Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.:Chur, 23. Oktober 2013Schriftlich mitgeteilt am: KSK 13 5624. Oktober 2013 Entscheid Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Präsident Brunner In der Schuldbetreibungs- und Konkursbeschwerde des X., Gläubiger und Beschwerdeführer, und des Y., Gläubiger und Beschwerdeführer, beide vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Tobias Treyer, Gerbergasse 48, 4051 Basel, gegen die Pfändungsurkunde des Betreibungsamtes Mesocco vom 17. September 2013, in Sachen der Beschwerdeführer gegen Z._____, Schuldner und Beschwerde- gegner, betreffend Pfändung,
Seite 2 — 5 wird nach Einsichtnahme in die Aufsichtsbeschwerde vom 23. September 2013 samt mitgereichten Akten, in die Vernehmlassung des Betreibungsamtes Mesocco vom 3. Oktober 2013 sowie nach Feststellung und in Erwägung, –dass X._____ beim Betreibungsamt Mesocco eine Forderung von Fr. 330‘000.-- zuzüglich Zinsen und Kosten gegen Z._____ in Betreibung gesetzt hat (Betreibungs-Nr. ), –dass Y. den gleichen Schuldner über das Betreibungsamt Mesocco für einen Betrag von Fr. 793‘800.-- zuzüglich Zinsen und Kosten betreiben lässt (Betreibungs-Nr. 20139052), –dass die beiden Gläubiger am 4. Juli 2013 beim Betreibungsamt Mesocco das Fortsetzungsbegehren gestellt haben, –dass die Gläubiger dem Betreibungsamt Mesocco am 4. April 2013 mitteilten, der Schuldner sei nur selten an seinem Wohnsitz in O.1_____ anzutreffen, sodass die Adresse der Arbeitgeberin des Schuldners in O.2_____ angege- ben werde, –dass das Betreibungsamt Mesocco am 5. April 2013 das Betreibungsamt O.2_____ rechtshilfeweise um Vornahme der Pfändung in den beiden Betrei- bungen ersuchte, –dass nach gewissen Verzögerungen das Betreibungsamt O.2_____ am 4. September 2013 im Pfändungsprotokoll feststellte, dass der Schuldner zurzeit über keine Einkünfte verfüge, –dass daraufhin das Betreibungsamt Mesocco in beiden Betreibungen am 17. September 2013 die Verlustscheine im Sinne von Art. 115 und 149 SchKG ausstellte, –dass dagegen X._____ und Y._____ am 23. September 2013 beim Kantons- gericht von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Beschwerde einreichten mit dem Begehren, das Betreibungsamt Me- socco sei anzuweisen, nochmals die Pfändung zu Lasten des Schuldners Z.__________ vorzunehmen respektive vornehmen zu lassen und hierfür ein- lässlich die Einkommens- wie insbesondere Vermögensverhältnisse des vor- genannten Schuldners abzuklären bzw. abklären zu lassen; dass das Betrei- bungsamt Mesocco im Weiteren anzuweisen sei, zu Lasten des Schuldners
Seite 3 — 5 Z.__________ Strafanzeige gemäss Art. 323 Ziff. 2 SchKG in Verbindung mit Art. 91 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG zu erstatten, –dass zur Begründung der Beschwerde insbesondere auf angebliche Rechts- verzögerungen, welche das Betreibungsamt O.2_____ zusammen mit dem Betreibungsamt Mesocco verschuldet habe, hingewiesen wurde, –dass gemäss Art. 17 SchKG mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Be- treibungs- oder als Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzes- verletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden kann, –dass die Beschwerde innert der 10-tägigen Frist gemäss Art. 17 Abs. 2 SchKG eingereicht wurde, –dass die Beschwerdeführer nicht beanstanden, dass das Betreibungsamt Me- socco das Betreibungsamt O.2_____ rechtshilfeweise mit der Pfändung in den Betreibungen gegen Z._____ beauftragt hat, –dass die rechtshilfeweise Pfändung im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist (vgl. Art. 4 und Art. 89 SchKG), –dass das ersuchte Amt die Pfändung zu vollziehen hat, wie wenn es eine ei- gene Pfändung wäre und es nach dem Vollzug die Pfändungsurkunde dem ersuchenden Amt (nicht den Beteiligten) zu übermitteln hat, –dass das ersuchende Amt sodann den Inhalt der requisitorisch erstellten Pfändungsurkunde in die Originalpfändungsurkunde überträgt (vgl. André E. Lebrecht, in Staehelin/Bauer/Staehelin, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. Aufl., Basel 2010, N 20 zu Art. 89 SchKG), –dass Beschwerden über die Modalitäten des Pfändungsvollzugs bei der Auf- sichtsbehörde zu erheben sind, die für das ersuchte Amt zuständig ist (Lebrecht, ebenda, N 22 zu Art. 89 SchKG mit Hinweisen; Markus Roth/Fridolin Walther, in Staehelin/Bauer/Staehelin, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. Aufl., Basel 2010, N 4 zu Art. 4 SchKG; Yolanta Kren Kostkiewicz/Hans Ulrich Walder, SchKG-Kommentar, 18. Aufl., Zürich 2012, N 3 zu Art. 4 SchKG und N 14 zu Art. 89 SchKG mit Hinweisen auf BGE 91 III 84 E. 1 und BGE 84 III 33 E. 2),
Seite 4 — 5 –dass somit Rügen über den Ablauf der Pfändung bei der Aufsichtsbehörde des Kantons Tessin anzubringen sind und das Kantonsgericht von Graubün- den auf diese Beschwerde nicht eintreten kann, soweit diese Rügen das Be- treibungsamt O.2_____ betreffen, –dass dem Betreibungsamt Mesocco im Zusammenhang mit dem Pfändungs- verfahren kein Vorwurf gemacht werden kann und insbesondere Rügen über Rechtsverzögerungen unangebracht sind, da das Betreibungsamt Mesocco unmittelbar nach Eingang des Fortsetzungsbegehrens am 5. Juli 2013 dem Betreibungsamt O.2_____ den Rechtshilfeauftrag erteilt hat, –dass somit auch allfällige Rechtsverzögerungen bei der Aufsichtsbehörde des Kantons Tessin zu rügen wären, –dass es auch nicht dem Betreibungsamt Mesocco obliegt, allfällige Strafanzei- gen gegen den Schuldner einzureichen, da ein allenfalls gegebener Straftat- bestand im Rahmen des Pfändungsverfahrens gesetzt worden wäre, welches vor dem Betreibungsamt O.2_____ ablief, –dass die Beschwerde somit abzuweisen ist, soweit sie das Betreibungsamt Mesocco betrifft, –dass gemäss Art. 61 Abs. 2 lit. a der Gebührenverordnung zum SchKG das Beschwerdeverfahren unentgeltlich ist, sodass die entsprechenden Kosten beim Kanton Graubünden verbleiben, –dass gemäss Art. 62 des Gebührentarifs im Beschwerdeverfahren keine Par- teientschädigung zugesprochen werden darf, –dass dieser Entscheid in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 GOG in einzelrichter- liche Kompetenz ergeht,
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