KSK 2013 7

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni


Ref.:Chur, 25. Februar 2013Schriftlich mitgeteilt am: KSK 13 7 4. März 2013 (Auf eine gegen dieses Urteil beim Bundesgericht erhobene Beschwerde ist mit Urteil 5A_192/2013 vom 09. April 2013 nicht eingetreten worden). Verfügung Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Präsident Brunner In der Schuldbetreibungs- und Konkursbeschwerde des X., Beschwerdeführer, gegen das B e t r e i b u n g s a m t Y . , Beschwerdegegner, gegen den Beschwerdefüh- rer, betreffend Rechtsverweigerung/Kostenvorschuss,

Seite 2 — 4 wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 08. Februar 2013, überbracht am 15. Februar 2013, in die Vernehmlassung des Betreibungsamtes Y. vom 21. Februar 2013 samt mitgereichten Verfahrensakten sowie nach Feststellung und in Erwägung,  dass X. sich mit der am 15. Februar 2013 überbrachten Beschwerde beim Kan- tonsgericht von Graubünden über das Verhalten des Betreibungsamtes Y. be- schwerte, welches die Bezahlung aller offener Rechnungen (gemeint offenbar für Betreibungskosten) verlangt habe, als er für ein Verfahren vor Bezirksge- richt Hinterrhein einen Betreibungsauszug einholen wollte,  dass X. in der Beschwerde weitere Rügen im Zusammenhang mit bereits ab- geschlossenen Verfahren und gegen den Amtsleiter A. vorbrachte, auf welche von vornherein mangels Relevanz nicht eingegangen werden kann,  dass das Betreibungsamt Y. sich am 21. Februar 2013 dahin vernehmen liess, dass es angesichts der von X. nicht bezahlten Rechnungen für Betreibungsge- bühren gestützt auf Art. 68 SchKG verlangt habe, dass die Gebühr für den Auszug aus dem Betreibungsregister bevorschusst werde,  dass keine Anhaltspunkte vorliegen, dass das Betreibungsamt im Zusammen- hang mit der Bestellung des neuen Betreibungsauszuges gefordert hat, dass sämtliche offenen Rechnungen für Betreibungskosten durch X. bezahlt wür- den,  dass somit davon auszugehen ist, dass das Betreibungsamt Y. lediglich ver- langt hat, dass X. die Gebühr für den bestellten Betreibungsauszug im voraus begleiche,  dass gemäss Art. 68 Abs. 1 SchKG der Schuldner die Betreibungskosten trägt und dieselben vom Gläubiger vorzuschiessen sind,  dass gemäss Lehre und Rechtsprechung indessen auch Kostenvorschüsse vom Schuldner verlangt werden können, wenn das Betreibungsamt aussch- liesslich in seinem Interesse tätigt werden soll (BGE 96 III 123; Frank Emmel, in Staehelin/Bauer/Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbe- treibung und Konkurs I, 2. Auflage, Basel 2010, N 6 zu Art. 68 SchKG),  dass offensichtlich ist, dass der von X. bestellte Betreibungsauszug nur seinen Interessen dient, sodass das Betreibungsamt berechtigt war, von ihm einen

Seite 3 — 4 entsprechenden Kostenvorschuss bzw. die direkte Begleichung der Betrei- bungsgebühr gegen Aushändigung des Betreibungsauszuges zu verlangen,  dass die Beschwerde somit abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann,  dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens beim Kanton Graubünden verblei- ben (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG)  dass diese Verfügung in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 GOG in einzelrichterli- cher Kompetenz ergeht,

Seite 4 — 4 verfügt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.00 verbleiben beim Kanton Graubünden. 3.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c/d des Bundes- gerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollstän- digen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorge- schriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegi- timation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4.Mitteilung an:

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Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
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GR_KG_003
Gericht
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Entscheidungsdatum
25.02.2013
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026