Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.:Chur, 29. April 2013Schriftlich mitgeteilt am: KSK 13 14 30. April 2013 (Mit Urteil 5A_430/2013 vom 23. September 2013 ist das Bundesgericht auf die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde nicht eingetreten). Entscheid Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Präsident Brunner In der Schuldbetreibungs- und Konkursbeschwerde des X., Beschwerdeführer, gegen die Pfändungsankündigung des Betreibungsamtes Davos-Klosters vom 30. Januar 2013, mitgeteilt am gleichen Tag, in Sachen des Y., Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Christian Suter, Hintere Bahnhofstrasse 11A, 5080 Laufenburg, gegen den Beschwerdeführer, betreffend Pfändungsankündigung (Zuständigkeit etc.),
Seite 2 — 6 wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 28. Februar 2013 (Poststempel), in die Stellungnahme des Betreibungsamtes Davos-Klosters vom 11. März 2013 samt mitgereichten Verfahrensakten, in die Stellungnahme des Beschwerdegeg- ners vom 9. April 2013 sowie 22. April 2013 sowie nach Feststellung und in Erwä- gung, –dass der Einzelrichter SchKG am Bezirksgericht Prättigau/Davos auf Gesuch von Y._____ am 3. April 2012 gegen X._____ einen Arrestbefehl erliess und den Liquidationsanteil des Schuldners an der Erbschaft der A._____ verarres- tierte, –dass dieser Arrestbefehl am 5. April 2012 vom Betreibungsamt Davos- Klosters vollzogen wurde, –dass dem Arrestbefehl eine vom Bezirksgericht Bremgarten und vom Oberge- richt des Kantons Aargau rechtskräftig beurteilte Forderung über Fr. 63‘125.45 nebst Zinsen und Kosten zugrunde lag, –dass auf Gesuch von Y._____ das Betreibungsamt Davos-Klosters im Sinne einer Arrestprosequierung am 13. April 2012 gegen X._____ einen Zahlungs- befehl erliess (Betreibungs-Nr. ), –dass dieser Zahlungsbefehl an der angegebenen Adresse in Klosters (c/o B.) nicht zugestellt werden konnte, –dass der Zahlungsbefehl daher auf dem Rechtshilfeweg durch das Betrei- bungsamt O.1_____ an die S.1_____ in O.1_____ zugestellt wurde, –dass dieser Zahlungsbefehl von B._____ am 30. August 2012 entgegen ge- nommen wurde, –dass dagegen kein Rechtsvorschlag erhoben wurde, –dass Y._____ am 19. November 2012 beim Betreibungsamt Davos-Klosters das Fortsetzungsbegehren stellte, –dass das Betreibungsamt Davos-Klosters am 20. November 2012 die Pfän- dungsankündigung ausstellte und erfolglos versuchte, diese an die Adresse in O.1_____ zuzustellen,
Seite 3 — 6 –dass das Betreibungsamt Davos-Klosters in der Folge versuchte, die Pfän- dungsankündigung auf dem Rechtshilfeweg an die von X._____ bzw. seiner Lebenspartnerin angegebene Adresse in O.2_____ zuzustellen, –dass gemäss Mitteilung des Bundeamtes für Justiz vom 12. Dezember 2012 die Abklärungen ergeben haben, dass diese Adresse in O.2_____ nicht mehr gültig sei, –dass das Betreibungsamt Davos-Klosters am 30. Januar 2013 eine neue Pfändungsankündigung ausstellte und diese X._____ zustellte, –dass X._____ dagegen am 28. Februar 2013 (Poststempel) Beschwerde beim Kantonsgericht Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs einreichte und geltend machte, er habe keinen Wohnsitz in der Schweiz; der Pfändungsankündigung sei niemals ein Zahlungsbefehl vor- ausgegangen; ein solcher müsse zwingend auf dem Rechtshilfeweg nach O.2_____ zugestellt werden, –dass das Betreibungsamt Davos-Klosters am 11. März 2013 beantragte, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, –dass Y._____ am 9. April 2013 beantragte, auf die Beschwerde sei nicht ein- zutreten, eventuell sei sie abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kön- ne; dem Beschwerdeführer sei eine angemessene Busse aufzuerlegen, –dass gemäss Art. 17 SchKG mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Be- treibungs- oder eines Konkursbeamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Ge- setzesverletzung oder Unangemessenheit innert 10 Tagen seit Kenntnisnah- me Beschwerde geführt werden kann, –dass offen bleiben kann, ob die Beschwerde überhaupt rechtzeitig eingereicht wurde, –dass X._____ geltend macht, der angefochtene Pfändungsankündigung sei gar kein Zahlungsbefehl vorausgegangen, –dass diese Behauptung nicht zutrifft, da der Zahlungsbefehl rechtshilfeweise vom Betreibungsamt O.1_____ am 30. August 2012 B._____ an der S.1_____ in O.1_____ für X._____ übergeben wurde,
Seite 4 — 6 –dass Betreibungsurkunden gemäss Art. 64 Abs. 1 SchKG dem Schuldner in seiner Wohnung oder an dem Orte, wo er seinen Beruf auszuüben pflegt, zu- gestellt werden; wird er da selbst nicht angetroffen, so kann die Zustellung an eine zu seiner Haushaltung gehörende erwachsene Person oder an einen An- gestellten geschehen, –dass B._____ gegenüber den Überbringern des Zahlungsbefehls festhielt, dass X._____ wohl an dieser Adresse wohne, aber heute nicht im Haus sei, –dass kein Grund besteht, an den Angaben der Betreibungsbeamten zu zwei- feln, –dass somit offensichtlich ist, dass B._____ im gleichen Haushalt wie X._____ wohnt, –dass die Zustellung des Zahlungsbefehls somit rechtsgültig erfolgt ist und dessen anschliessende Retournierung an das Betreibungsamt mit dem Ver- merk, sie (B.) besitze keine Vollmacht zur Entgegennahme derartiger Post, keine Rolle spielt, –dass gegen diesen Zahlungsbefehl weder Rechtsvorschlag erhoben wurde, noch dieser mit Beschwerde angefochten wurde, –dass gemäss Lehre und Rechtsprechung selbst ein durch ein örtlich unzu- ständiges Betreibungsamt ausgestellter Zahlungsbefehl nicht etwa nichtig ist (Ernst F. Schmid in Staehelin/Bauer/Staehelin, Bundesgesetz über Schuldbe- treibung und Konkurs I, 2. Aufl., Basel 2010, N 35 zu Art. 46 SchKG mit Hin- weisen auf die bundgerichtliche Rechtsprechung), –dass der Schuldner, der es unterlässt, die Unzuständigkeit des Betreibungs- amtes zum Erlass des Zahlungsbefehls mittels Beschwerde geltend zu ma- chen und dieser Zahlungsbefehl nicht nichtig ist, die örtliche Zuständigkeit des Betreibungsamtes zur Pfändung nicht mit denjenigen Gründen anfechten kann, welche bereits bei Erlass des Zahlungsbefehls hätten gerügt werden können (BGE 7 B.165/2002; Schmid, ebenda, N 34 zu Art. 46 SchKG), –dass X. im übrigen einen Wohnsitz im Ausland geltend macht, so dass unter diesen Umständen der Schutz der Anschlussrechte anderer Gläubiger bei einer Pfändung im Ausland ausser Betracht fällt, so dass eine Nichtigkeit der Pfändungsankündigung nicht angenommen werden kann (vgl. BGE 105 III 60 mit weiteren Hinweisen,
Seite 5 — 6 –dass die Beschwerde somit abzuweisen ist, soweit darauf überhaupt eingetre- ten werden kann, –dass es wohl offensichtlich ist, dass der Schuldner versucht, sich mit verwirrli- chen Angaben über seinen Wohnsitz der Zwangsvollstreckung zu entziehen, –dass es sich bei der ersten Beschwerde in dieser Sache aber nicht rechtfertigt, ihm gestützt auf Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG bereits eine Busse oder Kosten aufzuerlegen, –dass deshalb die Kosten des Beschwerdeverfahrens beim Kanton Graubün- den verbleiben (Art. 61 Abs. 2 lit. a der GebVzSchKG), –dass gemäss Art. 62 des Gebührentarifs im Beschwerdeverfahren keine Par- teientschädigungen zugesprochen werden dürfen, –dass dieser Entscheid in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 GOG in einzelrichter- liche Kompetenz ergeht,
Seite 6 — 6 entschieden: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.-- verbleiben beim Kan- ton Graubünden. 3.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c/d des Bundes- gerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollstän- digen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorge- schriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegi- timation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4.Mitteilung an:
Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni