schuldgeld (in nicht bekannter Höhe) vornehmen werde (vgl. BG Maloja act. 1.5 [der Beschwerdegegner bestreitet die Echtheit dieses Schreibens nicht]). Der Beschwerdegegner spricht - wenn auch unpräzise - ebenso in diesem Zu- sammenhang von "Alimentenzahlungen". In Berücksichtigung dessen kann nicht ausgeschlossen werden, dass mit dem von der Mutter des Beschwerdeführers bestätigten Erhalt der "Alimentenzahlungen" in Höhe von Fr. 22'039.50 nicht die Bezahlung der Unterhaltsbeiträge für das Jahr 2012, sondern Alimentenzahlungen und Schuldgeld 2011 gemeint sind. Der Beschwerdegegner forderte denn auch eine Bestätigung der "gesamten Alimentenzahlungen 2011" bis am 25. Dezember 2011 (vgl. BG Maloja act. 1.5). Für die dargelegte Auffassung spricht denn auch, dass der Betrag von Fr. 22'039.50 deutlich über dem jährlich geschuldeten Unter- haltsbeitrag liegt und die Zahlung folglich wohl nicht nur für reinen Unterhalt ge-

Seite 11 — 15 dacht war. Es ist jedenfalls nicht ersichtlich und wird auch vom Beschwerdegegner nicht dargelegt, weshalb mit den Alimentenzahlungen 2011 auch Vorauszahlun- gen für das Jahr 2012 gemeint sein sollen, zumal die Unterhaltsbeiträge gemäss Vereinbarung jeweils monatlich zu bezahlen sind. Dass der Beschwerdegegner die gesamten Monatsbeiträge 2012 auf einmal im Voraus bezahlt hat, ist nicht rechtsgenüglich dargetan; der Beschwerdeführer bzw. dessen Mutter hat dies so nicht bestätigt. Dem Beschwerdeführer gelingt vor diesem Hintergrund der Beweis dafür, dass er die in Betreibung gesetzte, mittels definitiven Rechtsöffnungstitels ausgewiesene Forderung in Höhe von Fr. 14'894.-- getilgt hat, nicht. Es gelingt ihm somit nicht, Einwendungen geltend zu machen, welche die definitive Rechtsöffnung verhindern könnten. f)Der Beschwerdeführer verlangt vorliegend nicht die definitive Rechtsöff- nung, sondern (lediglich) die provisorische. Beim Vorliegen eines definitiven Rechtsöffnungstitels ist die definitive Rechtsöffnung jedoch auch dann zu erteilen, wenn nur provisorische Rechtsöffnung verlangt wurde (PKG 1985 Nr. 28, E.2; Staehelin, a.a.O., N 39 zu Art. 84 SchKG; SJZ 95 [1999] S. 504). Staehelin (a.a.O., N 39 zu Art. 84 SchKG) verlangt, dass der Richter den Schuldner auf- merksam machen sollte, wenn er eine andere Art der Rechtsöffnung zu erteilen beabsichtigt als der Gläubiger verlangt hat, damit dieser seine Einwendungen ge- gen die andere Art der Rechtsöffnung erheben kann. Vorliegend ist jedoch zu be- achten, dass der Beschwerdegegner geltend macht, er habe die in Betreibung gesetzte Forderung bereits bezahlt (was die Mutter des Beschwerdeführers schriftlich bestätigt habe) und damit die Einwendung der Tilgung gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG erhebt. Seine Vorbringen wären somit - falls begründet - auch ge- eignet, die definitive Rechtsöffnung zu verhindern. Es erscheint daher nicht nötig, den Beschwerdeführer auf das Vorliegen eines definitiven Rechtsöffnungstitels aufmerksam zu machen, zumal sich seine Vorbringen in der Sache ohnehin gegen einen solchen richten. Schliesslich hat auch der Vorrichter im angefochtenen Ent- scheid (vgl. E.4) richtigerweise festgehalten, dass es sich bei der von der Vor- mundschaftsbehörde genehmigten Unterhaltsvereinbarung um einen definitiven Rechtsöffnungstitel handelt. Der Beschwerdegegner hat im Rahmen der Be- schwerde seine Vorbringen nicht angepasst, sondern an der Einwendung der Til- gung festgehalten. Es besteht daher kein Anlass, die definitive Rechtsöffnung nicht zu erteilen. 4.)Zusammenfassend ergibt sich, dass die vom Beschwerdeführer in Betrei- bung gesetzte Forderung auf einem definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Ziff. 2 Abs. 2 SchKG beruht. Der Beschwerdegegner hat offensichtlich kei-

Seite 12 — 15 ne Einwendungen nach Art. 81 Abs. 1 SchKG, wonach die Schuld getilgt, gestun- det oder verjährt sei, mit Urkunden belegen können. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen und der Rechtsöffnungsentscheid des Einzelrichters am Bezirksge- richt Maloja vom 28. März 2014, mitgeteilt am 1. April 2014, aufzuheben. In der Betreibung Nr. _____ des Betreibungsamtes Oberengadin/Bergell wird somit die definitive Rechtsöffnung im verlangten Umfang erteilt. 5.Da es sich beim Rechtsöffnungsverfahren wie dargelegt um ein summari- sches Verfahren handelt (Art. 251 lit. a ZPO in Verbindung mit Art. 248 lit. a ZPO), bleibt es dem Beschwerdegegner unbenommen, eine materielle gerichtliche Beur- teilung zu verlangen (Art. 352 ZPO) und hierfür den ordentlichen Richter mit allen ihm zur Verfügung stehenden Beweismitteln anzurufen (vgl. insb. Art. 85a SchKG und Art. 86 SchKG). 6. a) In Analogie zu Art. 318 Abs. 3 ZPO entscheidet die Beschwerdeinstanz über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens, wenn sie einen neuen Entscheid trifft (Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., N 24 zu Art. 327 ZPO). Zu beachten sind dabei die allgemeinen Bestimmungen zum Kostenrecht (Art. 104 ff. ZPO). Entsprechend des Ausgangs des vorliegenden Verfahrens hat der Beschwerde- gegner die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens in Höhe von Fr. 300.-- zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Im Übrigen hat der Beschwerdeführer - sofern von ihm gel- tend gemacht - Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung, die vorliegend mangels Einreichens einer Honorarnote nach Ermessen festzusetzen ist (Art. 105 Abs. 2 ZPO). Insofern erscheint eine Entschädigung in Höhe von Fr. 600.-- (inkl. MwSt. und Spesen) angemessen. b)Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdegegner überdies für das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichts- kosten für das Beschwerdeverfahren werden vorliegend in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 48 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebVSchKG; SR 281.35) auf Fr. 450.-- fest- gelegt. Der Beschwerdegegner hat den Beschwerdeführer sodann für die im Be- schwerdeverfahren entstandenen Auslagen und die Kosten der Rechtsvertretung zu entschädigen, sofern ein entsprechender Antrag vorliegt (Art. 106 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 95 ZPO). Da die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers auch im Beschwerdeverfahren keine Kostennote eingereicht hat, ist die Parteien- tschädigung wiederum nach Ermessen festzusetzen (Art. 105 Abs. 2 ZPO). Dabei erscheint eine Entschädigung - zumal es sich um dieselbe Thematik handelt, wel-

Seite 13 — 15 che bereits vor der Vorinstanz zu behandeln war - in der Höhe von Fr. 600.-- (inkl. MwSt. und Spesen) als angemessen.

Seite 14 — 15 III. Demnach wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Entscheid wird aufgehoben. 2.In der Betreibung Nr. _____ des Betreibungsamtes Oberengadin/Bergell wird für den Betrag von Fr. 14'894.-- die definitive Rechtsöffnung erteilt. Für die einzelnen Unterhaltsraten ist folgender Verzugszins geschuldet:

  • 5% Zins auf Fr. 1'354.-- seit 01. Januar 2012 (Unterhaltsbeitrag Ja- nuar 2012);
  • 5% Zins auf Fr. 1'354.-- seit 01. Februar 2012 (Unterhaltsbeitrag Fe- bruar 2012);
  • 5% Zins auf Fr. 1'354.-- seit 01. März 2012 (Unterhaltsbeitrag März 2012);
  • 5% Zins auf Fr. 1'354.-- seit 01. April 2012 (Unterhaltsbeitrag April 2012);
  • 5% Zins auf Fr. 1'354.-- seit 01. Mai 2012 (Unterhaltsbeitrag Mai 2012);
  • 5% Zins auf Fr. 1'354.-- seit 01. Juni 2012 (Unterhaltsbeitrag Juni 2012);
  • 5% Zins auf Fr. 1'354.-- seit 01. Juli 2012 (Unterhaltsbeitrag Juli 2012);
  • 5% Zins auf Fr. 1'354.-- seit 01. August 2012 (Unterhaltsbeitrag Au- gust 2012);
  • 5% Zins auf Fr. 1'354.-- seit 01. September 2012 (Unterhaltsbeitrag September 2012);
  • 5% Zins auf Fr. 1'354.-- seit 01. Oktober 2012 (Unterhaltsbeitrag Ok- tober 2012);
  • 5% Zins auf Fr. 1'354.-- seit 01. November 2012 (Unterhaltsbeitrag November2012). 3.Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens in Höhe von Fr. 300.-- gehen zu Lasten von Y., welcher X. hierfür mit Fr. 600.-- (inkl. MwSt. und Spesen) ausseramtlich zu entschädigen hat.
  1. a) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von Fr. 450.-- gehen zu Lasten von Y._____ und werden ihm durch das Kantonsgericht in Rech- nung gestellt. b) Y._____ hat X._____ für das Beschwerdeverfahren eine ausseramtliche Entschädigung von Fr. 600.-- (inkl. MwSt. und Spesen) zu entrichten.

Seite 15 — 15 5.Gegen diese, einen Streitwert von weniger als 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bundesgeset- zes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfas- sungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröff- nung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG. 6.Mitteilung an:

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