KSK 2014 25

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.:Chur, 28. April 2014Schriftlich mitgeteilt am: KSK 14 2529. April 2014 Entscheid Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Präsident Brunner In der Schuldbetreibungs- und Konkursbeschwerde des X._____, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Marco Pool, Via Tinus 3, 7500 St. Moritz, gegen das Inventar und den Kollokationsplan des Y._____im Konkurs über den Be- schwerdeführer, publiziert am 27. März, betreffend Inventar/Kollokationsplan

Seite 2 — 7 wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 7. April 2014 samt mitgereichten Akten, in die Vernehmlassung des Y._____ vom 17. April 2014 samt mitgereichten Verfahrensakten sowie nach Feststellung und in Erwägung, –dass der Einzelrichter am Bezirksgericht Landquart am 27. September 2013 über X._____ per 27. September 2013, 11.30 Uhr, den Konkurs eröffnete und das Y._____ mit der Durchführung des Konkursverfahrens beauftragte, –dass mit Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Landquart vom 6. November 2013 das summarische Konkursverfahren angeordnet wurde, –dass das Y._____ in der Folge das Konkursinventar aufnahm und X._____ dazu am 5. November 2013 einvernahm, –dass das Y._____ das Inventar und den Kollokationsplan im Konkurs Nr. _____ am 27. März 2014 publizierte und bis am 16. April 2014 auflegte, –dass das Y._____ am 25. März 2014 mit dem Sohn von X., A., einen Pachtvertrag betreffend die dem Konkursiten gehörende Einzelfirma C._____ X._____ für die feste Dauer bis zur Verwertung des Weinbaubetrie- bes oder bis zum Abschluss des Konkursverfahrens abschloss, –dass X._____ am 7. April 2014 gegen das Inventar, den Kollokationsplan und den vorgesehenen Pachtvertrag mit A._____ Beschwerde beim Kantonsge- richt von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Kon- kurs einreichte, –dass auf die verschiedenen Begehren und Begründungen im Folgenden ein- gegangen wird, –dass das Y._____ am 17. April 2014 seine Vernehmlassung einreichte und auf Abweisung der Beschwerde antrug, –dass gemäss Art. 17 SchKG mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Be- treibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Geset- zesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden kann, –dass die Beschwerde innert der 10-tägigen Frist gemäss Art. 17 Abs. 2 SchKG und formgerecht eingereicht wurde, so dass darauf einzutreten ist,

Seite 3 — 7 –dass X._____ zunächst beantragt, das aufgelegte Inventar sei mit dem Kon- kursiten positionsweise zu überprüfen und zuletzt die Erklärung des Gemein- schuldners zu verlangen, –dass Art. 228 SchKG zwar vorschreibt, dass das Inventar dem Schuldner mit der Aufforderung vorzulegen ist, sich über dessen Vollständigkeit und Richtig- keit zu erklären sowie die Erklärung des Schuldner in das Inventar aufzuneh- men und von ihm zu unterzeichnen ist, –dass X._____ erstmals am 5. November 2013 unter anderem über die beste- henden Aktiven befragt wurde (act. 18 KA), –dass X._____ sodann vom Y._____ am 11. Februar 2014 zur Forderungsprü- fung auf den 19. Februar 2014 vorgeladen wurde (act. 75 KA), –dass X._____ diesen Termin nicht wahrnahm, aber am 28. Februar 2014 auf dem Konkursamt erschien und ihm dort das Eingabeverzeichnis und das In- ventar zur Einsichtnahme und zur Prüfung der einzelnen Forderungen vorge- legt wurde, er sich aber weigerte, die Forderungseingaben und das Inventar zu überprüfen (act. 93 KA), –dass unter diesen Umständen das Konkursamt lediglich die Vorgehensweise bei der Inventur sowie ihr Resultat festzustellen hat (BGE 5A_543/2011 E.2.1), –dass aus dem Inventar hervorgeht, wie die Inventaraufnahme erfolgte und die Weigerung des Schuldners – wie erwähnt – in den Akten festgehalten wurde, –dass der Konkursit unter diesen Umständen nicht nochmals verlangen kann, dass seine Erklärung zu den einzelnen Positionen eingeholt wird, –dass X._____ sodann begehrt, dass im Kollokationsplan unter der Ordnungs- Nr. 16 die Verzugszinsforderung von Fr. 38'670.15 von B._____ zu streichen ist, –dass dieses Begehren lediglich damit begründet wird, die Verzinsung dieser güterrechtlichen Forderung sei nicht gerechtfertigt, da B._____ zusammen mit dem Sohn A._____ in den letzten Jahren über Konti der C._____ habe verfü- gen können,

Seite 4 — 7 –dass festzuhalten ist, dass unbestrittenermassen gemäss rechtskräftigem Ur- teil des Kantonsgerichts Graubünden vom 21. Februar 2011 der geschiedenen Ehefrau eine güterrechtliche Ausgleichszahlung von Fr. 289'423.-- zusteht, –dass von dieser Forderung bisher lediglich Fr. 50'000.-- bezahlt werden konn- ten, –dass nicht einmal annähernd glaubhaft gemacht werden konnte, dass die ganze güterrechtliche Forderung innert rund 2 Jahren aus dem Betriebsertrag hätte bezahlt werden können, –dass unter diesen Umständen aber die fällige Restforderung zu verzinsen ist, –dass im übrigen nur eine summarische Prüfung durch die Konkursverwaltung erfolgt und diese nicht den Bestand der Forderung abzuklären hat, sondern bloss den wahrscheinlichen Bestand (BGE 5A_141/2008), –dass der Schuldner im übrigen das Recht gehabt hätte, sich anlässlich der angesetzten Befragung über jede einzelne Konkursforderung zu äussern (Art. 244 SchKG), –dass X._____ es sich aber selbst zuzuschreiben hat, dass er eine derartige Erklärung verweigert hat (vgl. act. 93 KA), –dass X._____ sodann beantragt, der vorgesehene Pachtvertrag mit A._____ betreffend die C._____ sei wegen Unangemessenheit und Rechtswidrigkeit aufzuheben, –dass der Beschwerdeführer nicht geltend macht, der Betrieb der C._____ hät- te vom Konkursamt unverzüglich nach Konkurseröffnung geschlossen werden müssen, –dass er sich lediglich dagegen wendet, dass der Pachtvertrag mit seinem Sohn A._____ abgeschlossen wurde (act. 125 KA), –dass dem Konkursamt ein recht weites Ermessen zukommt, wen es als vor- übergehenden Betriebsleiter einsetzt, –dass feststeht, dass der Betrieb in den letzten Jahren durch A._____ - unter Mitwirkung von B._____ – betrieben wurde und das Konkursamt zum Schlus- se kam, dass die Betriebsführung erfolgreich gewesen sei,

Seite 5 — 7 –dass X._____ dies grundsätzlich nicht in Frage stellt, –dass es im Rahmen des Konkursverfahrens keine Rolle spielt, ob die Betriebs- führung unter scheidungsrechtlichen Aspekten wieder hätte auf X._____ über- tragen werden müssen, –dass die Verpachtung des Betriebes bis zur Verwertung des Weinbaubetrie- bes oder bis zum Abschluss des Konkursverfahrens an A._____ demnach nicht zu beanstanden ist, –dass es nach Eröffnung des Konkursverfahrens auch nicht in die Zuständigkeit von X._____ fällt, mit allfälligen Interessenten über den Verkauf der C._____ zu verhandeln, –dass X._____ schliesslich das Begehren stellt, das Y._____ sei anzuhalten, die Privatpost des Gemeinschuldners nicht zu öffnen und dieses sei wegen der Postöffnung zu rügen, –dass gemäss Art. 38 KOV die Konkursämter berechtigt sind, von der zustän- digen Kreispostdirektion für die Dauer des Konkurses die Einsichtnahme oder Auslieferung von Postsendungen und Postcheckgeldern, die an den Gemein- schuldner adressiert oder von ihm abgesandt werden, sowie Auskunftsertei- lung über den Postverkehr des Gemeinschuldners zu verlangen; der Gemein- schuldner hat jedoch das Recht, der Öffnung der Sendungen beizuwohnen, –dass den Akten zu entnehmen ist, dass das Y._____ am 29. Oktober 2013 eine Postsperre gegenüber X._____ erlassen hat (act. 13 KA), –dass das Konkursamt offenbar verschiedentlich versucht hat, X._____ zwecks Herausgabe von persönlichen Postsendungen telefonisch zu kontaktieren (act. 47 KA), –dass X._____ aber offenbar unerreichbar war, –dass das Y._____ deshalb die Post verschiedentlich an seinen Rechtsanwalt zustellte (act. 49, 56, 57, 59, 61, 62, 67, 70, 72, 73, 74, 75, 81, 122, 128 KA), –dass es wohl vorgekommen sein mag, dass das Konkursamt auch private Post von X._____ geöffnet hat, –dass X._____ indessen zur Vermeidung der selbstständigen Postöffnung durch das Konkursamt einerseits seine Mitwirkungspflicht wahrnehmen müss-

Seite 6 — 7 te und andererseits dafür besorgt sein müsste, dass die private und geschäft- liche Post unterschiedlich gekennzeichnet ist, –dass unter diesen Umständen dem Konkursamt kein Vorwurf zu machen ist, solange sich X._____ nicht kooperativer verhält, –dass die Beschwerde somit abzuweisen ist, –dass gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG das Beschwerdeverfahren kosten- los ist, so dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens beim Kanton Graubün- den verbleiben, –dass dieser Entscheid in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 GOG in einzelrichter- licher Kompetenz ergeht,

Seite 7 — 7 entschieden: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'000.-- verbleiben beim Kanton Graubünden. 3.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c/d des Bundes- gesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsge- setz, BGG; SR 173.110) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollstän- digen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorge- schriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegi- timation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4.Mitteilung an:

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28.04.2014
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24.03.2026