Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.:Chur, 05. Juli 2013Schriftlich mitgeteilt am: KSK 13 3608. August 2013 Entscheid Schuldbetreibungs- und Konkurskammer VorsitzSchlenker Aktuar ad hocBrunner In der Schuldbetreibungs- und Konkurssache der X., Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechts- anwalt lic. iur. Fabrizio Visinoni, Via dal Bagn 3, 7500 St. Moritz, gegen Entscheid des Bezirksgerichts Maloja, Einzelrichter, vom 27. Mai 2013, mitgeteilt am 30. Mai 2013, in Sachen der Y., Gesuchstellerin und Beschwerdegegne- rin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Leonardo Cereghetti, Rämistrasse 5, 8024 Zürich, gegen die Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin, betreffend definitive Rechtsöffnung, hat sich ergeben:
Seite 2 — 14 I. Sachverhalt A.Das Betreibungsamt Oberengadin/Bergell stellte am 21. Mai 2012 unter der Betreibungs-Nr. _____ einen Zahlungsbefehl mit X._____ als Schuldnerin und Y._____ als Gläubigerin über Forderungen in der Höhe von CHF 1‘609‘707.20 zuzüglich 5% Zins seit dem 2. September 1997, CHF 2‘723‘055.05 zuzüglich 5% Zins seit dem 6. März 1998 und CHF 2‘337.50 für Arrest- und Betreibungskosten aus. Als Forderungsurkunde / Grund der Forderung war auf dem Zahlungsbefehl angegeben: „Urteil der Corte d’Appello di Milano vom 03.02.2010 samt Vollstreck- barerklärung vom 12.03.2011, Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 18.04.2012, Urteil des Bezirksgerichts Maloja vom 3.5.2012, Arresturkunde vom 10.05.2012 (vollzogen am 04.05.2012)“. Der Zahlungsbefehl wurde der Schuldnerin am 29. Mai 2012 zugestellt, worauf diese Rechtsvorschlag erhob. B.Am 28. Januar 2013 reichte Y._____ dem Bezirksgericht Maloja ein Gesuch um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung ein, in welchem sie folgendes Rechts- begehren stellte: „Es sei in der Betreibung Nr. _____ des Betreibungsamtes Oberenga- din/Bergell der Rechtsvorschlag im Umfang von CHF 1‘614‘406.65 nebst Zins zu 5% seit 2.9.1997 sowie CHF 2‘731‘004.80 nebst Zins zu 5% seit 6.3.1998, zuzüglich Betreibungskosten in Höhe von CHF 2‘337.50 aufzuheben und der Gesuchstellerin in diesem Umfang die definitive Rechtsöffnung zu erteilen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchsgegne- rin.“ Zur Begründung des Gesuchs führte die Gesuchstellerin Folgendes aus: Das vor- liegende Verfahren betreffe die Prosequierung des Arrests Nr. _____ an den sich im Eigentum der X._____ befindlichen Grundstücken in Silvaplana. Der Vater der Gesuchsgegnerin, Z., sei von der Corte di Appello di Milano mit Urteil vom 3. Februar 2010 verpflichtet worden, EUR 1‘338‘867.67 nebst gesetzlichem Zins seit dem 2. September 1997 sowie EUR 2‘264‘890.37 zuzüglich Zins ab dem 6. März 1998 an die Erben seines Vaters, A. sel., zurückzuzahlen. Die Ge- suchstellerin sei zu 50% Erbin und treibe die Forderung für die Erben ein. Das Ur- teil sei rechtskräftig und am 12. März 2011 in Italien für vollstreckbar erklärt wor- den. Mit Urteil vom 18. April 2012 habe das Bezirksgericht Dietikon das Urteil der Mailänder Corte d’Appello gegenüber der Gesuchsgegnerin und deren Mutter für in der Schweiz vollstreckbar erklärt. Dieses stelle einen definitiven Rechtsöff- nungstitel dar. Einwendungen würden der Gesuchsgegnerin nicht mehr offen ste- hen. Weiter seien die nutzniessungsbelasteten Grundstücke am 16. Januar 2013
Seite 3 — 14 für CHF 2‘900‘000.- versteigert worden, unter Löschung der nachrangigen Belas- tungen. Ein nach Befriedigung der Nutzniesserin verbleibender Rest falle unter den mit diesem Rechtsöffnungsgesuch prosequierten bzw. unter den neu bean- tragten Arrest gegenüber der Gesuchsgegnerin. C.Am 18. Februar 2013 reichte die Gesuchsgegnerin, X._____ dem Einzel- richter des Bezirksgerichts Maloja eine Stellungnahme zum Gesuch um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung ein. Begründend führte die Gesuchsgegnerin an, die Gesuchstellerin sei nicht aktivlegitimiert. Weiter sei der Vater von Z._____ sel. und der Gesuchstellerin am 20. Januar 2003 verstorben. Ihr Vater, Z., sei am 27. Februar 2012 verstorben und habe sie, die Gesuchsgegnerin und ihre Mutter hin- terlassen. Die Corte d’Appello habe Z. verplichtet, EUR 1‘338‘867.67 nebst gesetzlichem Zins seit dem 2. September 1997 sowie EUR 2‘264‘890.37 zuzüglich Zins ab dem 6. März 1998 an die Erben seines Vaters zurückzuzahlen. Am 4. Mai 2012 habe die Gesuchstellerin das Eigentum an den Grundstücken der Gesuchs- gegnerin verarrestieren lassen. Das Mailänder Urteil sei rechtskräftig und in Italien vollstreckbar. Es sei auch in der Schweiz für vollstreckbar erklärt worden. Die Ge- suchsgegnerin hafte nicht mit ihrem eigenen Vermögen. Sie sei nicht passivlegiti- miert und trete auch nicht als Schuldnerin an die Stelle ihres Vaters als Schuldner der im Mailänder Urteil festgesetzten Geldzahlung. D.Der Einzelrichter des Bezirksgerichts Maloja erkannte mit Rechtsöffnungs- entscheid vom 27. Mai 2013, mitgeteilt am 30. Mai 2013: „1. Das Rechtsöffnungsbegehren in der Betreibung Nr. _____ des Betrei- bungsamtes Oberengadin/Bergell (Zahlungsbefehl vom 21. Mai 2012) wird gutgeheissen und der Gesuchstellerin wird für CHF 1‘614‘406.65, zuzüglich 5% Zins seit dem 2. September 1997, sowie für CHF 2‘731‘004.80, zuzüglich 5% Zins seit 6. März 1998, definitive Rechtsöffnung erteilt. 2.[Kosten] 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilung]“ Zur Begründung wurde aufgeführt, die Forderung beruhe auf einem vollstreckba- ren gerichtlichen Entscheid, weshalb die Gläubigerin beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlages (definitive Rechtsöffnung) verlangen könne. Der Rechtsöffnungsrichter befinde einzig über die Vollstreckbarkeit der Forderung. Die Gesuchstellerin habe den Exequaturentscheid des Bezirksgerichtes Dietikon vom 18. April 2012 ins Recht gelegt. Der Entscheid sei rechtskräftig. Parteien dieses Entscheides seien die Gesuchstellerin als Aktiv- und die Gesuchsgegnerin sowie
Seite 4 — 14 deren Mutter als Passivlegitimierte. Das Urteil des Mailänder Appellationsgerichtes laute ebenfalls auf die Gesuchstellerin als Klägerin und Appellationsgegnerin. Ap- pellant war der inzwischen verstorbene Vater der Gesuchsgegnerin. Dieser sei in jenem Verfahren zu den fraglichen Zahlungen an die Gesuchstellerin als Vertrete- rin des Nachlasses ihres Vaters verpflichtet worden. Die Gesuchsgegnerin sei so- dann zugestandenermassen Erbin und damit Rechtsnachfolgerin ihres verstorbe- nen Vaters, des Beklagten und Appellanten. Somit stehe hinreichend fest, dass die Gesuchstellerin gegenüber der Gesuchsgegnerin über einen vollstreckbaren Entscheid verfüge. Auch übersteige der Wert des Nachlasses die geltend gemach- ten Forderungen deutlich, nachdem offenbar auch ein Picasso-Gemälde dazu gehöre. Weiter habe die Gesuchsgegnerin keine Urkunden vorgelegt, welche Ein- wendungen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG belegen würden. Einwendungen nach Art. 80 Abs. 3 SchKG (recte: Art. 81 Abs. 3 SchKG) könnten nicht mehr vor- gebracht werden, nachdem bereits ein rechtskräftiger Exequaturentscheid vorlie- ge. Das Rechtsöffnungsgesuch sei unter diesen Umständen vollumfänglich gutzu- heissen. E.Mit Eingabe vom 10. Juni 2013 erhob X._____ Beschwerde gegen den Rechtsöffnungsentscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Maloja vom 27. Mai 2013, mitgeteilt am 30. Mai 2013. Sie stellte darin die folgenden Anträge: „1. Ziff. 1 und 2 des Urteilsdispositivs des Bezirksgerichtspräsidenten Ma- loja als Einzelrichter vom 27. Mai 2013 seien aufzuheben. In der Folge sei das Rechtsöffnungsbegehren in der Betreibung Nr. _____ des Be- treibungsamtes Oberengadin/Bergell (Zahlungsbefehl vom 21. Mai 2012) abzuweisen und die definitive Rechtsöffnung zu verweigern. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich MwSt. zulasten der Einsprachegegnerin bzw. Beschwerdegegnerin für das vorinstanzliche Verfahren und das Beschwerdeverfahren.“ Zur Begründung der Anträge legte sie dar, eine Aktivlegitimation der Beschwerde- gegnerin, Y._____, bleibe auch im vorliegenden Verfahren bestritten. Die Corte d’Appello habe ihren Vater verplichtet, die fraglichen Forderungen an die Erben seines Vaters zurückzuzahlen. Auch sei die Arrestprosequierung durch die Ge- suchstellerin und Beschwerdegegnerin deutlich zu spät erfolgt. Mit Entscheid vom 18. April 2012 habe das Bezirksgericht Dietikon das Urteil für die Schweiz für voll- streckbar erklärt. Am 4. Mai 2012 habe die Gesuchstellerin das Eigentum an der Liegenschaft Nr. _____ und am Grundstück Nr. _____ bzw. die Forderung auf ei- nen allfälligen Verwertungsüberschuss der Gesuchsgegnerin an deren Verkauf, verarrestieren lassen. Die Beschwerdeführerin bestreite nicht, dass das Urteil der Mailänder Corte d’Appello vom 3. Februar 2010 mit Urteil vom 18. April 2012
Seite 5 — 14 durch das Bezirksgericht Dietikon für in der Schweiz vollstreckbar erklärt worden sei. Von grosser Bedeutung sei jedoch das Dispositiv des Urteils der Corte d’Appello, worin Z._____ sel. zur Bezahlung der fraglichen Beträge an die Erben seines Vaters verpflichtet worden sei. Die Beschwerdeführerin sei im italienischen Verfahren nicht Partei gewesen. Weiter habe die Annahme des Nachlasses unter dem „beneficio d’inventario“ zur Folge, dass die Beschwerdeführerin nicht mit ih- rem Vermögen für die Schulden des Vaters hafte. Das Picasso-Bild sei nicht Be- standteil des Nachlasses, was durch die Urkunde von Notarin C._____ bestätigt werde. Den Nachweis der Eigentümerschaft des erwähnten Picasso-Gemäldes könne durch Einlage einer Versicherungspolice nicht erbracht werden. Die Forde- rung sei demnach im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG untergegangen, weshalb auch keine Rechtsöffnung erteilt werden könne. F.Mit Beschwerdeantwort vom 21. Juni 2013 nahm die Beschwerdegegnerin Stellung zu der erhobenen Beschwerde. Sie stellte darin die folgenden Anträge: „Die Beschwerde vom 10. Juni 2013 sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MwSt von derzeit 8%) zulas- ten der Beschwerdeführerin.“ und folgendem formellen Antrag: „Die vorliegende Beschwerdeantwort sei der Beschwerdeführerin erst nach erfolgter Bezahlung des Prozesskostenvorschusses weiterzuleiten.“ Anschliessend legte sie dar, mit der Beschwerde nach Art. 320 ZPO könne ledig- lich eine unrichtige Rechtsanwendung oder eine offensichtlich unrichtige Sachver- haltsfeststellung gerügt werden. Die Beschwerdeführerin könne nicht belegen, inwiefern die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz unrichtig seien. Ebenso- wenig lege sie dar, inwiefern diese das Recht unrichtig dargelegt haben soll. So habe die Vorinstanz klar erörtert, dass bereits ein Rechtsöffnungstitel mit dem rechtskräftigen Exequaturentscheid vom 18. April 2012 bestehe. Einzig an diesem habe sich das Rechtsöffnungsverfahren zu orientieren und an nichts anderem. Die Beschwerdeführerin mache geltend, die Arrestprosequierung sei zu spät erfolgt. Diese Vorbringen seien unrichtig und unbegründet und gehörten nicht in das Rechtsöffnungsverfahren. Die vorliegende Beschwerde sei offensichtlich unbe- gründet, da bereits ein Entscheid des Exequaturrichters vorliege, der von der Be- schwerdeführerin sodann akzeptiert und anerkannt worden sei. Die Beschwerde- führerin gebe zu und sei darauf zu behaften, dass das Urteil der Corte d’Appello di
Seite 6 — 14 Milano vom 3. Februar 2010 rechtskräftig und in Italien vollstreckbar sei und durch den Exequaturentscheid des Bezirksgerichts Dietikon vom 18. April 2012 auch für in der Schweiz vollstreckbar erklärt worden sei. Der erwähnte Entscheid stelle ei- nen definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG dar und sei in materielle Rechtskraft erwachsen. Die beschwerdeführerischen Vorbringen sei- en zum Vornherein nicht zu hören. Dies betreffe u.a. die Rüge zur Aktiv- und Pas- sivlegitimation und die beanstandete Abweichung der Urteilsdispositive der Corte d’Appello di Milano und des Exequaturentscheids. Auch würden der Beschwerde- führerin keine Einwendungen gegen den Rechtsöffnungstitel zur Verfügung ste- hen, da die Vollstreckbarkeit auf dem Gebiet der Schweiz bereits mit materieller Rechtskraft entschieden worden sei. Im Übrigen seien durch das Novenverbot neue Tatsachenbehauptungen im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen. Dies sei im Hinblick auf die neuen Behauptungen der Beschwerdeführerin, wonach das Picasso-Bild nicht Bestandteil des Nachlasses ihres verstorbenen Ehemannes bilde und der Nachlass zur Tilgung der Betreibungsforderung ungenügend sei, von Relevanz. Für den Fall, dass das Gericht dennoch diese Tatsachenbehauptungen zulassen sollte, so würden diese als falsch und irreführend bestritten und zurück- gewiesen. Schliesslich seien auch die von der Beschwerdeführerin geltend ge- machten Rügen im Zusammenhang mit dem italienischen und schweizerischen Erbrecht im Rechtsöffnungsverfahren nicht zu hören, da das Exequaturverfahren bereits rechtskräftig abgeschlossen worden sei. Für den Fall, dass die erbrechtli- chen Rügen im vorliegenden Beschwerdeverfahren geprüft würden, gälten diese ebenso als unzutreffend und bestritten. G.Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften sowie auf die Erwägungen im angefochtenen Rechtsöffnungsentscheid wird, soweit er- forderlich, im Folgenden eingegangen. II. Erwägungen 1.Nach Art. 405 Abs. 1 ZPO gilt für das Rechtsmittelverfahren dasjenige Recht, welches bei der Eröffnung des angefochtenen Entscheids in Kraft war. Der angefochtene Rechtsöffnungsentscheid des Einzelrichters SchKG am Bezirksge- richt Maloja erging am 27. Mai 2013, weshalb auf das vorliegende Verfahren die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung Anwendung finden. 1.1Gegen Entscheide des Einzelrichters des Bezirksgerichts in Rechtsöff- nungssachen (Art. 15 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbe-
Seite 7 — 14 treibung und Konkurs [GVV zum SchKG; BR 220.100] in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100] und Art. 251 lit. a der Schweizerischen Zivilprozessord- nung [ZPO; SR 272]) kann gemäss Art. 319 lit. a und Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO in- nert zehn Tagen seit der schriftlichen Mitteilung Beschwerde an das Kantonsge- richt von Graubünden erhoben werden (Art. 321 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 EGzZPO). Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen, wobei der angefochtene Entscheid beizulegen ist (Art. 321 ZPO). Die Beschwerde vom 10. Juni 2013 (Poststempel: 10. Juni 2013) gegen den am 30. Mai 2013 mitgeteilten Rechtsöffnungsentscheid vom 27. Mai 2013 wurde rechtzeitig bei der zuständigen Instanz eingelegt. Auf die im Übrigen formgerecht erhobene Beschwerde ist folglich einzutreten. 1.2Art. 326 Abs. 1 ZPO verbietet dem mit der Beschwerde angerufenen Ge- richt, neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel in sei- nem Entscheid zu berücksichtigen; es gilt mithin im Beschwerdeverfahren unter dem Vorbehalt besonderer gesetzlicher Bestimmungen (Art. 326 Abs. 2 ZPO) ein umfassendes Novenverbot. Die Beschwerde dient grundsätzlich einer Rechtskon- trolle des angefochtenen Entscheids und nicht einer Weiterführung des vorinstanz- lichen Verfahrens, weshalb der angefochtene Entscheid nur im Blickwinkel der Tatsachen und Beweismittel überprüft werden soll, die diesem ebenfalls im Zeit- punkt seiner Ausfällung zugrundelagen (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivil- prozessordnung (ZPO), 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 326 N 3 f.). Dies gilt auch in den Fällen, in welchen die Untersuchungsmaxime zum Tragen kommt (Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], BBl 2006 7379 Ziff. 5.23.2; Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., Art. 326 N 4; Urteil des Bundesgerichts 5A_405/2011 vom 27. September 2011 E. 4.5.3). Die Anwendung des Novenverbots bedeutet für den vorliegenden Fall, dass sämtliche Unterlagen und Behauptungen, welche nicht bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereicht beziehungsweise getätigt worden sind, für die Beurteilung der Beschwerde keine Berücksichtigung finden können. 2.Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens gemäss Art. 80 ff. SchKG bildet ausschliesslich die Frage, ob für den in Betreibung gesetzten Betrag ein Rechtsti- tel besteht, der die hemmende Wirkung des Rechtsvorschlags zu beseitigen ver- mag. Das Rechtsöffnungsverfahren hat somit einen rein betreibungsrechtlichen Charakter, weshalb der Rechtsöffnungsrichter nicht über den materiellen Bestand der Forderung zu entscheiden hat (vgl. BGE 135 III 315, 319 E. 2.3; PKG 1996 Nr.
Seite 8 — 14 24; PKG 1995 Nr. 25). Nach Art. 80 Abs. 1 SchKG erteilt das Gericht die definitive Rechtsöffnung, wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Ent- scheid beruht, sofern der Betriebene nicht nach Art. 81 Abs. 1 SchKG durch Ur- kunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft. Gemäss Art. 81 Abs. 3 SchKG kann der Betriebene, falls der gerichtliche Entscheid in einem anderen Staat ergangen ist, zudem die Einwendungen geltend machen, die im betreffenden Staatsvertrag vor- gesehen sind. Entsprechende Einwendungen können nur erhoben werden, sofern nicht ein schweizerisches Gericht bereits über diese Einwendungen entschieden hat (Staehelin in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bun- desgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, Art. 1 - 153, 2. Aufl., Basel 2010, Art. 81 N 31). Eine rechtskräftige Vollstreckbarerklärung stellt einen definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG dar und entfaltet materielle Rechtskraft, so dass sie von sämtlichen Gerichten und Stellen der Schweiz zu be- achten ist (Staehelin, a.a.O., Art. 80 N 60, 68c). 2.1Ausländische Zivilurteile können in der Schweiz vollstreckt werden, wenn sie von einem Schweizer Richter für vollstreckbar erklärt worden sind (sog. Exequatur). Durch die Anerkennung eines ausländischen Urteils wird grundsätz- lich die Gleichstellung mit einem inländischen Urteil bewirkt, und mit der Voll- streckbarerklärung kommt dem ausländischen Urteil zusätzlich die Qualität eines Vollstreckungstitels im Inland zu (vgl. BGE 135 III 670 E. 1.3.1). Enthalten sie eine Verpflichtung zur Zahlung in Geld, so erfolgt die Vollstreckung auf dem Weg der Schuldbetreibung nach Art. 38 ff. SchKG. Die Vollstreckbarerklärung ist sodann Vorbedingung der definitiven Rechtsöffnung. Sie kann entweder vorgängig selbständig in einem separaten Exequaturverfahren oder im Rechtsöffnungsverfahren, sowohl vorfrageweise als auch in Form eines Teilentscheids, erfolgen (Staehelin, a.a.O., Art. 80 N 59). Dem selbständigen (nicht vorfrageweise erfolgten) Exequaturentscheid kommt Rechtskraftwirkung zu, weshalb er in einer späteren Betreibung, evtl. in einem anderen Kanton, für den Rechtsöffnungsrichter verbindlich sein wird. Daher kommt dem Exequaturentscheid gestützt auf einen Staatsvertrag Rechtskraftwirkung für die gesamte Schweiz zu, wenn selbständig darüber entschieden wurde (Staehelin, a.a.O., Art. 80 N 60). Das Gericht ist im Rechtsöffnungsverfahren an den Exequaturentscheid gebunden und hat diesbezügliche Rügen nicht zu hören (Hofman/Kunz in: Oetiker/Weibel [Hrsg.], Basler Kommentar zum Lugano- Übereinkommen, Basel 2011, Art. 38 N 253 f.; Staehelin, a.a.O., Art. 80 N 60).
Seite 9 — 14 2.2Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist demnach lediglich die Frage zu prüfen, ob ein vollstreckbarer Entscheid im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG vor- liegt. Unbestritten ist, dass das Urteil der Corte d’Appello di Milano vom 3. Februar 2010 rechtskräftig und in Italien vollstreckbar ist und durch den Exequaturent- scheid des Bezirksgerichts Dietikon vom 18. April 2012 auch für in der Schweiz vollstreckbar erklärt wurde. Dies wird von der Beschwerdeführerin sodann auch nicht in Abrede gestellt. Vielmehr führt sie in ihrer Beschwerde vom 10. Juni 2013 selbst an, das italienische Urteil sei in Rechtskraft erwachsen und in Italien für vollstreckbar erklärt worden. Sie bestreitet auch nicht, dass das Urteil der Mailän- der Corte d’Appello mit Urteil des Bezirksgerichts Dietikon für in der Schweiz voll- streckbar erklärt wurde. So lautet Ziff. 1 des Dispositivs des Exequaturentscheides denn auch unmissverständlich: „1. Das Urteil des Appellationsgerichts Mailand vom 3. Februar 2010 wird gegenüber den Gesuchsgegnerinnen in der Schweiz für vollstreckbar erklärt.“ Gemäss dem in Rechtskraft erwachsenen Exequaturentscheid des Bezirksge- richts Dietikon sind die Gesuchstellerin Y._____ und die Gesuchsgegnerinnen B._____ und X._____ Parteien dieses Verfahrens. Die materielle Rechtskraft ei- nes Urteils bezieht sich sowohl auf die Parteien als auch auf ihre Rechtsnachfol- ger. Das Bezirksgericht Dietikon sah es als hinreichend erwiesen, dass es sich bei den Gesuchsgegnerinnen um die Rechtsnachfolger des am 27. Februar 2012 ver- storbenen Z._____ handle und bejahte deshalb die Vollstreckung des italienischen Urteils der Corte d‘Appello gegenüber B._____ und X.. Die Beschwerdefüh- rerin rügt in diesem Zusammenhang was folgt: Das Urteil der Mailänder Corte d’Appello vom 3. Februar 2010 verpflichte die Beschwerdeführerin nicht zur Zah- lung einer Geldleistung, da sie nicht per Universalsukzession an die Stelle des Z. sel. trete. Es liege demnach auch kein definitiver Rechtstitel vor. Die Cor- te d’Appello habe ihren Vater verplichtet, EUR 1‘338‘867.67 nebst gesetzlichem Zins seit dem 2. September 1997 sowie EUR 2‘264‘890.37 zuzüglich Zins ab dem 6. März 1998 an die Erben seines Vaters zurückzuzahlen. Mit Entscheid vom 18. April 2012 habe das Bezirksgericht Dietikon das Urteil für in der Schweiz voll- streckbar erklärt. Von grosser Bedeutung sei folglich das Dispositiv des Urteils der Corte d’Appello vom 3. Februar 2010, worin Z._____ sel. zur Bezahlung der fragli- chen Beträge an die Erben seines Vaters verpflichtet worden sei. Die Beschwer- deführerin sei im italienischen Verfahren nicht Partei gewesen. Diese Rüge kann nicht gehört werden. Die Beschwerdeführerin hätte diesen Einwand mit dem Rechtsmittel der Beschwerde im Sinne von Art. 319 ff. ZPO (Art. 309 lit. a ZPO) im Verfahren vor dem Bezirksgericht Dietikon vorbringen müssen, was in Anbetracht
Seite 10 — 14 der zweimonatigen Beschwerdefrist (Art. 36 Abs. 2 des Lugano-Übereinkommens; LugÜ; SR 0.275.12) auch in zeitlicher Hinsicht verhältnismässig gewesen wäre. Im Rechtsöffnungsverfahren ist lediglich zu prüfen, ob ein Vollstreckungstitel vorliegt. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegrün- det und ist abzuweisen. 2.3Gleich verhält es sich mit dem beschwerdeführerischen Einwand, die Be- schwerdegegnerin sei nicht aktivlegitimiert, da sie in eigenem Namen eine Forde- rung der Erben von A._____ sel. betreibe. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin hätte die Erbengemeinschaft als Gläubigerin und damit auch als Gesuchstellerin im vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren auftreten müssen. Auch diesem Ein- wand kann nicht stattgegeben werden. Im Lichte der in Erwägung 2 zitierten Vor- gaben erhellt, dass die Beurteilung der Aktivlegitimation der Beschwerdegegnerin nicht Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens sein kann. Dieses Vorbringen hätte mit dem Rechtsmittel der Beschwerde im Anschluss an das Urteil des Be- zirksgerichts Dietikon gerügt werden müssen. Eine materiell-rechtliche Überprü- fung des Exequaturentscheides steht dem Rechtsöffnungsrichter nicht zu. Auch dieser Einwand erweist sich demnach als nicht stichhaltig und führt zur Abweisung der Beschwerde. 2.4Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Arrestprosequierung sei deut- lich zu spät erfolgt. Die Beschwerdegegnerin habe die Prosequierungsfrist von 10 Tagen gemäss Art. 279 Abs. 2 SchKG verpasst, der Arrest sei dahingefallen und auf das Rechtsöffnungsgesuch hätte nicht eingetreten werden dürfen. Entge- gen der Auffassung der Beschwerdeführerin hat bereits die Vorinstanz zu Recht festgehalten, dass im Rechtsöffnungsverfahren nicht zu überprüfen ist, ob ein vormals gelegter Arrest ordnungsgemäss prosequiert wurde. Allfällige Einwände in Bezug auf eine Arrestprosequierung wären im Rahmen eines Arresteinsprache- verfahrens vorzubringen. Im Übrigen hat die Beschwerdegegnerin in ihrer Be- schwerdeantwort vom 21. Juni 2013 (Ziff. 21) zu Recht festgehalten, dass die Be- schwerdeführerin nicht den prosequierten Arrestbefehl vom 3. Mai mit am 25. April 2013 abgewiesener Einsprache angefochten hat, sondern den Arrestbefehl vom 6. Februar 2013, welcher Gegenstand eines anderen Verfahrens (KSK 13 32) ist. Die Beschwerde wird demnach auch in diesem Punkt abgewiesen. 2.5Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, die Annahme des Nachlasses ihres Vaters unter dem „beneficio d’inventario“ habe zur Folge, dass die Be- schwerdeführerin nicht mit ihrem Vermögen für die Schulden von Z._____ sel. haf- te. Auch dieser Einwand ist nicht Thema des vorliegenden Beschwerdeverfahrens.
Seite 11 — 14 Nach dem Gesagten wird klar, dass auch die weiteren erbrechtlichen Einwände im vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren unbehelflich sind. An dieser Stelle noch- mals der Hinweis, dass der Rechtsöffnungsrichter im konkreten Fall lediglich prüft, ob eine Vollstreckbarerklärung vorliegt, was mit Blick auf den Exequaturentscheid des Bezirksgerichtes Dietikon bekanntlich zu bejahen ist. Mit anderen Worten ist es unmassgeblich, ob die Beschwerdeführerin die Erbschaft mit oder ohne Inven- tarvorbehalt angenommen hat. Die Beschwerde gilt diesbezüglich als unbegrün- det, weshalb sie abzuweisen ist. Selbst wenn das Gericht die - im Zusammenhang mit dem Einwand des „beneficio d’inventario“ - stittige Frage betreffend Eigentümerschaft des Picasso-Bildes mate- riell beurteilen würde, so wäre auf das Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon vom 18. April 2012 zu verweisen. Das Gericht erkannte nämlich, dass die Gesuchstel- lerin genügend glaubhaft gemacht habe, dass gestützt auf das vollstreckbare Ur- teil eine fällige Forderung bestehe und dass in O.1_____ Vermögenswerte von Z._____ sel. resp. dessen Rechtsnachfolgerinnen vorhanden seien, indem plausi- bel geltend gemacht worden sei, dass sich das im Rechtsbegehren genau be- zeichnete Gemälde (Picasso Bild) nach wie vor an genannter Adresse befinde (vgl. Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon vom 18. April 2012 E. 5.3). Schliesslich bleibt in diesem Punkt anzumerken, dass die Beschwerdeführerin die Eigentümerschaft des Picasso-Bildes im vorinstanzlichen Verfahren nicht bean- standet hat, weshalb dieser Einwand mit Blick auf Art. 326 ZPO nicht zu hören ist. 2.6Eine auf fremde Währung lautende Forderung muss in Schweizer Franken umgerechnet in Betreibung gesetzt werden (Art. 67 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG). Der Rechtsöffnungsrichter ist befugt, über die Rechtmässigkeit der Umrechnung in Schweizer Währung zu entscheiden, wenn das Urteil auf eine fremde Währung lautet (Staehelin, a.a.O., Art. 80 N 52). Im konkreten Fall ist die vom Bezirksgericht Dietikon im Exequaturentscheid vom 18. April 2012 vorgenommene Umrechnung der Ausgangswährung Euro in die Zielwährung Schweizer Franken, nicht zu be- anstanden. Der vom Betreibungsamt Oberengadin/Bergell ausgestellte Zahlungs- befehl vom 21. Mai 2012 lautet sodann auf eine Forderungssumme von CHF 1‘609‘707.20 (entsprechend EUR 1‘338‘867.67 zum Kurs von 1.20229) nebst Zins zu 5% seit dem 2. September 1997 und CHF 2‘723‘055.05 (entsprechend EUR 2‘264‘890.37 zum Kurs von 1.20229) nebst Zins zu 5% seit dem 6. März 1998. Verlangt wird dabei, dass der Zahlungsbefehl und der Rechtsöffnungsentscheid übereinstimmen (Staehelin, a.a.O., Art. 80 N 52). Ziffer 1 des Dispositivs des an- gefochtenen Rechtsöffnungsentscheids vom 27. Mai 2013 lautet wie folgt:
Seite 12 — 14 „1. Das Rechtsöffnungsbegehren in der Betreibung Nr. _____ des Betrei- bungsamtes Oberengadin/Bergell (Zahlungsbefehl vom 21. Mai 2012) wird gutgeheissen und der Gesuchstellerin wird für CHF 1‘614‘406.65, zuzüglich 5% Zins seit 2. September 1997, sowie für CHF 2‘731‘004.80, zuzüglich 5% Zins seit 6. März 1998, definitive Rechtsöffnung erteilt.“ Demnach unterscheiden sich die Forderungsbeträge des Zahlungsbefehls und die Forderungssumme in Ziffer 1 des Urteilsdispositivs der Vorinstanz etwas vonein- ander. Es kann davon ausgegangen werden, dass es sich hierbei um ein offen- sichtliches Versehen handelt. Im Parallelverfahren KSK 13 35, welchem grundsätzlich die gleichen Ausgangsforderungen in EURO zugrunde liegen, hat die Vorinstanz die definitive Rechtsöffnung für Forderungen in der Höhe von CHF 1‘614‘406.65, zuzüglich 5% Zins seit 2. September 1997, sowie - allerdings auch fehlerhaft, wie dort nachzulesen ist - für CHF 2‘731‘004.80, zuzüglich 5% Zins seit 6. März 1998, erteilt. In jenem Verfahren gilt aber - weil früher betrieben - ein an- derer Umrechnungskurs. Im Rechtsöffnungsgesuch vom 28. Januar 2013 betref- fend definitive Rechtsöffnung, welches sich korrekterweise auf den Zahlungsbe- fehl vom 21. Mai 2012 abzustützen hat, beantragte die Beschwerdegegnerin ver- sehentlich die gleiche Forderungssumme wie im Beschwerdeverfahren KSK 13 35, obschon der Zahlungsbefehl vom 21. Mai 2012 andere Beträge nennt. Keine der Parteien hat im vorliegenden Verfahren auf diesen Passus aufmerksam ge- macht. Es ist anzunehmen, dass die Vorinstanz die im benannten Rechtsöff- nungsgesuch beantragte Forderungssumme irrtümlicherweise bzw. aus Versehen übernommen hat. Es gilt auch anzumerken, dass die Beschwerdeführerin in die- sem Punkt keinerlei Einwände vorbrachte. Ist die Widersprüchlichkeit dergestalt, dass am wirklichen Sinn des Urteils ernsthaft nicht gezweifelt werden kann und handelt es sich also offensichtlich um einen Verschrieb, so steht der Berichtigung des Irrtums bzw. des Versehens auch im Rechtsöffnungsverfahren nichts im We- ge, zumal der Zahlungsbefehl Grundlage einer Betreibung ist (Urteil des Bundes- gerichts 5A_759/2008 vom 29. Dezember 2008 E. 3.3) und während des ganzen Verfahrens bleibt und nicht mehr zugesprochen werden darf als der Zahlungsbe- fehl nennt. Ziffer 1 des Dispositivs des Rechtsöffnungsentscheids der Vorinstanz ist deshalb wie folgt anzupassen: „1. Das Rechtsöffnungsbegehren in der Betreibung Nr. _____ des Betrei- bungsamtes Oberengadin/Bergell (Zahlungsbefehl vom 21. Mai 2012) wird gutgeheissen und der Gesuchstellerin wird für CHF 1‘609‘707.20, zuzüglich 5% Zins seit 2. September 1997, sowie für CHF 2‘723‘055.05, zuzüglich 5% Zins seit 6. März 1998, definitive Rechtsöffnung erteilt.“
Seite 13 — 14 3.Zusammenfassend ergibt sich, dass der vom Bezirksgericht Dietikon rechtskräftig ergangene Exequaturentscheid vom 18. April 2012 einen definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG darstellt. Die Beschwerde- führerin hat keine Einwendungen nach Art. 81 Abs. 1 SchKG, wonach die Schuld getilgt, gestundet oder verjährt sei, vorgebracht und mit Urkunden belegt. Entspre- chende Einwendungen nach Art. 81 Abs. 3 SchKG können nicht mehr vorgebracht werden, da bereits ein rechtskräftiger Exequaturentscheid vorliegt (vgl. Staehelin, a.a.O., Art. 80 N 60 und 68c, Art. 81 N 31). Die Beschwerde ist damit - in Abände- rung der Ziffer 1 des vorinstanzlichen Entscheids - als offensichtlich unbegründet abzuweisen und der angefochtene Rechtsöffnungsentscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Maloja vom 27. Mai 2013 zu bestätigen. 4.Da sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, entscheidet der Vorsitzende in einzelrichterlicher Kompetenz (Art. 18 Abs. 3 GOG; Art. 11 Abs. 2 KGV; Art. 7 Abs. 2 lit. b EGzZPO). 5.Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kosten- pflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden vorliegend in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 48 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebVSchKG; SR 281.35) auf CHF 1‘500.- festgelegt. Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin sodann für die im Beschwerdeverfahren entstandenen Auslagen und die Kosten der Rechtsvertretung zu entschädigen (Art. 106 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 95 ZPO). Der Vertreter der Beschwerdegegnerin hat weder eine Honorarnote noch eine Honorarvereinbarung eingereicht (Art. 105 Abs. 2 ZPO), weshalb im vorliegenden Fall die Verordnung über die Bemessung des Ho- norars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Honorarverordnung, HV; BR 310.250) massgebend ist. Dabei gilt ein Stundenansatz zwischen Fr. 210.-- und Fr. 270.-- als üblich (Art. 3 Abs. 1 HV). Dem Gericht erscheint aufgrund des Auf- wandes des Rechtsvertreters der Beschwerdegegnerin (Beschwerdeantwort von 14 Seiten) eine Entschädigung in Höhe von CHF 2500.- (inkl. MwSt. und Spesen) als angemessen.
Seite 14 — 14 III. Demnach wird erkannt 1.Ziffer 1 des angefochtenen Rechtsöffnungsentscheids des Bezirksgerichts Maloja vom 27. Mai 2013 wird aufgehoben und wie folgt berichtigt: Das Rechtsöffnungsbegehren in der Betreibung Nr. _____ des Betrei- bungsamtes Oberengadin/Bergell (Zahlungsbefehl vom 21. Mai 2012) wird gutgeheissen und der Gesuchstellerin wird für CHF 1‘609‘707.20, zuzüglich 5% Zins seit 2. September 1997, sowie für CHF 2‘723‘055.05, zuzüglich 5% Zins seit 6. März 1998, definitive Rechtsöffnung erteilt. 2.Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 3.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1‘500.-- gehen zu Lasten von X., welche Y. für das Beschwerdeverfahren mit CHF 2‘500.- inkl. MwSt. und Spesen zu entschädigen hat. 4.Gegen diese, einen Streitwert von mindestens 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b des Bundesge- richtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollstän- digen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorge- schriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegi- timation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 5.Mitteilung an: