Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.:Chur, 13. März 2013Schriftlich mitgeteilt am: KSK 13 5 18. März 2013 (Eine gegen dieses Urteil beim Bundesgericht erhobene Beschwerde ist mit Urteil 5A_272/2013 vom 29. Mai 2013 abgewiesen worden, soweit darauf einzutreten war). Verfügung Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Präsident Brunner In der Schuldbetreibungs- und Konkursbeschwerde der X., Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Howald, Marktgasse 38, 3000 Bern 7, gegen die Verfügung des Betreibungsamtes Oberengadin/Bergell vom 8. Januar 2013, betreffend Auskunftsbegehren,
Seite 2 — 5 wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 21. Januar 2013 samt mitge- reichten Akten, in die Vernehmlassung des Betreibungsamtes Oberenga- din/Bergell vom 1. Februar 2013 samt mitgereichten Verfahrensakten sowie nach Feststellung und in Erwägung, –dass X. einen vom Betreibungsamt Oberengadin/Bergell am 14. März 2012 ausgestellten Verpfändungsverlustschein über CHF 517‘042.45 gegen ihren Bruder A. besitzt, –dass X. am 10. April 2012 beim Betreibungsamt Oberengadin/Bergell gegen ihren Bruder A. das Begehren um Fortsetzung der Betreibung stellte, –dass X. während dieser Betreibungsphase von Rechtsanwalt Guido Ranzi ver- treten wurde, –dass das Betreibungsamt in der Folge gegen A. eine Verdienstpfändung ver- fügte und die entsprechende Pfändungsurkunde der Gläubigerin X. am 23. Mai 2012 zustellte, –dass X. trotz ihrer Rechtsvertretung immer wieder selbständig an das Betrei- bungsamt Oberengadin/Bergell gelangte und dessen Handlungen vielfach in ungehaltenem Ton beanstandete, –dass X. seit September 2012 im betreffenden Betreibungsverfahren durch Rechtsanwalt Howald vertreten wird, –dass dieser auch mit verschiedenen Schreiben im Namen von X. gegenüber dem Betreibungsamt auftrat, –dass X. am 17. Dezember 2012 selbständig ein Schreiben an das Betrei- bungsamt richtete, in verschiedener Hinsicht auf „Erklärungsbedarf“ monierte, dem Betreibungsamt in rechthaberischem Ton in verschiedener Hinsicht ge- setzwidriges Handeln vorwarf und unter anderem die Entgegennahme eines Fortsetzungsbegehrens per 23. Februar 2012 verlangte, –dass dieses Schreiben mit „Einleitung der Betreibung gegen meinen Bruder: Hr. B.“ betitelt war und X. offenbar ein Betreibungsbegehren über CHF 556‘218.00 gegen A. einleiten wollte,
Seite 3 — 5 –dass das Betreibungsamt Oberengadin/Bergell am 8. Januar 2013 das Betrei- bungsbegehren zurückwies, weil nicht alle erforderlichen Angaben enthalten seien und insbesondere der Forderungsgrund fehle, –dass diese Verfügung X. direkt zugestellt und Rechtsanwalt Howald mit einer Kopie bedient wurde, –dass X. am 21. Januar 2013 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubün- den als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs einreichte mit dem Begehren um Aufhebung der Verfügung vom 8. Januar 2013; gleichzeitig sei das Betreibungsamt Oberengadin/Bergell anzuweisen, dem Auskunftsbe- gehren der Beschwerdeführerin vom 17. Dezember 2012 vollständig nachzu- kommen, –dass das Betreibungsamt Oberengadin/Bergell seine Vernehmlassung am 1. Februar 2013 einreichte, –dass sich die Beschwerde nicht gegen die Abweisung des Betreibungsbegeh- ren richtet, sondern darin lediglich gerügt wird, das Betreibungsamt Oberen- gadin/Bergell habe die von X. am 17. Dezember 2012 gestellten Fragen nicht vollständig beantwortet, –dass die Beschwerde schon deshalb unbegründet ist, weil X. in ihrem Schrei- ben vom 17. Dezember 2012 das Betreibungsamt nicht einfach um Beantwor- tung von Fragen ersuchte, sondern konkreten Bezug auf Betreibungshandlun- gen aus dem Jahre 2012 nahm und diese als gesetzwidrig bezeichnete, –dass X. diese Rügen innert der 10-tägigen Frist von Art. 17 SchKG seit Mittei- lung der betreffenden Verfügung bei der Aufsichtsbehörde hätte anfechten müssen, –dass diese Rügen im heutigen Zeitpunkt nicht mehr zu hören sind, da sie ver- spätet vorgebracht wurden, –dass das Schreiben von X. vom 17. Dezember 2012 in ungebührlichem Ton gehalten ist und sie darin dem Betreibungsamt vorsätzliche Irreführung etc. vorwirft, –dass das Betreibungsamt grundsätzlich nicht gehalten ist, auf derartige Schreiben ausführlich zu antworten,
Seite 4 — 5 –dass das Betreibungsamt sodann zu Recht darauf hinweist, das X. während des ganzen Betreibungsverfahrens durch Rechtsanwälte vertreten war (an- fänglich durch Rechtsanwalt Ranzi und seit September 2012 durch Rechtsan- walt Howald), –dass bei Vorliegen einer Rechtsvertretung das Betreibungsamt mit dem Ver- treter zu korrespondieren hat und es der Behörde nicht zuzumuten ist, dass sie gleichzeitig mit dem Rechtsvertreter und dem Vertretenen verhandeln muss, –dass es zudem Sinn einer Rechtsvertretung ist, dass der Mandant gewisse offene Rechtsfragen zunächst mit seinem Rechtsanwalt klärt, –dass das Betreibungsamt aber glaubhaft darlegt, dass es entgegenkommen- der Weise auch direkt mit X. korrespondiert hat und zusätzlich den Rechtsver- treter mit Kopien bedient hat, –dass das Betreibungsamt aufgrund entsprechender Aktennotizen glaubhaft darlegt, dass es in einem Telefongespräch vom 15. Januar 2013 mit Rechts- anwalt Howald und am 18. Januar 2013 mit dem Sekretariat des Rechtsvertre- ters die offenen Fragen geklärt hat, –dass dem Betreibungsamt unter diesen Umständen keine Auskunftsverweige- rung vorgeworfen werden kann, –dass die Beschwerde somit abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann, –dass die Beschwerde an der Grenze zur Mutwilligkeit liegt und die Beschwer- deführerin auf Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG hingewiesen wird wonach bei böswilliger oder mutwilliger Prozessführung einer Partei oder ihrem Vertreter Bussen bis zu CHF 1‘500.00 sowie Gebühren und Auslage auferlegt werden können, –dass in diesem Fall keine Kosten erhoben werden, so dass diese beim Kanton Graubünden verbleiben, –dass diese Verfügung in Anwendung vom Art. 18 Abs. 3 GOG in einzelrichter- licher Kompetenz erfolgt,
Seite 5 — 5 verfügt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 800.00 verbleiben beim Kanton Graubünden. 3.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c/d des Bundes- gerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollstän- digen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorge- schriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegi- timation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4.Mitteilung an: