Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.:Chur, 21. Oktober 2013Schriftlich mitgeteilt am: KSK 13 4722. Oktober 2013 Entscheid Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs VorsitzBrunner RichterSchlenker und Hubert Aktuar ad hocEgli In der Schuldbetreibungs- und Konkursbeschwerde des X._____, Beschwerdeführer, gegen die Arrestanzeige des Betreibungsamts Thusis-Domleschg vom 24. Juli 2013, in Sachen der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin, gegen den Beschwerdeführer, betreffend Steuerarrest, hat sich ergeben:

Seite 2 — 9 I. Sachverhalt A.Gestützt auf Art. 158 des Steuergesetzes für den Kanton Graubünden (StG; BR 720.000) und Art. 164 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG; 642.11) erliess die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden am 31. Ja- nuar 2013 drei getrennte Sicherstellungsverfügungen wegen gefährdeter Steuer- forderungen gegen die A._____ AG, die B._____ GmbH und gegen X., wel- cher gleichzeitig Geschäftsführer der vorgenannten Gesellschaften ist. B.In der Sicherstellungsverfügung gegen X. wurde die Sicherstellung zur Deckung von direkten Bundessteuern von CHF 85‘000.00, Kantonssteuern von CHF 100‘000.00 sowie Bussen von CHF 165‘000.00 inkl. Zinsen und Kosten für die Periode 2009 bis 2012 verlangt. Gleichzeitig wurde zuhanden des Betrei- bungsamtes Thusis-Domleschg ein Arrestbefehl und ein Arrestauftrag erlassen. Darin wurde die Verarrestierung sämtlicher auf X._____ lautenden Guthaben und Wertschriften bei der D., von 50 Namensaktien der C. AG und einer Lebensversicherung bei der E._____ verlangt. C.Eine gegen die Sicherstellungsverfügung erhobene Beschwerde wurde vom Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden am 28. Mai 2013, mitgeteilt am 21. Juni 2013, abgewiesen. D.In der Folge vollzog das Betreibungsamt Thusis-Domleschg den gegen X._____ gerichteten Arrestbefehl am 1. Februar 2013 und führte in der am 13. Februar 2013 mitgeteilten Arresturkunde zwei Konten bei der D., die 50 Namensaktien der C. AG und die Lebensversicherung bei der E._____ als verarrestierte Vermögenswerte auf. E.Am 22. Juli 2013 stellte die kantonale Steuerverwaltung gestützt auf die gleiche Sicherstellungsverfügung vom 31. Januar 2013 gegen X._____ dem Be- treibungsamt Thusis-Domleschg einen neuen Arrestbefehl und einen neuen Arre- stauftrag zu. Im Arrestbefehl wurden als Arrestgegenstände sämtliche auf X._____ lautende Guthaben und Wertschriften bei der F._____ (nachstehend F.), insbesondere das Konto IBAN _____ und alle mit dieser Stammnummer zusam- menhängenden Konti genannt. F.Mit Schreiben vom 24. Juli 2013 zeigte das Betreibungsamt Thusis- Domleschg der F. die Arrestierung, insbesondere des eben genannten Kon- tos an. Die F._____ teilte dem Betreibungsamt Thusis-Domleschg am 25. Juli

Seite 3 — 9 2013 mit, in Analogie zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Arrest nach dem Bundesgesetz über die Schuldbetreibung und den Konkurs (SchKG; SR 281.1) entstehe die Auskunftspflicht gegenüber dem Betreibungsamt erst, wenn die Sicherstellungsverfügung in Rechtskraft erwachsen sei. G.Gegen die Arrestierung des Kontos bei der F._____ erhob X._____ (nach- folgend Beschwerdeführer) am 14. August 2013 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden und begehrte die Aufhebung des Arrests vom 24. Juli 2013 und die Überbindung der Kosten für die Arrestlegung und die Prozess- und Parteikos- ten zu Lasten der Beklagten. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorge- bracht, es sei unzulässig, dass die gleiche Sicherstellungsverfügung für mehrere Arrestaufträge an das Betreibungsamt verwendet werde. Das Konto bei der F._____ stelle ein Freizügigkeitskonto der Pensionskasse des Beschwerdeführers dar, welches gar nicht gepfändet werden könne. H.Mit Verfügung vom 19. August 2013 wurden das Betreibungsamt Thusis- Domleschg und die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden zur Stellungnah- me aufgefordert. Die Stellungnahme des Betreibungsamtes Thusis-Domleschg folgte am 21. August 2013. Anträge wurden jedoch keine gestellt. Das Steueramt des Kantons Graubünden nahm mit Schreiben vom 30. August 2013 Stellung und beantragte, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter sei die Be- schwerde vollumfänglich abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten „der Beschwerdeführer“. I.Die Stellungnahmen wurden dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 3. September 2013 zugestellt mit dem Vermerk, dass ein weiterer Schriftenwechsel nicht vorgesehen sei. J.Mit Eingabe vom 1. Oktober 2013, gleichentags der Post zur Zustellung übergeben, teilte das Betreibungsamt Thusis-Domleschg mit, die F._____ mittels Rechtskraftbescheinigung betreffend das Verwaltungsgerichtsurteil vom 28. Mai 2013 ein zweites Mal um Auskunft über verarrestierbare Vermögenswerte von X._____ gebeten zu haben. Die F._____ habe angegeben, dass sich zum Zeit- punkt der Arrestierung keine verarrestierbaren Vermögenswerte bei ihrer Bank befunden hätten. K.Auf die Begründung in der Beschwerde und in den Stellungnahmen bzw. Beschwerdeantworten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägun- gen eingegangen.

Seite 4 — 9 II. Erwägungen 1.Die kantonale Steuerverwaltung kann auch vor rechtskräftiger Feststellung eines geschuldeten Steuerbetrages Sicherstellung verlangen, wenn die Bezahlung des Betrages als gefährdet erscheint (Art. 158 Abs. 1 StG und Art. 169 Abs. 1 DBG). Hierfür erlässt die Steuerverwaltung eine schriftlich zu eröffnende Sicher- stellungsverfügung, welche den sicherzustellenden Betrag anzugeben hat und sofort vollstreckbar ist (Art. 158 Abs. 2 StG und Art. 169 Abs. 1 DBG). Die Sicher- stellungsverfügung gilt gleichzeitig als Arrestbefehl im Sinne von Art. 274 SchKG und kann nur mit verwaltungsrechtlicher Beschwerde angefochten werden (Art. 158a Abs. 1 und Art. 158 Abs. 1 StG in Verbindung mit Art. 169 Abs. 3 und Art. 170 Abs. 1 DBG). Die Einsprache gegen den Arrestbefehl im Sinne von Art. 278 SchKG ist ausgeschlossen (Art. 158a Abs. 2 StG und Art. 170 Abs. 2 DBG). Der Arrest wird durch das zuständige Betreibungsamt vollzogen (Art. 158a Abs. 1 StG und Art. 170 Abs. 1 DBG). Der Vollzug richtet sich mangels entsprechender Voll- zugsnormen in der Steuergesetzgebung nach Art. 275 f. SchKG. 2.Mit der SchKG-Beschwerde nach Art. 17 SchKG kann gegen jede Verfü- gung im Arrestvollzugsverfahren beim Kantonsgericht von Graubünden vorgegan- gen werden (Art. 11 der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Schuld- betreibung und Konkurs [GVV zum SchKG; BR 220.100]). Allerdings ist diese strikte auf die Überprüfung von Vollzugsfehlern des Betreibungsamtes beschränkt (vgl. Stoffel, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bun- desgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs II, Basel 2010, N 23 zu Art. 274 SchKG). Alle Rügen, die gegen die Zulässigkeit der Sicherstellungsverfügung bzw. des Arrestbefehls gerichtet sind, sind im verwaltungsrechtlichen Beschwer- deverfahren vorzubringen, ausser die Sicherstellungsverfügung bzw. der Arrestbe- fehl würde sich als nichtig erweisen (vgl. Reiser, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Kon- kurs II, Basel 2010, N 13 ff. zu Art. 275 SchKG; Stoffel, a.a.O., N 29 zu Art. 274 SchKG). Der Sachverhalt wird von Amtes wegen festgestellt und die Beweise werden vom Kantonsgericht von Graubünden frei gewürdigt (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 und Ziff. 3 SchKG in Verbindung mit Art. 20a Abs. 3 und Art. 14a Abs. 2 GVV zum SchKG). 3.a.Die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden bringt in ihrer Beschwer- deantwort vom 30. August 2013 zunächst vor, die Beschwerde vom 14. August 2013 gegen die Arresturkunde, welche der B._____ GmbH am 10. Juli 2013 zuge-

Seite 5 — 9 stellt worden sei, sei auch unter Berücksichtigung der Betreibungsferien verspätet erfolgt. b.Vorab ist festzuhalten, dass X._____ ausschliesslich in eigenem Namen und gemäss Rechtsbegehren ausdrücklich nur gegen den „Arrest vom 24.07.2013“ Beschwerde erhoben hat. Verfügungen, welche gegen die B._____ GmbH gerichtet sind, fallen vorliegend ausser Betracht. c.Gemäss Art. 17 Abs. 2 SchKG muss die Beschwerde binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden. Gemäss Empfangsbestätigung des Betrei- bungsamtes Thusis-Domleschg hat X._____ die Anzeige der Arrestierung des Kontos bei der F._____ am 7. August 2013 in Empfang genommen (Akten Betrei- bungsamt, act. 9). Die dagegen gerichtete und am 16. August 2013 der Post übergebene Beschwerde ist somit rechtzeitig eingereicht worden. 4.a.Das Betreibungsamt Thusis-Domleschg hält in seiner Vernehmlassung vom 21. August 2013 fest, die Arresturkunde habe noch nicht ausgestellt werden kön- nen, da die F._____ über das besagte Konto vorläufig noch keine Auskunft erteilt habe. Die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden hält dafür, beim Schreiben des Betreibungsamtes Thusis-Domleschg an die F._____ handle es sich nicht um eine Verfügung, welche mit Beschwerde angefochten werden könne. Damit habe das Betreibungsamt Thusis-Domleschg der F._____ Anzeige von der Arrestierung einer Forderung gemacht und Auskünfte über allfällige Konten des Beschwerde- führers einholen wollen. Der Arrest sei somit gar noch nicht vollzogen worden. b.Beschwerdeobjekt nach Art. 17 Abs. 1 SchKG ist - mit Ausnahme der Fälle der Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung - eine Verfügung eines Vollstre- ckungsorgans. Darunter ist eine bestimmte behördliche Handlung in einem kon- kreten zwangsvollstreckungsrechtlichen Verfahren zu verstehen, die in Ausübung amtlicher Funktion ergeht (BGE 129 III 400 E. 1.1 S. 401; 128 III 156 E. 1c S. 157 f.). Die Verfügung muss die fragliche Zwangsvollstreckung in rechtlicher Hinsicht beeinflussen (BGE 129 III 400 E. 1.1 S. 401); sie zeitigt Aussenwirkungen und muss bezwecken, das Zwangsvollstreckungsverfahren voranzutreiben oder abzu- schliessen (BGE 116 III 91 E. 1 S. 93 mit Hinweisen). Ob eine Verfügung vorliegt, entscheidet sich nach ihrem Gehalt, nicht nach ihrem Wortlaut oder Erschei- nungsbild (Urteil C 266/03 vom 12. März 2004 E. 3.1, nicht publ. in: BGE 130 V 388; Urteil 7B.75/2006 vom 6. Juli 2006 E. 2.2.2). Keine Verfügungen sind na- mentlich blosse Meinungsäusserungen des Betreibungsorgans bzw. Mitteilungen

Seite 6 — 9 über die künftigen Absichten desselben (BGE 116 III 91 E. 1 S. 93 f.; 94 III 83 E. 2 S. 88). c.Mit der „Anzeige von der Arrestierung einer Forderung“ vom 24. Juli 2013 hat das Betreibungsamt Thusis-Domleschg der F._____ die Arrestierung sämtli- cher auf X._____ lautenden Guthaben und Wertschriften und insbesondere des Kontos IBAN _____ angezeigt und die Bank angewiesen, das erwähnte Konto sowie alle mit dieser Stammnummer zusammenhängenden Konti sofort zu sper- ren. Dieses Schreiben diente somit offensichtlich dazu, das Verfahren weiter vor- anzutreiben. Zudem fand der Arrestvollzug offenkundig bereits statt und die später zu erstellende Arresturkunde hält diesen Sachverhalt lediglich fest. Gegen die Ver- fügung des Betreibungsamtes vom 24. Juli 2013 ist somit grundsätzlich die Be- schwerde gemäss Art. 17 SchKG zulässig. 5.In materieller Hinsicht bringt der Beschwerdeführer insbesondere vor, es sei nicht gestattet, die Sicherstellungsverfügung vom 31. Januar 2013 für mehrere Arrestaufträge zu nützen. Dem Schuldner würde durch dieses Vorgehen das rechtliche Gehör nicht gewährt. Der Beschwerdeführer ist indessen nicht in der Lage, seine Auffassung mit einer entsprechenden Gesetzesbestimmung, einem Präjudiz oder einer Lehrmeinung zu belegen. Die Steuerverwaltung hingegen be- ruft sich auf Hans Frey (in: Zweifel/Athanas, Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, DBG, I/2b, Basel 2008, N 10 und 89 zu Art. 169 DBG und N 47 zu Art. 170 DBG), wonach jederzeit gestützt auf die rechtskräftige oder angefochtene Sicherstellungsverfügung eine Arrestlegung veranlasst werden könne und über- dies auch bei einem Dahinfallen eines bestehenden Arrests aufgrund der bisheri- gen rechtskräftigen Sicherstellungsverfügung ein neuer Arrest gelegt werden kön- ne. Diese Auffassung erweist sich als grundsätzlich richtig. Die Sicherstellungsver- fügung gilt gemäss Art. 170 Abs. 1 DBG und Art. 158a Abs. 1 StG einerseits als Arrestbefehl, andererseits gehen ihre Wirkungen jedoch darüber hinaus. Sie ist nämlich gleichzeitig einem gerichtlichen Urteil im Sinne von Art. 80 SchKG gleich- gestellt und bildet somit einen definitiven Rechtsöffnungstitel (Art. 169 Abs. 1 DBG und Art. 158 Abs. 2 StG). Im Vergleich zum Arrestbefehl gemäss SchKG stellt die Sicherstellungsverfügung somit im gleichen Titel die Arrestgrundlage und den Ar- restbefehl dar (vgl. etwa Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG). Obwohl die Sicherstel- lungsverfügung als Arrestbefehl eingesetzt werden könnte (vgl. Frey, a.a.O., N 88 zu Art. 169 und N 2 sowie N 6 zu Art. 170 DBG; vgl. auch Fessler, in: Zwei- fel/Athanas, Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, DBG, I/2b, Basel 2000, N 55 f. zu Art. 169 und N 15 zu Art. 170 DBG), unterscheidet die Praxis zwi-

Seite 7 — 9 schen dem Erlass der Sicherstellungsverfügung und dem weiteren Prozessschritt der Zustellung eines Arrestbefehls an das zuständige Betreibungsamt (vgl. Praxis- festlegung Steuerverwaltung Graubünden über die Sicherstellungsverfü- gung/Arrestbefehl, S. 7, Punkt 6.1). Dem Arrestbefehl kommt jedoch keine selbständige Wirkung zu (Frey, a.a.O., N 2 zu Art. 170 DBG). Die Sicherstellungs- verfügung wird zunächst als eine einfache Aufforderung an den Steuerschuldner betrachtet, Sicherheit zu leisten und bezweckt nicht, ihm den Arrest anzukündigen (Fessler, a.a.O., N 51 zu Art. 169 DBG unter Hinweis auf einen Bundesgerichts- entscheid vom 11. März 1949). Damit wird die Gleichstellung der Sicherstellungs- verfügung bezüglich ihrer Wirkung mit einem gerichtlichen Urteil betont. Entschei- det sich die Steuerverwaltung für den Gang ans Betreibungsamt zwecks Arrest- vollzugs, so wird auf der Grundlage der Sicherstellungsverfügung formell ein sepa- rater Arrestbefehl mit einem Arrestauftrag erstellt (vgl. Akten Betreibungsamt, act. 1 und 2; Praxisfestlegung Steuerverwaltung Graubünden über die Sicherstel- lungsverfügung/Arrestbefehl, S.7; Akten Beschwerdeführer, act. 19). Gleich wie ein rechtskräftiges Urteil mehrmals für die Arrestierung von Vermögenswerten des Schuldners verwendet werden kann, sei es weil die erste Arrestlegung erfolglos, sei es weil sie ungenügend war, kann auch die Sicherstellungsverfügung für eine ergänzende Arrestlegung eingesetzt werden. Problematisch würde die wiederholte Verwendung der Sicherstellungsverfügung als Arrestbefehl erst dann, wenn sich seit Erlass derselben die faktische Situation derart geändert hätte, dass die Vor- aussetzungen einer Sicherstellungsverfügung nicht mehr gegeben wären (Verle- gung des Wohnsitzes in die Schweiz, Aufhebung der Gefährdungslage). Derarti- ges wird vom Beschwerdeführer indes nicht geltend gemacht, so dass seine Rüge unbegründet ist. 6.Schliesslich wird die Beschwerde damit begründet, beim verarrestierten Konto von X._____ bei der F._____ handle es sich um ein Freizügigkeitskonto seiner Pensionskasse. Wie die Steuerverwaltung zu Recht ausführt, lässt sich an- hand der ihr und dem Betreibungsamt Thusis-Domleschg zur Verfügung stehen- den Unterlagen nicht feststellen, dass es sich beim fraglichen Konto um ein Frei- zügigkeitskonto handelt, welches gemäss Art. 92 Abs. 1 Ziff. 10 SchKG nicht pfändbar und somit auch nicht verarrestierbar wäre (Art. 275 SchKG). Der Be- schwerdeführer hat dieses Konto vielmehr im Wertschriftenverzeichnis als norma- les Bankkonto deklariert, was für Freizügigkeitskontos nicht korrekt wäre. Inwie- fern das Schreiben der F._____ vom 30. September 2013, wonach sich bei ihrer Bank zum Zeitpunkt der Arrestierung keine verarrestierbaren Vermögenswerte befunden hätten, diesbezüglich zu verstehen ist, ist fraglich. Darin liegt entweder

Seite 8 — 9 die Erklärung, die Bank verwalte überhaupt keine entsprechenden Vermögenswer- te und das besagte Konto existiere nicht oder die Vermögenswerte seien nicht verarrestierbar. Die Bank hätte letzterenfalls gleich selbstständig entschieden, dass das Konto - sofern es ein Freizügigkeitskonto wäre - nicht verarrestierbar ist. Wäre dies der Fall, stellte sich die Frage, ob die F._____ dazu überhaupt berech- tigt wäre oder ob dies nicht vielmehr in die Kompetenz des Betreibungsamtes Thusis-Domleschg fallen würde. Vorerst ist jedoch bei der F._____ zu klären, in welchem Sinne die Auskunft vom 30. September 2013 zu verstehen ist. Allenfalls ist sodann bei Bestehen eines Freizügigkeitskontos in der Arresturkunde von einer Arrestlegung abzusehen. Nichtsdestotrotz hatte das Betreibungsamt Thusis- Domleschg aber vorerst hinreichenden Grund, das erwähnte Konto bei der F._____ mit Arrest zu belegen. Im Zusammenhang mit der Ausfertigung der Arre- sturkunde darf es aber auf seinen Entscheid zurückkommen, sofern die weiteren Abklärungen zu einem anderen Ergebnis führen. Somit erweist sich auch diese Rüge des Beschwerdeführers als unbehelflich, was zur Abweisung der Beschwer- de führt. 7.a.Der Beschwerdeführer beantragte in seiner Beschwerde weiter, sämtliche Prozess- und Parteikosten inkl. allfällige Mehrwertsteuern seien der Beklagten aufzuerlegen. Die Steuerverwaltung beantragte ihrerseits die Überbindung der Kosten zu Lasten des Beschwerdeführers. b.Gemäss Art. 14c GVV zum SchKG in Verbindung mit Art. 61 Abs. 2 lit. a der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über die Schuldbetreibung und Kon- kurs (GebV SchKG; SR 281.35) und Art. 62 GebV SchKG ist das vorliegende Be- schwerdeverfahren unentgeltlich und es dürfen keine Parteientschädigungen ge- sprochen werden. Die Beschwerde ist damit auch diesbezüglich abzuweisen. Kos- ten werden demzufolge nicht erhoben und Parteientschädigungen nicht gespro- chen.

Seite 9 — 9 III. Demnach wird erkannt:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 800.00 verbleiben beim Kan- ton Graubünden.
  3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c/d des Bundesge- setzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bun- desgericht schriftlich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfer- tigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Wei- se einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
  4. Mitteilung an:

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21.10.2013
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24.03.2026